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{'item': 'VGW-151/063/10426/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlVGW-151/063/10426/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Gemäß § 21 Abs. 3 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten. § 21 Abs. 3 NAG lautet: Paragraph 21, Absatz 3, NAG lautet:
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. VII. rechtliche Beurteilung:römisch sieben. rechtliche Beurteilung: Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Schüler“ setzt die Erfüllung sämtlicher allgemeiner Voraussetzungen gemäß § 11 NAG voraus. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Schüler“ setzt die Erfüllung sämtlicher allgemeiner Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, NAG voraus. Gegenständlich sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt. Gegenständlich sind die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH vom

  1. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom
  3. Mai 2000, Zl. 99/19/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  4. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt vergleiche dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom
  6. Mai 2000, Zl. 99/19/0010). Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellt.Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellt. Für das Wohn- und Schlafbedürfnis von drei Erwachsenen und vier Kindern im Alter zwischen sechs Jahren und 14 Jahren stehen gegenständlich lediglich ein Zimmer und ein Wohnraum mit Kochnische zur Verfügung. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der beiden zeugenschaftlich einvernommenen Großeltern (die Großmutter der Beschwerdeführerin gab an, die Beschwerdeführerin schlafe gemeinsam mit ihren Großeltern in einem Zimmer und ihre drei Geschwister gemeinsam mit ihrem Onkel in dem anderen Zimmer, wohingegen der Großvater aussagte, die Großmutter schlafe gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrem jüngsten Bruder in einem Zimmer, in dem anderen Zimmer der Großvater mit dem Onkel und den beiden 12- bzw. 9-jährigen Brüdern der Beschwerdeführerin) war zudem davon auszugehen, dass nicht einmal feststeht, welches Familienmitglied jeweils in welchem Zimmer übernachtet. Aus der Aussage des Großvaters, dass der Onkel D. R. manchmal Nachtdienst habe (auf Antwort auf die Frage, wer in welchem Raum schlafe, womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Onkel ohnehin in der Nacht nicht immer eine eigene Schlafgelegenheit benötige), ist überdies zu folgern, dass der Onkel nach seinen Nachtdiensten die Wohnung tagsüber zum Schlafen benötigt, was sich wiederum einschränkend auf das Wohnbedürfnis der übrigen Familienmitglieder auswirken muss. Laut Vergaberichtlinien von Wiener Wohnen gilt eine Wohnung mit zwei Wohnräumen als überbelegt, wenn mindestens drei Personen darin leben. Bei einer Nutzung durch sieben Personen – wie gegenständlich – ist von einem extremen Überbelag auszugehen. Die gesamte Nutzfläche der Wohnung beträgt 75,08 m², was einer durchschnittlichen Wohnnutzfläche von 10,72 m² pro Bewohner entspricht. Laut Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 betrug im Jahr 2011 die durchschnittliche Wohnnutzfläche pro Bewohner im Bezirk ... 32 m². (Quelle: Statistisches Jahrbuch der Stadt Wien 2016) Eine durchschnittliche Wohnnutzfläche pro Bewohner von weniger als 30 m² ist für keinen Wiener Bezirk ausgewiesen. Für das Jahr 2017 betrug die durchschnittliche Wohnnutzfläche pro Bewohner in Wien insgesamt 38 m² (Quelle: MA 23, Wien in Zahlen 2017). Es ist davon auszugehen, dass einer aus sieben Personen bestehenden Familie selbst bei Zugehörigkeit zur sozialen Unterschicht und entsprechend ärmeren Wohngegend pro Person zumindest die Hälfte der geringsten laut Statistik in Betracht kommenden Nutzfläche pro Person von 30 m² zur Verfügung stehen muss, um noch von einer ortsüblichen Unterkunft ausgehen zu können. Im gegenständlichen Fall stehen für sieben Personen lediglich zwei Wohnräume zur Verfügung und beträgt die Nutzfläche pro Person lediglich 10,72 m², sodass für jede Person nur ca. ein Drittel der geringsten in Betracht kommenden durchschnittlichen Nutzfläche von 30 m² zur Verfügung steht. Ein für eine vergleichbar große Familie ortsübliches Ausmaß liegt demnach nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über keinen Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbar große Familie ortsübliche Unterkunft. Dass die Familie tatsächlich, wie von der Großmutter der Beschwerdeführerin angegeben, bereits innerhalb des nächsten Jahres in eine größere Wohnung umziehen kann, ist nicht anzunehmen, reichen doch die derzeit vorhandenen finanziellen Mittel der obsorgeberechtigten Großeltern nicht einmal aus, um die aushaftenden Kreditschulden zu begleichen und ist auch dem Onkel der Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung laut der Zeugenaussage des Großvaters zu teuer. Darüber hinaus liegen gegenständlich auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG nicht vor. Darüber hinaus liegen gegenständlich auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nicht vor. Der aktuelle Richtsatz des § 293 ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar und vier Kinder beträgt derzeit monatlich € 1.883,
