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{'item': ['VGW-002/042/1484/2017', 'VGW-002/042/V/1485/2017', 'VGW-002/042/4028/2017', 'VGW-002/V/042/4029/2017', 'VGW-002/042/4317/2017', 'VGW-002/04

Obsah (15)§ 50§ 25a§ 31§ 45§ 52§ 9§ 64§ 1§ 2§ 17§ 42Art 140§ 19Art 15§ 39

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlVGW-002/042/1484/2017; VGW-002/042/V/1485/2017; VGW-002/042/4028/2017; VGW-002/V/042/4029/2017; VGW-002/042/

§ 50Vw

GVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: ..., im Hinblick auf die beschlagnahmten Wettterminals mit den Seriennummern ... und ... und der darin vorgefundenen Geldbeträge außer Kraft getreten ist.„

Paragraph 50, VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: ..., im Hinblick auf die beschlagnahmten Wettterminals mit den Seriennummern ... und ... und der darin vorgefundenen Geldbeträge außer Kraft getreten ist. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über 1) die Beschwerden der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/1484/2017) und von Frau B. C. (protokolliert zu VGW-002/042/V/1485/2017), beide vertreten durch RA Partnerschaft, vom 12.1.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl. ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991, 1) die Beschwerden der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/1484/2017) und von Frau B. C. (protokolliert zu VGW-002/042/V/1485/2017), beide vertreten durch RA Partnerschaft, vom 12.1.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl. ..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, 2) die Beschwerden von Herrn D. E. (protokolliert zu VGW-002/042/4028/2017) und von der F. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/4029/2017), beide vertreten durch RA Partnerschaft, vom 6.3.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 7.2.2017, Zl. ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388, i.d.F. LGBl. Nr. 26/2015, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991,2) die Beschwerden von Herrn D. E. (protokolliert zu VGW-002/042/4028/2017) und von der F. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/4029/2017), beide vertreten durch RA Partnerschaft, vom 6.3.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 7.2.2017, Zl. ..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, 3) die Beschwerde des Herrn I. G. H. (protokolliert zu VGW-002/042/4317/2017), vertreten durch RA Partnerschaft, vom 13.3.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zahl ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idF BGBl. Nr. 26/2015,3) die Beschwerde des Herrn römisch eins. G. H. (protokolliert zu VGW-002/042/4317/2017), vertreten durch RA Partnerschaft, vom 13.3.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zahl ..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, den B E S C H L U S S 1) zu VGW-002/042/V/1485/2017 (B. C.) und zu VGW-002/042/1484/2017 (A. Ges.m.b.H.) „

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt wird. „

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 2) zu VGW-002/042/4028/2017 (D. E.) und zu VGW-002/V/042/1485/2017 (F. Ges.m.b.H.) „

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt wird. „

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 3) zu VGW-002/042/4317/2017 (G. H.) „

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt wird. „

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl. ... (A. Ges.m.b.H. [protokolliert zu VGW-002/042/1484/2017] und Frau B. C. [protokolliert zu VGW-002/042/V/1485/2017]), lauten wie folgt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH (FN ...) und somit als

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 18.02.2016 um 18:55 Uhr, in Wien, J.-gasse (Cafe „K.“), durch das £ zur Verfügung - Stellen von einem betriebsbereiten Wettterminal mit der Bezeichnung „L.“ an Herrn I. H. bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. 2-er Kombiwette betr. Fußballspiel KAA Gent:VfL Wolfsburg und AS Roma : Real Madrid; Gesamteinsatz: EUR 20,--; max. Gewinn: EUR 70,50), mitgewirkt hat, obwohl Herr I. H. über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 am 18.02.2016 um 18:55 Uhr, in Wien, J.-gasse (Cafe „K.“).„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH (FN ...) und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 18.02.2016 um 18:55 Uhr, in Wien, J.-gasse (Cafe „K.“), durch das £ zur Verfügung - Stellen von einem betriebsbereiten Wettterminal mit der Bezeichnung „L.“ an Herrn römisch eins. H. bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. 2-er Kombiwette betr. Fußballspiel KAA Gent:VfL Wolfsburg und AS Roma : Real Madrid; Gesamteinsatz: EUR 20,--; max. Gewinn: EUR 70,50), mitgewirkt hat, obwohl Herr römisch eins. H. über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 am 18.02.2016 um 18:55 Uhr, in Wien, J.-gasse (Cafe „K.“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen gem. § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.gem. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.310,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gesamtsumme: € 2.310,00 Die A. GmbH haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die über Frau B. C., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die A. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Frau B. C., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. Begründung

§ 1

Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBI. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBI. Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Paragraph eins, Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBI. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015,, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

§ 2

Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBI. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBI. Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

Paragraph 2, Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBI. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

§ 9Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VSt

G 1991- ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.

Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991- ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art. 7 Abs. 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Artikel 7, Absatz eins, EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist. Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art. 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.Der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7, EMRK deckt sich mit dem in Artikel 6, verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen. Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs. 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs. 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G), die strengere Norm darstellt. Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBI. Nr. 26/2015, anzuwenden.Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Stammfassung, StGBl. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015,, anzuwenden. Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z. 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW-Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs. 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.Überdies ist aber nunmehr in Paragraph 24, Absatz 3, Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Ziffer eins, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW-Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe. Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Kontrolle im Rahmen einer Schwerpunktaktion am 18.2.2016 zur Kenntnis. Zu Ihrer Rechtfertigung wurde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 8.7.2016 folgendes vorgebracht: Der Vorwurf gegen die Einschreiterin wurde zu Unrecht erhoben. Festzuhalten ist, dass die F. ges.m.b.H. in gegenständlichem Standort die Wettvermittlung nicht ausgeübt hat. Im Übrigen verfügte Herr I. H. über eine entsprechende Gewerbeberechtigung und war somit zur Ausübung seines Gewerbes berechtigt.Im Übrigen verfügte Herr römisch eins. H. über eine entsprechende Gewerbeberechtigung und war somit zur Ausübung seines Gewerbes berechtigt. Letztlich ist es nicht Sache der A. GmbH, allfällige Verwaltungsberechtigungen ihrer Vertragspartner bis ins Detail zu prüfen. Die A. GmbH und die Einschreiterin konnte zu Recht davon ausgehen, dass Herr I. H. zur Ausübung der genannten Tätigkeit berechtigt istDie A. GmbH und die Einschreiterin konnte zu Recht davon ausgehen, dass Herr römisch eins. H. zur Ausübung der genannten Tätigkeit berechtigt ist Beweis: vorzunehmende Anfrage an die Gewerbebehörde, PV Es ergeht der ANTRAG, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Diese Vorbringen konnten aus folgenden Gründen nicht zu Ihrer Entlastung dienen: Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist in Wien nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Herr I. H. hat nicht über die og. erforderliche rechtskräftige landesrechtliche Bewilligung verfügt.Herr römisch eins. H. hat nicht über die og. erforderliche rechtskräftige landesrechtliche Bewilligung verfügt. Die A. GmbH, vertreten durch Frau B. C., hat somit bei der unbefugten gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Herrn I. H. mitgewirkt.Die A. GmbH, vertreten durch Frau B. C., hat somit bei der unbefugten gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Herrn römisch eins. H. mitgewirkt. Lediglich darauf zu vertrauen, dass der Vermittler über eine Bewilligung verfügt, stellt keinen Strafausschließungs- bzw. Strafmilderungsgrund dar. Durch die langjährige Tätigkeit der A. GmbH u.a. im Bereich des Wettwesens ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaft mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bestens vertraut war und auch die Möglichkeit hatte, sich darüber zu informieren, ob der jeweilige Vermittler von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen u.A. über die in Wien erforderliche Bewilligung verfügt. Zur Strafe ist Folgendes festzustellen: Als Strafrahmen ergibt sich aus § 13 VStG iVm § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ein Bereich von EUR 7,~ bis EUR 22.000,-.Als Strafrahmen ergibt sich aus Paragraph 13, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ein Bereich von EUR 7,~ bis EUR 22.000,-. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten).Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten). Die festgestellte Verwaltungsübertretung schädigte im vorliegenden Fall das durch gesetzliche Vorschriften geschützte Interesse an der Einhaltung „wettrechtlicher“ Vorschriften. Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender Vorschriften des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens besondere Aufmerksamkeit erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung waren weder besondere Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen. Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben. Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Annahme durchschnittlicher Einkommens-, Familien-und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten, da hierüber keine Angaben vorliegen. Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Zugrundelegung der vorab genannten Strafzumessungsgründe. Gemessen am gesetzlichen Strafrahmen und an dem durch die Tat geschädigten Interesse an der Hintanhaltung der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ist - unter Annahme eines sehr geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehender Sorgepflichten - durchaus angemessen und nicht überhöht. In Anbetracht dieser Umstände war die Verhängung einer geringeren Geldstrafe nicht gerechtfertigt. Das Ausmaß der gem. § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. Ihrem Verschulden.Das Ausmaß der gem. Paragraph 16, VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. Ihrem Verschulden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Lokal am Kontrolltag, daher am 18.2.2016, im Umfang der Herrn H. erteilten Bewilligung Kunden an einen Buchmacher vermittelt worden seien. Die Herrn H. erteilte Gewerbeberechtigung sei zwischen dem 15.1.2016 und dem 25.7.2016 aufrecht gewesen. Als Beilage wurde der Beschwerde insbesondere eine GISA Abfrage vom 3.1.2017 zum Gewerbeinhaber I. G. H. vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass am gegenständlichen Standort Wien, J.-gasse, Herr I. G. H. am Kontrolltag über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern unter Ausschluss der Tippannahme verfügt hat.Als Beilage wurde der Beschwerde insbesondere eine GISA Abfrage vom 3.1.2017 zum Gewerbeinhaber römisch eins. G. H. vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass am gegenständlichen Standort Wien, J.-gasse, Herr römisch eins. G. H. am Kontrolltag über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern unter Ausschluss der Tippannahme verfügt hat. Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 07.2.2017, Zl. ... (D. E. [protokolliert zu VGW-002/042/4028/2017] und F. Ges.m.b.H. [protokolliert zu VGW-002/V/042/1485/2017]), lauten wie folgt: „1. Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. ges.m.b.H mit Sitz in M., ... und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die F. ges.m.b.H. am 18.02.2016 um 18:55 Uhr, in Wien, J.-gasse (Cafe „K.“) die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele an eine Buchmacherin, nämlich die A. GmbH mit einem betriebsbereiten Wettterminal (Modell/Type: L., Seriennummer ..., Bargeldbetrag in der Kasse: 86,00 Euro) ausgeübt hat, obwohl die F. ges.m.b.H. die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, 18.02.2016 um 18:55 Uhr in Wien, J.-gasse)„1. Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. ges.m.b.H mit Sitz in M., ... und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die F. ges.m.b.H. am 18.02.2016 um 18:55 Uhr, in Wien, J.-gasse (Cafe „K.“) die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele an eine Buchmacherin, nämlich die A. GmbH mit einem betriebsbereiten Wettterminal (Modell/Type: L., Seriennummer ..., Bargeldbetrag in der Kasse: 86,00 Euro) ausgeübt hat, obwohl die F. ges.m.b.H. die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, 18.02.2016 um 18:55 Uhr in Wien, J.-gasse) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 , i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 , in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015,, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen § 2 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015,Paragraph 2, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015,, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.310,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gesamtsumme: € 2.310,00 Die F. ges.m.b.H haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die über Herrn D. E. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die F. ges.m.b.H haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Herrn D. E. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. 2. Folgende Gegenstände werden

§ 2Abs.

4 GTBW-G für verfallen erklärt:2. Folgende Gegenstände werden

Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G für verfallen erklärt: 1. Wettannahmeautomat Modell/Type: „L.“, Seriennummer ... Bargeld im Wert von 86,00 Euro Begründung

§ 1Abs.

1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl Nr 388/1919 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl Nr 388 aus 1919, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015,, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

§ 2Abs.

1 GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht en Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet.

Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht en Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet. Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals „Cafe K.“, in Wien J.-gasse, am 18.02.2016 um 18:55 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich die A. GmbH, von der F. ges.m.b.H. ausgeübt wurde. ln dem gegenständlichen Wettlokal befand sich im Tatzeitpunkt 1 Wettterminal, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war. Auf dem Wettannahmeautomat war die F. GmbH als Vermittlerin der Wettkundinnen und Wettkunden ausgewiesen. Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (ein Wettannahmeautomat „L.“, Seriennummer ..., Bargeldbetrag in der Kasse von 86,00 Euro) war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen. Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

§ 1

GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor.Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

Paragraph eins, GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. ges.m.b.H. und somit als

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. ges.m.b.H. und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Mit Schreiben vom 23.3.2016 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 4.5.2016 brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N. O., im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschuldigte bestreite die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben bzw. durch sein Verhalten einen Straftatbestand gesetzt zu haben und stelle den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die angeführte Norm sei unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar. Es werde auf die £ Entscheidung des EuGH zur Zahl C-390/12 vom 30.4.2014 verwiesen. Die Behörde schreite gegen den Beschuldigten nach den Bestimmungen des GSpG ein. Im Hinblick auf die Vielzahl konkurrierender Gesetze im Verwaltungsbereich, müsse die Behörde vorerst ein Ermittlungsverfahren durchführen und feststellen auf welcher rechtlichen Grundlage das Strafverfahren ergehen solle. Es werde daher bis zum Vorliegen entsprechender Ermittlungsergebnisse die Anwendbarkeit des von der Behörde herangezogenen Gesetzes bestritten. Bevor der Beschuldigte zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen Stellung nehmen könne, müsse der Meldungsleger erst die Sachverhaltsdarstellung ergänzen, da in der Anzeige wesentliche Angaben und Tatbestandsmerkmale fehlen. Daher stelle der Beschuldigte den Antrag den Meldungsleger zu den im Schriftsatz aufgeworfenen Fragen und Vorhalten als Zeuge zu vernehmen. Der Beschuldigte bestreite, dass er die vorgeworfene Tat begangen habe. Außerdem bestreite er, dass die von ihm zu verantwortende Handlung oder Unterlassung tatbeständig sei. Zusätzlich bestreite er, dass die von der Behörde angewendete Gesetzesnorm anzuwenden sei. Er bestreite außerdem, dass Entgeltlichkeit vorliege und, dass der Spielverlauf überwiegend oder ganz zufällig sei. Zuletzt bestreite er, dass das Gerät überhaupt bzw. in einer gegen gesetzliche Normen verstoßenden Art und Weise betrieben worden sei und/oder betriebsbereit war. Daher beantrage der Beschuldigte, dass dem Meldungsleger insgesamt 11 Fragen zu stellen seien. Der Beschuldigte gab weiteres an, dass die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals weder Glückspielautomaten noch elektronische Lotterie seien. Es handle sich bei den Geräten um einen reinen Geschicklichkeitsapparat, welcher nicht unter das GSpG zu subsumieren sei. Zumindest sei zum technischen Ablauf ein Sachverständiger zu bestellen, welcher beantragt werde. Bei Ablehnung dieses Antrages, sei mangels Nachweis eines Verstoßes das Verfahren sofort einzustellen, da der Verfahrensaufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der angeblichen Verwaltungsübertretung stehe und außerdem kein Verschulden vorliege. Dies werde damit begründet, dass die Gesetzeslage nicht eindeutig sei und die Gerätschaften rechtlich unbedenklich seien. Es werde der Antrag gestellt von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen. Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen: Die in der Rechtfertigung angeführte Unionsrechtswidrigkeit mit Hinweis auf die Entscheidung des EuGH zur Zahl C-390/12 vom 30.4.2014, liegt sicherlich nicht vor. In dieser Entscheidung sagte der EuGH, dass Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich die Ziele des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt. Der Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung sind jedoch in klarer Weise und offensichtlich die Hauptziele des GTBW-Gesetzes. Eine Unionswidrigkeit liegt daher nicht vor.Die in der Rechtfertigung angeführte Unionsrechtswidrigkeit mit Hinweis auf die Entscheidung des EuGH zur Zahl C-390/12 vom 30.4.2014, liegt sicherlich nicht vor. In dieser Entscheidung sagte der EuGH, dass Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich die Ziele des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt. Der Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung sind jedoch in klarer Weise und offensichtlich die Hauptziele des GTBW-Gesetzes. Eine Unionswidrigkeit liegt daher nicht vor. Der von der Behörde angelastete Tatbestand hat seine rechtliche Grundlage im GTBW-Gesetz und nicht in den Bestimmungen GSpG. Dahingehend sind seitens der Behörde sicherlich keine weiteren Ermittlungen notwendig. Die vom Beschuldigten angeführten weiteren notwendigen Angaben und Tatbestandsmerkmale sind ebenso nicht nachvollziehbar, da in der AZR vom 23.3.2016 und im Akt der Tatvorwurf und der Sachverhalt klar ersichtlich sind. Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist daher auch diesbezüglich nicht notwendig. Es ist der Behörde auch nicht ersichtlich, welcher Meldungsleger befragt werden solle, da die Behörde selbst die Überprüfung des Wettlokales im Tatzeitpunkt leitete und daher der Sachverhalt auf der Grundlage amtlicher Erhebungen festgestellt wurde. Der Beschuldigte hat in seiner Annahme Recht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichem Eingabeterminal nicht um einen Glückspielautomaten handelt. Der im Spruch genannte Automat ist ein Wettannahmeautomat im Sinne des GTBW-Gesetzes. Um dies festzustellen, ist die Einbeziehung eines Sachverständigen nicht notwendig. Daher ist der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschuldigte in seinem Vorbringen aber nicht erstattet. Die Annahme des Beschuldigten, dass die Gesetzeslage nicht eindeutig sei, ist für die Behörde nicht verständlich. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. ges.m.b.H hatte der Beschuldigte die Verpflichtung sich über die Rechtsvorschriften, welche sein Unternehmen betreffen, zu informieren und sich am neuesten Stand zu halten. Der Rechtfertigung, dass die Gerätschaften unbedenklich sind, wird entgegengehalten, dass die Schutzzwecke des GTBW-Gesetzes in erster Linie der Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielsucht sind, und daher sicherlich keine Unbedenklichkeit der Geräte besteht. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

