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{'item': 'VGW-251/078/RP19/12275/2017'}

Obsah (6)§ 28§ 5§ 3Art. 130§ 24§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlVGW-251/078/RP19/12275/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechts

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom 24.07.2017, Zl. 221311-2017, enthält folgenden Spruch: „Das Magistratische Bezirksamt für den … Bezirk erteilt Herrn Mag. K. D., als Eigentümer des Grundstückes in Wien, D.-Gasse

§ 5

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien am 31.01.2008, Nr. 05/2008 zur Beseitigung des Übelstandes auf dem Grundstück Wien, D.-Gasse, KG: ..., EZ: ... folgenden Auftrag:„Das Magistratische Bezirksamt für den … Bezirk erteilt Herrn Mag. K. D., als Eigentümer des Grundstückes in Wien, D.-Gasse

Paragraph 5, Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien am 31.01.2008, Nr. 05 aus 2008, zur Beseitigung des Übelstandes auf dem Grundstück Wien, D.-Gasse, KG: ..., EZ: ... folgenden Auftrag: Entfernung der Ablagerungen von Holzpaletten und anderen Holzteilen im Umfang von mehreren Kubikmetern Diesem Auftrag ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entsprechen.“ Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung an den Beschwerdeführer und wurde laut Zustellnachweise RSb durch Hinterlegung am 27.07.2017 zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist langte bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.08.2017 mit folgendem Inhalt ein: „ B E S C H W E R D E Innerhalb offener Frist erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2017 GZ: 221311-2017 Eingangs darf ich bemerken, dass ich am … 1973 im Rathaus in Wien meinen Diensteid abgelegt habe. Ich war dann 30 Jahre im Höheren Technischen Dienst bei der Baubehörde. Ich ar und bin in sowohl in Schrift als auch in Wort immer bei der Wahrheit geblieben und werde dies auch bis an mein Lebensende so halten. Auf meiner Liegenschaft lagern Holzbretter, Holzlatten, und Paletten. Dies besteht seit etwa 8 Jahren. Es gibt dort bei trockenem Holz weder Ratten noch Mäuse, keine nistenden Vögel und auch keine Ameisen. Ich habe am 11. April 2017 begonnen Holz abzutransportieren. Ich habe in einem Depot leere Holzkisten unter einer Plane gelagert. Ich nehme leere Holzkisten unter einer Plane gelagert. Ich nehme leere Holzkisten mit dem Holzabtransport mit, schneide das Holz anderswo und bringe dann das geschnittene Holz ins Depot. Meine gegenüber befindliche Anrainerin Frau S. kenne ich seit vielen Jahren (D.-Gasse On.-Nr. …). Ihr Ehemann ist vor vielen Jahren an Krebs gestorben. Wir hatten und haben immer freundlichen Kontakt. Später hatte Sie einen Lebensgefährten und hatte ihm den Citroen ihres Ehemannes verkauft. Ich hatte sowohl ihr als auch dem Herrn wiederholt geholfen. Nun parkt der Herr sein Auto direkt vor meiner Gartentür als auch vor meinem Schiebetor. Frau S. besitzt ein Ferienhaus auf Ibiza und ihr BMW hat das Kennzeichen W .... Sie hat eine Wohnung in der R.-strasse in Wien, wo sie ab November mit ihrem Partner über den Winter hinzieht. Ich lege meiner Beschwerde 3 Beweissicherungsfotos und eine Skizze bei. Demnach muss ich jedes Stück Holz zu meiner Gartentüre und dort dann 9 Meter entlang auf dem Gehsteig zu meinem Anhänger tragen. Ich ersuche höflichst die Frist zur Beseitigung der Hölzer angemessen der Situation und Sachlage zu erstrecken. In der Zwischenzeit setze ich den Abtransport der Holzteile – zwar beschwerlich und mühsam fort. Ich habe die Gebühr in der Höhe von EUR 30,00 am 18/08/2017 bei der Bank überwiesen und am 21.08.2017 einen Kontoauszug ausdrucken lassen. Ich lege zwei Farbkopien bei. Mit vorzüglicher Hochachtung Mag. arch. D. Oberstadtbaurat a.D.“ Die belangte Behörde legte die oben wiedergegebene Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor (hier eingelangt am 06.09.2017). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes: Dem angefochtenen Bescheid ist eine Erhebung der Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Bezirksgesundheitsamt …, auf der gegenständlichen Liegenschaft am 17.03.2017 vorangegangen. Das Ergebnis dieser Erhebung ist im Erhebungsbericht vom 20.03.2017, Zl. 224429-2017-2, festgehalten und lautet wie folgt: „Wien, D.-Gasse / … Aufgrund Ihrer Anfrage vom 15.3.2017 fand am 17.3.2017 eine Erhebung durch das BGA an o.g. Adresse statt. Das Grundstück ist nur an der Schmalseite beim Eingangstor von Seiten der D.-Straße aus teilweise einsehbar. Dort befinden sich auf dem Grundstück Ablagerungen von Holzpaletten im Umfang von mehreren Kubikmetern aufgehäuft. Zwischen den Holzbergen befindet sich ein schmaler Weg. Die übrigen Teile des Grundstückes sind vom Gehsteig aus nicht einsehbar. Durch die beschriebenen Ablagerungen kann es zu einer begünstigten Einnistung von Ratten und anderen Nagern kommen. Da diese potentielle Krankheitserreger übertragen können, ist eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft nicht auszuschließen. Um Veranlassung zur Beseitigung des Verstoßes gegen die RHVO wird ersucht.“ Mit Schreiben der nunmehr belangten Behörde vom 24.03.2017, dem eine Kopie des Erhebungsberichtes des Bezirksgesundheitsamtes … vom 20.3.2017 sowie die Reinhalteverordnung beigeschlossen waren, wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass laut dem beiliegenden Erhebungsbericht des Bezirksgesundheitsamtes … auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein sanitärer Übelstand bestehe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

