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{'item': ['VGW-211/026/2536/2017/VOR', 'VGW-211/026/2537/2017/VOR', 'VGW-211/026/2538/2017/VOR']}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 68Art. 130§ 24§ 54§ 129§ 7§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.12.2017 GeschäftszahlVGW-211/026/2536/2017/VOR; VGW-211/026/2537/2017/VOR; VGW-211/026/2538/2017/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Da

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Magistratsabteilung 37 vom 4.8.2016, Zl. …, lautet: „Das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 06.08.2015, Zl: … wird

§ 68Abs.

1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, zurückgewiesen.“„Das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 06.08.2015, Zl: … wird

Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, zurückgewiesen.“ Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer am 29.8.2016 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führten zusammengefasst aus: Spruchpunkt 4 des Bescheides vom 06.08.2015 sei bereits umgesetzt worden. Die Baumängel betreffend die Spruchpunkte 1-3 wären bereits bei Abschluss des Vertrages der Beschwerdeführer vorhanden gewesen und seien daher den Beschwerdeführern nicht zuzurechnen. Trotzdem würden die Beschwerdeführer diese Bauaufträge, die aus ihrer Sicht einer Baubewilligung zugänglich wären, durchführen, jedoch würden sich die anderen Eigentümer der Baulichkeit weigern, ihre Unterschrift unter die Einreichpläne zu setzen. Dies sei eine Schikane der Eigentümer C. und K., gegen die die Beschwerdeführer bereits eine Klage beim Bezirksgericht auf Ersetzung der Unterschriften eingebracht hätten. Das Gericht hätte aber noch keine Entscheidung getroffen, daher könnten die Pläne nicht eingereicht werden. Dieser Umstand, die Klage auf Ersetzung der Unterschriften beim Bezirksgericht, sei aus Sicht der Beschwerdeführer ein wesentlicher Grund, § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden.Dieser Umstand, die Klage auf Ersetzung der Unterschriften beim Bezirksgericht, sei aus Sicht der Beschwerdeführer ein wesentlicher Grund, Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden. Mit Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers wurde die Beschwerde vom 29.8.2016 als unbegründet abgewiesen, gegen welche die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Vorstellung einbrachten. Vom Verwaltungsgericht Wien war im Erkenntnis vom 31.1.2017, Zln. VGW-211/026/RP26/15694/2016-1 u.a., dazu erwogen worden: „§ 68 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG besagt:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid 1.) von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, 2.) einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, 3.) tatsächlich undurchführbar ist oder 4.) an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: Abs. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Absatz eins, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Absatz 2, Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG).

§ 54Abs. 1 Vw

GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 zur Zl. …, vom 6.8.2015 wurde den Eigentümern der Baulichkeit Wien, E.-gasse

§ 129Abs.

2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien Bauaufträge erteilt. In diesem Bescheid wurde eine Erfüllungsfrist von sechs Monaten vorgeschrieben.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 zur Zl. …, vom 6.8.2015 wurde den Eigentümern der Baulichkeit Wien, E.-gasse

Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien Bauaufträge erteilt. In diesem Bescheid wurde eine Erfüllungsfrist von sechs Monaten vorgeschrieben. Unbestritten steht fest, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist (gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer mit 8.9.2015, gegenüber dem Drittbeschwerdeführer mit 9.9.2015), die Erfüllungsfrist begann daher an den genannten Daten und endete für alle Beschwerdeführer mit 9.3.2016. Weiters steht – auch nach Angaben der Beschwerdeführer – unbestritten fest, dass die mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.8.2015 festgestellten Baumängel mit 9.9.2016, sohin ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides, weiterhin bestanden. Mit Schreiben vom 1.8.2016 ersuchten die Beschwerdeführer um Fristerstreckung betreffend die Behebung der Baumängel

