RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlVGW-211/005/RP23/15406/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ing. Zant über die Beschwerde des Herrn M. R. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 16.08.2017, GZ: …, betreffend Aufhebung der Zulassung, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 16.08.2017, wurde die Zulassung des Personenkraftwagen … mit dem Kennzeichen W-2, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 2 lit. a und 4 KFG 1967 aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel(
- n)im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen zur Fahrzeugüberprüfung nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 16.08.2017, wurde die Zulassung des Personenkraftwagen … mit dem Kennzeichen W-2, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, zum Verkehr gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a und 4 KFG 1967 aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel(
- n)im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen zur Fahrzeugüberprüfung nicht nachgekommen sei. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits am 12.04.2017 mit seinem KFZ bei der Landesprüfstelle war und die Überprüfung positiv abgeschlossen werden konnte. Am 04.06.2017 wurde im Zuge einer stichprobenartigen Fahrzeugkontrolle sein KFZ neuerlich überprüft und festgestellt, dass ein anderer Auspuff als typisiert montiert sei. Dieser falsche Auspuff sei daher montiert worden, da der typisierte von seinem parkenden Fahrzeug gestohlen wurde. Er erhebe Beschwerde, da sein Fahrzeug in diesem Jahr bereits bei der KFZ Landesüberprüfung war und sich an seinem Fahrzeug nichts als der ausgeborgte Endschalldämpfer, der bereits auf den Originalen getauscht wurde, verändert hat. Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 04.06.2017 einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 unterzogen und dabei festgestellt wurde, dass ein genehmigtes Gewindefahrwerk verbaut, jedoch tiefergeschraubt wurde und nur eine Bodenfreiheit von 90 mm vorliege (schwerer Mangel), sowie, dass ein nicht originaler Endtopf ohne Genehmigungsnachweis eingebaut wurde (Vorschriftsmangel). Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 04.06.2017 einer Teiluntersuchung gemäß Paragraph 58, KFG 1967 unterzogen und dabei festgestellt wurde, dass ein genehmigtes Gewindefahrwerk verbaut, jedoch tiefergeschraubt wurde und nur eine Bodenfreiheit von 90 mm vorliege (schwerer Mangel), sowie, dass ein nicht originaler Endtopf ohne Genehmigungsnachweis eingebaut wurde (Vorschriftsmangel). Weiters liegt dem Akt eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz ein mit dem Vermerk, dass das Fahrzeug am 12.04.2017 bei der Magistratsabteilung 46 – Landesfahrzeugprüfstelle positiv überprüft wurde. Mit Aufforderung vom 21.06.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sein Fahrzeug bei der MA 46 – Landesfahrzeugprüfstelle aufgrund einer Anzeige gemäß § 44 Abs. 1 lit. a iVm. § 56 Abs. 1 KFG 1967 zur Überprüfung vorzuführen. Mit Aufforderung vom 21.06.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sein Fahrzeug bei der MA 46 – Landesfahrzeugprüfstelle aufgrund einer Anzeige gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, KFG 1967 zur Überprüfung vorzuführen. Nachdem dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, erging am 19.07.2017 die neuerliche behördliche Aufforderung das Fahrzeug bis zum 04.08.2017 der MA 46 vorzuführen. Da dieser Aufforderung ebenfalls keine Folge geleistet wurde erließ die Behörde den nunmehr bekämpften bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise): "§ 44. Aufhebung der Zulassung
(1)Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird;…
(2)Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde, …“ „§ 56 Besondere Überprüfung
(1)Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
- ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder
- ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder
- ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden, sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß Paragraph 57, Absatz eins, einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Ziffer eins, kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“ Die Annahme der belangten Behörde, es hätten Bedenken bestanden, ob das verfahrensgegenständliche KFZ den Vorschriften des KFG 1967 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspreche, ist vor dem Hintergrund der im Verwaltungsakt einliegenden Teiluntersuchung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, welches einen schweren Mangel konstatierte, berechtigt. Die Aufforderung des Verkehrsamtes, der Beschwerdeführer habe seinen PKW zur neuerlichen Überprüfung vorzuführen, ist demnach im Lichte des § 56 KFG 1967 nicht zu beanstanden und ist auch nicht als Überschreitung des ihr nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 eingeräumten Beurteilungsspielraumes zu erkennen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2012/11/0007). Dass der Beschwerdeführer den beiden Aufforderungen nicht Folge geleistet und den PKW auch in weiterer Folge nicht vorgeführt hat, steht ebenfalls außer Zweifel. Die Annahme der belangten Behörde, es hätten Bedenken bestanden, ob das verfahrensgegenständliche KFZ den Vorschriften des KFG 1967 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspreche, ist vor dem Hintergrund der im Verwaltungsakt einliegenden Teiluntersuchung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, welches einen schweren Mangel konstatierte, berechtigt. Die Aufforderung des Verkehrsamtes, der Beschwerdeführer habe seinen PKW zur neuerlichen Überprüfung vorzuführen, ist demnach im Lichte des Paragraph 56, KFG 1967 nicht zu beanstanden und ist auch nicht als Überschreitung des ihr nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 eingeräumten Beurteilungsspielraumes zu erkennen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2012/11/0007). Dass der Beschwerdeführer den beiden Aufforderungen nicht Folge geleistet und den PKW auch in weiterer Folge nicht vorgeführt hat, steht ebenfalls außer Zweifel. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auch keine Gründe vorgebracht, aus denen es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug vorzuführen, zumal das Fahrzeug offensichtlich grundsätzlich fahrtüchtig ist. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung seines KFZ am 12.04.2017 positiv abschließen konnte, hindert die Behörde nicht daran, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen, wenn danach Mängel festgestellt wurde und der Beschwerdeführer selbst einräumte, dass er nach dieser Überprüfung Änderungen am Fahrzeug durchgeführt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.005.RP23.15406.2017