§ 3

Reinhalteverordnung aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beseitigung der Verunreinigungen (Ablagerungen) zu veranlassen, widrigenfalls

§ 5

der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nichtöffentlich zugänglichen Gebäuden, Höhen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008) der behördliche Auftrag zur Beseitigung des sanitären Übelstandes erfolge. Mit Schreiben der nunmehr belangten Behörde vom 24.03.2017, dem eine Kopie des Erhebungsberichtes des Bezirksgesundheitsamtes … vom 20.3.2017 sowie die Reinhalteverordnung beigeschlossen waren, wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass laut dem beiliegenden Erhebungsbericht des Bezirksgesundheitsamtes … auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein sanitärer Übelstand bestehe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 3, Reinhalteverordnung aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beseitigung der Verunreinigungen (Ablagerungen) zu veranlassen, widrigenfalls

Paragraph 5, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nichtöffentlich zugänglichen Gebäuden, Höhen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008) der behördliche Auftrag zur Beseitigung des sanitären Übelstandes erfolge. In seiner Stellungnahme vom 11.04.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, 30 Jahre im Höheren Technischen Dienst des Magistrates der Stadt Wien bei der Baubehörde (…) beschäftigt gewesen zu sein. Er habe am … 1973 im Rathaus in Wien seinen Diensteid abgelegt und sei seitdem nicht nur in dienstlichen Angelegenheiten, sondern auch in allen, auch privaten Angelegenheiten zur Wahrheit verpflichtet, was nicht immer ganz leicht sei, jedoch zähle nur die Wahrheit, wenngleich auch Nachteile entstehen könnten. Die Holzablagerung in der D.-Gasse bestünden seit 15,12,10 oder 8 Jahren. Das Holz sei locker gelagert. Es gebe weder Ratten, Mäuse, Ungeziefer Ameisen noch nistende Vögel. Bis über Ostern müsse er gassenseitig die überstehenden Pflanzungen unter Zuhilfenahme einer großen Alu-Doppelauszugsleiter entfernen und zerkleinert in die Biotonne geben- Er besitze einen auflaufgebremsten Anhänger, den er Ende des Monats nach M. zur Überprüfung bringen werde. Dann bringe er einen Sägetisch nach ..., sodass er dort Hölzer schneiden könne. Im Wesentlichen werde er aber jede Woche ein bis zwei volle Holzfuhren von ... nach B. transportieren. Im Moment sei alles im Eingangsbereich in ... durch Felsenbirnen und ander blühende Gehölze die Sicht auf die Holzlagerungen nicht gegeben. Dennoch werde er die Holzlagerungen entfernen. Mit Schreiben vom 16.05.2017 ersuchte die belangte Behörde das Bezirksgesundheitsamt für die Bezirke … um Überprüfung, ob der sanitäre Übelstand in Wien, D.-gasse, behoben worden sei. Mit Schreiben vom 13.07.2017 teilte die Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Bezirksgesundheitsamt …, der belangten Behörde mit, dass bei mehreren Erhebungen, konkret am 16.06.2017 und am 07.07.2017, an der der Adresse Wien, D.-gasse festgestellt werden konnte, dass die Holzanhäufungen, soweit durch den Bewuchs einsehbar, nach wie vorhanden seien, wie in der Stellungnahme vom 20.03.2017 beschrieben. Durch die beschriebenen Ablagerungen könne es zu einer begünstigten Einnistung von Ratten und anderen Nagern, potentielle Überträger von Krankheitserreger, kommen, weshalb eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft nicht auszuschließen sei. Um Veranlassung zur Beseitigung des Verstoßes gegen die Reinhalteverordnung werde ersucht. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte die Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Bezirksgesundheitsamt …, mit Schreiben vom 17.11.2017 um Überprüfung, ob der verfahrensgegenständliche sanitäre Übelstand bereits beseitigt wurde. Mit Schreiben vom 17.11.2017, Zl. MA 15 – BGA …-224429-2017-6, wurde dem Verwaltungsgericht Wien vom Ergebnis der am 17.11.2017 auf der gegenständlichen Liegenschaft seitens des Bezirksgesundheitsamtes … durchgeführten Erhebung berichtet. Dieses Schreiben lautet wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Zu Ihrer Anfrage vom 17.11.2017 wird von Seiten des BGA … Folgendes mitgeteilt: Am 17.11.2017 zwischen 14:30 Uhr und 15:30 Uhr fand an o.g. Adresse eine Erhebung durch eine AÄ des BGA … statt. Es konnten, soweit durch den dichten Bewuchs einsehbar, nach wie vor umfangreiche Anhäufungen von Holzpaletten und Holzteilen (einige Kubikmeter) sowie auch sehr geringe Mengen kleinere Hölzer (Aststücke) vorgefunden werden. Zwischen den Holzbergen befindet sich ein schmaler Weg zum Durchgehen. Durch die beschriebenen Ablagerungen kann es zu einer begünstigten Einnistung von Ratten und anderen Nagern kommen. Da diese potentielle Krankheitserreger übertragen können, ist eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft nicht auszuschließen.“ Rechtslage:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 2 Z 3 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. § 27 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 27, VwGVG lautet samt Überschrift: „Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 1Abs.

