G vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, Eingriffsgegenstände bzw. technischen Hilfsmittel:über die Beschwerden des A. J., ..., E., und der U. s.r.o. (ehem. UX. s.r.o.), römisch eins d. Nr. ... , Sitz: B. (Slowakische Republik), beide vertreten durch RA, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 20.5.2016, ..., betreffend die Beschlagnahme (Paragraph 53, Absatz eins, GSpG) der am 15.12.2015 in Wien, ..., Lokal „X.“,
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, Eingriffsgegenstände bzw. technischen Hilfsmittel:
GVG zu Recht:nach mündlicher Verhandlung
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Die gegen Spruchpunkt 2 (Einziehung) gerichtete Beschwerde der U. s.r.o. (ehem. UX. s.r.o.) wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 erster und dritter Fall GSpG lautet.römisch eins. Die gegen Spruchpunkt 2 (Einziehung) gerichtete Beschwerde der U. s.r.o. (ehem. UX. s.r.o.) wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster und dritter Fall GSpG lautet. Gleichzeitig wird den gegen Spruchpunkt 1 (Beschlagnahme) gerichteten Beschwerden des A. J. und der U. s.r.o. (ehem. UX. s.r.o.) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. II. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist
B.) Im Beschwerdeverfahren des A. J., vertreten durch RA, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 20.5.2016, ..., betreffend die Einziehung (§ 54 Abs. 1 GSpG) der unter Punkt A. angeführten Gegenstände a und b ergeht
GVG nach mündlicher Verhandlung der Im Beschwerdeverfahren des A. J., vertreten durch RA, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 20.5.2016, ..., betreffend die Einziehung (Paragraph 54, Absatz eins, GSpG) der unter Punkt A. angeführten Gegenstände a und b ergeht
Paragraph 31, VwGVG nach mündlicher Verhandlung der BESCHLUSS: I. Die Beschwerde wird
GVG iVm § 24 VStG und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die belangte Behörde begründete den im selben Umfang an beide BeschwerdeführerInnen (BF) gerichteten Bescheid unter Bezugnahme auf die aktenkundigen Ermittlungsschritte, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen sowie einschlägige Judikatur im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer (nach Privatanzeige vom 26.11.2015) am 15.12.2015 im gegenständlichen Lokal durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle die im Spruch des Erkenntnisses bezeichneten Spielgeräte a und b, laut näher wiedergegebenen Testspielergebnissen Glücksspielgeräte, einschalt- und damit betriebsbereit vorgefunden worden seien. Der von den BF behauptete Geschicklichkeitscharakter sei insofern nicht gegeben, als durch die bloße Betätigung der Starttaste virtuelle Walzenspiele mit jedenfalls vorwiegend zufallsabhängigem Endergebnis hätten ausgelöst werden können und sich die Zusammenstellung bzw. Abfolge der vorgeschalteten vermeintlichen Geschicklichkeits-Miniaturwalzen bei jeder Auslösung der Starttaste geändert habe. Die Angaben des vor Ort niederschriftlich vernommenen Arbeitnehmers R. P. ließen eine Mindestbetriebsdauer, sohin ein Veranstalten und Zugänglichmachen der Spiele ab 19.9.2015 annehmen. Aufgrund der notwendigen Geldeinsätze und in Aussicht gestellten Gewinne sowie der fehlenden Konzession handle es sich um verbotene Ausspielungen und seien die Geräte wegen Verdachts fortgesetzter Verwaltungsübertretungen iSd § 52 Abs. 1 GSpG
G vorläufig (mit ungeöffneten Geldladen) beschlagnahmt worden; nach behördlicher Prüfung sei die Beschlagnahme auch bescheidmäßig anzuordnen gewesen. Ebenso seien die Voraussetzungen für die Verfügung der Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG erfüllt, da ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG zweifelsohne feststehe und dieser in Anbetracht der Aufstellung der Geräte in einem öffentlich zugänglichen Lokal auch nicht geringfügig sei. Letztlich enthält die Bescheidbegründung längere Ausführungen zur Unionsrechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des GSpG. Die belangte Behörde begründete den im selben Umfang an beide BeschwerdeführerInnen (BF) gerichteten Bescheid unter Bezugnahme auf die aktenkundigen Ermittlungsschritte, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen sowie einschlägige Judikatur im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer (nach Privatanzeige vom 26.11.2015) am 15.12.2015 im gegenständlichen Lokal durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle die im Spruch des Erkenntnisses bezeichneten Spielgeräte a und b, laut näher wiedergegebenen Testspielergebnissen Glücksspielgeräte, einschalt- und damit betriebsbereit vorgefunden worden seien. Der von den BF behauptete Geschicklichkeitscharakter sei insofern nicht gegeben, als durch die bloße Betätigung der Starttaste virtuelle Walzenspiele mit jedenfalls vorwiegend zufallsabhängigem Endergebnis hätten ausgelöst werden können und sich die Zusammenstellung bzw. Abfolge der vorgeschalteten vermeintlichen Geschicklichkeits-Miniaturwalzen bei jeder Auslösung der Starttaste geändert habe. Die Angaben des vor Ort niederschriftlich vernommenen Arbeitnehmers R. P. ließen eine Mindestbetriebsdauer, sohin ein Veranstalten und Zugänglichmachen der Spiele ab 19.9.2015 annehmen. Aufgrund der notwendigen Geldeinsätze und in Aussicht gestellten Gewinne sowie der fehlenden Konzession handle es sich um verbotene Ausspielungen und seien die Geräte wegen Verdachts fortgesetzter Verwaltungsübertretungen iSd Paragraph 52, Absatz eins, GSpG