  7. An Mietzinsbelastungen fallen monatlich € 631,00 an. Weiters besteht eine offene Kreditforderung gegenüber beiden Großeltern der Beschwerdeführerin, der aktuell nicht nachgekommen wird und die bis Ende 2008 mit monatlichen Raten in Höhe von € 170,00 bis 220,00 bedient wurde, sowie eine weitere offene Kreditforderung gegenüber dem Großvater der Beschwerdeführerin in Höhe von € 2.754,00, bezüglich derer am 04.07.2016 Klage eingereicht wurde (zur Möglichkeit der Berücksichtigung einer Kreditverbindlichkeit bei Nichtrückzahlung vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017).Der aktuelle Richtsatz des Paragraph 293, ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar und vier Kinder beträgt derzeit monatlich € 1.883,
  8. An Mietzinsbelastungen fallen monatlich € 631,00 an. Weiters besteht eine offene Kreditforderung gegenüber beiden Großeltern der Beschwerdeführerin, der aktuell nicht nachgekommen wird und die bis Ende 2008 mit monatlichen Raten in Höhe von € 170,00 bis 220,00 bedient wurde, sowie eine weitere offene Kreditforderung gegenüber dem Großvater der Beschwerdeführerin in Höhe von € 2.754,00, bezüglich derer am 04.07.2016 Klage eingereicht wurde (zur Möglichkeit der Berücksichtigung einer Kreditverbindlichkeit bei Nichtrückzahlung vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station (€ 284,32) sowie der Kreditverbindlichkeiten, wobei bezüglich des Kredits beider Großeltern die günstigste zuletzt bezahlte Rate von € 170,00 sowie bezüglich der weiteren Forderung ein Betrag von € 229,50 (was einer zinsenfreien Rückzahlung des geschuldeten Betrages binnen eines Jahres entspricht) angenommen wird, ergibt sich demnach ein monatliches Gesamterfordernis in Höhe von € 2.629,
  9. Der Großvater der Beschwerdeführerin bezieht derzeit aus seiner geringfügigen Beschäftigung ein monatliches Einkommen in Höhe von € 398,20, unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen von € 464,
  10. Zudem bezieht er Krankengeld (Sonderfall) im Ausmaß von € 25,42 täglich, monatlich sohin € 762,
  11. Die Großmutter der Beschwerdeführerin bezieht aus ihrer geringfügigen Beschäftigung ein monatliches Einkommen in Höhe von € 417,07 netto, unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen von € 486,
  12. Zudem bezieht sie Notstandshilfe im Ausmaß von € 24,09 täglich, monatlich sohin € 722,
  13. Das Einkommen des Onkels der Beschwerdeführerin blieb außer Betracht, da dieser der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern gegenüber weder obsorgeberechtigt noch zum Unterhalt verpflichtet ist. Es ergibt sich demnach ein monatliches Gesamteinkommen von € 2.436,
  14. Der Betrag liegt unter dem nach den Richtsätzen des § 293 ASVG erforderlichen Betrag, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Eine Besserung der angespannten wirtschaftlichen Situation der Großeltern der Beschwerdeführerin ist innerhalb des nächsten Jahres nicht zu erwarten. Ihre Großmutter bezieht nach einem Arbeitslosengeldbezug von 01.01.2014 bis 04.05.2014 seit 06.05.2014 praktisch durchgehend (lediglich von 04.04.2015 bis 07.04.2015 sind keinerlei Bezüge ausgewiesen) Notstandshilfe, der Großvater bezieht seit dem letzten Arbeitslosengeldbezug (von 16.03.2017 bis 11.07.2017) seit 12.07.2017 laufend Krankengeld und ist offenbar gesundheitlich auch nicht in der Lage, eine mehr als geringfügige Beschäftigung auszuüben. Es ergibt sich demnach ein monatliches Gesamteinkommen von € 2.436,
  15. Der Betrag liegt unter dem nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Eine Besserung der angespannten wirtschaftlichen Situation der Großeltern der Beschwerdeführerin ist innerhalb des nächsten Jahres nicht zu erwarten. Ihre Großmutter bezieht nach einem Arbeitslosengeldbezug von 01.01.2014 bis 04.05.2014 seit 06.05.2014 praktisch durchgehend (lediglich von 04.04.2015 bis 07.04.2015 sind keinerlei Bezüge ausgewiesen) Notstandshilfe, der Großvater bezieht seit dem letzten Arbeitslosengeldbezug (von 16.03.2017 bis 11.07.2017) seit 12.07.2017 laufend Krankengeld und ist offenbar gesundheitlich auch nicht in der Lage, eine mehr als geringfügige Beschäftigung auszuüben. Zur Zulässigkeit der Antragstellung im Inland war zu bemerken, dass mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.11.2015, VGW-151/016/3932/2015-13 über den vorangegangenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwar von der Zulässigkeit der Antragstellung im Bundesgebiet ausgegangen wurde, der Antrag jedoch gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG abgewiesen wurde. Zur Zulässigkeit der Antragstellung im Inland war zu bemerken, dass mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.11.2015, VGW-151/016/3932/2015-13 über den vorangegangenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwar von der Zulässigkeit der Antragstellung im Bundesgebiet ausgegangen wurde, der Antrag jedoch gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hält sich ebenso wie ihre drei Geschwister seit nunmehr fast vier Jahren durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wäre der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreter insbesondere im Hinblick auf die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 19.11.2015 oblegen, Veranlassungen für eine Rückkehr in ihr Heimatland zu treffen. Dass die Großeltern der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage wären, gemeinsam mit ihr nach Serbien zu reisen, ist nicht ersichtlich. Beide Großeltern sind in der Lage, einer -wenn auch geringfügigen – Beschäftigung nachzugehen und für die vier Kinder