GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Ausmaß der Wohnbeihilfe für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2016 mit monatlich Euro 246,69; für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.01.2017 mit monatlich Euro 257,60 und für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.08.2017 mit Euro 270,90 festgesetzt wird. Von 01.02.2017 bis 31.07.2017 besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Der rückzufordernde Betrag lautet richtig: Euro 258,19.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Ausmaß der Wohnbeihilfe für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2016 mit monatlich Euro 246,69; für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.01.2017 mit monatlich Euro 257,60 und für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.08.2017 mit Euro 270,90 festgesetzt wird. Von 01.02.2017 bis 31.07.2017 besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Der rückzufordernde Betrag lautet richtig: Euro 258,19. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 01.08.2016
Paragraphen 48, 53,
3 WWFSG 1989 wäre Wohnbeihilfe in jener Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Begründend wurde dazu ausgeführt,
Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG 1989 wäre Wohnbeihilfe in jener Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.
2 der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige.
Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige.
Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages)
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz.
Paragraph 60, Absatz 5, WWFSG 1989 gelte als Wohnungsaufwand der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages)
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
Paragraph 13, Absatz 4 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8, Absatz 2 bis 5 sowie Absatz 7 a und Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer eins bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz.
2 WWFSG 1989 sei die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben könnte, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gelte insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß betrage, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe sei unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.
Paragraph 61 a, Absatz 2, WWFSG 1989 sei die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben könnte, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gelte insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß betrage, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe sei unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen. Im gegenständlichen Fall wäre die Wohnbeihilfe aufgrund mehrerer Einkommensänderungen neu zu bemessen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet die Rechtsmittelwerberin wie folgt ein: „Ich bitte um Richtigstellung zu den einzelnen angeführten Positionen zu den Berechnungen im Einzelnen zum Bescheid zu: September – November 2016 Die Berechnungsgrundlage ist nicht korrekt bzw. nach meinem tatsächlichen Einkommen für meine Person G. C. ausgeführt und verweise ich auf meine eingereichten Unterlagen im Besonderen der Bestätigungen von meiner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei erstellte vorläufige Einnahmen und Ausgaben-Rechnung vom 01.01.2016 bis 31.12.
meinem Einkommen. Auch hier entspricht das von mir prognostizierte Einkommen nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung und dies ist in keinem Falle vorhersehbar. Ich musste leider aufgrund gewisser Umstände unter anderem durch nachtbarschaftlicher Beeinflussung; wie der Umbau des Spitals, welches direkt gegenüber meinem Lokal liegt, erhebliche Umsatzeinbußen aufgrund von erheblicher Lärm- sowie Staub- und Schmutzbelästigung hinnehmen. Ebenso ist auch hierfür die Situation Rauchverbot in der Gastronomie, als auch die allgemeinen veränderten wirtschaftlichen Einflüsse maßgeblich. Die Ihnen vorgelegten Geschäftszahlen bzw. Berechnung nach den tatsächlichen steuerrechtlichen Umsatzzahlen; welche von meiner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei erstellt wurden und vom Ergebnis zur Abgabe der einzelnen Umsatzsteuererklärungen für das römisch eins. Quartal u. römisch zwei. Quartal 2017 somit für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 mit einem Überschuss in Höhe von € 1.773,30 ermittelt. Somit ist auch der in diesem Betrag (Einkommen) der angeführten Berechnung im Bescheid mit € 1.050,00 als Berechnungsansatz nicht entsprechend
