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{'item': 'VGW-152/022/7673/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.11.2017 GeschäftszahlVGW-152/022/7673/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des A. S., vertreten durch RA.in, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 05.04.2017, Zl. MA35/IV - T 78/2015, mit welchem das Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 23.04.2015 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), abgewiesen wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. November 2017Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des A. S., vertreten durch RA.in, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 05.04.2017, Zl. MA35/IV - T 78 aus 2015,, mit welchem das Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 23.04.2015 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), abgewiesen wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. November 2017 zu Recht erkannt und verkündet: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde Mit Bescheid vom
  3. April 2017 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der zahlreichen amtlichen Vormerkungen keine positive Persönlichkeitsprüfung abgegeben werden könne.Mit Bescheid vom
  4. April 2017 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der zahlreichen amtlichen Vormerkungen keine positive Persönlichkeitsprüfung abgegeben werden könne. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  5. April 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
  6. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Begründend führt der Beschwerdeführer darin aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine negative Persönlichkeitsprüfung vorgenommen habe. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen seien nicht so zahlreich, dass alleine die Häufigkeit der Übertretungen eine negative Prognose zugelassen hätte. Die vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes seien nicht geeignet um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen. Darüber hinaus übe der Beschwerdeführer jene Tätigkeit, die zur Übertretung des Öffnungszeitengesetzes geführt habe nicht länger aus, sodass weitere Übertretungen in Zukunft ausgeschlossen werden könnten. Letztlich habe der Beschwerdeführer nur ein einziges maßgebliches Fehlverhalten gezeigt, indem er im Jahr 2015 ein Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung benutzt habe. Mit Schreiben vom
  7. Juni 2017 gab die Landespolizeidirektion Wien auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien bekannt, dass zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen betreffend den Beschwerdeführer vorgemerkt seien und dass Bedenken gegen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünden. In der Folge schaffte das Verwaltungsgericht Wien die Verwaltungsstrafakten betreffend diese beiden Verwaltungsübertretungen bei. Am
  8. November 2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Mit Strafverfügung der LPD Wien vom
  9. Juli 2015, VStV/915301051389/2015, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG (Fahren ohne Führerschein), zur Leistung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 363,- im Falle der Uneinbringlichkeit zur Leistung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 23 Stunden verpflichtet. Dieser Strafverfügung lag der folgende festgestellte Sachverhalt zu Grunde: „Sie haben am
  10. Juli 2015 um 23:57 Uhr in Wien 4., Wie der Gürtel 3, Anhalteort: 4., Wiedner Gürtel 3, … - unmittelbar hinter der dortigen Radarbox, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-6 auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sind.“Mit Strafverfügung der LPD Wien vom
  11. Juli 2015, VStV/915301051389/2015, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Fahren ohne Führerschein), zur Leistung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 363,- im Falle der Uneinbringlichkeit zur Leistung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 23 Stunden verpflichtet. Dieser Strafverfügung lag der folgende festgestellte Sachverhalt zu Grunde: „Sie haben am
  12. Juli 2015 um 23:57 Uhr in Wien 4., Wie der Gürtel 3, Anhalteort: 4., Wiedner Gürtel 3, … - unmittelbar hinter der dortigen Radarbox, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-6 auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sind.“ Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Übungsfahrt im Zuge seiner Ausbildung zum Erwerb der Lenkerberechtigung. Zu diesem Zweck war es dem Beschwerdeführer gestattet ein Fahrzeug mit einem Übungsbegleiter zu lenken. Bevor der Beschwerdeführer durch die Polizei angehalten worden war, hatte sein Übungsbegleiter das Fahrzeug überraschend verlassend. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Folge dazu entschieden das Fahrzeug alleine weiter zu lenken. Mit Strafverfügung der LPD Wien vom
  13. September 2016, VStV/916301205497/2016, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zur Leistung einer Geldstrafe von EUR 140,- im Falle der Uneinbringlichkeit zu Leistungen Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 16 Stunden verpflichtet. Dieser Strafverfügung lag der folgende festgestellte Sachverhalt zu Grunde: „Sie haben am
  14. August 2016 um 7:44 Uhr in Wien 9., Währinger Gürtel Kreuzungen Nußdorfer Straße, Richtung Heiligenstädter Straße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-6 das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.“Mit Strafverfügung der LPD Wien vom
  15. September 2016, VStV/916301205497/2016, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zur Leistung einer Geldstrafe von EUR 140,- im Falle der Uneinbringlichkeit zu Leistungen Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 16 Stunden verpflichtet. Dieser Strafverfügung lag der folgende festgestellte Sachverhalt zu Grunde: „Sie haben am
  16. August 2016 um 7:44 Uhr in Wien 9., Währinger Gürtel Kreuzungen Nußdorfer Straße, Richtung Heiligenstädter Straße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-6 das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.“ Der Beschwerdeführer ist zwischen
  17. Februar 2013 und
  18. Februar 2016 insgesamt viermal, mit Strafverfügung vom
  19. Februar 2013, zur Zahl MBA ... - S 7993/13, mit Strafverfügung vom
