Obsah (9)
§ 13§ 28§ 25a§ 5§ 10§ 12§ 15§ 3§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.12.2017 GeschäftszahlVGW-103/V/042/14899/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag
§ 13Abs.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Zurückweisungsbescheide der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.9.2017, Zl. MA 36-804105-2015, mit welchen mehrere Ansuchen um Verleihung von Bewilligungen der Wettunternehmertätigkeit nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz im Hinblick von jeweils unterschiedlichen in der Bescheidausfertigung angeführten Betriebsstandorten
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen wurden, zu Recht e r k a n n t: I)
§ 28Vw
GVG werden die mit Beschwerden bekämpften Zurückweisungsbescheide, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Bewilligungen nach § 3 iVm § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz im Hinblick auf die nachfolgend angeführten Standorte
§ 13Abs.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen wurden, behoben:römisch eins)
Paragraph 28, VwGVG werden die mit Beschwerden bekämpften Zurückweisungsbescheide, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz im Hinblick auf die nachfolgend angeführten Standorte
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen wurden, behoben: (Tabelle mit 233 Adressen der Standorte in Wien nicht anonymisierbar) II) Gegen alle diese Entscheidungen ist
§ 25aVw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei) Gegen alle diese Entscheidungen ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der gegenständlichen Bescheidausfertigung wurden mehrere Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Bewilligungen nach § 3 iVm § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz im Hinblick auf näher bezeichnete Betriebsstandorte
§ 13Abs.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.Mit der gegenständlichen Bescheidausfertigung wurden mehrere Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz im Hinblick auf näher bezeichnete Betriebsstandorte
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen. Da sohin mit der Bescheidausfertigung über mehrere eigenständige verfahrenseinleitende Anträge abgesprochen worden ist, wurden mit dieser Bescheidausfertigung auch entsprechend viele Bescheide (daher eigenständige Entscheidungen) erlassen, auch wenn das durch den Spruch dieser Bescheidausfertigung nicht entsprechend zum Ausdruck gebracht worden ist. Der Spruch und die Begründung der gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheide lautet wie folgt: „Das Ansuchen der A.gmbH, mit Sitz in Wien, S.-straße, um Verleihung einer Bewilligung als Wettunternehmerin gem. § 3 iVm § 2 Z 3 Wr. WettenG (Vermittlerin) für die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen) im Standort A.) Wien, D.-gasse und B.) in den Standorten„Das Ansuchen der A.gmbH, mit Sitz in Wien, S.-straße, um Verleihung einer Bewilligung als Wettunternehmerin gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, Wr. WettenG (Vermittlerin) für die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen) im Standort A.) Wien, D.-gasse und B.) in den Standorten (Tabelle mit 233 Adressen der Standorte in Wien nicht anonymisierbar) werden
§ 13Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungs
Verfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), zurückgewiesen.werden
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), zurückgewiesen. Begründung:
§ 13Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F (AVG), ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
§ 5Abs 2 des Wiener Wettengesetzes, LGBI.
Nr. 26/2016, vom 14.5.2016, kann die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin einer juristischen Person nur dann erteilt werden, wenn dieseGemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, vom 14.5.2016, kann die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin einer juristischen Person nur dann erteilt werden, wenn diese
- a)ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,
- b)zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs 1 lit. a und c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten undb) zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a und c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und
- c)die in Abs 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.
- c)die in Absatz eins, Litera d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.
§ 10
Abs 1 leg cit ist der Antrag auf Bewilligung schriftlich einzubringen und hat folgenden Mindestinhalt sowie folgende Nachweise zu enthalten:
Paragraph 10, Absatz eins, leg cit ist der Antrag auf Bewilligung schriftlich einzubringen und hat folgenden Mindestinhalt sowie folgende Nachweise zu enthalten:
- Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz oder Firmenname und Firmensitz der Antragstellerin oder des Antragstellers;
- bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten natürlichen Person oder Personen; *
- Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestellten verantwortlichen Person oder Personen;
- eine schriftliche Erklärung der Zustimmung der bestellten verantwortlichen Person oder Personen zu ihrer Bestellung;
- Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
§ 5Abs.
1 lit. a, b und f bis h sowie gegebenenfalls
§ 5Abs.
2 und 3;5. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, b und f bis h sowie gegebenenfalls
Paragraph 5, Absatz 2 und 3;
- Standortadressen der Betriebsstätten samt Lageplan;
- den Inhalt der angestrebten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer;
- Nachweise über die Zuverlässigkeit
§ VI;8. Nachweise über die Zuverlässigkeit
Paragraph römisch sechs; 9. einen Nachweis über die Bonität
§ 12;9.
einen Nachweis über die Bonität
Paragraph 12,; 10. ein Wettreglement
§ 15;10.
ein Wettreglement
Paragraph 15,; 11. im Falle, dass eine Bewilligung für die Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden an Dritte beantragt wird, die Angabe von Namen und Anschrift des oder der Dritten sowie die diesbezüglichen gültigen Verträge.
§ 10
Abs 2 leg cit ist im Falle der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zusätzlich oder ausschließlich über mindestens ein Wettterminal sind dem Antrag auf Bewilligung weiters die zur Beurteilung der Voraussetzungen
§ 5Abs.
3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere ist ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedsstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals darüber vorzulegen, ob die konkret zur Verwendung vorgesehenen Wettterminals die Eigenschaften
§ 13Abs.
3 und 4 erfüllen. Die Typenbezeichnung und die Seriennummer des jeweiligen Wettterminals sind anzugeben.
Paragraph 10, Absatz 2, leg cit ist im Falle der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zusätzlich oder ausschließlich über mindestens ein Wettterminal sind dem Antrag auf Bewilligung weiters die zur Beurteilung der Voraussetzungen
Paragraph 5, Absatz 3, erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere ist ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedsstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals darüber vorzulegen, ob die konkret zur Verwendung vorgesehenen Wettterminals die Eigenschaften
Paragraph 13, Absatz 3 und 4 erfüllen. Die Typenbezeichnung und die Seriennummer des jeweiligen Wettterminals sind anzugeben. Im gegenständlichen Fall wurde die Berechtiqunaswerberin mit Schreiben vom 09.02.2017
§ 13
Abs 3 des Allgemeinen Verwaltunqsverfahrensgesetzes aufqefordert, für den Standort A.) in Wien, D.-gasse die folgenden Angaben/Unterlagen nachzureichen:Im gegenständlichen Fall wurde die Berechtiqunaswerberin mit Schreiben vom 09.02.2017
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltunqsverfahrensgesetzes aufqefordert, für den Standort A.) in Wien, D.-gasse die folgenden Angaben/Unterlagen nachzureichen: I. )
- Lageplan der Betriebsstätterömisch eins. )
- Lageplan der Betriebsstätte
- Bekanntgabe der äußeren Bezeichnung, die an der Betriebsstätte deutlich anzubringen ist. (Anmerkung: Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten).
- Grundrissdarstellung im Maßstab 1:300 (Bestandsplan) mit folgenden Informationen: - Darstellung der Brandabschnittsgrenzen - Raumwidmung - Raumgröße und Raumhöhe - Höhenlagen Fußboden bezogen auf Straßenniveau - Lage der Ausgänge - Breite der Verkehrswege - Lichte Durchgangsbreite der Türen sowie die Öffnungsrichtung der Türen - Stiegen und Stufen mit Angaben über Stufenhöhen und Auftrittsbreiten - Rampen unter Angabe der Neigung , - Einrichtung (z.B. Sitzplätze und Wettschalter) - Situierung der Rettungszeichenleuchten und der Ersten Löschhilfe (Handfeuerlöscher)
- technische Beschreibung der maschinellen Anlagen (z.B. Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen) ad Klimaanlage: a) Technische Beschreibung (Kälteleistung, Art und Füllmenge des Kältemittels, Betriebszeiten etc.) f b) Planliche Darstellung der Situierung der Kälteaggregate - Lüftungsmöglichkeit der Aufstellungsorte
ÖN EN 378 ad Lüftung:
- a)Technische Beschreibung (Angabe der Luftfördermengen für die einzelnen Räume, Filter, Wärmerückgewinnungsanlagen, brandschutztechnische Maßnahmen, Betriebszeiten, etc.)
- b)Planliche Darstellung der Luftleitungen und der Ventilatoren und der Zu- und Abluftöffnungen (gegebenenfalls auch Ansichten oder Schnitte) 5.
- a)Schalltechnische Angaben für die Außenteile von Kälteanlagen bzw. an den Zu- und Abluftöffnungen von Lüftungsanlagen (Schalldruckpegel in einem definierten Abstand oder Schallleistungspegel)
- b)Lageplan - Entfernung zum nächsten Nachbar Um eine schalltechnische Beurteilung zu vereinfachen, könnte auch ein Gutachten
der ÖAL Richtlinie 3 vorgelegt werden. » 6. Angaben hinsichtlich der vorgesehenen Personenhöchstzahl (Besucherinnen/Besucher und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) Je nach Anlage können im Einzelfall noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Statik beizubringen bzw. eine baubehördliche Genehmigung nachzuweisen. II. ) Bekanntgabe der nominierten verantwortlichen Personen für die gegenständliche Betriebsstätten bzw. für den ... Wiener Gemeindebezirk. Im Ansuchen wurde entgegen § 5 Abs 1 lit. f Wiener Wettengesetz Herr An. K. nicht nur für einen Wiener Gemeindebezirk sondern für die Bezirke ... nominiert.römisch zwei. ) Bekanntgabe der nominierten verantwortlichen Personen für die gegenständliche Betriebsstätten bzw. für den ... Wiener Gemeindebezirk. Im Ansuchen wurde entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, Wiener Wettengesetz Herr An. K. nicht nur für einen Wiener Gemeindebezirk sondern für die Bezirke ... nominiert.
§ 5Abs 1 lit.
f Wiener Wettengesetz ist jedoch für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettuntemehmer mehrere Betriebsstätten, so muss ie Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden. ,
Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, Wiener Wettengesetz ist jedoch für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Voraussetzungen nach Litera a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettuntemehmer mehrere Betriebsstätten, so muss ie Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden. , III. ) Beibringung einer Bankgarantie
§ 12
Wiener Wettengesetz in entsprechender Höhe und der geplanten Bewilligungsdauerrömisch drei. ) Beibringung einer Bankgarantie
Paragraph 12, Wiener Wettengesetz in entsprechender Höhe und der geplanten Bewilligungsdauer § 12
(1)Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.0 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR- Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.Paragraph 12,
(1)Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.0 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR- Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.
