Vm 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl .Nr. 431/1995 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau E. K., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.10.2017, Zl. MBA ... - S 45344/17, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraphen 14, Absatz 4, in Verbindung mit 13c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), Bundesgesetzblatt .Nr. 431 aus 1995, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 2.000,00 auf EUR 800,00, die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt wird. Der behördliche Verfahrenskostenbeitrag verringert sich auf EUR 80,00. römisch eins. Der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 2.000,00 auf EUR 800,00, die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt wird. Der behördliche Verfahrenskostenbeitrag verringert sich auf EUR 80,00. II.
GVG hat 8 die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat 8 die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst zur Last gelegt, sie habe als Inhaberin des Gastbetriebes im Standort Wien, E.-gasse, am 9.9.2017 um 00:25 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen, dass im dortigen Hauptraum nicht geraucht worden wäre, da 3 Gäste entgegen dem gesetzlichen Rauchverbot geraucht hätten. Es wurde eine Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet und in welcher zum einen geltend gemacht wurde, es sei durch die belangte Behörde gegen das Doppelverwertung Verbot verstoßen worden, das Geständnis sei nicht das mildernd herangezogen worden, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Beschwerdeführerin stets bemüht, sämtliche Verwaltungsvorschriften genauestens und penibel einzuhalten und dass das Verschulden der Beschwerdeführerin allenfalls äußerst gering sei. Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 29.7.2015, Ra 2015/07/0092).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 29.7.2015, Ra 2015/07/0092). Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
4 zweiter Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmung des Tabakgesetzes besteht im Hinblick auf die Gefahren auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse. Diese besonderen öffentlichen Interessen wurden in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation in erheblichem Ausmaß verletzt, haben doch mehrere Personen im Lokal ungehindert geraucht. Das Ausmaß des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens musste als hoch angesehen werden, da das bereits seit mehreren Jahren bestehende und in der Öffentlichkeit ausführliche besprochene Rauchverbot in Gastgewerberäumen missachtet wurde, obwohl bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Tabakgesetzes verhängt worden ist, ihr somit die Pflichten nach der im Gesetz abgebildeten Rechtslage bewusst sein mussten, weshalb von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen, hat die Beschwerdeführerin doch nur Tatsächliches zugestanden, ohne besondere Reue oder Einsicht zu zeigen. Die Strafe war aber im Hinblick auf den Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot spruchgemäß herabzusetzen, entspricht aber nunmehr unterdurchschnittlichem Einkommen, Vermögenslosigkeit sowie allfällige Sorgepflichten. Spezialpräventive und auch generalpräventive Erwägungen standen einer weiteren Herabsetzung der Strafe entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützte sich auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwaltungsgericht Wien Dr. Schopf European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.16126.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.