GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet: „
I Nr. 12 wird Ihnen der von der Landespolizeidirektion Wien am 29.07.1992 ausgestellte Waffenpass Nr. ... entzogen.„
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes 1996 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 12 wird Ihnen der von der Landespolizeidirektion Wien am 29.07.1992 ausgestellte Waffenpass Nr. ... entzogen. Sie haben diesen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Landespolizeidirektion Wien,SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, 1010 Wien, Schottenring 7-9 abzuliefern.“ Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer (kurz BF) in seiner frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde mit dem Argument, dass die Waffe von seinem Stiefsohn durch unrechtmäßiges Öffnen des Waffenschranks gestohlen wurde und damit keine mangelhafte Verwahrung vorgelegen habe. Das Verhandlungsprotokoll des ersten Verhandlungstermins am 27.6.2017 lautet auszugsweise. „Der BFV bringt nach Akteneinsicht vor: Zum Betretungsverbot möchte ich vorbringen, dass die darin enthaltene Behauptung, wonach Herr H. angedroht habe, den Hund des Stiefsohnes zu erschießen, schon deshalb nicht stimmt, weil Herr H. über keinerlei Schusswaffen verfügt. Der Vertreter der belangten Behörde bringt vor: Im Betretungsverbot geht es auch um die Bedrohung der Gattin und nicht nur um das Erschießen des Hundes. Es ist beabsichtigt, gegen Herrn H. ein behördliches Waffenverbot zu erlassen. Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Es ist richtig, dass mir die Faustfeuerwaffe Glock 19 gestohlen wurde. Diesbezüglich gab es ein Strafverfahren gegen meinen Stiefsohn C. K.. Ich bin über den Ausgang des Verfahrens gegen meinen Stiefsohn nicht informiert. Wenn ich gefragt werde, wie oft ich meine Faustfeuerwaffe mitgeführt habe, gebe ich an, dass das vielleicht ein oder zwei Mal pro Jahr war. Dies deshalb, weil mein Jagdhund längere Zeit verletzt war. Nachdem der Diebstahl bemerkt wurde, habe ich alle meine Waffen, also meine zweite Faustfeuerwaffen und auch meine Langwaffen, verkauft. Ich besitze zurzeit keine Schusswaffen. Meine Scheidungsabsicht angesprochen, schildere ich mein Familienleben wie folgt: Ich bin mit meiner jetzigen Gattin seit elf Jahren verheiratet. Meine Gattin hat insgesamt fünf Kinder aus einer früheren Ehe. In der gemeinsamen Ehewohnung leben zurzeit leben derzeit die Zwillinge und noch C. K.. Bezüglich C. kommt es regelmäßig zwischen meiner Frau und mir zum Streit. Ich halt ihn einfach nicht mehr aus. Es ist ein junger Erwachsener, ist nicht Willens auszuziehen, wovon erlebt, ist mir nicht bekannt. Meine Frau hält immer zu C.. Dieser war auch derjenige, der meine Faustfeuerwaffe gestohlen hat. Wegen ihm habe ich alle meine Waffen verkauft. Ich halte die Situation so nicht mehr aus. Immer wenn ich auf das Thema C. komme, stellt sich meine Frau vor ihn, egal was er macht. Ich habe meine Frau weder geschlagen noch bedroht. Sie hat das schon einmal behauptet, ich hätte sie geschlagen und bedroht. Das hat sie damals vor Gericht zurückgenommen. Sie wollte mir damals nur eins auswischen. Auch heute will sie mich damit unter Druck setzen. Sie will offenbar die gemeinsame Ehewohnung behalten. Ich selber wohne derzeit bei einem Freund und habe eine Wohnung in Aussicht. Ich hänge sehr an meiner Frau, sie ist ein herzensguter Mensch. Bei dem Diebstahl ist die Glock 19 sowie ein Magazin weggekommen. Das Holster sowie die Munition waren noch da. Ich habe den Diebstahl erst bemerkt, als eine Waffenüberprüfung angekündigt war und ich meinen Waffenschrank aufgesperrt habe. Da habe ich bemerkt, dass die Glock weg ist. Auf der Jagd hatte ich eher den Revolver mit und weniger die Pistole. Der Waffenschrank steht im Jagdzimmer meiner Wohnung. Innerhalb des Waffenschrankes gibt es im oberen Bereich eine noch extra versperrbare Lade, in der ich meine Faustfeuerwaffen aufbewahrt habe. Diese Lade habe ich auch immer extra versperrt. Die Lade wird mit einem anderen Schlüssel