GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und
G die Verfahrenseinstellung verfügt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG die Verfahrenseinstellung verfügt. II.
GVG werden dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision
4 B-VG unzulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetzes – Wr. ReiG bestraft worden.Der Beschwerdeführer ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetzes – Wr. ReiG bestraft worden. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet: „ Sie haben am 15.05.2016 um 08:45 Uhr in Wien, S.-gasse (Ecke K.-straße) eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen, indem Sie einen Kassenbon aus dem Auto, …, Kennzeichen: W-..., auf die Straße geworfen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. Für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden FassungParagraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. Für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 75,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
G, in der geltenden FassungGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReinG, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 85,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe keinen Kassenbon „vom Autofenster geworfen“. Einen Kassenbon könne er selber als Mist beim nächsten Taxistandplatz beseitigen. Bei jedem Taxistandplatz gebe es Mistkübel. Er sei ein ordentlicher Bürger, der die die Lebensordnung gestaltenden Regeln beachte. Es sei fraglich, ob er unterwegs gewesen sei, den Kassenbon „vom Autofenster geworfen“ habe oder ob dies eine andere Person getan habe, wie weit der Mann, der diese Vorwürfe gemacht habe, entfernt gewesen sei, ob er Beweismittel habe, was man unter einem Kassabon verstehe, wieso der Beschwerdeführer nicht aufgehalten oder der Mann zu ihm gekommen sei, ob der Anzeiger mit Taxis oder mit in Wien lebenden Fremden schlechte Erlebnisse gehabt habe, etc. Wenn er Mist habe, werfe er den immer in den Mistkübel. Das Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige eines Wastewatchers der MA 48 vom 1.6.2016 betreffend einen Vorfall vom 15.5.2016 in Wien, S.-gasse/Ecke K.-straße. Es habe das Organ ... beobachtet, dass der Lenker des Fahrzeuges W-... eine Taxirechnung „auf öffentlicher Verkehrsfläche entsorgt habe“. Dies sei aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt worden. Aufgrund einer mit dem Straferkenntnis inhaltlich identischen Strafverfügung der belangten Behörde vom 7.6.2016 hat der Beschwerdeführer eingewendet, es sei unklar, warum die Person, die das behauptet habe, nicht gleich die Strafe „geschrieben“ habe. Die Beschuldigung sei nicht korrekt. Bei einer Befragung des „Organes ...“ durch die MA 48 – Abschleppgruppe vom 15.7.2016 hat dieses angegeben, der Fahrzeuglenker habe die Taxirechnung eindeutig auf öffentlicher Fläche „entsorgt“. Andernfalls werde keine Anzeige erstattet. Die Beschwerde richtet sich gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
G in der hier anzuwendenden Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 47/2007 ist Ziel dieses Gesetzes die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen von Verunreinigungen.
Paragraph eins, des Wiener Reinhaltegesetzes-Wr. ReiG in der hier anzuwendenden Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, ist Ziel dieses Gesetzes die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen von Verunreinigungen. § 2 Wr. ReiG trägt die Überschrift „Reinhaltung öffentlicher Flächen“.Paragraph 2, Wr. ReiG trägt die Überschrift „Reinhaltung öffentlicher Flächen“.
G ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten.
Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ReiG ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten.
G sind Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Abs. 1 alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 1 der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Paragraph 2, Absatz 2, Wr. ReiG sind Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Absatz eins, alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz eins, der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
G gilt als Verunreinigen das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
Paragraph 2, Absatz 5, Wr. ReiG gilt als Verunreinigen das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
G hat Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
Paragraph 2, Absatz 8, Wr. ReiG hat Verunreinigungen im Sinne des Absatz eins, der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
G begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen, wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt.
Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt. Die Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes (hier in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 13/2017) beruhen hinsichtlich der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr auf der Kompetenz des Landes zur Regelung der Angelegenheiten der nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge nach Art. 15 Abs. 1 B-VG hinsichtlich der Sicherung des Zustandes und der Benutzbarkeit der Straßen sowie der Verpflichtung der Straßenerhaltung (vergleiche die Regierungsvorlage zum Wiener Reinhaltegesetz Beilage Nr. 17/2007, LG-03228-2007/0001, 1).Die Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes (hier in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 13 aus 2017,) beruhen hinsichtlich der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr auf der Kompetenz des Landes zur Regelung der Angelegenheiten der nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG hinsichtlich der Sicherung des Zustandes und der Benutzbarkeit der Straßen sowie der Verpflichtung der Straßenerhaltung (vergleiche die Regierungsvorlage zum Wiener Reinhaltegesetz Beilage Nr. 17 aus 2007,, LG-03228-2007/0001, 1). Den genannten Materialien ist zu entnehmen, dass sich das Wr. ReiG insbesondere am Burgenländischen Straßengesetz 2005, LGBl. für Burgenland Nr. 79/2005 orientiert hat. Den Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz 2005 (RV 1093 18.GP) ist zu entnehmen, dass mit dem genannten Straßengesetz ein umfassendes Straßenverwaltungsgesetz (ausgenommen Bundesstraßen) erlassen werden sollte. Hinsichtlich der - das Vorbild der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Wr. ReiG bildenden - Definition der Bestandteile der Straße (§ 2 Burgenländisches Straßengesetz 2005) wird auf die demonstrative Aufzählung des § 3 Bundesstraßengesetz 1971 verwiesen. Betreffs der „Grundsätze für den Bau und die Erhaltung von Straßen“ in § 7 Abs. 1 Burgenländisches Straßengesetz 2005 wird in den Erläuterungen auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Bundesstraßengesetz und die Verpflichtung des Straßenerhalters „zur Bedachtnahme auf die gefahrlose Benutzung der Straße, vor allem aber auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ hingewiesen. Nähere Erläuterungen zur Bestimmung des § 37 Abs. 1 zweiter Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005, wonach „jede gröbliche Verunreinigung oder Beschädigung der Straße verboten ist“, finden sich in den Erläuterungen nicht. Den genannten Materialien ist zu entnehmen, dass sich das Wr. ReiG insbesondere am Burgenländischen Straßengesetz 2005, LGBl. für Burgenland Nr. 79 aus 2005, orientiert hat. Den Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz 2005 Regierungsvorlage 1093 18.Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass mit dem genannten Straßengesetz ein umfassendes Straßenverwaltungsgesetz (ausgenommen Bundesstraßen) erlassen werden sollte. Hinsichtlich der - das Vorbild der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Wr. ReiG bildenden - Definition der Bestandteile der Straße (Paragraph 2, Burgenländisches Straßengesetz 2005) wird auf die demonstrative Aufzählung des Paragraph 3, Bundesstraßengesetz 1971 verwiesen. Betreffs der „Grundsätze für den Bau und die Erhaltung von Straßen“ in Paragraph 7, Absatz eins, Burgenländisches Straßengesetz 2005 wird in den Erläuterungen auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Bundesstraßengesetz und die Verpflichtung des Straßenerhalters „zur Bedachtnahme auf die gefahrlose Benutzung der Straße, vor allem aber auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ hingewiesen. Nähere Erläuterungen zur Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005, wonach „jede gröbliche Verunreinigung oder Beschädigung der Straße verboten ist“, finden sich in den Erläuterungen nicht. Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971 enthielt bzw. enthält keine § 37 Abs. 1 zweiter Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005 oder § 2 Abs. 1 Wr. ReiG vergleichbare Bestimmung. Das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, enthielt bzw. enthält keine Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005 oder Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ReiG vergleichbare Bestimmung. Eine dem Verbot der „gröblichen Verunreinigung“ von Straßen gleichlautende Bestimmung ist allerdings mit § 92 Abs. 1 (erster Fall) StVO 1960 (bereits in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1960) vorhanden. Die diesbezüglichen Erläuterungen (RV 22 BlgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.