(2)Die Bankgarantie oder der gleichwertige Bonitätsnachweis eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Vorliegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung IV. ) Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin z. B. KSV1870 Auskunft - UnternehmensProfil Standard. Dieser genannte Nachweis darf bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.römisch vier. ) Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin z. B. KSV1870 Auskunft - UnternehmensProfil Standard. Dieser genannte Nachweis darf bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein. V. ) Unterlagen der verantwortlichen Person/en, wenn diese Person nicht Herr An. K. sein sollte.römisch fünf. ) Unterlagen der verantwortlichen Person/en, wenn diese Person nicht Herr An. K. sein sollte. a. Strafregisterauszug b. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes c. Auszug aus der Insolvenzdatei d. Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach § 11 Abs 2 lit. a bis c Wiener Wettengesetz vorliegend. Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a bis c Wiener Wettengesetz vorliegen Sollte es sich bei der verantwortlichen Person für diese Betriebsstätte um Herrn K. handeln, dann ist nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes beizubringen. VI. ) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes des handelsrechtlichen und nominierten wettrechtlichen Geschäftsführers Herrn E. R. römisch sechs. ) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes des handelsrechtlichen und nominierten wettrechtlichen Geschäftsführers Herrn E. R. VII. ) Liste des/der Terminal/s mit der Typenbezeichnung und Seriennummer + Anzahl der Wettschalter (für jeden Standort gesondert)römisch sieben. ) Liste des/der Terminal/s mit der Typenbezeichnung und Seriennummer + Anzahl der Wettschalter (für jeden Standort gesondert) VIII. ) Vorlage der mit Originalapostille versehenen Bewilligung der Buchmacherin und des Firmenbuches, sowie des zwischen der Antragstellerin und der Buchmacherin abgeschlossenen, gültigen Vertrages jeweils in deutscher Sprache, gegebenenfalls in deutsche Übersetzung durch einen österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetscher.römisch acht. ) Vorlage der mit Originalapostille versehenen Bewilligung der Buchmacherin und des Firmenbuches, sowie des zwischen der Antragstellerin und der Buchmacherin abgeschlossenen, gültigen Vertrages jeweils in deutscher Sprache, gegebenenfalls in deutsche Übersetzung durch einen österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetscher. IX. ) Nachweis bezüglich der Verfügungsberechtigung über die Terminals (Kauf- oder Mietvertrag)römisch neun. ) Nachweis bezüglich der Verfügungsberechtigung über die Terminals (Kauf- oder Mietvertrag) X. ) Nachweis, dass der/die Terminal/s den Bedingungen des § 13 Abs 2 bis 5 Wiener Wettengesetz entsprechen. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten einer oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass der/die Wettterminal/s den gesetzlichen Bestimmungen des § 13 Abs 2 bis 5 entspricht/entsprechen.römisch zehn. ) Nachweis, dass der/die Terminal/s den Bedingungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Wiener Wettengesetz entsprechen. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten einer oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass der/die Wettterminal/s den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 entspricht/entsprechen. § 13
(2)Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welcheParagraph 13,
(2)Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
- a)mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
- b)ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.
(3)Wettterminals dürfen nicht
- a)Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen;
- b)die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.
(4)Wettterminals müssen
- a)mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;
- b)gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;
- c)automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer vermittelten Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Buchmacherin oder des abschließenden Buchmachers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie cjer Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;
- d)nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wetten an Dritte vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.
(5)In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
- a)Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;
- b)mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;
- c)auf andere Welse als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden. i Mit Schreiben vom 28.04.2017 wurde die Berechtiqungswerberin
$ 13 Abs 3 des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes aufgefordert, für die unter Punkt B.) angeführten Standorte die folgenden Angaben/Unterlagen nachzureichen:Mit Schreiben vom 28.04.2017 wurde die Berechtiqungswerberin
$ 13 Absatz 3, des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes aufgefordert, für die unter Punkt B.) angeführten Standorte die folgenden Angaben/Unterlagen nachzureichen: I. )
- Lageplan der einzelnen Betriebsstättenrömisch eins. )
- Lageplan der einzelnen Betriebsstätten
- Bekanntgabe der äußeren Bezeichnung, die an der Betriebsstätte deutlich anzubringen ist. (Anmerkung: Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf dervGegenstand der Bewilligung zu enthalten).
- Grundrissdarstellung im Maßstab 1:100 (Bestandsplan) mit folgenden Informationen: - Darstellung der Brandabschnittsgrenzen - Raumwidmung - Raumgröße und Raumhöhe - Höhenlagen Fußboden bezogen auf Straßenniveau - Lage der Ausgänge - Breite der Verkehrswege - Lichte Durchgangsbreite der Türen sowie die Öffnungsrichtung der Türen - Stiegen und Stufen mit Angaben über Stufenhöhen und Auftrittsbreiten - Rampen unter Angabe der Neigung - Einrichtung (z.B. Sitzplätze und Wettschalter) - Situierung der Rettungszeichenleuchten und der Ersten Löschhilfe (Handfeuerlöscher)
- technische Beschreibung der maschinellen Anlagen (z.B. Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen) ad Klimaanlage: a) Technische Beschreibung (Kälteleistung, Art und Füllmenge des Kältemittels, Betriebszeiten etc.) b) Planliche Darstellung der Situierung der Kälteaggregate - Lüftungsmöglichkeit der Aufstellungsorte
ÖN EN 378 ad Lüftung: „
- a)Technische Beschreibung (Angabe der Luftfördermengen für die einzelnen Räume, Filter, Wärmerückgewinnungsanlagen, brandschutztechnische Maßnahmen, Betriebszeiten, etc.)
- b)Planliche Darstellung der Luftleitungen und der Ventilatoren und der Zu- und Abluftöffnungen (gegebenenfalls auch Ansichten oder Schnitte) 5.
- a)Schalltechnische Angaben für die Außenteile von Kälteanlagen bzw. an den Zu- und Abluftöffnungen von Lüftungsanlagen (Schalldruckpegel in einem definierten Abstand oder Schallleistungspegel) ,
- b)Lageplan - Entfernung zum nächsten Nachbar Um eine schalltechnische Beurteilung zu vereinfachen, könnte auch ein Gutachten
der ÖAL Richtlinie 3 vorgelegt werden. 6. Angaben hinsichtlich der vorgesehenen Personenhöchstzahl (Besucherinnen/Besucher und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) Je nach Anlage können im Einzelfall noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Statik beizubringen bzw. eine baubehördliche Genehmigung nachzuweisen. II. ) Bekanntgabe der nominierten verantwortlichen Personen für die gegenständliche Betriebsstätten.römisch zwei. ) Bekanntgabe der nominierten verantwortlichen Personen für die gegenständliche Betriebsstätten.
§ 5Abs 1 lit.
f Wiener Wettengesetz ist jedoch für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss ie Wiener Gemeindebezirk nur eine yerantwortliche Person namhaft gemacht werden.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, Wiener Wettengesetz ist jedoch für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Voraussetzungen nach Litera a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss ie Wiener Gemeindebezirk nur eine yerantwortliche Person namhaft gemacht werden. III. ) Beibringung einer Bankgarantie
§ 12
Wiener Wettengesetz in entsprechender Höhe und der geplanten Bewilligungsdauerrömisch drei. ) Beibringung einer Bankgarantie
Paragraph 12, Wiener Wettengesetz in entsprechender Höhe und der geplanten Bewilligungsdauer § 12
(1)Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestensParagraph 12,
(1)Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.0 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR- Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betrlebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.
(2)Die Bankgarantie oder der gleichwertige Bonitätsnachweis eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Voriiegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung IV. ) Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin z. B. KSV1870 Auskunft - UnternehmensProfil Standard. Dieser genannte Nachweis darf bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.römisch vier. ) Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin z. B. KSV1870 Auskunft - UnternehmensProfil Standard. Dieser genannte Nachweis darf bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein. V. ) Unterlagen der verantwortlichen Personen.römisch fünf. ) Unterlagen der verantwortlichen Personen. e. Strafregisterauszug * f. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes g. Auszug aus der Insolvenzdatei h. Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach § 11 Abs 2 lit. a bis c Wiener Wettengesetz vorliegenh. Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a bis c Wiener Wettengesetz vorliegen VI. ) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes des handelsrechtlichen und nominierten wettrechtlichen Geschäftsführers Herrn E. R.römisch sechs. ) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes des handelsrechtlichen und nominierten wettrechtlichen Geschäftsführers Herrn E. R. VII. ) Unterlagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers und der Person mit maßgeblichem Einfluss (100 % Gesellschafter) auf die A.gmbH Herrn F. M..römisch sieben. ) Unterlagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers und der Person mit maßgeblichem Einfluss (100 % Gesellschafter) auf die A.gmbH Herrn F. M.. 1. ) Bekanntgabe der Staatsbürgerschaft und der Wohnadresse 2. ) Strafregisterauszug 3. ) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes 4. ) Auszug aus der Insolvenzdatei 5. ) Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach § 11 Abs 2 lit. a bis c Wiener Wettengesetz vorliegen5. ) Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a bis c Wiener Wettengesetz vorliegen § 11
(2)Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin oder eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wennParagraph 11,
(2)Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin oder eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- a)sie oder er von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- a)sie oder er von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Verstoßes gegen Paragraph 168, des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- b)sie oder er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und über sie oder ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- b)sie oder er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und über sie oder ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- c)sie oder er wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, sofern diese Verstöße Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes betreffen, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden. VIII. ) Liste des/der Terminal/s mit der Typenbezeichnung und Seriennummer + Anzahl der Wettschalter (für jeden Standort gesondert) römisch acht. ) Liste des/der Terminal/s mit der Typenbezeichnung und Seriennummer + Anzahl der Wettschalter (für jeden Standort gesondert) IX. ) Vorlage der mit Originalapostille versehenen Bewilligung der Buchmacherin und des Firmenbuches, sowie des zwischen der Antragstellerin und der Buchmacherin abgeschlossenen, gültigen Vertrages jeweils in deutscher Sprache, gegebenenfalls in deutsche Übersetzung durch' einen österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetscher.römisch neun. ) Vorlage der mit Originalapostille versehenen Bewilligung der Buchmacherin und des Firmenbuches, sowie des zwischen der Antragstellerin und der Buchmacherin abgeschlossenen, gültigen Vertrages jeweils in deutscher Sprache, gegebenenfalls in deutsche Übersetzung durch' einen österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetscher. X. ) Nachweis bezüglich der Verfügungsberechtigung über die Terminals (Kauf- oder Mietvertrag)römisch zehn. ) Nachweis bezüglich der Verfügungsberechtigung über die Terminals (Kauf- oder Mietvertrag) XI. ) Nachweis, dass der/die Terminal/s den Bedingungen des § 13 Abs 2 bis 5 Wiener Wettengesetz entsprechen. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten einer oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass der/die Wettterminal/s den gesetzlichen Bestimmungen des § 13 Abs 2 bis 5 entspricht/entsprechen.römisch elf. ) Nachweis, dass der/die Terminal/s den Bedingungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Wiener Wettengesetz entsprechen. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten einer oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass der/die Wettterminal/s den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 entspricht/entsprechen. § 13
(2)Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welcheParagraph 13,
(2)Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
- a)mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
- b)ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.