§ 2Abs.

4 GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

§ 17Abs. 1 VSt

G 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

Paragraph 17, Absatz eins, VStG 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. In oben genanntem Wettlokal befand sich im Tatzeitpunkt der im Spruch genannte Wettautomat welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war. In dem Wettautomat befand sich ein Geldbetrag von 86 € Diese Gerät wurde daher im Überprüfungszeitraum bei der Ergreifung auf frischer Tat vorgefunden und als Betriebsmittel der strafbaren Handlung verwendet. Der im Spruch genannte Gegenstand wurde dem Beschuldigten durch die Verfügungsberechtigten £der Eigentümerin überlassen, obwohl sie hätten erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. So hat sich auch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer von Wettannahmeautomaten mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen auseinanderzusetzen und sicherzustellen, dass seine Geräte nicht ohne eine Bewilligung zur Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden an Buchmacherinnen bzw. Buchmacher und Totalisateurinnen bzw. Totalisateure verwendet werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfall sind daher gegeben und der Ausspruch des Verfalls ist daher mit der Bestrafung nach § 2 Abs. 1 GTBW-G zu verbinden.Die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfall sind daher gegeben und der Ausspruch des Verfalls ist daher mit der Bestrafung nach Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G zu verbinden. Die im Spruch genannte Strafe wird auf Rechtsgrundlage des GTBW-Gesetzes ausgesprochen, da die Strafbestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 48/2016, idgF nicht als günstiger als die Strafbestimmungen des GTBW-Gesetzes anzusehen sind.Die im Spruch genannte Strafe wird auf Rechtsgrundlage des GTBW-Gesetzes ausgesprochen, da die Strafbestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 48 aus 2016,, idgF nicht als günstiger als die Strafbestimmungen des GTBW-Gesetzes anzusehen sind. In früheren Entscheidungen wie beispielsweise im Erkenntnis vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016 vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Meinung, dass aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG nicht nach dem GTBW-G, sondern nach dem Wiener Wettengesetz eine Strafe zu erlassen sei, da nach dem Wiener Wettengesetz der Verfall nur mehr als Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei und die Behörde den Q Verfall aussprechen könne, aber nicht müsse, was günstiger für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228-7, gab der VwGH an, dass nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1“ ausgesprochen werden kann, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist („die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann beim Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden. Da somit auch bei Heranziehung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, erwies sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des Bescheids über die Beschlagnahme der Wettannahmeautomaten als rechtswidrig und das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, wurde daher

§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw

GG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.In früheren Entscheidungen wie beispielsweise im Erkenntnis vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016 vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Meinung, dass aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG nicht nach dem GTBW-G, sondern nach dem Wiener Wettengesetz eine Strafe zu erlassen sei, da nach dem Wiener Wettengesetz der Verfall nur mehr als Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei und die Behörde den Q Verfall aussprechen könne, aber nicht müsse, was günstiger für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228-7, gab der VwGH an, dass nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, ausgesprochen werden kann, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist („die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann beim Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden. Da somit auch bei Heranziehung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, erwies sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des Bescheids über die Beschlagnahme der Wettannahmeautomaten als rechtswidrig und das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, wurde daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Da die derzeitige Rechtslage nach dem Wiener Wettengesetz somit nicht als günstiger anzusehen ist, sind die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen, nämlich die des GTBW-G, anzuwenden. Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter anderem die Wortfolge „sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden“ in § 1 Abs. 1 sowie die Wortfolge „wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“ in § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGB.. 388/1919, idF LGBl. 26/2015, verfassungswidrig waren.

Art 140Abs.

7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden’ an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn dieser

Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258 aus 2016,, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter anderem die Wortfolge „sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden“ in Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Wortfolge „wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“ in Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGB.. 388 aus 1919,, in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015,, verfassungswidrig waren.

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden’ an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn dieser

Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, wurde diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall (bzw. einen Quasi Anlassfall) im Sinne des Art 140 Abs. 7 B-VG.Im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258 aus 2016,, wurde diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall (bzw. einen Quasi Anlassfall) im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Es waren daher weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur-und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, LGBI. 26/2015, idF anzuwenden.Es waren daher weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur-und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, LGBI. 26 aus 2015,, in der Fassung anzuwenden. Zur Bemessung der Strafhöhe:

§ 19Abs.1 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des GTBW-G gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielsucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des GTBW-G gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielsucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.

§ 19Abs.2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall hoch zu bewerten. Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch Ä aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine w besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschuldigte der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Lokal die F. Ges.m.b.H. keine Tätigkeit ausgeübt habe, für welche es einer Bewilligung nach der Wr. Landesregierung bedurft hätte. Die F. Ges.m.b.H. sei in keinerlei rechtlicher Beziehung zur Lokalbetreiberin gestanden. Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zahl ... (G. H. [protokolliert zu VGW-002/042/4317/2017]), lauten wie folgt: „1. Sie haben zu verantworten, dass sie am 18.02.2016 um 18:45 Uhr in Wien, J.-gasse ident P.-gasse, „Cafe K.“, die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, Probewette: 2-er Kombiwette KAA Gent - Vfl Wolfsburg; AS Roma - Real Madrid; 1 Reihe; Gesamteinsatz 20,00 Euro; Max. Gewinn: 70,50 Euro) an eine Buchmacherin, nämlich an die A. GmbH (FN ...), Wien, Q.-straße, mit einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung „L.“ und der Seriennummer ...) ausgeübt haben, obwohl Sie die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatten (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 18.02.2016 um 18:45 Uhr in Wien, J.-gasse ident P.-gasse, „Cafe K.“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015.Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 in der Fassung LGBI Nr. 26 aus 2015,. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen

§ 2

Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der Fassung LGBI Nr. 26/2015 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2310,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

§ 64Abs.

