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{'item': 'VGW-021/020/14020/2017'}

Obsah (6)§ 52§ 5§ 24§ 15§ 10§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlVGW-021/020/14020/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

1.) § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung und 2.) § 24 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn M. römisch fünf., Wien, ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 31.08.2017, Zl. VStV/917300150363/2017, wegen Verwaltungsübertretungen

1.) Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung und 2.) Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung, zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der jeweilige Tatort „... Wien, L.-straße gegenüber ..., Taxistandplatz“ lautet.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der jeweilige Tatort „... Wien, L.-straße gegenüber ..., Taxistandplatz“ lautet. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1) EUR 14,00 und 2) EUR 40,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1) EUR 14,00 und 2) EUR 40,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 11.11.2016 um 0:15 Uhr in Wien, L.-straße, Taxistandplatz, vor dem ... Hotel, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet, 1) obwohl er sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten habe, da er einen Fahrgast beschimpft habe (schleich dich) und 2) und dabei die Beförderungspflicht innerhalb des Bundeslandes Wien verletzt, da er sich geweigert habe, einen Fahrgast zu befördern. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurden 2 Geldstrafen, für den Uneinbringlichkeitsfall 2 Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis gründet sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des vorangeführten Verwaltungsverfahrens. Eingeleitet wurde dieses aufgrund einer Anzeige des J. G., der in einer Anzeige an die Wirtschaftskammer Wien schilderte, er sei am Freitag den 11.11.2016 um ca. 0:15 Uhr in ein Taxi am Taxistandplatz vor dem ... Hotel eingestiegen. Der Taxilenker habe sich jedoch geweigert, die Fahrt aufzunehmen, da er gemeint habe, er solle ein anderes Taxi weiter vorne nehmen. Zugegebenermaßen sei es nicht das

