RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlVGW-171/083/33842/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Univ.-Doz. Dr. Dieter Kolonovits, M.C.J. als Vorsitzenden, Mag. Jilek-Viti als Berichterin, Mag. Kasper als Beisitzer, Mag. Hassfurther und Manfred Obermüller als seine fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 20.11.2014, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 22.10.2014, Zl. …, betreffend Nichtgebührung der Leistungszulage zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 22.10.2014, dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt am 23.10.2014, lautet wie folgt: „Auf Grund Ihres Antrages vom
- Mai 2014 wird festgestellt, dass Ihnen die gemäß Punkt 19 lit. b Z 2 der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom 24 April 2012 Pr Z. 00995-2012/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2012) in der Fassung der Beschlüsse vom
- Juni 2012, Pr.Z. 02071-2012/0001-GIF, vom
- Dezember 2012,Pr Z. 04011 -2012/0001 -GIF, vom
- Februar 2013, Pr.Z. 00470-2013/0001-GIF, vom
- Juni 2013, Pr.Z. 01801-2013/0001-GIF, vom
- September 2013, Pr.Z. 02400- 2013/0001-GIF, vom
- Dezember 2013, Pr.Z. 04232-2013/0001-GIF, vom
- Februar 2014, Pr.Z. 00406/2014/0001-GIF, sowie vom
- Juni 2014, Pr.Z. 01519-2014/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2014) vorgesehene Leistungszulage mit Ablauf des
- November 2013 nicht gebührt.“„Auf Grund Ihres Antrages vom
- Mai 2014 wird festgestellt, dass Ihnen die gemäß Punkt 19 Litera b, Ziffer 2, der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom 24 April 2012 Pr Z. 00995-2012/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2012) in der Fassung der Beschlüsse vom
- Juni 2012, Pr.Z. 02071-2012/0001-GIF, vom
- Dezember 2012,Pr Z. 04011 -2012/0001 -GIF, vom
- Februar 2013, Pr.Z. 00470-2013/0001-GIF, vom
- Juni 2013, Pr.Z. 01801-2013/0001-GIF, vom
- September 2013, Pr.Z. 02400- 2013/0001-GIF, vom
- Dezember 2013, Pr.Z. 04232-2013/0001-GIF, vom
- Februar 2014, Pr.Z. 00406/2014/0001-GIF, sowie vom
- Juni 2014, Pr.Z. 01519-2014/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2014) vorgesehene Leistungszulage mit Ablauf des
- November 2013 nicht gebührt.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzung einer mindestens sehr guten Gesamtbeurteilung eine rechtserhebliche Tatsache sei, welche sich aus einem vom beurteilenden Vorgesetzten abzugebenden Werturteil, das auf Basis einer „gutachterlichen Befunderhebung" erfolgt, zu ergeben habe. Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde ein eigenes Werturteil abzugeben, sondern habe sie lediglich das abgegebene Werturteil auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen und im Falle einer festgestellten Unschlüssigkeit den Beurteilenden aufzufordern sein Werturteil schlüssig darzulegen. So könne lediglich überprüft werden, ob das Werturteil auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruhe, ob der angenommene Sachverhalt für eine verlässliche Urteilsbildung ausreiche, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar wären und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden seien. In weiterer Folge untersuchte die belangte Behörde die gegenständliche Mitarbeiterbeurteilung auf ihre Schlüssigkeit. Auch ging die belangte Behörde auf Einwände des Beschwerdeführers ein und legte dar, warum diese keine Unschlüssigkeit der vorliegenden Bewertung aufzuzeigen vermögen. Zusammenfassend hielt die belangte Behörde fest, dass die vorliegende Dienstbeurteilung - insbesondere auf Grund der vorliegenden Stellungnahmen der Beurteilenden vom 6.6.2014 und vom 16.9.2014 - schlüssig und nachvollziehbar sei. Auch sei zu beachten, dass eine „sehr gute" Dienstleistung, die von der Dienstgeberin mit einer finanziellen Bonifikation zu „belohnen" ist, sogar eine klar über der Normalleistung liegende Dienstleistung voraussetze, welche aufgrund des erhobenen Sachverhalts beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum jedenfalls nicht vorhanden sei. In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 20.11.2014 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass der bekämpfte Bescheid aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften und aufgrund seines Inhalts rechtswidrig sei. Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt weder vollständig noch richtig erhoben habe und aus dem erhobenen Sachverhalt auch nicht die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen hätte. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, dass die Argumentation seiner beiden Vorgesetzten der belangten Behörde inhaltlich schlüssig erscheine. Aufgrund der äußerst oberflächlich und allgemein gehaltenen, nicht ausreichend begründeten Detaildarstellungen sei es schwierig die erhobenen Anschuldigungen zu widerlegen. In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer zu konkreten Vorwürfen Stellung und bestritt diese. Abschließend merkte der Beschwerdeführer an, dass er die gegenständliche Tätigkeit bereits seit dem Jahr 2000 durchführe, wobei er bereits im Jahr 2009 von Ing. C. und Dipl. Ing. D. beurteilt worden sei und ein „sehr gut" erhalten habe. Es sei für ihn unverständlich, wie seine Arbeitsleistung in lediglich vier Jahren trotz unverändertem Aufgabengebietes auf „minder entsprechend" abgesunken sein könne. Für den Beschwerdeführer sei die negative Mitarbeiterbeurteilung vielmehr eine Reaktion auf seine unangenehmen Fragen bezüglich Fördergeldern, Überstunden und Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die gemäß Punkt 19 lit. b Z 2 der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom
- April 2012, Pr.Z. 00995-2012/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2012), in den jeweils geltenden Fassungen, vorgesehene Leistungszulage auch nach Ablauf des
- November 2013 weiter gebühre. In eventu wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz begehrt.Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die gemäß Punkt 19 Litera b, Ziffer 2, der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom
- April 2012, Pr.Z. 00995-2012/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2012), in den jeweils geltenden Fassungen, vorgesehene Leistungszulage auch nach Ablauf des
- November 2013 weiter gebühre. In eventu wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz begehrt. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes der belangten Behörde am 26.11.2014 (einlangend) dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Bisheriger Verfahrensgang Der Beschwerdeführer beantragte am 8.5.2014 „die bescheidmäßige Feststellung auf Nachzahlung und Weiterbezahlung der Leistungszulage, die rückwirkend ab November 2013 nicht ausbezahlt wurde". Die Einstellung der Leistungszulage erfolgte aufgrund eines Schreibens der Magistratsabteilung X. (MA X.) vom 25.2.2014, in welchem die belangte Behörde aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung vom 8.11.2013 um Einstellung der Leistungszulage mit 8.11.2013 ersucht wurde.Der Beschwerdeführer beantragte am 8.5.2014 „die bescheidmäßige Feststellung auf Nachzahlung und Weiterbezahlung der Leistungszulage, die rückwirkend ab November 2013 nicht ausbezahlt wurde". Die Einstellung der Leistungszulage erfolgte aufgrund eines Schreibens der Magistratsabteilung römisch zehn. (MA römisch zehn.) vom 25.2.2014, in welchem die belangte Behörde aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung vom 8.11.2013 um Einstellung der Leistungszulage mit 8.11.2013 ersucht wurde. In dieser Mitarbeiterbeurteilung wurden die Dienstleistungen des Beschwerdeführers durch seine Vorgesetzten, Dipl.-Ing. D. und Ing. C., mittels standardisiertem Mitarbeiterbeurteilungsbogen bewertet, dabei wurde die Gesamtleistung des Beschwerdeführers mit „minder entsprechend" beurteilt. Als Hauptaufgaben des Beschwerdeführers wurden „Planung, Projektierung und Projektdurchführung … in der Betriebsleitung E.; EDV-Arbeiten mit Word, Excel, GIS, SAP und ABK" genannt und diese allesamt mit „minder entsprechend" beurteilt. Die weitere Bewertung erfolgte durch das Ankreuzen vorformulierter Bewertungsmöglichkeiten ergänzt durch eine verbale Beurteilung. Die arbeitsplatzbezogene Eignung des Beschwerdeführers wurde durch Ing. C. und Dipl.-Ing. D. wie folgt beurteilt: Die Fachkenntnisse des Beschwerdeführers würden zum Teil auch über das eigene Aufgabengebiet hinausgehen, sodass vereinzelt auch die Bewältigung von über das eigentliche Arbeitsgebiet hinausgehenden Aufgaben bei geringer spezieller Anleitung möglich sei. Der Beschwerdeführer habe in einigen Bereichen sehr gute Fachkenntnisse, die er aber nicht immer und in der Regel nur nach mehrmaliger Aufforderung entsprechend für dienstliche Aufgaben einsetze. Fachkenntnisse eigne er sich nur nach vorheriger Aufforderung an und so seien vorgegebene verpflichtende Schulungen zwar besucht, jedoch keine weiterführenden Schulungen angestrebt worden. Es zeige sich eine Tendenz zum Verharren in herkömmlichen dienstlichen Verfahrensweisen und herkömmlichen Denk- und Handlungsmustern. Ein Hinterfragen der Sinnhaftigkeit und Effizienz dienstlicher Verfahrensweisen sei gegeben, es könne daraus jedoch nur bedingt eine konstruktive Entwicklung abgeleitet werden. Die Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers lasse öfters zu wünschen übrig und sei der Beschwerdeführer bei Gesprächen zwar grundsätzlich potentiell kooperations- und teamfähig, habe in der Zusammenarbeit in verschiedensten Fachbereichen aber wenig Interesse an einer zweck- und teamorientierten Umsetzung und Zusammenarbeit. Trotz mittlerweile langfristiger Vorankündigung beziehungsweise Beauftragung zu Arbeiten mit großem, zeitlichem Polster, seien Arbeiten oft nicht zeitgerecht erledigt worden. Zur Frage des selbstständigen und verantwortungsvollen Handelns führten die Beurteilenden aus, dass der Beschwerdeführer Anleitung und Kontrolle brauche und immer wieder verantwortungsvolles Agieren vernachlässige. Anforderungen für Aufgaben seien zusehends nur ungenügend erfüllt worden, sodass bei einem überwiegenden Teil der Arbeiten die Arbeitsanforderungen und Termine schriftlich festgehalten werden müssten. Diese erfülle der Beschwerdeführer, dennoch - trotz wiederholter Aufforderung - oftmals nicht ausreichend. Auch zeige der Beschwerdeführer mitunter mangelnde Konsequenz in der Verfolgung von Arbeitszielen und sei zusehends eine Verringerung in der Beharrlichkeit in der Verfolgung von Arbeitszielen erkennbar. Zum Einordnungsvermögen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer fallweise Probleme im Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen, unterstellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen habe und sich mitunter eine mangelnde Bereitschaft zur Solidarität im Dienstbetrieb zeige. Auch habe der Beschwerdeführer vermehrt - besonders im Rahmen von Besprechungen - polarisierende, populistisch wirkende Aussagen, teilweise sogar mit vehementer Behauptung unwahrer Aussagen, getätigt. Die Bewertung der arbeitsplatzbezogenen Leistung zeigte folgendes Bild: Der Beschwerdeführer müsse zur sorgfältigen Erledigung angehalten werden und würden Ziele oftmals - obwohl eine ordentliche und termingerechte Erledigung der Arbeiten aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschwerdeführers zu erwarten sei - nicht erreicht. Zur Arbeitsplanung und Arbeitseffizienz wurde ausgeführt, dass die Arbeitsleistung fallweise den Erfordernissen des Arbeitsplatzes nicht gerecht werde. Gelegentlich seien auch die Arbeitszeit nicht eingehalten und der zu erwartende Arbeitserfolg wiederholt nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe die Fähigkeiten zur Erkennung der Erfordernisse des Arbeitsplatzes, würde diese aber zusehends nur ungenügend beziehungsweise erst nach mehrmaliger Aufforderung mit oftmaliger Überziehung der gesetzten Fristen und somit nicht zeitgerecht erfüllen, wobei er hiezu teilweise angegeben habe, dass er aufgrund laufender Tätigkeit derart ausgelastet sei. Der zu erwartende Arbeitserfolg sei somit in Summe nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer erscheine stets pünktlich zum Dienst, habe den Dienstbereich jedoch wiederholt vor Ende der Dienstzeit verlassen. Zur Bewertung des Führungsverhaltens wurde ausgeführt, dass diese Beurteilungskategorie nicht zu bewerten sei, da der Beschwerdeführer keine direkte Personalverantwortung habe. Die Beschreibung der Persönlichkeitsfaktoren (Potenzialanalyse) erfolgte wie folgt: Der Beschwerdeführer wirke im Auftreten sicher und kompetent. Er wirke gepflegt, vertrauenswürdig und zugänglich, sei sorgfältig und dem Anlass entsprechend gekleidet und achtet auf ordentlichen Sitz und Sauberkeit der Dienstkleidung. Der Beschwerdeführer sei im Stande, das Wesentliche sofort zu erkennen und Widersprüche aufzuzeigen, nehme Fakten schnell und sicher ins Gedächtnis auf und erwerbe neues Fachwissen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich durchsetzen könne. Diese Beurteilung mittels vorgegebenen standardisierten Beurteilungsbogen wurde