  20. Jänner 2015, zur Zahl MBA ... - S 4271/15, mit Strafverfügung vom
  21. Dezember 2013, zur Zahl MBA ... - S 47574/13 und mit Strafverfügung vom
  22. Februar 2016, zur Zahl MBA ... - S 7996/16 wegen Verstößen gegen das Öffnungszeitengesetz bestraft worden. All diesen Übertretungen lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft an Sonntagen nicht geschlossen gehalten hat. Mit Strafverfügung vom
  23. November 2013, zur Zahl MBA ... - S 47691 /13, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 66 Abs. 2 GewO bestraft, da er es unterlassen hat sein Geschäft mit einer Geschäftsbezeichnung zu versehen und in seinem Geschäft keinen Hinweis auf den Gegenstand seines Gewerbes angebracht hat.Mit Strafverfügung vom
  24. November 2013, zur Zahl MBA ... - S 47691 /13, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 66, Absatz 2, GewO bestraft, da er es unterlassen hat sein Geschäft mit einer Geschäftsbezeichnung zu versehen und in seinem Geschäft keinen Hinweis auf den Gegenstand seines Gewerbes angebracht hat. Der Beschwerdeführer hat inzwischen seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt und sein Fahrzeug abgemeldet. Er plant allerdings in Zukunft seine Lenkerausbildung abzuschließen und dann wieder ein Fahrzeug zu lenken. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Bestrafungen und die den Bestrafungen zugrunde liegenden Feststellungen ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht Wien bzw. der belangten Behörde beigeschafften Verwaltungsstrafakten. Die Ereignisse, rund um die Fahrzeugkontrolle am
  25. Juli 2015 um 23:57 ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Tat, die ihm in der Strafverfügung
  26. September 2016, VStV/916301205497/2016, nicht begangen habe, kommt insofern keine Bedeutung zu, als das Verwaltungsgericht Wien an die in den Sprüchen der Strafbescheide als erwiesen angenommenen Tathandlungen gebunden ist (vgl. VwGH 30.3.1993, 93/04/0037) und daher nur feststellen kann, dass der Erstbeschwerdeführer diese Tathandlungen auch gesetzt hat (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls ausgesprochen, dass die damit befasste Behörde bzw. das damit befasste Gericht im Zuge einer Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten vornehmen muss, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Dies bedeutet, dass die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände und der Zeiten der Tatbegehung zu ermitteln sind (VwGH 11.3.1998, 97/01/0433). Damit brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass es nicht ausreicht im Zuge einer Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darauf abzustellen, ob ein Staatsbürgerschaftswerber rechtskräftig bestraft wurde, sondern dass zum einen auf die von der bestrafenden Behörde festgestellten Tatumstände abzustellen ist und zum anderen auch jene Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht von Bedeutung waren und zu denen daher keine Feststellungen der strafenden Behörde vorgenommen wurden. Es bedeutet aber nicht, dass die Behörde oder das Gericht im Zuge einer Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 6 StbG das Strafverfahren neu aufrollen muss, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Tat für die er rechtskräftig bestraft wurde, nicht begangen zu haben (vgl. VwGH 3.12.2003, 2002/01/0291) und von der Rechtskraft der Strafentscheidungen umfassten Tatsachenfeststellungen abweichen darf (vgl. zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Verurteilungen im bei der Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Tat, die ihm in der Strafverfügung
  27. September 2016, VStV/916301205497/2016, nicht begangen habe, kommt insofern keine Bedeutung zu, als das Verwaltungsgericht Wien an die in den Sprüchen der Strafbescheide als erwiesen angenommenen Tathandlungen gebunden ist vergleiche VwGH 30.3.1993, 93/04/0037) und daher nur feststellen kann, dass der Erstbeschwerdeführer diese Tathandlungen auch gesetzt hat vergleiche VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls ausgesprochen, dass die damit befasste Behörde bzw. das damit befasste Gericht im Zuge einer Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten vornehmen muss, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Dies bedeutet, dass die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände und der Zeiten der Tatbegehung zu ermitteln sind (VwGH 11.3.1998, 97/01/0433). Damit brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass es nicht ausreicht im Zuge einer Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darauf abzustellen, ob ein Staatsbürgerschaftswerber rechtskräftig bestraft wurde, sondern dass zum einen auf die von der bestrafenden Behörde festgestellten Tatumstände abzustellen ist und zum anderen auch jene Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht von Bedeutung waren und zu denen daher keine Feststellungen der strafenden Behörde vorgenommen wurden. Es bedeutet aber nicht, dass die Behörde oder das Gericht im Zuge einer Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 StbG das Strafverfahren neu aufrollen muss, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Tat für die er rechtskräftig bestraft wurde, nicht begangen zu haben vergleiche VwGH 3.12.2003, 2002/01/0291) und von der Rechtskraft der Strafentscheidungen umfassten Tatsachenfeststellungen abweichen darf vergleiche zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Verurteilungen im bei der Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auch VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026). Die Feststellungen zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und die Abmeldung des KFZ ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer plant eine Lenkerberechtigung zu erwerben und ein Fahrzeug zu lenken ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StGB bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers (vgl. VwGH 18.9.1991, Zl. 91/01/0048). Eine solche Prüfung gebietet einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Im Einzelnen heißt das, dass die Behörde bzw. das Gericht die maßgeblichen Tathandlungen (das können bei einer Verurteilung durchaus mehrere sein), die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln hat (vgl VwGH 11.
