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{'item': 'VGW-102/076/6853/2017'}

Obsah (8)Art. 130§ 28§ 35§ 25aArt. 132§ 1§ 37§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlVGW-102/076/6853/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. N

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG des Herrn Mag. Dr. G. H., Wien, ..., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Ausspruch einer Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes für die Wohnung in Wien, ..., samt Stiegenhaus und Gehsteigbereich, am 30. März 2017, um 9:35 Uhr, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG des Herrn Mag.

Dr. G. H., Wien, ..., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Ausspruch einer Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes für die Wohnung in Wien, ..., samt Stiegenhaus und Gehsteigbereich, am 30. März 2017, um 9:35 Uhr, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig erklärt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Mit dem am
  2. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien mit folgendem Inhalt:römisch eins.
  3. Mit dem am
  4. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien mit folgendem Inhalt: „MAßNAHMENBESCHWERDE:

Art. 132Abs 2 B-VG und den §§ 7ff Vw

GVG wegen Verletzung des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechts nicht entgegen § 38 SPG vom Wohnhaus in Wien, ..., weggewiesen zu werden bzw. das gegen den Beschwerdeführer kein Vertretungsverbot ausgesprochen werden darf und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Artikel 132, Absatz 2, B-VG und den Paragraphen 7 f, f, Vw