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig (mit ungeöffneten Geldladen) beschlagnahmt worden; nach behördlicher Prüfung sei die Beschlagnahme auch bescheidmäßig anzuordnen gewesen. Ebenso seien die Voraussetzungen für die Verfügung der Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG erfüllt, da ein Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zweifelsohne feststehe und dieser in Anbetracht der Aufstellung der Geräte in einem öffentlich zugänglichen Lokal auch nicht geringfügig sei. Letztlich enthält die Bescheidbegründung längere Ausführungen zur Unionsrechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des GSpG. Dagegen richtet sich die von den BF gemeinsam fristgerecht und mängelfrei erhobene Beschwerde mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Folgende Beschwerdegründe werden geltend gemacht: ● Nichterfüllung der Tatbestände für Beschlagnahme und Einziehung mangels Vorliegens von Glücksspiel und folglich Ausspielungen iSd § 52 Abs. 1 GSpG; bereits dem Verwaltungsakt sei zu entnehmen, dass auf den Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele („Skill-Games“) angeboten würden (Beweisantrag: zeugenschaftliche Vernehmung des Kontrollteams);Nichterfüllung der Tatbestände für Beschlagnahme und Einziehung mangels Vorliegens von Glücksspiel und folglich Ausspielungen iSd Paragraph 52, Absatz eins, GSpG; bereits dem Verwaltungsakt sei zu entnehmen, dass auf den Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele („Skill-Games“) angeboten würden (Beweisantrag: zeugenschaftliche Vernehmung des Kontrollteams); ● Unanwendbarkeit der §§ 53 und 54 GSpG bzw. der Regelungen über das Glücksspielmonopol wegen Verstoßes gegen vorrangiges Unionsrecht im Hinblick auf die dort garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der U. s.r.o. (nachfolgend: U.), dies unter Hinweis auf angeführte Entscheidungen des EuGH und ein im Ergebnis „einhelliges rechtswissenschaftliches Schrifttum“; Nichterfüllung der Kriterien des diesbezüglich vom EuGH entwickelten (näher dargelegten) „Prüfprogramms“ für die Vereinbarkeit monopolrechtlicher Eingriffe mit unionsrechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere im Hinblick auf den tatsächlichen Charakter der Geschäfts- und Werbepolitik des „Alleinkonzessionärs“ und eine fehlende Kohärenz der innerstaatlichen glücksspielrechtlichen Rahmenbedingungen; Unanwendbarkeit der Paragraphen 53 und 54 GSpG bzw. der Regelungen über das Glücksspielmonopol wegen Verstoßes gegen vorrangiges Unionsrecht im Hinblick auf die dort garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der U. s.r.o. (nachfolgend: U.), dies unter Hinweis auf angeführte Entscheidungen des EuGH und ein im Ergebnis „einhelliges rechtswissenschaftliches Schrifttum“; Nichterfüllung der Kriterien des diesbezüglich vom EuGH entwickelten (näher dargelegten) „Prüfprogramms“ für die Vereinbarkeit monopolrechtlicher Eingriffe mit unionsrechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere im Hinblick auf den tatsächlichen Charakter der Geschäfts- und Werbepolitik des „Alleinkonzessionärs“ und eine fehlende Kohärenz der innerstaatlichen glücksspielrechtlichen Rahmenbedingungen; ● Unvereinbarkeit der in §§ 50 ff. GSpG geregelten Eingriffsbefugnisse mit den (aufgrund ihres Primärrechtscharakters) unmittelbar anwendbaren, vorrangigen und zudem im Verfassungsrang stehenden Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), insbesondere in Bezug auf die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten; Unverhältnismäßigkeit und überschießende Wirkung dieser Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die „fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen“.Unvereinbarkeit der in Paragraphen 50, ff. GSpG geregelten Eingriffsbefugnisse mit den (aufgrund ihres Primärrechtscharakters) unmittelbar anwendbaren, vorrangigen und zudem im Verfassungsrang stehenden Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), insbesondere in Bezug auf die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten; Unverhältnismäßigkeit und überschießende Wirkung dieser Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die „fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen“. Die gemeinsamen Stellungnahme mit Schreiben vom 17.2.2016 im behördlichen Ermittlungsverfahren enthielt – bezogen auf den damaligen Verfahrensstand –im Wesentlichen gleichartige Vorbringen. Dem Finanzamt Wien ..., Finanzpolizei Team ..., als Anzeigenleger in den parallel anhängigen Strafverfahren (Amtspartei nach § 50 Abs. 5 GSpG) wurde die Beschwerde vom VGW iSd § 10 VwGVG inhaltlich zur Kenntnis gebracht.Dem Finanzamt Wien ..., Finanzpolizei Team ..., als Anzeigenleger in den parallel anhängigen Strafverfahren (Amtspartei nach Paragraph 50, Absatz 5, GSpG) wurde die Beschwerde vom VGW iSd Paragraph 10, VwGVG inhaltlich zur Kenntnis gebracht. Mit Beschluss des BG … vom 27.4.2017, ... (laut Insolvenzdatei am selben Tag bekannt gemacht), wurde über das Vermögen des BF A. J. (nachfolgend: AJ) ein bislang nicht abgeschlossenes Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Da der bis dahin ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter, RA ..., beim VGW am 25.10.2017 unter Berufung auf die vom BF erteilte Vollmacht einen vorbereitenden Schriftsatz einbrachte, ist im Hinblick auf § 10 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 AVG iVm § 1024 ABGB von der weiteren bzw. erneuten Bevollmächtigung im laufenden Beschwerdeverfahren auszugehen (vgl. auch sg. VwGH 24.3.2004, 2004/12/0034).Mit Beschluss des BG … vom 27.4.2017, ... (laut Insolvenzdatei am selben Tag bekannt gemacht), wurde über das Vermögen des BF A. J. (nachfolgend: AJ) ein bislang nicht abgeschlossenes Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Da der bis dahin ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter, RA ..., beim VGW am 25.10.2017 unter Berufung auf die vom BF erteilte Vollmacht einen vorbereitenden Schriftsatz einbrachte, ist im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 1024, ABGB von der weiteren bzw. erneuten