GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Magistratsabteilung 37 vom 4.8.2016, Zl. …, lautet: „Das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 06.08.2015, Zl: … wird
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, zurückgewiesen.“„Das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 06.08.2015, Zl: … wird
Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, zurückgewiesen.“ Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer am 29.8.2016 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führten zusammengefasst aus: Spruchpunkt 4 des Bescheides vom 06.08.2015 sei bereits umgesetzt worden. Die Baumängel betreffend die Spruchpunkte 1-3 wären bereits bei Abschluss des Vertrages der Beschwerdeführer vorhanden gewesen und seien daher den Beschwerdeführern nicht zuzurechnen. Trotzdem würden die Beschwerdeführer diese Bauaufträge, die aus ihrer Sicht einer Baubewilligung zugänglich wären, durchführen, jedoch würden sich die anderen Eigentümer der Baulichkeit weigern, ihre Unterschrift unter die Einreichpläne zu setzen. Dies sei eine Schikane der Eigentümer C. und K., gegen die die Beschwerdeführer bereits eine Klage beim Bezirksgericht auf Ersetzung der Unterschriften eingebracht hätten. Das Gericht hätte aber noch keine Entscheidung getroffen, daher könnten die Pläne nicht eingereicht werden. Dieser Umstand, die Klage auf Ersetzung der Unterschriften beim Bezirksgericht, sei aus Sicht der Beschwerdeführer ein wesentlicher Grund, § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden.Dieser Umstand, die Klage auf Ersetzung der Unterschriften beim Bezirksgericht, sei aus Sicht der Beschwerdeführer ein wesentlicher Grund, Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden. Mit Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers wurde die Beschwerde vom 29.8.2016 als unbegründet abgewiesen, gegen welche die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Vorstellung einbrachten. Vom Verwaltungsgericht Wien war im Erkenntnis vom 31.1.2017, Zln. VGW-211/026/RP26/15694/2016-1 u.a., dazu erwogen worden: „§ 68 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG besagt:
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG).
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 zur Zl. …, vom 6.8.2015 wurde den Eigentümern der Baulichkeit Wien, E.-gasse
2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien Bauaufträge erteilt. In diesem Bescheid wurde eine Erfüllungsfrist von sechs Monaten vorgeschrieben.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 zur Zl. …, vom 6.8.2015 wurde den Eigentümern der Baulichkeit Wien, E.-gasse
Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien Bauaufträge erteilt. In diesem Bescheid wurde eine Erfüllungsfrist von sechs Monaten vorgeschrieben. Unbestritten steht fest, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist (gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer mit 8.9.2015, gegenüber dem Drittbeschwerdeführer mit 9.9.2015), die Erfüllungsfrist begann daher an den genannten Daten und endete für alle Beschwerdeführer mit 9.3.2016. Weiters steht – auch nach Angaben der Beschwerdeführer – unbestritten fest, dass die mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.8.2015 festgestellten Baumängel mit 9.9.2016, sohin ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides, weiterhin bestanden. Mit Schreiben vom 1.8.2016 ersuchten die Beschwerdeführer um Fristerstreckung betreffend die Behebung der Baumängel
Spruchpunkte 1 bis 3. Rechtliche Würdigung: Da in diesem Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob der Fristerstreckungsantrag einen wesentlichen Grund für eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darstellt, zu klären war, konnte die beantragte Verhandlung
GVG entfallen.Da in diesem Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob der Fristerstreckungsantrag einen wesentlichen Grund für eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darstellt, zu klären war, konnte die beantragte Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.8.2015, GZ: …, wurde den Eigentümern der Baulichkeit aufgetragen, betreffend die Baulichkeit in Wien, E.