Zm §§ 1, 2, 3 und 4 WMG-VO, nach Einbringung einer Vorstellung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde der Frau Mag. E. S. vom 4.9.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, …, vom 8.8.2017, Zl. …, betreffend Mindestsicherung, Zuerkennung
Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 WMG iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 WMG-VO, nach Einbringung einer Vorstellung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Der Antrag auf Verfahrenskostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenskostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut: „auf Grund Ihres Antrages vom 09.06.2017 I.)römisch eins.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 09.06.2017 bis 30.06.2017 EUR 0,00 von 01.07.2017 bis 31.07.2017 EUR 1.006,64 von 01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 928,10 von 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 1006,64 Die Leistungen bei Krankheit Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.)römisch zwei.) wird die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 u. 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14, u. 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend führt die Verwaltungsbehörde – nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – aus: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): E. S., 1973 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit € 3.039,83 mtl. 01.05.2017 31.05.2017 M. S., 1999 Alimente für volljährige Kinder anspruchsrelevant € 250,00 mtl. 01.06.2017 Wohnung Miete € 94,80 01.06.2017 Kein WBH Anspruch € 0,00 01.06.2017 Sie bewohnen auf Grund einer Nutzungsvereinbarung (Prekarium) die Wohnung an der Wohnadresse geben Übernahme auf aus der Bewohnung anlaufenden Kosten. Da sich aus den Unterlagen zudem ergibt, dass Ihre Tochter zu studieren beabsichtigt, wird die Leistung nur bis 09/17 zuerkannt um mit Beginn des Wintersemesters die dann maßgeblichen Umstände im Wege einer allfälligen Folgeantragstellung abklären zu können (für StudentInnen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterstützung durch Mindestsicherungsleistungen) Ihre Tochter hat laut vorliegender Mitteilung des Jugendamtes (exekutionsfähigen) Anspruch auf eine monatliche Unterhaltszahlung in oben ausgewiesenem Ausmaß. Bei der Berechnung waren die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen heranzuziehen. Siehe Beilage
den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Sie zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet und haben Ihre Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Ihre Tochter hat die Schule mit Reifeprüfung abgeschlossen und verfügt damit über hinreichende Qualifikation für die Bewerbung am Arbeitsmarkt. Entsprechend wurde mit Aufforderungsschreiben vom 11.07.2017 ihre Meldung beim AMS eingefordert. Sie ist dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen. Es wurden weder Tatsachen vorgebracht, noch Unterlagen vorgelegt, die glaubhaft machen, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zu Beschaffung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs voll eingesetzt wird. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts war daher für folgendes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu kürzen: M. S., geb. 1999 für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.08.2017 um 25% Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens war die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen.“ In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht: Zum Zeitpunkt des Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 08.06.2017 hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ein gesamtes „Vermögen“ von ca. 3.300,-- Euro gehabt (nämlich ihren letzten Gehalt inklusive Abrechnung und die Inkassoabzüge sowie Alimente in der Höhe von 250,-- Euro). Das bedeute, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch für den Juni 2017 zustünde. Die Berechnung der Bezüge sei nicht korrekt. Die Tochter beziehe Familienbeihilfe, weil sie schon an der Universität Wien angemeldet sei und ab Oktober 2017 studieren werde. Ein Schreiben des Finanzamtes betreffend Familienbeihilfe liege bei. Die Behörde (MA 40) sabotiere ihr Arbeitsverhältnis, füge ihrer Tochter und ihr enormen Schaden zu. Das sei absolut nicht akzeptabel. In der gegen die abweisende Entscheidung der Rechtspflegerin erhobenen Vorstellung wird mit anwaltlicher Vertretung zu den Gründen der Vorstellung Folgendes ausgeführt: Zu Unrecht werde für den Monat Juni ein Einkommen von Euro 3039,83 vom Mindeststandard abgezogen, sodass für diesen Monat die Mindestsicherung mit Euro 0,00 festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Monat kein Erwerbseinkommen gehabt. Der vom Dienstgeber Ende Mai ausbezahlte Betrag sei ihr und ihrer Tochter bei Antragstellung (