Bevollmächtigung im laufenden Beschwerdeverfahren auszugehen vergleiche auch sg. VwGH 24.3.2004, 2004/12/0034). Rund eine Woche vor dem anberaumten Verhandlungstermin übermittelten die beiden BF dem VGW mit Schreiben vom 25.10.2017 eine 45-seitige Stellungnahme samt 23 Beilagen, in der sie nach Art einer um rechtsvergleichende und politische Ausführungen ergänzten wissenschaftlichen Abhandlung erneut die aus ihrer Sicht bestehende Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der entsprechenden Regelungen des GSpG nach dem „Prüfprogramm“ des EuGH (einschließlich einer daraus resultierenden Inländerdiskriminierung) erläutern. Beanstandet werden dabei erneut vor allem Art und Umfang des legalen Spielangebots sowie das (in mehrfacher Hinsicht als unionsrechtswidrig erachtete) Werbeverhalten der aktuellen Berechtigungsträger sowie bundesweite Uneinheitlichkeiten in den Regelungsregimes unterschiedlicher Spielkategorien wie elektronischer Lotterien, Pokersalons, Automatenglücksspiel und Sportwetten. Ferner verfolge der Gesetzgeber, wie auch die beiden GSpG-Novellen 2008 und 2010 zeigten, mit den Monopolregelungen nicht den (im Hinblick auf eine gestiegene Zahl von Spielsüchtigen als ineffizient und wirkungslos erachteten) Spielerschutz oder die Kriminalitätsbekämpfung, sondern ausschließlich fiskalpolitische Interessen, und würden im Bereich des genehmigten Glücksspiels Jugendschutzbestimmungen fehlen. Auch berufen sich die BF in dieser Eingabe wieder auf zahlreiche, teilweise überholte Entscheidungen anderer Gerichte (ausgenommen die inzwischen ergangenen Leitentscheidungen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), welche u.a. auch die Unverhältnismäßigkeit der österreichischen Monopolregelung bestätigt hätten, und beantragen sie die Zeugenvernehmung von Mitarbeitern bestimmter Einrichtungen mit Bezug zum Glücksspielbereich sowie die Beschaffung diverser Auskünfte und Daten dieser Institutionen. Erneut ins Treffen geführt werden auch die bereits beschwerdegegenständlichen Übertretungen der GRC. Letztlich wird die vorliegende Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015 (Kalke/Wurst)“ insofern als unzulänglich beanstandet, als es ihr aufgrund der dort angewendeten Verfahren bzw. nicht exakter bzw. repräsentativer Stichproben an Aussagekraft fehle; zum Beweis werde die zeugenschaftliche Vernehmung ihrer Urheber beantragt. Der Verhandlung blieben beide BF wie auch die belangte Behörde fern; die Amtspartei erstattete in der Sache kein weiteres Vorbringen, sprach sich jedoch für die Abweisung der Beschwerden aus. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am Standort der Betriebsstätte Wien, ..., war von 11.6.2015 bis 2.9.2016 im österreichischen Gewerbeinformationssystem (GISA) eine Berechtigung zur Wettkundenvermittlung lautend auf den österreichischen Staatsbürger AJ eingetragen. Dieser betrieb dort als Einzelunternehmer im zweiten Halbjahr 2015 ein Lokal unter der äußeren Geschäftsbezeichnung „X.“, bestehend aus zwei Haupt- bzw. Gasträumen und einem Mitarbeiterraum. Im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit hatte AJ für den Standort eine jedenfalls im Dezember 2015 aufrechte Vereinbarung mit der U. s.r.o. (ehem. UX. s.r.o., nachfolgend: U.), die letzterer das Recht einräumte, das Lokal des AJ gegen Entgeltleistung für die Aufstellung eigener Spielgeräte zu nutzen. Die U., eine Kapitalgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in B., deren leitender Geschäftsführer („individual managing director“) und zur Außenvertretung befugtes Organ im Dezember 2015 (seit März 2013) der tschechische Staatsangehörige Ma. D. war, ist ein auf Ertrag gerichtetes Unternehmen im Bereich der beratenden, organisatorischen und vermittelnden Dienstleistungen, zu dessen Gegenstand laut Gesellschaftsvertrag unter anderem der Betrieb von Glücksspielen mittels direkt durch den Spieler zu bedienender technischer Einrichtungen und „Gewinngeräten“ zählt. Die beiden verfahrensgegenständlichen im Eigentum der U. stehenden Spielgeräte (Spruchteil A. a, b) wurden von dieser im Juli 2015 bei der Magistratsabteilung 6 zur Vergnügungssteuer angemeldet, aufgrund der vorgenannten Vereinbarung mit dem AJ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 15.12.2015 einsatzbereit und für Gäste frei zugänglich an der Wand des (von der Straße aus gesehen) linken Gastraums aufgestellt und dort von der U. zu den regulären Lokalöffnungszeiten – grundsätzlich etwa 12 Stunden täglich von 11:00 bis 23:00 Uhr – auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben. An derselben Wand, jedoch im vorderen Raumbereich, waren im selben Zeitraum zwei weitere nicht verfahrensgegenständliche Geräte zur Durchführung von Internet-Spielen (insbesondere unter www.mi...) aufgestellt; im rechten Hauptraum befand sich ein Verkaufsterminal zum Erwerb entsprechender Geldguthaben. Die letztgenannten Geräte waren laut Anweisung des AJ von den im Wesentlichen mit Reinigungsarbeiten betrauten Lokalmitarbeitern ein- und auszuschalten, hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Geräte, welche gänzlich von lokalbetriebsfremden Personen gewartet wurden, bestanden keine derartigen Pflichten. Grundsätzlich wurden alle im Lokal befindlichen Geräte von Gästen regelmäßig und in Selbstbedienung genutzt; gelegentlich waren sie als „kaputt“ beschildert. Weder die U. noch AJ haben oder hatten jemals eine behördliche Konzession oder Bewilligung für Ausspielungen nach dem österreichischen GSpG. Bei den beiden verfahrensgegenständlichen Geräten handelt es sich um strombetriebene Spielapparate der Bezeichnung/Marke/Type M.“ bzw. „W.“ aus der Produktion bzw. dem Vertrieb der O. GmbH. Beide in den wesentlichen Punkten technisch gleich gestalteten, unter dem Label „AM.