(3)Wettterminals dürfen nicht
- a)Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen;
- b)die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.
(4)Wettterminals müssen
- a)mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;
- b)gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;
- c)automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer vermittelten Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Buchmacherin oder des abschließenden Buchmachers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name‘der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;
- d)nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wetten an Dritte vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.
(5)In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
- a)Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;
- b)mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;
- c)auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.* In der am 16.06.2017 übermittelter Stellungnahme teilte der Rechtsvertreter der Antragstellerin, Dr. H., mit, dass die Bewilligungswerberin der Ansicht sei alle gesetzlich verlangten Unterlagen bereits vorgelegt zu haben. Die Vorlage einer Bankgarantie lehne die Antragstellerin wegen Gleichheitswidrigkeit ab. Es sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, warum der Vermittler von Wettkunden, der gar keine Verträge mit Wettkunden abschließe eine Bankgarantie erlegen soll. Der Vermittler von Wettkunden erhalte keine Wetten und habe daher auch keine Haftung. Lageplan und technische Beschreibung seien im Gesetz nicht vorgesehen. Die sonstigen geforderten Unterlagen, wie Kaufurkunden des Terminals, seien nicht im Gesetz vorgesehen, da dies auch sinnwidrig wäre. Manche Terminals könnten auch erst nach erteilter Bewilligung angeschafft werden, da es unternehmerisch nicht sinnvoll sei alle Terminals anzuschaffen, wenn nicht geklärt sei, ob man eine Bewilligung erhalte. Insgesamt sei die Antragstellerin daher der Ansicht sämtliche notwendigen Unterlagen vorgelegt zu haben und beantrage die Erteilung der Bewilligung. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind die geforderten Unterlagen, wie z. B. Bankgarantie, die Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes, Auszug aus der Insolvenzdatei und Strafregisterbescheinigung usw. zum gesetzlich vorgesehenen Nachweis der Bonität und der Zuverlässigkeit dem Ansuchen unbedingt anzuschließen. Dem Antrag ist
§ 10Abs 1 Z 6 Wiener Wettengesetz dezidiert ein Lageplan anzuschließen.
Da der Bewilligungsbescheid die Anzahl, die Typenbezeichnung und die Seriennummern aufzuweisen hat, müssen diese Daten daher bereits vor Erteilung vorliegen.Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind die geforderten Unterlagen, wie z. B. Bankgarantie, die Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes, Auszug aus der Insolvenzdatei und Strafregisterbescheinigung usw. zum gesetzlich vorgesehenen Nachweis der Bonität und der Zuverlässigkeit dem Ansuchen unbedingt anzuschließen. Dem Antrag ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Wiener Wettengesetz dezidiert ein Lageplan anzuschließen. Da der Bewilligungsbescheid die Anzahl, die Typenbezeichnung und die Seriennummern aufzuweisen hat, müssen diese Daten daher bereits vor Erteilung vorliegen. Die geforderten Angaben wurden nicht konkretisiert und Angaben sowie Unterlagen trotz ordnungsgemäßer Zustellung bis dato nicht nachgereicht. Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich bei der Buchmacherin / dem Buchmacher zu dem die Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden vermittelt werden sollen, um einen Wettunternehmer bzw. ein Wettunternehmerin im Sinne des § 2 Z 4 Wiener Wettengesetz handeln muss, der/die seine/ihre Tätigkeit in den oa. Standorten in Wien ausübt, was
§ 3Wiener Wettengesetz eine Bewilligungspflicht nach sich zieht.
Denn ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zweier Personen zustande (§ 861 ABGB). Die Willenserklärung des Wettkunden bzw. der Wettkundin erfolgt bei einer Wette an einem Wettterminal durch Auswahl einer dort angebotenen Wette zu der ausgewiesenen Wettquote und die Bezahlung mittels Abbuchung von einem vorher erworbenen Guthaben oder durch direkte Entrichtung des angegebenen Geldbetrages. Bei Zwischenschaltung einer Vermittlerin wird dieses am Wettterminal abgegebene Anbot des Wettkunden bzw. der Wettkundin an eine Buchmacherin bzw. einen Buchmacher weitergeleitet. Diese/r erklärt durch Ersichtlichmachung einer Wettquote am Wettterminal, dass er zu diesen Bedingungen zum Abschluss einer Wette bereit ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ort des Wettabschlusses ausgeführt hat, hängt dieser davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt, dem Empfänger zugeht (VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0053). Die Kundin bzw. der Kunde stellt durch die Eingaben an dem Wettterminal ein konkretes Wettanbot an die Buchmacherin, welches über eine Internetverbindung an den Sitz der Buchmacherin übermittelt wird. Bei Annahme der Wette durch die Buchmacherin wird eine entsprechende Verständigung zurück an den Wettterminal geschickt und dem Wettkunden eine Bestätigung über die jeweilige Wette in Form eines Wetttickets ausgedruckt. Die Annahmeerklärung betreffend das von der Wettkundin bzw. vom Wettkunden gestellte Angebot geht der Wettkundin bzw. dem Wettkunden daher am Standort des Wettterminals durch Übersenden der Annahme und automatisiertem Ausdruck einer Bestätigung über den erfolgen Wettabschluss zu. Dieser Ort ist auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde (siehe Entscheidung des LVwG Wien vom 06.03.2017, VGW-002/032/15743/2016) Lediglich das technische Equipment einschließlich der erforderlichen Datenleitungen wird durch die Vermittlerin zur Verfügung gestellt.Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich bei der Buchmacherin / dem Buchmacher zu dem die Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden vermittelt werden sollen, um einen Wettunternehmer bzw. ein Wettunternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz handeln muss, der/die seine/ihre Tätigkeit in den oa. Standorten in Wien ausübt, was
Paragraph 3, Wiener Wettengesetz eine Bewilligungspflicht nach sich zieht. Denn ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zweier Personen zustande (Paragraph 861, ABGB). Die Willenserklärung des Wettkunden bzw. der Wettkundin erfolgt bei einer Wette an einem Wettterminal durch Auswahl einer dort angebotenen Wette zu der ausgewiesenen Wettquote und die Bezahlung mittels Abbuchung von einem vorher erworbenen Guthaben oder durch direkte Entrichtung des angegebenen Geldbetrages. Bei Zwischenschaltung einer Vermittlerin wird dieses am Wettterminal abgegebene Anbot des Wettkunden bzw. der Wettkundin an eine Buchmacherin bzw. einen Buchmacher weitergeleitet. Diese/r erklärt durch Ersichtlichmachung einer Wettquote am Wettterminal, dass er zu diesen Bedingungen zum Abschluss einer Wette bereit ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ort des Wettabschlusses ausgeführt hat, hängt dieser davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt, dem Empfänger zugeht (VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0053). Die Kundin bzw. der Kunde stellt durch die Eingaben an dem Wettterminal ein konkretes Wettanbot an die Buchmacherin, welches über eine Internetverbindung an den Sitz der Buchmacherin übermittelt wird. Bei Annahme der Wette durch die Buchmacherin wird eine entsprechende Verständigung zurück an den Wettterminal geschickt und dem Wettkunden eine Bestätigung über die jeweilige Wette in Form eines Wetttickets ausgedruckt. Die Annahmeerklärung betreffend das von der Wettkundin bzw. vom Wettkunden gestellte Angebot geht der Wettkundin bzw. dem Wettkunden daher am Standort des Wettterminals durch Übersenden der Annahme und automatisiertem Ausdruck einer Bestätigung über den erfolgen Wettabschluss zu. Dieser Ort ist auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde (siehe Entscheidung des LVwG Wien vom 06.03.2017, VGW-002/032/15743/2016) Lediglich das technische Equipment einschließlich der erforderlichen Datenleitungen wird durch die Vermittlerin zur Verfügung gestellt. Auf Grund der Aktenlage waren die gegenständlichen Ansuchen zurückzuweisen.“ In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden, welche mit einem Beschwerdeschriftsatz eingebracht wurden, welcher ebenfalls nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass gegen mehrere eigenständige erstinstanzliche Bescheide Beschwerden eingebracht werden, wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „
- Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt im Verfahren die Erteilung einer Bewilligung als Wettunternehmerin gem. § 3 iVm § 2 Z 3 Wr. WettenG für die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen.Erteilung einer Bewilligung als Wettunternehmerin gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, Wr. WettenG für die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen. Dies für folgende Betriebsstätten und Standorte: (Tabelle mit 233 Adressen der Standorte in Wien nicht anonymisierbar) Dieser Antrag wurde rechtsirrig nach langem Verfahrensgang mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Dazu im Einzelnen wie folgt:
- Mit Schreiben vom 26.4.2017 forderte die MA 36 7.ur Vorlage diverser Unterlagen gem. § 4 Wr. WettenG auf, Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist nur dann rechtens, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (VwGH vom
- September 2005, 2004/06/0084 u.a.). In § 4 Wr. WettenG ist die Vorlage solcher im Schreiben genannten Unterlagen nicht angeordnet, weshalb kein ordnungsgemäßer Mängelbehebungsauftrag gem. § 13 Abs, 3 AVG erging und der Zurückweisungsbescheid ist schon aus diesem Grund aufzuheben.Mit Schreiben vom 26.4.2017 forderte die MA 36 7.ur Vorlage diverser Unterlagen gem. Paragraph 4, Wr. WettenG auf, Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nur dann rechtens, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (VwGH vom
- September 2005, 2004/06/0084 u.a.). In Paragraph 4, Wr. WettenG ist die Vorlage solcher im Schreiben genannten Unterlagen nicht angeordnet, weshalb kein ordnungsgemäßer Mängelbehebungsauftrag gem. Paragraph 13, Abs, 3 AVG erging und der Zurückweisungsbescheid ist schon aus diesem Grund aufzuheben. Vorsichtshalber wird zu den einzelnen geforderten Unterlagen folgendes vorgebracht:
- Lageplan: ergibt sich aus den Adressen und dem öffentlichen Stadtplan www.wien.gv.at. Grundrissdarstellung: gesetzlich nicht vorgesehen. Technische Beschreibung maschineller Anlagen (Klima, Lüftung, Schall, Personenhöchstzahl): gesetzlich nicht vorgesehen, es handelt sich auch um keine Betriebsanlagengenehmigung. Keine Gesetzliche Grundlage ftir diese Forderung.
- Verantwortliche Person: Für jeden Wiener Gemeindebezirk wurde eine verantwortliche Person angegeben. Gesetzliche Vorgabe erfüllt.