3 WMG steht Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.
Paragraph 4, Absatz 3, WMG steht Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein Hochschulstudium der Gewährung von Sozialhilfe unter dem Aspekt entgegenstehen kann, dass der/die Hilfe Suchende auf Grund der Absolvierung des Studiums als nicht bereit anzusehen sei, die Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensbedarfes einzusetzen (VwGH 26.09.1995, Zl. 94/08/0130, 27.06.2000, Zl. 2000/11/0049, 14.03.2008, Zl. 2006/10/0117). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Hilfe Suchende alle zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, ohne Einschränkung auf bestimmte Bereiche und auch ohne Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigung, etwa in Bewerbungen und Inseraten (vgl. VwGH 14.03.2008, Zl. 2006/10/0117). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Hilfe Suchende alle zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, ohne Einschränkung auf bestimmte Bereiche und auch ohne Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigung, etwa in Bewerbungen und Inseraten vergleiche VwGH 14.03.2008, Zl. 2006/10/0117). Im vorliegenden Fall hat die zur Bedarfsgemeinschaft gehörige (volljährige) Tochter der Beschwerdeführerin an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitgewirkt, indem sie nach Abschluss ihrer Schulausbildung auf Maturaniveau (trotz behördlicher Aufforderung) beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet war. Die Verpflichtung von Hilfesuchenden, an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitzuwirken, ergibt sich schon aus dem Gesetz selbst, nämlich aus der zitierten Bestimmung des § 15 Abs. 1 WMG. Es bedarf nach dieser Bestimmung gar keiner Aufforderung durch die Behörde. Eine Aufforderung durch die Behörde ist lediglich in der Bestimmung des § 16 WMG vorgesehen, wo es um Vorlage von Unterlagen, nicht aber um Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen geht. Die Verpflichtung von Hilfesuchenden, an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitzuwirken, ergibt sich schon aus dem Gesetz selbst, nämlich aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WMG. Es bedarf nach dieser Bestimmung gar keiner Aufforderung durch die Behörde. Eine Aufforderung durch die Behörde ist lediglich in der Bestimmung des Paragraph 16, WMG vorgesehen, wo es um Vorlage von Unterlagen, nicht aber um Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen geht. Im Übrigen wurde die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft in der Aufforderung (zu Punkt 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder bei einer neuerlichen Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft oder der Teilnahme an einer arbeitsintegrativen Maßnahme
1 WMG der (auf die unter Punkt 3 der Aufforderung genannte Person entfallende) Mindeststandard für die Dauer eines Monats um 25 % gekürzt wird. Im Übrigen wurde die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft in der Aufforderung (zu Punkt 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder bei einer neuerlichen Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft oder der Teilnahme an einer arbeitsintegrativen Maßnahme
Paragraph 15, Absatz eins, WMG der (auf die unter Punkt 3 der Aufforderung genannte Person entfallende) Mindeststandard für die Dauer eines Monats um 25 % gekürzt wird. Da somit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WMG vorlagen, wurde der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, WMG vorlagen, wurde der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen. Im Einzelnen ist auf das Vorbringen in der Beschwerde und in der Vorstellung wie folgt einzugehen: Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. VwGH 14.05.2007, 2005/10/0187, 09.09.2009, 2006/10/0260, 15.09.2003, 2003/10/0009, 18.03.2003, 2011/11/0091). Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen vergleiche VwGH 14.05.2007, 2005/10/0187, 09.09.2009, 2006/10/0260, 15.09.2003, 2003/10/0009, 18.03.2003, 2011/11/0091).
3 WMG können Schulden und Aufwendungen für Schule nicht berücksichtigt werden.
Paragraph 10, Absatz 3, WMG können Schulden und Aufwendungen für Schule nicht berücksichtigt werden.
1 Z 5 WMG sind die Voraussetzungen für einen Einkommensfreibetrag nicht erfüllt; der seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Vermögensfreibetrag gilt jedoch nicht betreffend Einkommen, sondern nur betreffend Vermögen.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WMG sind die Voraussetzungen für einen Einkommensfreibetrag nicht erfüllt; der seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Vermögensfreibetrag gilt jedoch nicht betreffend Einkommen, sondern nur betreffend Vermögen.
1 WMG ist der Wohnbedarf in der Höhe von 94,80 Euro bereits im 25%-Anteil für Wohnbedarf im Mindeststandard gedeckt.
Paragraph 8, Absatz eins, WMG ist der Wohnbedarf in der Höhe von 94,80 Euro bereits im 25%-Anteil für Wohnbedarf im Mindeststandard gedeckt.
2 Z 4 WMG wurde der Umstand, dass für die Tochter Familienbeihilfe bezogen wird – dieser Umstand begründet eine Bedarfsgemeinschaft trotz Volljährigkeit der Tochter – bei der Berechnung der Mindestsicherung ohnehin berücksichtigt.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG wurde der Umstand, dass für die Tochter Familienbeihilfe bezogen wird – dieser Umstand begründet eine Bedarfsgemeinschaft trotz Volljährigkeit der Tochter – bei der Berechnung der Mindestsicherung ohnehin berücksichtigt.
3 Zustellgesetz wurde in der Aufforderung vom 11.07.2017 die Beschwerdeführerin zu Recht als Empfängerin bezeichnet, da die volljährige Tochter mit ihrer Unterschrift im Antrag auf Mindestsicherung vom 09.06.2017 der Beschwerdeführerin eine Zustellvollmacht
4 Zustellgesetz erteilt hat.
Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz wurde in der Aufforderung vom 11.07.2017 die Beschwerdeführerin zu Recht als Empfängerin bezeichnet, da die volljährige Tochter mit ihrer Unterschrift im Antrag auf Mindestsicherung vom 09.06.2017 der Beschwerdeführerin eine Zustellvollmacht
Paragraph 9, Absatz 4, Zustellgesetz erteilt hat. Die mit Verordnung vom 6. Oktober 2017 rückwirkend ab Jänner 2017 erhöhten Mindeststandards waren in der vorliegenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen, da sie – wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – bereits im Bescheid vom 14.11.2017 zur Zl. … rückwirkend berücksichtigt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein Verfahrenskostenersatz – wie vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in der Vorstellung beantragt – ist nicht zuzusprechen, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Eine verfassungswidrige Diskriminierung von Vorstellungswerbern im Vergleich zu Beschwerdeführern bei „Maßnahmenbeschwerden“ – wie vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht – kann vom Verwaltungsgericht Wien nicht erkannt werden, zumal eine Vorstellung nicht einmal begründet werden muss und sich auch die tatsächlich vorliegende Vorstellung im Antrag erschöpft, „die Mindestsicherung in der gesetzlichen Höhe“ zuzuerkennen, nicht aber etwa eine konkrete Berechnung der zuzuerkennenden Mindestsicherung erfolgt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Frage der ausreichenden Mitwirkung im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Frage der ausreichenden Mitwirkung im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.025.14545.2017.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.