“ vermarkteten Spielprogramme ermöglichten während der Aufstellung im Lokal des AJ und jedenfalls am 15.12.2015 folgenden Spielablauf: Nach der vorab zwingend erforderlichen Herstellung eines Geldguthabens – die Möglichkeit bestand hier jedenfalls über Banknoteneinzug – und Auswahl eines von mehreren unterschiedlich benannten Themenspielen auf dem unteren von zwei übereinanderliegenden (etwa gleich großen) Bildschirmbereichen wurden dort drei übereinander liegende Reihen von je fünf gleichmäßig nebeneinander angeordneten Themensymbolen (Früchte, Ziffern, Buchstaben o.ä.) dargestellt; letztere ließen sich technisch derart in Wechsel versetzen, dass beim Betrachter der optische Eindruck vertikal laufender Walzen entstand (nachfolgend: „große Walzen“). Am untersten Rand des unteren Bildschirmbereichs erschien gleichzeitig ein weiteres, deutlich kleineres Walzenfeld, bestehend aus drei nebeneinander angeordneten Einzelfeldern (nachfolgend: „Miniaturwalzen“); auch diese konnten in eine virtuelle Rotation versetzt werden und endeten jeweils mit einer Ziffer von 0 bis 9 oder einem Kamerasymbol. Die Flächenmaße des Miniaturwalzenfeldes betrugen in Länge und Breite einen Bruchteil des darüber ablaufenden großen Walzenspiels. Im Themenspiel „Magic Papyrus“ und noch mehr im Themenspiel „Powerliner 7“ überstieg der Durchmesser eines einzigen der 15 gleichzeitig eingeblendeten und über den ganzen unteren Bildschirmbereich rotierenden Themensymbole die Gesamtlänge des dreiteiligen Miniaturwalzenfeldes. Die Symbole der großen Walzen waren in leuchtend bunten Farben auf schwarzem Hintergrund gehalten; die Miniaturwalzen bestanden aus schwarzen Ziffern bzw. einer (mit freiem Auge kaum als solche identifizierbaren) Abbildung einer Kamera auf weißem Hintergrund und waren nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in etwa mit einer Stromzähleranzeige oder einem sonstigen Punkte- bzw. Ziffernstand vergleichbar. Neben dem Miniaturwalzenfeld waren zudem einige weitere, geringfügig kleinere Anzeigefelder, ebenfalls mit Ziffernanzeigen (Punktestand, Einsatzbetrag), angeordnet. Die beiden Walzenvorrichtungen waren technisch derart gekoppelt, dass die großen Symbolwalzen ausschließlich bei einem bestimmten Ergebnis im vorgeschalteten Miniaturwalzenlauf, nämlich zumindest einer Miniaturwalze mit Endstand auf dem Kamerasymbol, dann aber zwingend und automatisch ausgelöst wurden. Nach Bestimmung eines Spieleinsatzes über das Touchscreen-Feld „Einsatz“ und Wahl einer Gewinnvariante in Linien („Gewinnlinien“) war die Play-Taste zu betätigen, wodurch der gewählte Einsatz vom aufgeladenen Guthaben abgezogen und der Lauf der drei Miniaturwalzen in Gang gesetzt wurde, welche erst nach Loslassen der Taste zum Stillstand kamen. Ergaben diese Miniaturwalzen eine reine Ziffernkombination, wurde abhängend vom Vorkommen der Ziffer 0 der weiter zur Verfügung stehende Einsatz durch Multiplikation der erzielten Ziffern erhöht oder aber gleich auf 0 gesetzt. Endete nach Betätigen und Auslassen der Play-Taste eine der drei Miniaturwalzen auf das Kamerasymbol, wurde automatisch die (einige Sekunden dauernde) virtuelle Rotation der großen Symbolwalzen ausgelöst, deren Lauf und Endstand spielerseitig weder mit Geschick noch sonst steuer- oder beeinflussbar war, sohin jedenfalls ein reines Zufallsprodukt ergab. Aufgrund der langsamen Drehgeschwindigkeit der drei Miniaturwalzen wäre es bei entsprechender Konzentration möglich gewesen, das Loslassen der Play-Taste mit Geschick so zu timen, dass zumindest ein Feld auf ein Kamerasymbol endete; ferner wäre es grundsätzlich auch möglich gewesen, eine reine Ziffernkombination ohne 0 und ohne Kamera herbeizuführen. Die Auszahlung einer derartigen Erhöhung oder ihre Rückbuchung auf das auszahlbare Guthaben war jedoch zu diesem Zeitpunkt technisch nicht möglich; ihre Realisierung erforderte vielmehr ein positives Spielergebnis auf den großen Symbolwalzen und damit die weitere Betätigung der Play-Taste zur Erzielung des Kamerasymbols. Programmgemäß wurde die Abfolge von Ziffern bzw. Kamerasymbolen auf den Miniaturwalzen bei jeder Tastenbetätigung neu festgelegt. Der gesamte untere Bildschirmbereich als Spieloberfläche war mittels Touchscreen zu bedienen. Darunter befand sich eine Leiste mit fünf weißen mechanischen Tasten („Hold-Tasten“), wovon faktisch nur zweien eine tatsächliche Funktion, nämlich die Anzeige von Mindest- bzw. Höchsteinsatz, zugewiesen war; eine Steuerung von Spielabläufen ermöglichten sie nicht. Im oberen Bildschirmbereich war vor der Auswahl eines Themenspiels, der alleine stehende große farbige Titelschriftzug „AM.“, danach eine Darstellung unter der Überschrift „INFORMATION ZUM MEMORY SKILL SPIEL“ eingeblendet, welche sich aus einer Abbildung der möglichen Endstände der Miniaturwalzen und einem Text zur Kurzbeschreibung ihrer unmittelbaren technischen Auswirkungen zusammensetzte. Der Lauf der großen Symbolwalzen wurde hier als Darbietung einer Art Videovorführung, quasi als Gegenleistung oder Gewinn bei Erzielen des Kamerasymbols, etikettiert („Der Spieler kann sich ein ,Movie‘ ansehen“); darüber hinaus gab es keine Hinweise zum weiteren Spielablauf, insbesondere nicht zum weiteren Schicksal des vorab eingesetzten Geldbetrags. Ferner war diese „Information“ durch Wortwahl, Aussagekomplexität und insbesondere Schriftbild (weiße Schrift in Miniaturgröße und mit Miniaturzeilenabstand auf großer dunkler Bildschirmfläche), so angelegt und ins Gesamtbild integriert, dass ein durchschnittlich intelligenter und konzentrierter Erwachsener ohne Sehschwäche diesen Text von vornherein nicht lesen konnte bzw. ihm keinerlei Aufmerksamkeit zuwendete, in jedem Fall aber die propagierten Auswirkungen der Miniaturwalzen auf den weiteren Spielvorgang nicht erfasste. Sonstige