- Zum Bonitätsnachweis: Ein Bonitätsnachweis iSd. § 12 Wiener Wettengesetz, insb. in Form einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Bonitätsnachweises eines Geldinstituts in Höhe von EUR 75.000,00 sowie weiteren EUR 10.000,00 pro Wettterminal, wurde ausdrücklich nicht vorgelegt und die gegenständlichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes in Bezug auf Wettkundenvermittler als verfassungswidrig und ungültig angefochten.Ein Bonitätsnachweis iSd. Paragraph 12, Wiener Wettengesetz, insb. in Form einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Bonitätsnachweises eines Geldinstituts in Höhe von EUR 75.000,00 sowie weiteren EUR 10.000,00 pro Wettterminal, wurde ausdrücklich nicht vorgelegt und die gegenständlichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes in Bezug auf Wettkundenvermittler als verfassungswidrig und ungültig angefochten. Wie oben dargelegt wurde, beabsichtigt die Antragstellerin lediglich die Aufnahme der Vermittlung von Wettkunden an befugte Buchmacher. Die Antragstellerin ist damit nicht Vertragspartnerin des Wettkunden aus dem Wettvertrag. Dieser Vertragspartner ist alleine der Buchmacher. Die Antragstellerin erhält lediglich für die Vermittlung des Vertrages zwischen Buchmacher und Wettkunde eine Provision. Der Buchmacher ist damit alleine gegenüber dem Wettkunden aus dem Wettvertrag verantwortlich. Insbesondere trifft den Buchmacher die Pflicht, dass im Falle einer erfolgreichen Wette die Wetteinsätze samt etwaigen Gewinnen an den Wettkunden ausbezahlt werden. Warum also die Antragstellerin einen solch hohen Bonitätsnachweis erbringen soll, wenn Sie nicht Vertragspartnerin des Wettkunden ist, ist weder nachvollziehbar noch angemessen, da keine Gründe für einen solchen Nachweis ersichtlich sind. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung gegenüber der Antragstellerin ist damit unverhältnismäßig. Das Gesetz unterscheidet in diesem Punkt verfassungswidrig nicht zwischen Wettkundenvermittlern und Buchmachern und erschwert die Erwerbsausübung. Darüber hinaus verletzen die gegenständlichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes die folgenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Antragstellerin: Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz insb. nach Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG, da u.a. die Antragstellerin einen Bonitätsnachweis zu erbringen hat, der aber nur zur Absicherung einer fremden Schuld (nämlich jene des Buchmachers) dienen kann. Es ist nicht sachlich gerechtfertigt, dass die Antragstellerin für eine fremde Schuld einen Bonitätsnachweis zu erbringen hat, der noch dazu bei mind. EUR 75.000,00 liegt und sich pro Wettterminal um jeweils EUR 10.000,00 erhöht. Auch sind keine anderen vergleichbaren Gewerbearten der Vermittlung von Personen bekannt, bei denen solch hohe Bonitätsnachweise erbracht werden müssen.Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz insb. nach Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG, da u.a. die Antragstellerin einen Bonitätsnachweis zu erbringen hat, der aber nur zur Absicherung einer fremden Schuld (nämlich jene des Buchmachers) dienen kann. Es ist nicht sachlich gerechtfertigt, dass die Antragstellerin für eine fremde Schuld einen Bonitätsnachweis zu erbringen hat, der noch dazu bei mind. EUR 75.000,00 liegt und sich pro Wettterminal um jeweils EUR 10.000,00 erhöht. Auch sind keine anderen vergleichbaren Gewerbearten der Vermittlung von Personen bekannt, bei denen solch hohe Bonitätsnachweise erbracht werden müssen. Ebenso liegt eine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit nach Art 6 und 18 StGG sowie Berufsfreiheit nach Art 15 EGG und unternehmerische Freiheit nach Art 16 EGG vor. So stellt die betreffende Verpflichtung zum Bonitätsnachweis eine objektive Antrittsschranke dar. Solche Antrittsschranken sind aber nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn sie durch schwerwiegende, mittels detaillierter Feststellungen belegter, öffentlicher Interessen gerechtfertigt sind (vgl. u.a. VfSlg. 12.310). Im Wiener Wettengesetz sind dazu im Gegensatz an keiner Stelle detaillierte Feststellung vorhanden und auch sonst keine Ausführungen vorhanden, welche öffentlichen Interessen zu schützen sind und weshalb aufgrund dieser (nicht festgelegten) öffentlichen Interessen eine Einschränkung des Antritts dieses Gewerbes gerechtfertigt wäre. Dabei sei gleichsam auf die frühere Rechtslage vor dem Erkenntnis des VfGH zur GZ: B 1316/2012-13 hingewiesen, wonach das Gewerbe der Vermittlung von Weltkunden jahrzehntelang (!) als freies Gewerbe iSd. GewO 1994 ohne jegliche Antrittsschranken bundesweit ausgeübt werden konnte und daher gleichsam über Jahrzehnte hinweg der Gesetzgeber bestätigte, dass es keine öffentlichen Interessen gibt, die irgendwelche Schranken bei dem Antritt dieses Gewerbes rechtfertigen würden.Ebenso liegt eine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit nach Artikel 6 und 18 StGG sowie Berufsfreiheit nach Artikel 15, EGG und unternehmerische Freiheit nach Artikel 16, EGG vor. So stellt die betreffende Verpflichtung zum Bonitätsnachweis eine objektive Antrittsschranke dar. Solche Antrittsschranken sind aber nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn sie durch schwerwiegende, mittels detaillierter Feststellungen belegter, öffentlicher Interessen gerechtfertigt sind vergleiche u.a. VfSlg. 12.310). Im Wiener Wettengesetz sind dazu im Gegensatz an keiner Stelle detaillierte Feststellung vorhanden und auch sonst keine Ausführungen vorhanden, welche öffentlichen Interessen zu schützen sind und weshalb aufgrund dieser (nicht festgelegten) öffentlichen Interessen eine Einschränkung des Antritts dieses Gewerbes gerechtfertigt wäre. Dabei sei gleichsam auf die frühere Rechtslage vor dem Erkenntnis des VfGH zur GZ: B 1316/2012-13 hingewiesen, wonach das Gewerbe der Vermittlung von Weltkunden jahrzehntelang (!) als freies Gewerbe iSd. GewO 1994 ohne jegliche Antrittsschranken bundesweit ausgeübt werden konnte und daher gleichsam über Jahrzehnte hinweg der Gesetzgeber bestätigte, dass es keine öffentlichen Interessen gibt, die irgendwelche Schranken bei dem Antritt dieses Gewerbes rechtfertigen würden. Für das Gewerbe der Vermittlung von Wettkunden, welches bis zuvor Jahrzehnte lang frei zugänglich geregelt war, stellen sich die gegenständlichen Bestimmungen als nachträgliche Einführung von Antrittsschranken dar, die nach verfassungsgerichtlicher Rsp. nur bei besonders schwerwiegenden Gründen zulässig ist. Solche besonders schwerwiegenden Gründe sind im vorliegenden Fall überhaupt nicht sichtbar und wurden vom Landesgesetzgeber auch an keiner Stelle festgelegt bzw. thematisiert. Darüber hinaus liegt eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG, Art 1
- ZProtMRK sowie Art 17 EGC vor. Dabei ist - wie schon zuvor - auszuführen, dass die betreffenden Bestimmungen deshalb als verfassungswidrig anzusehen sind, weil es den Antritt des Gewerbes der Vermittlung von Wettkunden an verfassungswidrige Antrittsschranken bindet, dabei aber an keiner Stelle ausführt, worin jenes öffentliche Interesse liegen soll, dass einen solchen Eigentumseingriff rechtfertigen würde. Ohne ein öffentliches Interesse ist ein Eigentumseingriff jedenfalls unzulässig. Für die Antragstellerin ist ein solches öffentliches Interesse nicht sichtbar.Darüber hinaus liegt eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Artikel 5, StGG, Artikel eins,
- ZProtMRK sowie Artikel 17, EGC vor. Dabei ist - wie schon zuvor - auszuführen, dass die betreffenden Bestimmungen deshalb als verfassungswidrig anzusehen sind, weil es den Antritt des Gewerbes der Vermittlung von Wettkunden an verfassungswidrige Antrittsschranken bindet, dabei aber an keiner Stelle ausführt, worin jenes öffentliche Interesse liegen soll, dass einen solchen Eigentumseingriff rechtfertigen würde. Ohne ein öffentliches Interesse ist ein Eigentumseingriff jedenfalls unzulässig. Für die Antragstellerin ist ein solches öffentliches Interesse nicht sichtbar. Ebenso sei angemerkt, dass die verlangte Höhe des Bonitätsnachweises in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu den stattfindenden Wettgeschäften steht. So werden bei den Automaten der Antragstellern! nur Kleinstbeträge in bar gespielt und ebenso nur kleine Gewinne ausbezahlt. Weshalb also ein solch hoher Bonitätsnachweis erforderlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da er in keiner Relation zu den Wetthöhen steht.