1 Reinhalteverordnung 2008 müssen nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.

§ 1Abs.

2 dieser Verordnung gilt als Verunreinigen das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.

Paragraph eins, Absatz eins, Reinhalteverordnung 2008 müssen nicht öffentlich zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.

Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung gilt als Verunreinigen das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.

§ 3Abs.

1 und 2 Reinhalteverordnung 2008 hat der Eigentümer (Miteigentümer) bzw. die Eigentümerin (Miteigentümerin) des Gebäudes Übelstände im Sinne der §§ 1 und 2, außerhalb von Gebäuden der Grundeigentümer (Grundmiteigentümer) bzw. die Grundeigentümerin (Grundmiteigentümerin), im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung zur Nutzung jedoch der Pächter bzw. die Pächterin, der Mieter bzw. die Mieterin oder der bzw. die Nutzungsberechtigte, ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

Paragraph 3, Absatz eins und 2 Reinhalteverordnung 2008 hat der Eigentümer (Miteigentümer) bzw. die Eigentümerin (Miteigentümerin) des Gebäudes Übelstände im Sinne der Paragraphen eins und 2, außerhalb von Gebäuden der Grundeigentümer (Grundmiteigentümer) bzw. die Grundeigentümerin (Grundmiteigentümerin), im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung zur Nutzung jedoch der Pächter bzw. die Pächterin, der Mieter bzw. die Mieterin oder der bzw. die Nutzungsberechtigte, ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

§ 5

Reinhalteverordnung 2008 hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten, unbeschadet zivilrechtlicher Ersatzansprüche und der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dem Eigentümer (Miteigentümer) bzw. der Eigentümerin (Miteigentümerin) des Gebäudes oder des Grundstückes mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes aufzutragen, wenn der Verpflichtung zur Beseitigung eines Übelstandes im Sinne der §§ 1 bis 4 nicht entsprochen wird. Im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden, Gründstücken oder Teilen von diesen zur Nutzung ist dieser Auftrag auch dem Pächter bzw. der Pächterin, dem Mieter bzw. der Mieterin oder dem bzw. der Nutzungsberechtigten zu erteilen.