optisch oder anders markante Hinweise, die die Aufmerksamkeit eines Spielers auf das Miniaturwalzenfeld gelenkt hätten, waren weder an den Geräten noch im Spielumfeld vorhanden. Vielmehr bewirkte die Oberflächengestaltung der Geräte als solche, dass das Miniaturwalzenfeld der Aufmerksamkeit eines durchschnittlich aufmerksamen, nicht sehbehinderten und eigenständig spielenden (iSv nicht persönlich instruierten) Erwachsenen entzogen wurde und während des Spiels entzogen blieb. Da die unbemerkt ausgelösten und mitlaufenden Miniaturwalzen jedoch ohne jede Aufwendung von Konzentration und Geschick überdurchschnittlich häufig Kamerasymbole ergaben, setzte auch die systematische Betätigung der Play-Taste in regelmäßigen Abständen (und aus Spielersicht unmittelbar) den Lauf der großen Symbolwalzen in Gang. Auf dem Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer 03 stand beim Spiel „Magic Papyrus“ einem Mindesteinsatz von 0,30 Euro pro Spiel ein möglicher Höchstgewinn von 150 Euro gegenüber; der Höchsteinsatz lag bei 10 Euro. Auf dem Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer 04 bot das Spiel „Power Liner 7“ ebenfalls Einsätze zwischen 0,30 und 10 Euro. Die zu den Themenspielen gehörigen (gleich den Symbolwalzen auffällig bunt gestalteten) Gewinnpläne, welche bestimmten Symbolkombinationen unterschiedlich hohe Zugewinne zum gesetzten Betrag zuordneten, wurden nur im Fall eines günstigen Ergebnisses – nicht jedoch bei Einsatzverlusten – für einige Sekunden im oberen Bildschirmbereich eingeblendet. Entsprach der Endstand der großen Walzen nicht den programmierten Gewinnkombinationen, wurde der im Spieldurchgang gesetzte Betrag endgültig als verloren gebucht; wurde eine Kombination
dem Gewinnprogramm erzielt, erhöhten sich der Einsatz und das (im vorliegenden Fall direkt am Gerät auszahlbare) Guthaben entsprechend. Die Auszahlung allfällig erzielter Endguthaben war im vorliegenden Fall direkt an den Geräten möglich. Im Spielbereich waren – abgesehen von den beschriebenen elektronischen Erläuterungen im oberen Bildschirmbereich sowie Wandaushängen mit einem Spielverbot für Personen unter 18 Jahren – keine Spielerinformationen, Kontrollvorrichtungen betreffend eine monetäre oder zeitliche Beschränkung des Spielbetriebs, oder Warnhinweise betreffend Spielsucht vorhanden. Am 15.12.2015 ab etwa 16:15 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Wien (Team ...) im geöffneten Lokal des AJ von Amts wegen eine unangekündigte Kontrolle nach dem GSpG durch. Bei Betreten des Lokals wurden die beiden Spielgeräte a und b am eingangs beschriebenen frei und unkontrolliert zugänglichen Aufstellort voll funktionsfähig, stromversorgt und über die rückseitigen Hauptschalter einfach einschaltbar vorgefunden. Aufgrund der Wahrnehmungen der Kontrollorgane, insbesondere der von etwa 16:35 Uhr bis 17:05 Uhr mit Behördengeld durchgeführten Testspiele, wurde von etwa 18:00 Uhr bis etwa 18:10 Uhr die vorläufige Beschlagnahme (§ 53 Abs. 2 GSpG) beider Spielgeräte einschließlich allfälliger aktuell enthaltener Geldbeträge durchgeführt und bescheinigt; mit dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter R. P. wurde von etwa 17:08 Uhr bis etwa 17:55 Uhr unter dem Titel der Auskunftserteilung nach § 50 Abs. 4 GSpG eine Niederschrift aufgenommen. In der Folge wurden die Geräte im Auftrag der Amtsabordnung aus dem Lokal abtransportiert und der belangten Behörde zur Verwahrung übergeben.Am 15.12.2015 ab etwa 16:15 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Wien (Team ...) im geöffneten Lokal des AJ von Amts wegen eine unangekündigte Kontrolle nach dem GSpG durch. Bei Betreten des Lokals wurden die beiden Spielgeräte a und b am eingangs beschriebenen frei und unkontrolliert zugänglichen Aufstellort voll funktionsfähig, stromversorgt und über die rückseitigen Hauptschalter einfach einschaltbar vorgefunden. Aufgrund der Wahrnehmungen der Kontrollorgane, insbesondere der von etwa 16:35 Uhr bis 17:05 Uhr mit Behördengeld durchgeführten Testspiele, wurde von etwa 18:00 Uhr bis etwa 18:10 Uhr die vorläufige Beschlagnahme (Paragraph 53, Absatz 2, GSpG) beider Spielgeräte einschließlich allfälliger aktuell enthaltener Geldbeträge durchgeführt und bescheinigt; mit dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter R. P. wurde von etwa 17:08 Uhr bis etwa 17:55 Uhr unter dem Titel der Auskunftserteilung nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG eine Niederschrift aufgenommen. In der Folge wurden die Geräte im Auftrag der Amtsabordnung aus dem Lokal abtransportiert und der belangten Behörde zur Verwahrung übergeben. Österreichische Situation im Bereich Glücksspielregulierung, Glücksspielverhalten und faktischer Spielerschutz: Seit Inkrafttreten des GSpG können in Österreich alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden, was faktisch auch erfolgt ist; der Bund als solcher veranstaltet aufgrund seines Monopols keinerlei Glücksspiele. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind nunmehr
G ausdrücklich vom Glücksspielmonopol ausgenommen, unterliegen jedoch einer separat geregelten Bewilligungspflicht nach Landesrecht. Für die Durchführungen von Lotterien (§§ 6 bis 12b GSpG) besteht derzeit eine rechtskräftige von 1.10.2012 bis 30.9.2027 gültige Konzession der Ö. GmbH; am Bewerbungsverfahren hatten sich vier Interessenten beteiligt. Für den Betrieb von Spielbanken (§ 21 GSpG) wurden in den Jahren 2012 bzw. 2013 sechs Konzessionen für Stadtstandorte an die C. AG und sechs Konzessionen für Landstandorte auf jeweils 15 Jahre vergeben. Nach Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des § 5 GSpG im Jahr 2010 (Novelle BGBl. I Nr. 73/2010) schufen fünf von neun Bundesländern gesetzliche Grundlagen für die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. In der Folge wurden in diesen Bundesländern drei (Bgld., OÖ, und Stmk. nach Ende der Übergangsfrist mit 31.12.2015), eine (NÖ) bzw. zwei (K) solche Bewilligungen erteilt. Das Bundesland Wien schuf keine neue Grundlage für die Bewilligung von Landesausspielungen, jedoch durften bereits bewilligte Glücksspielautomaten nach dem Übergangsrecht bis 31.12.2014 betrieben werden.Seit Inkrafttreten des GSpG können in Österreich alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden, was faktisch auch erfolgt ist; der Bund als solcher veranstaltet aufgrund seines Monopols keinerlei Glücksspiele. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind nunmehr
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol ausgenommen, unterliegen jedoch einer separat geregelten Bewilligungspflicht nach Landesrecht. Für die Durchführungen von Lotterien (Paragraphen 6 bis 12 b GSpG) besteht derzeit eine rechtskräftige von 1.10.2012 bis 30.9.2027 gültige Konzession der Ö. GmbH; am Bewerbungsverfahren hatten sich vier Interessenten beteiligt. Für den Betrieb von Spielbanken (Paragraph 21, GSpG) wurden in den Jahren 2012 bzw. 2013 sechs Konzessionen für Stadtstandorte an die C. AG und sechs Konzessionen für Landstandorte auf jeweils 15 Jahre vergeben. Nach Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des Paragraph 5, GSpG im Jahr 2010 (Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) schufen fünf von neun Bundesländern gesetzliche Grundlagen für die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. In der Folge wurden in diesen Bundesländern drei (Bgld., OÖ, und Stmk. nach Ende der Übergangsfrist mit 31.12.2015), eine (NÖ) bzw. zwei (K) solche Bewilligungen erteilt. Das Bundesland Wien schuf keine neue Grundlage für die Bewilligung von Landesausspielungen, jedoch durften bereits bewilligte Glücksspielautomaten nach dem Übergangsrecht bis 31.12.2014 betrieben werden. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So spielten im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten 12 Monate ein Glücksspiel um Geld. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich war im Jahr 2015 das Spiel „Lotto 6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate, daneben wurden weitere Glücksspielarten mit Teilnahmequoten zwischen 14,3% (Joker) und etwa 0,5% bzw. 0,4% (Automaten in Spielbanken bzw. „sonstige“ Spiele ohne gängige Bezeichnung) in Anspruch genommen. Die Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – hierzu zählen bewilligte Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie illegale Angebote – lag bei 1,0%. Die korrespondierenden Werte des Jahres 2009 lagen bei 34,0% (Lotto 6 aus 45), 10,9% (Joker), 0,6% (Automaten in Spielbanken), 0,9% (sonstige) und 1,2% (Automaten außerhalb von Spielbanken). Im Jahr 2015 lagen die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der letzten 12 Monate für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken bei 203,20 Euro, für klassische Kasinospiele bei 194,20 Euro, für Sportwetten bei 109,60 Euro, für Automaten in Spielbanken bei 100,90 Euro und für die übrigen Glücksspielarten jeweils erheblich darunter; die korrespondierenden Zahlenwerte des Jahres 2009 lagen bei 316,60 Euro (Automaten außerhalb von Spielbanken), 291,60 Euro (klassische Kasinospiele) und 46,50 Euro (Sportwetten). Personen ohne pathologisches Spielverhalten geben im Monat durchschnittlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als Spielsüchtige. So lag der Mittelwert der monatlichen Ausgaben bei Personen mit unproblematischem Spielverhalten im Jahr 2015 bei 35,70 Euro, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei 122,50 Euro und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei 399,20 Euro (Medianwerte: 25, 60 bzw. 100 Euro). 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren (etwa 64.000 Personen) weisen ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV ("Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" zur Einordnung psychiatrischer Diagnosen) auf. Das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken zeigt mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens. Der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens betrug im Jahr 2015 bei Automaten außerhalb von Spielbanken 6,0% bzw. eben 21,2%; alle anderen Glücksspielarten einschließlich des Automatenglücksspiels in Spielbanken (3,7% bzw. 4,4%) weisen hier erheblich niedrigere Werte auf; die Vergleichswerte des Jahres 2009 für problematisches und pathologisches Spielverhalten lagen bei insgesamt 13,5% (Automaten in Spielbanken) bzw. 33,2% (Automaten außerhalb von Spielbanken). Ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Personen mit pathologischem Spielverhalten zeigt auch einen problematischen Alkoholkonsum. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad und geringem Haushaltsnettoeinkommen sowie Arbeitslose betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen haben auch einen spielsüchtigen Elternteil. Als wirksamste suchtpräventive Maßnahmen erweist sich eine zahlenmäßige und örtliche Begrenzung von Spielstätten, eine Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums während des Spielens und die Hintanhaltung „gefährlicher“ Spiele. Geringere Wirksamkeit zeigen Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre Beschränkungen oder Spielsperren. Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen erweisen sich in der Praxis als am wenigsten wirksam. Das GSpG enthält für erlaubte Tätigkeiten im Glücksspielbereich seit seiner Stammfassung
G sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Abs. 2 ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
Absatz 2, ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro […] zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.
