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{'item': 'VGW-101/V/050/8112/2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 12§ 3Art. 130§ 1§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlVGW-101/V/050/8112/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.

§ 28Abs. 1i

Vm § 28 Abs.5 VwGVG wird festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 als belangte Behörde das Begehren auf Auskunft des V., gestellt mit dem Antrag vom 22. August 2014 zu Unrecht verweigert und die beantragte Auskunft zu erteilen hat.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins i, römisch fünf m, Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 als belangte Behörde das Begehren auf Auskunft des römisch fünf., gestellt mit dem Antrag vom 22. August 2014 zu Unrecht verweigert und die beantragte Auskunft zu erteilen hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am

  1. August 2014 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz an die Magistratsabteilung
  2. Dieses betraf das vollbetreute Wohnen

§ 12Abs.

2 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien – Wiener Chancengleichheitsgesetz (CGW). Dieses Auskunftsbegehren umfasste sechs detaillierte Fragen, die zum Teil in Unterfragen aufgegliedert sind.Am

  1. August 2014 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz an die Magistratsabteilung
  2. Dieses betraf das vollbetreute Wohnen

Paragraph 12, , Absatz 2, des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien – Wiener Chancengleichheitsgesetz (CGW). Dieses Auskunftsbegehren umfasste sechs detaillierte Fragen, die zum Teil in Unterfragen aufgegliedert sind. In Reaktion darauf erging seitens der Magistratsabteilung 40 am

  1. Oktober 2014 zur Zl. MA 40-SRS-1.045.637/14 ein Antwortschreiben an den Beschwerdeführer. In weiterer Folge erging seitens des Beschwerdeführers am
  2. Jänner 2015 ein Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde. Dies mit der Begründung, dass das Antwortschreiben vom
  3. Oktober 2014 unzureichend war.In weiterer Folge erging seitens des Beschwerdeführers am
  4. Jänner 2015 ein Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde. Dies mit der Begründung, dass das Antwortschreiben vom ,
  5. Oktober 2014 unzureichend war. Die belangte Behörde erließ daraufhin am
  6. Februar 2015 den Bescheid, mit dem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom
  7. Jänner 2015 auf Bescheiderlassung nach dem Wiener Auskunftspflicht zurückgewiesen wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Auskunft bereits mit Schreiben vom
  8. Oktober 2014 erteilt worden sei. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Behörde Auskunft über die unter Punkt B 7.2 der Beschwerde ausgeführten Fragen zu erteilen hat. In Erledigung dieser Beschwerde erging das Erkenntnis vom
  9. Oktober 2015 zur Zl. VGW-101/50/3460/2015, in dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben wird. Zur Begründung wird auf das zitierte Erkenntnis verwiesen. Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, dass von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache abzusprechen und auf die konkreten Fragen Bezug zu nehmen sein wird. Durch die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde sind somit das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom
  10. August 2014 und der darauf basierende Antrag auf Erlassung eines Bescheides

§ 3Abs.

3 Wiener Auskunftspflichtgesetz bzw. auf Erteilung der Auskunft nach wie vor offen, da die belangte Behörde bis dato weder die Auskunft erteilt noch einen Bescheid

§ 3Abs.

3 Wiener Auskunftspflichtgesetz erlassen hat.Durch die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde sind somit das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 22. August 2014 und der darauf basierende Antrag auf Erlassung eines Bescheides

Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz bzw. auf Erteilung der Auskunft nach wie vor offen, da die belangte Behörde bis dato weder die Auskunft erteilt noch einen Bescheid

Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz erlassen hat. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde durch Zustellung an die belangte Behörde am

  1. Oktober 2015 rechtskräftig. Seit diesem Datum ist die belangte Behörde untätig geblieben. Mit Schriftsatz vom
  2. Mai 2017 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde in der Folge eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 B-VG ein und führte begründend aus, dass im Erkenntnis vom

  1. Oktober 2015, Zl. VGW-101/50/3416/2015-6 das Verwaltungsgericht Wien ausgeführt habe, dass die belangte Behörde den Antrag vom
  2. Jänner 2015

§ 3Abs.