- KSV Auskunft: gesetzlich nicht vorgesehen. Völlig unsachlich, die Bestätigung eines privaten Unternehmens, das keine behördlichen Kontrolle oder Instanzenzug unterliegt für die Bewilligungsvoraussetzungen heranzuziehen,
- Unterlagen verantwortlichen Personen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen; Sämtliche Unterlagen wurden vorgelegt, die gesetzlich gefordert waren. Der betreffende Wettvertrag wird alleine mit dem Buchmacher abgeschlossen. Lediglich die Antragstellerin erhält eine Provision für die Vermittlung der Wettkunden. Die verantwortlichen Personen und der Geschäftsführer der Antragstellerin stehen in einem Auftrags- und Dienstverhältnis zu der Antragstellerin. Sie selbst erhalten aus den Wettprovisionen keinen etwaigen Gewinn oder sonstige über der normalen Entlohnung liegenden Zuschlag. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb alle verantwortlichen Personen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und eine Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes über ihre wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit vorlegen müssen. Eine solche Verpflichtung steht in keinem nachvollziehbaren Bezug zu der Aufgabe der Personen. Insbesondere die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit der natürlichen Personen sind irrelevant, da alleine die Antragstellerin als juristische Person um Erteilung der Bewilligung ersucht. Das Gesetz verstößt daher wie schon beim Bonitätsnachweis in den betreffenden Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz insb. nach Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG. Auch sind die Erwerbsausübungsfreiheit nach Art 6 und 18 StGG sowie Berufsfreiheit nach Art 15 EGC und unternehmerische Freiheit nach Art 16 EGC verletzt, da die Verpflichtung zur Einholung der betreffenden Unterlagen eine unzulässige Antrittsschranke darstellt. Darüber hinaus liegt eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG, Art 1
- ZProtMRK sowie Art 17 EGC vor. Dabei ist - wie schon zuvor - auszuführen, dass die betreffenden Bestimmungen deshalb als verfassungswidrig anzusehen sind, weil es den Antritt des Gewerbes der Vermittlung von Wettkunden an verfassungswidrige Antrittsschranken bindet, dabei aber an keiner Stelle ausführt, worin jenes öffentliche Interesse liegen soll, dass einen solchen Eigentumseingriff rechtfertigen würde. Ohne ein öffentliches Interesse ist ein Eigentumseingriff jedenfalls unzulässig. Für die Antragstellerin ist ein solches öffentliches Interesse nicht sichtbar.Das Gesetz verstößt daher wie schon beim Bonitätsnachweis in den betreffenden Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz insb. nach Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG. Auch sind die Erwerbsausübungsfreiheit nach Artikel 6 und 18 StGG sowie Berufsfreiheit nach Artikel 15, EGC und unternehmerische Freiheit nach Artikel 16, EGC verletzt, da die Verpflichtung zur Einholung der betreffenden Unterlagen eine unzulässige Antrittsschranke darstellt. Darüber hinaus liegt eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Artikel 5, StGG, Artikel eins,
- ZProtMRK sowie Artikel 17, EGC vor. Dabei ist - wie schon zuvor - auszuführen, dass die betreffenden Bestimmungen deshalb als verfassungswidrig anzusehen sind, weil es den Antritt des Gewerbes der Vermittlung von Wettkunden an verfassungswidrige Antrittsschranken bindet, dabei aber an keiner Stelle ausführt, worin jenes öffentliche Interesse liegen soll, dass einen solchen Eigentumseingriff rechtfertigen würde. Ohne ein öffentliches Interesse ist ein Eigentumseingriff jedenfalls unzulässig. Für die Antragstellerin ist ein solches öffentliches Interesse nicht sichtbar. Es sei dabei betont, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit und die finanzielle Unbedenklichkeit der verantwortlichen Personen und des Geschäftsführers schon ausreichend unter Beweis gestellt wurden. Es wird hierzu einerseits auf den einwandfreien polizeilichen Leumund in Form der beiliegenden Strafregisterbescheinigungen sowie andererseits auf die Negativauszüge der Ediktsdatei verwiesen. Ebenso wird auf die umfassenden eidesstattlichen Erklärungen hingewiesen. Darüber hinaus ist jeder Gläubigerschutzverband, insb. der KSV1870, eine rein private Organisation. Die geforderte Beurteilung durch eine solche private Organisation darf aber nicht maßgeblich sein für die beantragte amtlich-behördliche Entscheidung. Die Beurteilung hat ebenso keine Aussagekraft für ein behördliches Verfahren.
- Typenbezeichnung: Gesetzlich bei Antragstellung nicht vorgesehen, erst wenn Terminal tatsächlich aufgestellt wird, vorher kann Typenbezeichnung noch nicht festgestellt werden.
- Buchmacher: Es wird an Buchmacher D. Ltd. vermittelt. D. Ltd. wurde am 22.08.2005 als Wettunternehmen in Ma. registriert (USt-IdNr. ...). Am 30.08-2006 wurde der D. Ltd. die Remote Gaming License f ’lass II (LGA/CL ...) durch die Lotteries and Gaming Authority in Ma. gewährt. A uf dieser Basis ist es D. Ltd. erlaubt, Wetten in der Folge von sportlichen Events weltweit anzubieten. Es wird daher an einen befugten Buchmacher innerhalb des EWR-Raumes vermittelt, so dass sich die Antragstellerin auch ausdrücklich auf die EU-Freiheiten beruft.Es wird an Buchmacher D. Ltd. vermittelt. D. Ltd. wurde am 22.08.2005 als Wettunternehmen in Ma. registriert (USt-IdNr. ...). Am 30.08-2006 wurde der D. Ltd. die Remote Gaming License f ’lass römisch zwei (LGA/CL ...) durch die Lotteries and Gaming Authority in Ma. gewährt. A uf dieser Basis ist es D. Ltd. erlaubt, Wetten in der Folge von sportlichen Events weltweit anzubieten. Es wird daher an einen befugten Buchmacher innerhalb des EWR-Raumes vermittelt, so dass sich die Antragstellerin auch ausdrücklich auf die EU-Freiheiten beruft. Sämtliche gesetzlich geforderten Unterlagen wurden vorgelegt.
- Nachweis Verfügungsberechtigung: gesetzlich für die Bewilligung nicht vorgesehen.
- Sachverständigengutachten: § 10 Abs 2 Wiener Wettengesetz des Wiener Wettengesetzes als verfassungswidrig angefochten.Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Wettengesetz des Wiener Wettengesetzes als verfassungswidrig angefochten. Dazu sei ausgeführt, dass das Fachgebiet 60.87 ausschließlich Sachverständige aus dem Gebiet der Verkaufsautomaten und Spielautomaten umfasst. Im gegenständlichen Fall liegen aber weder Verkaufsautomaten noch (Glück-)Spielautomaten vor, sondern ausschließlich Terminals zum Abschluss von Wetten über sportliche Veranstaltungen. Die betreffenden Sachverständigen haben daher per se nicht die fachliche Eignung zur Überprüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Wettterminals. Zum Beweis dafür, dass die Wettterminals die gesetzlichen Anforderungen des § 13 Wiener Wettengesetzes erfüllen, wird Herr Al. T. als verantwortliche Person der Antragstellerin namhaft gemacht. Herr T. verfügt über eine jahrelange Erfahrung mit Wettterminals im technischen Bereich und kann daher umfassend Auskunft über die Gegebenheiten der betreffenden Wettterminals geben.Zum Beweis dafür, dass die Wettterminals die gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 13, Wiener Wettengesetzes erfüllen, wird Herr Al. T. als verantwortliche Person der Antragstellerin namhaft gemacht. Herr T. verfügt über eine jahrelange Erfahrung mit Wettterminals im technischen Bereich und kann daher umfassend Auskunft über die Gegebenheiten der betreffenden Wettterminals geben. Ebenso kann die Behörde die Wettterminals selbst in Augenschein nehmen oder durch einen amtlichen Sachverständigen begutachten lassen. Die Antragsteller^ bietet hierzu einen direkten Augenschein an. Beweis: Einvernahme von Herrn Al. T. als verantwortliche Person, p.A. Antragstellerin Augenschein Beiziehung eines Amtssachverständigen Insgesamt wurden daher alle gesetzliche Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag auf Bewilligung hätte Folge gegeben werden müssen.“ Mit diesem Beschwerdeschriftsatz wurde mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beschwerdeführer bewusst ist, im Hinblick auf viele Standorte Bewilligungsanträge eingebracht zu haben, und dass ihr bekannt ist, dass von der belangte Behörde im Hinblick auf die in der oa Bescheidausfertigung angeführten Standorten Bewilligungsanträge der Beschwerdeführerin
§ 13Abs.
3 AVG zurückwiesen hat.Mit diesem Beschwerdeschriftsatz wurde mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beschwerdeführer bewusst ist, im Hinblick auf viele Standorte Bewilligungsanträge eingebracht zu haben, und dass ihr bekannt ist, dass von der belangte Behörde im Hinblick auf die in der oa Bescheidausfertigung angeführten Standorten Bewilligungsanträge der Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwiesen hat. Der Beschwerdeführerin war daher bekannt, dass sich die Antragszurückweisungen der Behörde auf die in der Bescheidausfertigung näher angeführten Standorte beziehen. Wenn daher die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich deren Beschwerden nicht auf alle Standorte, im Hinblick auf welche von der belangten Behörde Bewilligungsanträge
§ 13Abs.
3 AVG zurückwiesen wurden, beziehen, ist zu folgern, dass mit diesem Beschwerdeschriftsatz nur die Zurückweisungen im Hinblick auf die Betriebsstandorte, welche im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich angeführt worden sind, bekämpft werden.Wenn daher die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich deren Beschwerden nicht auf alle Standorte, im Hinblick auf welche von der belangten Behörde Bewilligungsanträge
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwiesen wurden, beziehen, ist zu folgern, dass mit diesem Beschwerdeschriftsatz nur die Zurückweisungen im Hinblick auf die Betriebsstandorte, welche im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich angeführt worden sind, bekämpft werden. Da im Beschwerdeschriftsatz der Betriebsstandort „Wien, D.-gasse“, nicht angeführt ist, ist daher zu folgern, dass der im Hinblick auf diesen Betriebsstandort ergangene Zurückweisungsbescheid durch die oa Bescheidausfertigung auch nicht bekämpft worden ist. Gegenstand der gegenständlichen Verfahren ist daher, wie im Spruch der gegenständlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, nicht auch die Zurückweisung im Hinblick auf den Betriebsstandort „Wien, D.-gasse“. Aus den den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich wie folgt: Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 8.10.2015 beim Magistrat der Stadt Wien das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/ Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeit“ angemeldet. In diesem Antrag wurde nicht nur ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bekannt gegeben, sondern auch mit umfassender Begründung dargelegt, dass es sich beim beantragten Gewerbe um ein „freies Gewerbe“ handelt. Daher wurde im Primärantrag die bescheidmäßige Kenntnisnahme dieser Anmeldung begehrt. Weiters wurde in diesem Antrag als Standort der Gewerbeberechtigung die Adresse Wien, D.-gasse, angeführt. Bei Würdigung dieses Antrags ist daher zu folgern, dass mit dieser „Anmeldung“ der Erwerb einer Gewerbeberechtigung nach der GewO angestrebt wurde, und daher kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 i.d.F. LGBl. Nr. 26/2015, eingebracht wurde. Konsequenterweise wurden in diesem Antrag daher auch nicht die in Aussicht genommenen Betriebsstandorte für die Ausübung der begehrten Gewerbeberechtigung angeführt.Bei Würdigung dieses Antrags ist daher zu folgern, dass mit dieser „Anmeldung“ der Erwerb einer Gewerbeberechtigung nach der GewO angestrebt wurde, und daher kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, eingebracht wurde. Konsequenterweise wurden in diesem Antrag daher auch nicht die in Aussicht genommenen Betriebsstandorte für die Ausübung der begehrten Gewerbeberechtigung angeführt. Mit Schriftsatz vom 8.9.2016 führte die Beschwerdeführerin u.a. aus wie folgt: „Die Antragstellerin hält in dem laufenden Verfahren des Magistrats der Stadt Wien zur GZ: MA 36-804105-2015 ihre verfahrenseinleitende Bekanntgabe und Gewerbeanmeldung aufrecht nun auch im Sinne des Wiener Wettengesetzes (LGBl. 26/2016).“„Die Antragstellerin hält in dem laufenden Verfahren des Magistrats der Stadt Wien zur GZ: MA 36-804105-2015 ihre verfahrenseinleitende Bekanntgabe und Gewerbeanmeldung aufrecht nun auch im Sinne des Wiener Wettengesetzes Landesgesetzblatt 26 aus 2016,).