3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzten:

Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzten: € 378,00 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma R. KG (Rechnungsnummer: ...) Gesamtsumme: € 2688,00,- (…) 2. Folgender Gegenstand wird

§ 2Abs.

4 GTBW-G für verfallen erklärt:2. Folgender Gegenstand wird

Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G für verfallen erklärt: 1. Wettannahmeautomat Modell/Type: „L.“ Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 86,--EUR Begründung

§ 1Abs.

1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015,, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

§ 2Abs.

1 GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet.

Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet. Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Gastgewerbelokals „Cafe K.“, in Wien, J.-gasse ident P.-gasse, am 18.02.2016 um 18:45 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich an die A. GmbH (FN ...), Q.-straße, Wien, von Herrn I. G. H. ausgeübt wurde.Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Gastgewerbelokals „Cafe K.“, in Wien, J.-gasse ident P.-gasse, am 18.02.2016 um 18:45 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich an die A. GmbH (FN ...), Q.-straße, Wien, von Herrn römisch eins. G. H. ausgeübt wurde. In dem gegenständlichen Gastgewerbelokal befand sich im Tatzeitpunkt ein Wettterminal, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war. Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (ein betriebsbereiter Wettterminal mit der Bezeichnung „L.“ und der Seriennummer ..., und des in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheines war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen. Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

§ 1

GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor.Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

Paragraph eins, GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor. Mit Schreiben vom 23.03.2016 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 10.05.2016 brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. T., im Wesentlichen Folgendes vor: Der Einschreiter habe keine Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der erhobene Vorwurf bestehe zu Unrecht. Es werde der Antrag auf Übermittlung einer Kopie des gesamten Verwaltungsstrafaktes gestellt. Der Einschreiter werde in weiterer Folge seine Rechtfertigung näher ausführen. Nach Übermittlung der Aktenabschrift brachte der Beschuldigte mit Schreiben vom 11.07.2016, noch immer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. T., im Wesentlichen Folgendes vor: Der gegen den Einschreiter erhobene Vorwurf sei unrichtig. Der Einschreiter sei im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung habe der Einschreiter seine Tätigkeit ausgeübt, auch am 18.02.2016 im Standort Wien, J.-gasse. Verwiesen werde auf die diesbezüglich klaren gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine selbst zu Unrecht erteilte Gewerbeberechtigung bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides ausgeübt werden könne. Es liege somit kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten bzw. Verschulden des Einschreiters vor. Vielmehr sei zu hinterfragen, warum österreichische Gewerbebehörden jahrelang entsprechende Gewerbeberechtigungen ausgestellt haben und nunmehr jene, die im Vertrauen auf diese Gewerbeberechtigung die Tätigkeit ausgeübt haben, bestraft werden sollen. Beweis: bezughabender Gewerbeakt Es werde der ANTRAG gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen: Mit Bescheid vom 16.06.2016 zur Zahl ... wurde der am 18.02.2016 vorläufig beschlagnahmte Wettannahmeautomat samt des sich darin befindlichen Geldbetrages zur Sicherung der Strafe des Verfalls bescheidmäßig beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde Frau B. C. zu Händen ihres Rechtsanwaltes Herrn Dr. S. T. und Herrn I. G. H. zu Händen seines Rechtsanwaltes Herrn Dr. S. T. zugestellt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.10.2016 zu den Zahlen VGW-002/084/12567/2016-1 (A. GmbH) und VGW-002/084/12568/2016-1 (I. G. H.) wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid aufgehoben. Dagegen wurde durch den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Bescheid vom 16.06.2016 zur Zahl ... wurde der am 18.02.2016 vorläufig beschlagnahmte Wettannahmeautomat samt des sich darin befindlichen Geldbetrages zur Sicherung der Strafe des Verfalls bescheidmäßig beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde Frau B. C. zu Händen ihres Rechtsanwaltes Herrn Dr. S. T. und Herrn römisch eins. G. H. zu Händen seines Rechtsanwaltes Herrn Dr. S. T. zugestellt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.10.2016 zu den Zahlen VGW-002/084/12567/2016-1 (A. GmbH) und VGW-002/084/12568/2016-1 (römisch eins. G. H.) wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid aufgehoben. Dagegen wurde durch den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Sämtliche Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschuldigten führen nach Ansicht der erkennenden Behörde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg: Die festgestellte Verwaltungsübertretung (Nichtvorliegen einer landesrechtlichen Bewilligung für die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden für den Standort Wien, J.-gasse ident P.-gasse, Gastgewerbelokal „Cafe K.“, am 18.02.2016 um 18:45 Uhr, wurde dem Grunde nach nicht bestritten, und diese ist daher als erwiesen anzusehen (Beweis der objektiven Tatseite). Der im Spruch dargestellte Sachverhalt gründet auf den glaubwürdigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der unter Diensteid stehenden und der Wahrheitspflicht unterliegenden Meldungsleger (Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36). Der Sachverhalt an sich wurde zudem vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat bzw. die Erfüllung der objektiven Tatseite ist somit als erwiesen anzusehen, ebenso, dass die A. GmbH Eigentümerin des im Spruch genannten Wettannahmeautomaten ist. Dem Vorbringen des Einschreiters, dass er im Tatzeitpunkt ausübungsberechtigt gewesen sei, da er über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge, ist Folgendes entgegenzuhalten. In seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, Geschäftszahl B1316/2012, erklärte der Verfassungsgerichtshof, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit ist. Er erklärte weiter, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477/1932 festgestellt hat, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, sondern

Art 15Abs. 1 B-VG der Landeskompetenz zuzuordnen ist (vgl. auch Vf

Slg 14.715/1996). Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art 15 Abs. 3 B-VG) verbunden. Die Tätigkeit der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" kann zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbracht werden, es steht jedoch offen, diese Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben. Unabhängig von der Tatsache des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung wurde in diesem Erkenntnis eindeutig festgehalten, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Umstand, ob ein Vermittler von Wettkunden über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte oder nicht, war somit unerheblich.Er erklärte weiter, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477 aus 1932, festgestellt hat, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, sondern

Artikel 15, Absatz eins, B-VG der Landeskompetenz zuzuordnen ist vergleiche auch Vf

Slg 14.715 aus 1996,). Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Artikel 15, Absatz 3, B-VG) verbunden. Die Tätigkeit der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" kann zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbracht werden, es steht jedoch offen, diese Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben. Unabhängig von der Tatsache des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung wurde in diesem Erkenntnis eindeutig festgehalten, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Umstand, ob ein Vermittler von Wettkunden über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte oder nicht, war somit unerheblich. Ab diesem Zeitpunkt ist somit klargestellt, dass diese Tätigkeit nur mit rechtskräftig erteilter landesrechtlicher Bewilligung ausgeübt werden darf und war daher eine entsprechende Novellierung der landesrechtlichen Vorschriften zu erwarten. Am 08.07.2015 trat das Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird, in Kraft.

§ 1Abs.