3 Wiener Auskunftspflichtgesetz zu Unrecht zurückgewiesen habe, weil „nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag auf Erlassung eines Bescheides

§ 3Abs.

3 den Beschwerdeführern nicht zugestanden wäre“. Die belangte Behörde hätte daher im fortgesetzten Verfahren über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache abzusprechen und auf die konkreten Fragen Bezug zu nehmen.

§ 3Abs.

2 Wiener Auskunftspflichtgesetz sei die Auskunft spätestens acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens beim zuständigen Organ zu erteilen.

§ 3Abs.

3 Wiener Auskunftspflichtgesetz habe das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichen Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Die Entscheidungsfrist habe für die belangte Behörde mit der Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses durch das Verwaltungsgericht somit am

  1. Oktober 2015 zu laufen begonnen. Seit diesem Zeitpunkt seien mehr als 19 Monate vergangen, in denen weder eine Auskunft erteilt noch über den Antrag vom
  2. Jänner 2015 abgesprochen wurde. Es seien keine Umstände bekannt, die darauf hindeuten, dass nicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Sache bereits im zweiten Rechtsgang befindet und daher die belangte Behörde bereits einmal mit der Sache befasst war. Aus den genannten Gründen habe die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt und es wurde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und zwar in dem schriftlich entschieden wird, dass die beantragte Auskunft durch die belangte Behörde zu erteilen ist.Mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2017 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde in der Folge eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 3, B-VG ein und führte begründend aus, dass im Erkenntnis vom

  1. Oktober 2015, Zl. VGW-101/50/3416/2015-6 das Verwaltungsgericht Wien ausgeführt habe, dass die belangte Behörde den Antrag vom
  2. Jänner 2015

Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz zu Unrecht zurückgewiesen habe, weil „nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag auf Erlassung eines Bescheides

Paragraph 3, Absatz 3, den Beschwerdeführern nicht zugestanden wäre“. Die belangte Behörde hätte daher im fortgesetzten Verfahren über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache abzusprechen und auf die konkreten Fragen Bezug zu nehmen.

Paragraph 3, , Absatz 2, Wiener Auskunftspflichtgesetz sei die Auskunft spätestens acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens beim zuständigen Organ zu erteilen.

, Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz habe das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichen Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Die Entscheidungsfrist habe für die belangte Behörde mit der Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses durch das Verwaltungsgericht somit am

  1. Oktober 2015 zu laufen begonnen. Seit diesem Zeitpunkt seien mehr als 19 Monate vergangen, in denen weder eine Auskunft erteilt noch über den Antrag vom
  2. Jänner 2015 abgesprochen wurde. Es seien keine Umstände bekannt, die darauf hindeuten, dass nicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Sache bereits im zweiten Rechtsgang befindet und daher die belangte Behörde bereits einmal mit der Sache befasst war. Aus den genannten Gründen habe die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt und es wurde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und zwar in dem schriftlich entschieden wird, dass die beantragte Auskunft durch die belangte Behörde zu erteilen ist. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde vor ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten oder eine Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das erkennende Gericht hat in seiner Entscheidung zu VGW-101/50/3416/2015-6 mit ausführlicher Begründung, gestützt auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen sowohl des Wiener Auskunftspflichtgesetzes wie des Wiener Chancengleichheitsgesetzes (CGW) dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass die Magistratsabteilung 40 die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, im Recht war, da im Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom
  3. Oktober 2014 keine Auskunft auf die Fragen, die mit Schreiben des Beschwerdeführers an die Magistratsabteilung 40 vom
  4. August 2014 formuliert wurden, erteilt wurde. Weiters ging das erkennende Gericht davon aus, dass im fortgesetzten Verfahren über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache abzusprechen und auf die konkreten Fragen Bezug zu nehmen sein werde. Dies ist bis dato nicht geschehen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit bzw.

