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{'item': 'VGW-111/077/7914/2017'}

Obsah (6)§ 13§ 28§ 25a§ 50§ 55§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlVGW-111/077/7914/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Opp

§ 13Abs.

2 lit. a Bauordnung für Wien (BO) die Abteilung von Grundstücken einschließlich der im Teilungsplan vorgesehenen Zu- und Abschreibungen und des in diesem ausgewiesenen Bauplatzes bewilligt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau Mag. S. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 19.04.2017, MA 64-822765/2016, mit welchem

Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, Bauordnung für Wien (BO) die Abteilung von Grundstücken einschließlich der im Teilungsplan vorgesehenen Zu- und Abschreibungen und des in diesem ausgewiesenen Bauplatzes bewilligt wurde, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Magistratsabteilung 64 hat mit Bescheid vom 19.4.2017, MA 64-822765/2016,

§ 13Abs. 2 lit. a Bau

O für Wien eine Grundabteilung der Liegenschaft Wien, J.-Gasse, EZ ...2 und ...7 der Kat. Gem. ..., bewilligt und

§ 50in Verbindung mit § 55 Bau

O für Wien für die im Teilungsplan näher umschriebene und in das öffentliche Gut abzutretende Grundfläche, weil sich diese bereits im öffentlichen Gut befindet, eine Ersatzleistung von 84.000 € vorgeschrieben.Die Magistratsabteilung 64 hat mit Bescheid vom 19.4.2017, MA 64-822765/2016,

Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, BauO für Wien eine Grundabteilung der Liegenschaft Wien, J.-Gasse, EZ ...2 und ...7 der Kat. Gem. ..., bewilligt und

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 55, BauO für Wien für die im Teilungsplan näher umschriebene und in das öffentliche Gut abzutretende Grundfläche, weil sich diese bereits im öffentlichen Gut befindet, eine Ersatzleistung von 84.000 € vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig gegen die Höhe der Ersatzleistung Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Verkehrswert für die abzutretende Fläche zu hoch bewertet sei. Das Verwaltungsgericht hat am 2.10.2017 und am 20.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Verkehrswert der abzutretenden Grundfläche wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einerseits von der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen und andererseits von dem von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatsachverständigen bewertet. Auf Grund der divergierenden Befunde und Gutachten der beiden Sachverständigen wurden nach dem Verhandlungstermin beide Gutachten überarbeitet und die Unterschiede zwischen den beiden Gutachten sowie die Ursachen für diese Unterschiede in beiden Verhandlungsterminen eingehend erörtert. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens festgestellt und hat erwogen: Die Ersatzleistungsfläche liegt südlich der J.-Gasse. Es handelt sich dabei um eine nicht ausgebaute Verkehrsfläche, die mit Büschen bewachsen ist, eine Größe von 84 m² hat und eine leichte Handneigung aufweist. Diese Liegenschaft wäre auf Grund der bewilligten Grundabteilung in das öffentliche Gut abzutreten, befindet sich aber bereits im öffentlichen Gut.

§ 50Abs. 1 Bau

O für Wien besteht in den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b und c BauO für Wien die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (§ 17 Abs. 1 und 4 und § 18 BauO für Wien) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen.

Paragraph 50, Absatz eins, BauO für Wien besteht in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c BauO für Wien die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (Paragraph 17, Absatz eins und 4 und Paragraph 18, BauO für Wien) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen.

§ 55Bau

O für Wien ist unter anderem diese Ersatzleistung mit Bescheid festzusetzen.

Paragraph 55, BauO für Wien ist unter anderem diese Ersatzleistung mit Bescheid festzusetzen. Es ist unstrittig und steht fest, dass gegenständlich ein Anwendungsfall einer solchen Bemessung der Ersatzleistung nach § 50 Abs. 1 und § 55 BauO für Wien für die obgenannte, 84 m² große Grundfläche vorliegt. Auf Grund der obgenannten Gesetzesbestimmungen steht auch fest und ist unbestritten, dass die Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes zu bemessen ist. Beschwerdegegenständlich ist lediglich die Ermittlung und Festsetzung der Höhe des vollen Grundwertes.Es ist unstrittig und steht fest, dass gegenständlich ein Anwendungsfall einer solchen Bemessung der Ersatzleistung nach Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 55, BauO für Wien für die obgenannte, 84 m² große Grundfläche vorliegt. Auf Grund der obgenannten Gesetzesbestimmungen steht auch fest und ist unbestritten, dass die Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes zu bemessen ist. Beschwerdegegenständlich ist lediglich die Ermittlung und Festsetzung der Höhe des vollen Grundwertes. Beide Sachverständige haben die Höhe des Grundwertes an Hand des Vergleichswertverfahrens ermittelt.