  28. 1998, 97/01/0433).Unter dem Blickwinkel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StGB bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers vergleiche VwGH 18.9.1991, Zl. 91/01/0048). Eine solche Prüfung gebietet einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Im Einzelnen heißt das, dass die Behörde bzw. das Gericht die maßgeblichen Tathandlungen (das können bei einer Verurteilung durchaus mehrere sein), die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln hat vergleiche VwGH 11.
  29. 1998, 97/01/0433). Der Beschwerdeführer hat am
  30. August 2016 das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage wiederholt als gravierenden Verstoß gegen eine Schutznorm, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dient, qualifiziert (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/01/0172 mwN). Der Beschwerdeführer hat am
  31. August 2016 das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage wiederholt als gravierenden Verstoß gegen eine Schutznorm, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dient, qualifiziert vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/01/0172 mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am
  32. Juli 2015 dabei betreten wurde, wie er ein Kraftfahrzeug ohne behördliche Lenkerberechtigung gelenkt hat. Diese Übertretung zeigt eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer existierenden Normen (vgl. VwGH 25.5.2004, 2002/01/0568; 16.7.2014, 2013/01/0115). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unverschuldet mit einer schwierigen Situation konfrontiert war, als sein Übungsbegleiter überraschend das Fahrzeug verlassen hatte. Trotzdem oder gerade in dieser Situation hätte der Beschwerdeführer, im Wissen um die fehlende Berechtigung, jedoch bereit sein müssen, das Fahrzeug nicht weiter zu lenken sondern es umgehend abzustellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am
  33. Juli 2015 dabei betreten wurde, wie er ein Kraftfahrzeug ohne behördliche Lenkerberechtigung gelenkt hat. Diese Übertretung zeigt eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer existierenden Normen vergleiche VwGH 25.5.2004, 2002/01/0568; 16.7.2014, 2013/01/0115). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unverschuldet mit einer schwierigen Situation konfrontiert war, als sein Übungsbegleiter überraschend das Fahrzeug verlassen hatte. Trotzdem oder gerade in dieser Situation hätte der Beschwerdeführer, im Wissen um die fehlende Berechtigung, jedoch bereit sein müssen, das Fahrzeug nicht weiter zu lenken sondern es umgehend abzustellen. Damit hat der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre zweimal Verhaltensweisen gezeigt, die geeignet sind eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen. Dass der Beschwerdeführer die Führerscheinausbildung abgebrochen hat und derzeit keine Zulassung für ein Fahrzeug besitzt, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer gleichartige Verwaltungsübertretungen in Zukunft nicht mehr begehen werde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft wieder ein Auto lenken wird, da diese für die von ihm angestrebte Tätigkeit in der Baubranche unumgänglich sei. Dem Vorbringen, wonach der Prognoseentscheidung das Verhalten des Beschwerdeführers während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet zu Grunde zu legen sei, ist zuzustimmen, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH der jüngeren Vergangenheit eine größere Bedeutung beizumessen ist und gerade die Häufung von strafbarem Verhalten in der letzten Phase des Aufenthaltes gegen die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens spricht (vgl. VwGH 23.9.1998, 98/01/0050).Dem Vorbringen, wonach der Prognoseentscheidung das Verhalten des Beschwerdeführers während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet zu Grunde zu legen sei, ist zuzustimmen, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH der jüngeren Vergangenheit eine größere Bedeutung beizumessen ist und gerade die Häufung von strafbarem Verhalten in der letzten Phase des Aufenthaltes gegen die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens spricht vergleiche VwGH 23.9.1998, 98/01/0050). Deshalb kann das Verwaltungsgericht Wien derzeit nicht erkennen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest fünfmal Verhaltensweisen gezeigt hat, die gegen das Öffnungszeitengesetz und die Gewerbeordnung verstoßen haben. Das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft wurde daher von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen, sodass die dagegen eingebrachte Beschwerde abzuweisen ist.Das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft wurde daher von der belangten Behörde zu Recht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen, sodass die dagegen eingebrachte Beschwerde abzuweisen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.022.7673.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.