-gasse den konsensgemäßen Zustand entsprechend der Bewilligung vom 20.4.1906 (GZ: 12500ex06) wieder herzustellen und Baugebrechen zu beheben. Für die Durchführung dieses Auftrages wurden von der Behörde sechs Monate festgesetzt. Diese Frist wird für die technische Durchführbarkeit der Arbeiten vom erkennenden Verwaltungsgericht als vollkommen ausreichend erachtet. Da der Bescheid vom 6.8.2015 seitens der Eigentümer der Baulichkeit nicht in Beschwerde gezogen wurde, ist davon auszugehen, dass die Eigentümer der Baulichkeit dies ebenso sehen/gesehen haben. Betreffend die Festsetzung einer Erfüllungsfrist hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zahlreiche Entscheidungen veröffentlicht. Die ständige Rechtsprechung in dieser Frage ist eindeutig. Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Betreffend § 68 Abs. 2 bis 4 AVG handelt es sich um eine „Kann“-Bestimmung, aus der kein Recht auf eine entsprechende Entscheidung abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde hat in zutreffender Weise in der Begründung ausgeführt, dass die Fristerstreckung aus Sicht der Machbarkeit als ausreichend angesehen werden kann und dass kein Grund analog § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorliegt.Betreffend Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG handelt es sich um eine „Kann“-Bestimmung, aus der kein Recht auf eine entsprechende Entscheidung abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde hat in zutreffender Weise in der Begründung ausgeführt, dass die Fristerstreckung aus Sicht der Machbarkeit als ausreichend angesehen werden kann und dass kein Grund analog Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorliegt. Das Verwaltungsgericht Wien stellt fest, dass der belangten Behörde in ihrer Argumentation, die ursprüngliche Frist sei schon erstreckt worden und dass aufgrund der verstrichenen Zeit von (mittlerweile 18 Monate) die Erfüllungsfrist mehr als ausreichend ist. Wie bereits oben ausgeführt, führt das Vorbringen der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht zum Erfolg. Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, die die Erfüllungsfrist eines Bauauftrages ausschließlich nach ihrer technischen Machbarkeit beurteilt und für die Verzögerungen bei der Einbringung einer Baubewilligung (z.B. wie in diesem Fall durch das Außerstreitverfahren des BG) keine rechtliche Relevanz entwickeln, muss das Anbringen der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In ihrer fristgerecht gegen dieses Erkenntnis des Rechtpflegers des Verwaltungsgerichtes Wien erhobenen Vorstellung brachten die Beschwerdeführer Folgendes vor: „[…..] Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Möglichkeit
2 AVG den Bescheid, mit welchem das Ansuchen um Fristerstreckung zurückgewiesen wird, abzuändern und eine Fristerstreckung zu gewähren.Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Möglichkeit
Paragraph 68, Absatz 2, AVG den Bescheid, mit welchem das Ansuchen um Fristerstreckung zurückgewiesen wird, abzuändern und eine Fristerstreckung zu gewähren. Aus dem Bescheid, mit welchem der Antrag auf Fristerstreckung zurückgewiesen wird, erwächst niemandem ein Recht. Auch wenn es sich um eine Kannbestimmung handelt, hat sich die Behörde im Rahmen des Ermessens mit den Umständen des Falles auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall sind Gegenstand einer möglichen und sogar wahrscheinlichen nachträglichen Bewilligung des Istzustandes Baulichkeiten, welche weitgehend bereits bei Errichtung des Hauses Anfang des 20. Jahrhunderts geschaffen wurden. Unter einem legen die Beschwerdeführer einen Bauplan aus dem Jahr 1906, einen Bauplan betreffend Garageneinbau 1962 und eine Planskizze betreffend Errichtung der Stiegen vor. Beweis: Bauplan 1906 Bauplan Garage Planskizze Außentreppe Die wenn auch derzeit konsenswidrigen Bauten bestehen, soweit sie nicht bereits bei Errichtung des Hauses geschaffen wurden, seit den 1950-er bzw. den 1960-er Jahren. Eine Gefährdung geht von diesen Bauten nicht aus. Entgegen der Ansicht der Behörde ist daher im vorliegenden Fall, insbesondere im Rahmen des Ermessens
2 AVG nicht ausschließlich auf die technische Machbarkeit der Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides abzustellen. Für den Fall der nachträglichen Genehmigung der Einbauten wäre der Konsens hergestellt und der Abbruchbescheid nicht mehr zu vollziehen.Entgegen der Ansicht der Behörde ist daher im vorliegenden Fall, insbesondere im Rahmen des Ermessens
Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht ausschließlich auf die technische Machbarkeit der Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides abzustellen. Für den Fall der nachträglichen Genehmigung der Einbauten wäre der Konsens hergestellt und der Abbruchbescheid nicht mehr zu vollziehen. Sofern die Behörde darauf verweist, dass die Antragsteller gegen den Abbruchbescheid kein Rechtsmittel erhoben haben, ist festzuhalten, dass diese rechtsirrig danach trachteten, die zivilrechtliche Zustimmung für die Genehmigung der seit Beginn des 20. Jahrhunderts bestehenden Bauten einzuholen, was rechtsmissbräuchlich von 2 Miteigentümern untergraben wird. Die Antragsteller erlauben sich darauf hinzuweisen, dass das erkennende Bezirksgericht in I. Instanz dem Antrag Folge gegeben hat und die Antragsgegner erwartungsgemäß gegen diesen Entscheid rekuriert haben.Die Antragsteller erlauben sich darauf hinzuweisen, dass das erkennende Bezirksgericht in römisch eins. Instanz dem Antrag Folge gegeben hat und die Antragsgegner erwartungsgemäß gegen diesen Entscheid rekuriert haben. Beweis: Entscheidung I. Instanz zu GZ: … des BG Beweis: Entscheidung römisch eins. Instanz zu GZ: … des BG Unter Hinweis auf obige Ausführungen wird gestellt der Antrag: Die Behörde wolle der vorliegenden Vorstellung und der Beschwerde vom 29.08.2016 Folge geben und dem Ansuchen der Antragsteller auf Erstreckung der Frist zur Erfüllung der Auflagen des Bescheides vom 06.08.2015 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens des BG … Folge geben (erstrecken).“ Der Vorstellung angeschlossen waren die darin zitierten Urkunden. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Vorstellung erwogen:
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer - wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung
GVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der
GVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer - wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen. Ein Ansuchen um Fristerstreckung stellt ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, da die Erfüllungsfrist
2 AVG einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet.Ein Ansuchen um Fristerstreckung stellt ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, da die Erfüllungsfrist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Auf die Ausübung des der Behörde demgemäß zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht
7 AVG niemandem ein Anspruch zu.,
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Auf die Ausübung des der Behörde demgemäß zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht
Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Anspruch zu. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Bauordnung für Wien keine Bestimmung vorgesehen ist, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Konsenswidrigkeiten verlängert werden kann. Die
10 der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - als eine Frist
2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung (Erstreckung) der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher
GH-Erkenntnis vom 24.2.2004, Zl. 2004/05/0022 und vom 16.9.1997, Zl. 97/05/0209, m. w. N.). Diese Judikatur ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Bauaufträge
10 BO anzuwenden.Vorweg ist festzuhalten, dass in der Bauordnung für Wien keine Bestimmung vorgesehen ist, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Konsenswidrigkeiten verlängert werden kann. Die
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - als eine Frist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung (Erstreckung) der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher
Paragraph 68, Absatz eins, AVG res iudicata entgegen vergleiche hiezu das VwGH-Erkenntnis vom 24.2.2004, Zl. 2004/05/0022 und vom 16.9.1997, Zl. 97/05/0209, m. w. N.). Diese Judikatur ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Bauaufträge
Paragraph 129, Absatz 10, BO anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Erfüllungsfrist nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen kann, sondern immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden ist. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides dar, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist. "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Erlassung des Bauauftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist
2 AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 7 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
GVG aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:Von einer mündlichen Verhandlung, die von den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin zumindest implizit über deren Parteienvernehmung beantragt worden war, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
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