1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015 (GTBW-G), ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.Am 08.07.2015 trat das Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird, in Kraft.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015, (GTBW-G), ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Herr I. G. H. hat überdies bis heute nicht um eine Bewilligung zur Ausübung der Wettkundenvermittlung angesucht. Dennoch hat er seit In-Kraft-Treten der Novelle LGBI. 26/2015 und auch seit In-Kraft-Treten des Wiener Wettengesetzes in verschiedenen Standorten in Wien mehrfach illegal die Vermittlung von Wettkunden ausgeübt.Herr römisch eins. G. H. hat überdies bis heute nicht um eine Bewilligung zur Ausübung der Wettkundenvermittlung angesucht. Dennoch hat er seit In-Kraft-Treten der Novelle LGBI. 26 aus 2015, und auch seit In-Kraft-Treten des Wiener Wettengesetzes in verschiedenen Standorten in Wien mehrfach illegal die Vermittlung von Wettkunden ausgeübt. Daher ist der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschuldigte in seinem Vorbringen aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

§ 2Abs.

4 GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

§ 17Abs. 1 VSt

G 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

Paragraph 17, Absatz eins, VStG 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. In oben genanntem Wettlokal befand sich im Tatzeitpunkt der im Spruch genannte Wettautomat, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war. Im Wettautomaten befand sich ein Geldbetrag von € 86,00,—. Dieses Gerät wurde daher im Überprüfungszeitraum bei der Ergreifung auf frischer Tat vorgefunden und als Betriebsmittel der strafbaren Handlung verwendet. Dass der Wettannahmeschalter im Eigentum der A. GmbH steht ist unstrittig. Der im Spruch genannte Gegenstand wurden dem Beschuldigten durch die Verfügungsberechtigte der Eigentümerin überlassen, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. So hat sich auch die Eigentümerin von Wettannahmeautomaten mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen auseinanderzusetzen und sicherzustellen, dass ihre Geräte nicht ohne eine Bewilligung zur Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden an Buchmacherinnen bzw. Buchmacher und Totalisateurinnen bzw. Totalisateure verwendet werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfall des Wettautomaten mit der Bezeichnung „L.“ und der Seriennummer ... sowie des Geldbetrages von insgesamt € 86,00,- sind daher gegeben und der Ausspruch des Verfalls ist daher mit der Bestrafung nach § 2 Abs. 1 GTBW-G zu verbinden.Die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfall des Wettautomaten mit der Bezeichnung „L.“ und der Seriennummer ... sowie des Geldbetrages von insgesamt € 86,00,- sind daher gegeben und der Ausspruch des Verfalls ist daher mit der Bestrafung nach Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G zu verbinden. Die im Spruch genannte Strafe wird auf Rechtsgrundlage des GTBW-Gesetzes ausgesprochen, da die Strafbestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 48/2016, idgF nicht als günstiger alsDie im Spruch genannte Strafe wird auf Rechtsgrundlage des GTBW-Gesetzes ausgesprochen, da die Strafbestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 48 aus 2016,, idgF nicht als günstiger als die Strafbestimmungen des GTBW-Gesetzes anzusehen sind. In früheren Entscheidungen wie beispielsweise im Erkenntnis vom 20.07.2016, Zlen VGW 002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016 vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Meinung, dass aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG nicht nach dem GTBW-G sondern nach dem Wiener Wettengesetz eine Strafe zu erlassen sei, da nach dem Wiener Wettengesetz der Verfall nur mehr als Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei und die Behörde den Verfall aussprechen könne, aber nicht müsse, was günstiger für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten sei Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228-7, gab der VwGH an, dass nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 ausgesprochen werden kann, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist ( die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann beim Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden. Da somit auch bei Heranziehung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, erwies sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des Bescheids über die Beschlagnahme der Wettannahmeautomaten als rechtswidrig und das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vomIn früheren Entscheidungen wie beispielsweise im Erkenntnis vom 20.07.2016, Zlen VGW 002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016 vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Meinung, dass aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG nicht nach dem GTBW-G sondern nach dem Wiener Wettengesetz eine Strafe zu erlassen sei, da nach dem Wiener Wettengesetz der Verfall nur mehr als Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei und die Behörde den Verfall aussprechen könne, aber nicht müsse, was günstiger für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten sei Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228-7, gab der VwGH an, dass nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, ausgesprochen werden kann, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist ( die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann beim Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden. Da somit auch bei Heranziehung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, erwies sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des Bescheids über die Beschlagnahme der Wettannahmeautomaten als rechtswidrig und das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, wurde daher

§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw

GG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, wurde daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Da die derzeitige Rechtslage nach dem Wiener Wettengesetz somit nicht als günstiger anzusehen ist, sind die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen, nämlich die des GTBW-G, anzuwenden. Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter anderem die Wortfolge „sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden“ in § 1 Abs. 1 sowie die Wortfolge „wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“ in § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, idF LGBI. 26/2015, verfassungswidrig waren.

Art 140Abs.

7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn dieser

Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258 aus 2016,, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter anderem die Wortfolge „sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden“ in Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Wortfolge „wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“ in Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBI. 26 aus 2015,, verfassungswidrig waren.

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn dieser

Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, wurde diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall (bzw. einen Quasianlassfall) im Sinne des Art 140 Abs. 7 B-VG.Im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258 aus 2016,, wurde diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall (bzw. einen Quasianlassfall) im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Es waren daher weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur-und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, LGBI. 26/2015, idF anzuwenden.Es waren daher weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur-und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, LGBI. 26 aus 2015,, in der Fassung anzuwenden. Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall hoch zu bewerten. Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Der Milderungsgrund tritt jedoch gegenüber der Schwere der Tat in den Hintergrund. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschuldigte der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch, der Ausspruch über die Barauslagen und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Lokal am Kontrolltag, daher am 18.2.2016, mit dem gegenständlich beschlagnahmten Wettterminal direkt Wetten mit der Buchmacherin A. Ges.m.b.H. abgeschlossen worden seien. Herr H. habe keine Tätigkeit gesetzt, für welche es einer Bewilligung nach der Wr. Landesregierung bedurft hätte. Der Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zl. ... (A. Ges.m.b.H. [protokolliert zu VGW-002/042/5314/2017/E) und I. G. H. [protokolliert zu VGW-002/042/5315/2017/E]), lauten wie folgt:Der Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zl. ... (A. Ges.m.b.H. [protokolliert zu VGW-002/042/5314/2017/E) und römisch eins. G. H. [protokolliert zu VGW-002/042/5315/2017/E]), lauten wie folgt: Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Herr I. G. H. hat am 18.2.2016 in Wien, J.-gasse ident mit P.-gasse („Cafe K.“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die A. GmbH, Q.-straße, Wien, ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V am 18.2.2016), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.Herr römisch eins. G. H. hat am 18.2.2016 in Wien, J.-gasse ident mit P.-gasse („Cafe K.“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die A. GmbH, Q.-straße, Wien, ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und römisch fünf am 18.2.2016), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretung nach: § 2 Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF.Paragraph 2, Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH, mit Sitz in Wien, Q.-straße, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die A. GmbH durch das Aufstellen eines Wetterminals im „Cafe K.“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn I. G. H. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn I. G. H. mitgewirkt hat.Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH, mit Sitz in Wien, Q.-straße, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die A. GmbH durch das Aufstellen eines Wetterminals im „Cafe K.“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn römisch eins. G. H. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn römisch eins. G. H. mitgewirkt hat. Verwaltungsübertretung nach: § 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph 2, Absatz 3 Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wird folgender Gegenstand in Beschlag genommen: 1. Wettannahmeautomat Modell/Type: „L.“ Seriennummer: ... Betrag in der Kasse: 86,-- Euro Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“Rechtsgrundlage: Paragraph 39, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“ Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen an, dass im Zuge einer Schwerpunktaktion am 18.2.2016 durch die Amtsabordnung festgestellt worden sei, dass im Standort Wien, J.-gasse ident mit P.-gasse das Lokal „Cafe K.“ betrieben werde, in welchem das im Spruch genannte Wettterminal aufgestellt gewesen sei. Herr I. G. H. habe an diesem Standort die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden (laut Wettticket) an eine Buchmacherin, nämlich an die A. GmbH, Q.-straße, Wien, mit dem im Spruch genannten Terminal ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt habe für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtliche Bewilligung vorgelegen.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen an, dass im Zuge einer Schwerpunktaktion am 18.2.2016 durch die Amtsabordnung festgestellt worden sei, dass im Standort Wien, J.-gasse ident mit P.-gasse das Lokal „Cafe K.“ betrieben werde, in welchem das im Spruch genannte Wettterminal aufgestellt gewesen sei. Herr römisch eins. G. H. habe an diesem Standort die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden (laut Wettticket) an eine Buchmacherin, nämlich an die A. GmbH, Q.-straße, Wien, mit dem im Spruch genannten Terminal ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt habe für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtliche Bewilligung vorgelegen. Die vorläufige Beschlagnahme sei zu verfügen gewesen, da durch den illegalen Betrieb die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt worden sei, und somit Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Das Anwenden anderer Maßnahmen wäre den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwidergelaufen. Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K habe ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bestehe, für die der Verfall zumindest auch als Strafe

§ 2Abs.