Spruchpunkte 1 bis 3. Rechtliche Würdigung: Da in diesem Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob der Fristerstreckungsantrag einen wesentlichen Grund für eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darstellt, zu klären war, konnte die beantragte Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da in diesem Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob der Fristerstreckungsantrag einen wesentlichen Grund für eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darstellt, zu klären war, konnte die beantragte Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.8.2015, GZ: …, wurde den Eigentümern der Baulichkeit aufgetragen, betreffend die Baulichkeit in Wien, E.-gasse den konsensgemäßen Zustand entsprechend der Bewilligung vom 20.4.1906 (GZ: 12500ex06) wieder herzustellen und Baugebrechen zu beheben. Für die Durchführung dieses Auftrages wurden von der Behörde sechs Monate festgesetzt. Diese Frist wird für die technische Durchführbarkeit der Arbeiten vom erkennenden Verwaltungsgericht als vollkommen ausreichend erachtet. Da der Bescheid vom 6.8.2015 seitens der Eigentümer der Baulichkeit nicht in Beschwerde gezogen wurde, ist davon auszugehen, dass die Eigentümer der Baulichkeit dies ebenso sehen/gesehen haben. Betreffend die Festsetzung einer Erfüllungsfrist hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zahlreiche Entscheidungen veröffentlicht. Die ständige Rechtsprechung in dieser Frage ist eindeutig. Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juni 1991, Zl. 91/05/0094).Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juni 1991, Zl. 91/05/0094). Ob die Abweichungen, welche nicht dem konsensgemäßen Zustand entsprechen, bewilligungsfähig sind, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, die beauftragten Abweichungen nachträglich zu bewilligen, somit wäre dieser Teil des Bauauftrages gegenstandslos. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Zustimmung einzelner Miteigentümer nicht vorliegen würde, so war diesem Argument der Erfolg verwehrt. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist bei Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.06.1991, Zl. 91/05/0094 m.w.N.). Insbesondere kommt eine Bedachtnahme auf einen unter den Eigentümern stattfindenden Zivilprozess nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.1997, Zl. 96/05/0266), sodass dieser Prozess auch in diesem Fall für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage keine rechtliche Bedeutung entfalten kann. Die Frage, ob die Zustimmung eines/mehrere Miteigentümer im Außerstreitverfahren erwirkt werden muss, hat unter Beachtung der Judikatur des VwGH für die Festlegung bzw. beantragte Erstreckung der Erfüllungsfrist keine Relevanz.Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Zustimmung einzelner Miteigentümer nicht vorliegen würde, so war diesem Argument der Erfolg verwehrt. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist bei Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.06.1991, Zl. 91/05/0094 m.w.N.). Insbesondere kommt eine Bedachtnahme auf einen unter den Eigentümern stattfindenden Zivilprozess nicht in Betracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.1997, Zl. 96/05/0266), sodass dieser Prozess auch in diesem Fall für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage keine rechtliche Bedeutung entfalten kann. Die Frage, ob die Zustimmung eines/mehrere Miteigentümer im Außerstreitverfahren erwirkt werden muss, hat unter Beachtung der Judikatur des VwGH für die Festlegung bzw. beantragte Erstreckung der Erfüllungsfrist keine Relevanz. „Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Der Antrag der Beschwerdeführer ist daher von der Behörde erster Instanz mit Recht zurückgewiesen worden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2007, Zl. 2007/05/0016, mwH), durch die Abweisung der Berufung ist der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden.“ (Erk des VwGH vom 16.12.2008, GZ. 2008/05/0263).„Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Der Antrag der Beschwerdeführer ist daher von der Behörde erster Instanz mit Recht zurückgewiesen worden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2007, Zl. 2007/05/0016, mwH), durch die Abweisung der Berufung ist der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden.“ (Erk des VwGH vom 16.12.2008, GZ. 2008/05/0263). Auch das Vorbringen, dass bei anderen Baulichkeiten ähnliche Umstände bzw. Bauführungen vorlägen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. In rechtlicher Hinsicht ist daher festzustellen, dass die Erfüllungsfrist mit sechs Monaten als ausreichend angesehen wird. Das Verwaltungsgericht Wien stellt darüber hinaus fest, dass die belangte Behörde diese Frist bereits auf das Doppelte erstreckt hat, sohin den Beschwerdeführern bereits mehr als ausreichend Zeit für die technische Abwicklung des Bauauftrages zur Verfügung stand.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Betreffend § 68 Abs. 2 bis 4 AVG handelt es sich um eine „Kann“-Bestimmung, aus der kein Recht auf eine entsprechende Entscheidung abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde hat in zutreffender Weise in der Begründung ausgeführt, dass die Fristerstreckung aus Sicht der Machbarkeit als ausreichend angesehen werden kann und dass kein Grund analog § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorliegt.Betreffend Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG handelt es sich um eine „Kann“-Bestimmung, aus der kein Recht auf eine entsprechende Entscheidung abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde hat in zutreffender Weise in der Begründung ausgeführt, dass die Fristerstreckung aus Sicht der Machbarkeit als ausreichend angesehen werden kann und dass kein Grund analog Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorliegt. Das Verwaltungsgericht Wien stellt fest, dass der belangten Behörde in ihrer Argumentation, die ursprüngliche Frist sei schon erstreckt worden und dass aufgrund der verstrichenen Zeit von (mittlerweile 18 Monate) die Erfüllungsfrist mehr als ausreichend ist. Wie bereits oben ausgeführt, führt das Vorbringen der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht zum Erfolg. Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, die die Erfüllungsfrist eines Bauauftrages ausschließlich nach ihrer technischen Machbarkeit beurteilt und für die Verzögerungen bei der Einbringung einer Baubewilligung (z.B. wie in diesem Fall durch das Außerstreitverfahren des BG) keine rechtliche Relevanz entwickeln, muss das Anbringen der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In ihrer fristgerecht gegen dieses Erkenntnis des Rechtpflegers des Verwaltungsgerichtes Wien erhobenen Vorstellung brachten die Beschwerdeführer Folgendes vor: „[…..] Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Möglichkeit

§ 68Abs.