zu sorgen. Der Großvater der Beschwerdeführerin war laut eigener Aussage zuletzt im Mai 2017 in Serbien, die Großmutter vor zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Einreise vom Dezember 2013 ihr gesamtes Leben in ihrem Heimatland verbracht. Ihre Urgroßmutter lebt nach wie vor in Serbien und bestehen über diese offenbar auch noch Kontakte zur leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin (sie wusste laut der Aussage des Großvaters auch darüber Bescheid, dass sich die Mutter in Serbien scheiden ließ). Die Übertragung der Obsorge über die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister mit gerichtlichem Beschluss vom 17.06.2014 erfolgte im Einvernehmen mit beiden Kindeseltern, welche dazu auch befragt worden waren. Deren unsicherer Aufenthalt in Österreich wurde dabei von den Eltern offenbar angesprochen, der gleichfalls unsichere (bzw. unrechtmäßige) Aufenthalt der Kinder in Österreich jedoch nicht erwähnt. Durch die Übertragung der Obsorge (und dem nachfolgenden plötzlichen „Verschwinden“ der Kindeseltern) wurde offenkundig versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister im Bundesgebiet zu erzwingen. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, den gegenständlichen Erstantrag ordnungsgemäß bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, kann bei diesem Sachverhalt nicht festgestellt werden. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung ua. nach § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8EMRK geboten ist.

Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung ua. nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8EMRK geboten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,

  1. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  2. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  3. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  4. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  5. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  6. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  7. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  8. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  9. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  10. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der mangelnde Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine ortsübliche Unterkunft. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie insbesondere der Hintanhaltung der Vermarktung unzureichender Quartiere an Fremde und der Zurückdrängung von Substandardquartieren wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Darüber hinaus bestehen ebenso gewichtige öffentliche Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (welche durch den ca. vierjährigen durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht bloß geringfügig beeinträchtigt wurden) und der Vermeidung von Belastungen der Gebietskörperschaften. Dem entgegen steht das gleichfalls gewichtige Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, dies insbesondere im Hinblick auf das erwünschte weitere Zusammenleben mit den obsorgeberechtigten Großeltern und den Schulbesuch. Hiezu ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Dezember 2013 im Alter von zehn Jahren nach Österreich gekommen ist und sie zuvor stets in Serbien gelebt hat. Ihr nachfolgender Aufenthalt im Bundesgebiet war nach dem Ablauf der erlaubten sichtvermerksfreien Zeit durchgehend unrechtmäßig und wurde offenbar versucht, durch die Übertragung der Obsorge und Anmeldung zum Schulbesuch vollendete Tatsachen („fait accompli“) zu schaffen (vgl. dazu z.B. VwGH 10.12.2008, Zl. 2008/22/0125). Dass es keinem Großelternteil möglich wäre, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Serbien zu reisen, ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich. Weiters ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin eine zumindest vorübergehende Wohnsitznahme im Haus der Urgroßmutter und Kontaktierung ihrer leiblichen Mutter nicht möglich sein sollten. Dem entgegen steht das gleichfalls gewichtige Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, dies insbesondere im Hinblick auf das erwünschte weitere Zusammenleben mit den obsorgeberechtigten Großeltern und den Schulbesuch. Hiezu ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Dezember 2013 im Alter von zehn Jahren nach Österreich gekommen ist und sie zuvor stets in Serbien gelebt hat. Ihr nachfolgender Aufenthalt im Bundesgebiet war nach dem Ablauf der erlaubten sichtvermerksfreien Zeit durchgehend unrechtmäßig und wurde offenbar versucht, durch die Übertragung der Obsorge und Anmeldung zum Schulbesuch vollendete Tatsachen („fait accompli“) zu schaffen vergleiche dazu z.B. VwGH 10.12.2008, Zl. 2008/22/0125). Dass es keinem Großelternteil möglich wäre, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Serbien zu reisen, ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich. Weiters ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin eine zumindest vorübergehende Wohnsitznahme im Haus der Urgroßmutter und Kontaktierung ihrer leiblichen Mutter nicht möglich sein sollten. Zusammenfassend war daher von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels auszugehen. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde erfolgte demnach zu Recht, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.063.10426.2017

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