G der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerden des Herrn A. U. und Frau römisch fünf. U., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 19.08.2016, Zl. MA35/III - U 3/16 und MA35/III - U 4/16, mit welchem
Paragraph 27, Absatz eins, StbG der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführer durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 03.01.1987 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätten und keine österreichischen Staatsbürger seien. In den dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sie niemals einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt hätten, bzw. einer Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband zugestimmt hätten. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 11.10.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Am 05.09.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Herr A. U. gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Nach dem uns die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, haben wir, meine Ehegattin und ich, in der türkischen Botschaft in Wien einen Antrag auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband gestellt. Diese Bestätigung haben wir dann bei der damaligen MA 61 vorgelegt und wurde uns am 30.12.1983 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Ab diesem Zeitpunkt hat sich bei uns keine türkische Behörde, im Hinblick auf unseren Antrag auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband gemeldet. Wir haben auch selbst nicht danach gefragt da wir zufrieden waren die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen zu haben. Auch seitens der Einbürgerungsbehörde gab es nie eine Aufforderung den Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft nachzuwiesen. Erst im Jahre 2006 wurden wir darauf hingewiesen, dass wir noch immer türkische Staatsbürger sind. Daraufhin sind wir sofort nach Ankara geflogen und wurden wir auch nachweislich aus dem türkischen Staatsverband entlassen. Seit diesem Zeitpunkt haben wir auch eine blaue Karte. In die Türkei sind wir immer mit unseren österreichischen Reisepässen gereist, wir haben sogar türkische Visa bekommen. Die Türkischen Reisepässe haben wir zurückgegeben im türkischen Konsulat in Wien und zwar am selben Tag als wir den Antrag auf den Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt haben. Wenn ich befragt werde ob wir nachdem uns die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, jemals einen Antrag auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt haben, so kann ich angeben, dass dies nicht der Fall ist. Ich habe nie einen Antrag unterschrieben. Es kann sein, dass durch die Tatsache dass die Entlassungsurkunde nie in Empfang genommen wurde, wir quasi wieder eingebürgert wurden.“ Frau V. U. gibt auch an, dass sie nie einen Antrag auf Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft gestellt hat.Frau römisch fünf. U. gibt auch an, dass sie nie einen Antrag auf Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft gestellt hat. Der Vertreter der belangten Behörde gab Folgendes an: „Es war bis in die Anfänge der 1990er Jahre die Praxis der Einbürgerungsbehörde, dass man sich bei den türkischen Staatsbürgern mit der Vorlage des Antrages auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband begnügt hat. Jedoch wurde vor der Verleihung der jeweilige Antragsteller niederschriftlich gem. § 34 belehrt (Bestimmung über die Entziehung der Staatsbürgerschaft bzw. Nichtvorlage des Nachweises über das Ausscheiden des bisherigen Staatsverbandes). Es war jedoch nicht üblich das man auch tatsächlich ein Verfahren gem. § 34 einleitet.“ „Es war bis in die Anfänge der 1990er Jahre die Praxis der Einbürgerungsbehörde, dass man sich bei den türkischen Staatsbürgern mit der Vorlage des Antrages auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband begnügt hat. Jedoch wurde vor der Verleihung der jeweilige Antragsteller niederschriftlich gem. Paragraph 34, belehrt (Bestimmung über die Entziehung der Staatsbürgerschaft bzw. Nichtvorlage des Nachweises über das Ausscheiden des bisherigen Staatsverbandes). Es war jedoch nicht üblich das man auch tatsächlich ein Verfahren gem. Paragraph 34, einleitet.“ Die Beschwerdeführer erklärten abschließend, dass sie auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und somit auf die die Fortsetzung der Verhandlung verzichten und sich mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens einverstanden erklären. Aus dem die Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA35/III - U 3/16 und MA35/III - U 4/16, den Einbürgerungsakten der belangten Behörde zu Zl. MA61/IV - U 15/83, den vom Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.11.1983 zu Zl. MA 61/IV – U 15/83 wurde den Beschwerdeführern die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbringen. Am 15.12.1983 legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben der türkischen Botschaft in Wien vom 13.12.1983, in welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführer um die Ausscheidung aus dem türkischen Staatsverband angesucht haben und dieses Ansuchen an die zuständige Behörde in die Türkei zwecks Bewilligung weitergeleitet wurde. Daraufhin wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30.12.1983 zu Zl. MA 61/IV – U 15/83 Herrn A. U. die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.12.1983 verliehen, sowie die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Frau V. U. erstreckt. Vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft wurden die Beschwerdeführer