GVG wegen Verletzung des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechts nicht entgegen Paragraph 38, SPG vom Wohnhaus in Wien, ..., weggewiesen zu werden bzw. das gegen den Beschwerdeführer kein Vertretungsverbot ausgesprochen werden darf und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. A.) Am 30.03.2017 um ca. 09:00 wurde die Exekutive vom Beschwerdeführer zur Wohnung ..., Wien, gerufen, da die Ehegattin des Beschwerdeführers ihm gegenüber handgreiflich wurde. Er wählte den Notruf und gab an, dass er von seiner (mittlerweile: vormaligen) Gattin tätlich angegriffen werde. Der Beschwerdeführer hat im Stiegenhaus das Eintreffen der Exekutive abgewartet. Bei der getrennten Befragung informierte der Beschwerdeführer die Exekutive darüber, dass ihm seine Gattin im Zuge eines Streits seine Brille vom Kopf gerissen hatte. Der Beschwerdeführer versuchte sich zu schützen, indem er seinen rechten Arm in die Höhe hob und mit der linken Hand eine Abwehrbewegung machte, weil er nicht wusste, ob seine (vormalige) Gattin ihn nochmals angreifen würde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine (vormalige) Gattin in Trennung leben und diese ihn und seinen minderjährigen Sohn, der seit ca. 3,5 Jahren in der gemeinsamen Wohnung wohnt, tyrannisiere. Der Beschwerdeführer arbeitet als ... und nutzt Räumlichkeiten in der gemeinsamen Wohnung für Arbeitszwecke. Dass er in den Räumlichkeiten Patienten empfängt, dass sich sämtliche, für die Arbeit notwendige Unterlagen in der Wohnung befinden, hat er der Exekutive ebenso mitgeteilt, wie auch die Tatsache, dass seine (vormalige) Gattin bereits über einen längeren Zeitraum hinweg seinen minderjährigen Sohn schikaniert, beschimpft und tyrannisiert. Der Beschwerdeführer hat die Exekutive gebeten, aus diesen Gründen die (vormalige) Gattin wegzuweisen und hat auch darauf hingewiesen, dass diese die Stiefmutter seines Sohnes ist, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass „sein Sohn schon auf sich selbst schauen könne“. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2017 um 09:35 in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn nunmehr ein Betretungsverbot für die Wohnung sowie das Stiegenhaus und den dazugehörigen Gehsteig in Wien, ..., ausgesprochen wurde. B.) Da die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die der Landespolizeidirektion Wien zurechenbaren, oben bezeichneten Organe den Beschwerdeführer in den subjektiven Rechten verletzte, stellt der Beschwerdeführer sohin die ANTRÄGE, das Verwaltungsgericht Wien möge 1.) gem. § 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären;1.) gem. Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären; 2.) gem. § 35 VwGVG erkennen, der Bund ist schuldig, die der Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;2.) gem. Paragraph 35, VwGVG erkennen, der Bund ist schuldig, die der Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; 3.) gem. § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.3.) gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. C.) Die Anträge der Beschwerdeführer werden wie folgt begründet: a.) Die Beschwerdefrist beträgt 6 Wochen im Sinn des § 7 Abs 4 VwGVG. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Das Betretungsverbot wurde mit 30.03.2017 ausgesprochen und ist die nunmehr erstattete Maßnahmenbeschwerde innerhalb der 6-wöchigen Fristen rechtzeitig.a.) Die Beschwerdefrist beträgt 6 Wochen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Das Betretungsverbot wurde mit 30.03.2017 ausgesprochen und ist die nunmehr erstattete Maßnahmenbeschwerde innerhalb der 6-wöchigen Fristen rechtzeitig. b.) Der Gegenstand der Anfechtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Beschwerdeführer im Sinne des Art. 132 As 2 B-VG.b.) Der Gegenstand der Anfechtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 132, As 2 B-VG. Gem. § 38 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Wegweisung von Personen von bestimmten Orten berechtigt. Sohin räumt § 38 SPG Exekutivorganen die Befugnis zur Wegweisung in verschiedenen Fällen zu verschiedenen Zwecken ein. Umgemünzt auf den gegenständlichen Sachverhalt ist keiner in der § 38 SPG normierten Fälle umfasst. Wenn nunmehr die Behörde ausführt, dass hier die Verhinderung von Gewalt in Wohnungen umfasst wäre, so ist auf die Verweisung im Sinn des § 38a SPG Bedacht zu nehmen. § 38a SPG stellt - in der Hauptsache zum Schutz vor Gewalt in der Familie - die Befugnis der Wegweisung und die Verhängung eines Vertretungsverbots samt Sicherstellung der Schlüssel gegen einen Gefährder zur Verfügung.Gem. Paragraph 38, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Wegweisung von Personen von bestimmten Orten berechtigt. Sohin räumt Paragraph 38, SPG Exekutivorganen die Befugnis zur Wegweisung in verschiedenen Fällen zu verschiedenen Zwecken ein. Umgemünzt auf den gegenständlichen Sachverhalt ist keiner in der Paragraph 38, SPG normierten Fälle umfasst. Wenn nunmehr die Behörde ausführt, dass hier die Verhinderung von Gewalt in Wohnungen umfasst wäre, so ist auf die Verweisung im Sinn des Paragraph 38 a, SPG Bedacht zu nehmen. Paragraph 38 a, SPG stellt - in der Hauptsache zum Schutz vor Gewalt in der Familie - die Befugnis der Wegweisung und die Verhängung eines Vertretungsverbots samt Sicherstellung der Schlüssel gegen einen Gefährder zur Verfügung. Die Befugnisse zur Wegweisung und zur Erlassung eines Betretungsverbotes bei Gewalt in Wohnungen dienen der Erfüllung der Aufgaben zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe. § 38 Abs 1 SPG stellt eine Ermächtigung zu formfreier Wegweisung gefährlicher Menschen zur Verfügung, die vor allem auf die Verhinderung von weiteren Gewalttätigkeiten in Familien abzielt.Paragraph 38, Absatz eins, SPG stellt eine Ermächtigung zu formfreier Wegweisung gefährlicher Menschen zur Verfügung, die vor allem auf die Verhinderung von weiteren Gewalttätigkeiten in Familien abzielt. Demnach müssten bestimmte Tatsachen vorliegen. Im Wort „Tatsachen“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck. Welche Tatsachen als solche im Sinn des § 38a SPG in Frage kommen, legt das Gesetz jedoch nicht eindeutig fest, sondern führt hier lediglich das Beispiel eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs an. Beispielhaft ist hier anzumerken, dass eine Gesamtschau auf die Aussage des Opfers und das aktuelle Verhalten des Gefährders bzw. der Gefährderin, frühere einschlägige Vorfälle und Amtshandlungen, Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen und Spuren am Einsatzort und Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs vorliegen müssen.Demnach müssten bestimmte Tatsachen vorliegen. Im Wort „Tatsachen“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck. Welche Tatsachen als solche im Sinn des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, legt das Gesetz jedoch nicht eindeutig fest, sondern führt hier lediglich das Beispiel eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs an. Beispielhaft ist hier anzumerken, dass eine Gesamtschau auf die Aussage des Opfers und das aktuelle Verhalten des Gefährders bzw. der Gefährderin, frühere einschlägige Vorfälle und Amtshandlungen, Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen und Spuren am Einsatzort und Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs vorliegen müssen. Gerüchte, Mutmaßungen oder Verdächtigungen reichen demnach nicht aus. Sowohl aus der Befragung des Beschwerdeführers als auch aus der diesbezüglich übereinstimmenden Aussage seiner (vormaligen) Gattin ergibt sich, dass eine Tätlichkeit von der (vormaligen) Gattin des Beschwerdeführers ausgegangen ist und diese ihm seine Brille „aus dem Gesicht riss“. Gegenüber den Beamten hat dies die (vormalige) Gattin des Beschwerdeführers damit „argumentiert“, „ich wusste nicht mehr weiter, ich sah keinen anderen Weg.“ Wie es neben der objektivierten Beschädigung der Brille zu der ebenfalls objektivierten Rötung im Gesicht der (vormaligen) Gattin gekommen ist, wurde seitens der einschreitenden Beamten nicht hinterfragt, andererseits wurde zum psychischen und emotionalen des Beschwerdeführers festgehalten, „sucht ,Beziehungshilfe‘ bei der Polizei“. Darin ist insofern eine zu Unrecht zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Bewertung zu erblicken, als, dass es geradezu selbstverständlich erscheint, dass, nachdem ein Opfer eines tätlichen Angriffs den Polizeinotruf betätigt hat und Exekutivbeamte einlangen, das Opfer Unterstützung von den Beamten erhofft. Dass der Beschwerdeführer, wie er auch bei seiner unmittelbar anschließenden Einvernahme, angegeben hat, zur Abwehr weiterer tätlicher Angriffe seiner (vormaligen) Gattin eine Abwehrbewegung gemacht habe, wobei er nur angeben konnte, dass er sie wahrscheinlich am Hals-Kopf-Bereich „erwischt“ habe, erscheint nach dem Verlust seiner Brille äußerst lebensnah und wäre durch Befragung des Beschwerdeführers auch sofort erweislich gewesen. Hingegen handelt es sich bei den Angaben der einschreitenden Beamten unter „Hinweise auf aktuelle gef. Drohungen, Nötigungen, andere strafbare Handlungen (angezeigt/nicht angezeigt)“, „Gewaltbereitschaft innerhalb der Familie ist hoch einzuschätzen, bis dato nicht erfasst strafbare Handlungen vor 5 Jahren Faustschlag sowie Freiheitsentziehung 2016“ um reine Mutmaßungen ohne jegliches Tatsachensubstrat. Es darf angemerkt werden, dass es keinerlei Gewalttätigkeiten seitens des Beschwerdeführers gegen seine (vormalige) Gattin jemals gab, eine Freiheitsentziehung niemals stattgefunden hat, dass gegenständliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits mit 10.04.2017 mangels Schuldbeweis eingestellt wurde, ein seitens der (vormaligen) Gattin des Beschwerdeführers offenbar aus (Scheidungs-)strategischen Gründen gestellter Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gem. § 382 EO von ihr wieder zurückgezogen wurde, diese aber vermutlich motiviert durch die erfolgte Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen minderjährigen Sohn mit der Drohung ihn sonst auch wegweisen zu lassen, genötigt hat, von ihr aufgestellte Anordnungen zu befolgen.Es darf angemerkt werden, dass es keinerlei Gewalttätigkeiten seitens des Beschwerdeführers gegen seine (vormalige) Gattin jemals gab, eine Freiheitsentziehung niemals stattgefunden hat, dass gegenständliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits mit 10.04.2017 mangels Schuldbeweis eingestellt wurde, ein seitens der (vormaligen) Gattin des Beschwerdeführers offenbar aus (Scheidungs-)strategischen Gründen gestellter Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gem. Paragraph 382, EO von ihr wieder zurückgezogen wurde, diese aber vermutlich motiviert durch die erfolgte Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen minderjährigen Sohn mit der Drohung ihn sonst auch wegweisen zu lassen, genötigt hat, von ihr aufgestellte Anordnungen zu befolgen. Der Umstand, dass es sich hier lediglich um Vermutungen oder einseitige Behauptungen handelt, ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer mit diesen Behauptungen vor der Wegweisung nicht konfrontiert wurde. Tatsachen müssen bestimmte Annahmen rechtfertigen, d.h. auf Grundlage der bestimmten Tatsachen basieren, Vorfälle müssen plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwarten lassen. Selbst ein hier gegenüber der (vormaligen) Gattin zu keinem Zeitpunkt erfolgter gefährlicher Angriff in der Vergangenheit, legt die Prognose daher nicht in jedem Fall zwingend nahe (UVS Wien, 29.04.2010, UVS-02/1312211, 2009). Es ist also eine Prognose auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Erfahrungswerte der Polizeibehörden bzw. Organe vorzunehmen (vgl VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061). Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Aufgrund der Tatsachen muss mit einiger Wahrscheinlichkeit (!) zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (nicht auf andere Rechtgüter) durch den Beschwerdeführer bevorstünde. Nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs rechtfertig die Befugnisausübung, insbesondere drohende bloße Belästigungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs reichen demnach nicht aus (VwGH 21.12.2000, 2000/01/003 u.w.).Tatsachen müssen bestimmte Annahmen rechtfertigen, d.h. auf Grundlage der bestimmten Tatsachen basieren, Vorfälle müssen plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwarten lassen. Selbst ein hier gegenüber der (vormaligen) Gattin zu keinem Zeitpunkt erfolgter gefährlicher Angriff in der Vergangenheit, legt die Prognose daher nicht in jedem Fall zwingend nahe (UVS Wien, 29.04.2010, UVS-02/1312211, 2009). Es ist also eine Prognose auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Erfahrungswerte der Polizeibehörden bzw. Organe vorzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061). Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Aufgrund der Tatsachen muss mit einiger Wahrscheinlichkeit (!) zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (nicht auf andere Rechtgüter) durch den Beschwerdeführer bevorstünde. Nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs rechtfertig die Befugnisausübung, insbesondere drohende bloße Belästigungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs reichen demnach nicht aus (VwGH 21.12.2000, 2000/01/003 u.w.). Nach Sinn und Zweck soll § 38a SPG über die Wegweisung und das Vertretungsverbot einen Bereich schaffen, in dem der/die Gefährdete vor einem gefährlichen Angriff im Sinne der Bestimmungen des § 16 Abs 2 und 3 SPG sicher ist. Dazu kommt, dass die eigene Wohnung betreffend die Betretungsverbote schwere Eingriffe in die Rechte des Gefährders sind und ist insbesondere in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht nur auch um die Behandlungsräumlichkeiten des Beschwerdeführers die dessen Berufsausübung als ... dienen, sondern auch um die Wohnung des minderjährigen Sohnes handelt, der durch die Wegweisung des Beschwerdeführers psychischen Gewalt der (vormaligen) Gattin des Beschwerdeführers schutzlos ausgeliefert wurde.Nach Sinn und Zweck soll Paragraph 38 a, SPG über die Wegweisung und das Vertretungsverbot einen Bereich schaffen, in dem der/die Gefährdete vor einem gefährlichen Angriff im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG sicher ist. Dazu kommt, dass die eigene Wohnung betreffend die Betretungsverbote schwere Eingriffe in die Rechte des Gefährders sind und ist insbesondere in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht nur auch um die Behandlungsräumlichkeiten des Beschwerdeführers die dessen Berufsausübung als ... dienen, sondern auch um die Wohnung des minderjährigen Sohnes handelt, der durch die Wegweisung des Beschwerdeführers psychischen Gewalt der (vormaligen) Gattin des Beschwerdeführers schutzlos ausgeliefert wurde. Der Beschwerdeführer gesteht durchaus zu, dass - insbesondere auch aufgrund seines Notrufs bei der Polizei - drohende Gewalt offenkundig vorlag, es wäre aber keinesfalls das Opfer, sondern vielmehr die Täterin wegzuweisen gewesen. Nicht nur wurde dem Beschwerdeführer seine regelmäßig benutzte Wohnmöglichkeit entzogen und wurden die ... Patienten des Beschwerdeführers durch einen erzwungenen, sofortigen Therapieabbruch gefährdet, sondern wurde vor dem Aussprechen des Betretungsverbots auch nicht die sich daraus für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers ergebende Gefährdung berücksichtigt. Der umgekehrte Fall - eine Mutter ruft die Polizei aufgrund Gewalttätigkeiten des Stiefvaters ihr gegenüber zu Hilfe, wird daraufhin weggewiesen und ihr minderjähriges Kind verbleibt beim Stiefvater, von dem unstrittig ein tätlicher Angriff ausgegangen ist - erscheint kaum denkbar. Die in § 38a Abs 2 SPG nicht eigenes genannten Voraussetzungen des Betretungsverbots entsprechen jenen der Wegweisung im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs 1 SPG. Im Übrigen trägt das Gesetz besonders eindringlich auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots im Sinne des § 29 SPG auf, weil und sofern mit dem Vertretungsverbot die Benutzung der eigenen Wohnung unmöglich gemacht wird.Die in Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG nicht eigenes genannten Voraussetzungen des Betretungsverbots entsprechen jenen der Wegweisung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, SPG. Im Übrigen trägt das Gesetz besonders eindringlich auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots im Sinne des Paragraph 29, SPG auf, weil und sofern mit dem Vertretungsverbot die Benutzung der eigenen Wohnung unmöglich gemacht wird. Die gegenständlichen Exekutivbeamten haben in diesem Zusammenhang keinerlei Bedacht auf die Verhältnismäßigkeit genommen, zumal aufgrund der Ausgangssituation nicht mit einem gefährlichen Angriff gegen die (vormalige) Gattin des Beschwerdeführers, sondern vielmehr mit einem solchen der vormaligen Gattin des Beschwerdeführers gegen diesen, gerechnet werden hätte müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der gegenständlichen Vorgangsweise die Organe der Landespolizeidirektion Wien fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt haben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über die belastenden Aussagen der „gefährdeten Partei“ nicht ausreichend informiert wurde, kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass es für den Beschwerdeführer auch in der gebotenen Kürze möglich gewesen wäre, belastende und eine Gefährdung indizierende Aussage unvermittelt zu widerlegen. In diesem Zusammenhang wurde keinerlei Veranlassung getroffen und war es dem Beschwerdeführer schlichtweg nicht mehr möglich, auf die Vorhalte entsprechend reagieren zu können bzw. entsprechende Beweismittel auch darzulegen. Ausgehend von dem bereits eingestellten Ermittlungsverfahren zu GZ ... der StA Wien ergibt sich der Umstand, dass die Einstellung mangels Erweislichkeit eines Schuldbeweises erfolgte. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinen wie im auch immer gelagerten tätlichen Angriff auch im objektiven Tatbestand setzte, auf die Situation des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers keinerlei Bedacht genommen wurde, ist der Ausspruch hinsichtlich des Betretungsverbotes jedenfalls als unverhältnismäßig zu bezeichnen und jedenfalls auch als rechtswidrig anzusehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die gefährdete Partei selbst in ihrer Aussage anführte, dass sie eine Tätlichkeit gesetzt habe. Zusammengefasst erweist sich der Ausspruch über das Betretungsverbot als unverhältnismäßig und rechtswidrig. In Anbetracht der Einstellung des Ermittlungsverfahrens aber auch vor dem Hintergrund, dass die gefährdete Partei bereits kurz nach Stellung eines Antrags auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gem. § 382 BEO diesen wieder zurückzog und sich auch mit dem Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer bis 31.07.2017 einverstanden erklärte, selbst aber den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers wenige Tage nach der Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Drohung, ihn sonst auch wegweisen zu lassen, genötigt hat, von ihr aufgestellte Anordnungen zu befolgen, ist davon auszugehen, dass keine objektive Gefährdung für die gefährdete Partei bestand und in Folge dessen das Betretungsverbot nicht hätte ausgesprochen werden dürfen.In Anbetracht der Einstellung des Ermittlungsverfahrens aber auch vor dem Hintergrund, dass die gefährdete Partei bereits kurz nach Stellung eines Antrags auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gem. Paragraph 382, BEO diesen wieder zurückzog und sich auch mit dem Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer bis 31.07.2017 einverstanden erklärte, selbst aber den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers wenige Tage nach der Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Drohung, ihn sonst auch wegweisen zu lassen, genötigt hat, von ihr aufgestellte Anordnungen zu befolgen, ist davon auszugehen, dass keine objektive Gefährdung für die gefährdete Partei bestand und in Folge dessen das Betretungsverbot nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Beweis: PV M. H., p.A. des Beschwerdeführers beizuschaffender Akt ... der StA Wien beizuschaffender Akt ... des BG Innere Stadt Wien“ 2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 19. Juli 2017 eine Gegenschrift, in der sie Nachstehendes vorbrachte und legte den bezughabenden Verwaltungsakt zur Aktenzahl D1/... vor: „I. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk der PI ..., SPK ..., vom 30.03.2017 zu GZ: D1/.... Bei den an der Amtshandlung beteiligten Personen handelt es sich um Insp V. und Insp T., beide SPK ....Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk der PI ..., SPK ..., vom 30.03.2017 zu GZ: D1/.... Bei den an der Amtshandlung beteiligten Personen handelt es sich um Insp römisch fünf. und Insp T., beide SPK .... Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet das über ihn verhängte Betretungsverbot vom 30.03.2017 für rechtswidrig. Die maßgebende Gesetzesbestimmung lautet: § 38a Abs. 1 SPG:Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG: Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten a) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odera) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder b) einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder c) eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen. § 38a Abs. 2 SPG:Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG: Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist, 2. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,2. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen, 3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung

Abs. 1 Z 1 abzunehmen,3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung

Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,

  1. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.[...]Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.[...] Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH vom
  2. September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom
  3. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom
  4. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  5. Auflage 2011, Seite 383 f, Anm. 5).Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche etwa VwGH vom
  6. September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom
  7. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom
  8. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  9. Auflage 2011, Seite 383 f, Anmerkung 5). Im gegenständlichen Fall trafen die einschreitenden Beamten eine sichtbar verletzte (gerötete rechte Wange) Ehefrau des BF an. Während die Ehefrau des BF angab, nicht mehr weiter zu wissen und einen völlig aufgebrachten und zerstörten Eindruck erweckte, wirkte der BF gefasst, gab aber gleichzeitig an, sein derzeitiges Wohn- bzw. Familienverhältnis nicht mehr zu ertragen. Dies vor allem aufgrund der ständigen verbalen sowie teils schon handgreiflichen Auseinandersetzungen mit der Ehefrau. Beide Streitparteien gaben auch an, dass die Streitigkeiten von Mal zu Mal heftiger verlaufen würden. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht (VwGH, GZ: 2008/17/0061 vom 08.09.2009).Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht (VwGH, GZ: 2008/17/0061 vom 08.09.2009). Angesichts des sich ihnen bietenden Eindrucks - vorangegangene körperliche Auseinandersetzung, emotionaler Zustand der Ehefrau des BF und des BF selbst, sichtbare Verletzung der Frau des BF - hatten die Beamten das Betretungsverbot zu Recht ausgesprochen. Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, wurde der BF glaubhaft beschuldigt, seine Ehefrau am Körper verletzt und im vorigen Sommer einmal im Auto eingesperrt zu haben. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen sind. Insofern stellt die behauptete Körperverletzung, von der die Beamten im vorliegenden Fall ausgehen mussten, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbots.Aus dem Gesetz ergibt sich, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen sind. Insofern stellt die behauptete Körperverletzung, von der die Beamten im vorliegenden Fall ausgehen mussten, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbots. Aufgrund des schwelenden Konflikts zwischen den Eheleuten, war - spätestens nach dem gegenständlichen Vorfall - aber auch die Gefahr einer Eskalation reell. So beschrieb die Ehefrau des BF den Beamten auch, dass verbale Beleidigungen an der Tagesordnung seien und sie keinen „normalen“ Tag in der Wohnung verbringen könne. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 sind für diese Gefährlichkeitsprognose insbesondere auch die Aussagen des Opfers maßgeblich. Daher war die Verhängung des Betretungsverbots nicht rechtswidrig. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. An Kosten werden • Schriftsatzaufwand und • Vorlageaufwand • allfälliger Verhandlungsaufwand