2 AVG den Bescheid, mit welchem das Ansuchen um Fristerstreckung zurückgewiesen wird, abzuändern und eine Fristerstreckung zu gewähren.Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Möglichkeit

Paragraph 68, Absatz 2, AVG den Bescheid, mit welchem das Ansuchen um Fristerstreckung zurückgewiesen wird, abzuändern und eine Fristerstreckung zu gewähren. Aus dem Bescheid, mit welchem der Antrag auf Fristerstreckung zurückgewiesen wird, erwächst niemandem ein Recht. Auch wenn es sich um eine Kannbestimmung handelt, hat sich die Behörde im Rahmen des Ermessens mit den Umständen des Falles auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall sind Gegenstand einer möglichen und sogar wahrscheinlichen nachträglichen Bewilligung des Istzustandes Baulichkeiten, welche weitgehend bereits bei Errichtung des Hauses Anfang des 20. Jahrhunderts geschaffen wurden. Unter einem legen die Beschwerdeführer einen Bauplan aus dem Jahr 1906, einen Bauplan betreffend Garageneinbau 1962 und eine Planskizze betreffend Errichtung der Stiegen vor. Beweis: Bauplan 1906 Bauplan Garage Planskizze Außentreppe Die wenn auch derzeit konsenswidrigen Bauten bestehen, soweit sie nicht bereits bei Errichtung des Hauses geschaffen wurden, seit den 1950-er bzw. den 1960-er Jahren. Eine Gefährdung geht von diesen Bauten nicht aus. Entgegen der Ansicht der Behörde ist daher im vorliegenden Fall, insbesondere im Rahmen des Ermessens

§ 68Abs.

2 AVG nicht ausschließlich auf die technische Machbarkeit der Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides abzustellen. Für den Fall der nachträglichen Genehmigung der Einbauten wäre der Konsens hergestellt und der Abbruchbescheid nicht mehr zu vollziehen.Entgegen der Ansicht der Behörde ist daher im vorliegenden Fall, insbesondere im Rahmen des Ermessens

Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht ausschließlich auf die technische Machbarkeit der Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides abzustellen. Für den Fall der nachträglichen Genehmigung der Einbauten wäre der Konsens hergestellt und der Abbruchbescheid nicht mehr zu vollziehen. Sofern die Behörde darauf verweist, dass die Antragsteller gegen den Abbruchbescheid kein Rechtsmittel erhoben haben, ist festzuhalten, dass diese rechtsirrig danach trachteten, die zivilrechtliche Zustimmung für die Genehmigung der seit Beginn des 20. Jahrhunderts bestehenden Bauten einzuholen, was rechtsmissbräuchlich von 2 Miteigentümern untergraben wird. Die Antragsteller erlauben sich darauf hinzuweisen, dass das erkennende Bezirksgericht in I. Instanz dem Antrag Folge gegeben hat und die Antragsgegner erwartungsgemäß gegen diesen Entscheid rekuriert haben.Die Antragsteller erlauben sich darauf hinzuweisen, dass das erkennende Bezirksgericht in römisch eins. Instanz dem Antrag Folge gegeben hat und die Antragsgegner erwartungsgemäß gegen diesen Entscheid rekuriert haben. Beweis: Entscheidung I. Instanz zu GZ: … des BG Beweis: Entscheidung römisch eins. Instanz zu GZ: … des BG Unter Hinweis auf obige Ausführungen wird gestellt der Antrag: Die Behörde wolle der vorliegenden Vorstellung und der Beschwerde vom 29.08.2016 Folge geben und dem Ansuchen der Antragsteller auf Erstreckung der Frist zur Erfüllung der Auflagen des Bescheides vom 06.08.2015 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens des BG … Folge geben (erstrecken).“ Der Vorstellung angeschlossen waren die darin zitierten Urkunden. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Vorstellung erwogen:

§ 54Abs. 1 Vw

GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer - wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

§ 54Abs. 1 Vw

GVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer - wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen. Ein Ansuchen um Fristerstreckung stellt ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, da die Erfüllungsfrist

§ 59Abs.