Paragraph 5, Reinhalteverordnung 2008 hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten, unbeschadet zivilrechtlicher Ersatzansprüche und der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dem Eigentümer (Miteigentümer) bzw. der Eigentümerin (Miteigentümerin) des Gebäudes oder des Grundstückes mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes aufzutragen, wenn der Verpflichtung zur Beseitigung eines Übelstandes im Sinne der Paragraphen eins bis 4 nicht entsprochen wird. Im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden, Gründstücken oder Teilen von diesen zur Nutzung ist dieser Auftrag auch dem Pächter bzw. der Pächterin, dem Mieter bzw. der Mieterin oder dem bzw. der Nutzungsberechtigten zu erteilen. Ein Verstoß gegen die Reinhalteverordnung 2008 bzw. ein Übelstand im Sinne von § 1 Abs. 1 der Reinhalteverordnung 2008 liegt dann vor, wenn durch eine Verunreinigung - wobei Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, was unter einer Verunreinigung zu verstehen ist - ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht.Ein Verstoß gegen die Reinhalteverordnung 2008 bzw. ein Übelstand im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, der Reinhalteverordnung 2008 liegt dann vor, wenn durch eine Verunreinigung - wobei Absatz 2, dieser Bestimmung normiert, was unter einer Verunreinigung zu verstehen ist - ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft entsteht. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer ist unbestritten Eigentümer des Grundesstückes in Wien, D.-Gasse. Die belangte Behörde hat es aufgrund mehrerer Erhebungen, konkret am 17.03.2017, am 16.06.2017 sowie am 17.07.2017, seitens der Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Bezirksgesundheitsamt … an der Adresse Wien, D.-Gasse und der durch das BGA vorgefundenen Ablagerungen (Holzpaletten und andere Holzteile) zum Anlass genommen, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2017

§ 3

der Reinhalteverordnung 2008 aufzufordern, die Beseitigung der Verunreinigungen (Ablagerungen), wie im Erhebungsbericht des Bezirksgesundheitsamtes vom 20.03.2017 festgestellt, zu veranlassen und darauf hingewiesen, dass bei Nichtentsprechen der Verpflichtung ein behördlicher Auftrag

§ 5Reinhalteverordnung zur Beseitigung des sanitären Übelstandes ergehen werde.

Dieser Auftrag könne anschließend mit einer möglichen Zwangsräumung verbunden sein, deren Kosten der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte der Liegenschaft zu tragen habe. Die belangte Behörde hat es aufgrund mehrerer Erhebungen, konkret am 17.03.2017, am 16.06.2017 sowie am 17.07.2017, seitens der Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Bezirksgesundheitsamt … an der Adresse Wien, D.-Gasse und der durch das BGA vorgefundenen Ablagerungen (Holzpaletten und andere Holzteile) zum Anlass genommen, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2017

Paragraph 3, der Reinhalteverordnung 2008 aufzufordern, die Beseitigung der Verunreinigungen (Ablagerungen), wie im Erhebungsbericht des Bezirksgesundheitsamtes vom 20.03.2017 festgestellt, zu veranlassen und darauf hingewiesen, dass bei Nichtentsprechen der Verpflichtung ein behördlicher Auftrag

Paragraph 5, Reinhalteverordnung zur Beseitigung des sanitären Übelstandes ergehen werde. Dieser Auftrag könne anschließend mit einer möglichen Zwangsräumung verbunden sein, deren Kosten der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte der Liegenschaft zu tragen habe. Die Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Bezirksgesundheitsamt …, führte jeweils zu den Erhebungen vom 17.03.2017, vom 16.06.2017 sowie vom 17.07.2017 aus, dass es durch die beschriebenen Ablagerungen zu begünstigten Einnistung von Ratten und anderen Nagern kommen könne. Da diese potentielle Krankheitserreger übertragen können, sei eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft nicht auszuschließen. In so einem Fall, angesichts der drohenden Gefahr nach den §§ 5ff leg cit. ist der Behörde gerade die Möglichkeit gegeben, dem Betroffenen die Beseitigung des Übelstandes vorzuschreiben.In so einem Fall, angesichts der drohenden Gefahr nach den Paragraphen 5 f, f, leg cit. ist der Behörde gerade die Möglichkeit gegeben, dem Betroffenen die Beseitigung des Übelstandes vorzuschreiben. In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer nicht erkennen, dass er die im angefochtenen Bescheid angeführten Ablagerungen bereits zur Gänze beseitigt hat. Vielmehr ist im Hinblick auf die zuletzt am 17.11.2017 vorgenommene Erhebung durch das BGA … davon auszugehen, dass der sanitäre Übelstand, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, nach wie vor besteht. Da angesichts der Erhebungen des Bezirksgesundheitsamtes hinsichtlich der begünstigten Einnistung von Ratten und anderen Nagern durch die bestehenden Ablagerungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und der daran anschließenden Übertragung potentieller Krankheitserreger, eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn/Anrainer nicht ausgeschlossen werden kann, erging der angefochtene Bescheid zu Recht und war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP19.12275.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.