gesperrt als der Schrank. Die beiden Schlüssel hatte ich gemeinsam mit dem Haustorschlüssel an einer Metallkette. Wenn ich zu Hause war, habe ich diese Kette grundsätzlich auch getragen, nur wenn ich dusche oder auf der Toilette war, habe ich sie abgelegt. Beim Schlafen habe ich diese Kette mit den Schlüsseln um den Hals getragen. Wenn ich gefragt werde, wie es unter diesen Bedingungen den Stiefsohn gelingen konnte, die Waffe zu stehlen, gebe ich an, dass mir das ein Rätsel bis heute geblieben ist. Ich habe auch gar nicht angenommen, dass mir die Waffe gestohlen wurde. Ich habe zuerst überlegt, ob ich sie irgendwo verloren haben könnte. Ich habe auch danach gesucht. Nachdem ich sie nicht gefunden hatte, bin ich zur Polizei gegangen und habe den Verlust angezeigt. Erst dort habe ich erfahren, dass die Waffe von meinem Stiefsohn C. K. gestohlen worden sei. Ich wurde im Nachhang von meiner Frau gebeten, ihren Sohn C. dahingehend zu entlasten, dass ich aussagen hätte sollen, dass ich die Waffe außerhalb des Schrankes hätte liegen gelassen. Das habe ich aber abgelehnt. Es sind auch schon andere Sachen verschwunden, beispielsweise aus dem Waffengeschäft des Vaters meiner Gattin sind zwei Faustfeuerwaffen verschwunden. In diesem Geschäft arbeiten sowohl meine Gattin als auch aushilfsweise C.. Meine Gattin hat keine waffenrechtliche Urkunde und meines Wissens nach C. auch nicht. Der BF gibt über Befragen des Vertreters der belangten Behörde an: Ich bin seit 25 Jahre Jäger. Ich habe die Jagd laufend ausgeübt und zwar auf der ganzen Welt. Den Revolver habe ich gleich wie die Glock im selben Fach des Waffenschranks verwahrt gehabt. Ich habe der Polizei den Verlust der Waffe angezeigt, nachdem ich die Mitteilung bekommen habe, dass wieder eine Waffenüberprüfung ansteht. Wenn mir vorgehalten wird, dass in der Niederschrift vom 21.12.2015 aufgeführt steht, dass ich an diesem Tag das Fehlen bzw. den Diebstahl meiner Waffe angezeigt habe, obwohl ich am Tag davor den Verlust bemerkt habe, gebe ich an: An dem Tag, an dem ich den Verlust bemerkt habe, habe ich zuerst nach der Waffe gesucht und bin dann noch am gleichen Tag in die PI ... gefahren und habe dort den Verlust bekanntgegeben. Auf der PI ... wurde mit mir keine Niederschrift aufgenommen. Ich wurde aufgefordert nach der Waffe zu suchen bzw. den Verlust am nächsten Tag bei der Waffenkontrolle bekanntzugeben. Das habe ich dann auch so gemacht. Warum das so nicht in der Niederschrift vermerkt ist, kann ich nicht sagen. Ich habe das sicherlich dem Polizisten F. erzählt. Ich kann nicht sagen, wovon mein Stiefsohn tatsächlich lebt und wieviel Einkommen er bezieht. Der Zeuge C. K. gibt an: Nach Rücksprache mit meiner Anwältin entschlage ich mich meiner Aussage und verweise auf meine Angaben im strafgerichtlichen Verfahren vor dem LG .... Zum Betretungsverbot kann ich nichts sagen, weil ich da nicht dabei war. Der BF gibt über Befragen des BFV an: Wenn ich gefragt werde, wie man Waffenschrank aussieht und ob man darauf eine Waffe ablegen kann, gebe ich an, dass der Waffenschrank schätzungsweise 70 cm breit ist. Die Höhe wird ca. 1,90 m betragen. Auf diesen Waffenschrank steht eine Stereoanlage mit zwei Boxen. Oberhalb befinden sich an der Wand montierte Trophäen. Das heißt, direkt auf dem Waffenschrank kann man keine Waffe ablegen. Oberhalb der Stereoanlage bräuchte man eine Steighilfe. Vielleicht käme ich auf den Zehenspitzen hinauf. Es ist aber kein Platz zwischen der Stereoanlage und den Trophäen, um eine Waffe bequem abzulegen.