GVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.)
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.) Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 19.12.2014, Zl.: MA 2/0554378, lautet wie folgt: „I. Ihr Antrag vom 01. November 2014 auf Gewährung einer „Berufsunfähigkeitspension“ aus Ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin wird
1 des Gesetzes über die Bezüge und Pensionen der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien (Wiener Bezügegesetzes 1995), LGBl. für Wien Nr. 71/1995 in der geltenden Fassung, abgewiesen.Ihr Antrag vom 01. November 2014 auf Gewährung einer „Berufsunfähigkeitspension“ aus Ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin wird
Paragraph 37, Absatz eins, des Gesetzes über die Bezüge und Pensionen der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien (Wiener Bezügegesetzes 1995), LGBl. für Wien Nr. 71 aus 1995, in der geltenden Fassung, abgewiesen. II.römisch zwei. Ihr Antrag vom 01. November 2014 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aus Ihrer Funktion als Bezirksvorsteherin wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“. Einleitend führt die Behörde in der Bescheidbegründung aus, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 3.6.1993 bis zum 1.5.2001 Bezirksvorsteher-Stellvertreterin und im Zeitraum vom 2.5.2001 bis zum 30.4.2014 Bezirksvorsteherin des … Wiener Gemeindebezirkes gewesen. Mit E-Mail vom 1.11.2014 habe sie einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab dem 1.11.2014 gestellt und diesen damit begründet, dass sie am 30.4.2014 aus gesundheitlichen Gründen aus dem politischen Mandat ausscheiden habe müssen. Im Zuge eines Telefongespräches am 11.11.2014 sei ihr Antrag insofern hinterfragt worden, als sie im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit zwei Funktionen ausgeübt habe, auf die unterschiedliche Rechtsvorschriften Anwendungen finden. Dabei habe sie ihren Antrag auf das Wiener Bezügegesetz 1995 eingeschränkt und angekündigt, den Antrag schriftlich zu konkretisieren. In einem weiteren Telefongespräch am 27.11.2014 habe sie in der Folge hingegen angegeben, ihren Antrag vom 1.11.2014 nicht nur auf das Wiener Bezügegesetz 1995 zu stützen und um Zustellung eines Bescheides ersucht. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Ergebnis nicht näher konkretisiert bzw. auf keine bestimmte gesetzliche Grundlage gestützt habe, sei die Behörde davon ausgegangen, dass sie ihren Antrag auf Berufsunfähigkeitspension sowohl aus ihrer Tätigkeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin als auch aus ihrer Tätigkeit als Bezirksvorsteherin gestellt habe. Zu Spruchpunkt I. führt die Behörde neben Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründend aus, die Beschwerdeführerin weise mit Ablauf des 30.4.1998 für ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 5 Jahren und 28 Tagen auf. Das erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit von acht Jahren sei somit nicht erfüllt gewesen. Sie habe jedoch am 29.6.1998 eine Optionserklärung
1 Wiener Bezügegesetz 1995 abgegeben. Aus diesem Grund gelte für ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin weiterhin das Wiener Bezügegesetz 1995.Zu Spruchpunkt römisch eins. führt die Behörde neben Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründend aus, die Beschwerdeführerin weise mit Ablauf des 30.4.1998 für ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 5 Jahren und 28 Tagen auf. Das erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit von acht Jahren sei somit nicht erfüllt gewesen. Sie habe jedoch am 29.6.1998 eine Optionserklärung
Paragraph 62 c, Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1995 abgegeben. Aus diesem Grund gelte für ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin weiterhin das Wiener Bezügegesetz
GVG hat das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall stehen des Weiteren weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich ausschließlich mit rechtlichen Fragen auseinander zu setzen. Hingegen stellen sich weder Fragen der Beweiswürdigung noch werden Tatsachenfeststellungen bestritten.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall stehen des Weiteren weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich ausschließlich mit rechtlichen Fragen auseinander zu setzen. Hingegen stellen sich weder Fragen der Beweiswürdigung noch werden Tatsachenfeststellungen bestritten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Es kann folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt werden: Frau A. B. war im Zeitraum vom 3.6.1993 bis zum 1.5.2001 Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin und im Zeitraum vom 2.5.2001 bis zum 30.4.2014 Bezirksvorsteherin des … Wiener Gemeindebezirkes. Ihr Ausscheiden aus dem politischen Mandat war gesundheitlich bedingt, weshalb eine weitere Betätigung nicht mehr möglich war. Sie hat am 29.6.1998 eine Optionserklärung
1 Wiener Bezügegesetz 1995 abgegeben.Frau A. B. war im Zeitraum vom 3.6.1993 bis zum 1.5.2001 Bezirksvorsteherin-Stellvertreterin und im Zeitraum vom 2.5.2001 bis zum 30.4.2014 Bezirksvorsteherin des … Wiener Gemeindebezirkes. Ihr Ausscheiden aus dem politischen Mandat war gesundheitlich bedingt, weshalb eine weitere Betätigung nicht mehr möglich war. Sie hat am 29.6.1998 eine Optionserklärung
Paragraph 62 c, Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1995 abgegeben. Diesem unstrittig gebliebenen Sachverhalt liegt der Akt der Behörde zugrunde. Zur Einzelrichterzuständigkeit ist auszuführen:
1 erster und zweiter Satz B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.