2 AVG einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet.Ein Ansuchen um Fristerstreckung stellt ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, da die Erfüllungsfrist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 68Abs.

2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Auf die Ausübung des der Behörde demgemäß zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht

§ 68Abs.

7 AVG niemandem ein Anspruch zu.,

Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Auf die Ausübung des der Behörde demgemäß zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht

Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Anspruch zu. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Bauordnung für Wien keine Bestimmung vorgesehen ist, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Konsenswidrigkeiten verlängert werden kann. Die

§ 129Abs.

10 der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - als eine Frist

§ 59Abs.

2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung (Erstreckung) der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher

§ 68Abs. 1 AVG res iudicata entgegen (vgl. hiezu das Vw

GH-Erkenntnis vom 24.2.2004, Zl. 2004/05/0022 und vom 16.9.1997, Zl. 97/05/0209, m. w. N.). Diese Judikatur ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Bauaufträge

§ 129Abs.

10 BO anzuwenden.Vorweg ist festzuhalten, dass in der Bauordnung für Wien keine Bestimmung vorgesehen ist, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Konsenswidrigkeiten verlängert werden kann. Die

Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - als eine Frist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung (Erstreckung) der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher

Paragraph 68, Absatz eins, AVG res iudicata entgegen vergleiche hiezu das VwGH-Erkenntnis vom 24.2.2004, Zl. 2004/05/0022 und vom 16.9.1997, Zl. 97/05/0209, m. w. N.). Diese Judikatur ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Bauaufträge

Paragraph 129, Absatz 10, BO anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Erfüllungsfrist nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen kann, sondern immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden ist. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides dar, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist. "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Erlassung des Bauauftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist

§ 59Abs.

2 AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 7 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), zu E 233 bei § 68 AVG, Seiten 1442 f, referierte VwGH Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Erfüllungsfrist nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen kann, sondern immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden ist. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides dar, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist. "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Erlassung des Bauauftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), zu E 233 bei Paragraph 68, AVG, Seiten 1442 f, referierte VwGH Rechtsprechung). Bei Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes ist nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  1. Juni 1991, Zl. 91/05/0094 m.w.N.). Insbesondere kommt eine Bedachtnahme auf einen unter den Eigentümern stattfindenden Zivilprozess nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Mai 1997, Zl. 96/05/0266), sodass es auch gegenständlich nicht darauf ankommen kann, ob erst die Zustimmung eines Miteigentümers im Außerstreitverfahren erwirkt werden muss (VwGH vom 27.6.2006, Zl. 2004/05/0027).Bei Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes ist nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juni 1991, Zl. 91/05/0094 m.w.N.). Insbesondere kommt eine Bedachtnahme auf einen unter den Eigentümern stattfindenden Zivilprozess nicht in Betracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Mai 1997, Zl. 96/05/0266), sodass es auch gegenständlich nicht darauf ankommen kann, ob erst die Zustimmung eines Miteigentümers im Außerstreitverfahren erwirkt werden muss (VwGH vom 27.6.2006, Zl. 2004/05/0027). Die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, vermag an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Bauauftrages nichts zu ändern. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an einer Antragstellung gehindert war (VwGH vom 21.5.2007, Zl. 2004/05/0225). Entsprechend der wiedergegebenen Judikatur stellt daher die Frist eines Bauauftrages keinesfalls auf die Zeit zur Erwirkung einer Baubewilligung für die vorschriftswidrige Baulichkeit ab, sondern einzig und allein auf den Zeitraum für die im Bauauftrag vorgeschriebene Maßnahme. Dem angefochtenen Bescheid haftet in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur daher keine Rechtswidrigkeit an, wenn die belangte Behörde - in Bestätigung des Bauauftrages - den beschwerdegegenständlichen Antrag zurückgewiesen hat und war dieser daher spruchgemäß zu bestätigen. Von einer mündlichen Verhandlung, die von den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin zumindest implizit über deren Parteienvernehmung beantragt worden war, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:Von einer mündlichen Verhandlung, die von den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin zumindest implizit über deren Parteienvernehmung beantragt worden war, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK heranzuziehen sind. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Verwaltungsaktes geklärt. In der vorliegenden Beschwerde und der Vorstellung wurden letztlich reine Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR und auch angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG und § 129 BO eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Verwaltungsaktes geklärt. In der vorliegenden Beschwerde und der Vorstellung wurden letztlich reine Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR und auch angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG und Paragraph 129, BO eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.2536.2017.VOR

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