verbal dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer zusehends in seinem gesamten Erscheinungsbild - besonders im verbalen Umgang mit Vorgesetzen und Mitarbeitern - kaum als Vorbild für andere Mitarbeiter wirke und im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten nicht immer den passenden Umgangston finde. Zusätzlich zu den vorgegebenen Bewertungskriterien wurde in der verbalen ergänzenden Beurteilung ausgeführt, dass - besonders bei der Arbeitszuordnung sowie bei Nachfrage durch Vorgesetze über den Status bestimmter Tätigkeiten - persönlicher Widerstand spürbar sei. Oft gebe der Beschwerdeführer nicht mit der eigentlichen Frage Zusammenhänge Antworten, sondern würde er versuchen das Thema zu wechseln. Zwar habe der Beschwerdeführer die Fähigkeit in Stress- und Konfliktsituationen Sprachdisziplin zu bewahren, er erwecke aber manchmal den Eindruck durch gezieltes aggressives verbales Verhalten mit Druck ein Gespräch in die von ihm gewünschte Richtung zu gestalten und er bemühe sich kaum um eine ausgeglichene Stimmungslage. Auch verfüge der Beschwerdeführer prinzipiell über analytisches Denkvermögen und Einfallsreichtum, das er aber nur bedingt für dienstliche Interessen einsetze. Er stehe Neuerungen nicht immer aufgeschlossen gegenüber und versuche durch ein Ausweichen den status quo zu erhalten oder Neuerungen als ineffiziente Verwaltungserschwernis darzustellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheine daher als nicht arbeitsfreudig. Der Beschwerdeführer vermittle zwar, dass er selbstständiges Arbeiten anstrebe, in der Arbeitserledigung lasse die Transparenz beziehungsweise Nachvollziehbarkeit aber vielfach zu wünschen übrig. Trotz langfristiger Vorankündigung und Beauftragung zu Arbeiten mit großen zeitlichen Polstern, erfolge die Erledigung oft nicht zeitgerecht, was auf mangelnde Initiative beziehungsweise Arbeitsfreude schließen lasse. Zusammenfassend führten die Beurteilenden aus, dass ein eklatanter Leistungs- und Interessenseinbruch feststellbar sei. Einige der übertragenen Arbeiten seien nicht zeitgerecht und vollständig abgearbeitet worden und dem Beschwerdeführer daher in weiterer Folge teilweise neue Aufgaben zugeteilt worden. Der Beschwerdeführer beeinspruchte diese Mitarbeiterbeurteilung und führte in seinem Schreiben vom 15.11.2013 zusammengefasst aus, dass er über die negative Mitarbeiterbeurteilung sehr überrascht sei, da es seit Mitte 2011 niemals ein Gespräch mit seinen Vorgesetzten betreffend Arbeitsumfang, Arbeitsbedingungen, Hilfestellung oder (Un-)Zufriedenheit mit seiner Arbeit gegeben habe. Es sei in der Beurteilung nicht anerkannt worden, dass er in den letzten sechs Ausschreibungen weder IBS-Zulagen noch Überzeiten in Anspruch genommen habe. Auch seine Hilfsbereitschaft für andere Mitarbeiter bei Standardarbeiten einzuspringen, sei nicht lobend erwähnt worden. Der Beschwerdeführer führte Weiters aus, dass bei ihm der Eindruck entstehe, dass Mitdenken bei diversen Projekten unerwünscht sei. Die Termineinhaltung sei durch die Führungskräfte durch Zwischenschaltung von zusätzlichen Aufgaben und Terminvorgaben erschwert und die Fragen nach Prioritätenreihung nicht beantwortet worden. Auch übernehme er keine Verantwortung für Terminverzögerungen, die nicht in seinem Einflussbereich stünden. Für den Beschwerdeführer entstehe der Eindruck eines „massiven Bossings". In der Stellungnahme vom 28.11.2013 zur Beeinspruchung der Mitarbeiterbeurteilung führten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers aus, dass das letzte MOG (Mitarbeiterorientierungsgespräch) am 15.6.2011 stattgefunden habe, wobei jederzeit die Möglichkeit bestanden habe ein zusätzliches MOG durchzuführen, dies sei vom Beschwerdeführer aber nicht verlangt worden. Der Beschwerdeführer sei im Zuge eines Gesprächs am 25.11.2011 auf die Anforderungen an ihn und seine Tätigkeit verwiesen und bei einer Sitzung am 7.11.2012 wiederholt auf diese Anforderungen hingewiesen worden. Die laufenden Aufforderungen zu einzelnen an den Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben, sowie Reaktionen auf mündliche Hinweise seien im E-Mail-Verkehr dokumentiert. Auch sei der Beschwerdeführer mehrfach mündlich und schriftlich auf die Vorgaben zur Abrechnung von Nebengebühren hingewiesen worden und in einem konkreten Fall sogar ausdrücklich aufgeforderter worden die angefallenen Überstunden korrekt zur Verrechnung zu bringen. Die Übernahme diverser Tätigkeiten bei betrieblichem Bedarf innerhalb der regulären Dienstzeit sei Bestandteil der an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen. Auch sei es nicht unerwünscht, sondern sogar erforderlich, dass Mitarbeiter bei diversen Projekten Mitdenken, jedoch erfülle der Beschwerdeführer weder inhaltlich noch zeitlich die an ihn gestellten Vorgaben und erscheine es daher fraglich, wenn er dennoch über die Kapazität verfügt, sich über Details der Projekte anderer Mitarbeiter Gedanken zu machen. Die Termineinhaltung sei im Rahmen der vorgegebenen großen Zeiträume für die Erledigung - selbst bei vorher nicht planbaren oder unvorhersehbaren zusätzlichen Arbeiten inklusive längerem Postlauf - möglich gewesen. Zu den populistisch wirkenden Aussagen sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Betriebsleitung E.-Vollversammlung die Vorgehensweise bezüglich des Ausmaßes von Überstunden bei der MA X. als ungesetzlich und gesundheitsschädlich bezeichnete, was von seinen Vorgesetzten unmittelbar in der Vollversammlung klargestellt wurde. Die Beurteilung sei aufgrund der vorliegenden Beobachtung der letzten Arbeitsperiode unter Einbindung der Personalvertretung erfolgt. Der Eindruck des „Bossings" sei nicht nachvollziehbar, viel mehr habe man - bereits vor Beginn der detaillierten Aufzeichnung zum Arbeitsstil des Beschwerdeführers - wiederholt versucht, mündlich eine Verbesserung seiner Arbeitsleistung zu bewirken.In der Stellungnahme vom 28.11.2013 zur Beeinspruchung der Mitarbeiterbeurteilung führten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers aus, dass das letzte MOG (Mitarbeiterorientierungsgespräch) am 15.6.2011 stattgefunden habe, wobei jederzeit die Möglichkeit bestanden habe ein zusätzliches MOG durchzuführen, dies sei vom Beschwerdeführer aber nicht verlangt worden. Der Beschwerdeführer sei im Zuge eines Gesprächs am 25.11.2011 auf die Anforderungen an ihn und seine Tätigkeit verwiesen und bei einer Sitzung am 7.11.2012 wiederholt auf diese Anforderungen hingewiesen worden. Die laufenden Aufforderungen zu einzelnen an den Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben, sowie Reaktionen auf mündliche Hinweise seien im E-Mail-Verkehr dokumentiert. Auch sei der Beschwerdeführer mehrfach mündlich und schriftlich auf die Vorgaben zur Abrechnung von Nebengebühren hingewiesen worden und in einem konkreten Fall sogar ausdrücklich aufgeforderter worden die angefallenen Überstunden korrekt zur Verrechnung zu bringen. Die Übernahme diverser Tätigkeiten bei betrieblichem Bedarf innerhalb der regulären Dienstzeit sei Bestandteil der an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen. Auch sei es nicht unerwünscht, sondern sogar erforderlich, dass Mitarbeiter bei diversen Projekten Mitdenken, jedoch erfülle der Beschwerdeführer weder inhaltlich noch zeitlich die an ihn gestellten Vorgaben und erscheine es daher fraglich, wenn er dennoch über die Kapazität verfügt, sich über Details der Projekte anderer Mitarbeiter Gedanken zu machen. Die Termineinhaltung sei im Rahmen der vorgegebenen großen Zeiträume für die Erledigung - selbst bei vorher nicht planbaren oder unvorhersehbaren zusätzlichen Arbeiten inklusive längerem Postlauf - möglich gewesen. Zu den populistisch wirkenden Aussagen sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Betriebsleitung E.-Vollversammlung die Vorgehensweise bezüglich des Ausmaßes von Überstunden bei der MA römisch zehn. als ungesetzlich und gesundheitsschädlich bezeichnete, was von seinen Vorgesetzten unmittelbar in der Vollversammlung klargestellt wurde. Die Beurteilung sei aufgrund der vorliegenden Beobachtung der letzten Arbeitsperiode unter Einbindung der Personalvertretung erfolgt. Der Eindruck des „Bossings" sei nicht nachvollziehbar, viel mehr habe man - bereits vor Beginn der detaillierten Aufzeichnung zum Arbeitsstil des Beschwerdeführers - wiederholt versucht, mündlich eine Verbesserung seiner Arbeitsleistung zu bewirken. Zu dieser Stellungnahme vom 28.11.2013 verfassten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. eine ergänzende Stellungnahme, die eine kurze Erläuterung zu den vom Beschwerdeführer angeführten Fragestellungen beinhaltet. Eingangs wurde angemerkt, dass man bereits aus den Fragestellungen des Beschwerdeführers einen Einblick in seine Vorgangsweise zur Erzeugung negativer Stimmungsbilder innerhalb des Teams der Betriebsleitung E. erkennen könne. Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 8.5.2014 auf „die bescheidmäßige Feststellung auf Nachzahlung und Weiterbezahlung der Leistungszulage, die rückwirkend ab November 2013 nicht ausbezahlt wurde" wurde die MA X. mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.5.2014 aufgefordert eine ausführliche Stellungnahme zur Mitarbeiterbeurteilung vom 8.11.2013 abzugeben. Diesem Ersuchen kam die MA X. am 10.6.2014 nach und übermittelte eine von Ing. C. und Dipl.-Ing. D. verfasste Stellungnahme vom 6.6.2014 samt Beilagen. Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 8.5.2014 auf „die bescheidmäßige Feststellung auf Nachzahlung und Weiterbezahlung der Leistungszulage, die rückwirkend ab November 2013 nicht ausbezahlt wurde" wurde die MA römisch zehn. mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.5.2014 aufgefordert eine ausführliche Stellungnahme zur Mitarbeiterbeurteilung vom 8.11.2013 abzugeben. Diesem Ersuchen kam die MA römisch zehn. am 10.6.2014 nach und übermittelte eine von Ing. C. und Dipl.-Ing. D. verfasste Stellungnahme vom 6.6.2014 samt Beilagen. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers seit der Mitarbeiterbeurteilung vom 27.1.2010 zusehends nachgelassen habe. So müsse der Beschwerdeführer zunehmend zur Erledigung seiner Aufgaben aufgefordert werden und seien festgelegte Termine oft nicht eingehalten beziehungsweise Arbeiten unvollständig erledigt worden. Es sei wiederholt versucht worden, positiv und motivierend auf den Beschwerdeführer einzuwirken und ihm entsprechend seiner Ausbildung und Berufserfahrung mit gebotener Nachsicht Freiraum zur Erledigung seiner Aufgaben zu gewähren. Aufgrund der fortwährenden Verschlechterung der Arbeitsleistungen sei jedoch eine detaillierte und laufende Begleitung, Kontrolle und Dokumentation unerlässlich und seien seit dem ersten Quartal 2012 Aufträge, Termine und Kommunikation vermehrt schriftlich festgehalten worden, um die Vorgangsweise des Beschwerdeführers nachvollziehbar zu dokumentieren. Mit November 2013 seien dem Beschwerdeführer teilweise andere Aufgaben übertragen worden, um eine effiziente Erledigung der betrieblichen Aufgabenstellung zu ermöglichen, insbesondere seien alle Agenden im Außendienst von anderen Mitarbeitern übernommen worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass neben den temporären Arbeitsschwerpunkten zur Erstellung und Vergabe der Kontrahentenverträge ausreichend Arbeitszeit für andere Arbeiten vorhanden gewesen sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass im Fachbereich des Beschwerdeführers keine Erledigungsstatistiken und Rückstandsausweise geführt würden, weshalb man diese nicht vorlegen könne. Es wurden jedoch zwei Beispiele für die mangelhafte Arbeitsleistung des Beschwerdeführers vorgelegt, nämlich einerseits das Beispiel „Vergabe Kontrahentenverträge" und andererseits das Beispiel „F.". Zur „Vergabe Kontrahentenverträge" führten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. aus, dass für den Betrieb und die laufende Instandhaltung an den Anlagen und Einrichtungen in den Betriebsleitungen Jahresverträge (Kontrahentenverträge) vergeben werden, nämlich für den Bereich der Betriebsleitung E. ein Vertrag für … Arbeiten. Seit vielen Jahren sei es eine der Hauptaufgaben des Beschwerdeführers die Vergabe dieser Kontrahentenverträge der Betriebsleitung E. durchzuführen. Obwohl die Termine für die Fertigstellung der Vergaben jedes Jahr gleich und die Festlegungen der Vertragsinhalte zeitgerecht erfolgt seien, habe der Beschwerdeführer mehrfach in den Jahren 2011 bis 2013 die Vergaben nicht zeitgerecht abwickeln können, wobei sich der Vertragsabschluss im Laufe der Jahre immer mehr verzögert habe. Mündliche Anweisungen seien ebenso wie schriftliche Aufforderungen ohne zeitgerechtes Ergebnis geblieben, sodass zusätzliche Vergaben auf Basis der alten Verträge als Übergangslösung notwendig geworden seien. Diesbezüglich sei von den Vorgesetzten ab dem ersten Quartal 2012 wiederholt - auch schriftlich - auf die Mängel bei den Vergabeverfahren hingewiesen worden, wobei der Beschwerdeführer auf hiezu ergangene Fragestellungen wiederholt nicht beziehungsweise nur unzureichend mit Verweisen auf sonstige Begleitumstände oder unpassenden Antworten reagierte. Auch sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach auf eine ordnungsgemäße Übermittlung der Vergabeakten hingewiesen worden. In weiterer Folge wurde detailliert zu den einzelnen Punkten eines vom Beschwerdeführer verfassten E-Mails Stellung genommen. Der Beschwerdeführer sei am 29.5.2013 wiederholt per E-Mail aufgefordert worden, die bei den letzten Vergaben erneut aufgetretenen Mängel in weiterer Folge zu vermeiden. Weiters wurde zum Beispiel „F." ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2011 mündlich beauftragt gewesen sei, die Adaptierung … F. zu planen und Messungen sowie deren Auswertung und Interpretation durchzuführen. Im Zuge dieser Tätigkeiten seien Vorgaben wiederholt nicht eingehalten und geforderte Unterlagen großteils unvollständig, zu spät oder gar nicht geliefert worden, weshalb die Vorgesetzten des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 und 2013 vermehrt zu einer schriftlichen Dokumentation aller Vorgaben, Erledigungen und Versäumnisse übergegangen seien. Am 29.3.2012 seien die weiteren Maßnahmen und Aufgaben für das Vorhaben „F." festgelegt worden, wobei ein diesbezüglicher schriftlicher Bericht vom Beschwerdeführer bis Ende Juni 2012 gefordert worden sei. Per E-Mail sei der Beschwerdeführer zur Erstellung eines „Einsatzkonzeptes" aufgefordert und an die schriftliche Berichtslegung bis Ende Juni 2012 erinnert worden. Der für Ende Juni 2012 geforderte Bericht sei jedoch - zwar datiert mit „Juni 2012" - erst mit E-Mail vom 15.11.2012 als Beilage zum Bericht vom 12.11.2012 vorgelegt worden. Mit E-Mail vom 2.8.2012 sei der Beschwerdeführer ersucht worden, am 3.8.2012 bei einer Besprechung die bisherigen Ergebnisse der Messungen anhand von Unterlagen zu präsentieren. Im Rahmen dieser Besprechung sei ein neuer Termin für Mitte Oktober 2012 festgelegt und der Beschwerdeführer aufgefordert worden einen vollständigen schriftlichen Bericht zu liefern und offene Punkte aufzuarbeiten. Am 8.8.2012 habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich eine Katalogseite mit Nennmaßnahmen … einer Materialspezifikation ohne weitere Angaben an seinen Vorgesetzten übermittelt. Mit E-Mail vom 25.10.2012 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den noch immer ausständigen Bericht zu liefern und sei eine weitere Besprechung am 7.11.2012 anberaumt worden. Im Zuge der Besprechung seien zwar einige Unterlagen aber kein schriftlicher Bericht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu diversen Themen und merkte an, dass er aufgrund der Vergabeverfahren für die Kontrahentenverträge zu wenig Zeitressourcen zur Verfügung gehabt habe. Hiezu führten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. aus, dass die vorgegebene Aufgabenstellung bei Weitem in dem verfügbaren Zeitrahmen zu bewältigen gewesen wäre. Am 15.11.2012 habe der Beschwerdeführer diverse Unterlagen - jedoch nicht annähernd alle geforderten Informationen - übermittelt. Bei einer neuerlichen Besprechung am 16.11.2012 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Herrn G., der innerbetrieblich fast durchgehend erreichbar gewesen sei, noch nicht einmal Kontakt aufgenommen hat, obwohl ihm bereits am 3.8.2012 aufgetragen worden sei, mit diesem zur Erstellung der - für den Bericht unerlässlichen - Grafiken zusammenzuarbeiten. Im August 2013 habe man schließlich herausgefunden, dass der Beschwerdeführer Herrn G. erst im Juli 2013 kontaktiert hat. Es folgten weitere Besprechungen, bei denen notwendige Arbeitsschritte schriftlich festgehalten wurden. Da bis 29.5.2013 kein überarbeiteter Bericht bei den Vorgesetzten eingelangt sei, habe man den Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert, den Bericht mit fertiggestellten Unterlagen in den nächsten fünf Arbeitstagen elektronisch zu übermitteln. Am 20.6.2013 sei der Beschwerdeführer, der bis dahin keine Rückmeldung zu den aktuellen Terminverzögerungen erteilt habe, nochmals zur Übermittlung des Berichts aufgefordert worden. Erst am 27.6.2013 sei schließlich ein - noch nicht vollständiger - Bericht per E-Mail übermittelt worden. Am 28.6.2013 sei der Beschwerdeführer zur umgehenden Ergänzung der fehlenden Informationen aufgefordert worden. Wobei am 30.7.2013 sowie am 9.8.2013 urgiert worden sei, dass die Fertigstellung bis 19.8.2013 zu erfolgen habe. Erst am 29.8.2013 sei schließlich der überarbeitete Bericht elektronisch übermittelt worden. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer nach der Dienstbeurteilung im Zuge der Aktenübergabe im November 2013 eine separate Flügelmappe mit einem auf den 31.7.2013 datierten Bericht übergab, wobei dieser ergänzte Bericht zuvor jedoch keinem der Vorgesetzten übermittelt worden sei. Zur „Vergabe der Planung …" wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 12.11.2012 angab, dass er die Firma H. am 14.8.2012 um die Legung eines Angebotes ersucht habe. Dieses sei am 29.10.2012 an Dipl.-Ing. D. weitergeleitet worden, wobei das Angebot auch Ing. C. seit 11.10.2012 bekannt gewesen sei. Am 7.11.2012 sei das Angebot beiden Herren nochmals persönlich übergeben worden. Bei der Besprechung am 16.11.2012 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer ein aktualisiertes Angebot einholen und die Vergabe bis Ende Jänner 2013 erwirken solle. Bei einer Besprechung am 23.1.2013 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass das Angebot von H., trotz mehrmaliger Urgenz, noch nicht bei der MA X. eingelangt sei. Hiezu führten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. aus, dass dieses Angebot bereits am 21.1.2013 per E-Mail direkt an den Beschwerdeführer ergangen und gemäß Hinweis im E-Mail auch zeitgleich per Post übermittelt worden sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mehrmals zur Durchführung des Verhandlungsverfahrens aufgefordert und am 29.5.2013 - aufgrund der laufenden Terminverzögerung - ersucht worden, zur weiteren Vorgangsweise einen Terminplan zu übermitteln. Der Terminplan sei in weiterer Folge am 28.6.2013 und 2.10.2013 wiederholt urgiert worden. Erst am 7.10.2013 folgte eine diesbezügliche Antwort, ohne dass zwischenzeitlich Informationen erteilt worden oder ein Terminplan erstellt worden wäre. Zur „Vergabe der Planung …" wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 12.11.2012 angab, dass er die Firma H. am 14.8.2012 um die Legung eines Angebotes ersucht habe. Dieses sei am 29.10.2012 an Dipl.-Ing. D. weitergeleitet worden, wobei das Angebot auch Ing. C. seit 11.10.2012 bekannt gewesen sei. Am 7.11.2012 sei das Angebot beiden Herren nochmals persönlich übergeben worden. Bei der Besprechung am 16.11.2012 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer ein aktualisiertes Angebot einholen und die Vergabe bis Ende Jänner 2013 erwirken solle. Bei einer Besprechung am 23.1.2013 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass das Angebot von H., trotz mehrmaliger Urgenz, noch nicht bei der MA römisch zehn. eingelangt sei. Hiezu führten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. aus, dass dieses Angebot bereits am 21.1.2013 per E-Mail direkt an den Beschwerdeführer ergangen und gemäß Hinweis im E-Mail auch zeitgleich per Post übermittelt worden sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mehrmals zur Durchführung des Verhandlungsverfahrens aufgefordert und am 29.5.2013 - aufgrund der laufenden Terminverzögerung - ersucht worden, zur weiteren Vorgangsweise einen Terminplan zu übermitteln. Der Terminplan sei in weiterer Folge am 28.6.2013 und 2.10.2013 wiederholt urgiert worden. Erst am 7.10.2013 folgte eine diesbezügliche Antwort, ohne dass zwischenzeitlich Informationen erteilt worden oder ein Terminplan erstellt worden wäre. Im Anhang an die Stellungnahme vom 6.6.2014 wurde ein äußerst umfangreiches Konvolut von Unterlagen, insbesondere diverse Aktenvermerke und E-Mail-Korrespondenz zu den soeben geschilderten Beispielen vorgelegt. Diese sollen nach Ansicht der MA X. die Qualität und Quantität der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen widerspiegeln. Im Anhang an die Stellungnahme vom 6.6.2014 wurde ein äußerst umfangreiches Konvolut von Unterlagen, insbesondere diverse Aktenvermerke und E-Mail-Korrespondenz zu den soeben geschilderten Beispielen vorgelegt. Diese sollen nach Ansicht der MA römisch zehn. die Qualität und Quantität der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen widerspiegeln. Mit Schriftsatz vom 7.7.2014 korrigierte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zunächst seinen Antrag dahingehend, dass er fortan zu lauten hat: „Es wird dem Antragsteller gegenüber festgestellt, dass die Gebührlichkeit der Leistungszulage auch über den 31.10.2013 hinaus aufrecht besteht". Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 1994 beim Magistrat der Stadt Wien tätig sei und zwar stets als Referent für Planung, Bau- und Projektabwicklung bei der MA X., wobei sich die Tätigkeit im Laufe der Zeit nur geringfügig geändert habe. Soweit erinnerlich habe er seit seiner ersten Dienstbeurteilung durchgehend bis zum 31.10.2013 eine Leistungszulage erhalten, da seine Dienstleistung stets mit „sehr gut" oder „ausgezeichnet" bewertet worden sei. Auch sei seine Dienstleistung bereits im Jahr 2009 von den nunmehr beurteilenden Vorgesetzten, Ing. C. und Dipl.-Ing. D. bewertet worden, wobei die Bewertung damals auf „sehr gut" gelautet habe. Obwohl sich das Anforderungsprofil und das Tätigkeitsfeld nicht verändert habe, hätten ihn dieselben Vorgesetzten nunmehr bei diversen Kriterien überraschend unterschiedlich im abwertenden Sinn beurteilt. Aus den gewählten Formulierungen in der Mitarbeiterbeurteilung gehe deutlich hervor, dass Ing. C. keine konkreten Angaben machen könne, sondern nur vage Vermutungen äußere. Auch könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen, warum sein Führungsverhalten in der gegenständlichen Bewertung nicht beurteilt wurde, obwohl es in der vorhergehenden Bewertung bewertet wurde, habe er doch auch in diesen Jahren keine direkte Personalverantwortung gehabt. Zu der Beurteilung, dass er in seinem gesamten Erscheinungsbild kaum als Vorbild für andere Mitarbeiter gelten könne und im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten nicht immer den passenden Umgangston finde, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Beurteilung angesichts des Zugeständnisses, dass er gepflegt, vertrauenswürdig und zugänglich wirke, sorgfältig und dem Anlass entsprechend gekleidet sei und auf ordentlichen Sitz und Sauberkeit der Dienstkleidung achte, nicht nachvollziehbar sei. Zum vermeintlich eklatanten Leistungs- und Interesseneinbruch führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Arbeitsleistung zunächst neun Jahre lang zur vollsten Zufriedenheit durchgeführt worden sei und Ing. C. daher bei Bemerken des Abfalls der Arbeitsleistung dazu verhalten gewesen wäre eine Ermahnung auszusprechen. Ing. C. habe den Beschwerdeführer jedoch niemals auf Fehlleistungen hingewiesen, sondern ihn lediglich auf die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen angesprochen. Auch habe Ing. C. die letzten zwei Jahre den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer vermieden und habe zum größten Teil lediglich Mailkontakt bestanden. Auch habe es technische aber niemals die Mitarbeiterführung betreffende Besprechungen gegeben. Auch beurteile die Mitarbeiterbeurteilung lediglich die Innendiensttätigkeit des Beschwerdeführers und konzentriere sich in Wahrheit auf einige wenige Projekte. Die Standardarbeiten seien jedoch offensichtlich nicht beurteilt worden. Zur Vergabe der … Arbeiten im Jahr 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Arbeiten jährlich - zu im Wesentlichen gleichen Konditionen - vergeben werden, wobei der Beschwerdeführer die Vergabe bereits seit etwa fünf Jahren immer gleich ausgeschrieben habe. 2013 sei es zu Verzögerungen gekommen, da Dipl.-Ing. D. eine aktuelle Buchungsmitteilung des Finanzamtes gefordert habe, die erst bei der jeweiligen Firma angefragt werden müsse. Diese - für den Beschwerdeführer teilweise nicht nachvollziehbaren - „Sonderaufträge" seien erstmals im Jahr 2013 an den Beschwerdeführer herangetragen worden. So verhalte es sich auch mit anderen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Zeitverzögerungen. Die Mitarbeiterbeurteilung sei in Summe lediglich ein Resultat der unangenehmen Fragen des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 7.7.2014 korrigierte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zunächst seinen Antrag dahingehend, dass er fortan zu lauten hat: „Es wird dem Antragsteller gegenüber festgestellt, dass die Gebührlichkeit der Leistungszulage auch über den 31.10.2013 hinaus aufrecht besteht". Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 1994 beim Magistrat der Stadt Wien tätig sei und zwar stets als Referent für Planung, Bau- und Projektabwicklung bei der MA römisch zehn., wobei sich die Tätigkeit im Laufe der Zeit nur geringfügig geändert habe. Soweit erinnerlich habe er seit seiner ersten Dienstbeurteilung durchgehend bis zum 31.10.2013 eine Leistungszulage erhalten, da seine Dienstleistung stets mit „sehr gut" oder „ausgezeichnet" bewertet worden sei. Auch sei seine Dienstleistung bereits im Jahr 2009 von den nunmehr beurteilenden Vorgesetzten, Ing. C. und Dipl.-Ing. D. bewertet worden, wobei die Bewertung damals auf „sehr gut" gelautet habe. Obwohl sich das Anforderungsprofil und das Tätigkeitsfeld nicht verändert habe, hätten ihn dieselben Vorgesetzten nunmehr bei diversen Kriterien überraschend unterschiedlich im abwertenden Sinn beurteilt. Aus den gewählten Formulierungen in der Mitarbeiterbeurteilung gehe deutlich hervor, dass Ing. C. keine konkreten Angaben machen könne, sondern nur vage Vermutungen äußere. Auch könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen, warum sein Führungsverhalten in der gegenständlichen Bewertung nicht beurteilt wurde, obwohl es in der vorhergehenden Bewertung bewertet wurde, habe er doch auch in diesen Jahren keine direkte Personalverantwortung gehabt. Zu der Beurteilung, dass er in seinem gesamten Erscheinungsbild kaum als Vorbild für andere Mitarbeiter gelten könne und im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten nicht immer den passenden Umgangston finde, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Beurteilung angesichts des Zugeständnisses, dass er gepflegt, vertrauenswürdig und zugänglich wirke, sorgfältig und dem Anlass entsprechend gekleidet sei und auf ordentlichen Sitz und Sauberkeit der Dienstkleidung achte, nicht nachvollziehbar sei. Zum vermeintlich eklatanten Leistungs- und Interesseneinbruch führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Arbeitsleistung zunächst neun Jahre lang zur vollsten Zufriedenheit durchgeführt worden sei und Ing. C. daher bei Bemerken des Abfalls der Arbeitsleistung dazu verhalten gewesen wäre eine Ermahnung auszusprechen. Ing. C. habe den Beschwerdeführer jedoch niemals auf Fehlleistungen hingewiesen, sondern ihn lediglich auf die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen angesprochen. Auch habe Ing. C. die letzten zwei Jahre den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer vermieden und habe zum größten Teil lediglich Mailkontakt bestanden. Auch habe es technische aber niemals die Mitarbeiterführung betreffende Besprechungen gegeben. Auch beurteile die Mitarbeiterbeurteilung lediglich die Innendiensttätigkeit des Beschwerdeführers und konzentriere sich in Wahrheit auf einige wenige Projekte. Die Standardarbeiten seien jedoch offensichtlich nicht beurteilt worden. Zur Vergabe der … Arbeiten im Jahr 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Arbeiten jährlich - zu im Wesentlichen gleichen Konditionen - vergeben werden, wobei der Beschwerdeführer die Vergabe bereits seit etwa fünf Jahren immer gleich ausgeschrieben habe. 2013 sei es zu Verzögerungen gekommen, da Dipl.-Ing. D. eine aktuelle Buchungsmitteilung des Finanzamtes gefordert habe, die erst bei der jeweiligen Firma angefragt werden müsse. Diese - für den Beschwerdeführer teilweise nicht nachvollziehbaren - „Sonderaufträge" seien erstmals im Jahr 2013 an den Beschwerdeführer herangetragen worden. So verhalte es sich auch mit anderen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Zeitverzögerungen. Die Mitarbeiterbeurteilung sei in Summe lediglich ein Resultat der unangenehmen Fragen des Beschwerdeführers. Am 16.9.2014 führten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. ergänzend aus, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vollinhaltlich zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer sei seit 1994 bei der MA X. tätig und im Jahr 2001 unfreiwillig von der Betriebsleitung K. in die Betriebsleitung E. versetzt worden, wobei es hierbei erstmalig in der Geschichte der MA X. zu einer derartigen unfreiwilligen Versetzung gekommen sei. Nach einem Wechsel der Betriebsführung habe es die Vorgabe gegeben, dass Auffälligkeiten von Mitarbeitern, unzulängliche Arbeitsleistungen sowie mangelhafte Umsetzungen mündlicher Arbeitsanweisungen schriftlich, nachweislich und nachvollziehbar zu dokumentieren seien. Dieser Vorgabe sei entsprochen worden, da der Beschwerdeführer zuvor wiederholt mündliche Anweisungen nur unzureichend erfüllt habe. Die Dienstbeurteilung im Jahr 2009 sei wohlwollend im Sinne des damaligen Betriebsvorstandes der MA X. erfolgt, weshalb diese Beurteilung zu relativieren sei. Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sei demgegenüber - wie in der Mitarbeiterbeurteilung von 2013 ersichtlich - mit „minder entsprechend" zu bewerten. Zur Kooperationsfähigkeit und zum Abfall der Arbeitsleistung wurde auf konkrete Beilagen verwiesen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt auf die Vorgaben zur Abwicklung von Vergaben bei der MA X. hingewiesen worden, habe diese Arbeiten aber dennoch nicht zeitgerecht fertiggestellt. Zur fehlenden Bewertung des Führungsverhaltens wurde festgehalten, dass dieses Bewertungskriterium nunmehr lediglich bei Mitarbeitern mit direkter Personalverantwortung bewertet werde und eine solche habe der Beschwerdeführer nicht. Zum Erscheinungsbild des Beschwerdeführers führten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. den nicht immer angemessenen Umgangston ins Treffen. Auch habe Ing. C. den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer niemals gemieden, sondern diesen sogar bewusst gesucht, zumal aufgrund des gleichen Dienstortes ein persönlicher Kontakt ohnehin routinemäßig erfolge. Man habe jedoch verstärkt den schriftlichen Kontakt gesucht, weil Gesprächsinhalte und Gespräche vom Beschwerdeführer im Nachhinein wiederholt bestritten wurden. Auch Dipl.-Ing. D. habe den Kontakt zum Beschwerdeführer stets gesucht und derart dienstliche Erfordernisse besprochen, jedoch habe der Beschwerdeführer auch diese Gespräche im Nachhinein bestritten. Die Besprechungen hätten nicht nur technische, sondern alle betrieblichen Themenbereiche zum Inhalt gehabt. Zur vermeintlich fehlenden Beurteilung des Außendienstes wurde angemerkt, dass dem Beschwerdeführer täglich nahezu zwei Stunden des Außendienstes für die Fahrt nach E. als Dienstzeit zugestanden wurden, jedoch könne diese Fahrzeit nicht als Arbeitsleistung des Beschwerdeführers bewertet werden. Auch sei die übrige Außendiensttätigkeit in die Gesamtbeurteilung eingeflossen und müsse diese im vorliegenden Fall mit „minder entsprechend" bewertet werden. Der Beschwerdeführer sei wiederholt zur Einhaltung der Vergaberichtlinien und der internen Richtlinien der Stadt aufgefordert worden. Die Unterlagen des ANKÖ würden als Grundlage für die Bieterprüfung im Vergabeverfahren dienen, wobei diese nach den verpflichtend anzuwendenden Vorgaben der MA X. eine Aktualität von maximal zwei Monaten aufweisen müssen. Es handle sich hierbei somit nicht um Sonderaufträge, sondern standardmäßige Aufgaben, die der Beschwerdeführer nur unzureichend erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Verfügung stehenden großzügigen Zeiträume unzureichend genutzt und habe sich wiederholt gezeigt, dass die einzelnen Arbeitsschritte sehr spät und ohne Zeitreserven für etwaige Nacharbeiten umgesetzt wurden. So habe der Beschwerdeführer etwa die Vergabe der „Kontrahentenverträge", deren Abschluss grundsätzlich innerhalb weniger Wochen möglich sei, trotz diesbezüglicher Hinweise seiner Vorgesetzten, erst nach einem halben Jahr und somit nicht zeitgerecht abschließen können. Der Beschwerdeführer habe die Anweisungen seiner Vorgesetzten sowie die Anforderungen der MA X. nicht zur Kenntnis genommen oder diese gänzlich abgelehnt. Auch habe er niemals von sich aus das Gespräch mit seinen Vorgesetzten gesucht und seien Mitarbeiterorientierungsgespräche- entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bei der MA X. verpflichtend alle drei Jahre zu führen. Der Beschwerdeführer hätte ein derartiges Gespräch allerdings jederzeit selbst einfordern können. Die MA X. stehe vollinhaltlich zur Dienstbeurteilung vom 8.11.2013 und den folgenden Stellungnahmen.Am 16.9.2014 führten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. ergänzend aus, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vollinhaltlich zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer sei seit 1994 bei der MA römisch zehn. tätig und im Jahr 2001 unfreiwillig von der Betriebsleitung K. in die Betriebsleitung E. versetzt worden, wobei es hierbei erstmalig in der Geschichte der MA römisch zehn. zu einer derartigen unfreiwilligen Versetzung gekommen sei. Nach einem Wechsel der Betriebsführung habe es die Vorgabe gegeben, dass Auffälligkeiten von Mitarbeitern, unzulängliche Arbeitsleistungen sowie mangelhafte Umsetzungen mündlicher Arbeitsanweisungen schriftlich, nachweislich und nachvollziehbar zu dokumentieren seien. Dieser Vorgabe sei entsprochen worden, da der Beschwerdeführer zuvor wiederholt mündliche Anweisungen nur unzureichend erfüllt habe. Die Dienstbeurteilung im Jahr 2009 sei wohlwollend im Sinne des damaligen Betriebsvorstandes der MA römisch zehn. erfolgt, weshalb diese Beurteilung zu relativieren sei. Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sei demgegenüber - wie in der Mitarbeiterbeurteilung von 2013 ersichtlich - mit „minder entsprechend" zu bewerten. Zur Kooperationsfähigkeit und zum Abfall der Arbeitsleistung wurde auf konkrete Beilagen verwiesen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt auf die Vorgaben zur Abwicklung von Vergaben bei der MA römisch zehn. hingewiesen worden, habe diese Arbeiten aber dennoch nicht zeitgerecht fertiggestellt. Zur fehlenden Bewertung des Führungsverhaltens wurde festgehalten, dass dieses Bewertungskriterium nunmehr lediglich bei Mitarbeitern mit direkter Personalverantwortung bewertet werde und eine solche habe der Beschwerdeführer nicht. Zum Erscheinungsbild des Beschwerdeführers führten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. den nicht immer angemessenen Umgangston ins Treffen. Auch habe Ing. C. den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer niemals gemieden, sondern diesen sogar bewusst gesucht, zumal aufgrund des gleichen Dienstortes ein persönlicher Kontakt ohnehin routinemäßig erfolge. Man habe jedoch verstärkt den schriftlichen Kontakt gesucht, weil Gesprächsinhalte und Gespräche vom Beschwerdeführer im Nachhinein wiederholt bestritten wurden. Auch Dipl.-Ing. D. habe den Kontakt zum Beschwerdeführer stets gesucht und derart dienstliche Erfordernisse besprochen, jedoch habe der Beschwerdeführer auch diese Gespräche im Nachhinein bestritten. Die Besprechungen hätten nicht nur technische, sondern alle betrieblichen Themenbereiche zum Inhalt gehabt. Zur vermeintlich fehlenden Beurteilung des Außendienstes wurde angemerkt, dass dem Beschwerdeführer täglich nahezu zwei Stunden des Außendienstes für die Fahrt nach E. als Dienstzeit zugestanden wurden, jedoch könne diese Fahrzeit nicht als Arbeitsleistung des Beschwerdeführers bewertet werden. Auch sei die übrige Außendiensttätigkeit in die Gesamtbeurteilung eingeflossen und müsse diese im vorliegenden Fall mit „minder entsprechend" bewertet werden. Der Beschwerdeführer sei wiederholt zur Einhaltung der Vergaberichtlinien und der internen Richtlinien der Stadt aufgefordert worden. Die Unterlagen des ANKÖ würden als Grundlage für die Bieterprüfung im Vergabeverfahren dienen, wobei diese nach den verpflichtend anzuwendenden Vorgaben der MA römisch zehn. eine Aktualität von maximal zwei Monaten aufweisen müssen. Es handle sich hierbei somit nicht um Sonderaufträge, sondern standardmäßige Aufgaben, die der Beschwerdeführer nur unzureichend erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Verfügung stehenden großzügigen Zeiträume unzureichend genutzt und habe sich wiederholt gezeigt, dass die einzelnen Arbeitsschritte sehr spät und ohne Zeitreserven für etwaige Nacharbeiten umgesetzt wurden. So habe der Beschwerdeführer etwa die Vergabe der „Kontrahentenverträge", deren Abschluss grundsätzlich innerhalb weniger Wochen möglich sei, trotz diesbezüglicher Hinweise seiner Vorgesetzten, erst nach einem halben Jahr und somit nicht zeitgerecht abschließen können. Der Beschwerdeführer habe die Anweisungen seiner Vorgesetzten sowie die Anforderungen der MA römisch zehn. nicht zur Kenntnis genommen oder diese gänzlich abgelehnt. Auch habe er niemals von sich aus das Gespräch mit seinen Vorgesetzten gesucht und seien Mitarbeiterorientierungsgespräche- entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bei der MA römisch zehn. verpflichtend alle drei Jahre zu führen. Der Beschwerdeführer hätte ein derartiges Gespräch allerdings jederzeit selbst einfordern können. Die MA römisch zehn. stehe vollinhaltlich zur Dienstbeurteilung vom 8.11.2013 und den folgenden Stellungnahmen. Zu dieser Stellungnahme wurde wiederum ein umfangreiches Konvolut an Beilagen übermittelt. Dieses umfasst persönliche Gesprächsnotizen und Aktenvermerke zu diversen Besprechungen, die die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dokumentieren sollen. Auch wurde ein Aktenvermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass bei der Besprechung der Mitarbeiterbeurteilung am 8.11.2013 neben dem Beschwerdeführer, Ing. C. und Dipl.