  1. Taxi am Taxistand gewesen, doch sei die Fahrt ohne weiteres möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt lediglich ein weiteres Taxi am Standplatz vorhanden gewesen sei. Er habe den Lenker auf die Meldung bei der Innung aufmerksam gemacht und dann das vordere Kennzeichen des Taxis fotografiert, wobei das Taxi in seine Richtung in Gang gesetzt und erst 5 cm vor seinen Beinen zum Stillstand gebracht worden sei. Der Taxilenker sei ausgestiegen, habe ihn gefragt welches Problem er habe und gesagt dass er sich „schleichen“ solle. Diese Angaben bestätigte der Zeuge auch bei einer förmlichen zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Behörde. Der Beschwerdeführer bestritt diesen Sachverhalt und gab an, er sei nicht am Taxistandplatz gestanden und lehne nur Fahrten ab, wenn Fahrgäste betrunken sein. Im Übrigen bestritt er die Angaben des Zeugen. Nach Zustellung des Straferkenntnisses erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist verfahrensgegenständliche Beschwerde, wobei er nochmals ausführte, er sei nicht am Taxistandplatz gestanden, da dieser schon voll besetzt gewesen sei. Er sei genau vor dem Eingang des ... Hotels gestanden und habe auf einen freien Platz am Taxistandplatz gewartet. Somit habe er auch keinen Fahrgast befördern dürfen. Er habe den Fahrgast höflich gebeten, ein Taxi weiter vorne zu nehmen. Er habe Herrn G. wieder beschimpft noch sonst unhöflich behandelt. Dieser sei zum Tatzeitpunkt leider alkoholisiert gewesen und habe ihn nicht verstehen wollen. Die Beförderungspflicht gelte nicht unbegrenzt, ein Taxifahrer müsse keine Personen mitnehmen, die eine Gefahr für Fahrzeuginsassen oder den Fahrzeugbetrieb wären. Dazu zählten etwa Personen, die aggressiv seien, Drogen genommen oder Alkohol getrunken hätten. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergingen folgende Aussagen: Der Beschwerdeführer: „Anhand des in Kopie vorliegenden Stadtplanes zeige ich, dass ich damals von der W.-straße kommend in der L.-straße vor dem Hotel ... gestanden bin. Vor mir standen noch einige Taxis. Dort befand sich eine Zone zum Ein- und Aussteigen, der Taxistandplatz war auf der gegenüberliegenden Seite, jetzt ist er ums Eck vor der dortigen Hausnummer .... Ich habe vor dem Hotel gewartet, dass ein Platz in der ggü.liegenden Taxizone frei wird. Die Taxileuchte war ausgeschaltet. Der heute anwesende Zuzege ist damals zu mir gekommen und ich habe ihn höflich gebeten, dass er sich ein anderes Taxi nehmen solle. Ich habe ihn auch darauf hingewiesen, dass gegenüberliegend ein Taxisstandplatz ist und ich außerhalb dieses Standplatzes nicht aufnehmen dürfe. Ich habe weiters gesagt, er könne sich jedes Taxi am Standplatz aussuchen. Dann wurde der Herr aggressiv, wobei ich vermute, dass er unter Alkoholeinfluss stand, ein Geruch nach Alkohol war schon zu merken. Er hat dann meinen Ausweis verlangt und ich habe ihn gefragt, ob er ein Polizist sei, weil ich nicht jedem meinen Ausweis zeigen muss. Ich habe auch gesagt, er könne ja mein Kennzeichen fotografieren, was er dann auch gemacht hat, er hat dann noch geschimpft und ist dann in ein anderes Taxi gestiegen und weggefahren. Es hat nicht geregnet, es war ein bisschen kalt und feucht. Da ich außerhalb des Taxis gestanden bin und sich der ganze Vorfall so abgespielt hat, kann es auch nicht sein, dass ich auf seine Kniescheiben bis auf 5 cm herangefahren bin.“ Herr Ing. J. G. „Das Taxifahrzeug ist damals in der L.-straße am Eck zur V.-straße ggü. ONr. … gestanden. Das war direkt vor dem Cafe O.. An erster Stelle stand das Taxi, mit dem ich dann letztendlich nach Hause gefahren bin, dahinter stand das Taxi, um das geht in einigem Abstand.„Das Taxifahrzeug ist damals in der L.-straße am Eck zur römisch fünf.