§ 1der Vw

G-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

  1. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und des entsprechend gestellten Antrages wurde am
  2. November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, und die weiteren Zeugen Frau Ma. H. (damalige Ehefrau des Beschwerdeführers), Herr Insp. V. (Exekutivorgan) und Herr Insp. T. (Exekutivorgan) geladen wurden. Alle Personen sind ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde wurde durch Frau Mag. A. C. vertreten.
  3. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und des entsprechend gestellten Antrages wurde am
  4. November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, und die weiteren Zeugen Frau Ma. H. (damalige Ehefrau des Beschwerdeführers), Herr Insp. römisch fünf. (Exekutivorgan) und Herr Insp. T. (Exekutivorgan) geladen wurden. Alle Personen sind ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde wurde durch Frau Mag. A. C. vertreten. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, seinen Sohn, M. H., als Zeuge zu laden, wurde zunächst mangels Bekanntgabe eines Beweisthemas in der Beschwerde nicht entsprochen. Zudem war dem neuerlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht zu entsprechen, weil er keine persönlichen Wahrnehmungen zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt hat und somit keine Aussagen über die verfahrensgegenständliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau sowie über den erfolgten Ausspruch der Wegweisung bzw. des Betretungsverbotes machen kann. Wie der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat, befand sich M. H. in seinem Zimmer und schlief. 4.
  5. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen, Unterlagen respektive des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen steht zusammengefasst folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer wohnte am
  6. März 2017, somit am Tag des Ausspruchs der Wegweisung sowie des Betretungsverbotes, gemeinsam mit seinem Sohn und seiner damaligen Ehefrau in Wien, .... Zu diesem Zeitpunkt lebte das Paar bereits in Trennung. Die Wohnung an der genannten Adresse nutzte der Beschwerdeführer auch für seine berufliche Tätigkeit als .... Es kam schon in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen respektive Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau, die sich in letzter Zeit häuften, jedoch der belangten Behörde respektive den Exekutivorganen bis zu ihrem Einschreiten unbekannt waren. Am
  7. März 2017, etwa um 8:00 Uhr in der Früh, bereitete sich der Beschwerdeführer in seinem Praxisraum für seinen Vortrag vor. Bei seinen Vorbereitungsarbeiten fühlte er sich durch die laute Musik, die im Wohnzimmer von seiner damaligen Ehefrau eingeschalten wurde, sowie von der im Schleudergang befindlichen Waschmaschine im Badezimmer, erheblich in seiner Konzentration beeinträchtigt. Aus diesem Grund verließ der Beschwerdeführer seinen Praxisraum, um die Badezimmer- wie auch die Wohnzimmertüre zu schließen. Daraufhin öffnete seine damalige Ehefrau diese Türen, wobei sich dieser Vorgang wiederholte, indem der Beschwerdeführer die beiden Türen wieder verschloss und diese in weiterer Folge erneut von seiner damaligen Ehefrau geöffnet wurden. Da der Beschwerdeführer keine Veranlassung für diese Vorgehensweise sah, folgte er ihr in die Küche, in der sich diese gerade ihr Frühstück zubereitete. In der Küche entwickelte sich ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau, der dadurch eskalierte, dass diese mit ihrer linken Hand die Brille des Beschwerdeführers aus seinem Gesicht schlug bzw. dies versuchte. Dabei wurde die Brille des Beschwerdeführers beschädigt (vgl. D1/..., Lichtbildbeilage Bild Nr. 2; verzogener Bügel). Der Beschwerdeführer, der mit seinem Rücken zu den Küchenkästen stand, reagierte mit einer Abwehrbewegung, die darauf gerichtet war, seine damalige Ehefrau von sich wegzustoßen. Durch diese Abwehrbewegung des Beschwerdeführers, die er mit seiner linken Hand ausführte, traf er seine damalige Ehefrau in ihrer rechten Gesichtshälfte im Bereich ihrer Wange, Ohr und Hals, sodass diese in weiterer Folge Rötungen aufwies (vgl. D1/..., Lichtbildbeilage Bild Nr. 1 und 2). Danach verließ der Beschwerdeführer die Küche, ging in seinen Praxisraum und rief um etwa kurz nach 9:00 Uhr den polizeilichen Notruf. Zwei Exekutivorgane, die von der Landesleitzentrale um ca. 9:11 Uhr zur Wohnung des Beschwerdeführers beordert wurden, trafen nach ca. zehn bis fünfzehn Minuten bei der Wohnung ein und wurden vom Beschwerdeführer empfangen. Diese wurden sogleich vom Beschwerdeführer ersucht, seiner damaligen Ehefrau mitzuteilen, dass es nicht so weitergehen könne. Weiters wurden die Exekutivorgane darüber informiert, dass das damalige Ehepaar bereits in Trennung bzw. Streit lebte und es verbale Auseinandersetzungen gab. Im Eingangsbereich der Wohnung konnten die Exekutivorgane bereits die verzogene Brille des Beschwerdeführers wahrnehmen sowie die gerötete Gesichtshälfte seiner damaligen Ehefrau. Da es für die Exekutivorgane nicht möglich war, gemeinsam ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau sinnvoll fortzuführen, weil die Zwischenrufe der damaligen Ehefrau die Sachverhaltserhebung erschwerte, sahen sich die Organe gezwungen, die Beiden räumlich getrennt voneinander zu befragen.Am
  8. März 2017, etwa um 8:00 Uhr in der Früh, bereitete sich der Beschwerdeführer in seinem Praxisraum für seinen Vortrag vor. Bei seinen Vorbereitungsarbeiten fühlte er sich durch die laute Musik, die im Wohnzimmer von seiner damaligen Ehefrau eingeschalten wurde, sowie von der im Schleudergang befindlichen Waschmaschine im Badezimmer, erheblich in seiner Konzentration beeinträchtigt. Aus diesem Grund verließ der Beschwerdeführer seinen Praxisraum, um die Badezimmer- wie auch die Wohnzimmertüre zu schließen. Daraufhin öffnete seine damalige Ehefrau diese Türen, wobei sich dieser Vorgang wiederholte, indem der Beschwerdeführer die beiden Türen wieder verschloss und diese in weiterer Folge erneut von seiner damaligen Ehefrau geöffnet wurden. Da der Beschwerdeführer keine Veranlassung für diese Vorgehensweise sah, folgte er ihr in die Küche, in der sich diese gerade ihr Frühstück zubereitete. In der Küche entwickelte sich ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau, der dadurch eskalierte, dass diese mit ihrer linken Hand die Brille des Beschwerdeführers aus seinem Gesicht schlug bzw. dies versuchte. Dabei wurde die Brille des Beschwerdeführers beschädigt vergleiche D1/..., Lichtbildbeilage Bild Nr. 2; verzogener Bügel). Der Beschwerdeführer, der mit seinem Rücken zu den Küchenkästen stand, reagierte mit einer Abwehrbewegung, die darauf gerichtet war, seine damalige Ehefrau von sich wegzustoßen. Durch diese Abwehrbewegung des Beschwerdeführers, die er mit seiner linken Hand ausführte, traf er seine damalige Ehefrau in ihrer rechten Gesichtshälfte im Bereich ihrer Wange, Ohr und Hals, sodass diese in weiterer Folge Rötungen aufwies vergleiche D1/..., Lichtbildbeilage Bild Nr. 1 und 2). Danach verließ der Beschwerdeführer die Küche, ging in seinen Praxisraum und rief um etwa kurz nach 9:00 Uhr den polizeilichen Notruf. Zwei Exekutivorgane, die von der Landesleitzentrale um ca. 9:11 Uhr zur Wohnung des Beschwerdeführers beordert wurden, trafen nach ca. zehn bis fünfzehn Minuten bei der Wohnung ein und wurden vom Beschwerdeführer empfangen. Diese wurden sogleich vom Beschwerdeführer ersucht, seiner damaligen Ehefrau mitzuteilen, dass es nicht so weitergehen könne. Weiters wurden die Exekutivorgane darüber informiert, dass das damalige Ehepaar bereits in Trennung bzw. Streit lebte und es verbale Auseinandersetzungen gab. Im Eingangsbereich der Wohnung konnten die Exekutivorgane bereits die verzogene Brille des Beschwerdeführers wahrnehmen sowie die gerötete Gesichtshälfte seiner damaligen Ehefrau. Da es für die Exekutivorgane nicht möglich war, gemeinsam ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau sinnvoll fortzuführen, weil die Zwischenrufe der damaligen Ehefrau die Sachverhaltserhebung erschwerte, sahen sich die Organe gezwungen, die Beiden räumlich getrennt voneinander zu befragen. Herr Insp. V. ging mit der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers in die Küche, um dort die Befragung vorzunehmen und fertigte von der geröteten rechten Gesichtshälfte Fotos an, die nun im Akt der belangten Behörde inne liegen. Bei diesem Gespräch erzählte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Sicht der an diesem Tag stattgefundenen Auseinandersetzung. Sie wurde bei diesem Gespräch nicht gefragt, ob sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchte oder ob sie Angst davor hätte, dass er in unmittelbarer Zukunft etwas gegen sie unternehmen werde. Sie wurde in diesem Gespräch (in der Wohnung) auch nicht über konkrete Vorfälle in der Vergangenheit befragt. Sie hat auch von sich aus keine diesbezüglichen Angaben über eine mögliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gemacht.Herr Insp. römisch fünf. ging mit der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers in die Küche, um dort die Befragung vorzunehmen und fertigte von der geröteten rechten Gesichtshälfte Fotos an, die nun im Akt der belangten Behörde inne liegen. Bei diesem Gespräch erzählte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Sicht der an diesem Tag stattgefundenen Auseinandersetzung. Sie wurde bei diesem Gespräch nicht gefragt, ob sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchte oder ob sie Angst davor hätte, dass er in unmittelbarer Zukunft etwas gegen sie unternehmen werde. Sie wurde in diesem Gespräch (in der Wohnung) auch nicht über konkrete Vorfälle in der Vergangenheit befragt. Sie hat auch von sich aus keine diesbezüglichen Angaben über eine mögliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gemacht. Herr Insp. T. befragte zwischenzeitlich den Beschwerdeführer, der seine Sicht der Ereignisse, die sich vor seinem Notruf an diesem Tag ereigneten, darlegte. Die Angaben der damaligen Ehefrau und die des Beschwerdeführers wurden im Amtsvermerk vom