“ Es ist in Anbetracht dieses Schriftsatzes vom 8.9.2016 davon auszugehen, dass bei der belangten Behörde ab dem Einlangen dieses Schriftsatzes zwei Verfahren anhängig waren, nämlich das mit Schriftsatz vom 8.10.2015 eingeleitete Verfahren auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anmeldung eines freien Gewerbes nach der Gewerbeordnung und das mit Schriftsatz vom 8.9.2016 konkludent eingeleitete Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz. Dass der Antrag nach dem Wettengesetz zu diesem Zeitpunkt jedenfalls unvollständig war, sodass dieser mangelhaft i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG anzusehen war, ist schon aus dem Umstand zu ersehen, dass in diesem Antrag vom 8.9.2016 faktisch keine der Vorgaben des § 6 Wr. Wettengesetz erfüllt worden ist.Es ist in Anbetracht dieses Schriftsatzes vom 8.9.2016 davon auszugehen, dass bei der belangten Behörde ab dem Einlangen dieses Schriftsatzes zwei Verfahren anhängig waren, nämlich das mit Schriftsatz vom 8.10.2015 eingeleitete Verfahren auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anmeldung eines freien Gewerbes nach der Gewerbeordnung und das mit Schriftsatz vom 8.9.2016 konkludent eingeleitete Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz. Dass der Antrag nach dem Wettengesetz zu diesem Zeitpunkt jedenfalls unvollständig war, sodass dieser mangelhaft i.S.d. Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen war, ist schon aus dem Umstand zu ersehen, dass in diesem Antrag vom 8.9.2016 faktisch keine der Vorgaben des Paragraph 6, Wr. Wettengesetz erfüllt worden ist. Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 wurde der mit Schriftsatz vom 8.10.2015 eingebrachte Antrag auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anmeldung eines freien Gewerbes nach der Gewerbeordnung zurückgezogen. Zugleich wurde vorgebracht, dass der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes für die „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeit“ im Bundesland Wien“ aufrecht erhalten werde. Im Hinblick auf diesen Antrag nach der Gewerbeordnung erfolgte mit Schriftsatz vom 21.12.2016 ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen. Da sich dieses Vorbringen auf das beantragte Gewerbebewilligungsverfahren nach der Gewerbeordnung bezieht, ist dieses Vorbringen nicht Gegenstand der gegenständlichen Verfahren nach dem Wr. WettenG, sodass auch die mit Schriftsatz vom 21.12.2016 vorgelegten Unterlagen (wie etwa der Auszug aus der Insolvenzdatei AS 176, die eidesstattlichen Erklärungen AS 177, 183, 186, 191, 197, die Strafregisterbescheinigung AS 178, die Wettbestimmungen AS 203ff, das Schulungskonzept AS 207ff, das Jugendschutzkonzept AS 212 ff, das Konzept für ein Warnsystem AS 218ff) niemals Teil der gegenständlichen Bewilligungsverfahren nach dem Wr. WettenG geworden. Mit Schriftsatz vom 20.1.2017 erfolgte eine Konkretisierung des mit Schriftsatz vom 8.9.2016 eingebrachten Antrags auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz. In diesem Schriftsatz wurde wörtlich ausgeführt wie folgt: „In dem umseits bezeichneten Gewerbeverfahren zur GZ: MA 36-804105-2015 des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, erstattet die Antragstellerin A.gmbH im Hinblick auf das behördliche Schreiben vom 2.1.2017, eingelangt am 12.1.2017 folgende Bekanntgabe Die Antragstellerin modifiziert ihren Antrag Pkt. 2. aus dem Schriftsatz vom 08.10.2015
der aktuellen Rechtslage nach dem Wr. WettenG auf folgenden Wortlaut, so dass der Antrag nunmehr lautet auf: Erteilung einer Bewilligung als Wettunternehmerin gem. § 3 iVm § 2 Z 3 Wr. WettenG für die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr Personell oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen.Erteilung einer Bewilligung als Wettunternehmerin gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, Wr. WettenG für die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr Personell oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen. Die Anträge auf Standortbewilligungen gem. § 4 Abs. 1 Wr. WettenG werden in diesem Sinne dahingehend abgeändert, dass sie sich auf den soeben oben angeführten neuen Gewerbewortlaut beziehen.Die Anträge auf Standortbewilligungen gem. Paragraph 4, Absatz eins, Wr. WettenG werden in diesem Sinne dahingehend abgeändert, dass sie sich auf den soeben oben angeführten neuen Gewerbewortlaut beziehen. Es wird ausdrücklich für jeden einzelnen genannten Standort eine Bewilligung gem. § 4 Abs. 1 Wr. WettenG beantragt. Die Betriebsstätten und Standorte werden nochmals mit den Adressen wie folgt bekannt gegeben:Es wird ausdrücklich für jeden einzelnen genannten Standort eine Bewilligung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Wr. WettenG beantragt. Die Betriebsstätten und Standorte werden nochmals mit den Adressen wie folgt bekannt gegeben: (Tabelle mit 235 Adressen der Standorte in Wien nicht anonymisierbar) Eine Verpflichtung, jeden Standort mittels gesondertem Schriftsatz zu beantragen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Im Übrigen wird auf das bereits erstattete Antragsvorbringen und die vorgelegten Urkunden verwiesen. Sämtliches übrige bisherige Vorbringen bleibt aufrecht.“ Festgehalten sei daher, dass mit diesem nunmehr zu den Anträgen nach den Wr. WettenG getätigten ergänzenden Vorbringen nicht eine Vorlage der Unterlagen, welche der belangten Behörde im Hinblick auf die beantragte gewerberechtliche Bewilligung nach der Gewerbeordnung vorgelegt worden sind, erfolgt ist. So ist der Hinweis „auf das bereits erstattete Antragsvorbringen“ im oa Schriftsatz vom 20.1.2017 nur als ein Verweis auf das bereits erfolgte „Antragsvorbringen“ zu den mit diesem Schriftsatz vom 20.1.2017 ergänzten Anträgen nach dem Wr. WettenG einzustufen, sodass mit dieser Wendung nicht auch ein Verweis auf die im Rahmen gänzlich anderer Verfahren nach der Gewerbeordnung eingebrachten Unterlagen gewertet werden kann. Weiters wird in Hinblick auf dieses ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 20.1.2017 festgehalten, dass mit diesem Vorbringen nicht auch zumindest konkludent die Beantragung einer Betriebsstätte für den Standort Wien, D.-gasse, erfolgt ist. Auch ist davon auszugehen, dass auch sonst im Verfahren niemals eine wettenrechtliche Bewilligung für die Ausübung einer wettunternehmerischen Tätigkeit am Betriebsstandort Wien, D.-gasse, gestellt worden ist. Im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde differenziert das Gewerberecht nämlich zwischen einer Beantragung einer Gewerbeausübungsberechtigung (vgl. §§ 340 ff GewO) und der Beantragung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung (§ 74 i.V.m § 77 GewO). Während im Verfahren bezüglich der Beantragung einer Gewerbeausübungsberechtigung von der Behörde nur die persönlichen Voraussetzungen des Bewilligungswerbers geprüft werden, werden im Betriebsanlagenbewilligungsverfahren die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeausübung an einem bestimmten Standort geprüft. Daher ist auch zwischen dem im Verfahren bezüglich der Beantragung einer Gewerbeausübungsberechtigung vom Bewilligungswerber kraft gesetzlicher Verpflichtung anzuführenden Gewerbestandort (bei welchem es sich lediglich um die Firmenanschrift handelt, welche nicht zwingend aber auch der Ort der in Aussicht genommenen Gewerbeausübung sein muss) und der Betriebsstätte, an welcher ein Gewerbeinhaber sein Gewerbe ausübt (ausüben will), zu differenzieren. Diese beiden Orte können zwar zusammenfallen, müssen aber nicht zusammenfallen. Auch ist davon auszugehen, dass auch sonst im Verfahren niemals eine wettenrechtliche Bewilligung für die Ausübung einer wettunternehmerischen Tätigkeit am Betriebsstandort Wien, D.-gasse, gestellt worden ist. Im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde differenziert das Gewerberecht nämlich zwischen einer Beantragung einer Gewerbeausübungsberechtigung vergleiche Paragraphen 340, ff GewO) und der Beantragung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung (Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 77, GewO). Während im Verfahren bezüglich der Beantragung einer Gewerbeausübungsberechtigung von der Behörde nur die persönlichen Voraussetzungen des Bewilligungswerbers geprüft werden, werden im Betriebsanlagenbewilligungsverfahren die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeausübung an einem bestimmten Standort geprüft. Daher ist auch zwischen dem im Verfahren bezüglich der Beantragung einer Gewerbeausübungsberechtigung vom Bewilligungswerber kraft gesetzlicher Verpflichtung anzuführenden Gewerbestandort (bei welchem es sich lediglich um die Firmenanschrift handelt, welche nicht zwingend aber auch der Ort der in Aussicht genommenen Gewerbeausübung sein muss) und der Betriebsstätte, an welcher ein Gewerbeinhaber sein Gewerbe ausübt (ausüben will), zu differenzieren. Diese beiden Orte können zwar zusammenfallen, müssen aber nicht zusammenfallen. Im Gegensatz zur Rechtslage nach der Gewerbeordnung normiert das Wr. WettenG nicht derartige getrennte Bewilligungserteilungen (daher die bescheidmäßige Bewilligung einer Wettunternehmertätigkeitsbewilligung im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen des Bewilligungswerbers einerseits, und zudem die von dieser Bewilligung unterschieden und in einem eigenständigen Verfahren zu erteilende bescheidmäßige Bewilligung der Betriebsstätte, an welcher eine wettunternehmerische Tätigkeit entfaltet werden soll). Wenn daher erklärt wird, dass eine einmal erfolgte Beantragung einer Gewerbeausübungsberechtigung (vgl. §§ 340 ff GewO) nunmehr auch als ein Antrag nach dem Wr. WettenG eingebracht wird, wird in diesem nunmehr als Antrag nach dem Wr. WettenG eingebrachten Antrag kein Vorbringen zum Betriebsstandort, an welchem die in Aussicht genommene wettunternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden soll, erstattet. Ein solcher Antrag nach dem Wr. WettenG ist insbesondere in Hinblick auf die Vorgaben der §§ 5f Wr. WettenG, wie zuvor ausgeführt, insbesondere im Hinblick auf die somit nicht erfolgte Bekanntgabe eines Standorts, an welchem die in Aussicht genommene wettunternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden soll, als mangelhaft i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG anzusehen. Wenn daher erklärt wird, dass eine einmal erfolgte Beantragung einer Gewerbeausübungsberechtigung vergleiche Paragraphen 340, ff GewO) nunmehr auch als ein Antrag nach dem Wr. WettenG eingebracht wird, wird in diesem nunmehr als Antrag nach dem Wr. WettenG eingebrachten Antrag kein Vorbringen zum Betriebsstandort, an welchem die in Aussicht genommene wettunternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden soll, erstattet. Ein solcher Antrag nach dem Wr. WettenG ist insbesondere in Hinblick auf die Vorgaben der Paragraphen 5 f, Wr. WettenG, wie zuvor ausgeführt, insbesondere im Hinblick auf die somit nicht erfolgte Bekanntgabe eines Standorts, an welchem die in Aussicht genommene wettunternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden soll, als mangelhaft i.S.d. Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass mit der Bekanntgabe der Adresse Wien, D.-gasse, im eine Gewerbeausübungsberechtigung i.S.d §§ 340 ff GewO zum Gegenstand habenden Antrag der Beschwerdeführerin keine Betriebsstätte, an welcher die Gewerbeausübung erfolgen soll, bezeichnet worden ist. Sohin kann diese Bekanntgabe in diesem Antrag auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit dieser Bekanntgabe die Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung im Hinblick auf die Adresse Wien, D.-gasse, beantragt worden ist. Sohin stellt diese Bekanntgabe aber auch keine Bekanntgabe einer Betriebsstätte nach dem Wr. WettenG dar.Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass mit der Bekanntgabe der Adresse Wien, D.-gasse, im eine Gewerbeausübungsberechtigung i.S.d Paragraphen 340, ff GewO zum Gegenstand habenden Antrag der Beschwerdeführerin keine Betriebsstätte, an welcher die Gewerbeausübung erfolgen soll, bezeichnet worden ist. Sohin kann diese Bekanntgabe in diesem Antrag auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit dieser Bekanntgabe die Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung im Hinblick auf die Adresse Wien, D.-gasse, beantragt worden ist. Sohin stellt diese Bekanntgabe aber auch keine Bekanntgabe einer Betriebsstätte nach dem Wr. WettenG dar. Insofern die belangte Behörde diese Bekanntgabe als eine Beantragung der Erteilung einer Bewilligung im Hinblick auf die Örtlichkeit Wien, D.-gasse, als Betriebsstätte nach dem Wr. WettenG eingestuft hat, ist der belangten Behörde nicht zu folgen. Ein solcher Antrag ist vielmehr - wie aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin und auch aus dem Beschwerdeschriftsatz zudem zu erschließen - niemals erfolgt. So sei nur auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen, in welchem die Beschwerdeführerin den Zurückweisungsbescheid bezüglich des zum Betriebsstandort Wien, D.-gasse, geführten Verfahrens (ausdrücklich) nicht bekämpft hat. Insbesondere dieser Umstand bringt deutlich zum Ausdruck, dass auch die Beschwerdeführerin niemals davon ausgegangen ist, jemals einen wettenrechtlichen Bewilligungsantrag im Hinblick auf den Betriebsstandort Wien, D.-gasse, gestellt zu haben. Mit Schriftsatz vom 9.2.2017 erteilte die belangte Behörde im Hinblick auf den beantragten Betriebsstandort Wien, D.-gasse,
§ 13Abs.