4 leg. cit. vorgesehen sei.Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K habe ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bestehe, für die der Verfall zumindest auch als Strafe

Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. vorgesehen sei. Gegen diesen am 27.6.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 6.7.2016 (Datum der Postaufgabe) erhobene Beschwerde. In dieser bringt der Beschwerdeführer vor, dass er über eine aufrechte gewerberechtliche Bewilligung für die ausgeübte Tätigkeit verfügte, und dass das Gesetz vom August 2015, mit welchem in Wien erstmals die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten geregelt worden sie, verfassungswidrig sei. Aus dem den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich: Am 18.2.2016 erfolgte durch Organe des Magistrats eine Kontrolle des in Wien, J.-gasse ident mit P.-gasse („Cafe K.“), situierten Wettlokals. In diesem wurde ein Wettannahmeautomat beschlagnahmt, der zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit vorgefunden worden sei und für welchen bei Zugrundelegung der Anzeigenangaben keine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 in der damals geltenden Fassung vorgelegen sei. Das beschlagnahmte Gerät habe dem Abschluss von Wetten mit der Buchmacherin A. Ges.m.b.H. gedient. Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal ein offenkundig vom gegenständlich beschlagnahmten Wettgerät ausgedrucktes Wettticket bezüglich einer am 17.2.2016 abgeschlossenen Wette vorgefunden und zum Akt genommen (vgl. AS 13 des erstinstanzlichen Aktes).Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal ein offenkundig vom gegenständlich beschlagnahmten Wettgerät ausgedrucktes Wettticket bezüglich einer am 17.2.2016 abgeschlossenen Wette vorgefunden und zum Akt genommen vergleiche AS 13 des erstinstanzlichen Aktes). Am Kopf dieses Wettticktes findet sich nachfolgender Wortlaut: „L. Cafe K. J.-gasse Wien Terminal ...“ Am Ende dieses Wettticktes findet sich nachfolgender Wortlaut: „staatl. Konz. EU Buchmacher A. GmbH Spieler akzeptiert die allgemeinen Wettbedingungen Auftrag im Internet ausgeführt“ Anlässlich der gegenständlichen Kontrolle wurde im Hinblick auf die Wahrnehmungen in dieser Kontrolle von der Leiterin der Kontrolle folgender als Niederschrift titulierter Aktenvermerk verfasst: „Heute wurde um 18:55 Uhr eine Überprüfung des Wettlokales in Wien., J.-gasse ident P.-gasse, Lokal Cafe „K.1', durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass sich in diesem Wettlokal ein Wettterminal befindet. Der Wettterminal war im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit. Der Wettterminal wurde nicht von Wettkundinnen benützt. Eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGB! 1919/388 idgF, das als Wiener Landesgesetz in Geltung steht, liegt für den Betrieb nicht vor. Es wurde die vorläufige Beschlagnahme des Wettterminals und des sich in dem Geldbehälter des Wettterminals befindlichen Geldes

§ 39Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 52/1991 idg

F (VStG), verfügt.Es wurde die vorläufige Beschlagnahme des Wettterminals und des sich in dem Geldbehälter des Wettterminals befindlichen Geldes

Paragraph 39, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF (VStG), verfügt. Es wurde weiters verfügt, dass der sich in dem Wettterminal befindliche Geldbetrag sowie der Wettterminal abtransportiert und verwahrt werden. Daten des Wettterminals: siehe Beilage 1 Folgende Person erklärte Arbeitnehmerin in diesem Wettlokal zu sein: Frau U. V.. geb. am ...1984, türkische Staatsbürgerin, ausgewiesen durch Daueraufenthalt EU. MA 35…, wohnhaft in … Wien.Frau U. römisch fünf.. geb. am ...1984, türkische Staatsbürgerin, ausgewiesen durch Daueraufenthalt EU. MA 35…, wohnhaft in … Wien. Frau U. V. erklärte Folgendes:Frau U. römisch fünf. erklärte Folgendes: Ich bin Kellnerin im Lokal, Das Lokal soll es seit Dezember 2015 geben Ich lege meine Arbeitsbewilligung vor. Die Behörde stellt Folgendes fest: Aus der Anmeldung ist ersichtlich, dass Frau U. V. ab 12.01.2018 für 10 Stunden in der Woche geringfügig angestellt ist. Arbeitgeber ist W. X., Tel.: ... \ Festgehalten wird, dass für das gegenständliche Lokal keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt.Aus der Anmeldung ist ersichtlich, dass Frau U. römisch fünf. ab 12.01.2018 für 10 Stunden in der Woche geringfügig angestellt ist. Arbeitgeber ist W. römisch zehn., Tel.: ... \ Festgehalten wird, dass für das gegenständliche Lokal keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt. Für die Vermittlung der Wettkunden gibt es eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Herrn I. H.. Die Anmeldung wurde am 15.01.2016 erstattet. Laut Wetticket erfolgt die Vermittlung zur A. GmbH Am Gerät ist die F. GmbH als Vermittlerin der Wettkunden ausgewiesen.“Für die Vermittlung der Wettkunden gibt es eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Herrn römisch eins. H.. Die Anmeldung wurde am 15.01.2016 erstattet. Laut Wetticket erfolgt die Vermittlung zur A. GmbH Am Gerät ist die F. GmbH als Vermittlerin der Wettkunden ausgewiesen.“ Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug vom 19.3.2016 zur A. Ges.m.b.H. geht hervor, dass im Zeitraum zwischen dem 31.3.2005 und jedenfalls dem 19.3.2016 Frau B. C. die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen war, und dass die Gesellschafter der A. Ges.m.b.H. die L. Ges.m.b.H. (99%) und die Y. s.r.o. (1%) waren bzw. sind. Der Firmensitz der A. Ges.m.b.H. liegt in Wien, Q.-str.. Seitens des erkennenden Gerichts wurden die Beschwerdeführer und die belangte Behörde mit Schriftsätzen vom 21.11.2016 aufgefordert, bekannt zu geben, wer der Eigentümer des beschlagnahmten Geräts war und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesem Gerät hatte. Zudem wurden diese Parteien aufgefordert, bekannt zu geben, wer der Inhaber des kontrollierten Lokals zum Kontrollzeitpunkt war bzw. wer nunmehr der Lokalinhaber ist, und in welchem rechtlichen Verhältnis der Lokalinhaber zu den beschlagnahmten Geräten gestanden ist. Auch wurde der Auftrag erteilt, ein allfälliges Vorbringen durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Mit Schriftsatz vom 1.12.2017 führten die Beschwerdeführer des oa hg Verfahrens aus, dass die Eigentümerin des verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Geräts die A. Ges.m.b.H. sei. Diese Gesellschaft habe mit „dem verfahrensgegenständlichen Gerät direkt Wetten mit Wettkunden abgeschlossen. Zu einer Wett- oder Wettkundenvermittlung durch die F. Ges.m.b.H. oder den Zweitbeschwerdeführer (das ist Herr I. G. H. - Anmerkung des Gerichts) sei es daher unter keinen Umständen gekommen).“Mit Schriftsatz vom 1.12.2017 führten die Beschwerdeführer des oa hg Verfahrens aus, dass die Eigentümerin des verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Geräts die A. Ges.m.b.H. sei. Diese Gesellschaft habe mit „dem verfahrensgegenständlichen Gerät direkt Wetten mit Wettkunden abgeschlossen. Zu einer Wett- oder Wettkundenvermittlung durch die F. Ges.m.b.H. oder den Zweitbeschwerdeführer (das ist Herr römisch eins. G. H. - Anmerkung des Gerichts) sei es daher unter keinen Umständen gekommen).“ Zudem tätigten die Beschwerdeführer in diesem Schriftssatz umfassende Darlegungen zu deren Rechtsstandpunkt. Demnach hätte sich die A. Ges.m.b.H. infolge deren „Eintragung in das GISA“ selbst im Fall, dass diese Wettkunden vermittelt hätte, nicht strafbar gemacht; sei diese doch infolge Nichtlöschung ihrer Gewerbeberechtigung im GISA weiterhin befugt, das eingetragene Gewerbe auszuüben. Im Übrigen sei der A. Ges.m.b.H. mit Bescheid der Wr. Landesregierung vom 13.4.2004, Zl. ...,