Z 3 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit bzw.

Ziffer 3, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 1Abs.

1 Wiener Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 1Abs.

5 leg.cit. ist die Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

Paragraph eins, Absatz 5, leg.cit. ist die Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 3Abs.

2 leg.cit. ist Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ zu erteilen.

Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. ist Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ zu erteilen.

§ 3Abs.

3 leg.cit. hat, wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

Paragraph 3, Absatz 3, leg.cit. hat, wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

§ 16Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Aus der Formulierung des § 16 VwGVG ergibt sich eindeutig, dass die Säumnisbeschwerde an den Bescheid geknüpft ist. Eine „Verletzung der Entscheidungspflicht“ kann nur geltend machen, wer als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat. Es ist nunmehr also zu klären, ob der mit der Säumnisbeschwerde auch erfolgreich die Erteilung einer Auskunft verlangt werden kann.Aus der Formulierung des Paragraph 16, VwGVG ergibt sich eindeutig, dass die Säumnisbeschwerde an den Bescheid geknüpft ist. Eine „Verletzung der Entscheidungspflicht“ kann nur geltend machen, wer als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat. Es ist nunmehr also zu klären, ob der mit der Säumnisbeschwerde auch erfolgreich die Erteilung einer Auskunft verlangt werden kann. Dazu ist auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.9.2016, Ra 2015/03/0038 zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen wie folgt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbakeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass nach einem Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag des Auskunftswerbers lediglich dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt hingegen als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu. Eine Auskunft konnte daher nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruchs einer Berufungsentscheidung sein. Eine Berufungsbehörde war vielmehr allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangte eine Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die betreffende Unterbehörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte, so konnte sie lediglich diese Feststellung treffen und die Unterbehörde, dessen Wirkungsbereich die Auskunft betraf, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten. Zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung war die Berufungsbehörde jedoch nicht zuständig (vgl etwa VwGH vom 19. September 1989, 88/14/0198).„Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbakeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass nach einem Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag des Auskunftswerbers lediglich dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt hingegen als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu. Eine Auskunft konnte daher nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruchs einer Berufungsentscheidung sein. Eine Berufungsbehörde war vielmehr allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangte eine Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die betreffende Unterbehörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte, so konnte sie lediglich diese Feststellung treffen und die Unterbehörde, dessen Wirkungsbereich die Auskunft betraf, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten. Zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung war die Berufungsbehörde jedoch nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH vom 19. September 1989, 88/14/0198). Diese Rechtsprechung ist aus den damals getroffenen Erwägungen auch auf das Verhältnis zwischen den zur Auskunft verpflichteten Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Die Verwaltungsgerichte haben

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden (vgl dazu insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.Diese Rechtsprechung ist aus den damals getroffenen Erwägungen auch auf das Verhältnis zwischen den zur Auskunft verpflichteten Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Die Verwaltungsgerichte haben

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche , dazu insbesondere VwGH vom