-Ing. D. auch Herr L. als Personalvertreter der MA X. anwesend war. Zu dieser Stellungnahme wurde wiederum ein umfangreiches Konvolut an Beilagen übermittelt. Dieses umfasst persönliche Gesprächsnotizen und Aktenvermerke zu diversen Besprechungen, die die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dokumentieren sollen. Auch wurde ein Aktenvermerk vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass bei der Besprechung der Mitarbeiterbeurteilung am 8.11.2013 neben dem Beschwerdeführer, Ing. C. und Dipl.-Ing. D. auch Herr L. als Personalvertreter der MA römisch zehn. anwesend war. Dieser Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, dass Dipl.-Ing. D. und Ing. C. die Absicht verfolgen würden, ihn und seine Arbeiten herabzuwürdigen. Der Beschwerdeführer verwehrte sich dagegen, dass die Dienstbeurteilung im Jahr 2009 wohlwollend erfolgt und zu relativieren sei. Auch brachte er vor, dass er keine Schuld daran habe, dass die Vergabe der Kontrahentenverträge nicht zeitgerecht erfolgt sei. Es sei zu einer Verzögerung um zwei Monate gekommen, weil Dipl.-Ing. D. von ihm verlangt habe, die ANKÖ-Auszüge - mangels Aktualität der vorhandenen Auszüge - neu einzuholen. Den Vorwurf nicht immer den passenden Umgangston zu finden, wies der Beschwerdeführer ebenso zurück wie jenen im Nachhinein Gespräche und Gesprächsinhalte bestritten zu haben. Im relevanten Zeitraum habe er an der Vergabe der Kontrahentenverträge und am Projekt „F." gearbeitet. Daneben habe er jedoch auch laufende Routinearbeiten zu erledigen und Prioritäten nach seinem Ermessen gesetzt. Von seinen Vorgesetzten sei nämlich - trotz diesbezüglicher Anfrage - keine Prioritätenreihung vorgegeben worden. Vor dem Hintergrund, dass in der Betriebsleitung E. regelmäßig Überstunden verrechnet werden, sei es für seine Vorgesetzten offensichtlich nicht verständlich, wenn Arbeiten in der Normalarbeitszeit erledigt und keine Überstunden verrechnet würden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist am
- März 1994 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten und steht seit dem
- Juni 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er ist als Fachbeamter des technischen Dienstes in der MA X. tätig.Der Beschwerdeführer ist am
- März 1994 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten und steht seit dem
- Juni 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er ist als Fachbeamter des technischen Dienstes in der MA römisch zehn. tätig. In concreto ist der Beschwerdeführer als Referent für Planung, Bau- und Projektabwicklung tätig, wobei er seit 2000 in der Betriebsleitung E. eingesetzt ist. Sein Aufgabenbereich umfasst die Detailplanung, Ausschreibung, Abwicklung und Dokumentation im Rahmen von Ausbau und Instandhaltung …; die Vertretung der MA X. bei Verhandlungen in verschiedensten Themenbereichen; die Baustellenkontrolle inkl. Führung der Baudokumentation; die Teilnahme an Verhandlungen; die Anwendung des Baustellenkoordinationsgesetzes; die Planungskoordination gemäß BauKG; die Sicherheitstechnik und sicherheitstechnische Evaluierung …; die Ausschreibung und Vergabe der Kontrahentenverträge sowie die Mitarbeit bei Untersuchungen und Forschungsprojekten und Sonderprobenreihen. Dabei zählten im zu beurteilenden Zeitraum die Planung, Projektierung und Projektdurchführung von Instandhaltungs- und Bauprojekten, Abwicklung von Vergaben und Ausschreibungen, Sicherheitstechnik und Evaluierung …, Anwendung des Baustellenkoordinationsgesetzes in der Betriebsleitung E. sowie EDV-Arbeiten mit Word, Excel, GIS, SAP und ABK zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers. Im zu beurteilenden Zeitraum waren die Abwicklung der Vergabeverfahren hinsichtlich der „Kontrahentenverträge" sowie das Projekt „F." zwei der Arbeitsschwerpunkte des Beschwerdeführers. Daneben hatte er laufende Routinearbeiten, wie etwa Kontrollen oder Abrechnungen durchzuführen.In concreto ist der Beschwerdeführer als Referent für Planung, Bau- und Projektabwicklung tätig, wobei er seit 2000 in der Betriebsleitung E. eingesetzt ist. Sein Aufgabenbereich umfasst die Detailplanung, Ausschreibung, Abwicklung und Dokumentation im Rahmen von Ausbau und Instandhaltung …; die Vertretung der MA römisch zehn. bei Verhandlungen in verschiedensten Themenbereichen; die Baustellenkontrolle inkl. Führung der Baudokumentation; die Teilnahme an Verhandlungen; die Anwendung des Baustellenkoordinationsgesetzes; die Planungskoordination gemäß BauKG; die Sicherheitstechnik und sicherheitstechnische Evaluierung …; die Ausschreibung und Vergabe der Kontrahentenverträge sowie die Mitarbeit bei Untersuchungen und Forschungsprojekten und Sonderprobenreihen. Dabei zählten im zu beurteilenden Zeitraum die Planung, Projektierung und Projektdurchführung von Instandhaltungs- und Bauprojekten, Abwicklung von Vergaben und Ausschreibungen, Sicherheitstechnik und Evaluierung …, Anwendung des Baustellenkoordinationsgesetzes in der Betriebsleitung E. sowie EDV-Arbeiten mit Word, Excel, GIS, SAP und ABK zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers. Im zu beurteilenden Zeitraum waren die Abwicklung der Vergabeverfahren hinsichtlich der „Kontrahentenverträge" sowie das Projekt „F." zwei der Arbeitsschwerpunkte des Beschwerdeführers. Daneben hatte er laufende Routinearbeiten, wie etwa Kontrollen oder Abrechnungen durchzuführen. Am 8.11.2013 wurde die Dienstleistung des Beschwerdeführers im Zeitraum 22.5.2009 bis 8.11.2013 durch seine Vorgesetzten Ing. C. und Dipl.-Ing. D. mittels standardisiertem Mitarbeiterbeurteilungsbogen beurteilt, wobei die Gesamtbeurteilung mit „minder entsprechend" ausfiel. Die letzte Beurteilung vor der gegenständlichen Mitarbeiterbeurteilung erfolgte am 22.5.2009 ebenfalls durch Ing. C. und Dipl.-Ing. D., wobei der Beschwerdeführer damals eine „sehr gute“ Gesamtbeurteilung erhielt. Die oben genannten Hauptaufgaben wurden der am 8.11.2013 vorgenommenen Leistungsbeurteilung - gewichtet nach ihrem Zeitaufwand - zugrunde gelegt und anhand dieser die vorliegende Bewertung vorgenommen. Die Mitarbeiterbeurteilung vom 8.11.2013 wurde widerspruchsfrei begründet und erscheint insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Die beurteilten Einzelkriterien wurden nachvollziehbar dargelegt und stehen im Einklang mit der Gesamtbeurteilung. Dass der Beschwerdeführer die Dienstzeiten wiederholt nicht eingehalten hätte, indem er den Arbeitsort bereits vor Dienstende verlassen hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zu den an die Stelle des Beschwerdeführers gestellten persönlichen Anforderungen zählen - unter anderem - folgende Eigenschaften: eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft, Aufgeschlossenheit gegenüber Neuem, eine Bereitschaft zur fachbezogenen Weiterbildung, eine sehr gute Organisations- und Kommunikationsfähigkeit, ein guter Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, eine hohe Eigeninitiative, eine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft, Eigenverantwortung, ein hohes Maß an Selbstständigkeit sowie Genauigkeit und Teamfähigkeit. Auch eine Bereitschaft zu Mehrdienstleistungen und eine konsequente Verfolgung von Arbeitszielen wird vorausgesetzt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit
- März 1994 für die Stadt Wien als Fachbeamter des technischen Dienstes, in concreto als Referent für Planung, Bau- und Projektabwicklung in der MA X., tätig ist. Auch das in der Stellenbeschreibung genannte Aufgabengebiet (AS 213ff des vorgelegten Verwaltungsaktes) und die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum blieben unbestritten. Vom Beschwerdeführer wurde auch niemals in Abrede gestellt, dass er im zu beurteilenden Zeitraum insbesondere an vier Vergabeverfahren und dem Projekt „F." gearbeitet hat (AS 274). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit
- März 1994 für die Stadt Wien als Fachbeamter des technischen Dienstes, in concreto als Referent für Planung, Bau- und Projektabwicklung in der MA römisch zehn., tätig ist. Auch das in der Stellenbeschreibung genannte Aufgabengebiet (AS 213ff des vorgelegten Verwaltungsaktes) und die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum blieben unbestritten. Vom Beschwerdeführer wurde auch niemals in Abrede gestellt, dass er im zu beurteilenden Zeitraum insbesondere an vier Vergabeverfahren und dem Projekt „F." gearbeitet hat (AS 274). Ebenfalls unbestritten blieb, dass am 22.5.2009 und am 8.11.2013 Mitarbeiterbeurteilungen durch Ing. C. und Dipl.-Ing. D. erfolgten (AS 179ff). Auch die Beurteilungszeiträume und das Ergebnis der jeweiligen Beurteilungen blieben unbestritten, wenngleich der Beschwerdeführer den Inhalt und das Ergebnis der Beurteilung vom 8.11.2013 beeinspruchte und diesem mehrfach entgegentrat (u.a. AS 17, 273; Beschwerdevorbringen). Die Feststellung der an die Position des Beschwerdeführers als Referent für Planung, Bau- und Projektsabwicklung gestellten Anforderungen ergibt sich aus der Stellenbeschreibung von März 2011 (AS 216). Zu der - als Beweismittel zu würdigenden - von der MA X. vorgelegten E-Mail-Korrespondenzen ist zunächst anzumerken, dass der erkennende Senat keine Bedenken an der Echtheit und Unverfälschtheit dieser E-Mails hat, zumal vom Beschwerdeführer auch niemals diesbezügliche Zweifel geäußert wurden. Es erscheint zudem - in Anbetracht der Vielzahl an aufeinander bezugnehmender Korrespondenz und der teilweise relativ großen zeitlichen Distanz zwischen dem Verfassen der E-Mails und dem Zeitpunkt der Mitarbeiterbeurteilung - auch als höchst unwahrscheinlich, dass die Nachrichten auf der Absicht, die Mitarbeiterbeurteilung zu legitimieren beziehungsweise die Dienstleistungen des Beschwerdeführers herabzuwürdigen, beruhen. Gleiches gilt für die von der MA X. vorgelegten Aktenvermerke zu diversen Besprechungen. Zu der - als Beweismittel zu würdigenden - von der MA römisch zehn. vorgelegten E-Mail-Korrespondenzen ist zunächst anzumerken, dass der erkennende Senat keine Bedenken an der Echtheit und Unverfälschtheit dieser E-Mails hat, zumal vom Beschwerdeführer auch niemals diesbezügliche Zweifel geäußert wurden. Es erscheint zudem - in Anbetracht der Vielzahl an aufeinander bezugnehmender Korrespondenz und der teilweise relativ großen zeitlichen Distanz zwischen dem Verfassen der E-Mails und dem Zeitpunkt der Mitarbeiterbeurteilung - auch als höchst unwahrscheinlich, dass die Nachrichten auf der Absicht, die Mitarbeiterbeurteilung zu legitimieren beziehungsweise die Dienstleistungen des Beschwerdeführers herabzuwürdigen, beruhen. Gleiches gilt für die von der MA römisch zehn. vorgelegten Aktenvermerke zu diversen Besprechungen. Auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten - aktenkundigen - Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Stellungnahmen vom 6.6.2014 und vom 16.9.2014 und dem umfassenden Konvolut an E-Mail- Korrespondenz und Aktenvermerken, erscheint die vorliegende Dienstbeurteilung aus folgenden Gründen insgesamt schlüssig und nachvollziehbar: Dem Beschwerdeführer wurde ein umfangreiches Fachwissen attestiert, jedoch angemerkt, dass er sich neue Fachkenntnisse nur nach vorheriger Aufforderung aneigne. Soweit der Beschwerdeführer hiezu noch im Rahmen des Mitarbeiterbeurteilungsgespräches ausführte, dass keine Schulungen angeboten worden wären, konnte dies von Ing. C. bereits im Zuge dieses Gespräches widerlegt werden und wurde dies vom Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf auch nicht in Zweifel gezogen (AS 265). Auch die unbestritten gebliebene Beurteilung, dass der Beschwerdeführer Neuem gegenüber tendenziell eher unaufgeschlossen sei, fügt sich in das Bild, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine weiterführenden Schulungen anstrebt. Zur Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese öfters zu wünschen übrig lasse und wiederholt unzureichend sei. Zwar sei der Beschwerdeführer „grundsätzlich potentiell kooperations- und teamfähig", im Zuge der laufenden Zusammenarbeit zeige er jedoch wenig Interesse an einer zweck- und teamorientierten Umsetzung und Zusammenarbeit. In Summe wurde dem Beschwerdeführer die Kooperationsfähig- oder -willigkeit abgesprochen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer andere Mitarbeiter am erfolgreichen Arbeiten hindere. Hinsichtlich dieser Beurteilung brachte der Beschwerdeführer vor, dass innerhalb der Beurteilung ein nicht aufzuklärender Widerspruch bestünde. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal aus der von den beurteilenden Vorgesetzten gewählten Formulierung zu schließen ist, dass man dem Beschwerdeführer nicht jegliche Kooperationsfähigkeit in Abrede stellen wollte, es dem Beschwerdeführer jedoch an der Willigkeit zu kooperieren mangle. Dies kommt auch in der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer „wenig Interesse an einer zweck- und teamorientierten Umsetzung und Zusammenarbeit" zeige, zum Ausdruck. Ein nicht aufzuklärender Widerspruch innerhalb der Beurteilung konnte daher nicht erkannt werden. Auch steht diese Beurteilung im Einklang mit der Aktenlage, zumal im vorgelegten E-Mail-Verkehr Beispiele für die mangelnde Kooperationswilligkeit zu finden sind. So etwa im Zusammenhang mit Anfragen der Vorgesetzten, auf die der Beschwerdeführer wiederholt nicht reagierte, obwohl eine Antwort - in Anbetracht des Inhalts der jeweiligen Anfrage - zu erwarten gewesen wäre (u.a. AS 36, 40, 42). Hinsichtlich der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer „Anleitung und Kontrolle brauche", „immer wieder verantwortungsvolles Agieren vernachlässige" und „mitunter mangelnde Konsequenz in der Verfolgung von Arbeitszielen" zeige, wurde ergänzend angemerkt, dass es bei zahlreichen Aufträgen erforderlich gewesen sei, Termine und Arbeitsanforderungen schriftlich festzuhalten. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, jedoch angemerkt, dass es üblich sei, Arbeitsanforderungen und Termine in Protokollen festzuhalten. Darüber hinaus führten die Vorgesetzten jedoch auch aus, dass der Beschwerdeführer die festgelegten Aufgaben - trotz dieser Vorgehensweise - oft nicht zeitgerecht erledigt habe. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, dass die Mitarbeiterbeurteilung keine Angaben dazu enthalte, welche konkreten Aufgaben er nicht zeitgerecht erfüllt habe, ist auf die Beilagen zur Stellungnahme vom 6.6.2014 hinzuweisen. Hier wurde ausführlich und detailliert dargelegt, welche Aufgaben der Beschwerdeführer zu erfüllen gehabt hätte, inwiefern es diesbezüglich zu - vom Beschwerdeführer zu verantwortenden - Verzögerungen gekommen ist und wie der Beschwerdeführer auf eine mögliche Verantwortung seinerseits reagiert hat. Als eines der genannten Beispiele ist auf die Vergabe der Kontrahentenverträge hinzuweisen: hier legten die beurteilenden Vorgesetzten detailliert und nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Arbeitsschritte sehr spät umgesetzt habe (AS 27ff), sodass keine Zeitreserven für fallweise erforderliche Nacharbeiten verblieben sind. Anhand der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz wurde auch aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt zur Erfüllung seiner Aufgaben angehalten und eine Rechtfertigung für Verzögerungen eingefordert wurde, wobei diesbezügliche Anfragen entweder gar nicht oder nur unzureichend beantwortet wurden (u.a. AS 36, 38). Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf, er hätte Vergaberichtlinien und interne Richtlinien der Stadt Wien nicht eingehalten, bestreitet, ist zu entgegnen, dass er selbst ausführte, dass im Vergabeverfahren 2012 zwölf Monate alte Unbedenklichkeitsbescheinigungen als ausreichend aktuell befunden worden seien. Dies ist jedoch mit den - unbestrittener Weise im Intranet ersichtlichen - Richtlinien der MA X. nicht vereinbar, zumal nach diesen Richtlinien bei derartigen Nachweisen eine Aktualität von zwei Monaten gefordert wird. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Vergaberichtlinien und internen Richtlinien der Stadt Wien stets eingehalten habe und das Vorbringen, dass er zu Recht zwölf Monate alte Unbedenklichkeitsbescheinigungen herangezogen habe, widersprüchlich. Der Beschwerdeführer konnte mit dieser Argumentation somit nicht darlegen, dass der diesbezügliche Vorwurf seiner Vorgesetzten zu Unrecht erfolgt sei.Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf, er hätte Vergaberichtlinien und interne Richtlinien der Stadt Wien nicht eingehalten, bestreitet, ist zu entgegnen, dass er selbst ausführte, dass im Vergabeverfahren 2012 zwölf Monate alte Unbedenklichkeitsbescheinigungen als ausreichend aktuell befunden worden seien. Dies ist jedoch mit den - unbestrittener Weise im Intranet ersichtlichen - Richtlinien der MA römisch zehn. nicht vereinbar, zumal nach diesen Richtlinien bei derartigen Nachweisen eine Aktualität von zwei Monaten gefordert wird. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Vergaberichtlinien und internen Richtlinien der Stadt Wien stets eingehalten habe und das Vorbringen, dass er zu Recht zwölf Monate alte Unbedenklichkeitsbescheinigungen herangezogen habe, widersprüchlich. Der Beschwerdeführer konnte mit dieser Argumentation somit nicht darlegen, dass der diesbezügliche Vorwurf seiner Vorgesetzten zu Unrecht erfolgt sei. Im Zusammenhang mit den Unbedenklichkeitsbescheinigungen brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die Abfrage nicht - wie von Dipl.-Ing. D. und Ing. C. ausgeführt - innerhalb weniger Minuten erledigt sei, weil in der Praxis häufig Nachforschungen erforderlich wären. Dennoch vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wieso er auf diesbezügliche Anfragen seiner Vorgesetzten nicht reagiert (AS 40), wäre ein solches Verhalten doch im Falle einer - unverschuldet anfallenden - Verzögerung zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er - entgegen der diesbezüglichen Vorwürfe seiner Vorgesetzten - niemals Vergabeakten kommentarlos auf den Schreibtisch von Dipl.-Ing. D. gelegte habe und die Übermittlung stets in Absprache mit dem Sekretariat der Betriebsleitung veranlasst worden sei. Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zu den im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen, etwa der zwischen Ing. C. und Dipl.-Ing. D. erfolgten Korrespondenz, in der diese an mehreren Stellen darauf eingingen, dass der Beschwerdeführer die Vergabeakten nicht über den Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter nach Wien übermittelt habe. So geht etwa aus einem von Ing. C. an Dipl.-Ing. D. verfassten E-Mail vom 2.5.2013 hervor, dass es für Ing. C. fraglich erscheine, warum der Beschwerdeführer „einerseits wieder einmal ohne den Akt über den BL oder dessen Stv. direkt nach Wien gebracht hat (nach seinen Angaben wollte er die Vergaben „beschleunigen"), dazu hat er jedoch nicht nachgefragt, ob die dafür dann auch weiterhin erforderlichen Personen überhaupt in Wien anzutreffen sind" (AS 48). Auch ist in dieser Korrespondenz dokumentiert, dass eine - zu einer weiteren Verzögerung führende - Rücksendung der Akten an die Betriebsleitung E. notwendig wurde (AS 51ff). Bereits im Vorfeld wurde der Beschwerdeführer - wie aus dem E-Mail vom 11.5.2012 hervorgeht - von Dipl.-Ing. D. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeakten „jedenfalls über den Betriebsleiter in die Zentrale zu leiten sind" (AS 55). Dem Beschwerdeführer ist es demgegenüber nicht gelungen, sein Vorbringen zu stützen, und war daher aufgrund der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz dem Vorbringen von Dipl.-Ing. D. und Ing. C. zu folgen. In dieses Bild der Arbeitserbringung des Beschwerdeführers fügen sich auch schlüssig und nachvollziehbar die Ausführungen der beurteilenden Vorgesetzten hinsichtlich des Projekts „F.". So geht aus dem E-Mail vom 28.6.2013 hervor, dass der Beschwerdeführer den Vorgaben an den von ihm zu erstellenden Bericht - trotz dreimonatiger Bearbeitungszeit - nur unzureichend nachgekommen ist (AS 111, 120). Diesbezüglich rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass Dipl.-Ing. D. nachträglich Zusatzwünsche geäußert habe, die zu den Verzögerungen geführt hätten. Insoweit deckt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Aktenlage, aus der ersichtlich ist, dass immer wieder Ergänzungen des vom Beschwerdeführer zu verfassenden Berichts eingefordert wurden (AS 64ff). Jedoch wurden dem Beschwerdeführer wiederholt Fristen für die Präsentation der Zwischenberichte gesetzt, die von diesem - ohne Angabe von Rechtfertigungsgründen für die auftretende Verzögerung - nicht eingehalten wurden. Als Beispiel sei der bis Juni 2012 geforderte Bericht genannt, von dem der Beschwerdeführer meinte, ihn bereits im Juni 2012 an Ing. C. und Dipl.-Ing. D. übergeben zu haben. Belege für eine Übergabe des Berichts konnten dem Akt nicht entnommen werden. Auch der Beschwerdeführer konnte keine Nachweise erbringen, da er - wie er selbst ausführt - alle mit diesem Projekt zusammenhängenden Unterlagen bereits übergeben habe und daher nur noch aus seiner Erinnerung hiezu Stellung nehmen könne. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers führten konträr zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass im Juni 2012 kein Bericht eingelangt sei, sondern der Beschwerdeführer den mit „Juni 2012" datierten Bericht erst im E-Mail vom 15.11.2012 als Beilage zum Bericht vom 12.11.2012 vorgelegt habe (AS 60). Für die Glaubhaftigkeit des letztgenannten Vorbringens spricht, dass Dipl.-Ing. D. am 2.8.2012 an den Beschwerdeführer schrieb, dass er „noch keine Informationen zu [den] Vorbereitungen für das Messkonzept erhalten" habe. Da diese einen Bestandteil des geforderten Berichts darstellten, erscheint es fraglich, wieso der Beschwerdeführer nicht auf diesen Vorwurf reagiert und Dipl.-Ing. D. auf den vermeintlich bereits vorgelegten Bericht vom Juni 2012 verwiesen hat. Ebenfalls hinsichtlich des Projektes „F." brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein externes Unternehmen im November 2012 beauftragt worden sei, ein bereits gelegtes Angebot zu ergänzen. Dieses ergänzende Angebot sei jedoch - trotz mehrmaliger telefonischer Urgenz - bis Jänner 2013 nicht eingelangt. Es sei zwar ein Angebot per Post übermittelt worden, dieses aber niemals in der Betriebsleitung E. angekommen. Hiezu ist auf das von Ing. C. an Dipl.-Ing. D. verfasste E-Mail vom 7.2.2013 hinzuweisen, wonach das Angebot des besagten externen Unternehmens dem Beschwerdeführer jedenfalls per E-Mail am 21.1.2013 zugegangen sei. Bei der Besprechung am 23.1.2013 habe der Beschwerdeführer das E-Mail jedoch nach wie vor nicht vorlegen können (AS 78). Abschließend ist auf eine andere - im Zusammenhang mit dem Projekt „F." ergangene - Anweisung hinzuweisen, anhand derer die mangelnde Umsetzung der dem Beschwerdeführer vorgegebenen Arbeitsziele aus Sicht des erkennenden Senats deutlich erkennbar ist. So ergibt sich aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen Dipl.-Ing. D. und Ing. C., dass der Beschwerdeführer bereits am 5.3.2013 darauf hingewiesen wurde, dass er Herrn G. mit der Durchführung einer „grundlegend erforderlichen Datenauswertung" beauftragen solle. Der Beschwerdeführer hat jedoch erst vier Monate später - trotz zwischenzeitlicher Urgenz durch Dipl.-Ing. D. - mit Herrn G. Kontakt aufgenommen (AS 134). Eine Begründung dafür, dass die Kontaktaufnahme erst so spät erfolgte, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen. In Summe ist es den beurteilenden Vorgesetzten daher - anhand der anschaulich dargelegten Beispiele und der diesbezüglichen Nachweise - gelungen, ihre Beurteilung hinsichtlich der mangelhaften Arbeitsleistung des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Hinsichtlich des Einordnungsvermögens wurden dem Beschwerdeführer fallweise Probleme im Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen sowie mitunter eine mangelnde Bereitschaft zur Solidarität im Dienstbetrieb vorgeworfen. Dieser Eindruck lässt sich auch der Aktenlage entnehmen, etwa beispielsweise anhand des Vorfalls vom 22.10.2012, welcher durch das von Ing. C. an Dipl.-Ing. verfasste E-Mail vom 25.10.2012 dokumentiert wurde. Hier wurde der Beschwerdeführer nämlich von Ing. C. darauf hingewiesen, dass er - wie alle anderen Mitarbeiter auch - seinen Dienstbeginn in der Kanzlei zu melden habe. Darauf habe der Beschwerdeführer „geschnaubt"' und erwidert „Dann gehen wir eben nicht mehr …!" (AS 260). Bei einer derartigen Äußerung handelt es sich zweifellos um ein unangebrachtes Verhalten gegenüber einem Vorgesetzten. Auch ergibt sich aus dem vorgelegten Aktenvermerk zu einer Besprechung mit Ing. C. und Dipl.