G 1965 in der damals geltenden Fassung belehrt. In der Folge wurde der Einbürgerungsakt der Beschwerdeführer ad acta gelegt und wurde kein Verfahren
G geführt. Eine Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband wurde seitens der Beschwerdeführer weder vorgelegt, noch wurden seitens der belangten Behörde Nachweise über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband verlangt.Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.11.1983 zu Zl. MA 61/IV – U 15/83 wurde den Beschwerdeführern die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbringen. Am 15.12.1983 legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben der türkischen Botschaft in Wien vom 13.12.1983, in welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführer um die Ausscheidung aus dem türkischen Staatsverband angesucht haben und dieses Ansuchen an die zuständige Behörde in die Türkei zwecks Bewilligung weitergeleitet wurde. Daraufhin wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30.12.1983 zu Zl. MA 61/IV – U 15/83 Herrn A. U. die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.12.1983 verliehen, sowie die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Frau römisch fünf. U. erstreckt. Vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz eins, StbG 1965 in der damals geltenden Fassung belehrt. In der Folge wurde der Einbürgerungsakt der Beschwerdeführer ad acta gelegt und wurde kein Verfahren
Paragraph 34, StbG geführt. Eine Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband wurde seitens der Beschwerdeführer weder vorgelegt, noch wurden seitens der belangten Behörde Nachweise über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband verlangt. Im Zuge der Beantragung eines österreichischen Reisepasses legten die Beschwerdeführer beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen am 28.03.2016 ausgestellten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor. Einer von dieser Vertretungsbehörde angefertigten Übersetzung dieses Dokuments ist für beide Beschwerdeführer Folgendes zu entnehmen: „STAATSANGEHÖRIGKEIT (00 00 1985) GEMASS DEM TÜRKISCHEN STAATSBURGERSCHAFTSGESETZ MIT DER NUMMER 403 ARTIKEL 20 UND LAUT BESCHLUSS DES MINISTERRATES MIT DER NUMMER 08.05.1985/9465 WURDE DER PERSON STATTGEGEBEN VON DER TÜRKISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT AUSZUSCHEIDEN“ „STAATSANGEHÖRIGKEIT (00.00.1987): GEMASS DEM TÜRKISCHEN STAATSBURGERSCHAFTSGESETZ MIT DER NUMMER 403 ARTIKEL 8 UND BESCHLUSS DES MINISTERRATES VOM 03.01.1987 MIT DER NUMMER 11377 EINGEBÜRGERT GLEICHZEITIG ÖSTERREICHISCHER STAATSANGEHÖRIGER“ „STAATSANGEHÖRIGKEIT (29.06.2006) GEMASS DEM TÜRKISCHEN STAATSBURGERSCHAFTSGESETZ MIT DER NUMMER 403 ARTIKEL 20 UND LAUT BESCHLUSS DES INNENMINISTERIUMS VOM 15.06.2006 MIT DER NUMMER 2006/27 WURDE DER PERSON STATTGEGEBEN VON DER TÜRKISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT AUSZUSCHEIDEN HAT DIE ÖSTERREICHISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT ERWORBEN. ER (SIE) IST NACH DEM ER (SIE) SEINE (IHRE) AUSBÜRGERUNGSURKUNDE AM 29.06.2006 ERHALTEN HAT NICHT MEHR TÜRKISCHER STAATSBÜRGER“ Der Beschluss des Ministerrates mit der Nummer 08.05.1985/9465 wurde in der „T. C. Resmi Gazete“ (Amtsblatt der Republik Türkei) in der Ausgabe 18766 vom 27.05.1985 veröffentlicht. In diesem Beschluss sind auch die Namen der Beschwerdeführer (…) zu finden. Der Übersetzung des im Amtsblatt veröffentlichten Beschlusses ist zu entnehmen, dass den angeführten Personen (darunter auch den Beschwerdeführern) erlaubt wurde, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Der Beschluss des Ministerrates mit der Nummer 03.01.1987/11377 wurde in der „T. C. Resmi Gazete“ (Amtsblatt der Republik Türkei) in der Ausgabe 19354 vom 27.01.1987 veröffentlicht. In diesem Beschluss sind die Namen der Beschwerdeführer nicht zu finden. Der Übersetzung des im Amtsblatt veröffentlichten Beschlusses ist zu entnehmen, dass die angeführten Personen (die Beschwerdeführer sind nicht erwähnt) in den Staatsverband wiedereingebürgert wurden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 68/2017, mithin dem 01.10.2017, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I 68/2017 zu Ende zu führen.