  9. März 2017 (vgl. D1/..., Seite 2 und 3 des Amtsvermerks) festgehalten:Die Angaben der damaligen Ehefrau und die des Beschwerdeführers wurden im Amtsvermerk vom
  10. März 2017 vergleiche D1/..., Seite 2 und 3 des Amtsvermerks) festgehalten: Ma. H. gab danach sinngemäß Folgendes an: „Heute kam es zwischen mir und meinem Mann zu einem Streit, woraufhin er mir sehr nahe kam und mich anschrie. Im Affekt habe ich ihm die Brille vom Gesicht reißen wollen. Er hielt an der Brille fest und dabei wurde sie am Bügel beschädigt. Ich wusste nicht mehr weiter und sah keinen anderen Weg. Es rechtfertigt jedoch nicht die Tatsache, dass er mir danach ins Gesicht geschlagen hat. Mit seiner flachen Hand hat er mir eine schallende Ohrfeige gegeben. Nun verspüre ich große Schmerzen im Gesicht. Rettung benötige ich jedoch keine. Es kann so einfach nicht weitergehen. Dieser Zwist zwischen uns beiden geht nun seit längerer Zeit schon so. Es muss endlich aufhören.“ Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme in der Wohnung sinngemäß Folgendes an: „Heute wurde meine Frau mir gegenüber handgreiflich. Sie riss mir die Brille vom Gesicht, weil sie unfähig ist zu argumentieren. Dabei ist der Bügel der Brille verbogen worden. Ich habe die Polizei gerufen, weil ich ihr darstellen will, wie kindisch ihr Verhalten ist und dass es nicht mehr so weitergehen kann. Wir leben in Trennung und sie tyrannisiert mich und meinen Sohn. Ich bin nicht gewillt, dauernd mit ihr zu streiten. Sie soll einfach nur gehen.“ Nach dieser Befragung besprachen sich die beiden Exekutivorgane und Insp. T. hielt um 9:32 Uhr telefonisch Rücksprache mit dem zuständigen PK Journal der belangten Behörde, Herrn Mag. Ho.. Danach, etwa um 9:35 Uhr, wurde gegen den Beschwerdeführer das nun angefochtene Betretungsverbot sowie die Wegweisung desselben ausgesprochen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbotes sowie der Wegweisung bot sich für die Exekutionsorgane folgendes Gesamtbild: Sie kannten die momentane getrennte Lebenssituation des damaligen Ehepaars, die von verbalen Auseinandersetzungen geprägt war. Sie wussten, dass es in der Früh zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen ist, bei der seine Frau eine gerötete Gesichtshälfte erlitt und die Brille des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dazu gab es zwei unterschiedliche Darstellungen der Beteiligten, wobei die damalige Ehefrau von einem absichtlichen Schlag ins Gesicht des Beschwerdeführers ausging und der Beschwerdeführer seine Abwehrbewegung für die Ursache der Gesichtsrötung angegeben hat. Ob der Beschwerdeführer mit der Darstellung seiner Frau bereits vor Ausspruch des Betretungsverbotes und der Wegweisung konfrontiert wurde, konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Die Exekutivorgane wussten, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers als möglicher Zeuge in der Wohnung aufhielt, wobei dieser insbesondere nicht zu allenfalls bekannten Vorfällen in der Vergangenheit befragt wurde. Die Exekutivorgane gaben an, das Betretungsverbot verhängt und die Wegweisung ausgesprochen zu haben, weil die damalige Ehefrau eine gerötete rechte Gesichtshälfte hatte, sie und der Beschwerdeführer in Scheidung lebten, es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen kam, sie sich „nur noch auf die Nerven“ gegangen sind und es letztlich zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Die Exekutivorgane gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer bewusst und gezielt am Tag der Amtshandlung gewalttätig geworden ist, weil er zunächst die Information über die „Ohrfeige“ (Anmerkung: Dabei handelt es sich um die zuvor in den Feststellungen dargestellte Abwehrbewegung des Beschwerdeführers) vorenthalten hat und seine damalige Ehefrau demgegenüber - bei der Amtshandlung - aufgelöst war. Die hitzige Diskussion im Beisein der Exekutivorgane zum Zeitpunkt ihres Einschreitens, war für die getroffenen Maßnahmen ebenso ausschlaggebend für die Organe. Bei der nachfolgenden Einvernahme in der Polizeiinspektion ... und somit nach Ausspruch der Wegweisung sowie des Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer gab seine damalige Ehefrau an, dass sie vor zwei Jahren vom Beschwerdeführer angegriffen worden sei, indem er sie am Handgelenk ergriffen und sie in die Leiste getreten habe. Solche Vorfälle habe es insgesamt viermal in drei Jahren gegeben. Des Weiteren gab die damalige Ehefrau an, dass es im September 2016 in E. zwischen ihr und dem Beschwerdeführer im Fahrzeug zu Streitigkeiten gekommen sei und dieser das Fahrzeug verlassen, sie im Fahrzeug sitzen gelassen und dieses von außen versperrt habe. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Vorwurf der Freiheitsentziehung erst nach Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbots im Zuge seiner Einvernahme im Kriminalreferat ..., in Wien, …, konfrontiert. Über die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer vor etwa zwei Jahren seine damalige Ehefrau tätlich angegriffen habe, wurde er nicht konkret befragt. Vielmehr gab er bei seiner Befragung zur Sache im Kriminalreferat ... an, dass es immer wieder zu verbalen Streitigkeiten, jedoch nie zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Herr Insp. V. verfasste den Bericht über die Wegweisung und das Betretungsverbot vom
  11. März 2017, zur GZ D1/.... Zu den Hinweisen auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen und andere strafbare Handlungen hielt er fest, dass die Gewaltbereitschaft innerhalb der Familie hoch einzuschätzen sei und bis dato nicht erfasste strafbare Handlungen vor fünf Jahren, Faustschlag sowie Freiheitsentziehung 2016, vorliegen würden. Zu den Angaben der gefährdeten Person hielt das Exekutivorgan in seinem Bericht fest, dass ihr Mann ihr früher schon einmal vor fünf Jahren mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Ebenso habe er sie letzten Sommer im September im Auto eingesperrt. Ständige verbale Beleidigungen seien an der Tagesordnung. Sie könne keinen normalen Tag in der Wohnung verbringen. Zu den Merkmalen für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders enthält der Bericht folgende Angaben:Herr Insp. römisch fünf. verfasste den Bericht über die Wegweisung und das Betretungsverbot vom
  12. März 2017, zur GZ D1/.... Zu den Hinweisen auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen und andere strafbare Handlungen hielt er fest, dass die Gewaltbereitschaft innerhalb der Familie hoch einzuschätzen sei und bis dato nicht erfasste strafbare Handlungen vor fünf Jahren, Faustschlag sowie Freiheitsentziehung 2016, vorliegen würden. Zu den Angaben der gefährdeten Person hielt das Exekutivorgan in seinem Bericht fest, dass ihr Mann ihr früher schon einmal vor fünf Jahren mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Ebenso habe er sie letzten Sommer im September im Auto eingesperrt. Ständige verbale Beleidigungen seien an der Tagesordnung. Sie könne keinen normalen Tag in der Wohnung verbringen. Zu den Merkmalen für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders enthält der Bericht folgende Angaben: „Bekannte angezeigte/nicht angezeigt Gewalttaten (nicht nur aktuell, auch frühere Vorfälle) Eskalation (Häufigkeit und Schwere der Gewalt steigt an Aktuelle Stressoren (wie Arbeitslosigkeit, Scheidung, Trennung von Kindern/PartnerIn…) Auffälliges Kontrollverhalten (wie Eifersucht, Nachstellen, Besitzdenken, Einschr. Pers. Freiheit…)“ Zum Bericht über die Wegweisung und das Betretungsverbot ist festzuhalten, dass dieser sowohl Angaben, die vor als auch nach Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes den Exekutivorganen zur Kenntnis gelangten, enthält. Des Weiteren handelt es sich bei den zuvor wiedergegebenen Merkmalen für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders lediglich um die im Formular vorgegebene Ausfüllhilfe (vorgegebene Textbausteine) für Exekutivorgane. Diese Angaben beziehen sich somit nicht auf den vorliegenden Beschwerdefall. 4.