-Ing. D. am 7.11.2012, dass der Beschwerdeführer - im Zuge dieser Besprechung - von Ing. C. in Bezug auf seine Wortwahl und seinen Ton ermahnt werden musste (AS 261), was für das Vorliegen eines problematischen Umgangs mit seinen Vorgesetzten spricht. Angemerkt wurde ebenfalls, dass der Beschwerdeführer vermehrt polarisierend populistisch wirkende Aussagen besonders im Rahmen von Besprechungen, teilweise sogar mit vehementer Behauptung unwahrer Aussagen, getätigt habe. Hiezu merkte der Beschwerdeführer an, dass nicht ausgeführt worden sei, welche unwahren Aussagen er getätigt haben soll. Er wies jedoch darauf hin, dass diese Anschuldigungen jedenfalls unzutreffend seien. Hiezu ist zu entgegnen, dass im Akt sehr wohl konkrete Beispiele dokumentiert wurden, etwa die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm Ing. C. - bei der Umstellung der Überstundenabrechnung von Pauschalierung auf Einzelverrechnung - verboten hätte, Überstunden zu leisten. Diesbezüglich wurde von Ing. C. wiederholt und glaubhaft klargestellt, dass er niemals etwas derartiges gesagt, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass Überstunden angemeldet werden müssen, weil sie sonst nicht zur Verrechnung gebracht werden können (AS 253, 257). Auch die Bewertung der arbeitsplatzbezogenen Leistung erscheint schlüssig und nachvollziehbar und steht mit den bereits erörterten Ausführungen hinsichtlich der arbeitsplatzbezogenen Eignung im Einklang. So müsse der Beschwerdeführer zur sorgfältigen Erledigung angehalten werden und würde er die ihm übertragenen Aufgaben oftmals nur in unzureichender Weise ordentlich und termingerecht erledigen. Auch würde der Beschwerdeführer eine den Erfordernissen des Arbeitsplatzes nicht gerecht werdende Arbeitsleistung erbringen, zumal er aus Sicht der beurteilenden Vorgesetzten zwar in der Lage sei, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen, er diese Fähigkeit aber nur nach mehrmaliger Aufforderung mit oftmaligem Überziehen der gesetzten Fristen einsetzt. Diese Beurteilungen stehen jedenfalls im Einklang mit den soeben erörterten Erwägungen und vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Aktenwidrigkeit oder Unschlüssigkeit aufzeigen. Zum Vorwurf in der Mitarbeiterbeurteilung, dass der Beschwerdeführer gelegentlich die Arbeitszeit nicht einhalte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese stets eingehalten habe und ihm auch keinerlei disziplinäre Vorwürfe gemacht worden seien. Aus dem Akteninhalt sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen Indizien für die Nichteinhaltung der Arbeitszeit durch den Beschwerdeführer geschlossen werden könnten. Zur Potentialanalyse ist auszuführen, dass hierbei nicht die konkreten Arbeitsleistungen sondern Charaktereigenschaften und potentielle Fähigkeiten beurteilt wurden. Dementsprechend kann es durchaus sein, dass bei einem Mitarbeiter das Potential zu einer besseren Dienstleistung erkannt wird, jedoch ebenfalls festgestellt wird, dass dieses am konkreten Arbeitsplatz nicht ausgeschöpft wird. Darauf, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der beurteilenden Vorgesetzten über weit mehr Potential verfügt, als er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einzusetzen bereit war, wurde in der Mitarbeiterbeurteilung an unterschiedlichen Stellen hingewiesen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es aufgrund der oberflächlich und allgemein gehaltenen, nicht ausreichend begründeten Detaildarstellung schwer sei, die erhobenen Anschuldigungen zu widerlegen, ist zu entgegnen, dass zur Erstellung der Mitarbeiterbeurteilung ein standardisierter Beurteilungsbogen verwendet wird, der im konkreten Fall durch eine verbale Stellungnahme zu nahezu allen bewerteten Punkten ergänzt wurde. Im Zuge der weiteren Stellungnahmen, insbesondere jener vom 6.6.2014, gaben Dipl.-Ing. D. und Ing. C. auch konkrete Beispiele für die mangelhafte Arbeitsleistung des Beschwerdeführers an, nämlich einerseits die Vergabe der Kontrahentenverträge (AS 26ff) und die dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben in Bezug auf den F. (AS 56ff). Hinsichtlich beider Aufgabenbereiche wurde - wie bereits ausgeführt - detailliert dargelegt, inwiefern die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers hinter den gestellten Anforderungen zurückgeblieben ist. Somit wurden konkrete Beispiele für die ungenügende Aufgabenerfüllung des Beschwerdeführers genannt und kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Mitarbeiterbeurteilung lediglich oberflächliche und allgemein gehaltene Anschuldigungen enthalte. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er von der negativen Beurteilung sehr überrascht sei, da er von seinen Vorgesetzten niemals aufgefordert worden sei, seine Arbeitsleistung zu verbessern, ist anzumerken, dass anhand des von der MA X. vorgelegten E-Mail-Verkehrs schlüssig dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer von Ing. C. und Dipl.-Ing. D. wiederholt aufgefordert wurde, die an ihn gestellten Aufgaben zu erfüllen und für die mangelhafte Erfüllung der ihm zugeteilten Aufgaben gerügt wurde (insb. AS 45 aber auch AS 36, 40, 42, 133). Beispielsweise sei auf das von Dipl.-Ing. D. an den Beschwerdeführer gerichtete E-Mail vom 30.7.2013 „Sie haben mein E-Mail mit Ihrer übermittelten Aufstellung nicht beantwortet. Diese von Ihnen u.a. Auflistung ist für die Beantwortung meiner Fragestellung ungeeignet. Darüber hinaus ist die Aufstellung unvollständig. Ich ersuche nochmals um exakte Beantwortung meines E-Mails […].“ das E-Mail vom 28.6.2013 „bei der Prüfung [...] lag die Problematik nicht im Prüfaufwand. Welche der in den Vergabeakten aufliegenden Nachweise haben so viel Zeit in Anspruch genommen, dass eine termingerechte Erledigung der Vergabeverfahren nicht möglich war? Ich ersuche um konkrete Information per E-Mail, welche Unterlagen einen hohen Prüfaufwand erfordert haben" oder - noch eindeutiger - das E-Mail vom 29.5.2013 „die Vergabe [...] konnte teilweise leider nur schleppend abgeschlossen werden. Ich ersuche Sie in weiterer Folge bei Vergabeverfahren [...] darauf zu achten, zeitgerecht alle erforderlichen Nachweise einzufordern und dem Akt vor der Weiterleitung nach Wien beizulegen. Weiters ersuche ich Sie neuerlich, Schriftstücke [...] erst nach schriftlicher Kenntnisnahme durch den Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter weiterzuleiten [...]. Im Zuge der Besprechung am 5.3.2013 haben Sie den Auftrag zur Überarbeitung und Ergänzung [...] erhalten. Seit der Besprechung sind mehr als zwei Monate vergangen und weder bei Ing. C. noch bei mir ist ein elektronisches Dokument mit den gewünschten Inhalten [...] eingelangt. Ich ersuche Sie daher, die [...] Unterlagen in den nächsten 5 Arbeitstagen elektronisch an den Betriebsleiter und mich zu übermitteln. [...]". Aus sämtlichen dieser E-Mails geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer auf die nicht rechtzeitig beziehungsweise ungenügend erbrachten Arbeitsleistungen hingewiesen wurde und ein Tätigwerden des Beschwerdeführers oder - teilweise - auch eine Rechtfertigung erwartet wurde. Auf eine Rechtfertigung ließ der Beschwerdeführer aber, wie sich aus den - zu zumindest zwei der genannten Aufforderungen aktenkundigen - Urgenzen ergibt, vergeblich warten (AS 36, 42). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er von der negativen Beurteilung sehr überrascht sei, da er von seinen Vorgesetzten niemals aufgefordert worden sei, seine Arbeitsleistung zu verbessern, ist anzumerken, dass anhand des von der MA römisch zehn. vorgelegten E-Mail-Verkehrs schlüssig dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer von Ing. C. und Dipl.-Ing. D. wiederholt aufgefordert wurde, die an ihn gestellten Aufgaben zu erfüllen und für die mangelhafte Erfüllung der ihm zugeteilten Aufgaben gerügt wurde (insb. AS 45 aber auch AS 36, 40, 42, 133). Beispielsweise sei auf das von Dipl.-Ing. D. an den Beschwerdeführer gerichtete E-Mail vom 30.7.2013 „Sie haben mein E-Mail mit Ihrer übermittelten Aufstellung nicht beantwortet. Diese von Ihnen u.a. Auflistung ist für die Beantwortung meiner Fragestellung ungeeignet. Darüber hinaus ist die Aufstellung unvollständig. Ich ersuche nochmals um exakte Beantwortung meines E-Mails […].“ das E-Mail vom 28.6.2013 „bei der Prüfung [...] lag die Problematik nicht im Prüfaufwand. Welche der in den Vergabeakten aufliegenden Nachweise haben so viel Zeit in Anspruch genommen, dass eine termingerechte Erledigung der Vergabeverfahren nicht möglich war? Ich ersuche um konkrete Information per E-Mail, welche Unterlagen einen hohen Prüfaufwand erfordert haben" oder - noch eindeutiger - das E-Mail vom 29.5.2013 „die Vergabe [...] konnte teilweise leider nur schleppend abgeschlossen werden. Ich ersuche Sie in weiterer Folge bei Vergabeverfahren [...] darauf zu achten, zeitgerecht alle erforderlichen Nachweise einzufordern und dem Akt vor der Weiterleitung nach Wien beizulegen. Weiters ersuche ich Sie neuerlich, Schriftstücke [...] erst nach schriftlicher Kenntnisnahme durch den Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter weiterzuleiten [...]. Im Zuge der Besprechung am 5.3.2013 haben Sie den Auftrag zur Überarbeitung und Ergänzung [...] erhalten. Seit der Besprechung sind mehr als zwei Monate vergangen und weder bei Ing. C. noch bei mir ist ein elektronisches Dokument mit den gewünschten Inhalten [...] eingelangt. Ich ersuche Sie daher, die [...] Unterlagen in den nächsten 5 Arbeitstagen elektronisch an den Betriebsleiter und mich zu übermitteln. [...]". Aus sämtlichen dieser E-Mails geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer auf die nicht rechtzeitig beziehungsweise ungenügend erbrachten Arbeitsleistungen hingewiesen wurde und ein Tätigwerden des Beschwerdeführers oder - teilweise - auch eine Rechtfertigung erwartet wurde. Auf eine Rechtfertigung ließ der Beschwerdeführer aber, wie sich aus den - zu zumindest zwei der genannten Aufforderungen aktenkundigen - Urgenzen ergibt, vergeblich warten (AS 36, 42). Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass Hinweise auf Mängel für alle Mitarbeiter und nicht ausschließlich für ihn gegolten hätten. Dem ist zu entgegnen, dass aufgrund des Akteninhalts erwiesen werden konnte, dass es sehr wohl ausschließlich an den Beschwerdeführer gerichtete Nachrichten gibt, mit denen der Beschwerdeführer mit seiner mangelhaften Arbeitsleistung, etwa im Zuge der Abwicklung des Vergabeverfahrens (etwa AS 40 und 45), konfrontiert wurde. Auch geht aus ebendiesen E-Mails sowie den ebenfalls vorgelegten Aktenvermerken eindeutig hervor, dass es zahlreiche Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten gegeben hat, weshalb dem Vorbringen, dass Ing. C. und Dipl.-D. den Kontakt zum Beschwerdeführer gemieden hätten, nicht gefolgt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Vorgesetzten den E-Mail-Kontakt dem persönlichen Kontakt vorzogen hätten, ist schon auf die diesbezügliche Stellungnahme in der Mitarbeiterbeurteilung hinzuweisen, wonach es aufgrund der ungenügenden Erfüllung der Aufgaben durch den Beschwerdeführer erforderlich gewesen sei, Arbeitsanforderungen und Termine schriftlich festzuhalten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beurteilung sorgfältig und sachgerecht abgefasst ist und ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit und Leistung des Beschwerdeführers wiedergibt. Die Gesamtbeurteilung der Dienstleistungen des Beschwerdeführers ist im Vergleich zu den in der Mitarbeiterbeurteilung vorgenommen Einzelbenotungen und den darauf bezugnehmenden ergänzenden verbalen Beurteilungen durchaus schlüssig und steht im Einklang mit der Bewertung der arbeitsplatzbezogenen Eignungs- und Leistungskriterien. Auch führten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Ing. C. und Dipl.-Ing. D., explizit aus, dass die Beurteilung aufgrund der vorliegenden Beobachtungen in der letzten Arbeitsperiode unter Einbindung der Personalvertretung erfolgt sei, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde (AS 265). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier gegenständliche Mitarbeiterbeurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht, sondern ergibt sich aus den durch die MA X. vorgelegten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar, dass die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers keinesfalls als überdurchschnittlich eingestuft werden können. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die negative Beurteilung würde lediglich auf unangenehmen Fragen seinerseits beruhen, ist auszuführen, dass die Mitarbeiterbeurteilung durchwegs nachvollziehbar erscheint und die einzelnen Beurteilungskriterien - mit Ausnahme der Behauptung der Nichteinhaltung der Arbeitszeiten - anhand der soeben erörterten Beispiele mitsamt der diesbezüglichen Nachweise durchwegs schlüssig dargelegt werden konnten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier gegenständliche Mitarbeiterbeurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht, sondern ergibt sich aus den durch die MA römisch zehn. vorgelegten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar, dass die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers keinesfalls als überdurchschnittlich eingestuft werden können. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die negative Beurteilung würde lediglich auf unangenehmen Fragen seinerseits beruhen, ist auszuführen, dass die Mitarbeiterbeurteilung durchwegs nachvollziehbar erscheint und die einzelnen Beurteilungskriterien - mit Ausnahme der Behauptung der Nichteinhaltung der Arbeitszeiten - anhand der soeben erörterten Beispiele mitsamt der diesbezüglichen Nachweise durchwegs schlüssig dargelegt werden konnten. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), LGBl. Nr. 55/1994 idgF, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, idgF, lauten wie folgt: Nebengebühren § 33.
(1)Neben den Monatsbezügen (§3) und den Naturalbezügen (§12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§ 39) gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Neben den Monatsbezügen (§3) und den Naturalbezügen (§12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (Paragraph 39,) gewährt werden.
(2)Nebengebühren sind: 1 - 4 [...]