-straße ggü. ONr. … gestanden. Das war direkt vor dem Cafe O.. An erster Stelle stand das Taxi, mit dem ich dann letztendlich nach Hause gefahren bin, dahinter stand das Taxi, um das geht in einigem Abstand. Ich ging zu diesem Taxi und bin hinten auf der Fahrerseite eingestiegen. Ich habe dann meine Wohnadresse durchgesagt. Daraufhin sagte mir der Taxifahrer, dass ich in das andere Taxi einsteigen solle. Ich habe dann gesagt, dass ich mit dem Taxi nach Hause fahren will und bin auch sitzen geblieben. Es entspannte sich dann ein Wortwechsel und da der Taxifahrer nicht fahren wollte, habe ich dann gesagt, dass ich das dann melden müsse. Während dieser Diskussion waren wir beide im Fahrzeug. Ich wollte dann noch den Taxiausweis fotografieren, habe ihn aber nicht gesehen und bin dann ausgestiegen um ein Foto vom vorderen Kennzeichen zu machen. Als ich dort gestanden bin, ist das Taxi in Bewegung gesetzt worden und knapp zu mir zugefahren und in einem Abstand von ein paar Zentimeter, vielleicht 10 oder 15 cm, aber relativ knapp zum Stillstand gebracht worden. Fairerweise muss ich sagen, dass ich mich nicht sonderlich bedroht gefühlt habe. Über Vorhalt der Aussagen des Taxilenkers gebe ich an: Der Vorfall war nicht auf der anderen Straßenseite vor dem Hotel .... Dies schon deshalb, weil ich ja wusste, dass ich in den
  2. Bezirk wollte und damit das Taxi durch die V.-straße fahren musste, weshalb es sinnlos gewesen wäre, in ein Taxi einzusteigen, dass erst umdrehen hätte müssen zumal mich das auch Geld gekostet hätte.Der Vorfall war nicht auf der anderen Straßenseite vor dem Hotel .... Dies schon deshalb, weil ich ja wusste, dass ich in den
  3. Bezirk wollte und damit das Taxi durch die römisch fünf.-straße fahren musste, weshalb es sinnlos gewesen wäre, in ein Taxi einzusteigen, dass erst umdrehen hätte müssen zumal mich das auch Geld gekostet hätte. Das zweite Taxi habe ich gewählt, weil auf meinem Weg einfach näher gelegen ist, weil das vordere Taxi minderwertig ausgesehen hat, weil ich gegen den Mythos handeln wollte, dass man immer das vordere Fahrzeug nehmen muss und weil ich mir dachte, dass das Taxi von diesem Standplatz einfach wegfahren kann. Meine Ortsangabe in der Anzeige stützt sich darauf, dass ich dann auf Google-Maps geschaut habe, wo das einfach war und danach mein Schreiben verfasst habe. Der Taxilenker, ich denke es war der Beschwerdeführer, befand sich im Taxi, erst als ich das Kennzeichen fotografieren wollte, ist er, nachdem er auf mich zugefahren ist, ausgestiegen und hat mich noch beschimpft. Ich habe vor dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert. Ich bin damals in der L.-straße Richtung V.-straße gegangen, ich bin von der linken Straßenseite gegangen und habe im Zuge der Vorwärtsbewegung dann die Straßenseite gewechselt. Ich bin dann direkt auf das ggst. Taxi zugegangen, dass nach meiner Erinnerung noch für mich sichtbar gerade den Taxistandplatz angefahren hat. Es kann sein, dass ich vom Lenker den Taxiausweis verlangt habe, über Vorhalt meiner Zeugenaussage gebe ich an, dass das sein kann. Ich wollte damals wissen gegen wen ich meine Beschwerde einreiche.“Der Taxilenker, ich denke es war der Beschwerdeführer, befand sich im Taxi, erst als ich das Kennzeichen fotografieren wollte, ist er, nachdem er auf mich zugefahren ist, ausgestiegen und hat mich noch beschimpft. Ich habe vor dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert. Ich bin damals in der L.-straße Richtung römisch fünf.-straße gegangen, ich bin von der linken Straßenseite gegangen und habe im Zuge der Vorwärtsbewegung dann die Straßenseite gewechselt. Ich bin dann direkt auf das ggst. Taxi zugegangen, dass nach meiner Erinnerung noch für mich sichtbar gerade den Taxistandplatz angefahren hat. Es kann sein, dass ich vom Lenker den Taxiausweis verlangt habe, über Vorhalt meiner Zeugenaussage gebe ich an, dass das sein kann. Ich wollte damals wissen gegen wen ich meine Beschwerde einreiche.“