Paragraph 64 a, Absatz 25, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, mithin dem 01.10.2017, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idF vor dem BGBl. I 68/2017 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, lauten: § 27
tritt der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit ein.Artikel 23, (Wirksamwerden der Entlassung) Mit Aushändigung der Entlassungsurkunde
Bei denjenigen, welchen eine Entlassungsurkunde
Absätze 2 und 3 ausgehändigt worden war, welche aber innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Frist den zuständigen türkischen Stellen die erforderlichen Informationen und Dokumente nicht vorgelegt haben, wird vom Ministerrat auf Vorschlag des Innenministeriums beschlossen, ob der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eintritt oder nicht. Den Bestimmungen der hier maßgeblichen Vorschriften des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist zu entnehmen, dass das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband laut Art. 22 ein zweistufiges Verfahren voraussieht. Zunächst wird einer Person, welche aus dem türkischen Staatsverband ausscheiden will und noch nicht eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, eine Erlaubnisurkunde, aus dem Staatsverband auszutreten, ausgestellt. Nach der Verleihung einer fremden Staatsbürgerschaft, wird der Person dann eine Entlassungsurkunde ausgestellt. Erst mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde tritt
der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit ein.Den Bestimmungen der hier maßgeblichen Vorschriften des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist zu entnehmen, dass das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband laut Artikel 22, ein zweistufiges Verfahren voraussieht. Zunächst wird einer Person, welche aus dem türkischen Staatsverband ausscheiden will und noch nicht eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, eine Erlaubnisurkunde, aus dem Staatsverband auszutreten, ausgestellt. Nach der Verleihung einer fremden Staatsbürgerschaft, wird der Person dann eine Entlassungsurkunde ausgestellt. Erst mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde tritt
Nach gründlichem Studium der Verfahrensakten und der Einvernahme der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 05.09.2017 ist das erkennende Gericht zur folgenden Überzeugung gelangt: Nach der Stellung des Antrages auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband haben sich weder die Beschwerdeführer noch die belangte Behörde um die Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden sind, gekümmert. Für das Gericht war die Aussage der Beschwerdeführer dahingehend, dass Ihnen seitens der türkischen Behörden keine Entlassungsurkunde nach der Stellung des Antrages auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband im Jahre 1983 ausgehändigt wurde, glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal aus der obenzitierten ersten Eintragung aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 28.03.2016 ersichtlich ist, dass den Beschwerdeführern mit Beschluss des Ministerrates mit der Nummer 08.05.1985/9465 nur die Erlaubnis erteilt wurde, aus dem türkischen Staatsverband iSd Art. 22 Abs. 2 (Erlaubnisurkunde) auszuscheiden. Dass den Beschwerdeführern in der Folge eine Entlassungsurkunde ausgehändigt wurde (die wie in der obenzitierten dritten Eintragung aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 28.03.2016 explizit angeführte Wendung „ER (SIE) IST NACH DEM ER (SIE) SEINE (IHRE) AUSBÜRGERUNGSURKUNDE AM 29.06.2006 ERHALTEN HAT NICHT MEHR TÜRKISCHER STAATSBÜRGER“ fehlt in der ersten Eintragung), und sie