meinem Einkommen. Februar – Juli 2017 Das angegebene Einkommen
Ihrer Berechnung ist dem tatsächlichen anzupassen und als Grundlage meines Einkommens zu berechnen. Ich verweise auch hier nochmals auf meine eingereichten Unterlagen, welche den Nachweis im Einzelnen hierfür erbringen. August 2017 Da sich meine „G. C.“ Einkommenssituation nicht entscheidend verändert hat ist auch zu dieser Berechnung mein Einkommen gem. der ermittelten Umsatzzahlen damit verbunden, die steuerlich relevanten Einkommenszahlen nach Angaben der von meiner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerkanzlei zu berechnen. Es wurden alle entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Die Berechnung für meinen gestellten Antrag auf Verlängerung meiner Wohnbeihilfe hätte somit nach aktuellen wirtschaftlichen Zahlen auch in Bezug auf mein Einkommen ausgeführt werden können! All diese von mir nachgereichten bzw. eingereichten Unterlagen in Bezug auch auf mein tatsächliches Einkommen sind für die Berechnung maßgeblich. Aus diesem Grunde ist der Bescheid auf Neufestsetzung vom 25.09.2017 mit der Beschwerde einzubringen. Ich lege mit dieser Begründung das Rechtsmittel bzw. Beschwerde (an das Verwaltungsgericht) gem. der Rechtsmittelbelehrung in der Frist von vier Wochen nach Zustellung den Einspruch der Bescheide ein. Ausführen möchte ich noch, dass nicht alleine durch einen Umsatzrückgang das Einkommen beeinflusst ist; auch der enorme Kostenanstieg z.B. wurden die Gebühr von der Stadt Wien für die Aufstellung meines Schanigartens für das Jahr 2017 um das Dreifache angehoben. Wer fragt da schon, ob das noch mit dem Umsatz in der Gastronomie zu leisten ist.“ Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt: Eine Einsicht in die Sozialversicherungsdaten zeigt, dass die Bf seit April 2005 gewerbliche Selbständige ist. Ihr Sohn K. war von 06.08.2016 bis 26.11.2016 bei der Firma H. als Arbeiter beschäftigt. Von 02.12.2016 bis 31.08.2017 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der D. beschäftigt. Von 08.02.2017 bis 01.08.2017 als Arbeiter bei J. und seit 04.09.2017 ist er bei F. ebenfalls als Arbeiter beschäftigt. Am 25.10.2017 langte ein Begleitschreiben der Bf mit folgenden Anlagen ein: Aufstellung Einkommen 2017, Bestätigung vorläufiger Überschuss per 30.05.2017, Steuerberechnung für 2016 Einkommensteuer, Kopie Bescheid v. 10.10.2017, Ihr Schreiben v. 06.10.2017 Bestätigung der Beschwerde vom 09.10.2017 zu Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 10.11.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher die Beschwerdeführer erschien und gehört wurde. Die belangte Behörde hat von einer Teilnahme an der Verhandlung abgesehen. Die Beschwerdeführerin erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen: „Ich bewohne mit meinem Sohn K. gegenständliche 80,72 m2 große unbefristete (gefördert saniert bis 31.08.2020) Privathauptmietwohnung der Ausstattungskategorie A. Der Bruttomietzins beträgt Euro 585,
Richtwertgesetz BGBl. II Nr. 62/2017 iVm. § 60 Abs. 5 ein unbestrittener anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 377,30 (5,39x70m2) ermittelt.Die Bf bewohnt mit ihrem Sohn K. gegenständliche 80,72 m2 große unbefristete (gefördert saniert bis 31.08.2020) Privathauptmietwohnung der Ausstattungskategorie A. Der Bruttomietzins beträgt Euro 585,83. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 8 des Behördenaktes) und wurde
Richtwertgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 5, ein unbestrittener anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 377,30 (5,39x70m2) ermittelt. Die Bf betreibt einen Gastgewerbebetrieb in Wien. Aufgrund des bei der Verhandlung vorgelegten Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2015 ausgestellt vom Finanzamt am 27. Jänner 2017 ergibt sich
1 Ziffer 1 WWFSG 1989 ein monatliches Einkommen von Euro 654,05 (Gesamtbetrag der Einkünfte: 7.848,69:12).Die Bf betreibt einen Gastgewerbebetrieb in Wien. Aufgrund des bei der Verhandlung vorgelegten Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2015 ausgestellt vom Finanzamt am 27. Jänner 2017 ergibt sich
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 WWFSG 1989 ein monatliches Einkommen von Euro 654,05 (Gesamtbetrag der Einkünfte: 7.848,69:12). Der Einkommensteuerbescheid von 2016 wurde am
Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen
2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Als Einkommen gilt
Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. § 21.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 ist zulässig.
