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VGW-211/005/RP23/14477/2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlVGW-211/005/RP23/14477/2017; VGW-211/V/005/RP23/14478/2017; VGW-211/V/005/RP23/14674/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ing. Zant über die Beschwerde 1.) des Herrn D. B., 2.) der Frau A. K., beide vertreten durch Rechtsanwälte und 3.) der E. GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 21.08.2017, Aktenzahl …, betreffend Bauordnung für Wien - Vorschriftswidrigkeit, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der beschwerdeführenden Wohnungsmiteigentümer aufgehoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der beschwerdeführenden Wohnungsmiteigentümer aufgehoben. Entscheidungsgründe Anlässlich der am 19.07.2017 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung, im Beisein einiger Wohnungsmiteigentümer, wurden vom zuständigen Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 37 auf der Liegenschaft Wien, M., EZ … der Kat. Gemeinde … festgestellt, dass im Erdgeschosses der Stiege 7 Top Nr. 2 eine Zwischenwand errichtet wurde, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben. Daraufhin erließ die Baubehörde den Bescheid vom 21.08.2017, mit welchem den Eigentümern des Gebäudes der gegenständlichen Liegenschaft gemäß § 129 Abs. 10 und 11 BO für Wien folgende Maßnahmen aufgetragen wurden: Daraufhin erließ die Baubehörde den Bescheid vom 21.08.2017, mit welchem den Eigentümern des Gebäudes der gegenständlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 129, Absatz 10 und 11 BO für Wien folgende Maßnahmen aufgetragen wurden: „Binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides, ist die im Bereich des Erdgeschoßes der Stiege 7, Top Nr. 2 ohne Baubewilligung errichtete Zwischenwand zu entfernen und der konsensgemäßen Zustand ist wieder herzustellen.“ Dieser Bescheid wurde sämtlichen Wohnungseigentümern als Grund(mit)eigentümer, (Mit-)Eigentümer der Baulichkeit zugestellt. In den gegen diesen Bescheid eingebrachten Rechtsmitteln führten die Beschwerdeführer aus, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Wohnungseigentumsobjekt handelt, das im Eigentum von mehreren Wohnungsmiteigentümern stehe und wäre daher der Bescheid entsprechend § 129 Abs. 10 BO für Wien ausschließlich an den Eigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten gewesen.In den gegen diesen Bescheid eingebrachten Rechtsmitteln führten die Beschwerdeführer aus, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Wohnungseigentumsobjekt handelt, das im Eigentum von mehreren Wohnungsmiteigentümern stehe und wäre daher der Bescheid entsprechend Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien ausschließlich an den Eigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten gewesen. Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass bei der gegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wurde und das grundsätzlich betroffene Wohnungseigentumsobjekt „Lokal 2“ der Stiege 7 im alleinigen Eigentum der V.-gesellschaft m.b.H. steht. Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass bei der gegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wurde und das grundsätzlich betroffene Wohnungseigentumsobjekt „Lokal 2“ der Stiege 7 im alleinigen Eigentum der römisch fünf.-gesellschaft m.b.H. steht. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien übermittelte die Behörde einen Auszug aus der letztgültigen Bewilligung aus dem Jahre 1961 Zl. …, in welcher das gegenständliche Lokal abgebildet ist. In diesen Planauszug skizzierte der Sachbearbeiter der Behörde die beauftragte Zwischenwand ein. Es handelt sich dabei um eine Zwischenwand, die allein im Raum mit der Widmung „Geschäft“ Fl. 29,67 m² des Lokales 2, der Stiege 7, hergestellt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, für den aber eine Bewilligung nicht vorliegt. Gleiches gilt für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit. Sämtliche Beschwerdeführer sind Wohnungsmiteigentümer des Gebäudes der gegenständlichen Liegenschaft und wird das Vorliegen der durch die Baubehörde festgestellten Vorschriftswidrigkeit grundsätzlich nicht bestritten. Aufgrund des von der Behörde übermittelten Planauszugs, samt eingetragener hergestellter Zwischenwand, lässt sich feststellen, dass diese Zwischenwand jedenfalls allein das Wohnungseigentumsobjekt Top Nr. 2 der Stiege 7 betrifft und entsprechend den Bestimmungen der BO für Wien lediglich der jeweilige Wohnungseigentümer dafür verantwortlich ist. Der gegenständliche Bauauftrag wäre daher nur an diesen zu richten gewesen. Der bekämpfte Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.005.RP23.14477.2017

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