  1. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Die früher einer administrativen Berufungsbehörde in der Regel offenstehende Möglichkeit, die belangte Behörde allenfalls durch eine Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, ist einem Verwaltungsgericht allerdings verwehrt, weil den Verwaltungsgerichten keine Weisungsbefugnis gegenüber den von ihnen kontrollierten Verwaltungsbehörden zukommt (vgl Art 20 Abs 1 B-VG). Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung ergibt sich aber die Forderung nach einem solchen System von Rechtsschutzeinrichtungen, das gewährleistet, dass rechtswidrige Akte staatlicher Organe beseitigt werden, sowie das Gebot, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (VfGH vom
  2. Juni 2009, U 561/09; VfGH vom
  3. März 2015, E 58/2015; VfGH vom
  4. Februar 2016, G 574/2015).Die früher einer administrativen Berufungsbehörde in der Regel offenstehende Möglichkeit, die belangte Behörde allenfalls durch eine Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, ist einem Verwaltungsgericht allerdings verwehrt, weil den Verwaltungsgerichten keine Weisungsbefugnis gegenüber den von ihnen kontrollierten Verwaltungsbehörden zukommt vergleiche , Artikel 20, Absatz eins, B-VG). Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung ergibt sich aber die Forderung nach einem solchen System von Rechtsschutzeinrichtungen, das gewährleistet, dass rechtswidrige Akte staatlicher Organe beseitigt werden, sowie das Gebot, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (VfGH vom
  5. Juni 2009, U 561/09; VfGH vom
  6. März 2015, E 58 aus 2015,; VfGH vom
  7. Februar 2016, G 574 aus 2015,). Dieses Gebot wird für die gegebene Fallkonstellation im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden durch die Bestimmung des § 28 Abs 5 VwGVG verwirklicht. Danach sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen muss.“Dieses Gebot wird für die gegebene Fallkonstellation im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden durch die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verwirklicht. Danach sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen muss.“ Unter Bezugnahme auf dieses Judikat und die daraus resultierende Verpflichtung der belangten Behörde zur Auskunftserteilung, ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien nunmehr zu prüfen, ob die seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers gestellten Fragen solche sind, die nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz und der dazu bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, einer Beantwortung zugänglich sind bzw. deren Beantwortung nicht dem Gesetz widerspricht. Zu diesen Kriterien ist ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.9.2016, Zl. Ra 2015/03/0038 hinzuweisen, in dem dieser ausführt wie folgt: „Die Bestimmung des § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG verpflichtet die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Zur Auslegung dieser Vorschrift sind neben den Gesetzesmaterialien zum Wr AuskunftspflichtG (BlgLT 6/1988) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, BGBl Nr 285/1987 (39 BlgNR
  8. GP), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNR
  9. GP) und zum AuskunftspflichtG des Bundes (41 BlgNR
  10. GP) sowie die Rechtsprechung zu Art 20 Abs 4 B-VG, zum AuskunftspflichtG des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen (vgl idS VwGH vom
  11. Juni 1994, 94/06/0094).„Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Wr AuskunftspflichtG verpflichtet die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Zur Auslegung dieser Vorschrift sind neben den Gesetzesmaterialien zum Wr AuskunftspflichtG (BlgLT 6 aus 1988,) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr 285 aus 1987, (39 BlgNR
  12. GP), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNR
  13. Gesetzgebungsperiode und zum AuskunftspflichtG des Bundes (41 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode sowie die Rechtsprechung zu Artikel 20, Absatz 4, B-VG, zum AuskunftspflichtG des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen vergleiche , idS VwGH vom
  15. Juni 1994, 94/06/0094). Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wr AuskunftspflichtG daher nicht (VwGH vom
  16. Mai 1998, 97/04/0239; VwGH vom
  17. September 2005, 2002/03/0110).Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in Paragraph eins, Absatz eins, Wr AuskunftspflichtG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wr AuskunftspflichtG daher nicht (VwGH vom