§ 4

Liegenschaftsbewertungsgesetz ist im Vergleichswertverfahren der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der wertbeeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Zum Vergleich sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes auf- oder abzuwerten. Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, dass sie durch ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der Vertragsteile beeinflusst wurden, dürfen zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der Einfluss dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfasst werden kann und die Kaufpreise entsprechend berichtigt werden.

Paragraph 4, Liegenschaftsbewertungsgesetz ist im Vergleichswertverfahren der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der wertbeeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Zum Vergleich sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes auf- oder abzuwerten. Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, dass sie durch ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der Vertragsteile beeinflusst wurden, dürfen zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der Einfluss dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfasst werden kann und die Kaufpreise entsprechend berichtigt werden. Die Vergleichswerte, welche die Amtssachverständige einerseits und der Privatsachverständige andererseits herangezogen haben, weisen einen wesentlichen Unterschied auf: Die Amtssachverständige hat nur Liegenschaftstransaktionen als Vergleichswerte herangezogen, welche die Widmung als Wohngebiet der Bauklasse I aufweisen. Die gleichen Liegenschaftstransaktionen hat auch der Privatsachverständige als Vergleichswerte herangezogen. Bei den Vergleichswerten, die Liegenschaftstransaktionen im Wohngebiet Bauklasse 1 betreffen, liegen die Amtssachverständigen lediglich in Detailfragen auseinander, die keine signifikanten Auswirkungen auf die Wertermittlung haben.Die Amtssachverständige hat nur Liegenschaftstransaktionen als Vergleichswerte herangezogen, welche die Widmung als Wohngebiet der Bauklasse römisch eins aufweisen. Die gleichen Liegenschaftstransaktionen hat auch der Privatsachverständige als Vergleichswerte herangezogen. Bei den Vergleichswerten, die Liegenschaftstransaktionen im Wohngebiet Bauklasse 1 betreffen, liegen die Amtssachverständigen lediglich in Detailfragen auseinander, die keine signifikanten Auswirkungen auf die Wertermittlung haben. Signifikante Auswirkungen auf die Wertermittlung hat jedoch die Frage, ob auch Liegenschaftstransaktionen im angrenzenden Kleingartengebiet (konkret: Gartensiedlungsgebiet Kleingarten ganzjähriges Wohnen) als Vergleichswerte heranzuziehen sind. Der Privatsachverständige hat auch Liegenschaftstransaktionen aus dem angrenzenden Kleingartengebiet als Vergleichswerte herangezogen und als Vergleichswert einen Mittelwert berechnet, der einem Durchschnitt aus Liegenschaftstransaktionen im benachbarten Kleingartengebiet und Liegenschaftstransaktionen im Wohngebiet der Bauklasse 1 betrifft. Als Begründung hat der Privatsachverständige ausgeführt, dass die „Verhüttelung“, die sich durch das Kleingartengebiet ergebe, ein wertbestimmender Faktor sei und zu einem entsprechend geringerem Grundwert der abzutretenden Fläche führe. Die Amtssachverständige hat dem entgegen gehalten, dass auf den Wert des Baugrundstückes abzustellen sei, von dem die Grundabtretung zu erfolgen habe, und daher die Widmung des Baugrundstückes für die Wertbestimmung maßgebend sei. Die Verkaufspreise für Liegenschaftstransaktionen im Kleingartengebiet seien daher nicht bewertungsrelevant. Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass eine etwaige Wertminderung durch „Verhüttelung“ bei der Ermittlung der Höhe des vollen Grundwertes zu berücksichtigen ist. In diesem Punkt sind die Ausführungen des Privatsachverständigen schlüssig und nachvollziehbar. Jedoch ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass sich eine solche Wertminderung in dem Ausmaß, in welchem sie tatsächlich gegeben ist, in den Verkaufspreisen im Wohngebiet der Bauklasse 1 bereits vollständig niedergeschlagen hat. Die vom Privatsachverständigen angesprochene Wertminderung durch „Verhüttelung“ ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes bereits dadurch vollständig berücksichtigt, dass vergleichbare Liegenschaftstransaktionen im Wohngebiet der Bauklasse 1 herangezogen worden sind. Wenn benachbarte Liegenschaften mit der Widmung als Kleingartengebiet einen deutlich geringeren Verkaufserlös erzielen, dann kann dieser Unterschied nicht durch eine widmungsübergreifende „Verhüttelung“ erklärt werden, sondern durch die Widmung selbst als wertbestimmenden Faktor. Die Ausführungen des Privatsachverständigen, dass auch Liegenschaftstransaktionen im benachbarten Kleingartengebiet als Vergleichswerte einzubeziehen seien, sind daher nicht schlüssig. Es liegen ausreichend Vergleichswerte aus Liegenschaftstransaktionen im Wohngebiet, Bauklasse 1, vor. Eine etwaige Wertminderung aus „Verhüttelung“ ist daher in den Vergleichswerten aus Liegenschaftstransaktionen im Wohngebiet der Bauklasse 1 bereits vollständig enthalten. Die Argumentation des Privatsachverständigen läuft dem Grunde nach darauf hinaus, den Faktor der „Verhüttelung“ darüber hinaus ein zweites Mal in Abzug zu bringen und somit als wertmindernden Faktor doppelt zu verwerten. Es sind daher als Vergleichswerte nur Liegenschaftstransaktionen in vergleichbarem Wohngebiet der Bauklasse 1 heranzuziehen, nicht aber Liegenschaftstransaktionen im Kleingartengebiet. Hinsichtlich des Abzuges für unparzellierten Grundstückswert gegenüber den parzellierten Vergleichsgrundstücken decken sich die Gutachten der Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen. Beide weisen diesen Abzug mit 23 % aus. Dieser Abzug ergibt sich insbesondere aus den mit einer Parzellierung verbundenen Pflichten wie insbesondere Grundabtretungen oder Ersatzleistungen. Dieser Abzug ist schlüssig und unstrittig, seine Berechtigung steht daher fest. Der nächste signifikante Unterschied zwischen den beiden Gutachten liegt darin, dass der Privatsachverständige einen Abzug für Kleinfläche vornimmt, den er auf die abzutretende Fläche von 84 m² bezieht. Diesen Abzug bemisst der Privatsachverständige mit 10 %. Die Amtssachverständige hat ihrem Gutachten zunächst ebenfalls einen Abzug von 10 % zu Grunde gelegt, allerdings wegen der geringeren Bebaubarkeit des Grundstückes, von dem abzutreten ist (Seite 13 des Gutachtens der Amtssachverständigen vom 14.7.2017). In der mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 hat die Amtssachverständige jedoch ausgeführt, dass dieses Grundstück mit insgesamt zirka 240 m² (2 x je zirka 120 m²) bebaubar sei und diese Bebaubarkeit durchaus der Bebaubarkeit der herangezogenen Vergleichsgrundstücke entspreche. Der Abzug von 10 % werde daher nicht mehr aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass für die Ermittlung des Verkehrswertes der abzutretenden Grundfläche auf den Zeitpunkt vor ihrer Abtretung abzustellen ist. Den Verkehrswert hat die abzutretende Grundfläche als Teil eines Baugrundstückes, nicht hingegen als abgetretene Kleinfläche. Der Abzug von 10 % durch den Privatsachverständigen für das Vorliegen einer Kleinfläche ist daher bereits dem Grunde nach nicht schlüssig. Die abzutretenden Flächen werden aus einem Baugrundstück heraus als dessen Teil abgetreten und haben nur als solches einen Verkehrswert. Als Teil des Baugrundstückes sind sie jedoch keine Kleinflächen. Der Abzug für Kleinflächen ist daher nicht berechtigt. Die Gutachten unterscheiden sich schließlich darin in relevanter Weise, dass der Privatsachverständige einen Abzug für mittelstarke Geländeneigung vornimmt und diesen mit 15 % bemisst. Die Amtssachverständige nimmt keinen solchen Abzug vor. Der Privatsachverständige hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 ausgeführt, dass die abzutretende Fläche eine solche mittelstarke Geländeneigung aufweist. Die Amtssachverständige hat dem entgegen gehalten, dass das Baugrundstück, von dem die Abtretung zu erfolgen hat, in den als Bauplätze in Betracht kommenden Bereichen eine solche mittelstarke Geländeneigung nicht aufweise. Eine geringe Geländeneigung liege sowohl beim Baugrundstück als auch bei den herangezogenen Vergleichsgrundstücken vor und sei daher bereits im Vergleichswert enthalten und berücksichtigt. Dazu hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Geländeneigung in erster Linie dann wertbestimmend ist, wenn sie den in Aussicht genommenen Bauplatz selbst betrifft. Bei Bauplätzen wird üblicher Weise zunächst eine gleichmäßige Höhenlage hergestellt, weshalb eine Neigung des Bauplatzes grundsätzlich wertmindernd ist. Eine Geländeneigung auf Liegenschaftsteilen, die für einen Bauplatz nicht in Betracht kommen, sind von untergeordneter Bedeutung. Aus diesem Grunde ist der vom Privatsachverständigen vorgenommene Abschlag von 15 % nicht berechtigt. Somit steht als Zwischenergebnis fest: Der Privatsachverständige hat in seinem Gutachten drei Methoden angewandt, die jeweils rechnerisch einen deutlich niedrigeren Wert der abzutretenden Fläche ergeben und jeweils nicht berechtigt sind. Es sind dies:

  1. Die Einbeziehung von Liegenschaftstransaktionen auch im angrenzenden Kleingartengebiet als Vergleichswerte. Eine etwaige Wertminderung auf Grund von „Verhüttelung“ musste sich bereits in den Verkaufserlösen bei Transaktionen im Wohngebiet Bauklasse 1 niederschlagen.
  2. Der Abzug von 10 % wegen Kleinfläche. Maßgebend ist die Liegenschaft, aus der die Abtretung vorzunehmen ist, und diese stellt keine Kleinfläche dar.
  3. Der Abzug von 15 % wegen mittelstarker Geländeneigung. Maßgebend ist auch hier die Liegenschaft, aus der die Abtretung vorzunehmen ist, und diese weist in den als Bauplätze in Betracht kommenden Bereichen keine mittelstarke Geländeneigung auf. Rechnet man den Verkehrswert der abzutretenden Grundfläche unter diesen Prämissen, so kommt man sowohl nach der Berechnungsmethode des Privatsachverständigen als auch nach der Berechnungsmethode der Amtssachverständigen auf einen Grundstückswert, der jedenfalls oberhalb des beschwerdegegenständlichen Betrages von € 1.000 pro m² bzw. von € 84.000 für die gesamte abzutretende Grundfläche beträgt. Die verbliebenen Unklarheiten sind lediglich für die Frage relevant, um wie viel der Grundstückswert über dem beschwerdegegenständlichen Betrag von € 1.000 pro m2 liegt. Dass der Wert der abzutretenden Grundfläche tatsächlich höher liegt als die vorgeschriebenen € 1.000 pro m², ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Vorschreibung ein Abzug von 10 % wegen geringerer Bebaubarkeit des Grundstückes, aus dem heraus abzutreten ist, zu Grunde liegt, für einen solchen Abzug aber auf Grund des Ermittlungsverfahrens keine Grundlage besteht, weil eine geringere Bebaubarkeit des Baugrundstückes in Relation zu den herangezogenen Vergleichswerten nicht besteht. Berücksichtigt man, dass einzelne Argumente der Beschwerdeführerin auf der Detailebene gegebenenfalls berechtigt sein könnten, so findet eine solche Berücksichtigung in diesen 10 %, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht wurden, tatsächlich aber nicht in Abzug zu bringen gewesen wären, jedenfalls seine Deckung. Insbesondere argumentiert die Beschwerdeführerin, dass eine Liegenschaftstransaktion mit einem Verkaufspreis von € 883 pro m² als Vergleichswert hätte herangezogen werden müssen. Dies betrifft die EZ …1 der Katastralgemeinde ... mit der Adresse S.-gasse. Die Amtssachverständige hat diese Liegenschaftstransaktion zunächst als „Ausreißerfall“ ausgeschieden, weil sie den Verkaufspreis als ungewöhnlich niedrig angesehen hat. Der Privatsachverständige hat auf eine Einbeziehung dieser Liegenschaftstransaktion in die Berechnung verzichtet, weil sich eine Einbeziehung auch dieser Liegenschaftstransaktion nicht signifikant auf das Ergebnis auswirken würde, tatsächlich aber die Einbeziehbarkeit dieser Liegenschaftstransaktion wegen des Ausmaßes der preislichen Abweichung von den anderen Liegenschaftstransaktionen problematisch wäre. Die Amtssachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 9.10.2017 beide möglichen Varianten berechnet und kommt mit Einbeziehung der gegenständlichen Liegenschaftstransaktion zu einem Quadratmeterpreis von € 1.039,41 und ohne eine solche Einbeziehung zu einem Quadratmeterpreis von € 1.082,