- Leistungszulagen (§ 37a).
- Leistungszulagen (Paragraph 37 a,).
(3)Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß § 39 Abs. 2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt.
(3)Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt. Leistungszulagen § 37a.
(1)Leistungszulagen können gewährt werden für:Paragraph 37 a,
(1)Leistungszulagen können gewährt werden für:
- überdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich diese Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hat;
- die Erreichung von schriftlich vereinbarten Leistungszielen;
- im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit verbundene Leistungsanforderungen.
(2)Ist die Leistungszulage von der Erreichung eines oder mehrerer Leistungsziele abhängig, kann der Stadtsenat sowohl das Höchstausmaß aller Leistungszulagen innerhalb einer Dienststelle (eines Dienststellenteiles) als auch das Höchstausmaß der dem einzelnen Beamten gebührenden Leistungszulage - allenfalls gestaffelt nach Beamtengruppen für den Fall der gänzlichen Zielerreichung festlegen.
(3)Das Ausmaß der Leistungszulagen kann nach der Dauer der Leistungserbringung oder dem Grad der Zielerreichung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Dienstbeschreibung § 39a. Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen.Paragraph 39 a, Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen. Nach Punkt 19 lit. b Z 2 der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom
- April 2012, Pr.Z. 00995-2012/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2012) in der Fassung der Beschlüsse vom
- Juni 2012, Pr.Z. 02071-2012/0001-GIF, vom
- Dezember 2012, Pr.Z. 04011-2012/0001- GIF, vom
- Februar 2013, Pr.Z. 00470-2013/0001-GIF, vom
- Juni 2013, Pr.Z. 01801-2013/0001-GIF, vom
- September 2013, Pr.Z. 02400-2013/0001- GIF, vom
- Dezember 2013, Pr.Z. 04232-2013/0001-GIF, vom
- Februar 2014, Pr.Z. 00406/2014/0001-GIF, sowie vom
- Juni 2014, Pr.Z. 01519-2014/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2014) ist Voraussetzung für die Gewährung der Leistungszulage an einen Fachbediensteten des technischen Dienstes, dass dieser eine mindestens „sehr gute" Dienstleistung aufweist, das heißt die jeweils letzte Gesamtbeurteilung auf „sehr gut" oder „ausgezeichnet" lautet. Nach Punkt 19 Litera b, Ziffer 2, der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom
- April 2012, Pr.Z. 00995-2012/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2012) in der Fassung der Beschlüsse vom
- Juni 2012, Pr.Z. 02071-2012/0001-GIF, vom
- Dezember 2012, Pr.Z. 04011-2012/0001- GIF, vom
- Februar 2013, Pr.Z. 00470-2013/0001-GIF, vom
- Juni 2013, Pr.Z. 01801-2013/0001-GIF, vom
- September 2013, Pr.Z. 02400-2013/0001- GIF, vom
- Dezember 2013, Pr.Z. 04232-2013/0001-GIF, vom
- Februar 2014, Pr.Z. 00406/2014/0001-GIF, sowie vom
- Juni 2014, Pr.Z. 01519-2014/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2014) ist Voraussetzung für die Gewährung der Leistungszulage an einen Fachbediensteten des technischen Dienstes, dass dieser eine mindestens „sehr gute" Dienstleistung aufweist, das heißt die jeweils letzte Gesamtbeurteilung auf „sehr gut" oder „ausgezeichnet" lautet. Gegenständlich war zu prüfen, ob die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die gemäß Punkt
- lit. b Z 2 der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom 24.4.2012, Pr.Z 00995-2012/0001-GIF in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Leistungszulage mit Ablauf des 8.11.2013 nicht mehr gebührt, zu Recht erfolgt ist.Gegenständlich war zu prüfen, ob die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die gemäß Punkt
- Litera b, Ziffer 2, der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom 24.4.2012, Pr.Z 00995-2012/0001-GIF in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Leistungszulage mit Ablauf des 8.11.2013 nicht mehr gebührt, zu Recht erfolgt ist. Die Voraussetzung einer mindestens sehr guten Gesamtbeurteilung im Sinne der obzitierten Bestimmung ist eine rechtserhebliche Tatsache, welche sich aus einem vom beurteilenden Vorgesetzten abzugebenden Werturteil, das auf Basis einer „gutachterlichen Befunderhebung" abzugeben ist, zu ergeben hat. Nach bestehender Rechtslage ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde und auch nicht des erkennenden Senates, an Stelle des beurteilenden Vorgesetzten ein eigenes Werturteil abzugeben. Aufgabe des erkennenden Gerichts kann es vielmehr nur sein, das abgegebene Werturteil auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen und im Falle einer festgestellten Unschlüssigkeit den Beurteilenden aufzufordern, sein Werturteil schlüssig darzulegen. Gelingt dies, hat die Entscheidung auf dem - wenn auch erst im Nachhinein schlüssig gemachten - Werturteil aufzubauen. Gelingt dies nicht, kann dem Werturteil keine rechtliche Relevanz zukommen, würde doch sonst der Willkür der Entscheidungen Tür und Tor geöffnet werden und de facto kein Rechtsschutz in einer Angelegenheit gegeben sein, in der es um das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsansprüchen geht (vgl. die ständige Rsp des Dienstrechtssenates u.a. DS 14.03.2001, DS - 7/2000). Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung sind somit Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als Werturteil ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung zugänglich, ob es auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VwGH 17.8.2000, 95/12/0187). Weiters ist wesentlich, dass aus der Beurteilung ein Beurteilungszeitraum ersichtlich ist und diese keine formelhaften Behauptungen enthält, die für außenstehende Dritte nicht nachvollziehbar sind (vgl. VwGH 31.7.2000, 97/12/0425). Jedenfalls sollte die Beurteilung die Art der erbrachten Leistungen und deren qualitative Beschaffenheit sowie die Quantität der erbrachten beziehungsweise zu erbringenden Arbeiten erkennen lassen (vgl. DS 14.3.2001, DS - 7/2000).Die Voraussetzung einer mindestens sehr guten Gesamtbeurteilung im Sinne der obzitierten Bestimmung ist eine rechtserhebliche Tatsache, welche sich aus einem vom beurteilenden Vorgesetzten abzugebenden Werturteil, das auf Basis einer „gutachterlichen Befunderhebung" abzugeben ist, zu ergeben hat. Nach bestehender Rechtslage ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde und auch nicht des erkennenden Senates, an Stelle des beurteilenden Vorgesetzten ein eigenes Werturteil abzugeben. Aufgabe des erkennenden Gerichts kann es vielmehr nur sein, das abgegebene Werturteil auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen und im Falle einer festgestellten Unschlüssigkeit den Beurteilenden aufzufordern, sein Werturteil schlüssig darzulegen. Gelingt dies, hat die Entscheidung auf dem - wenn auch erst im Nachhinein schlüssig gemachten - Werturteil aufzubauen. Gelingt dies nicht, kann dem Werturteil keine rechtliche Relevanz zukommen, würde doch sonst der Willkür der Entscheidungen Tür und Tor geöffnet werden und de facto kein Rechtsschutz in einer Angelegenheit gegeben sein, in der es um das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsansprüchen geht vergleiche die ständige Rsp des Dienstrechtssenates u.a. DS 14.03.2001, DS - 7 aus 2000,). Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung sind somit Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als Werturteil ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung zugänglich, ob es auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind vergleiche VwGH 17.8.2000, 95/12/0187). Weiters ist wesentlich, dass aus der Beurteilung ein Beurteilungszeitraum ersichtlich ist und diese keine formelhaften Behauptungen enthält, die für außenstehende Dritte nicht nachvollziehbar sind vergleiche VwGH 31.7.2000, 97/12/0425). Jedenfalls sollte die Beurteilung die Art der erbrachten Leistungen und deren qualitative Beschaffenheit sowie die Quantität der erbrachten beziehungsweise zu erbringenden Arbeiten erkennen lassen vergleiche DS 14.3.2001, DS - 7 aus 2000,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen Leistungsfeststellungen sorgfältig und sachgerecht gefasst werden und ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit und Leistung des Beurteilten geben. Der Leistungsfeststellung sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale ergeben (vgl. VwGH 16.11.1995, 93/09/0347). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen Leistungsfeststellungen sorgfältig und sachgerecht gefasst werden und ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit und Leistung des Beurteilten geben. Der Leistungsfeststellung sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale ergeben vergleiche VwGH 16.11.1995, 93/09/0347). Aus den soeben vorgenommenen Abwägungen und Würdigungen ergibt sich, dass die gegenständliche Mitarbeiterbeurteilung den höchstgerichtlichen Anforderungen genüge tut. Sie ist sorgfältig und sachgerecht abgefasst und gibt ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit und Leistung des Beschwerdeführers wieder. Die in der Mitarbeiterbeurteilung bewerteten Aufgaben wurden mit den Dienstleistungen in Beziehung gesetzt und anhand von Beispielen dargelegt, inwiefern die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers hinter den an seinen Arbeitsplatz gestellten Anforderungen zurückgeblieben ist. Die Gesamtbeurteilung der Dienstleistungen des Beschwerdeführers ist im Vergleich zu den in der Mitarbeiterbeurteilung vorgenommen Einzelbenotungen und den darauf bezugnehmenden ergänzenden verbalen Beurteilungen durchaus schlüssig und steht im Einklang mit der Bewertung der arbeitsplatzbezogenen Eignungs- und Leistungskriterien. Es gibt - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier gegenständliche Dienstbeurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht. Vielmehr ergibt sich aus den zu würdigenden Beweismitteln schlüssig und nachvollziehbar, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers den an ihn gestellten Anforderungen nicht entspricht, zumal es bei der Entscheidung über die Dienstbeurteilung auch ausschließlich darauf ankommt, wieweit der Beamte die an ihn rechtmäßiger Weise gestellten Anforderungen objektiv erfüllt hat (vgl. VwGH 19.2.1973, 1885/72). Es gibt - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier gegenständliche Dienstbeurteilung auf sachfremden Erwägungen beruht. Vielmehr ergibt sich aus den zu würdigenden Beweismitteln schlüssig und nachvollziehbar, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers den an ihn gestellten Anforderungen nicht entspricht, zumal es bei der Entscheidung über die Dienstbeurteilung auch ausschließlich darauf ankommt, wieweit der Beamte die an ihn rechtmäßiger Weise gestellten Anforderungen objektiv erfüllt hat vergleiche VwGH 19.2.1973, 1885/72). Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer dahingehend, dass nicht erwiesen werden konnte, dass er die Dienstzeit wiederholt nicht eingehalten hätte. Dieses Argument ist jedoch noch nicht ausreichend, um eine Unschlüssigkeit der gesamten Mitarbeiterbeurteilung aufzuzeigen. Viel mehr erfüllt der Beschwerdeführer die oben dargelegten Anforderungen, die rechtmäßiger Weise an die von ihm ausgeübte Stelle gestellt werden, nicht. Die in der Mitarbeiterbeurteilung beanstandeten Punkte stellen wesentliche persönliche Anforderungen dar und konnten die Dienstleistungen des Beschwerdeführers daher, selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer die festgelegten Dienstzeiten stets eingehalten hat, keinesfalls als überdurchschnittlich, also als klar über der Normalleistung liegend, eingestuft werden. Gerade derartige überdurchschnittliche Leistungen sollen aber von der Stadt Wien als Dienstgeberin durch geldwerte Zuwendungen, in Form der hier gegenständlichen Leistungszulage, honoriert werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der negativen Mitarbeiterbeurteilung überrascht sei, da er von seinen Vorgesetzten niemals aufgefordert worden sei, seine Arbeitsleistung zu verbessern, ist auszuführen, dass eine förmliche Aufforderung zur Verbesserung der Arbeitsleistung lediglich im Beschreibungsverfahren nach § 10 DO vorgesehen ist, welches hier aber nicht Gegenstand ist. Darüber hinaus hätte es selbst im Beschreibungsverfahren im Hinblick auf die Dienstbeurteilung keine Rechtsfolgen, wenn das zuständige Organ seiner Verpflichtung, den Beamten nachweislich zu ermahnen, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 31.10.1984, 83/09/0087). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der negativen Mitarbeiterbeurteilung überrascht sei, da er von seinen Vorgesetzten niemals aufgefordert worden sei, seine Arbeitsleistung zu verbessern, ist auszuführen, dass eine förmliche Aufforderung zur Verbesserung der Arbeitsleistung lediglich im Beschreibungsverfahren nach Paragraph 10, DO vorgesehen ist, welches hier aber nicht Gegenstand ist. Darüber hinaus hätte es selbst im Beschreibungsverfahren im Hinblick auf die Dienstbeurteilung keine Rechtsfolgen, wenn das zuständige Organ seiner Verpflichtung, den Beamten nachweislich zu ermahnen, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 31.10.1984, 83/09/0087). Der Beschwerdeführer erfüllte somit ab 8.11.2013 die Voraussetzung einer „sehr guten" Dienstleistung nicht mehr und hatte somit ab diesem Tag keinen Anspruch auf die in Punkt
- lit. b Z 2 der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom 24.4.2012, Pr.Z 00995-2012/0001-GIF in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Leistungszulage. Der Beschwerdeführer erfüllte somit ab 8.11.2013 die Voraussetzung einer „sehr guten" Dienstleistung nicht mehr und hatte somit ab diesem Tag keinen Anspruch auf die in Punkt
- Litera b, Ziffer 2, der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom 24.4.2012, Pr.Z 00995-2012/0001-GIF in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Leistungszulage. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Darüber hinaus standen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 EGC dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Darüber hinaus standen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, EGC dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leistungsbeurteilung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leistungsbeurteilung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.083.33842.2014