“ Nach Erlassung eines Waffenverbotes gegen den BF wurde die Verhandlung am 5.12.2017 fortgesetzt, wobei beide Verfahren (Entziehung des Waffenpasses und Verhängung eines Waffenverbots) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der Vertreter der Behörde legt eine einstweilige Verfügung (EV) des BG ... vom 27.6.2017 vor, mit welcher für eine Dauer von 6 Monaten die Betretung der verfahrensggst. Wohnung samt näher bezeichneter Umgebung untersagt wird. Der BFV nimmt Einsicht in beide Dokumente und fertigt jeweils eine Fotokopie davon an. Der BFV führt dazu aus, dass die EV aufgrund einer Gefahrenprognose erstellt wurde. Für das ggst. Verfahren bedarf es aber der konkreten Feststellung einer Gefährdung. Die EV wurde nach Auskunft meines Mandanten bereits vor einigen Monaten aufgehoben. Ich beantrage die Beischaffung dieses Aktes. Die Kopie der EV wird zum Akt genommen. Der BF zeigt am Handy den eingescannten Beschluss des BG ... vom 3.8.2017 vor, mit dem die EV vom 27.6.2017 aufgehoben wurde. Der Vertreter der Behörde verzichtet auf die Einsichtnahme. Der Antrag auf Beischaffung des Aktes des BG ... wird durch den BFV zurückgezogen. Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Seit Juni/Juli 2017 habe ich eine eigene Wohnung bezogen, ich lebe von meiner Gattin getrennt, wir sind aber noch verheiratet. Keiner von uns beiden hat bisher einen Scheidungsantrag gestellt. Ich wohne in L., A.-gasse. Zum Beweis dafür lege ich einen Mietvertrag vor. An der gemeinsamen Ehewohnung bin ich noch hauptgemeldet. Ich stehe mit meiner Gattin in regelmäßiger Verbindung und strebe eine einvernehmliche Scheidung an. Beim letzten Mal habe ich zum Thema des Diebstahls meiner Waffe durch meinen Stiefsohn ausgesagt. Ich habe damals die Wahrheit angegeben und habe nichts zu ergänzen. Zum Vorfall des 11.6.2017 befragt, gebe ich aus meiner Erinnerung Folgendes an: Ich bin damals gemeinsam mit meiner Gattin mit dem Auto von unserer Wiener Wohnung Richtung Eisenstadt gefahren. Wir wollten zum Neusiedler See fahren. Vor Antritt der Fahrt gab es keinen Streit. Einige Tage vorher hat einer meiner Stiefsöhne einen seiner Jagdhunde bei meiner Frau „abgegeben“. Er wollte den Hund loswerden. Ich habe selber einen Jagdhund zu Hause und haben sich die Hunde nicht so gut vertragen. Während der Fahrt habe ich den Hund bzw. dessen Verwahrung bei meiner Gattin angesprochen. Der Hund wurde hinter meinem Rücken bei uns aufgenommen. Wir sind darüber in Streit geraten. Es kam nun auch der Diebstahl meiner Waffe zur Sprache. Ich habe mich sehr aufgeregt. Meine Frau hält immer zu ihren Kindern und räumt mir nicht den von mir erwarteten Status als Ehegatte ein. Ich habe im Beisein meiner Gattin den Stiefsohn als wertlosen Burschen bezeichnet. Das war der Knackpunkt bei meiner Frau, da dürfte sie sich bedroht gefühlt haben. Ich habe mich sicherlich sehr aufgeregt, bin auch ausfällig geworden, indem ich eben meinen Unmut über die Situation und über den Stiefsohn geäußert habe. Ich habe meine Frau aber garantiert nicht bedroht, auch nicht beschimpft und habe auch ganz sicher nicht gesagt, dass ich den Hund ihres Sohnes erschießen werde. Ich bin dann von der Autobahn abgefahren, bin stehengeblieben und ausgestiegen, um mich abzuregen. Wir sind dann gemeinsam nach Wien zurückgefahren. Wir waren dann noch gemeinsam in unserer Wohnung. Dort habe ich dann den Bestand unserer Ehe angezweifelt und von meiner Frau gefordert, dass der Stiefsohn C. aus unserer Wohnung ausziehen muss. Meine Frau hat daraufhin zum Telefon gegriffen und irgendjemanden angerufen. Ich glaube, sie hat ihren Anwalt angerufen, vielleicht aber auch ihre Mutter. Ich bin dann zur Tankstelle gegangen, um mir Zigaretten zu holen. Am Heimweg habe ich noch eine Kundin von mir getroffen, mit der ich ein wenig geplaudert habe. Am Weg zur Wohnung bin ich an der PI ... vorbeigekommen und habe gesehen, wie Polizisten in einen Polizeibus einstiegen. Die Polizisten waren mit kugelsicheren Westen ausgestattet und hatte ich das Gefühl, dass die Polizei vielleicht wieder zu mir unterwegs ist. Deshalb bin ich hingegangen, habe mich namentlich vorgestellt und gefragt, ob sie vielleicht zu mir unterwegs sind. Die Polizisten haben das bejaht, waren sehr nett und haben sich mit mir unterhalten. Die Polizisten haben mir gesagt, dass sie von meiner Gattin informiert wurden. Ich bin dann gemeinsam mit glaublich 3 Polizisten in die Wohnung gegangen und habe ihnen den leeren Safe gezeigt. Die Polizisten haben sich dann auch noch bei meinem Schwager, der Waffenhändler