  13. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die Beweisergebnisse ergeben sich zunächst aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Es ist unstrittig geblieben, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau gemeinsam die Wohnung in Wien, ..., bewohnten und sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Wegweisung sowie des Betretungsverbotes bereits in Trennung bzw. Streit lebten. Auch der Umstand, dass diese Wohnung für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers genutzt wurde, blieb unbestritten. Weiters entspricht es sowohl dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau, dass es zwischen ihnen, vor allem in letzter Zeit vor Ausspruch der genannten Maßnahmen, gehäuft zu Auseinandersetzungen respektive Streitigkeiten gekommen ist. Die Feststellungen über die Abfolge der Auseinandersetzung am
  14. März 2017, die letztlich dadurch eskalierte, dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers diesen mit ihrer linken Hand die Brille aus dem Gesicht schlug bzw. dies versuchte und dabei beschädigte bzw. der Bügel der Brille verzogen wurde, sowie die daraufhin erfolgte Abwehrbewegung des Beschwerdeführers, die er mit seiner linken Hand ausführte und seine damalige Ehefrau in ihrer rechten Gesichtshälfte traf, basiert im Wesentlichen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die als Zeugin befragte damalige Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte zwar, dass sie ihn mit der linken Hand die Brille von seinem Gesicht reißen wollte, weil sie sich angegriffen gefühlt und sich nicht mehr anders zu wehren gewusst habe, jedoch sah sie im Gesichtsschlag des Beschwerdeführers keine Abwehrbewegung, sondern meinte, der Beschwerdeführer habe mit voller Absicht auf ihre rechte Gesichtshälfte eingeschlagen. Sie begründete ihre Ansicht damit, dass er sie hätte wegschubsen können. Er hätte sie nicht ins Gesicht schlagen müssen. Dazu ist zu bemerken, dass eine derartige Absicht des Beschwerdeführers lediglich eine subjektive Einschätzung respektive Bewertung des Verhaltens der Zeugin ist, die sich offenbar aus ihrer damaligen Lebenssituation ergibt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass in der zeitlichen Abfolge der Ereignisse zunächst die Zeugin dem Beschwerdeführer seine Brille aus dem Gesicht schlug bzw. dies versuchte. Dass sich der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten körperlich angegriffen fühlte und mit der von ihm dargelegten Abwehrbewegung die Zeugin wegstoßen und sie dabei in ihrer rechten Gesichtshälfte getroffen hat, ist demgegenüber denkmöglich. Zudem hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungsverbotes und der Wegweisung überhaupt mit dem Vorwurf einer absichtlichen Körperverletzung konfrontiert wurde, zumal sich dazu weder Anhaltspunkte in der Dokumentation der einschreitenden Organe finden noch die Zeugenaussagen der Exekutivorgane diesen Schluss zugelassen hätten. Diese waren in diesem Zusammenhang sehr vage und basierten lediglich auf Vermutungen. Die Rötung der rechten Gesichtshälfte der Zeugin und die verzogene Brille des Beschwerdeführers wurden bildlich dokumentiert und befinden sich im vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dass die gemeinsame Unterhaltung im Eingangsbereich der Wohnung nicht möglich war, wurde im Wesentlichen von allen Zeugen sowie vom Beschwerdeführer bestätigt, wobei die Ursache für die Gesprächsstörung von den Beteiligten nicht einheitlich gesehen wurde. In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht den Ausführungen im Amtsvermerk vom
  15. März 2017 gefolgt, weil dieser unmittelbar nach der Amtshandlung verfasst wurde und daher auf Grund der zeitlichen Nähe aussagekräftig ist. Die darin festgehaltenen Zwischenrufe der Zeugin, die eine Sachverhaltserhebung erschwerten, decken sich zudem mit der Aussage des Beschwerdeführers, der dazu die gleiche Erinnerung hatte. Die Gesprächsinhalte mit den in der Wohnung getrennt befragten Beteiligten, sohin mit dem Beschwerdeführer und der Zeugin, wurden ebenso im Amtsvermerk vom
  16. März 2017 festgehalten. Dieser wurde von Herrn Insp. T. verfasst und liegt im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde inne. Diese Aufzeichnungen wurden ebenso den Feststellungen zu Grunde gelegt und decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin. Vor allem die Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie von Herrn Insp. V. bei dem Gespräch in der Wohnung nicht gefragt wurde, ob sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchte oder ob sie Angst davor hätte, dass er in unmittelbarer Zukunft etwas gegen sie unternehmen werde. Sie gab weiters an, dass sie auch nicht über konkrete Vorfälle in der Vergangenheit befragt wurde. Sie hat auch von sich aus keine diesbezüglichen Angaben über eine mögliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gemacht. Die dazu gemachten Zeugenaussagen der Exekutivorgane in der mündlichen Verhandlung waren nicht aussagekräftig. Zwar bestätigte Insp. V., dass die behauptete Freiheitsentziehung erst in der Polizeiinspektion bekannt wurde, jedoch vermeinte er, dass die damalige Ehefrau bereits in der Wohnung über gewaltbereite Situationen bzw. ähnliche Vorfälle in der Vergangenheit wie am Vorfallstag erzählt habe, die sie aber nicht näher spezifiziert habe. Genaueres konnte das Organ indes nicht mehr sagen. Auch Insp. T. war es in der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich, sich an das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der Wohnung zu erinnern. In Zusammenschau dieser Beweisergebnisse war daher davon auszugehen, dass die Exekutivorgane vor Ausspruch des Betretungsverbotes und der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer keine Kenntnis von gewaltbereiten Situationen und Vorfällen des Beschwerdeführers gegenüber seiner damaligen Ehefrau hatten und bei der Beurteilung der Gesamtsituation respektive der Gefährlichkeitsprognose daher keinen Eingang gefunden haben.Die Gesprächsinhalte mit den in der Wohnung getrennt befragten Beteiligten, sohin mit dem Beschwerdeführer und der Zeugin, wurden ebenso im Amtsvermerk vom
  17. März 2017 festgehalten. Dieser wurde von Herrn Insp. T. verfasst und liegt im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde inne. Diese Aufzeichnungen wurden ebenso den Feststellungen zu Grunde gelegt und decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin. Vor allem die Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie von Herrn Insp. römisch fünf. bei dem Gespräch in der Wohnung nicht gefragt wurde, ob sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchte oder ob sie Angst davor hätte, dass er in unmittelbarer Zukunft etwas gegen sie unternehmen werde. Sie gab weiters an, dass sie auch nicht über konkrete Vorfälle in der Vergangenheit befragt wurde. Sie hat auch von sich aus keine diesbezüglichen Angaben über eine mögliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gemacht. Die dazu gemachten Zeugenaussagen der Exekutivorgane in der mündlichen Verhandlung waren nicht aussagekräftig. Zwar bestätigte Insp. römisch fünf., dass die behauptete Freiheitsentziehung erst in der Polizeiinspektion bekannt wurde, jedoch vermeinte er, dass die damalige Ehefrau bereits in der Wohnung über gewaltbereite Situationen bzw. ähnliche Vorfälle in der Vergangenheit wie am Vorfallstag erzählt habe, die sie aber nicht näher spezifiziert habe. Genaueres konnte das Organ indes nicht mehr sagen. Auch Insp. T. war es in der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich, sich an das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der Wohnung zu erinnern. In Zusammenschau dieser Beweisergebnisse war daher davon auszugehen, dass die Exekutivorgane vor Ausspruch des Betretungsverbotes und der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer keine Kenntnis von gewaltbereiten Situationen und Vorfällen des Beschwerdeführers gegenüber seiner damaligen Ehefrau hatten und bei der Beurteilung der Gesamtsituation respektive der Gefährlichkeitsprognose daher keinen Eingang gefunden haben. Die Feststellungen über die Gefährlichkeitsprognose der einschreitenden Organe und der damals festgestellten Gefahrenlage basieren zum einen auf dem Bericht über die Wegweisung und das Betretungsverbot vom
  18. März 2017, der - wie bereits ausgeführt wurde – unvollständig ausgefüllt wurde und Ausführungen enthält, die erst nach Ausspruch der Maßnahmen von der damaligen Ehefrau behauptet wurden und zum anderen auf den Zeugenaussagen der Exekutivorgane in der mündlichen Verhandlung, die ihre Eindrücke – insoweit diese noch erinnerlich waren - schilderten. Zudem bestätigten die beiden Zeugen, dass sie von der Anwesenheit des Sohnes des Beschwerdeführers wussten. Wie sich aus der Dokumentation über das Betretungsverbot und der Wegweisung ergibt, wurde dieser nicht von den Exekutivorganen über allenfalls bekannte Vorfälle in der Vergangenheit befragt. II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG lauten wie folgt: „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung§ 16.Paragraph 16,