, Absatz eins, erster und zweiter Satz B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Einzelrichterzuständigkeit somit als Regelfall anzusehen. Eine von den obzitierten Bestimmungen abweichende Regelung enthält § 74a DO 1994, welche in Dienst- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat vorsieht. Öffentliche Funktionäre sind jedoch vom persönlichen Geltungsbereich der Dienstordnung 1994 nicht erfasst (vgl. § 2 DO 1994). Auf diese finden das Wiener Bezügegesetz 1995 bzw. das Wiener Bezügegesetz 1997 Anwendung, welche jedoch keine der dem § 74a DO 1994 entsprechende gesetzliche Bestimmung enthalten.In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Einzelrichterzuständigkeit somit als Regelfall anzusehen. Eine von den obzitierten Bestimmungen abweichende Regelung enthält Paragraph 74 a, DO 1994, welche in Dienst- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat vorsieht. Öffentliche Funktionäre sind jedoch vom persönlichen Geltungsbereich der Dienstordnung 1994 nicht erfasst vergleiche , Paragraph 2, DO 1994). Auf diese finden das Wiener Bezügegesetz 1995 bzw. das Wiener Bezügegesetz 1997 Anwendung, welche jedoch keine der dem Paragraph 74 a, DO 1994 entsprechende gesetzliche Bestimmung enthalten. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Entscheidung durch Einzelrichter zu erfolgen hat. In der Sache folgt daraus rechtlich: Die entscheidungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Bezügegesetzes 1995 lauten wie folgt: „§ 27. Dem ehemaligen Bezirksvorsteher gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn 1. die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens vier Jahre beträgt und der ehemalige Bezirksvorsteher das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder 2. der ehemalige Bezirksvorsteher wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist; in diesem Fall ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens vier Jahren anzunehmen. § 28.
Abs. 3 zugerechneten Zeitraum.dem
Absatz 3, zugerechneten Zeitraum. Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig. § 37.
Abs. 3 zugerechneten Zeitraum.dem
Absatz 3, zugerechneten Zeitraum. Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig. § 62b.
Juni 1998 das hiefür erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufgewiesen hat.Paragraph 62 b,
Paragraphen 4, 16, 27, oder 37 nur mehr dann, wenn er mit Ablauf des 30. Juni 1998 das hiefür erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufgewiesen hat.
Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, für den von Abs. 1 erfassten ehemaligen Funktionär und für ihre Hinterbliebenen gelten nur mehr folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:
Absatz eins, eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, für den von Absatz eins, erfassten ehemaligen Funktionär und für ihre Hinterbliebenen gelten nur mehr folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes: 1. §§ 4 bis 11, 16 bis 25a, 27 bis 34 und 37 bis 43, § 45 Abs. 5, § 46, § 47 Abs. 6 und 7, § 48 Abs. 2 und 3, §§ 49, 52 bis 54, 57 bis 60, 62 und 63;Paragraphen 4 bis 11, 16 bis 25 a, 27 bis 34 und 37 bis 43, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 6 und 7, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraphen 49, 52 bis 54, 57 bis 60, 62 und 63; § 62c.