§ 5Abs.

1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung haben sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung haben sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.

§ 24Abs.

1 leg.cit besteht für das Taxi-Gewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

Paragraph 24, Absatz eins, leg.cit besteht für das Taxi-Gewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Absatz 2, sowie der Paragraphen 8 bis 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

§ 15Abs. 5 Z. 1 Gel

VerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Das Verwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 11.11.2016 das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX. Etwa gegen 0:15 Uhr wurde dieses Taxi von ihm in Wien, L.-straße gegenüber Ordnungsnummer … am zum damaligen Zeitpunkt dort etablierten Taxistandplatz als

  1. Fahrzeug abgestellt. Etwa zu dieser Zeit kam Herr Ing. J. G. in der L.-straße in Richtung V.-straße gehend zu dem am Taxistandplatz abgestellten Fahrzeug, setzte sich hinein und gab die Zieladresse an. Der Beschwerdeführer verweigerte die Fahrt mit dem Fahrgast zur angegebenen Zieladresse und, nachdem der Zeuge wieder ausgestiegen war und das Kennzeichen des Fahrzeuges fotografieren wollte, fuhr er auf diesen zu und blieb erst knapp vor ihm wieder stehen und beschimpfte ihn insoweit, als er ihn aufforderte, sich „zu schleichen“.Der Beschwerdeführer lenkte am 11.11.2016 das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX. Etwa gegen 0:15 Uhr wurde dieses Taxi von ihm in Wien, L.-straße gegenüber Ordnungsnummer … am zum damaligen Zeitpunkt dort etablierten Taxistandplatz als
  2. Fahrzeug abgestellt. Etwa zu dieser Zeit kam Herr Ing. J. G. in der L.-straße in Richtung römisch fünf.-straße gehend zu dem am Taxistandplatz abgestellten Fahrzeug, setzte sich hinein und gab die Zieladresse an. Der Beschwerdeführer verweigerte die Fahrt mit dem Fahrgast zur angegebenen Zieladresse und, nachdem der Zeuge wieder ausgestiegen war und das Kennzeichen des Fahrzeuges fotografieren wollte, fuhr er auf diesen zu und blieb erst knapp vor ihm wieder stehen und beschimpfte ihn insoweit, als er ihn aufforderte, sich „zu schleichen“. Das Verwaltungsgericht geht diesbezüglich von der Zeugenaussage des J. G. und nicht von der Rechtfertigung des Beschwerdeführers aus. Der Zeuge hat diesen Sachverhalt bereits in einem Beschwerdebrief geschildert und danach sowohl vor der Behörde wie auch vor dem Verwaltungsgericht Wien in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters zeugenschaftlich und unter Wahrheitspflicht einvernommen gleichlautend wiedergegeben. Der Zeuge vermittelte bei seiner Einvernahme einen durchaus überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck, ließ sich durch nähere Befragung nicht aus der Ruhe bringen und verwickelte sich auch nicht in wesentliche Widersprüche. Seine Schilderung selbst erweist sich als durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Scheinbare Widersprüche konnte der Beschwerdeführer schon dadurch aufklären, dass er beispielsweise zum Tatort befragt angab, dass er die entsprechenden Angaben über Google Maps erfragt habe. Festzustellen ist, dass der Zeuge immer davon gesprochen hat, dass das Taxi auf einem Taxistand Platz abgestellt war. Auch nach Vorhalt der Rechtfertigung des Beschwerdeführers hat der Zeuge nachvollziehbar erklärt, weshalb es äußerst unwahrscheinlich wäre, dass er sich zu einem Taxi begeben hätte, das entgegen der von ihm beabsichtigten Fahrtroute abgestellt war. Demgegenüber erscheint die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wäre es ihm doch an sich nicht gestattet, ein nicht als außer Dienst oder bestellt gekennzeichnetes Taxi außerhalb eines Taxistandplatzes abzustellen. Wäre das Taxi aber so gekennzeichnet vor dem Hotel ... abgestellt gewesen, wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge in dieses eingestiegen wäre. Auch ist dem Zeugen dahingehend zu folgen, dass es unwahrscheinlich wäre, dass er auf einem Taxi bestanden hätte, das, um das von ihm anvisierte Ziel zu erreichen, noch extra hätte umdrehen müssen. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt erweisen sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten auf der objektiven Tatseite als erwiesen, wurde doch die Beförderungspflicht verletzt und ein Verhalten gesetzt, das weder als höflich noch besonnen und rücksichtsvoll zu bezeichnen ist. Da der Beschwerdeführer nach der Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich die Beförderung des Fahrgastes verweigerte und diesen auch noch mit den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Worte bedachte, ist von vorsätzlichem Verhalten und damit auch der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen. Der Beschwerde war somit hinsichtlich der Schuldfrage der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung zu bestätigen, die der korrekten Tatanlastung diente. Der Abänderung des Tatortes war möglich, da in den Verfolgungshandlungen der Behörde immer auf den zum damaligen Zeitpunkt dort etablierten Taxistandplatz Bezug genommen wurde.

§ 10VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 10, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die TatGemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck der in Rede stehenden Normen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung ist die geordnete Ausübung des Taxigewerbes und der Schutz der Fahrgäste. Durch das vorschriftswidrige Verhalten des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer diesen wichtigen Interessen in nicht unbedeutendem Ausmaß zuwidergehandelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten ist daher nicht geringfügig. Das Verschulden des Beschwerdeführers war angesichts vorsätzlichen Verhaltens als erheblich anzusehen. Dem Beschwerdeführer kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf das bescheidene Einkommen des Beschwerdeführers, dem Fehlen von Sorgepflichten und der Vermögenslosigkeit erweist sich die zu Punkt 1 verhängte Geldstrafe als außerordentlich milde, die zu Punkt 2 verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht kam. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch des Erkenntnisses angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwaltungsgericht Wien Dr. Schopf Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.14020.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.