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{'item': 'VGW-001/034/12699/2016'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 52§ 25aArt. 133§ 6§ 64§ 1§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlVGW-001/034/12699/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Os

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G die Verfahrenseinstellung verfügt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG die Verfahrenseinstellung verfügt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG werden dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetzes – Wr. ReiG bestraft worden.Der Beschwerdeführer ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetzes – Wr. ReiG bestraft worden. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet: „ Sie haben am 15.05.2016 um 08:45 Uhr in Wien, S.-gasse (Ecke K.-straße) eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen, indem Sie einen Kassenbon aus dem Auto, …, Kennzeichen: W-..., auf die Straße geworfen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. Für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden FassungParagraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. Für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 75,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 6Abs. 1 Wr.Rein

G, in der geltenden FassungGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReinG, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 85,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe keinen Kassenbon „vom Autofenster geworfen“. Einen Kassenbon könne er selber als Mist beim nächsten Taxistandplatz beseitigen. Bei jedem Taxistandplatz gebe es Mistkübel. Er sei ein ordentlicher Bürger, der die die Lebensordnung gestaltenden Regeln beachte. Es sei fraglich, ob er unterwegs gewesen sei, den Kassenbon „vom Autofenster geworfen“ habe oder ob dies eine andere Person getan habe, wie weit der Mann, der diese Vorwürfe gemacht habe, entfernt gewesen sei, ob er Beweismittel habe, was man unter einem Kassabon verstehe, wieso der Beschwerdeführer nicht aufgehalten oder der Mann zu ihm gekommen sei, ob der Anzeiger mit Taxis oder mit in Wien lebenden Fremden schlechte Erlebnisse gehabt habe, etc. Wenn er Mist habe, werfe er den immer in den Mistkübel. Das Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige eines Wastewatchers der MA 48 vom 1.6.2016 betreffend einen Vorfall vom 15.5.2016 in Wien, S.-gasse/Ecke K.-straße. Es habe das Organ ... beobachtet, dass der Lenker des Fahrzeuges W-... eine Taxirechnung „auf öffentlicher Verkehrsfläche entsorgt habe“. Dies sei aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt worden. Aufgrund einer mit dem Straferkenntnis inhaltlich identischen Strafverfügung der belangten Behörde vom 7.6.2016 hat der Beschwerdeführer eingewendet, es sei unklar, warum die Person, die das behauptet habe, nicht gleich die Strafe „geschrieben“ habe. Die Beschuldigung sei nicht korrekt. Bei einer Befragung des „Organes ...“ durch die MA 48 – Abschleppgruppe vom 15.7.2016 hat dieses angegeben, der Fahrzeuglenker habe die Taxirechnung eindeutig auf öffentlicher Fläche „entsorgt“. Andernfalls werde keine Anzeige erstattet. Die Beschwerde richtet sich gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

§ 1des Wiener Reinhaltegesetzes-Wr. Rei

G in der hier anzuwendenden Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 47/2007 ist Ziel dieses Gesetzes die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen von Verunreinigungen.

Paragraph eins, des Wiener Reinhaltegesetzes-Wr. ReiG in der hier anzuwendenden Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, ist Ziel dieses Gesetzes die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen von Verunreinigungen. § 2 Wr. ReiG trägt die Überschrift „Reinhaltung öffentlicher Flächen“.Paragraph 2, Wr. ReiG trägt die Überschrift „Reinhaltung öffentlicher Flächen“.

§ 2Abs. 1 Wr. Rei

G ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten.

Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ReiG ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten.

§ 2Abs. 2 Wr. Rei

G sind Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Abs. 1 alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 1 der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Paragraph 2, Absatz 2, Wr. ReiG sind Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Absatz eins, alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz eins, der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

§ 2Abs. 5 Wr. Rei

G gilt als Verunreinigen das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.

Paragraph 2, Absatz 5, Wr. ReiG gilt als Verunreinigen das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.

§ 2Abs. 8 Wr. Rei

G hat Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

Paragraph 2, Absatz 8, Wr. ReiG hat Verunreinigungen im Sinne des Absatz eins, der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

§ 6Abs. 1 Wr. Rei

G begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen, wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt.

Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt. Die Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes (hier in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 13/2017) beruhen hinsichtlich der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr auf der Kompetenz des Landes zur Regelung der Angelegenheiten der nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge nach Art. 15 Abs. 1 B-VG hinsichtlich der Sicherung des Zustandes und der Benutzbarkeit der Straßen sowie der Verpflichtung der Straßenerhaltung (vergleiche die Regierungsvorlage zum Wiener Reinhaltegesetz Beilage Nr. 17/2007, LG-03228-2007/0001, 1).Die Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes (hier in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 13 aus 2017,) beruhen hinsichtlich der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr auf der Kompetenz des Landes zur Regelung der Angelegenheiten der nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG hinsichtlich der Sicherung des Zustandes und der Benutzbarkeit der Straßen sowie der Verpflichtung der Straßenerhaltung (vergleiche die Regierungsvorlage zum Wiener Reinhaltegesetz Beilage Nr. 17 aus 2007,, LG-03228-2007/0001, 1). Den genannten Materialien ist zu entnehmen, dass sich das Wr. ReiG insbesondere am Burgenländischen Straßengesetz 2005, LGBl. für Burgenland Nr. 79/2005 orientiert hat. Den Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz 2005 (RV 1093 18.GP) ist zu entnehmen, dass mit dem genannten Straßengesetz ein umfassendes Straßenverwaltungsgesetz (ausgenommen Bundesstraßen) erlassen werden sollte. Hinsichtlich der - das Vorbild der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Wr. ReiG bildenden - Definition der Bestandteile der Straße (§ 2 Burgenländisches Straßengesetz 2005) wird auf die demonstrative Aufzählung des § 3 Bundesstraßengesetz 1971 verwiesen. Betreffs der „Grundsätze für den Bau und die Erhaltung von Straßen“ in § 7 Abs. 1 Burgenländisches Straßengesetz 2005 wird in den Erläuterungen auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Bundesstraßengesetz und die Verpflichtung des Straßenerhalters „zur Bedachtnahme auf die gefahrlose Benutzung der Straße, vor allem aber auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ hingewiesen. Nähere Erläuterungen zur Bestimmung des § 37 Abs. 1 zweiter Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005, wonach „jede gröbliche Verunreinigung oder Beschädigung der Straße verboten ist“, finden sich in den Erläuterungen nicht. Den genannten Materialien ist zu entnehmen, dass sich das Wr. ReiG insbesondere am Burgenländischen Straßengesetz 2005, LGBl. für Burgenland Nr. 79 aus 2005, orientiert hat. Den Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz 2005 Regierungsvorlage 1093 18.Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass mit dem genannten Straßengesetz ein umfassendes Straßenverwaltungsgesetz (ausgenommen Bundesstraßen) erlassen werden sollte. Hinsichtlich der - das Vorbild der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Wr. ReiG bildenden - Definition der Bestandteile der Straße (Paragraph 2, Burgenländisches Straßengesetz 2005) wird auf die demonstrative Aufzählung des Paragraph 3, Bundesstraßengesetz 1971 verwiesen. Betreffs der „Grundsätze für den Bau und die Erhaltung von Straßen“ in Paragraph 7, Absatz eins, Burgenländisches Straßengesetz 2005 wird in den Erläuterungen auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Bundesstraßengesetz und die Verpflichtung des Straßenerhalters „zur Bedachtnahme auf die gefahrlose Benutzung der Straße, vor allem aber auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ hingewiesen. Nähere Erläuterungen zur Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005, wonach „jede gröbliche Verunreinigung oder Beschädigung der Straße verboten ist“, finden sich in den Erläuterungen nicht. Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971 enthielt bzw. enthält keine § 37 Abs. 1 zweiter Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005 oder § 2 Abs. 1 Wr. ReiG vergleichbare Bestimmung. Das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, enthielt bzw. enthält keine Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005 oder Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ReiG vergleichbare Bestimmung. Eine dem Verbot der „gröblichen Verunreinigung“ von Straßen gleichlautende Bestimmung ist allerdings mit § 92 Abs. 1 (erster Fall) StVO 1960 (bereits in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1960) vorhanden. Die diesbezüglichen Erläuterungen (RV 22 BlgNR