3 lit. f) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen.Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.170,30 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 377,30 und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 130,61 ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 246,69 welcher den Wohnbeihilfenbetrag für den im Spruch genannten Zeitraum darstellt. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro 758,82 und Alimente Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 1.462,87 Euro, vermindert sich
Paragraph 20, Absatz 3, Litera f,) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen. Dezember 2016 und Jänner 2017: Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 856,81 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 377,30 und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 119,70 (Mindestzumutbarkeit 1,71€/m2) ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 257,60 welcher den höchst möglichen Wohnbeihilfenbetrag für den im Spruch genannten Zeitraum darstellt. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro 366,96 und Alimente Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 1.071,01 Euro, vermindert sich
3 lit. f) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen.Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 856,81 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 377,30 und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 119,70 (Mindestzumutbarkeit 1,71€/m2) ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 257,60 welcher den höchst möglichen Wohnbeihilfenbetrag für den im Spruch genannten Zeitraum darstellt. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro 366,96 und Alimente Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 1.071,01 Euro, vermindert sich
Paragraph 20, Absatz 3, Litera f,) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen. Februar bis Juli 2017: Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.637,94 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 377,30 (bis 31.03.2017) und von Euro 390,60 (ab 01.04.2017) und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 496,11 kein Differenzbetrag, weshalb wegen zu hohen Einkommens kein Anspruch auf Wohnbeihilfe für den im Spruch genannten Zeitraum besteht. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro für die 1. Tätigkeit: 366,96 Euro und für die 2. Tätigkeit: 976,42 Euro und Alimente in Höhe von Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 2.047,43 Euro, vermindert sich
3 lit. f) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen.Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.637,94 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 377,30 (bis 31.03.2017) und von Euro 390,60 (ab 01.04.2017) und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 496,11 kein Differenzbetrag, weshalb wegen zu hohen Einkommens kein Anspruch auf Wohnbeihilfe für den im Spruch genannten Zeitraum besteht. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro für die 1. Tätigkeit: 366,96 Euro und für die 2. Tätigkeit: 976,42 Euro und Alimente in Höhe von Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 2.047,43 Euro, vermindert sich
Paragraph 20, Absatz 3, Litera f,) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen. August 2017: Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 856,81 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 390,60 und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 119,70 (Mindestzumutbarkeit 1,71€/m2) ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 270,90, welcher den höchst möglichen Wohnbeihilfenbetrag für den im Spruch genannten Zeitraum darstellt. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro 366,96 und Alimente Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 1.071,01 Euro, vermindert sich
3 lit. f) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen.Es ergibt sich aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 856,81 unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 390,60 und einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 119,70 (Mindestzumutbarkeit 1,71€/m2) ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 270,90, welcher den höchst möglichen Wohnbeihilfenbetrag für den im Spruch genannten Zeitraum darstellt. Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn K. Euro 366,96 und Alimente Euro 50,00. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 1.071,01 Euro, vermindert sich
Paragraph 20, Absatz 3, Litera f,) WWFSG 1989 auf das oben beschriebene anrechenbare Haushaltseinkommen. Eine Durchrechnung des Haushaltseinkommens für September 2017 hat ergeben, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen über der höchsten Einkommensstufe liegt und sich daher keine Wohnbeihilfe errechnet. Berechnung der Rückforderung von Euro 258,19: Es kam zu einer Auszahlung von 2.405,48 Euro (11x218,68) davon sind die gewährten Beträge abzuziehen: 3x246,69=740,07; 2x257,60=515,20; 3x207,04= 621,12 (Änderungsgewährung vom März 2017) und 270,90 = Euro 258,19. Es verbleibt daher ein zuviel angewiesene Betrag von insgesamt Euro 258,19, dieser ist rückzuerstatten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.13869.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.