  18. Mai 1998, 97/04/0239; VwGH vom
  19. September 2005, 2002/03/0110). Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien und auch aus § 3 Auskunftspflicht-GrundsatzG und § 1 Abs 5 Wr AuskunftspflichtG erkennbare Absicht des Bundes- und des Landesgesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffs "Wirkungsbereich" in § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG nahe, das dem des § 4 Abs 3 BMG 1986 entspricht, wonach nämlich die Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben (vgl VwGH vom
  20. November 1990, 90/13/0086; VwGH vom
  21. September 2006, 2004/04/0018; VwGH vom
  22. Februar 2013, 2009/17/0232). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung (ErläutRV BlgLT 6/1988, 5; ErläutRV 41 BlgNR
  23. GP, 3; VwGH vom
  24. September 1991, 90/18/0193; VwGH vom
  25. Oktober 1996, 95/05/0250; VwGH vom
  26. Dezember 2012, 2012/05/0199).Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien und auch aus Paragraph 3, Auskunftspflicht-GrundsatzG und Paragraph eins, Absatz 5, Wr AuskunftspflichtG erkennbare Absicht des Bundes- und des Landesgesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffs "Wirkungsbereich" in Paragraph eins, Absatz eins, Wr AuskunftspflichtG nahe, das dem des Paragraph 4, Absatz 3, BMG 1986 entspricht, wonach nämlich die Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben vergleiche , VwGH vom
  27. November 1990, 90/13/0086; VwGH vom
  28. September 2006, 2004/04/0018; VwGH vom
  29. Februar 2013, 2009/17/0232). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung (ErläutRV BlgLT 6 aus 1988,, 5; ErläutRV 41 BlgNR
  30. GP, 3; VwGH vom
  31. September 1991, 90/18/0193; VwGH vom
  32. Oktober 1996, 95/05/0250; VwGH vom
  33. Dezember 2012, 2012/05/0199). Der Auskunftsbegriff im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident (vgl etwa VwGH vom
  34. Juni 2011, 2009/06/0059). Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR
  35. GP, 3; VwGH vom
  36. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom
  37. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom
  38. Juli 2013, 2010/05/0230).Der Auskunftsbegriff im Sinn des Artikel 20, Absatz 4, B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident vergleiche , etwa VwGH vom
  39. Juni 2011, 2009/06/0059). Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR
  40. GP, 3; VwGH vom
  41. September 2015, 2013/04/0021; vergleiche , idS ferner etwa VwGH vom
  42. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom
  43. Juli 2013, 2010/05/0230). 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH vom
  44. März 2010, 2010/04/0019; VwGH vom
  45. Mai 2015, 2013/04/0139; VwGH vom
  46. September 2015, 2013/04/0021). Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (VwGH vom
  47. April 2002, 2002/10/0034; VwGH vom
  48. Februar 2013, 2009/17/0232; VwGH vom
  49. Juli 2013, 2010/05/0230). Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (vgl idS VwGH vom
  50. Oktober 1995, 93/10/0009). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Verweigerung der Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften für rechtswidrig erachtet, soweit der auskunftspflichtige Bundesminister nicht dartun konnte, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig waren oder deren Auflistung mit einer umfangreichen Ausarbeitung oder Gutachtenserstellung verbunden gewesen wäre (VwGH vom
  51. Mai 2015, 2013/04/0139).“18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH vom
  52. März 2010, 2010/04/0019; VwGH vom
  53. Mai 2015, 2013/04/0139; VwGH vom
  54. September 2015, 2013/04/0021). Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (VwGH vom
  55. April 2002, 2002/10/0034; VwGH vom
  56. Februar 2013, 2009/17/0232; VwGH vom
  57. Juli 2013, 2010/05/0230). Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen vergleiche , idS VwGH vom
  58. Oktober 1995, 93/10/0009). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Verweigerung der Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften für rechtswidrig erachtet, soweit der auskunftspflichtige Bundesminister nicht dartun konnte, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig waren oder deren Auflistung mit einer umfangreichen Ausarbeitung oder Gutachtenserstellung verbunden gewesen wäre (VwGH vom