ist, erkundigt und hat ihnen dieser bestätigt, dass ich ihm meine Waffen übergeben habe. Die Polizisten haben mir dann gesagt, ich könne einige Sachen zusammenpacken und sind wir dann in die PI ... gefahren, wo mit mir ein Protokoll aufgenommen wurde. Mir wurde dann mitgeteilt, dass ich nicht in die Wohnung zurückdürfe und wurde mir glaublich auch ein Formular ausgehändigt. Ich bin dann auch nicht mehr zurück in die Wohnung. Seit diesem Tag war ich nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung. Ich habe meine Gattin seither nur entweder im Kaffeehaus oder im Restaurant gesehen. Wir sind auch sonst in der Öffentlichkeit gemeinsam unterwegs gewesen. Ich bezweifle, dass die von meiner Gattin gewählte Formulierung der angeblichen Drohung zur Gänze von ihr stamme. Meine Gattin bewohnt weiterhin unsere gemeinsame Ehewohnung. Mein Stiefsohn C. wohnt ebenfalls noch dort. Nach Auskunft meiner Gattin hat er jetzt einen Job und ist auf der Suche nach einer Wohnung. Meine Gattin möchte sich nicht scheiden lassen und hofft, dass ich wieder bei ihr einziehe. Die anderen Kinder sind bereits ausgezogen. Die Zeugin S. H.-Kr. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin die Ehegattin des BF und bin heute bereit, als Zeugin auszusagen. Ich möchte vorweg aussagen, dass ich damals, damit meine ich den 11.6.2017, schwer überarbeitet war. Ich hatte damals zwei Jobs und habe über 50 Stunden die Woche gearbeitet. Ich habe damals überreagiert. Ich habe heute nur noch einen Job. Zwei Meiner Kinder sind zwischenzeitig ausgezogen. Einer wohnt noch bei mir und zwar C.. Ich habe insgesamt 5 Kinder aus einer früheren Beziehung. Wenn ich gefragt werde, worüber wir gestritten haben, weshalb wir nicht in Eisenstadt angekommen sind und warum ich zur Polizei gegangen bin, gebe ich an, dass ich damals völlig überfordert war, das heute schon 6 Monate her ist und ich heute nicht mehr bestätigen kann, was mein Gatte damals gesagt hat oder ich der Polizei gesagt habe. Ich möchte jetzt doch mein Recht in Anspruch nehmen, als Gattin nicht auszusagen. Ich weiß es nicht mehr, ob er gesagt hat, dass er meinen Hund erschießt. Ich möchte auch zum Vorfall des Jahres 2008 nicht aussagen.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde über die Beschwerde gegen das Waffenverbot durch Verkündung entschieden. Die Entscheidung über die Entziehung des Waffenpasses ergeht schriftlich. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Auf der Grundlage des Akteninhaltes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der BF ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet, berufstätig und besitzt seit 1992 einen Waffenpass. Zur Zeit besitzt er keine Schusswaffen. Der BF wurde 2008 von seiner Gattin wegen gefährlicher Drohung angezeigt und wurde gegen ihn ein Betretung- und ein Waffenverbot erlassen. In Strafverfahren wurde der BF mangels Schuldbeweises freigesprochen. Das Waffenverbot wurde aufgehoben. Die Gattin hatte ihre Aussage über die Bedrohung widerrufen. Bei den zwischenzeitig erfolgten Waffenüberprüfungen gab es keine Beanstandungen. Am 14.12.2015 wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung bei einem Bekannten des Stiefsohnes C. K. eine Faustfeuerwaffe Glock 19 aufgefunden, die auf den BF registriert aber nicht als gestohlen gemeldet war. Im Zuge der aus diesem Anlass vorgenommenen Waffenüberprüfung stellte der BF fest, dass aus seinem Waffenschrank eine der beiden dort verwahrt geglaubten Faustfeuerwaffen, die Glock 19, fehlte. Der BF hatte keine Erklärung für das Fehlen der Waffe und vermeinte, diese zuletzt im Mai 2014 bei einer Schießübung beim Waffenhändler ... verwendet zu haben. Als Täter des Diebstahles wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich der Stiefsohn des BF, Herr C. K., ausgeforscht. Dieser gab an, die Waffe glaublich im Herbst 2013 gestohlen zu haben. Nicht festgestellt werden kann, dass der Diebstahl der Faustfeuerwaffe ohne Verwendung des Schlüssels zum Waffenschrank erfolgt ist. Der Schlüssel zum Waffenschrank