  4. Beiden Werten liegt jedoch wiederum der von der Amtssachverständigen anfangs vorgenommene Abzug von 10 % wegen vermeintlich geringerer Bebaubarkeit des Grundstückes, aus dem heraus abzutreten ist, zu Grunde, sodass die tatsächlichen Werte pro m² entsprechend höher anzusetzen wären. Da sich somit in keinem Fall ein Quadratmeterwert unter 1.000 € ergibt, ist die Frage, ob die in Rede stehende Liegenschaftstransaktion als Vergleichswert heranzuziehen ist, ohne praktische Relevanz. Die Amtssachverständige hat weiters ausgeführt, dass im Gutachten des Privatsachverständigen bei den EZ … KG ... (L.-gasse) und EZ … KG ... (R.-gasse) jeweils Fehler unterlaufen sind, weil bei der Ermittlung des Vergleichswertes im ersten Fall eine unentgeltliche Rückstellung und im zweiten Fall eine noch nicht erfolgte Parzellierung noch nicht berücksichtigt worden sind, bei der Berechnung der Vergleichswerte jedoch durch Zu- bzw. Abschläge hätten berücksichtigt werden müssen. Diese Fehler gleichen sich jedoch weitgehend aus, weil beim unparzellierten Verkauf ein Zuschlag und bei der unentgeltlichen Rückstellung ein Abschlag, letzterer von € 1.465,10 auf € 1.290,00, vorzunehmen ist. Schließlich wurde noch nicht der Frage nachgegangen, ob die mittelstarke Neigung der abzutretenden Grundfläche anstatt des vom Privatsachverständigen angesetzten Abschlages von 15 % allenfalls einen geringen Abschlag rechtfertigen könnte. Wenn die Amtssachverständige ausführt, dass es bei der Neigung zumindest primär darauf ankommt, ob der Bauplatz eine Neigung aufweist, so ist das grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Weist lediglich ein nicht bebaubarer Teil des Grundstückes, etwa ein Teil des Gartens, eine solche Neigung auf, so fällt dies weit weniger ins Gewicht. Damit ergibt sich jedoch nicht, dass eine mittelstarke Neigung eines nicht als Bauplatz geeigneten Grundstücksteiles überhaupt keinen Einfluss auf den Grundstückswert hat. Das Verwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass eine etwaige Wertminderung eines solchen Grundstücksteiles – im Hinblick auf die ohnedies nicht gegebene Bebaubarkeit dieses Teiles – jedenfalls signifikant unter dem Abschlag von 10 % liegen würde, welchen die Amtssachverständige zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen hat und welcher dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu Folge nicht gerechtfertigt ist. Zusammengefasst ergibt sich daher ein Grundstückswert, der jedenfalls über dem Wert von 1.000,00 € pro m² liegt, welcher der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Bescheid vorgeschrieben wurde. Es verbleiben lediglich Unschärfen darin, wie weit der tatsächliche Grundstückswert über dem vorgeschriebenen Wert von 1.000 € pro m² liegt. Diese Unschärfen überschreiten jedoch nicht das Ausmaß der 10 %, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin wegen minderer Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft bei der Wertermittlung abgezogen worden sind, tatsächlich aber nicht abzuziehen waren. Aus dem Besagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Eine etwaige Fortführung des Ermittlungsverfahrens zwecks Klärung der Frage, in welchem Ausmaß der Wert der abzutretenden Grundfläche tatsächlich über dem vorgeschriebenen Wert von 1.000 € pro m² liegt, war durch das Beschwerdevorbringen nicht abgedeckt und hatte aus diesem Grund zu unterbleiben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.077.7914.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.