  1. GP, 71) verweisen diesbezüglich auf die zu gewährleistende „Ordnung und Sauberkeit im Straßenverkehr“ durch Bestimmungen, wonach jedermann auf die Reinhaltung der Straßen Bedacht zu nehmen hat und „nichts unternommen werden darf, wodurch die Straße verunreinigt wird“.Eine dem Verbot der „gröblichen Verunreinigung“ von Straßen gleichlautende Bestimmung ist allerdings mit Paragraph 92, Absatz eins, (erster Fall) StVO 1960 (bereits in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,) vorhanden. Die diesbezüglichen Erläuterungen Regierungsvorlage 22 BlgNR
  2. GP, 71) verweisen diesbezüglich auf die zu gewährleistende „Ordnung und Sauberkeit im Straßenverkehr“ durch Bestimmungen, wonach jedermann auf die Reinhaltung der Straßen Bedacht zu nehmen hat und „nichts unternommen werden darf, wodurch die Straße verunreinigt wird“. Den genannten Bestimmungen des Wr. ReiG, des Burgenländischen Straßengesetz 2005 bzw. der StVO 1960 ist somit die Definition eigen, wonach Straßen durch das „ Freihalten von Verunreinigungen reinzuhalten sind“. Anders als die StVO 1960 kennt das Wr. ReiG keine (ausdrückliche) Beschränkung des Verbots auf „gröbliche“ Verunreinigungen. Anders als etwa auch die Bestimmung des § 92 Abs. 1 StVO 1960 lässt das Wr. ReiG eine überwiegende Bedachtnahme auf das Verbot von die Sicherheit der Straßenbenutzer gefährdenden Verunreinigungen, das heißt eine überwiegende Bezugnahme nur auf dieses Interesse, nicht erkennen. Anders als etwa auch die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, StVO 1960 lässt das Wr. ReiG eine überwiegende Bedachtnahme auf das Verbot von die Sicherheit der Straßenbenutzer gefährdenden Verunreinigungen, das heißt eine überwiegende Bezugnahme nur auf dieses Interesse, nicht erkennen. Durch das Wr. ReiG sollen somit alle Verunreinigungen vermieden werden, wodurch die Erhaltung der Straße unzulässiger Weise erschwert, etwa auch bloß der Aufwand für die Straßenerhaltung maßgeblich erhöht wird. Dass damit (auch) Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs berührt werden, steht dem nicht entgegen, doch begründet gerade der Verzicht auf eine überwiegende Bezugnahme auf das weiter oben angeführte Interesse die Veranlassung zur Schaffung gesonderter landesgesetzlicher Bestimmungen betreffend die Reinhaltung von - bereits durch die StVO 1960 erfassten - öffentlichen Verkehrsflächen. In diesem Zusammenhang ist die ausdrückliche Bezugnahme im Wr. ReiG auf das Verbot des „Zurücklassens“ von Stoffen oder Gegenständen, die zu einer Verunreinigung der Straße führen können, in § 2 Abs. 5 Wr. ReiG zu verstehen.In diesem Zusammenhang ist die ausdrückliche Bezugnahme im Wr. ReiG auf das Verbot des „Zurücklassens“ von Stoffen oder Gegenständen, die zu einer Verunreinigung der Straße führen können, in Paragraph 2, Absatz 5, Wr. ReiG zu verstehen. In den oben angeführten Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 5 Wr. ReiG (Beilage Nr. 17/2007, LG-03228-2007/0001, 4) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwa ein vorübergehendes Abstellen von Gegenständen oder „Verlustgegenstände“ nicht unter den Tatbestand des verbotenen „Zurücklassens von Stoffen oder Gegenständen“ als Verunreinigung fallen.In den oben angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 2, Absatz 5, Wr. ReiG (Beilage Nr. 17 aus 2007,, LG-03228-2007/0001, 4) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwa ein vorübergehendes Abstellen von Gegenständen oder „Verlustgegenstände“ nicht unter den Tatbestand des verbotenen „Zurücklassens von Stoffen oder Gegenständen“ als Verunreinigung fallen. Als Verunreinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Wr. ReiG ist also nur das zweckwidrige Zurücklassen von als Verunreinigung zu wertenden Gegenständen (hier:) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verstehen, soweit mit einer umgehenden Beseitigung durch den Verursacher nicht zu rechnen ist, das heißt in der Regel nur das Zurücklassen von Gegenständen, nachdem der Verursacher sich vom Ort der Zurücklassens bereits entfernt hat, es sei denn, dass aus den besonderen Umständen des Falles trotz bestehenden räumlichen Naheverhältnisses des Verursachers zum Gegenstand ausnahmsweise auf einen Akt des „Zurücklassenwollens“ zu schließen ist.Als Verunreinigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ReiG ist also nur das zweckwidrige Zurücklassen von als Verunreinigung zu wertenden Gegenständen (hier:) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verstehen, soweit mit einer umgehenden Beseitigung durch den Verursacher nicht zu rechnen ist, das heißt in der Regel nur das Zurücklassen von Gegenständen, nachdem der Verursacher sich vom Ort der Zurücklassens bereits entfernt hat, es sei denn, dass aus den besonderen Umständen des Falles trotz bestehenden räumlichen Naheverhältnisses des Verursachers zum Gegenstand ausnahmsweise auf einen Akt des „Zurücklassenwollens“ zu schließen ist. Bloßes „Auf-die-Straße-Werfen“ eines Gegenstandes, soweit darin kein Akt des Sich-Entledigen-Wollens zu erblicken ist (das heißt sich die betreffende Person in unmittelbarer Nähe aufhält), wird in der Regel nicht als „ Verunreinigung“ einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu verstehen sein. Ebenso wenig kann von einer solchen Verunreinigung gesprochen werden, wenn die Entledigung in einer zweckentsprechenden Weise, das heißt in dafür vorgesehene Bestandteile der Straße (etwa Mistkübel) oder - wenngleich nicht zweckentsprechend - in nicht mehr unter die Bestimmungen des Wr. ReiG fallende Einrichtungen (Kanäle etc.) erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer in der Anzeige nur angelastet worden, er habe eine Taxirechnung „auf öffentlicher Verkehrsfläche“ entsorgt. Unter dem Begriff der „Entsorgung“ ist eine Behandlung, ausgenommen eine Verwertung, von Abfällen zu verstehen, die zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG BGBl. Nr. 325/1990 erforderlich ist (vergleiche etwa die diesbezüglichen Materialien zum AWG BGBl. Nr. 325/1990, RV 1274 BlgNR
  3. GP, 28).Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer in der Anzeige nur angelastet worden, er habe eine Taxirechnung „auf öffentlicher Verkehrsfläche“ entsorgt. Unter dem Begriff der „Entsorgung“ ist eine Behandlung, ausgenommen eine Verwertung, von Abfällen zu verstehen, die zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, erforderlich ist (vergleiche etwa die diesbezüglichen Materialien zum AWG Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, Regierungsvorlage 1274 BlgNR
  4. GP, 28). Die Anlastung, einen Abfall auf öffentlicher Verkehrsfläche „ entsorgt“ zu haben, bedeutet somit, diesen Gegenstand zweckentsprechend sonst behandelt zu haben, das heißt etwa, in einen Mistkübel geworfen zu haben. Die gegenständliche Anlastung enthält nun weder eine genaue Bezeichnung, auf welche Weise bzw. auf welchem Teil einer öffentlichen Straße die betreffende Taxirechnung „entsorgt“ worden ist, noch einen Hinweis darauf, dass der betreffende Gegenstand dort (zweckwidriger Weise) „zurückgelassen“ worden ist. Eine entsprechende Anlastung wäre nicht nur zur Sicherung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern auch zum Zweck einer sonst allenfalls möglichen Doppelbestrafung erforderlich gewesen. Somit hat der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Verfahrenseinstellung zu fügen. Im Hinblick auf die im Wesentlichen den Einzelfall betreffenden Überlegungen war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.034.12699.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.