  59. Mai 2015, 2013/04/0139).“ Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat der nunmehrige Beschwerdeführer in ausreichender Weise dargetan, dass ihm die Auskunft zusteht. Ein spezielles rechtliches Interesse an einer begehrten Auskunft ist nicht erforderlich, vgl. dazu VwGH vom 20.5.2015, Ro 2014/10/0095.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat der nunmehrige Beschwerdeführer in ausreichender Weise dargetan, dass ihm die Auskunft zusteht. Ein spezielles rechtliches Interesse an einer begehrten Auskunft ist nicht erforderlich, vergleiche dazu VwGH vom 20.5.2015, Ro 2014/10/
  60. Wie das erkennende Gericht bereits in seinem aufhebenden Erkenntnis zur Zl. VGW-101/050/3416/2015 ausgesprochen hat, betreffen die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, die § 12 CGW zu vollziehen hat. Weiters geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gestellten Fragen um solche handelt, die Wissenserklärungen zum Gegenstand haben.Wie das erkennende Gericht bereits in seinem aufhebenden Erkenntnis zur , Zl. VGW-101/050/3416/2015 ausgesprochen hat, betreffen die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, die Paragraph 12, CGW zu vollziehen hat. Weiters geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gestellten Fragen um solche handelt, die Wissenserklärungen zum Gegenstand haben. Ohne das Wissen um den Inhalt der erfragten Auskünfte wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Vollziehung des CGW nicht möglich, da es sich hier ja um Kriterien für die Leistungen des Fonds Soziales Wien bzw. um die Abgrenzung dazu, was der Fonds Soziales Wien nicht zu leisten hat, handelt. Ohne dieses Wissen, wäre es dem Fonds Soziales Wien nicht möglich konkrete Leistungen im konkreten Förderungsfeld zu erbringen. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Verwaltung durch die Beantwortung dieser Fragen nicht zu umfangreicher Ausarbeitung, Erstellung von Gutachten oder Beschaffung auch anders zugänglicher Informationen verhalten ist. Vielmehr handelt es sich dabei um Kriterien für die Leistung von Förderungen, die der Fonds Soziales Wien bzw. im Streitfall die Magistratsabteilung 40 routinemäßig anzuwenden haben. Was nun die Einschränkung der Auskunftspflicht in § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz betrifft, nämlich dass die Auskunft nur dann zu erteilen ist, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht, ist auch dieses Hindernis im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Laut VwGH im bereits zitierten Erkenntnis vom 13.9.2016 ist bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse allfälliger Parteien und eben auch der Gebietskörperschaft abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen einer Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Was nun die Einschränkung der Auskunftspflicht in Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Auskunftspflichtgesetz betrifft, nämlich dass die Auskunft nur dann zu erteilen ist, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht, ist auch dieses Hindernis im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Laut VwGH im bereits zitierten Erkenntnis vom 13.9.2016 ist bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse allfälliger Parteien und eben auch der Gebietskörperschaft abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen einer Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Es ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, inwieweit hinsichtlich der Leistungskriterien für die Förderung nach dem CGW ein überwiegendes Interesse an der Amtsverschwiegenheit bzw. an einer anderen Geheimhaltungspflicht gegeben sein sollte, handelt es sich doch dabei lediglich - wie bereits ausgeführt - um Kriterien für das Erbringen von im Gesetz vorgesehenen Förderungsleistungen. Somit steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die Verschwiegenheitspflicht der Erteilung der Auskunft bezüglich der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht entgegen. Das erkennende Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Auskunft offenkundig mutwillig begehrt wird. Eine übermäßige Belastung der belangten Behörde lässt sich durch das gerechtfertigte Auskunftsbegehren nicht erkennen genauso wenig, wie dass die erwünschte Information dem Beschwerdeführer ohnehin auch anders unmittelbar zugänglich wäre. Dies hat der Beschwerdeführer in seinem Auskunftsbegehren bzw. der Beschwerde im zugrunde liegenden Verfahren in ausreichender Weise nachvollziehbar dargetan. Auch von einer Grundlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers an die belangte Behörde kann keine Rede sein, dient die Auskunft doch allein dem Informationsgewinn im Sinne der besseren Vertretung der Schutzbefohlenen des Beschwerdeführers und auch der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben für die Tätigkeit des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen im Hinblick auf Auskunft über die Leistungskriterien des Fonds Soziales Wien im Zusammenhang mit der Förderung nach dem CGW gerade nicht unmittelbar zugänglich sind, für die Erfüllung der Aufgaben des Beschwerdeführers unerlässlich und der belangten Behörde ohne Weiteres bekannt sein müssten. Es kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Magistrat der Stadt Wien jedenfalls nicht über die vom Auskunftsbegehren erfassten Informationen verfügen würde, da diese ja notwendig zur Leistungserbringung seitens des Fonds Soziales Wien bzw. der Magistratsabteilung 40 sind. Es ist daher auszusprechen, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat und die belangte Behörde ihrer Auskunftsverpflichtung betreffend die nachfolgenden Fragen: „Für Kundinnen des Fonds Soziales Wien, die vollbetreutes Wohnen in Anspruch nehmen, stellen sich nun die folgenden Fragen, die bereits mit Schreiben vom 22.08.2014 und Antrag auf Bescheiderlassung vom 09.01.2015 sowohl an die MA 40 als auch den FSW gestellt worden sind: „Für Kundinnen des Fonds Soziales Wien, die vollbetreutes Wohnen in Anspruch nehmen, stellen sich nun die folgenden Fragen, die bereits mit Schreiben vom 22.08.2014 und Antrag auf Bescheiderlassung vom 09.01.2015 sowohl an die , MA 40 als auch den FSW gestellt worden sind:
  61. Deckt der Fonds Soziales Wien die Leistungen „Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung“ nach § 12 Abs 2 CGW, auf die nach § 2 Abs 2 CGW ein Rechtsanspruch besteht, zur Gänze?
  62. Deckt der Fonds Soziales Wien die Leistungen „Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung“ nach Paragraph 12, Absatz 2, CGW, auf die nach Paragraph 2, Absatz 2, CGW ein Rechtsanspruch besteht, zur Gänze? Falls nicht: 1.
  63. Wieso nicht und zu welchem Teil nicht?
  64. Welche konkreten Leistungen werden durch die Förderung des Fonds Soziales Wien nach § 12 Abs 2 CGW gedeckt?
  65. Welche konkreten Leistungen werden durch die Förderung des Fonds Soziales Wien nach Paragraph 12, Absatz 2, CGW gedeckt?
  66. Wie und nach welchen Kriterien sind die Leistungen, die nach Pkt
  67. vom Fonds Soziales Wien gedeckt werden, genau abgegrenzt?
  68. Welche Leistungen sind nicht im Leistungsumfang enthalten? Nach welchen Kriterien sind diese festgelegt?
  69. Für welche Leistungen darf das Taschengeld nach dem CGW, ein Pflegegeldtaschengeld, ein allfälliges Pensionstaschengeld, allfällige Pensionssonderzahlungen, die erhöhte Familienbeihilfe oder allfällige Ersparnisse verwendet werden?
  70. Deckt die Förderung des Fonds Soziales Wien iSd § 12 Abs 2 CGW die nachfolgenden durch die vom Fonds Soziales Wien anerkannten Heimträger an die Kundinnen im Rahmen des vollbetreuten Wohnens erbrachten Leistungen?
  71. Deckt die Förderung des Fonds Soziales Wien iSd Paragraph 12, Absatz 2, CGW die nachfolgenden durch die vom Fonds Soziales Wien anerkannten Heimträger an die Kundinnen im Rahmen des vollbetreuten Wohnens erbrachten Leistungen? a) individuelle Einzelbetreuung bei persönlichen Krisen bzw Krankheit außerhalb der Wohneinrichtung inkl Besuche im Krankenhaus b) individuelle Begleitung bei Arztbesuchen c) individuelle Begleitung zu Therapien außerhalb der Einrichtung d) Beratung und Unterstützung sowie Dokumentation und Abrechnung des Geldes für persönliche Bedürfnisse (Bankwege, Verwaltung, etc) in tabellarischer Form (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) e) individuelle Betreuung und Begleitung im Rahmen von Behörden- bzw Amtswegen f) individuelle Begleitung bei Freizeitveranstaltungen und bei persönlichen Einkäufen Falls sie diese nicht zur Gänze deckt: 6.
  72. In welchem Ausmaß deckt die Förderung des Fonds Soziales Wien die genannten Leistungen?“ nachzukommen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, vgl. dazu vor allem VwGH vom 13.9.2016, Ra 2015/03/
  73. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, vergleiche dazu vor allem VwGH vom 13.9.2016, Ra 2015/03/
  74. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.V.050.8112.2017

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