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{'item': ['VGW-211/005/RP23/14732/2017', 'VGW-211/V/005/RP23/14733/2017']}

Obsah (4)§ 28§ 129§ 15§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlVGW-211/005/RP23/14732/2017; VGW-211/V/005/RP23/14733/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 als unbegründet abgewiesen und der angefochten Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, als dieser nunmehr zu lauten hat: „1.) Die an der östlichen seitlichen Grundgrenze in Kunststoffausfertigung errichtete Einfriedung ist auf die zulässige Höhe von 1,50 m zu kürzen.“

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 als unbegründet abgewiesen und der angefochten Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, als dieser nunmehr zu lauten hat: „1.) Die an der östlichen seitlichen Grundgrenze in Kunststoffausfertigung errichtete Einfriedung ist auf die zulässige Höhe von 1,50 m zu kürzen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Bescheid diesbezüglich behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Bescheid diesbezüglich behoben. Entscheidungsgründe Anlässlich der am 12.07.2017 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung, im Beisein der beiden Beschwerdeführer, wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin der Magistratsabteilung 37 unter anderem Folgendes festgestellt: Auf der Liegenschaft Wien, K.-Gasse ONr. 3, EZ … der Kat. Gemeinde …, wurden entlang der Grundgrenze zur Liegenschaft ONr. 5, Zaunelemente in Kunststoff in einer Höhe von ca. 1,60 m errichtet. Dadurch wird die zulässige Höhe von 1,50 m für Nebeneinfriedungen überschritten, im Verlauf des Geländes zur K.-Gasse verringert sich die Höhe auf ca. 1,52 m. Weiters wurde auch eine Überschreitung der zulässigen Höhe der auf der Liegenschaft vorhandenen Gerätehütte festgestellt. Aufgrund eines Schreibens der Beschwerdeführerin noch am selben Tag der Verhandlung, in dem mitgeteilt wurde, dass die Höhe des Zaunes nunmehr stimmen sollte (bis auf 2 - 5 cm) und als Beweis Fotos übermittelt wurden, sah die Behörde von der Erlassung eines Bauauftrages ab und erging am 13.07.2017 lediglich ein Bescheid bezüglich der Gerätehütte. Am 08.08.2017 erließ die Baubehörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem den Eigentümern der Baulichkeit und Grundeigentümern der genannten Liegenschaft,

§ 129Abs.

10 BO für Wien folgende Maßnahme, binnen 1 Monat nach Rechtskraft des Bescheides, aufgetragen wurde: Am 08.08.2017 erließ die Baubehörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem den Eigentümern der Baulichkeit und Grundeigentümern der genannten Liegenschaft,

Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien folgende Maßnahme, binnen 1 Monat nach Rechtskraft des Bescheides, aufgetragen wurde: „1.) Die an der östlichen seitlichen Grundgrenze in Kunststoffausfertigung errichtete Einfriedung in der Höhe von ca. 1,60 m ist zu entfernen. 2.) Das um bis zu ca. 10 cm nachträglich aufgebrachte Gelände ist zu entfernen und der ursprüngliche Geländeverlauf ist wieder her zu stellen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass von der Auftragserteilung zur Reduzierung der seitlichen Einfriedung abgesehen wurde, da am Verhandlungstag seitens der Eigentümerin der Baulichkeit und Grundeigentümerin glaubwürdige Fotos übermittelt wurden, welche augenscheinlich belegten, dass die gegenständliche Einfriedung herabgesetzt wurde. (Die Kunststoffmattenelemente schienen augenscheinlich durch Abmontieren und Neuanbringen tiefer gesetzt worden zu sein). Aus einem Schreiben, welches am 03.08.2017 der MA 37 durch die Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung vorgelegt wurde, geht hervor, dass die Hauseigentümer/Grundeigentümer nach eigenen Angaben im Anschluss an die Ortsverhandlung durch Aufbringen von Anschüttungen (Kies und dgl.) die erforderliche Höhe gem. § 16

(4)WklG der seitlichen Einfriedung auf 1,50 m reduziert haben. Aus einem Schreiben, welches am 03.08.2017 der MA 37 durch die Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung vorgelegt wurde, geht hervor, dass die Hauseigentümer/Grundeigentümer nach eigenen Angaben im Anschluss an die Ortsverhandlung durch Aufbringen von Anschüttungen (Kies und dgl.) die erforderliche Höhe gem. Paragraph 16 (, 4,) WklG der seitlichen Einfriedung auf 1,50 m reduziert haben. Nach eingehender interner Überprüfung der vorgelegten Bilder vom 12.07.2017, des Schreibens vom 03.08.2017 und des vor Ort im Zuge des Ortsaugenscheines am 19.05.2017 sowie der Ortsverhandlung am 12.07.2017 erstellten Fotomaterials sei festgestellt worden, dass die vorschriftswidrige Einfriedung nach wie vor besteht und das entlang der Einfriedung anschließende Gelände um ca. 10 cm angehoben wurde. Die Geländeveränderung entspreche nicht einem unbedingt erforderlichen Ausmaß, sondern sei ausschließlich mit der Grundlage geschaffen worden, dadurch die Höhe der Nebeneinfriedung beizubehalten. Aufgrund dieser Konsenswidrigkeiten sei daher der Auftrag zu erteilen, die seitliche Einfriedung sowie das aufgebrachte Gelände zu entfernen und den ursprünglichen Geländeverlauf wieder herzustellen. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus: „Wie bereits in der Beschwerde vom 24.07.2017, …, ausgeführt wurde beziehen sich die Messungen von Frau K. ausschließlich auf die natürliche Geländeoberfläche, also auf den vorhandenen gärtnerisch gestalteten Boden (Kies-Beet). Da der Bescheid vom 13.07.2017, … und der Bescheid vom 08.08.2017, …, auf der am 12.07.2017 durchgeführten Verhandlung beruhen, wird um eine Zusammenlegung der Akten ersucht. Die natürlich vorhandene Geländeoberfläche stellt das gewachsene Gelände dar, welches zwar regelmäßig natürlich entstanden ist oder vor langer Zeit durch Menschenhand verändert wurde (= Niveau des unveränderten Mutterboden). Aufschüttungen und Abgrabungen, die im Zuge von Baumaßnahmen ausgeführt wurden, verändern zwar die natürliche vorhandene Geländeoberfläche, dass so vorhandene Gelände kann aber nicht zum Bezugspunkt für Baumaßnahmen herangezogen werden. Somit ist für die Höhenbestimmungen die festgesetzte Geländeoberfläche maßgeblich. Lt. Ausführung in der Bauordnung Wien sind Nebengebäude etc. an das Niveau der Hauptgebäude anzupassen und die Höhe ist lotrecht zur bebauten Fläche zu bestimmen. Somit ist die festgesetzte Geländeoberfläche maßgeblich. Als festgesetzte Geländeoberfläche gilt unteranderem auch die Höhe des Fußbodens im Erdgeschoss (siehe Skizze 1 und Einreichplan). Da die im Einreichplan festgelegte Geländeoberfläche bisher unterschritten wurde und dieses Niveau offensichtlich sehr relevant für die Höhe der Kunststoffmatten an der linken Grundstücksgrenze ist, wurden das Kies-Beete entsprechend aufgefüllt. Eine Aufschüttung bis zur festgelegten Geländeoberfläche ist zulässig, aber nicht verpflichtend. Eine Anschüttung wäre erst nach Überschreitung der festgesetzten Geländeoberfläche gegeben. Die festgesetzte Geländeoberfläche wurde nicht überschritten. Die festgesetzte Geländeoberfläche wird trotz Auffüllung der Kies-Beete immer noch um ca. 5 cm unterschritten. Es wurde nie behauptet, dass eine Herabsetzung der Einfriedung durchgeführt wurde. Frau K. wurde bei der mündlichen Verhandlung auf den fehlenden Kies hingewiesen und dass die ursprüngliche Geländeoberfläche jederzeit wiederhergestellt werden kann und die Höhe von der festgelegenen Geländeoberfläche zu messen ist. Die vorgenommene Auffüllung der Kies-Beete dient nicht der Irreführung und Vertuschung, sondern der bestmöglichen Wiederherstellung der ursprünglich festgesetzten Geländeoberfläche. Es ist hier festzuhalten, dass von Frau K. eine von 1 cm bis 10 cm verlaufende Höhenüberschreitung gemessen wurde. An der K.-Gasse wird die max. Höhe um nur 1 cm überschritten und an der Privatstraße um 7cm. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die vorhandene Geländeoberfläche ab ca. der Hausmitte bis zur Privatstraße etwas abfällt. Die brauen Abschlussleisten sind nur lose aufgesteckt und haben sich durch die Witterung/Sonnenwärme leicht verformt. Die Privatstraße wurde erst 2008 errichtet. Dadurch das einige Häuser unter der vorgegebenen Höhenlage (Messpunkt Zählerböcke) errichten wurden, musste das am tiefsten gelegenen Haus als Maßstab bei der Herstellung der Privatstraße herangezogen werden - siehe Rampe Zufahrtstraße E.-Gasse. Um einen barrierefreien Zugang zu gewährleisten wurde der Vorplatz/Hauszugang etwas abgeschrägt. Eine Aufschüttung der Kies-Beete bis zur festgelegen Geländeoberfläche wäre so nur mit einer kleinen Stutzmauer möglich gewesen und auf diese Stützmauer wollten wir verzichten. Das unbedingt erforderliche Ausmaß sollte nicht überschritten werden. Die fertige Höhenlage der Privatstraße konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht genau abgeschätzt werden. Die festgesetzte Geländeoberfläche ist nur ein rechnerischer Messpunkt, um diesen herzustellen ist keine Geländeveränderung erforderlich. Natürliche Geländeoberflächen sind keine geeigneten Messpunkte, da diese jederzeit verändert werden können. BESCHWERDEPUNKT Aus den zuvor genannten Gründen sind die von Frau K. durchgeführten Messungen unzulässig und unrichtig, die festgesetzte Geländeoberfläche wurde nicht festgestellt und bei den Messungen nicht berücksichtigt. Gem. § 16
(2)WklG sind Geländeveränderungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig und das unbedingt erforderliche Ausmaß wurde nicht überschritten. Gem. Paragraph 16,
(2)WklG sind Geländeveränderungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig und das unbedingt erforderliche Ausmaß wurde nicht überschritten. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Geländeoberfläche wird die max. Höhe von 1,50m gem. § 16
(4)WklG nicht überschritten.“Unter Berücksichtigung der festgesetzten Geländeoberfläche wird die max. Höhe von 1,50m gem. Paragraph 16,
(4)WklG nicht überschritten.“ Anlässlich der am 29.11.2017 durch das Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung wurde in Anwesenheit aller Parteien folgender Sachverhalt vor Ort festgestellt: „Der Zaun hat eine Höhe vom tatsächlich vorhandenen Gelände zwischen 1,52 m und 1,53 m. (Entsprechende Fotos wurden angefertigt). Im Eingangsbereich wurde ebenfalls 1,53 m gemessen. Im nördlichen Haupteingangsbereich wurde im Bereich des Zugangsweges zur anschließenden Nebeneinfriedung das Gelände an die Höhe des Zugangsweg angepasst. Im Bereich des Gartens (Kiesstreifen), zur Einfriedung wurden keine Geländeanpassungen durchgeführt. Bei der Einfriedung handelt es sich um eine „Kunststoffmatte“, die am dahinter befindlichen Maschendrahtzaun sowie auf eingeschlagene „Kunststoffstehern“ befestigt wurde. Der Maschendrahtzaun steht laut Aussage der Beschwerdeführer im Eigentum des Nachbarn.“ Die Beschwerdeführer verwiesen auf das bisherige Vorbringen und gaben Weiters zu Protokoll, dass das Gelände der Liegenschaft sich grundsätzlich gesenkt habe. Diese Einfriedung wurde entweder 2009 oder 2010 von ihnen errichtet. Das Haus wurde im Jänner 2007 fertigstellt und bezogen. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass sich aus Sicht der Behörde das Gelände nicht gesenkt habe, dass sich der Höhenunterschied zwischen Terrasse und Gelände auch aus den ursprünglich bewilligten Plänen ergibt. Der Behörde gehe es insbesondere um die nachträgliche Geländeveränderung im Eingangsbereich und die damals festgestellte Höhe der Einfriedung von ca. 1,60 m. (Kopie des bewilligten Planes, sowie die Fotos von den festgestellten Abweichungen auf der Liegenschaft in Farbe werden übergeben) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Für die gegenständliche Liegenschaft, wurde laut geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. … die Widmung „Grünland-Erholungsgebiet–Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ festgesetzt.

§ 129Abs.

10 der Wiener Bauordnung (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Paragraph 129, Absatz 10, der Wiener Bauordnung (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche jedoch nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz (WKlG 1996) ist im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.Nach der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Wiener Kleingartengesetz (WKlG 1996) ist im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.

§ 15Abs. 1 WKl

G 1996 muss das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.

Paragraph 15, Absatz eins, WKlG 1996 muss das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.

§ 16Abs. 4 WKl

G 1996 dürfen bauliche Nebeneinfriedungen höchstens 1,50 m hoch sein.

Paragraph 16, Absatz 4, WKlG 1996 dürfen bauliche Nebeneinfriedungen höchstens 1,50 m hoch sein. Anschließendes Gelände ist jenes, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (Moritz, BO für Wien

(2014)Anm zu § 13 Abs.2 WKlG 1996).Anschließendes Gelände ist jenes, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (Moritz, BO für Wien
(2014)Anmerkung zu Paragraph 13, Absatz 2, WKlG 1996). Von den Beschwerdeführern wird nicht bestritten, dass sie Eigentümer der Liegenschaft und der beauftragten Vorschriftswidrigkeiten sind. Die von der Behörde festgestellten Anschüttungen befinden sich im Bereich der Liegenschaftsgrenze zur Nachbarliegenschaft K.-Gasse ONr. 5, im Bereich des nordöstlichen Eingangsbereiches, zwischen Grundstücksgrenze und bereits vorhandenem Zugangsweg zum Hauseingang. In diesem Bereich befanden sich bereits bei der ersten Begehung durch die Behörde Bepflanzungen in Zierbeeten (Breite ca. 50 cm) entlang der Liegenschaftsgrenze. Diese Beete waren zum Teil mit weißem und roten Zierkies befüllt. Aufgrund der Fotos im Akt und der Aussage der Behördenvertreterin ist festzustellen, dass sich das Niveau der Beete beim ersten Ortsaugenschein und der Ortsverhandlung noch um einige Zentimeter unter dem Niveau des Zugangsweges befunden hat und nunmehr die selbe Höhe aufweist wie der vorhandene Zugangsweg. Aus dem von der Behördenvertreterin übergebenen Plan ergibt sich eine gleichmäßige eingetragene Geländehöhe von -0,10, das Niveau des Erdgeschosses ist mit +/-0,00 angegeben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Behörde zulässig vom anschließenden vorhandenen Gelände ausgegangen um die Höhe der Nebeneinfriedung festzustellen. Eine sich ergebende fiktive Geländehöhe ist für die Höhe der Nebeneinfriedung nicht heranzuziehen, sondern jedenfalls nur das anschließende vorhandene Gelände. Doch kann durch das Verwaltungsgericht Wien der Behörde in ihrer Rechtsansicht nicht gefolgt werden, dass durch die Nachfüllung von bestehenden Zierbeete in der Höhe von wenigen Zentimetern auf das Niveau des anschließenden Zugangsweges eine unzulässige Geländeveränderung durchgeführt wurde, zumal der Zugangsweg auch eine größere Fläche aufweist als die ca. 0,50 m breiten Zierbeete. Das Verwaltungsgericht Wien sah sich daher gehalten den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 2 zu beheben. Hinsichtlich Punkt 1 des Bauauftrages ist auszuführen, dass bei der Ortsaugenscheinsverhandlung durch das Verwaltungsgericht Wien festgestellt wurde, dass die Nebeneinfriedung zur Nachbarliegenschaft K.-Gasse ONr. 5 auf die gesamte Länge zwischen 2 – 3 cm höher ist als die lt. Wiener Kleingartengesetz zulässigen 1,50 m und daher - wenn auch nur in sehr geringem Umfang - den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetz widerspricht. Da jedoch davon auszugehen ist, dass es technisch möglich ist die Nebeneinfriedung, die aus einer Kunststoffmatte und in den Boden eigeschlagenen Stehern besteht, zu kürzen, sah sich das Verwaltungsgericht Wien gehalten den Bauauftrag hinsichtlich Spruchpunkt 1 spruchgemäß zu ändern. Hinsichtlich der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer nicht bestritten haben, dass diese zur technischen Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nicht ausreichen würde, und bestanden für das Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Angemessenheit der Leistungsfrist von einem Monat keine Zweifel. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.005.RP23.14732.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.