§ 1des Gesetzes vom 28.7.1919, St

GBl. Nr. 388/1919, eine Bewilligung „zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen für vier Betriebsstätten, worunter auch die Betriebsstätte Wien,Q.-str., falle, erteilt worden. Die mit dem gegenständlichen Gerät abgeschlossenen Wetten seien insbesondere am Kontrolltag aufgrund von Wettenanboten, welche die A. Ges.m.b.H. von ihrem Betriebsstandort in Wien, Q.-str., aus gestellt hatte, vermittels einer Datenleitung zum beschlagnahmten Wettgerät von den Kunden abgeschlossen worden. Sohin seien die Wetten am Betriebsstandort in Wien, Q.-str., abgeschlossen worden. Als Bestätigung des Wettvertragsabschlusses sei dem Kunden ein Wettticket ausgedruckt worden. Zudem tätigten die Beschwerdeführer in diesem Schriftssatz umfassende Darlegungen zu deren Rechtsstandpunkt. Demnach hätte sich die A. Ges.m.b.H. infolge deren „Eintragung in das GISA“ selbst im Fall, dass diese Wettkunden vermittelt hätte, nicht strafbar gemacht; sei diese doch infolge Nichtlöschung ihrer Gewerbeberechtigung im GISA weiterhin befugt, das eingetragene Gewerbe auszuüben. Im Übrigen sei der A. Ges.m.b.H. mit Bescheid der Wr. Landesregierung vom 13.4.2004, Zl. ...,