1 die türkische Staatsbürgerschaft verloren haben, ist dem Personenstandsregister nicht zu entnehmen. Vielmehr ist anzunehmen, dass den Beschwerdeführer eine Entlassungsurkunde auf Grund des Antrages auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband im Jahre 1983 nie ausgehändigt wurde und sie jedenfalls bis zur Aushändigung einer Entlassungsurkunde am 29.06.2006 ununterbrochen im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft waren.Nach der Stellung des Antrages auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband haben sich weder die Beschwerdeführer noch die belangte Behörde um die Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden sind, gekümmert. Für das Gericht war die Aussage der Beschwerdeführer dahingehend, dass Ihnen seitens der türkischen Behörden keine Entlassungsurkunde nach der Stellung des Antrages auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband im Jahre 1983 ausgehändigt wurde, glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal aus der obenzitierten ersten Eintragung aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 28.03.2016 ersichtlich ist, dass den Beschwerdeführern mit Beschluss des Ministerrates mit der Nummer 08.05.1985/9465 nur die Erlaubnis erteilt wurde, aus dem türkischen Staatsverband iSd Artikel 22, Absatz 2, (Erlaubnisurkunde) auszuscheiden. Dass den Beschwerdeführern in der Folge eine Entlassungsurkunde ausgehändigt wurde (die wie in der obenzitierten dritten Eintragung aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 28.03.2016 explizit angeführte Wendung „ER (SIE) IST NACH DEM ER (SIE) SEINE (IHRE) AUSBÜRGERUNGSURKUNDE AM 29.06.2006 ERHALTEN HAT NICHT MEHR TÜRKISCHER STAATSBÜRGER“ fehlt in der ersten Eintragung), und sie
, Absatz eins, die türkische Staatsbürgerschaft verloren haben, ist dem Personenstandsregister nicht zu entnehmen. Vielmehr ist anzunehmen, dass den Beschwerdeführer eine Entlassungsurkunde auf Grund des Antrages auf das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband im Jahre 1983 nie ausgehändigt wurde und sie jedenfalls bis zur Aushändigung einer Entlassungsurkunde am 29.06.2006 ununterbrochen im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft waren. Unklar bleibt jedoch die Frage, wie die obenzitierte zweite Eintragung aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 28.03.2016 entstanden ist, wonach die Beschwerdeführer mit Beschluss des Ministerrates mit der Nummer 03.01.1987/11377
Diese Frage konnte seitens der Gerichtes nicht geklärt werden, ist aber auch nicht entscheidungsrelevant, wenn man von der Tatsache ausgeht, dass den Beschwerdeführern eine Entlassungsurkunde erst am 29.06.2006 ausgehändigt wurde und sie erst ab diesem Zeitpunkt die türkische Staatsbürgerschaft verloren haben. Selbst dann, wenn die Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf „Wiedereinbürgerung“ gestellt hatten, konnte dieser Antrag nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führen, zumal die Beschwerdeführer bereits türkische Staatsbürger waren und nicht eine „fremde Staatsbürgerschaft“ iSd § 27 Abs. 1 StbG erwerben konnten. Unklar bleibt jedoch die Frage, wie die obenzitierte zweite Eintragung aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 28.03.2016 entstanden ist, wonach die Beschwerdeführer mit Beschluss des Ministerrates mit der Nummer 03.01.1987/11377
Diese Frage konnte seitens der Gerichtes nicht geklärt werden, ist aber auch nicht entscheidungsrelevant, wenn man von der Tatsache ausgeht, dass den Beschwerdeführern eine Entlassungsurkunde erst am 29.06.2006 ausgehändigt wurde und sie erst ab diesem Zeitpunkt die türkische Staatsbürgerschaft verloren haben. Selbst dann, wenn die Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf „Wiedereinbürgerung“ gestellt hatten, konnte dieser Antrag nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führen, zumal die Beschwerdeführer bereits türkische Staatsbürger waren und nicht eine „fremde Staatsbürgerschaft“ iSd Paragraph 27, Absatz eins, StbG erwerben konnten. Daher war den Beschwerden stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.071.12816.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.