3 AVG den Verbesserungsauftrag, diverse Unterlagen und Nachweise (insbesondere einen Lageplan der beantragten Betriebsstätte, einen näheren Vorgaben entsprechenden Plan der Betriebsstätte, näher vorgeschriebene Angaben zu den maschinellen Anlagen der Betriebsstätte und eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Bankgarantie) binnen einer Frist von zwei Monaten vorzulegen.Mit Schriftsatz vom 9.2.2017 erteilte die belangte Behörde im Hinblick auf den beantragten Betriebsstandort Wien, D.-gasse,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Verbesserungsauftrag, diverse Unterlagen und Nachweise (insbesondere einen Lageplan der beantragten Betriebsstätte, einen näheren Vorgaben entsprechenden Plan der Betriebsstätte, näher vorgeschriebene Angaben zu den maschinellen Anlagen der Betriebsstätte und eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Bankgarantie) binnen einer Frist von zwei Monaten vorzulegen. Dieser Verbesserungsauftrag lautet wie folgt: „Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung als Wettunternehmer konkret als Vermittlerin (= gewerbsmäßige Weiterleitung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen) Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Dr. H.! Bezugnehmend auf das Ansuchen vom 8.10.2015 um Erteilung einer Bewilligung als Wettunternehmer und zwar als Vermittlerin und die dazugehörige Standortbewilligung im Standort Wien, D.-gasse werden Sie
§ 13Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nummer 51/1991 idg
F (AVG 1991) aufgefordert, binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens für die oa. Betriebsstätte und zur Standortbewilligung
§ 4
Abs 1 des Wiener Wettengesetzes folgende Unterlagen nachzureichen:werden Sie
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nummer 51 aus 1991, idgF (AVG 1991) aufgefordert, binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens für die oa. Betriebsstätte und zur Standortbewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Wettengesetzes folgende Unterlagen nachzureichen:
- Lageplan der Betriebsstätte
- Bekanntgabe der äußeren Bezeichnung, die an der Betriebsstätte deutlich anzubringen ist. (Anmerkung: Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten).
- Grundrissdarstellung im Maßstab 1:100 (Bestandsplan) mit folgenden Informationen: - Darstellung der Brandabschnittsgrenzen - Raumwidmung - Raumgröße und Raumhöhe - Höhenlagen Fußboden bezogen auf Straßenniveau - Lage der Ausgänge - Breite der Verkehrswege - Lichte Durchgangsbreite der Türen sowie die Öffnungsrichtung der Türen - Stiegen und Stufen mit Angaben über Stufenhöhen und Auftrittsbreiten - Rampen unter Angabe der Neigung - Einrichtung (z.B. Sitzplätze und Wettschalter) - Situierung der Rettungszeichenleuchten und der Ersten Löschhilfe (Handfeuerlöscher)
- technische Beschreibung der maschinellen Anlagen (z.B. Heizunqs- Klima- und Lüftungsanlagen) ad Klimaanlage: a)Technische Beschreibung (Kälteleistung, Art und Füllmenge des Kältemittels Betriebszeiten etc.) b) Planliche Darstellung der Situierung der Kälteaggregate - Lüftungsmöglichkeit der Aufstellungsorte
ÖN EN 378 ad Lüftung:
- a)Technische Beschreibung (Angabe der Luftfördermengen für die einzelnen Räume Filter, Wärmerückgewinnungsanlagen, brandschutztechnische Maßnahmen, Betriebszeiten, etc.)
- b)Planliche Darstellung der Luftleitungen und der Ventilatoren und der Zu- und Abluftöffnungen (gegebenenfalls auch Ansichten oder Schnitte) 5.
- a)Schalltechnische Angaben für die Außenteile von Kälteanlagen bzw. an den Zu-und Abluftöffnungen von Lüftungsanlagen (Schalldruckpegel in einem definierten Abstand oder Schallleistungspegel)
- b)Lageplan - Entfernung zum nächsten Nachbar Um eine schalltechnische Beurteilung zu vereinfachen, könnte auch ein Gutachten
der ÖAL Richtlinie 3 vorgelegt werden. 6. Angaben hinsichtlich der vorgesehenen Personenhöchstzahl (Besucherinnen/Besucher und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) Je nach Anlage können im Einzelfall noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Statik beizubringen bzw. eine baubehördliche Genehmigung nachzuweisen. II.) Bekanntgabe der nominierten verantwortlichen Person für die gegenständliche Betriebsstätte bzw. für den ... Wiener Gemeindebezirk. Im Ansuchen wurde entgegen § 5 Abs 1 lit. f Wiener Wettengesetz Herr An. K. nicht nur für einen Wiener Gemeindebezirk sondern für die Bezirke ... nominiert.römisch zwei.) Bekanntgabe der nominierten verantwortlichen Person für die gegenständliche Betriebsstätte bzw. für den ... Wiener Gemeindebezirk. Im Ansuchen wurde entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, Wiener Wettengesetz Herr An. K. nicht nur für einen Wiener Gemeindebezirk sondern für die Bezirke ... nominiert.
§ 5Abs 1 lit.
f Wiener Wettengesetz ist jedoch für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss ie Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, Wiener Wettengesetz ist jedoch für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Voraussetzungen nach Litera a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss ie Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden. III.) Beibringung einer Bankgarantie
§ 12
Wiener Wettengesetz in entsprechender Höhe und der geplanten Bewilligungsdauerrömisch drei.) Beibringung einer Bankgarantie
Paragraph 12, Wiener Wettengesetz in entsprechender Höhe und der geplanten Bewilligungsdauer § 12
(1)Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.000 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.Paragraph 12,
(1)Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.000 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.
(2)Die Bankgarantie oder der gleichwertige Bonitätsnachweis eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Vorliegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung V.) Unterlagen der verantwortlichen Personen, wenn diese Person nicht Herr An. K. sein sollte.römisch fünf.) Unterlagen der verantwortlichen Personen, wenn diese Person nicht Herr An. K. sein sollte. a. Strafregisterauszug b. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes c. Auszug aus der Insolvenzdatei d. Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach § 11 Abs 2 lit. a bis c Wiener Wettengesetz vorliegend. Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a bis c Wiener Wettengesetz vorliegen Sollte es sich bei der verantwortlichen Person für diese Betriebsstätte um Herrn K. handeln, dann ist nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes beizubringen. VI.) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes des handelsrechtlichen und nominierten wettrechtlichen Geschäftsführers Herrn E. R.römisch sechs.) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes des handelsrechtlichen und nominierten wettrechtlichen Geschäftsführers Herrn E. R. VII.) Liste des/der Terminal/s mit der Typenbezeichnung und Seriennummer + Anzahl der Wettschalter (für jeden Standort gesondert)römisch sieben.) Liste des/der Terminal/s mit der Typenbezeichnung und Seriennummer + Anzahl der Wettschalter (für jeden Standort gesondert) VIII.) Vorlage der mit Originalapostille versehenen Bewilligung der Buchmacherin und des Firmenbuches, sowie des zwischen der Antragstellerin und der Buchmacherin abgeschlossenen, gültigen Vertrages jeweils in deutscher Sprache, gegebenenfalls in deutsche Übersetzung durch einen österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetscher.römisch acht.) Vorlage der mit Originalapostille versehenen Bewilligung der Buchmacherin und des Firmenbuches, sowie des zwischen der Antragstellerin und der Buchmacherin abgeschlossenen, gültigen Vertrages jeweils in deutscher Sprache, gegebenenfalls in deutsche Übersetzung durch einen österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetscher. IX.) Nachweis bezüglich der Verfügungsberechtigung über die Terminals (Kauf- oder Mietvertrag)römisch neun.) Nachweis bezüglich der Verfügungsberechtigung über die Terminals (Kauf- oder Mietvertrag) X.) Nachweis, dass der/die Terminal/s den Bedingungen des § 13 Abs 2 bis 5 Wiener Wettengesetz entsprechen. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten einer oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass der/die Wettterminal/s den gesetzlichen Bestimmungen des § 13 Abs 2 bis 5 entspricht/entsprechen.römisch zehn.) Nachweis, dass der/die Terminal/s den Bedingungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Wiener Wettengesetz entsprechen. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten einer oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass der/die Wettterminal/s den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 entspricht/entsprechen. § 13
(2)Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welcheParagraph 13,
(2)Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
- a)mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
- b)ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.
