F LGBl für Wien Nr. 26/2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2017,2. der B. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.08.2017, Zl. MA 36-221944-2017, betreffend den Verfall eines Wettannahmeautomaten und des darin befindlichen Bargeldes
Paragraph 24, Absatz 2, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBl für Wien Nr. 26 aus 2016,, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2017, zu Recht e r k a n n t: I. römisch eins. 1.
GVG werden die Beschwerden des E. R. und der B. GmbH zu den Zahlen VGW-002/V/022/12477/2017 und VGW-002/V/022/12479/2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14.07.2017, Zl. MA 36-KS 267/2016, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wie folgt geändert: 1.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden des E. R. und der B. GmbH zu den Zahlen VGW-002/V/022/12477/2017 und VGW-002/V/022/12479/2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14.07.2017, Zl. MA 36-KS 267 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wie folgt geändert: „1. Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, ..., und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.07.2016 um 10:03 Uhr in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, Gastgewerbebetrieb "C.", die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie zB. Fußballspiele [Probewette: Einzelwette BW Linz gegen WSG Wattens; Gesamtquote 2,20; möglicher Gewinn € 4,40; Gesamteinsatz € 2,00] insofern ausgeübt hat, als sie Wettkundinnen und Wettkunden im Wege eines betriebsbereiten Wettterminals (mit der Bezeichnung „W.“, ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin By. S.A. .../Uruguay, gewerbsmäßig, das heißt auf längere Zeit ausgerichtet, selbstständig und mit der Absicht daraus einen Ertrag zu erzielen, weitergeleitet hat, obwohl die B. GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderliche aufrechte Bewilligung nach § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl für Wien Nr. 26/2016, verfügte.„1. Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, ..., und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.07.2016 um 10:03 Uhr in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, Gastgewerbebetrieb "C.", die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie zB. Fußballspiele [Probewette: Einzelwette BW Linz gegen WSG Wattens; Gesamtquote 2,20; möglicher Gewinn € 4,40; Gesamteinsatz € 2,00] insofern ausgeübt hat, als sie Wettkundinnen und Wettkunden im Wege eines betriebsbereiten Wettterminals (mit der Bezeichnung „W.“, ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin By. S.A. .../Uruguay, gewerbsmäßig, das heißt auf längere Zeit ausgerichtet, selbstständig und mit der Absicht daraus einen Ertrag zu erzielen, weitergeleitet hat, obwohl die B. GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderliche aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBl für Wien Nr. 26 aus 2016,, verfügte. Sie haben dadurch § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBI für Wien Nr. 26/2016 verletzt.Sie haben dadurch Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBI für Wien Nr. 26 aus 2016, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie
F LGBI für Wien Nr. 26/2016 eine Geldstrafe von EUR 1.050,-, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBI für Wien Nr. 26 aus 2016, eine Geldstrafe von EUR 1.050,-, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt. Ferner haben Sie
G) idgF EUR 105,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe, zu zahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) idgF EUR 105,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe, zu zahlen. Die B. GmbH (FN ...) haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. R., verhängte Geldstrafe von EUR 1.050,- und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 105,-
G zur ungeteilten Hand.Die B. GmbH (FN ...) haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. R., verhängte Geldstrafe von EUR 1.050,- und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 105,-
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. 2. Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, ..., und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.07.2016 um 10:03 Uhr in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, im Gastgewerbebetrieb "C." und damit an einer ortsfesten und öffentlich zugänglichen Einrichtung, Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie zB. Fußballspiele [Probewette: Einzelwette BW Linz gegen WSG Wattens; Gesamtquote 2,20; möglicher Gewinn € 4,40; Gesamteinsatz € 2,00] vermittelt, als sie Wettkundinnen und Wettkunden im Wege eines betriebsbereiten Wettterminals (mit der Bezeichnung „W.“, ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin By. S.A. .../Uruguay, gewerbsmäßig, das heißt auf längere Zeit ausgerichtet, selbstständig und mit der Absicht daraus einen Ertrag zu erzielen, weitergeleitet hat, obwohl die B. GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderliche aufrechte Bewilligung nach § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl für Wien Nr. 26/2016, verfügte.2. Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, ..., und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.07.2016 um 10:03 Uhr in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, im Gastgewerbebetrieb "C." und damit an einer ortsfesten und öffentlich zugänglichen Einrichtung, Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie zB. Fußballspiele [Probewette: Einzelwette BW Linz gegen WSG Wattens; Gesamtquote 2,20; möglicher Gewinn € 4,40; Gesamteinsatz € 2,00] vermittelt, als sie Wettkundinnen und Wettkunden im Wege eines betriebsbereiten Wettterminals (mit der Bezeichnung „W.“, ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin By. S.A. .../Uruguay, gewerbsmäßig, das heißt auf längere Zeit ausgerichtet, selbstständig und mit der Absicht daraus einen Ertrag zu erzielen, weitergeleitet hat, obwohl die B. GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderliche aufrechte Bewilligung nach Paragraph 4, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBl für Wien Nr. 26 aus 2016,, verfügte. Sie haben dadurch § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl für Wien Nr. 26/2016 verletzt.Sie haben dadurch Paragraph 4, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBl für Wien Nr. 26 aus 2016, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie
F LGBI für Wien Nr. 26/2016 eine Geldstrafe von EUR 1.050,-, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBI für Wien Nr. 26 aus 2016, eine Geldstrafe von EUR 1.050,-, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt. Ferner haben Sie
G) idgF EUR 105,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe, zu zahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) idgF EUR 105,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe, zu zahlen. Die B. GmbH (FN ...) haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. R., verhängte Geldstrafe von EUR 1.050,- und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 105,-
G zur ungeteilten Hand.“Die B. GmbH (FN ...) haftet für die mit diesem Straferkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. R., verhängte Geldstrafe von EUR 1.050,- und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 105,-
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ 2.
GVG hat E. R. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zl. VGW-002/V/022/12477/2017 in der Höhe von EUR 420,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die B. GmbH haftet
G für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat E. R. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zl. VGW-002/V/022/12477/2017 in der Höhe von EUR 420,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die B. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand. II.römisch zwei.
GVG wird die Beschwerde der B. GmbH zur Zahl VGW-002/022/14282/2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 31.08.2017, Zl. MA 36-221944-2017 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der B. GmbH zur Zahl VGW-002/022/14282/2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 31.08.2017, Zl. MA 36-221944-2017 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. III.römisch drei. Gegen diese Erkenntnisse ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Erkenntnisse ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Gang der Verfahren, angefochtene Bescheide und Beschwerden
2 Wiener Wettengesetz, erlassen wurden. Die gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz, erlassen wurden. Die gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.07.2016 um 10:03 Uhr in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, Gastgewerbebetrieb "C.", die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: Einzelwette BW Linz gegen WSG Wattens; Gesamtquote 2,20; möglicher Gewinn € 4,40; Gesamteinsatz € 2,00] insofern ausgeübt hat, als sie Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung „W.“, ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin By. S.A. .../Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die B. GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 und § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl für Wien Nr. 26/2016, verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 20.07.2016 um 10:03 Uhr in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, Gastgewerbebetrieb „C.“).Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechtem Sitz in Wien, ..., und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.07.2016 um 10:03 Uhr in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, Gastgewerbebetrieb "C.", die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: Einzelwette BW Linz gegen WSG Wattens; Gesamtquote 2,20; möglicher Gewinn € 4,40; Gesamteinsatz € 2,00] insofern ausgeübt hat, als sie Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung „W.“, ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin By. S.A. .../Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die B. GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBl für Wien Nr. 26 aus 2016,, verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 20.07.2016 um 10:03 Uhr in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, Gastgewerbebetrieb „C.“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl für Wien Nr. 26/2016Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBl für Wien Nr. 26/2016 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.100,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen
1 Z 1 1. Fall des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBl für Wien Nr. 26/2016.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBl für Wien Nr. 26 aus 2016,. Ferner haben Sie
G) idgF zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) idgF zu zahlen: € 210,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2310,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gesamtsumme: € 2310,-- Die B. GmbH (FN ...) haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. R., verhängte Geldstrafe von € 2.100,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 210,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die B. GmbH (FN ...) haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. R., verhängte Geldstrafe von € 2.100,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 210,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Zahlungsfrist: Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall entweder mit dem Zahlschein, der nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses zugestellt wird, in der Folge binnen einer Woche zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag ohne vorherige Mahnung vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. 2.
H (FN ...) die der Behörde durch die Beschlagnahme nach Abs. 2 erwachsenen Kosten zu ersetzten, nämlich:
Paragraph 23, Absatz 8, Wiener Wettengesetz hat die B. GmbH (FN ...) die der Behörde durch die Beschlagnahme nach Absatz 2, erwachsenen Kosten zu ersetzten, nämlich: € 180,-- als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma … KG (Rechnungsnummer: 2016 - ...)“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren einzustellen, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Begründend bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor: Die B. GmbH verfüge über eine aufrechte bundesrechtliche Gewerbeberechtigung, die die Vermittlung von Wettkunden, auch für den konkreten Standort, erlaube. Diese Gewerbeberechtigung sei auch als Bewilligung im Sinne des § 3 Wiener Wettengesetz zu verstehen und es erfülle auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Wiener Wettengesetz. E. R. treffe außerdem kein Verschulden an den allfälligen Verwaltungsübertretungen, da er der Eintragung in das Gewerbeinformationssystem vertraut und nicht gewusst habe, dass er eine Verwaltungsübertretung begehe. Die Beschwerdeführer behaupten weiters eine Verletzung des Vertrauensschutzes, des Willkürverbotes, der Erwerbsausübungsfreiheit, der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf ein faires Verfahren und der Eigentumsfreiheit. Auch die Höhe der verhängten Strafe sei unangemessen. Die B. GmbH verfüge über eine aufrechte bundesrechtliche Gewerbeberechtigung, die die Vermittlung von Wettkunden, auch für den konkreten Standort, erlaube. Diese Gewerbeberechtigung sei auch als Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, Wiener Wettengesetz zu verstehen und es erfülle auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Wettengesetz. E. R. treffe außerdem kein Verschulden an den allfälligen Verwaltungsübertretungen, da er der Eintragung in das Gewerbeinformationssystem vertraut und nicht gewusst habe, dass er eine Verwaltungsübertretung begehe. Die Beschwerdeführer behaupten weiters eine Verletzung des Vertrauensschutzes, des Willkürverbotes, der Erwerbsausübungsfreiheit, der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf ein faires Verfahren und der Eigentumsfreiheit. Auch die Höhe der verhängten Strafe sei unangemessen. Mit Schreiben vom 30. August 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor und verzichtete zugleich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Zur Beschwerde der B. GmbH gegen den angefochtenen Bescheid vom 31. August 2017, Zahl: MA 36-221944-2017: Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch: „
F. LGBl. Nr. 26/2016 wird folgender im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, Gastgewerbelokal „C.“, am 20.07.2016, um 09:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz idF. LGBI. Nr. 26/2016 betriebsbereit vorgefundener Wettannahmeautomat und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:„
Paragraph 24, Absatz 2, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, wird folgender im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, O.-gasse ident ...-gasse, Gastgewerbelokal „C.“, am 20.07.2016, um 09:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2016, betriebsbereit vorgefundener Wettannahmeautomat und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt: 1.) 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: W. Seriennummer: — Betrag i. d. Kasse: € 12,-- Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Gastgewerbelokal durch die B. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, ..., die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: Einzelwette BW Linz gegen WSG Wattens; Gesamtquote 2,20; möglicher Gewinn € 4,40; Gesamteinsatz € 2,00], an eine Buchmacherin, nämlich an die By. S.A. .../Uruguay, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz idF. LGBl. Nr. 26/2016 vorlagen.“Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Gastgewerbelokal durch die B. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, ..., die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: Einzelwette BW Linz gegen WSG Wattens; Gesamtquote 2,20; möglicher Gewinn € 4,40; Gesamteinsatz € 2,00], an eine Buchmacherin, nämlich an die By. S.A. .../Uruguay, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, vorlagen.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Verfügung der Ausfolgung des beschlagnahmten Gegenstandes samt dem beschlagnahmten Geldbetrag sowie die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sodann die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Verfügung der Ausfolgung des beschlagnahmten Gegenstandes samt dem beschlagnahmten Geldbetrag sowie die Einstellung des Verfahrens. Begründend bringt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228 vor, der Verfall sei als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt und stelle daher eine Folge einer strafbaren Handlung dar. Er sei daher nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht als Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter anzusehen und nur möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit vorliegen. Im gegenständlichen Fall würden aber die Voraussetzungen der Strafbarkeit auf Grund eines mangelhaften Spruches, der Verjährung, von Verfahrensfehlern, der Verfassungswidrigkeit des Wiener Wettengesetzes, einer vorhandenen Bewilligung, der aufrechten bundesrechtlichen Gewerbeberechtigung sowie eines Verbotsirrtumes, nicht vorliegen. Die Ausführungen gleichen im Wesentlichen der unter Punkt I.
1 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung LGBl. 48/2016, ist Behörde im Sinne des Gesetzes der Magistrat. Da die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für die Erlassung von Straferkenntnissen in § 22 Abs. 2 mit der Novelle LGBl. 48/2016 mit Wirkung vom
Paragraph 22, Absatz eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016,, ist Behörde im Sinne des Gesetzes der Magistrat. Da die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für die Erlassung von Straferkenntnissen in Paragraph 22, Absatz 2, mit der Novelle Landesgesetzblatt 48 aus 2016, mit Wirkung vom
Vm § 2 Z 4 des Wiener Wettengesetzes idF LGBl. 26/2016 war das bewilligungslose gewerbsmäßige Vermitteln von Wettkunden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Diese Norm sah
GH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Während die Novelle zum Wiener Wettengesetz, LGBl. 48/2016, § 24 Abs. 1 und 2 unberührt ließ und damit keine Änderung bei der Strafobergrenze und hinsichtlich des Verfalls vornahm wurde in § 24 Abs. 3 leg.cit. unter anderem für das bewilligungslose gewerbsmäßige Vermitteln von Wettkunden eine Mindeststrafe von EUR 2.200,- eingeführt.Im Zuge des für diesen Fall vorzunehmenden Günstigkeitsvergleiches sind zwei Rechtslagen miteinander zu vergleichen, die zeitlich aufeinanderfolgend seit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt die bewilligungslose Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher unter Strafe stellten.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4, des Wiener Wettengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2016, war das bewilligungslose gewerbsmäßige Vermitteln von Wettkunden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Diese Norm sah
Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit. den Verfall als Strafe vor (siehe dazu VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Während die Novelle zum Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 48 aus 2016,, Paragraph 24, Absatz eins und 2 unberührt ließ und damit keine Änderung bei der Strafobergrenze und hinsichtlich des Verfalls vornahm wurde in Paragraph 24, Absatz 3, leg.cit. unter anderem für das bewilligungslose gewerbsmäßige Vermitteln von Wettkunden eine Mindeststrafe von EUR 2.200,- eingeführt. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass die derzeit in Geltung stehende Fassung des Wiener Wettengesetzes idF LGBl. 48/2016 nicht günstiger ist als jene Fassung, LGBl. 26/2016, die zum Zeitpunkt der Tat in Geltung stand, da die Stammfassung keine Mindeststrafen vorsah. Daraus ergibt sich, dass
G das Wiener Wettengesetz idF LGBl. 26/2016 heranzuziehen ist.Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass die derzeit in Geltung stehende Fassung des Wiener Wettengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, nicht günstiger ist als jene Fassung, Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, die zum Zeitpunkt der Tat in Geltung stand, da die Stammfassung keine Mindeststrafen vorsah. Daraus ergibt sich, dass
Paragraph eins, Absatz 2, VStG das Wiener Wettengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2016, heranzuziehen ist.
Wiener Wettengesetz nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist
Z 4 Wiener Wettengesetz, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt. Vermittlerin oder Vermittler ist
Z 3 Wiener Wettengesetz, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf
Paragraph 3, Wiener Wettengesetz nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist
Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt. Vermittlerin oder Vermittler ist
Paragraph 2, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet. Zudem ist
1 leg.cit. für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden. Betriebsstätte im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist
jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden. Zudem ist
Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden. Betriebsstätte im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist
Paragraph 2, Ziffer 7, leg.cit. jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.
1 Z 1 Wiener Wettengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis EUR 22.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ua. ausübt.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis EUR 22.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ua. ausübt. § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz stellt daher nicht nur die bewilligungslose Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer, sondern auch die an sich bewilligte Tätigkeit eines Wettunternehmers an einer Betriebsstätte für die keine Bewilligung
vorliegt unter Strafe. Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände, die sowohl unabhängig voneinander als auch nebeneinander verwirklicht werden können. Nur nach § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Wiener Wettengesetz macht sich etwa ein Wettunternehmer strafbar, dem eine Bewilligung
erteilt wurde, der aber diese Tätigkeit an einem anderen oder zusätzlich als dem ursprünglich – im Zuge seiner Tätigkeitsbewilligung – bewilligten Standort ausübt, ohne für diesen anderen bzw. neuen Standort eine Bewilligung
Vm § 3 Wiener Wettengesetz macht sich hingegen ein Wettunternehmer etwa dann strafbar, wenn er für seine Tätigkeit als Wettunternehmer keine Bewilligung
erwirkt hat, diese Tätigkeit (etwa als Buchmacher, der sich Wetten oder Wettkunden vermitteln lässt oder seine Tätigkeit nur über das Internet anbietet) aber nicht an einer öffentlich zugänglichen Einrichtung ausübt und damit über keine Betriebsstätte verfügt. Beide Verwaltungsübertretungen werden begangen, wenn der Wettunternehmer seine Tätigkeit an einer Betriebsstätte ausübt und weder eine Bewilligung
noch eine solche
vorweisen kann.Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz stellt daher nicht nur die bewilligungslose Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer, sondern auch die an sich bewilligte Tätigkeit eines Wettunternehmers an einer Betriebsstätte für die keine Bewilligung
Paragraph 4, leg.cit. vorliegt unter Strafe. Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände, die sowohl unabhängig voneinander als auch nebeneinander verwirklicht werden können. Nur nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Wiener Wettengesetz macht sich etwa ein Wettunternehmer strafbar, dem eine Bewilligung
Paragraph 3, leg.cit. erteilt wurde, der aber diese Tätigkeit an einem anderen oder zusätzlich als dem ursprünglich – im Zuge seiner Tätigkeitsbewilligung – bewilligten Standort ausübt, ohne für diesen anderen bzw. neuen Standort eine Bewilligung
Paragraph 4, leg.cit. erwirkt zu haben. Nur nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Wiener Wettengesetz macht sich hingegen ein Wettunternehmer etwa dann strafbar, wenn er für seine Tätigkeit als Wettunternehmer keine Bewilligung
Paragraph 3, leg.cit. erwirkt hat, diese Tätigkeit (etwa als Buchmacher, der sich Wetten oder Wettkunden vermitteln lässt oder seine Tätigkeit nur über das Internet anbietet) aber nicht an einer öffentlich zugänglichen Einrichtung ausübt und damit über keine Betriebsstätte verfügt. Beide Verwaltungsübertretungen werden begangen, wenn der Wettunternehmer seine Tätigkeit an einer Betriebsstätte ausübt und weder eine Bewilligung
Paragraph 3, leg.cit. noch eine solche
Paragraph 4, leg.cit. vorweisen kann. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer der Verstoß gegen zwei gesetzliche Anordnungen, nämlich § 3 und § 4 jeweils in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz vollständig, wenn auch nicht formal getrennt, angelastet. Als verletzte Rechtsvorschriften wurden sowohl § 3 als auch § 4 leg.cit. genannt. Wie dargestellt handelt es sich dabei aber um zwei verschiedene Delikte mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt, sodass die Verhängung einer Gesamtstrafe, wie im angefochtenen Straferkenntis erfolgt, gegen § 22 Abs. 2 VStG verstößt (vgl. VwGH 19.10.2004, 2002/03/0305).Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer der Verstoß gegen zwei gesetzliche Anordnungen, nämlich Paragraph 3 und Paragraph 4, jeweils in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz vollständig, wenn auch nicht formal getrennt, angelastet. Als verletzte Rechtsvorschriften wurden sowohl Paragraph 3, als auch Paragraph 4, leg.cit. genannt. Wie dargestellt handelt es sich dabei aber um zwei verschiedene Delikte mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt, sodass die Verhängung einer Gesamtstrafe, wie im angefochtenen Straferkenntis erfolgt, gegen Paragraph 22, Absatz 2, VStG verstößt vergleiche VwGH 19.10.2004, 2002/03/0305). Eine derartige Rechtswidrigkeit ist – soweit auch das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Verwirklichung beider vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ergibt – vom Verwaltungsgericht zu korrigieren, indem anstatt einer Gesamtstrafe zwei Einzelstrafen zu verhängen sind (vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2017/17/0310), wobei die Summe der Einzelstrafen den Betrag der von der belangten Behörde verhängten Gesamtstrafe nicht überschreiten darf (vgl. VwGH 16.12.2011, 2010/02/0105). Eine derartige Rechtswidrigkeit ist – soweit auch das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Verwirklichung beider vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ergibt – vom Verwaltungsgericht zu korrigieren, indem anstatt einer Gesamtstrafe zwei Einzelstrafen zu verhängen sind vergleiche VwGH 11.8.2017, Ra 2017/17/0310), wobei die Summe der Einzelstrafen den Betrag der von der belangten Behörde verhängten Gesamtstrafe nicht überschreiten darf vergleiche VwGH 16.12.2011, 2010/02/0105). 3.2. Zur Übertretung des § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Wiener WettengesetzZur Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Wiener Wettengesetz Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die B. GmbH zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt mit Hilfe eines Wettterminals Wettkundinnen und Wettkunden gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss von Wetten aus sportlichen Veranstaltungen an eine Buchmacherin vermittelt hat. Diese Tätigkeit übte die B. GmbH auch selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht Erträge zu erzielen und damit gewerbsmäßig aus. Die B. GmbH war daher als Wettunternehmerin in der Form der Vermittlerin tätig. Die B. GmbH hatte für diese Tätigkeit auch keine Bewilligung iSv § 3 Wiener Wettengesetz. Die B. GmbH hatte für diese Tätigkeit auch keine Bewilligung iSv Paragraph 3, Wiener Wettengesetz. § 3 Wiener Wettengesetz kann nämlich nicht, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nahelegen, so verstanden werden, dass eine vom Magistrat übermittelte Verständigung über die Eintragung einer weiteren Betriebsstätte in das Gewerbeinformationssystem
O eine Bewilligung iSv § 3 Wiener Wettengesetz darstellt. Eine solche Mitteilung hat keinerlei rechtsgestaltende Wirkung und stellt nicht einmal einen Bescheid dar (vgl. VwGH 12.6.2013, 2011/04/2013), sodass sie schon begrifflich nicht als Bewilligung verstanden werden kann. Gleiches gilt auch für die Verständigung über die Eintragung eines neu angemeldeten freien Gewerbes ins Gewerberegister bzw. das Gewerbeinformationssystem
O (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0062).Paragraph 3, Wiener Wettengesetz kann nämlich nicht, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nahelegen, so verstanden werden, dass eine vom Magistrat übermittelte Verständigung über die Eintragung einer weiteren Betriebsstätte in das Gewerbeinformationssystem
Paragraph 345, Absatz 4, GewO eine Bewilligung iSv Paragraph 3, Wiener Wettengesetz darstellt. Eine solche Mitteilung hat keinerlei rechtsgestaltende Wirkung und stellt nicht einmal einen Bescheid dar vergleiche VwGH 12.6.2013, 2011/04/2013), sodass sie schon begrifflich nicht als Bewilligung verstanden werden kann. Gleiches gilt auch für die Verständigung über die Eintragung eines neu angemeldeten freien Gewerbes ins Gewerberegister bzw. das Gewerbeinformationssystem
Paragraph 340, Absatz eins, GewO vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0062). Abgesehen davon ergibt es sich auch unzweifelhaft aus der Systematik des Wiener Wettengesetzes, dass mit „Bewilligung durch die Behörde“ keinesfalls eine allfällige „Gewerbebewilligung“ gemeint ist. Der II. Abschnitt der Norm trägt die Überschrift „Bewilligungstatbestände und damit zusammenhängende Erfordernisse“ und umfasst die §§ 3 bis 9. Wenn nun in der ersten Bestimmung dieses Abschnittes von Bewilligung durch die Behörde die Rede ist, so kann dies nur so verstanden werden, dass damit gerade eine solche Bewilligung gemeint ist, deren Ausgestaltung im II. Abschnitt der Norm geregelt werden soll.Abgesehen davon ergibt es sich auch unzweifelhaft aus der Systematik des Wiener Wettengesetzes, dass mit „Bewilligung durch die Behörde“ keinesfalls eine allfällige „Gewerbebewilligung“ gemeint ist. Der römisch zwei. Abschnitt der Norm trägt die Überschrift „Bewilligungstatbestände und damit zusammenhängende Erfordernisse“ und umfasst die Paragraphen 3 bis 9, Wenn nun in der ersten Bestimmung dieses Abschnittes von Bewilligung durch die Behörde die Rede ist, so kann dies nur so verstanden werden, dass damit gerade eine solche Bewilligung gemeint ist, deren Ausgestaltung im römisch zwei. Abschnitt der Norm geregelt werden soll. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst bestätigt, dass eine einschlägige Gewerbeberechtigung die erforderlichen Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz nicht zu vermitteln vermag (VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125). Das Tatbild des § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Wiener Wettengesetz war daher erfüllt.Das Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Wiener Wettengesetz war daher erfüllt. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass ihm im angefochtenen Straferkenntnis die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkunden und damit zwei unterschiedliche Delikte angelastet wurden, von denen aber nur eines verwirklicht wurde, kann nicht gefolgt werden. Das Wiener Wettengesetz stellt mit seinem § 24 Abs. 1 Z 1 unter anderem die bewilligungslose Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer unter Strafe. Zu den Wettunternehmern zählen
Vermittler ist
Z 4 Wiener Wettengesetz, wer Wetten oder Wettkunden an Buchmacher oder andere Personen zum Wettabschluss weiterleitet. Anders als noch nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ist die unerlaubte Tätigkeit als Vermittler im Wiener Wettengesetz nicht entweder als Vermittlung von Wettkunden oder als Totalisateurtätigkeit strafbar, sondern ist von einem Straftatbestand, nämlich der bewilligungslosen Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in Form des Vermittlers umfasst. Indem dem Beschwerdeführer also vorgeworfen wurde, dass die von ihm vertretene Gesellschaft „als Vermittlerin von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen“ aktiv war, wurde nur eine Verwaltungsübertretung, nämlich die bewilligungslose Tätigkeit als Wettunternehmerin in Form einer Wettvermittlerin vorgeworfen.Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass ihm im angefochtenen Straferkenntnis die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkunden und damit zwei unterschiedliche Delikte angelastet wurden, von denen aber nur eines verwirklicht wurde, kann nicht gefolgt werden. Das Wiener Wettengesetz stellt mit seinem Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem die bewilligungslose Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer unter Strafe. Zu den Wettunternehmern zählen
Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz Buchmacher, Totalisateure und Vermittler. Vermittler ist
Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz, wer Wetten oder Wettkunden an Buchmacher oder andere Personen zum Wettabschluss weiterleitet. Anders als noch nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ist die unerlaubte Tätigkeit als Vermittler im Wiener Wettengesetz nicht entweder als Vermittlung von Wettkunden oder als Totalisateurtätigkeit strafbar, sondern ist von einem Straftatbestand, nämlich der bewilligungslosen Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in Form des Vermittlers umfasst. Indem dem Beschwerdeführer also vorgeworfen wurde, dass die von ihm vertretene Gesellschaft „als Vermittlerin von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen“ aktiv war, wurde nur eine Verwaltungsübertretung, nämlich die bewilligungslose Tätigkeit als Wettunternehmerin in Form einer Wettvermittlerin vorgeworfen.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass E. R., als Geschäftsführer der B. GmbH, Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass E. R., als Geschäftsführer der B. GmbH, Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist. Da das Wiener Wettengesetz nichts anderes anordnet, genügt für die Strafbarkeit
G fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.Da das Wiener Wettengesetz nichts anderes anordnet, genügt für die Strafbarkeit
Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund eines entschuldigenden Rechtsirrtums die Tatbegehung subjektiv nicht vorwerfbar sei, überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschuldigt
G die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 31.7.2009, 2008/09/0086; 27.1.2011, 2010/03/0179; 6.3.2014, 2013/11/0110; 12.8.2014, 2013/10/0203). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen (vgl. zuletzt etwa VwGH 24.10.2016, Ro 2016/17/0002 mwN). Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (VwGH 12.8.2014, 2013/10/0203; 6.3.2014, 2013/11/0110 und 18.3.2015, 2013/10/0141).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund eines entschuldigenden Rechtsirrtums die Tatbegehung subjektiv nicht vorwerfbar sei, überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschuldigt
Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 31.7.2009, 2008/09/0086; 27.1.2011, 2010/03/0179; 6.3.2014, 2013/11/0110; 12.8.2014, 2013/10/0203). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen vergleiche zuletzt etwa VwGH 24.10.2016, Ro 2016/17/0002 mwN). Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (VwGH 12.8.2014, 2013/10/0203; 6.3.2014, 2013/11/0110 und 18.3.2015, 2013/10/0141). Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126; 27.1.2014, 2011/17/0073 und 29.5.2015, 2012/17/0524). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum jedoch dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524). Im Zweifelsfall haben Erkundigungen, ob die vom Beschuldigten vertretene Rechtsansicht zutrifft, bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle zu erfolgen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0124).Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126; 27.1.2014, 2011/17/0073 und 29.5.2015, 2012/17/0524). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum jedoch dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524). Im Zweifelsfall haben Erkundigungen, ob die vom Beschuldigten vertretene Rechtsansicht zutrifft, bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle zu erfolgen vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen vergleiche , VwGH 14.12.2011, 2011/17/0124). Gerade vor dem Hintergrund, dass E. R. bereits vor dem Tatzeitpunkt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Novelle zum Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, mit dem LGBl. 26/2015 hegte, und wusste, dass mit dem Wiener Wettengesetz eine Norm in Kraft getreten war, die den gesamten Bereich des Wettwesens in Wien auf neue rechtliche Beine stellte, wäre er dazu verpflichtet gewesen, bei der für die Vollziehung des Wiener Wettengesetzes zuständigen Behörde Erkundigungen darüber einzuholen, inwieweit die von ihm ausgeübte Tätigkeit einer Bewilligungspflicht unterworfen ist. Eine GISA-Abfrage ist nicht als eine Einholung einer solchen Rechtsauskunft zu betrachten.Gerade vor dem Hintergrund, dass E. R. bereits vor dem Tatzeitpunkt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Novelle zum Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, mit dem Landesgesetzblatt 26 aus 2015, hegte, und wusste, dass mit dem Wiener Wettengesetz eine Norm in Kraft getreten war, die den gesamten Bereich des Wettwesens in Wien auf neue rechtliche Beine stellte, wäre er dazu verpflichtet gewesen, bei der für die Vollziehung des Wiener Wettengesetzes zuständigen Behörde Erkundigungen darüber einzuholen, inwieweit die von ihm ausgeübte Tätigkeit einer Bewilligungspflicht unterworfen ist. Eine GISA-Abfrage ist nicht als eine Einholung einer solchen Rechtsauskunft zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat daher auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. 3.3. Zur Übertretung des § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Wiener WettengesetzZur Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Wiener Wettengesetz Die B. GmbH übte die Tätigkeit als Vermittlerin im „C.“, Wien, O.-gasse (ident mit ...-gasse) aus. Beim „C.“ handelte es sich um eine ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung und damit um eine Betriebsstätte iSv § 4 Wiener Wettengesetz. Für diese Betriebsstätte lag keine Bewilligung
O angezeigt wurde kann nicht abgeleitet werden, dass damit auch eine Betriebsstättenbewilligung nach dem Wiener Wettengesetz erwirkt worden wäre, wie unter IV.3.2. ausführlich begründet wurde.Die B. GmbH übte die Tätigkeit als Vermittlerin im „C.“, Wien, O.-gasse (ident mit ...-gasse) aus. Beim „C.“ handelte es sich um eine ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung und damit um eine Betriebsstätte iSv Paragraph 4, Wiener Wettengesetz. Für diese Betriebsstätte lag keine Bewilligung
Paragraph 4, Wiener Wettengesetz vor. Aus dem Umstand, dass die Betriebsstätte als Standort zur Gewerbeausübung im Sinne der GewO angezeigt wurde kann nicht abgeleitet werden, dass damit auch eine Betriebsstättenbewilligung nach dem Wiener Wettengesetz erwirkt worden wäre, wie unter römisch vier.3.2. ausführlich begründet wurde. Damit war auch das Tatbild des § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Wiener Wettengesetz erfüllt. Damit war auch das Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Wiener Wettengesetz erfüllt. Da das Wiener Wettengesetz nichts anderes anordnet genügt für die Strafbarkeit
G fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.Da das Wiener Wettengesetz nichts anderes anordnet genügt für die Strafbarkeit
Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Da sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes auf denselben entschuldigenden Rechtsirrtum beruft wie hinsichtlich der Übertretung des § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Wiener Wettengesetz, kann an dieser Stelle auf die Ausführungen unter IV.3.2. verwiesen werden.Da sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes auf denselben entschuldigenden Rechtsirrtum beruft wie hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Wiener Wettengesetz, kann an dieser Stelle auf die Ausführungen unter römisch vier.3.2. verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat daher auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. 3.4. Zur Strafzumessung Grundlage für die Strafbemessung sind
G die Bedeutung des strafgerichtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Grundlage für die Strafbemessung sind
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafgerichtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 3 Wiener Wettengesetz soll sicherstellen, dass nur solcher Wettunternehmerinnen und -unternehmer ihre Dienste anbieten, die alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllen. Sie müssen nicht nur die entsprechende Zuverlässigkeit und Bonität nachweisen, sondern auch ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Wettreglement vorlegen, Mitarbeiterschulungen zum Umgang mit Spiel- und Wettsucht durchführen, mit unabhängigen Spieler- und Jugendschutzeinrichtungen kooperieren und ein abgestuftes System von Spielerschutzmaßnahmen etablieren. Dem von § 3 Wiener Wettengesetz geschützten Rechtsgut der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, den Schutz von Spielern und Jugendlichen wahrenden Wettbetriebs ist damit eine große Bedeutung beizumessen. Dieses Rechtsgut wurde durch die bewilligungslose Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin durch die B. GmbH erheblich beeinträchtigt.Paragraph 3, Wiener Wettengesetz soll sicherstellen, dass nur solcher Wettunternehmerinnen und -unternehmer ihre Dienste anbieten, die alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllen. Sie müssen nicht nur die entsprechende Zuverlässigkeit und Bonität nachweisen, sondern auch ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Wettreglement vorlegen, Mitarbeiterschulungen zum Umgang mit Spiel- und Wettsucht durchführen, mit unabhängigen Spieler- und Jugendschutzeinrichtungen kooperieren und ein abgestuftes System von Spielerschutzmaßnahmen etablieren. Dem von Paragraph 3, Wiener Wettengesetz geschützten Rechtsgut der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, den Schutz von Spielern und Jugendlichen wahrenden Wettbetriebs ist damit eine große Bedeutung beizumessen. Dieses Rechtsgut wurde durch die bewilligungslose Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin durch die B. GmbH erheblich beeinträchtigt. § 4 Wiener Wettengesetz soll gewährleisten, dass dann wenn Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer ihre Leistungen in ortsfesten, öffentlichen zugänglichen Einrichtungen anbieten, diese Einrichtungen der Behörde bekannt sind und in diesen Einrichtungen Maßnahmen getroffen werden, die dem Spieler- und Jugendschutz dienen (Einschränkungen für die Zulässigkeit von Wettterminals in Betriebstätten ohne Wettannahmeschalter, Zutrittsbeschränkungen, Aushang des Wettreglements, äußere Bezeichnung, Regelungen zu den Öffnungszeiten, Werbeeinschränkungen etc.). Damit dient § 4 Wiener Wettengesetz einem transparenten Wettbetrieb unter Achtung von Spieler- und Jugendschutzinteressen. Auch dieses Rechtsgut wurde durch die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in einer nicht bewilligten Betriebsstätte durch die B. GmbH erheblich beeinträchtigt.Paragraph 4, Wiener Wettengesetz soll gewährleisten, dass dann wenn Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer ihre Leistungen in ortsfesten, öffentlichen zugänglichen Einrichtungen anbieten, diese Einrichtungen der Behörde bekannt sind und in diesen Einrichtungen Maßnahmen getroffen werden, die dem Spieler- und Jugendschutz dienen (Einschränkungen für die Zulässigkeit von Wettterminals in Betriebstätten ohne Wettannahmeschalter, Zutrittsbeschränkungen, Aushang des Wettreglements, äußere Bezeichnung, Regelungen zu den Öffnungszeiten, Werbeeinschränkungen etc.). Damit dient Paragraph 4, Wiener Wettengesetz einem transparenten Wettbetrieb unter Achtung von Spieler- und Jugendschutzinteressen. Auch dieses Rechtsgut wurde durch die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in einer nicht bewilligten Betriebsstätte durch die B. GmbH erheblich beeinträchtigt. Auf Grund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen war bei der Strafbemessung von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Das Wiener Wettengesetz in der hier anzuwendenden Fassung sieht für die vorliegende Verwaltungsübertretungen
1 jeweils einen Strafrahmen von bis zu EUR 22.000,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen vor. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde für die Übertretung des § 3 und § 4 Wiener Wettengesetz eine Gesamtstrafe EUR 2.100,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt. Angesichts des für beide Verwaltungsübertretungen in gleicher Höhe vorgesehenen Strafrahmens ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beiden geschützten Rechtsgütern einen gleich hohen Stellenwert einräumt. Durch die verwirklichten Verwaltungsübertretungen wurden diese Rechtsgüter nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch in gleichem Ausmaß beeinträchtigt. Angesichts dessen war die verhängte Gesamtstrafe unter Achtung des Verschlechterungsverbotes zu gleichen Teilen aufzuteilen, sodass sowohl für die Übertretung des § 3 als auch für die Übertretung des § 4 jeweils in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz eine Geldstrafe von je EUR 1.050,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen zu verhängen war. Diese Strafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens und erscheinen auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und des Ausmaßes des Verschuldens als angemessen. Von einer Herabsetzung der Strafhöhe war daher abzusehen.Das Wiener Wettengesetz in der hier anzuwendenden Fassung sieht für die vorliegende Verwaltungsübertretungen
Paragraph 24, Absatz eins, jeweils einen Strafrahmen von bis zu EUR 22.000,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen vor. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde für die Übertretung des Paragraph 3 und Paragraph 4, Wiener Wettengesetz eine Gesamtstrafe EUR 2.100,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt. Angesichts des für beide Verwaltungsübertretungen in gleicher Höhe vorgesehenen Strafrahmens ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beiden geschützten Rechtsgütern einen gleich hohen Stellenwert einräumt. Durch die verwirklichten Verwaltungsübertretungen wurden diese Rechtsgüter nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch in gleichem Ausmaß beeinträchtigt. Angesichts dessen war die verhängte Gesamtstrafe unter Achtung des Verschlechterungsverbotes zu gleichen Teilen aufzuteilen, sodass sowohl für die Übertretung des Paragraph 3, als auch für die Übertretung des Paragraph 4, jeweils in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz eine Geldstrafe von je EUR 1.050,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen zu verhängen war. Diese Strafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens und erscheinen auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und des Ausmaßes des Verschuldens als angemessen. Von einer Herabsetzung der Strafhöhe war daher abzusehen. 3.5. Zur Vorschreibung der Barauslagen
8 Wiener Wettengesetz sind Kosten, die der Behörde ua. durch die Beschlagnahme nach Abs. 2 leg. cit. erwachsen, der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
Paragraph 23, Absatz 8, Wiener Wettengesetz sind Kosten, die der Behörde ua. durch die Beschlagnahme nach Absatz 2, leg. cit. erwachsen, der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall entstanden die Kosten durch das Öffnen der Gerätekassenlade durch einen beauftragten Schlosserbetrieb. Das sofortige Öffnen war jedoch nicht notwendig für die Anordnung der Beschlagnahme und war nicht durch die Beschlagnahme bedingt, sondern verfolgte einzig den Zweck, den in der Gerätekassenlade befindlichen Geldbetrag nach erfolgter Beschlagnahme sicher zu verwahren. Diese Kosten sind daher nicht durch die Beschlagnahme erwachsen. Die Vorschreibung der Barauslagen im Bescheid der belangten Behörde erfolgte daher nicht zu Recht, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu korrigieren war. 3.6. Zu den Verfahrenskosten
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs. 2 dieser Bestimmung ist dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Geldstrafe mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der vorzuschreibende Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist daher mit EUR 210,– je Verwaltungsübertretung zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Absatz 2, dieser Bestimmung ist dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Geldstrafe mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der vorzuschreibende Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist daher mit EUR 210,– je Verwaltungsübertretung zu bemessen. Die Korrektur hinsichtlich der Barauslagen führt nicht dazu, dass im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen wären (vgl. VwGH 18.2.1983, 81/02/0021).Die Korrektur hinsichtlich der Barauslagen führt nicht dazu, dass im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen wären vergleiche VwGH 18.2.1983, 81/02/0021). 4. Zur Beschwerde der B. GmbH gegen den angefochtenen Bescheid vom 31. August 2017, Zahl: MA 36-221944-2017:
2 Wiener Wettengesetz können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden. Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom
2 Wiener Wettengesetz freilich nur dann zukommen, wenn er sich auf Gegenstände bezieht, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen. Gegenstände, die nicht im Eigentum des Täters oder Mitschuldigen stehen können unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber Dritten hingegen nur dann für verfallen erklärt werden, wenn sie ein gewisses Verschulden an der Verwendung des Gegenstandes durch den Täter oder Mittäter trifft (vgl. VfSlg. 7286/1974). Da diese verfassungsgesetzlich gebotene Differenzierung durch § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht ausdrücklich vorgenommen wird, ist auf die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 VStG zurückzugreifen (vgl. VfSlg. 7420/1974 und die Auslegung des § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz durch den VwGH in 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, die sich zumindest inhaltlich stark an § 17 VStG orientiert), die in Reaktion auf die Aufhebung der Vorgängerbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 7758/1976 angepasst wurden, um den oben dargestellten Anforderungen des Gleichheitssatzes gerecht zu werden (siehe ErläutRV 383 BlgNR 14. GP 2).Strafcharakter kann dem Verfall
Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz freilich nur dann zukommen, wenn er sich auf Gegenstände bezieht, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen. Gegenstände, die nicht im Eigentum des Täters oder Mitschuldigen stehen können unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber Dritten hingegen nur dann für verfallen erklärt werden, wenn sie ein gewisses Verschulden an der Verwendung des Gegenstandes durch den Täter oder Mittäter trifft vergleiche VfSlg. 7286 aus 1974,). Da diese verfassungsgesetzlich gebotene Differenzierung durch Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz nicht ausdrücklich vorgenommen wird, ist auf die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 VStG zurückzugreifen vergleiche VfSlg. 7420 aus 1974, und die Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz durch den VwGH in 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, die sich zumindest inhaltlich stark an Paragraph 17, VStG orientiert), die in Reaktion auf die Aufhebung der Vorgängerbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 7758 aus 1976, angepasst wurden, um den oben dargestellten Anforderungen des Gleichheitssatzes gerecht zu werden (siehe ErläutRV 383 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 2).
G dürfen Gegenstände auch dann für verfallen erklärt werden, wenn sie dem Täter oder Mittäter vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Gegenstände der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. In diesem Fall kommt es auf das fahrlässige Handeln eines Verfügungsberechtigten an, der auch eine vom Eigentümer verschiedene Person sein kann.
Paragraph 17, Absatz eins, VStG dürfen Gegenstände auch dann für verfallen erklärt werden, wenn sie dem Täter oder Mittäter vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Gegenstände der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. In diesem Fall kommt es auf das fahrlässige Handeln eines Verfügungsberechtigten an, der auch eine vom Eigentümer verschiedene Person sein kann. E. R. war aufgrund seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft, die Eigentümerin des später für verfallen erklärten Wettterminals war, über dieses verfügungsberechtigt. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Verfügungsberechtigte hätte erkennen müssen, dass seine Verwendung des Wettterminals der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Die in § 17 Abs. 1 VStG iVm § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz normierten Voraussetzungen für den Verfall lagen daher vor.E. R. war aufgrund seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft, die Eigentümerin des später für verfallen erklärten Wettterminals war, über dieses verfügungsberechtigt. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Verfügungsberechtigte hätte erkennen müssen, dass seine Verwendung des Wettterminals der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Die in Paragraph 17, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz normierten Voraussetzungen für den Verfall lagen daher vor. Die Anordnung des Verfalls erfolgte daher zu Recht. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.V.022.12477.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.