1 erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen wird, kann bis zum Ablauf des
Paragraph 62 b, Absatz eins, erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen wird, kann bis zum Ablauf des
Paragraph 62 c, Absatz eins, oder 2 abgegeben hat, und für seine Hinterbliebenen gelten die in Paragraph 62 b, Absatz 3, genannten Bestimmungen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8,
2 bis 4 oder
2 bis 4 oderacht Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit
Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 oder
Paragraph 37 und Paragraph 38, Absatz 2 bis 4 oder 2. vier Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit
und 18 oder
und
2 bis 4 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.vier Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit
Paragraphen 16 und 18 oder
Paragraph 37 und
Paragraph 27 und 28 Absatz 2 bis 4 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen. § 62e.
1 oder 2 abgegeben oder
3 und 4 verzichtet hat, odergilt, der aber innerhalb offener Frist keine Erklärung
Paragraph 62 c, Absatz eins, oder 2 abgegeben oder
Paragraph 62 c, Absatz 3 und 4 verzichtet hat, oder
1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so hat das Land/die Gemeinde Wien an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit ist oder zuletzt zuständig war, einen Anrechnungsbeitrag zu leisten.“.Paragraph 16,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so hat das Land/die Gemeinde Wien an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit ist oder zuletzt zuständig war, einen Anrechnungsbeitrag zu leisten.“. § 2 Abs. 3 BezBegrBVG lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 3, BezBegrBVG lautet wie folgt: „§ 2.
BegrBVG keine Politikerpensionen vorgesehen werden.Mit 1.8.1997 trat das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in Kraft, welches die Landesgesetzgebung unter anderem in der Regelung der Pensionsversicherung, einer freiwilligen Pensionsvorsorge für die Mandatare sowie beim Erlass von Übergangsregelungen betreffend Ruhe- und Versorgungsbezüge bindet. Darüber hinaus dürfen
Paragraph 2, Absatz 3, BezBegrBVG keine Politikerpensionen vorgesehen werden. Durch eine den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entsprechende Novelle des Wiener Bezügegesetzes 1995 wurden diesem die §§ 62a bis g hinzugefügt. Demnach gelten die bestehenden Bestimmungen des Wiener Bezügegesetzes 1995 über einen Ruhebezug für ehemalige Funktionäre
1 Wiener Bezügegesetz 1995 nur mehr dann, wenn der Funktionär am 30.6.1998 das für die jeweilige gesetzliche Bestimmung erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht hat.Durch eine den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entsprechende Novelle des Wiener Bezügegesetzes 1995 wurden diesem die Paragraphen 62 a bis g hinzugefügt. Demnach gelten die bestehenden Bestimmungen des Wiener Bezügegesetzes 1995 über einen Ruhebezug für ehemalige Funktionäre
Paragraph 62 b, Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1995 nur mehr dann, wenn der Funktionär am 30.6.1998 das für die jeweilige gesetzliche Bestimmung erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht hat. § 62c Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 entschärft diese gesetzliche Bestimmung dahingehend, dass einem Funktionär, der am 1.1.1998 eine im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 Wiener Bezügegesetz 1997 genannte Funktion innehatte und die erforderliche Mindestzeit von acht bzw. vier Jahren mit Ablauf des 30.6.1998 nicht erreicht, ein Optionsrecht auf Anwendung der in § 62b Abs. 3 Wiener Bezügegesetz 1995 genannten Bestimmungen - darunter auch §§ 27 bis 34 sowie §§ 37 und 38 – in Bezug auf die am 1.1.1998 innegehabte Funktion eingeräumt wird.Paragraph 62 c, Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1995 entschärft diese gesetzliche Bestimmung dahingehend, dass einem Funktionär, der am 1.1.1998 eine im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 Wiener Bezügegesetz 1997 genannte Funktion innehatte und die erforderliche Mindestzeit von acht bzw. vier Jahren mit Ablauf des 30.6.1998 nicht erreicht, ein Optionsrecht auf Anwendung der in Paragraph 62 b, Absatz 3, Wiener Bezügegesetz 1995 genannten Bestimmungen - darunter auch Paragraphen 27 bis 34 sowie Paragraphen 37 und 38 – in Bezug auf die am 1.1.1998 innegehabte Funktion eingeräumt wird. Im Übrigen findet das Wiener Bezügegesetz 1995 auf Grund seines § 62e Abs. 1, soweit nicht § 62f ausdrücklich anderes bestimmt, mit Inkrafttreten der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 42/1997, am 1.1.1998 keine Anwendung mehr.Im Übrigen findet das Wiener Bezügegesetz 1995 auf Grund seines Paragraph 62 e, Absatz eins,, soweit nicht Paragraph 62 f, ausdrücklich anderes bestimmt, mit Inkrafttreten der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 42 aus 1997,, am 1.1.1998 keine Anwendung mehr. § 27 Wiener Bezügegesetz 1995 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem ehemaligen Bezirksvorsteher ein monatlicher Ruhebezug gebührt. Die dieser politischen Tätigkeit vorangegangenen und im § 28 Abs. 2 Wiener Bezügegesetz 1995 aufgezählten Funktionen, darunter auch die Tätigkeit als Bezirksvorsteher - Stellvertreter, sind bei der Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu berücksichtigen. § 37 Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 enthält die entsprechende Bestimmung für ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter. In die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist
2 Z 2 Wiener Bezügegesetz 1995 die Zeit als Bezirksvorsteher einzurechnen.Paragraph 27, Wiener Bezügegesetz 1995 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem ehemaligen Bezirksvorsteher ein monatlicher Ruhebezug gebührt. Die dieser politischen Tätigkeit vorangegangenen und im Paragraph 28, Absatz 2, Wiener Bezügegesetz 1995 aufgezählten Funktionen, darunter auch die Tätigkeit als Bezirksvorsteher - Stellvertreter, sind bei der Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu berücksichtigen. Paragraph 37, Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1995 enthält die entsprechende Bestimmung für ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter. In die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist
Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Bezügegesetz 1995 die Zeit als Bezirksvorsteher einzurechnen. In einer Zusammenschau sämtlicher Normen des Wiener Bezügegesetzes 1995, welche ehemaligen Funktionären unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug einräumen und entsprechend regeln, wie sich die für die Prüfung des Anspruches und die Berechnung des Ruhebezuges zu ermittelnde ruhebezugsfähige Gesamtzeit zusammensetzt (§§ 4 und 5 Abs. 2 für das ehemalige Mitglied des Landtages, §§ 16 und 18 für das ehemalige Mitglied der Landesregierung, §§ 27 und 28 Abs. 2 für den ehemaligen Bezirksvorsteher, §§ 37 und 38 Abs. 2 für den ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter) wird verdeutlicht, dass, ausgehend von der zuletzt innegehabten Funktion und unter Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlage, die ruhebezugsfähige Gesamtzeit, sohin der Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug, berechnet wird. Dabei finden somit nur die Zeiten als Funktionär Berücksichtigung, die der politischen Funktion, aus der der Anspruch auf Ruhebezug geltend gemacht wird, vorangegangen sind. Zu diesem Ergebnis hat man auf Grund einer systematischen Interpretation der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen deshalb zu kommen, da bei Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit für eine oben genannte Funktion jeweils die anderen Berücksichtigung zu finden haben.In einer Zusammenschau sämtlicher Normen des Wiener Bezügegesetzes 1995, welche ehemaligen Funktionären unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug einräumen und entsprechend regeln, wie sich die für die Prüfung des Anspruches und die Berechnung des Ruhebezuges zu ermittelnde ruhebezugsfähige Gesamtzeit zusammensetzt (Paragraphen 4 und 5 Absatz 2, für das ehemalige Mitglied des Landtages, Paragraphen 16 und 18 für das ehemalige Mitglied der Landesregierung, Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, für den ehemaligen Bezirksvorsteher, Paragraphen 37 und 38 Absatz 2, für den ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter) wird verdeutlicht, dass, ausgehend von der zuletzt innegehabten Funktion und unter Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlage, die ruhebezugsfähige Gesamtzeit, sohin der Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug, berechnet wird. Dabei finden somit nur die Zeiten als Funktionär Berücksichtigung, die der politischen Funktion, aus der der Anspruch auf Ruhebezug geltend gemacht wird, vorangegangen sind. Zu diesem Ergebnis hat man auf Grund einer systematischen Interpretation der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen deshalb zu kommen, da bei Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit für eine oben genannte Funktion jeweils die anderen Berücksichtigung zu finden haben. Anspruchsgrundlage ist also immer jene gesetzliche Bestimmung, welche auf die zuletzt innegehabte Funktion abstellt. Mit anderen Worten: Hatte eine Person zuletzt die Tätigkeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreter inne, hat sie ihren Anspruch auf §§ 37 Abs. 1 iVm 38 Abs. 2 Wiener Bezügegesetz 1995 zu stützen, wobei die in § 38 Abs. 2 genannten und dieser Funktion vorangegangenen Zeiten als politischer Funktionär mit der Funktionszeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreter entsprechend der obzitierten gesetzlichen Bestimmung addiert werden.Anspruchsgrundlage ist also immer jene gesetzliche Bestimmung, welche auf die zuletzt innegehabte Funktion abstellt. Mit anderen Worten: Hatte eine Person zuletzt die Tätigkeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreter inne, hat sie ihren Anspruch auf Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 38, Absatz 2, Wiener Bezügegesetz 1995 zu stützen, wobei die in Paragraph 38, Absatz 2, genannten und dieser Funktion vorangegangenen Zeiten als politischer Funktionär mit der Funktionszeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreter entsprechend der obzitierten gesetzlichen Bestimmung addiert werden. Deshalb ergibt sich zu Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides Folgendes:Deshalb ergibt sich zu Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides Folgendes: Wie die Behörde zutreffend festgestellt hat, wies die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30.6.1998 für ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin
Vm 38 Abs. 2 Wiener Bezügegesetz 1995 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 5 Jahren und 28 Tagen auf (gerechnet vom Beginn ihrer Tätigkeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin am 3.6.1993 bis zum Stichtag 30.6.1998), weshalb sie das erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit von acht Jahren
1 Z 1 Wiener Bezügegesetz 1995 mit diesem Stichtag nicht erreichte.Wie die Behörde zutreffend festgestellt hat, wies die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30.6.1998 für ihre Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit 38 Absatz 2, Wiener Bezügegesetz 1995 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 5 Jahren und 28 Tagen auf (gerechnet vom Beginn ihrer Tätigkeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin am 3.6.1993 bis zum Stichtag 30.6.1998), weshalb sie das erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit von acht Jahren
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Bezügegesetz 1995 mit diesem Stichtag nicht erreichte. Da die Beschwerdeführerin jedoch als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin, sohin als Inhaberin einer Funktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 14 Wiener Bezügegesetz 1997, auf die weitere Anwendung der in § 62b Abs. 3 Wiener Bezügegesetz 1995 genannten Bestimmungen, darunter §§ 37 und 38, in Bezug auf diese zum 1.1.1998 innegehabte Funktion optiert hat, finden darauf §§ 37 und 38 weiterhin Anwendung.Da die Beschwerdeführerin jedoch als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin, sohin als Inhaberin einer Funktion im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, Wiener Bezügegesetz 1997, auf die weitere Anwendung der in Paragraph 62 b, Absatz 3, Wiener Bezügegesetz 1995 genannten Bestimmungen, darunter Paragraphen 37 und 38, in Bezug auf diese zum 1.1.1998 innegehabte Funktion optiert hat, finden darauf Paragraphen 37 und 38 weiterhin Anwendung. Auch diese Optionserklärung kann ihr aus folgenden Gründen jedoch nicht zum Bestehen eines Anspruches auf einen monatlichen Ruhebezug
1, 62b Abs. 3 Z 1, 62c Abs. 1 und 62d Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 verhelfen:Auch diese Optionserklärung kann ihr aus folgenden Gründen jedoch nicht zum Bestehen eines Anspruches auf einen monatlichen Ruhebezug
Paragraphen 37, Absatz eins,, 62b Absatz 3, Ziffer eins,, 62c Absatz eins, und 62d Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1995 verhelfen: Schließlich weist die Beschwerdeführerin auch mit Beendigung ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin am 1.5.2001 weder die erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren auf noch ist sie aus dieser Funktion nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Funktionsunfähigkeit ausgeschieden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin, also am 1.5.2001, die erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren erreichen würde, ändert dies nichts daran, dass ihr ein Anspruch auf einen Ruhebezug aus ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin
1, 62b Abs. 3 Z 1, 62c Abs. 1 und 62d Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1995 nicht zusteht, da sie aus dieser Funktion weder nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch wegen Funktionsunfähigkeit ausgeschieden ist.Selbst wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin, also am 1.5.2001, die erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren erreichen würde, ändert dies nichts daran, dass ihr ein Anspruch auf einen Ruhebezug aus ihrer Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreterin
Paragraphen 37, Absatz eins,, 62b Absatz 3, Ziffer eins,, 62c Absatz eins, und 62d Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1995 nicht zusteht, da sie aus dieser Funktion weder nach Vollendung des
1 Z 2 findet das Wiener Bezügegesetz 1995 auf Funktionäre, welche nach dem 31.12.1997 erstmals mit einer der in § 3 Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1997 genannten Funktion betraut werden und für den § 62b nicht gilt, keine Anwendung.Darüber hinaus normiert Paragraph 62 e, Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1995 unmissverständlich, für welche Funktionäre dieses Gesetz, soweit Paragraph 62 f, nicht ausdrücklich anderes bestimmt, mit Inkrafttreten der Novelle am 1.1.1998 keine Anwendung mehr findet.
Paragraph 62 e, Absatz eins, Ziffer 2, findet das Wiener Bezügegesetz 1995 auf Funktionäre, welche nach dem 31.12.1997 erstmals mit einer der in Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1997 genannten Funktion betraut werden und für den Paragraph 62 b, nicht gilt, keine Anwendung. Um keine planwidrige Lücke dieser gesetzlichen Bestimmung entstehen zu lassen, wird diese dahingehend auszulegen sein, dass unter der erstmaligen Betrauung einer in § 3 Abs. 1 Wiener Bezügegesetz 1997 genannten Funktion nicht auf die erstmalige Betrauung mit irgendeiner, sondern auf die erstmalige Innehabung einer darin konkret genannten Funktion abzustellen ist.Um keine planwidrige Lücke dieser gesetzlichen Bestimmung entstehen zu lassen, wird diese dahingehend auszulegen sein, dass unter der erstmaligen Betrauung einer in Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Bezügegesetz 1997 genannten Funktion nicht auf die erstmalige Betrauung mit irgendeiner, sondern auf die erstmalige Innehabung einer darin konkret genannten Funktion abzustellen ist. Da die Beschwerdeführerin mit der in § 3 Abs. 1 Z 13 Wiener Bezügegesetz 1997 genannten Funktion als Bezirksvorsteherin erstmals nach dem 31.12.1997, nämlich am 2.5.2001, betraut wurde, ist das Wiener Bezügegesetz 1995 auf sie in Bezug auf diese Tätigkeit nicht anwendbar, weshalb sie einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach den Bestimmungen der §§ 27 bis 34 Wiener Bezügegesetz 1995 nicht ableiten kann.Da die Beschwerdeführerin mit der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Wiener Bezügegesetz 1997 genannten Funktion als Bezirksvorsteherin erstmals nach dem 31.12.1997, nämlich am 2.5.2001, betraut wurde, ist das Wiener Bezügegesetz 1995 auf sie in Bezug auf diese Tätigkeit nicht anwendbar, weshalb sie einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach den Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 34 Wiener Bezügegesetz 1995 nicht ableiten kann. Vielmehr ist auf ihre Funktionärstätigkeit als Bezirksvorsteherin im Zeitraum vom 2.5.2001 bis zum 30.4.2014 das Wiener Bezügegesetz 1997 anwendbar, welches jedoch dem § 2 Abs. 3 BezBegrBVG entsprechend keine Ruhe- und Versorgungsbezüge vorsieht, sondern in seinen §§ 15 und 16 ausschließlich Regelungen betreffend Einzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen enthält, wodurch die Beschwerdeführerin Beitragsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erwirbt.Vielmehr ist auf ihre Funktionärstätigkeit als Bezirksvorsteherin im Zeitraum vom 2.5.2001 bis zum 30.4.2014 das Wiener Bezügegesetz 1997 anwendbar, welches jedoch dem Paragraph 2, Absatz 3, BezBegrBVG entsprechend keine Ruhe- und Versorgungsbezüge vorsieht, sondern in seinen Paragraphen 15 und 16 ausschließlich Regelungen betreffend Einzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen enthält, wodurch die Beschwerdeführerin Beitragsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erwirbt. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berufsunfähigkeitspension aus ihrer Tätigkeit als Bezirksvorsteherin hat folglich die Pensionsversicherungsanstalt als im konkreten Fall zuständige Pensionsversicherungsträgerin nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzusprechen, wie von der Behörde zutreffend festgestellt wurde. Deshalb war die Beschwerde zu Spruchpunkt II. abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen.Deshalb war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.049.1392.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.