(1)Absatz eins,Eine allgemeine Gefahr besteht 1.Ziffer eins bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder 2.Ziffer 2 …
(2)Absatz 2,Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1.Ziffer eins nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder 2.Ziffer 2 bis 6. …
(3)Absatz 3,Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Absatz 4,… Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt§ 38a.Paragraph 38 a,
(1)Absatz eins,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1.Ziffer eins einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2.Ziffer 2 und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten a)Litera a einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder b)Litera b einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder c)Litera c eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Absatz 2,Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist, 2.Ziffer 2 ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen, 3.Ziffer 3 dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung

Abs. 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung

Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4.Ziffer 4 ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, 1.Ziffer eins den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und 2.Ziffer 2 sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a.Litera a den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 37Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl.

I Nr. 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , I Nr. 69, und b.Litera b den Leiter einer Einrichtung

Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung

Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.

(5)Absatz 5,Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Absatz 6,Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Absatz 7,Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Absatz 8,Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
  1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:3.
  2. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet: „KostenKosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.
  1. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:3.
  2. Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt: „§
  3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III. 1.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei. 1.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am Donnerstag,

  1. März 2017, die nun vorliegende Beschwerde wurde am
  2. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig.
  3. Die Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur dann, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB, Privatanklagedelikt, § 117 StGB) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs. 2 StGB).Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur dann, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB, Privatanklagedelikt, Paragraph 117, StGB) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Welche „bestimmte Tatsachen“ die Annahme begründen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Die Bestimmung des § 38a Abs. 1 SPG nennt in diesem Zusammenhang insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss.Welche „bestimmte Tatsachen“ die Annahme begründen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Die Bestimmung des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG nennt in diesem Zusammenhang insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), vor allem dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003, VwGH vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280).Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), vor allem dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003, VwGH vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280).Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Wie bereits erwähnt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158, VwGH vom 8.9.2009, Zl 2008/17/0061; VwGH vom 24.2.2004, Zl 2002/01/0280; und VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  4. Auflage 2011, Seite 383 f, Anm. 5).Wie bereits erwähnt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158, VwGH vom 8.9.2009, Zl 2008/17/0061; VwGH vom 24.2.2004, Zl 2002/01/0280; und VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  5. Auflage 2011, Seite 383 f, Anmerkung 5). Bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbotes und der Wegweisung gegen den Beschwerdeführer am
  6. März 2017, um 9:35 Uhr, lagen keine Hinweise über Gewaltdelikte des Beschwerdeführers vor. Den Exekutivorganen waren keine vorangegangenen gefährlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen seine damalige Ehefrau bekannt, es gab keine einschlägigen Vorfälle, die eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers dokumentiert hätten und es gab keine Anhaltspunkte über das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach eine akute Gefährdung durch ihn bestand. Auch die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers machte bis dahin keine Angaben, wonach sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchten würde oder sie damit rechne, er werde ihr gegenüber - auch in naher Zukunft - gewalttätig werden. Dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers „aufgelöst“ bzw. „völlig aufgebracht“ war, rechtfertigt indes noch nicht die Annahme, der Beschwerdeführer sei latent gewalttätig. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Zustandes des Beschwerdeführers, wonach er seine damalige Ehefrau auch in Anwesenheit der Exekutivorgane beschimpft habe. Eine allenfalls noch fortdauernde verbale Auseinandersetzung und/oder Beschimpfungen sind vielmehr auf die angespannte Lebenssituation des in Trennung lebenden Ehepaares zurück zu führen. Dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens eine akute Gewaltbereitschaft zu unterstellen, ist nicht nachvollziehbar. Weshalb von den Organen im Bericht über die Wegweisung und das Betretungsverbot vom
  7. März 2017 festgehalten wurde, dass die „Gewaltbereitschaft innerhalb der Familie“ „hoch einzuschätzen“ ist, ist ebenso wenig nachvollziehbar, zumal zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbotes und der Wegweisung ausschließlich der Vorfall zwischen dem Ehepaar bekannt war, der eine Gesichtsrötung der Ehefrau und einen verzogenen Brillenbügel des Beschwerdeführers zur Folge hatte. Wie bereits mehrfach dargelegt wurde, waren keine weiteren Vorfälle oder Hinweise bekannt, die den Schluss einer „hohen Gewaltbereitschaft“ in der Familie zulassen würden. Obzwar – unstrittig – die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers eine gerötete Gesichtshälfte aufwies, ist dazu festzuhalten, dass auch darin kein gefährlicher Angriff zu sehen ist. Wie bereits zuvor erwähnt wurde, ist ein gefährlicher Angriff nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur dann, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB, Privatanklagedelikt, § 117 StGB) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs. 2 StGB).Obzwar – unstrittig – die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers eine gerötete Gesichtshälfte aufwies, ist dazu festzuhalten, dass auch darin kein gefährlicher Angriff zu sehen ist. Wie bereits zuvor erwähnt wurde, ist ein gefährlicher Angriff nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur dann, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB, Privatanklagedelikt, Paragraph 117, StGB) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Die festgestellte Rötung der rechten Gesichtshälfte der damaligen Ehefrau als Folge der Abwehrbewegung des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund des Gesagten daher weder ein gefährlicher Angriff noch ein Anhaltspunkt dafür, dass die Situation - trotz gehäufter verbaler Auseinandersetzungen in der Vergangenheit - zwischen dem in Streit lebenden Ehepaar nun derart eskalieren wird, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Dies auch deshalb, weil die damalige Ehefrau in keinster Weise vor Ausspruch des Betretungsverbotes und der Wegweisung dargetan hätte, dass sie einen derartigen Angriff befürchtete. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sie ihre Angst – wäre eine solche vorgelegen – bei ihrer Befragung in der Küche – nicht kundgetan hätte, zumal sie mit dem Exekutivorgan alleine gesprochen hat und vom Beschwerdeführer räumlich getrennt war. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand zu würdigen, dass vom Beschwerdeführer am
  8. März 2017 keine akute Gewaltbereitschaft ausgegangen ist, sondern sich seine damalige Ehefrau - nach ihren eigenen Angaben – nicht mehr (verbal) zu wehren wusste, weshalb sie ihm die Brille aus dem Gesicht schlagen bzw. reißen wollte. Zusammengefasst lagen daher keine bestimmten Tatsachen - und auch kein unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegendes Verhalten - vor, die als ein Indiz für das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf Leben und Gesundheit oder Freiheit einer Person respektive der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gewertet werden konnten und den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch Ausspruch des Betretungsverbotes und der Wegweisung gerechtfertigt hätten. Zur Abwendung bloß weiterer Belästigungen unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs ist eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot nicht auszusprechen. Daher war bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht der Exekutivorgane mit ihrem Wissenstand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Wegweisung und des Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer am
  9. März 2017, um 9:35 Uhr, diese Maßnahmen spruchgemäß für rechtswidrig zu erklären.
  10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.
  11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV.
  12. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus handelte es sich bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Fragen um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
  13. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus handelte es sich bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Fragen um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.076.6853.2017

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