(3)Wettterminals dürfen nicht a)Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen; b) die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.
(4)Wettterminals müssen
- a)mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;
- b)gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;
- c)automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer vermittelten Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Buchmacherin oder des abschließenden Buchmachers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;
- d)nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wetten an Dritte vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.
(5)In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
- a)Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;
- b)mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;
- c)auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.“ Im Hinblick auf diesen Verbesserungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5.4.2017 einen Fristerstreckungsantrag ein, in welchem diese ausführte wie folgt: „In dem umseits bezeichneten Gewerbeverfahren zur GZ: MA 36-804105-2015 des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, stellt die A.gmbH hinsichtlich des behördlichen Auftrags vom 09.02.2017, zugestellt am 22.02.2017, binnen 6 Wochen zahlreiche näher bezeichnete Unterlagen bezüglich des vom Ansuchen um die Erteilung der Gewerbebewilligung umfassten Standortes Wien, D.-gasse nachzureichen, den Antrag, die gesetzte Frist bis 6 Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom 09.02.2017 zur Zahl MA 36-804105-2015, mit dem der Antragstellerin der Erlag eines Kostenvorschusses über EUR 4.000,00 aufgetragen wurde, zu erstrecken und begründet diesen wie folgt: Mit dem genannten Schreiben der Magistratsabteilung 36 vom 09.02.2017 wurde der Antragstellerin aufgetragen, zahlreiche Unterlagen vorzulegen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antragsteuerin der Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000,00 aufgetragen. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass das Verwaltungsverfahren erst nach Überweisung des Kostenvorschusses fortgeführt werden wird. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist noch ausständig. Ein Kostenvorschuss wurde nicht erlegt. Die Vorlage der aufgetragenen Unterlagen ist in der von der Behörde gesetzten Frist aufgrund des Umfanges der vorzulegenden Unterlagen, die von der Antragstellerin größtenteils erst selbst beigeschafft werden müssen, nicht möglich. Da die Gewerbebehörde mit dem Bescheid vom 09.02.2017 zu erkennen gegeben hat, dass das Verwaltungsverfahren erst nach Erlag des vorgeschriebenen Kostenvorschusses fortgeführt wird, entsteht durch die Erstreckung der Frist bis 6 Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Beschwerde gegen den genannten Bescheid keine Verfahrensverzögerung. Die A.gmbH stellt daher den Antrag, die mit Schreiben der Magistratsabteilung 36 vom 09.02.2017 zur Zahl MA 36-804105-2015 gesetzte Frist zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen betreffend den Standort Wien, D.-gasse bis 6 Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der MA 36 vom 09.02.2017 zur GZ MA 36 - 804105-2015 (Kostenvorschuss) zu erstrecken.“ Sodann gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu einem nicht im erstinstanzlichen Akt erliegenden erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26.4.2017 ab, in welcher diese vorbracht wie folgt: „Zur Aufforderung vom 26.04.2017, zugestellt am 05.05.2017, wird folgende Stellungnahme abgegeben: Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie alle gesetzlich verlangten Unterlagen bereits vorgelegt hat, die Vorlage einer Bankgarantie lehnt die Antragstellerin wegen Gleichheitswidrigkeit ab. Es ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, warum der Vermittler von Wettkunden, der gar keine Verträge mit Wettkunden abschließt eine Bankgarantie erlegen soll, der Vermittler von Wettkunden erhält keine Wetten und hat daher auch keine Haftung. Lageplan und technische Beschreibungen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die sonstigen geforderten Unterlagen, wie Kaufurkunden des Terminals, sind nicht im Gesetz vorgesehen, dies wäre auch sinnwidrig. Manche Terminals können auch erst nach erteilter Bewilligung angeschafft werden, da es unternehmerisch nicht sinnvoll ist alle Terminals anzuschaffen wenn nicht geklärt ist, ob man eine Bewilligung erhält. Insgesamt ist die Antragstellerin daher der Ansicht sämtliche notwendigen Unterlagen vorgelegt zu haben und beantragt die Erteilung der Bewilligung.“ Nach der Aktenlage wurde in weiterer Folge durch kein weiteres Handeln der Beschwerdeführerin diesem Verbesserungsauftrag entsprochen. Sodann erfolgte die Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids. Am 1.12.2017 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Parteien im Wesentlichen auf deren bisheriges Vorbringen verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 5 Wiener WettenG lautet wie folgt:Paragraph 5, Wiener WettenG lautet wie folgt: „
(1)Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
- a)eigenberechtigt ist,
- b)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist,
- c)die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11),die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Paragraph 11,),
- d)einen Bonitätsnachweis
§ 12Abs.
1 vorlegt,einen Bonitätsnachweis
Paragraph 12, Absatz eins, vorlegt,
- e)ein Wettreglement (§ 15) vorlegt,ein Wettreglement (Paragraph 15,) vorlegt,
- f)für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft macht, welche die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden,für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft macht, welche die Voraussetzungen nach Litera a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden,
- g)ein dem aktuellen Wissensstand entsprechendes Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz vorlegt und
- h)ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Wettteilnehmerinneninformation oder Wettteilnehmerinformation bis zur Wettteilnehmerinnensperre oder Wettteilnehmersperre, abhängig vom Ausmaß der Besuche der Wettteilnehmerin oder des Wettteilnehmers in den Betriebsstätten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers vorlegt.
(2)Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn
- a)sie ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,
- b)zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten undzumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a und c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und
- c)die in Abs. 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.die in Absatz eins, Litera d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.
(3)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung, abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2, nur erteilt werden, wenn
(3)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung, abgesehen von den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2, nur erteilt werden, wenn
- a)die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt ist und
- b)das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach § 13 erfüllen.“das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach Paragraph 13, erfüllen.“ § 6 Wiener WettenG lautet wie folgt:Paragraph 6, Wiener WettenG lautet wie folgt: „Erteilung der Bewilligung
(1)Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen. Der Bewilligungsbescheid hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
- die Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer;
- die Standorte der Betriebsstätten;
- im Falle der Ausübung der Tätigkeit über mindestens ein Wettterminal die Anzahl, die Typenbezeichnungen und die Seriennummern der Wettterminals sowie die Vorschreibung der
§ 13
einzuhaltenden Bedingungen und den Namen und die Anschrift der Buchmacherin oder des Buchmachers, an die oder an den Wetten vermittelt werden;im Falle der Ausübung der Tätigkeit über mindestens ein Wettterminal die Anzahl, die Typenbezeichnungen und die Seriennummern der Wettterminals sowie die Vorschreibung der
Paragraph 13, einzuhaltenden Bedingungen und den Namen und die Anschrift der Buchmacherin oder des Buchmachers, an die oder an den Wetten vermittelt werden; 4. die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
§ 5Abs.
2 lit. b.die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,
(2)In den Bewilligungsbescheid können im öffentlichen Interesse Auflagen und Bedingungen aufgenommen werden, insbesondere betreffend die Einhaltung der Bestimmungen über den Jugendschutz, über den Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden, über die Spielsuchtpräventionsmaßnahmen sowie betreffend die Geldwäschevorbeugung.
(3)Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist für die beantragte Dauer, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen, keinesfalls jedoch länger als die Gültigkeitsdauer des Bonitätsnachweises.
(4)Die Neubestellung bzw. der Austausch einer verantwortlichen Person
§ 5Abs.
1 lit. f oder eines Geschäftsführers
§ 5Abs.
2 lit. b ist der Behörde unter Anschluss der Nachweise
§ 5Abs.
1 lit. a bis c sowie gegebenenfalls
§ 10Abs. 1 Z 3 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
(4)Die Neubestellung bzw. der Austausch einer verantwortlichen Person
Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, oder eines Geschäftsführers
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, ist der Behörde unter Anschluss der Nachweise
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a bis c sowie gegebenenfalls
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“ § 7 Wiener WettenG lautet wie folgt:Paragraph 7, Wiener WettenG lautet wie folgt: „Versagungsgründe
(1)Die Erteilung einer Bewilligung oder die Genehmigung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bzw. einer verantwortlichen Person ist zu versagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4, 5, 10 Abs. 1 und 2, 11, 12, 13, 15 und 18 nicht oder nur teilweise erfüllt sind.
(1)Die Erteilung einer Bewilligung oder die Genehmigung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bzw. einer verantwortlichen Person ist zu versagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Paragraphen 4, 5, 10, Absatz eins und 2, 11, 12, 13, 15 und 18 nicht oder nur teilweise erfüllt sind.
(2)Kann hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden, so ist die Erteilung der Bewilligung zu versagen.“ § 11 Wiener WettenG lautet wie folgt:Paragraph 11, Wiener WettenG lautet wie folgt: „
(1)Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin, eines Bewilligungswerbers oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers
§ 5Abs.
2 lit. b oder einer verantwortliche Person
§ 5Abs.
1 lit. f ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.„
(1)Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin, eines Bewilligungswerbers oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, oder einer verantwortliche Person
Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2)Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin oder eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- a)sie oder er von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; sie oder er von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Verstoßes gegen Paragraph 168, des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- b)sie oder er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und über sie oder ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;sie oder er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und über sie oder ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
- c)sie oder er wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, sofern diese Verstöße Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes betreffen, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.
(3)Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über ihr oder sein Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, oder das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist durch ein Insolvenzverfahren einer oder eines Dritten unmittelbar verursacht worden) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4)Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. a bis c vorliegen, anzuschließen. Dem Antrag sind zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes sowie eine von einem Gläubigerschutzverband erteilte Auskunft über die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuschließen. Diese genannten Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(4)Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Absatz 2, Litera a bis c vorliegen, anzuschließen. Dem Antrag sind zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes sowie eine von einem Gläubigerschutzverband erteilte Auskunft über die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuschließen. Diese genannten Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(5)Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates eines EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, sofern diese Personen im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind, können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland erbringen; werden dort solche nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers ersetzt werden.“ § 12 Wiener WettenG lautet wie folgt:Paragraph 12, Wiener WettenG lautet wie folgt: „Bonitätsnachweis
(1)Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.000 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.
(2)Die Bankgarantie oder der gleichwertige Bonitätsnachweis eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Vorliegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung.“ § 13 Wiener WettenG lautet wie folgt:Paragraph 13, Wiener WettenG lautet wie folgt: „Bestimmungen betreffend Wettterminals, Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen
(1)Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder an Buchmacherinnen oder Buchmacher vermittelt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.
(2)Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
- a)mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
- b)ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.
(3)Wettterminals dürfen nicht
- a)Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen;
- b)die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.
(4)Wettterminals müssen
- a)mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;
- b)gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleic