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{'item': 'VGW-101/073/7545/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlVGW-101/073/7545/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn B. J., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.02.2017, Zl. MA35-G/4/2016, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung für den Erwerb einer Wohnung in Wien, D.-gasse/G.-straße nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ab. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, verschiedene, einander keinesfalls ausschließende Absichten zur Nutzung einer bzw. zweier Liegenschaften könnten nicht automatisch zu einer Ablehnung des Vorliegens eines ausreichenden sozialen und volkswirtschaftlichen Interesses führen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.9.2017 eine Verhandlung durch. Das Verfahren wurde gemeinsam mit einer zweiten Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz betreffend eine weitere Liegenschaft in Wien, L.-gasse, geführt. Der Beschwerdeführer gab betreffend die Wohnung in der D.-gasse an, er würde gerne dort mit seiner Familie wohnen, bestehend aus ihm, seiner Frau und einem Kind. Die Wohnung in der D.-gasse solle so lange zu Wohnzwecken dienen, bis das Haus in der L.-gasse, das er bauen möchte, fertig sei. Danach möchte er mit seiner Familie in die L.-gasse umziehen und dort wohnen, sowie dort ein kleines Büro einrichten. Die Wohnung möchte er dann entweder einem seiner Kinder schenken oder verkaufen. Derzeit wohne er in der T.-gasse. Dabei handelt es sich um eine 3 Zimmer Wohnung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und den Ausführungen in der Verhandlung sieht das Verwaltungsgericht Wien den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und lebt in einer 3-Zimmer-Wohnung in Wien, T.-gasse. Br. und F. W. sind zu gleichen Teilen Eigentümer einer Wohnung mit einer Größe von 52,79 m2 in Wien, D.-gassse / G.-gasse. Mit Schenkungsvertrag sollen dem Beschwerdeführer diese Liegenschaftsanteile übertragen werden. Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung (§ 1 Absatz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz).Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung (Paragraph eins, Absatz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz). Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen (§ 4 Absatz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz).Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen (Paragraph 4, Absatz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz). Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsbürger Ausländer im Sinne des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes. Der gegenständliche Schenkungsvertrag fällt nach § 1 Abs. 1 leg. cit. unter den Anwendungsbereich des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes und bedarf, da der beabsichtigte Geschenknehmer Ausländer ist, der Genehmigung durch den Magistrat.Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsbürger Ausländer im Sinne des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes. Der gegenständliche Schenkungsvertrag fällt nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. unter den Anwendungsbereich des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes und bedarf, da der beabsichtigte Geschenknehmer Ausländer ist, der Genehmigung durch den Magistrat. Der Magistrat der Stadt Wien nahm die in § 4 Absatz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz vorgesehenen Anhörungen vor. Keine der dort angeführten Stellen erhob Einwände gegen die Bewilligung des Schenkungsvertrages. Die Genehmigung ist daher dann zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht.Der Magistrat der Stadt Wien nahm die in Paragraph 4, Absatz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz vorgesehenen Anhörungen vor. Keine der dort angeführten Stellen erhob Einwände gegen die Bewilligung des Schenkungsvertrages. Die Genehmigung ist daher dann zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor der belangten Behörde zunächst an, die Wohnung, da diese lediglich klein sei, als berufliche Zweigstelle nutzen zu wollen. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien änderte er seine Nutzungsabsicht dahingehend, die Wohnung mit seiner Familie bewohnen zu wollen. Generell kann von einem sozialen Interesse, welches den Erwerb einer Wohnung rechtfertigt, nur dann ausgegangen werden, wenn die Absicht, sich hier niederzulassen, bereits relativ konkrete Formen angenommen hat und das Wohnbedürfnis ein eher Dringendes ist. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus ihm und seiner Ehefrau sowie der 2003 geborenen Tochter. Des Weiteren besteht eine enge familiäre Bindung zu einem weiteren Kind des Beschwerdeführers, einem 2004 geborenen und nicht bei ihm lebenden Sohn. Dieser ist jedoch regelmäßig bei dem Beschwerdeführer zu Besuch. Derzeit bewohnt der Beschwerdeführer mit seiner Familie eine 3-Zimmer-Wohnung. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern der Umzug in eine vom Beschwerdeführer selbst als „lediglich klein“ bezeichnete, ca. 52 m2 große 2-Zimmer-Wohnung der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen sollte. Eine Wohnung von dieser Größe ist für zwei Erwachsene und eine 14-jährige Tochter sowie einen regelmäßig anwesenden 13-jährigen Sohn nicht als ortsüblich zu bezeichnen. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit aus seiner derzeitigen Wohnung ausziehen müßte oder er aus anderen Gründen gezwungen wäre, diese zu verlassen und daher seine Wohnsituation zu verschlechtern. Im Übrigen erscheint dies auch nicht glaubwürdig, weshalb das Verwaltungsgericht Wien davon ausgeht, dass die Nutzungsabsicht lediglich behauptet wurde, um ein soziales Interesse am Zustandekommen der Schenkung zu fingieren. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes besteht daher kein soziales Interesse an dem Zustandekommen der Schenkung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.073.7545.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.