wurde grundsätzlich vom BF an einer Kette am Hals getragen. Diese Kette wurde beispielsweise beim Duschen oder zur Nachtzeit abgenommen. Die im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebenden Familienmitglieder wussten davon. C. K. arbeitete zudem fallweise in einem Waffengeschäft. Ebenso die Gattin des BF. Am 11.6.2017 erstattete die Gattin gegen den BF neuerlich eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung und wurde neuerlich ein Betretungs- und ein Waffenverbot erlassen. Gegen das Betretungsverbot wurde eine Maßnahmenbeschwerde erhoben. Das Waffenverbot wurde zwischenzeitig durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben. Das Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit der Begründung eingestellt, dass es sich „um eine milieubedingte Unmutsäußerung im Zuge einer Streitsituation handelte.“ Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der Gattin nicht erweisen lässt, ob diese bei der jeweiligen Anzeigenerstattung gegen den BF oder nachfolgend bei dessen Entlastung (Widerruf der Behauptung, bedroht worden zu sein, in Jahr 2008 bzw. völlige Relativierung vor dem Verwaltungsgericht Wien kombiniert mit ihrer Aussageentschlagung) die Unwahrheit gesagt hat. Da sich die Gattin auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hat, besteht kein Beweis, durch den eine gefährliche Drohung im strafrechtlich und nachfolgend im waffenrechtlich relevanten Sinn objektiviert werden könnte. Zum Anlassfall, dem Vorwurf der unsachgemäßen Verwahrung einer Faustfeuerwaffe, ist beweiswürdigend auszuzuführen, dass der Diebstahl durch ein zur Tatzeit volljähriges Familienmitglied erfolgt ist. Dieses hat bei seiner polizeilichen Befragung als Beschuldigter den Diebstahl eingestanden, aber behauptet, die Waffe samt Magazin und Munition am Waffenschrank liegend vorgefunden zu haben (siehe Niederschrift vom 13.1.2016; Blatt 272ff des Behördenaktes). In der selben Niederschrift gab Herr K. als Beschuldigter an, dass sein Stiefvater seine Waffen immer in seinem Waffenschrank verwahrt habe, der Waffenschrank im Jagdzimmer stehe, mit dem Schlüssel versperrt sei und der BF den Schlüssel immer bei sich trage. Dieser Widerspruch wurde nicht hinterfragt. Im Zwischenbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 9.2.2016 (Blatt 276ff des Behördenaktes) ist die Polizei davon ausgegangen, dass die Glock 19 „aus dem versperrten Waffenschrank seines Stiefvaters … entwendet“ wurde. Die Straftat ist aufgrund des Auffindens der Waffe bei einer Hausdurchsuchung bei einem Bekannten von Herrn K. bekannt geworden. Herr K. wurde durch diesen Bekannten als Täter bezichtigt. Die Aussage des Herrn K., wonach dieser die Waffe samt Magazin und Munition am Waffenschrank offen liegend vorgefunden haben will, hat dieser als Beschuldigter getätigt, stand also nicht unter Wahrheitspflicht und hatte ein persönliches und nachvollziehbares Interesse, sich nicht eines Einbruchdiebstahls zu bezichtigen. Hinzu kommt, dass bei den seit dem Jahr 1992 vorgenommenen waffenrechtlichen Überprüfungen keine Beanstandungen erfolgt sind und zudem noch weiter (minderjährige) Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt lebten und keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der BF sich diesen gegenüber fahrlässig oder unangemessen verhalten habe. Das Verwaltungsgericht hält es für naheliegend, dass die Waffe durch Verwendung des Schlüssels gestohlen wurde. Die vom BF anlässlich des Feststellens des Fehlens der Waffe getätigte Aussage (siehe Niederschrift vom 21.12.2015, Blatt 267ff des Behördenaktes) „Ich kann mir nur vorstellen, dass C. während ich duschen, am WC oder beim Schlafen an meinen Schlüsselbund gekommen ist und dann die Pistole aus dem Waffenschrank genommen hat“ dürfte der Realität am nächsten kommen. Da sich Herr K. der Aussage vor dem Verwaltungsgericht entschlagen hat, war eine Verifizierung nicht möglich. Angemerkt wird, dass der Aussage des BF vor dem Verwaltungsgericht, wonach er die Kette mit mehreren Schlüssels auch zur Nachtzeit um den Hals getragen habe, kein Glauben geschenkt wird. Diese Aussage steht nicht nur im Widerspruch zu seiner ersten Aussage gegenüber den Exekutivbeamten, die den BF mit dem Diebstahl konfrontierten, wobei in der Regel die erste Aussage, der Wahrheit näher liegt, sondern liegt auch außerhalb der Lebenserfahrung. Ein um den Hals an einer Kette getragener Schlüsselbund während des Schlafens würde nicht nur regelmäßig zu schmerzhaften Druckstellen sondern auch zu den Schlaf störenden Geräuschen führen. Die Entscheidung gründet auf folgenden Bestimmungen des Waffengesetzes: „§ 8.
Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
G sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit
G ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Paragraph 25, Absatz 3, WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit
Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Verlässlich ist ein Mensch
G ua. nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG).
V ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich.Verlässlich ist ein Mensch
Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ua. nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall WaffG).
Paragraph 3, Absatz eins, der
G stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl. VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/03/0034, VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0075, vom 28.11.2013, 2013/03/0103, vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0022, und vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, jeweils mwN).Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde
Paragraph 25, Absatz 3, WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 8, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab vergleiche VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/03/0034, VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0075, vom 28.11.2013, 2013/03/0103, vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0022, und vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, jeweils mwN). Der BF hatte die verfahrensrelevante Faustfeuerwaffe Glock 19 – gemeinsam mit einer weiteren Faustfeuerwaffe und Langwaffen – in einem versperrten Waffenschrank verwahrt. Den Schlüssel dazu trug der BF regelmäßig an einer Kette um den Hals, die er lediglich beim Duschen, am WC und beim Schlafen abnahm. Zur Nachtzeit lag der Schlüsselbund in Griffnähe des BF am Nachtkästchen. Wenn auch die Verwahrung von Schusswaffen in einem mit einem Schlüssel versperrbaren Waffenschrank aufgrund lebensbedingter Alltagssituationen, wie z.B. Duschen oder Schlafen, keine absolute Sicherheit gegen fremden Zugriff bietet, ist es doch allgemein anerkannter Sicherheitsstandard, dass die Verwahrung von Waffen in einem mit einem Schlüssel bedienbaren Waffenschrank den Anforderungen des Waffengesetzes und der
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien liegt im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage vor und war die ordentliche Revision zuzulassen, weil – soweit ersichtlich – die Rechtsfrage, ob eine Verwahrung einer Schusswaffe in einem mit einem Schlüssel versperrbaren Waffenschrank und der Verwahrung des Schlüssels grundsätzlich, aber nicht lückenlos, am Körper den Anforderungen des Waffengesetzes und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung entspricht, oder beispielsweise eine Verwahrung in einem Safe bzw. Waffenschrank geboten ist, der nur mittels Code oder via biometrische Daten (Fingerabdruck, Augenscann) geöffnet werden kann (für diesen Fall fiele die Problematik der ständigen sicheren Verwahrung des Schlüssels weg), durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt ist. Die Grundsätzlichkeit liegt darin, dass die festgestellte Verwahrungsweise (Waffenschrank und Schlüssel) weit verbreitet ist und daher viele weitere Fälle (insbesondere bei den regelmäßigen Waffenüberprüfungen) betroffen sein können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.040.15682.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.