Paragraph eins, des Gesetzes vom 28.7.1919, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, eine Bewilligung „zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen für vier Betriebsstätten, worunter auch die Betriebsstätte Wien,Q.-str., falle, erteilt worden. Die mit dem gegenständlichen Gerät abgeschlossenen Wetten seien insbesondere am Kontrolltag aufgrund von Wettenanboten, welche die A. Ges.m.b.H. von ihrem Betriebsstandort in Wien, Q.-str., aus gestellt hatte, vermittels einer Datenleitung zum beschlagnahmten Wettgerät von den Kunden abgeschlossen worden. Sohin seien die Wetten am Betriebsstandort in Wien, Q.-str., abgeschlossen worden. Als Bestätigung des Wettvertragsabschlusses sei dem Kunden ein Wettticket ausgedruckt worden. Als Beilage wurde der oa Bescheid der Wr. Landesregierung vom 13.4.2004, Zl. ..., in Kopie vorgelegt. Zudem wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die A. Ges.m.b.H. die Eigentümerin des gegenständlich beschlagnahmten Wettgeräts sei. Zum Beweis dafür wurde eine an die A. Ges.m.b.H. am 17.9.2009 ausgestellte Rechnung vorgelegt, aus welcher hervor geht, dass die A. Ges.m.b.H. das gegenständlich beschlagnahmte Gerät gekauft hatte. Mit Schriftsatz vom 4.12.2017 teilte die Magistratsabteilung 36 dem erkennenden Gericht mit, dass diese in Erfahrung gebracht habe, der Verwalter der Liegenschaft Wien, J.-gasse, Herr Mag. Z. ZA., Wien, ZB.-gasse (Tel: ..., E-Mail: ...) sei. Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften (und in der mündlichen Verhandlung verlesenen) Akt zur GZ VGW-002/V/042/1355/2017 geht hervor, dass in diesem Verfahren Frau B. C. als Beschuldigte eines gegen diese eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wie folgt vorgebracht hat:Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften (und in der mündlichen Verhandlung verlesenen) Akt zur GZ VGW-002/V/042/1355/2017 geht hervor, dass in diesem Verfahren Frau B. C. als Beschuldigte eines gegen diese eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wie folgt vorgebracht hat: „Der gegen die Einschreiterin erhobene Vorwurf ist unrichtig. Die Einschreiterin hat keine Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zunächst ist der Aufforderung zur Rechtfertigung entgegenzuhalten, dass die F. ges.m.b.H. am 15.12.2015 im Standort Wien, ZC.-straße die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher nicht ausgeübt hat. Nach dem Kenntnisstand der Einschreiterin wurde vielmehr im gegenständlichen Standort durch eine Person, die über eine gewerberechtliche Berechtigung verfügt, die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betrieben. In der gegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung wird nicht ausgeführt, welche landesrechtliche Bewilligung grundsätzlich nach Ansicht der Behörde gefehlt hat, nämlich die des Vermittlers oder die des Buchmachers. Unrichtig ist, dass die Einschreiterin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH die Begehung von Verwaltungsübertretungen vorsätzlich erleichtert hat. Die A. GmbH schließt als Buchmacher gelegentlich Verträge mit Vermittlern. Hiebei gilt es als selbstverständlich und wird auch so vereinbart, dass die Vermittler sich um eine allenfalls notwendige verwaltungsrechtliche Berechtigung selbst zu kümmern haben. Diese Ausführungen geschehen ungeachtet des Umstandes, dass zum hier tatgegenständlichen Zeitpunkt die F. ges.m.b.H. gar nicht mehr als Vermittler aufgetreten ist. Von einer vorsätzlichen Erleichterung einer Verwaltungsübertretung kann in keinem Fall die Rede sein. Ganz im Gegenteil wird auf die doch lange Zeit schwierige und unübersichtliche Rechtslage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden verwiesen. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof mit der Erkenntnis vom Oktober 2013 ausgesprochen hat, dass diese Vermittlungstätigkeit bzw. deren Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, so ist doch davon auszugehen, dass bereits erteilte Gewerbeberechtigungen bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides weiter Grundlage der Tätigkeit sein können. Genau dies ist geschehen. Erstaunlich für die Einschreiterin ist, dass niemand bemängelt, das Gewerbebehörden offensichtlich österreichweit Gewerbeberechtigungen - laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Unrecht - ausgestellt haben. Wohl aber haben Gewerbetreibende, die sich auf die ihnen erteilte Berechtigung verlassen, offensichtlich unverzüglich mit - nicht verständlichen - Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen.“ Weiters erliegt in diesem beigeschafften Akt ein Firmenbuchauszug der F. Ges.m.b.H. vom 23.11.2016, aus welchem ersichtlich ist, dass diese Gesellschaft erstmals am 25.1.1995 ins Firmenbuch eingetragen worden ist. Deren Alleingesellschafterin ist die ZD. Ges.m.b.H.. Herr D. E. ist seit dem 10.8.2015 deren Geschäftsführer. In diesem Verfahren zur GZ VGW-002/V/042/1355/2017 brachte zudem Herr I. H. mit Schriftsatz vom 25.4.2017 vor, dass die A. Ges.m.b.H. am Kontrolltag über eine aufrechte Buchmacherkonzession verfügt habe. Diese Wetttätigkeit habe die A. Ges.m.b.H. von den an den beiden konzesssionierten Betriebsstandorten aufgestellten Servern aus betrieben. Durch die beiden beschlagnahmten Wettannahmegeräte sei der Kunde zu diesen Servern verbunden worden. Daher sei dem Kunden dasselbe Wettangebot unterbreitet worden, wie es von der Zentrale aus angeboten wurde. Der Kunde habe dann die Möglichkeit gehabt, vermittels eines der beiden beschlagnahmten Terminals ein Wettangebot anzunehmen und sodann die Wetttannahmeerklärung an die Zentrale zu senden. Dort sei dann der Wettabschlusss zustande gekommen. Daher sei keine Wettvermittlung erfolgt, wofür auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2016, Zl. 2013/17/0415, als Beleg angeführt wurden. Herr H. habe zudem am Standort keine Vermittlungstätigkeit von Wettkunden an die A. Ges.m.b.H. wahrgenommen.In diesem Verfahren zur GZ VGW-002/V/042/1355/2017 brachte zudem Herr römisch eins. H. mit Schriftsatz vom 25.4.2017 vor, dass die A. Ges.m.b.H. am Kontrolltag über eine aufrechte Buchmacherkonzession verfügt habe. Diese Wetttätigkeit habe die A. Ges.m.b.H. von den an den beiden konzesssionierten Betriebsstandorten aufgestellten Servern aus betrieben. Durch die beiden beschlagnahmten Wettannahmegeräte sei der Kunde zu diesen Servern verbunden worden. Daher sei dem Kunden dasselbe Wettangebot unterbreitet worden, wie es von der Zentrale aus angeboten wurde. Der Kunde habe dann die Möglichkeit gehabt, vermittels eines der beiden beschlagnahmten Terminals ein Wettangebot anzunehmen und sodann die Wetttannahmeerklärung an die Zentrale zu senden. Dort sei dann der Wettabschlusss zustande gekommen. Daher sei keine Wettvermittlung erfolgt, wofür auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2016, Zl. 2013/17/0415, als Beleg angeführt wurden. Herr H. habe zudem am Standort keine Vermittlungstätigkeit von Wettkunden an die A. Ges.m.b.H. wahrgenommen. Am 2.5.2017 wurde vor dem erkennenden Gericht in diesem Verfahren zur GZ VGW-002/V/042/1355/2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführervertreter bringt vor: Zu B. C.: allseitige Verhältnisse: Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Zu I. G. H.:Zu römisch eins. G. H.: allseitige Verhältnisse: Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Angaben Frau Mag. C. bringt vor: „Ich war damals und bin auch weiterhin Geschäftsführerin der A. Ges.m.b.H. (in Hinkunft: A.). Im Dezember 2015 hatte die in Wien im Hinblick auf viele Standorte die Genehmigung der Ausübung der Buchmachertätigkeit. Derzeit verfügt die A. nur mehr an zwei Orten, nämlich in der ZE.-straße und der Q.-straße, eine aufrechte Buchmachertätigkeitsbewilligung aufgrund der Übergangsbestimmung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (in Hinkunft: Totalisateurgesetz). Mein Rechtsanwalt hat mich nunmehr dahingehend unterrichtet, dass seines Erachtens eine landesrechtliche Bewilligung nach dem Totalisateurgesetz zur Buchmachertätigkeit an allen Orten Wiens befugt. Im Hinblick auf den gegenständlichen Standort hatte die A. im Dezember 2015 mit der Lokalinhaberin keinen Vermittlungsvertrag zur Vermittlung von Wetten oder Wettkunden an die A. abgeschlossen. Es wurde aber ein Dienstleistungsvertrag mit der Lokalinhaberin, nämlich der ZF. KG, geschlossen, mit welchem dieses Unternehmen die Aufstellung der Geräte duldete, die Stromversorgung gewährleistete und den Internetzugang sicherstellte. Weitere Dienstleistungen wurden im Hinblick auf diese Geräte nicht vereinbart. Auch alle Gewinne von Wetten wurden ausschließlich von Mitarbeitern der A. ausbezahlt. Ich kann nicht angeben, warum auf den Geräten ein Schild der F. GmbH (in Hinkunft: F.) angebracht gewesen ist. Über Befragen durch den Behördenvertreter: Die A. vertrat damals (auch noch im Dezember 2015) die Rechtsansicht, dass den wettrechtlichen Gesetzesvorgaben entsprochen wird, wenn vermittels von Wettautomaten durch die A. als Buchmacherin an einem Standort Wetten angenommen werden, sofern an diesem Ort irgendeinem Unternehmen eine bislang nicht förmlich aufgehobene gewerberechtliche Bewilligung zur Vermittlung von Wettkunden erteilt ist. Aus diesem Grunde wurde von der A. im Hinblick auf den gegenständlichen Standort kein Antrag nach dem Totalisateurgesetz gestellt. Meines Wissens hatte daher die A. für den gegenständlichen Standort keine Bewilligung nach dem Totalisateurgesetz. Es wurde daher mit Herrn H. vereinbart, dass dieser Gewerbeberechtigungen nach der Gewerbeordnung im Hinblick auf diverse Standorte erwirbt und diese nicht aufgibt. Dafür erhielt er eine monatliche Pauschale, unabhängig von den Wettumsätzen. In das Wettgeschehen war er daher im Konkreten überhaupt nicht involviert.“ (…) Zeugin: Mag. ZG. „Ich kann mich noch an die gegenständliche Kontrolle etwas erinnern. Damals wurden zwei Wettannahmegeräte mit Kassenfunktion beschlagnahmt. Im Lokal wurde ein Lokalmitarbeiter angetroffen, nämlich Herrn ZF.. Ich kann mich an die näheren Angaben von diesem nicht erinnern. Auch sonst habe ich keine besondere Erinnerung mehr.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter: „Ich kann nicht angeben, ob Probewetten gemacht worden sind.“ Die Zeugin gibt weiters an, dass mit Frau C. viele Jahre zusammengearbeitet worden ist und dass diese als eine sehr gewissenhafte und mit den Gesetzen verbundene Unternehmerin erlebt wurde.“ Zeuge: ZF. „Gegen mich wurde im Hinblick auf die gegenständliche Kontrolle ein Straferkenntnis erlassen. Ich ersuche, dass man mir die jeweilige Frage stellt und ich entscheide dann jeweils, ob ich mich der Aussage entschlage.“ Auf Befragung durch den Verhandlungleiter: „Bis zum 1.3.2016 hatte die ZF. KG (in Hinkunft: KG) das gegenständliche Lokal geführt. Es war ein normales Kaffeehaus, in dem Getränke serviert worden sind. Für die Aufstellung der gegenständlichen Geräte erhielt die KG monatlich ein bestimmtes Entgelt. Für dieses Entgelt hatte meines Erachtens die KG überhaupt keine Leistung zu erbringen. Auf Befragen, ob die Leistung daran bestanden hat, dass die Geräteaufstellung geduldet worden ist und die Strom- und Internetversorgung gewährleistet wurde, gebe ich an, dass diese Leistung schon erbracht worden ist, doch gab es keine zusätzliche Leistung durch die KG bzw. die Lokalmitarbeiter. Auch die kleinsten Wettgewinne wurden von Mitarbeitern der A. ausbezahlt. Von der KG wurden keine Wetteinzahlungen angenommen.“ Über Befragung dur

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