52 Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro […] zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
G ist ein Glücksspiel im Sinn dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinn dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
Abs. 2 ist „Unternehmer“ iSd Abs. 1, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Werden von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen iSd Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Absatz 2, ist „Unternehmer“ iSd Absatz eins,, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Werden von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen iSd Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Abs. 4 sind verbotene Ausspielungen solche, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.
G unterliegen u.a. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
Absatz 4, sind verbotene Ausspielungen solche, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG unterliegen u.a. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Die Einziehung nach § 54 GSpG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel, von bestimmten Sachen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken; als schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge ist sie vom Verfall als schuldabhängiger (Neben-)Strafe zu unterscheiden. Auch setzt sie keine rechtskräftige Bestrafung nach einem Tatbestand des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054). Aufgrund der Abhängigkeit von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG unterliegt das Einziehungsverfahren dennoch den Bestimmungen des VStG (vgl. VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323). Für den Ausspruch einer Einziehung per se nicht relevant und zu prüfen sind demnach eine iSd § 31 Abs. 1 VStG fristgerechte und rechtskonforme Tatanlastung in einem allenfalls parallel geführten Strafverfahren, Verschuldensaspekte (einschließlich allfälliger Schuldausschließungsgründe) sowie Kriterien der Strafbemessung.Die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel, von bestimmten Sachen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken; als schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge ist sie vom Verfall als schuldabhängiger (Neben-)Strafe zu unterscheiden. Auch setzt sie keine rechtskräftige Bestrafung nach einem Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054). Aufgrund der Abhängigkeit von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG unterliegt das Einziehungsverfahren dennoch den Bestimmungen des VStG vergleiche VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323). Für den Ausspruch einer Einziehung per se nicht relevant und zu prüfen sind demnach eine iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG fristgerechte und rechtskonforme Tatanlastung in einem allenfalls parallel geführten Strafverfahren, Verschuldensaspekte (einschließlich allfälliger Schuldausschließungsgründe) sowie Kriterien der Strafbemessung. Nach der Rechtsprechung des VwGH nimmt die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel dem ersteren nicht den Charakter eines Glücksspiels nach § 1 Abs. 1 GSpG (vgl. VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Zu bemerken ist auch, dass die Beurteilung der Glücksspieleigenschaft iSd § 1 Abs. 1 GSpG nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht von der technischen Bewertung einzelner Teilmechanismen abhängt, sondern die Lösung der Rechtsfrage erfordert, ob unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände insgesamt Glücksspiel vorliegt, weil die Entscheidung über das Spielergebnis – aus welchen Gründen auch immer – ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Nach der Rechtsprechung des VwGH nimmt die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel dem ersteren nicht den Charakter eines Glücksspiels nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vergleiche VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Zu bemerken ist auch, dass die Beurteilung der Glücksspieleigenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht von der technischen Bewertung einzelner Teilmechanismen abhängt, sondern die Lösung der Rechtsfrage erfordert, ob unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände insgesamt Glücksspiel vorliegt, weil die Entscheidung über das Spielergebnis – aus welchen Gründen auch immer – ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Im Fall der gegenständlichen Spielgeräte ist zunächst relevant, dass die Miniaturwalzenkomponente erst nach Auswahl eines der angebotenen großen Themenwalzenspiele über die Play-Taste in Gang gesetzt werden konnte und schon insofern mit den rein zufallsgesteuerten großen Walzen untrennbar verbunden war. Bei den großen bunten und damit optisch auffällig über den gesamten unteren Bildschirmbereich verteilten und virtuell rotierenden Themensymbolen handelt es sich um eine in Österreich und weltweit bekannte, gesellschaftlich nachhaltig etablierte Bildsymbolik für Automatenglücksspiel. Bereits die festgestellten Größenverhältnisse zwischen den beiden Walzenfeldern und die Farbwahl sowie die Präsentation der elektronischen „Spielanleitung“ entkräften das von den BF behauptete Prädominieren der Geschicklichkeitskomponente und indizieren eine gewollte Umgehungskonstruktion. Bei der Beurteilung, ob bei einem Spiel Können oder Glück überwiegt, wird grundsätzlich auf die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers abzustellen sein. Existenz und Funktion des Miniaturwalzenfeldes als potenzieller Geschicklichkeitskomponente samt zugehöriger elektronischer „Information“ waren der Aufmerksamkeit eines eigenständig agierenden (nicht persönlich instruierten) Spielers feststellungsgemäß entzogen. Selbst im unwahrscheinlichen Fall eines spielerseitigen Registrierens der Miniaturwalzen und/oder eines Entzifferns der elektronischen „Information“ im oberen Bildschirmbereich war einem durchschnittlich intelligenten Erwachsenen – schon aufgrund der irreführenden Wortwahl („Der Spieler kann sich ein ,Movie‘ ansehen“) - das eigenständige Herstellen eines Zusammenhangs zwischen den Miniaturwalzen und dem Lauf der großen Symbolwalzen nicht zumutbar, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Durchschnittsspieler das propagierte Zusammenspiel auch nur annähernd verstand und umzusetzen versuchte, gegen Null geht. Daran ändert - ebenfalls mangels spielerseitig nachvollziehbarer Zusammenhänge mit den Miniaturwalzen - auch der zu Beginn plakativ eingeblendete englische Titel „AM.“ nichts, dies abgesehen von der begründeten Annahme, dass gerade die feststellungsgemäß am stärksten von pathologischer Spielsucht betroffenen Personen mit niedrigem Bildungsgrad die Aussage dieses Schriftzugs gar nicht erfassen werden. Ferner ist die der Argumentation der BF implizit zu Grunde liegende Annahme, bei erwachsenen Menschen bestünde eine Nachfrage nach entgeltlichen Spielen in Miniaturgröße am Bildschirmrand, in welchen sie mit Geschick eine überdimensionale Darbietung vertikal laufender farbiger Symbole in Sekundendauer „erspielen“ könnten, schon nach (sehr gefestigten) allgemeinen Erfahrungswerten geradezu als absurd anzusehen. Gleiches gilt für die Annahme, ein Spielinteressent würde sich wegen derartiger Miniaturwalzen für ein Spiel auf einem solchen Gerät entscheiden oder eine Ablaufsteuerung über dieses Feld oder die Einholung einschlägiger „Informationen“ in Betracht ziehen. Da die Miniaturwalzen, wie in den Feststellungen ausgeführt, bei systematischer Betätigung der Play-Taste (vom Spieler unbemerkt) ohnedies in kurzen Abständen Kamerasymbole ergaben und es daher bei Außerachtlassung dieser Komponente zu keinen irritierenden Verzögerungen im großen Walzenlauf kam, beim Spieler sohin der Eindruck entstehen musste, dass die vorab ausgewählten Themenwalzen unmittelbar durch die Play-Taste ausgelöst wurden, bestand auch im weiteren Spielverlauf kein Anlass, am Gerät nach allfälligen Zusatzkomponenten Ausschau zu halten. Folglich ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Geräte von Interessenten in so gut wie allen Fällen im vollen Bewusstsein und mit der Absicht benutzt wurden (und werden sollten), darauf rein zufallsgesteuerte Themenwalzenspiele als Glücksspiele durchzuführen, und ein Aufwenden von Geschick von Spielern weder erwogen wurde noch zumutbarer Weise erwartet werden konnte. Insofern ist letztlich auch nicht ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmaß die Miniaturwalzen allenfalls tatsächlich mit Geschick beeinflussbar gewesen wären, wobei die Ermittlungen im konkreten Fall zudem ergeben haben, dass eine auf den Miniaturwalzen allenfalls erzielte Einsatzerhöhung ausschließlich durch erneuten Einsatz im rein zufallsgesteuerten Themenwalzenspiel verwertbar war. Auch die Annahme, ein Spieler könne durch (je nach Betrachtungsweise) geschicktes oder ungeschicktes Verhalten den Auslöser für das große Walzenspiel, nämlich die Kamera auf einer Miniaturwalze herbeiführen, ändert nichts am Umstand, dass gerade dann (!) zwingend eine Glücksspielkomponente, nämlich der Lauf der großen Walzen mit rein zufallsabhängigem Endergebnis, nachfolgte. Aus allen vorangehenden Erörterungen folgt, dass die Entscheidung über das Endergebnis der Spiele auf den gegenständlichen Geräten im Ergebnis intentionsgemäß wie faktisch bei nahezu allen Spielvorgängen, somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhing bzw. eine allenfalls über die Miniaturwalzen integrierte Geschicklichkeitskomponente gegenüber dem Erzielen von Zufallsergebnissen auf den großen Themenwalzen als Hauptzweck dermaßen in den Hintergrund trat, dass sie keinesfalls geeignet war, dem Spiel insgesamt die Glücksspieleigenschaft nach § 1 Abs. 1 GSpG zu nehmen.Im Fall der gegenständlichen Spielgeräte ist zunächst relevant, dass die Miniaturwalzenkomponente erst nach Auswahl eines der angebotenen großen Themenwalzenspiele über die Play-Taste in Gang gesetzt werden konnte und schon insofern mit den rein zufallsgesteuerten großen Walzen untrennbar verbunden war. Bei den großen bunten und damit optisch auffällig über den gesamten unteren Bildschirmbereich verteilten und virtuell rotierenden Themensymbolen handelt es sich um eine in Österreich und weltweit bekannte, gesellschaftlich nachhaltig etablierte Bildsymbolik für Automatenglücksspiel. Bereits die festgestellten Größenverhältnisse zwischen den beiden Walzenfeldern und die Farbwahl sowie die Präsentation der elektronischen „Spielanleitung“ entkräften das von den BF behauptete Prädominieren der Geschicklichkeitskomponente und indizieren eine gewollte Umgehungskonstruktion. Bei der Beurteilung, ob bei einem Spiel Können oder Glück überwiegt, wird grundsätzlich auf die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers abzustellen sein. Existenz und Funktion des Miniaturwalzenfeldes als potenzieller Geschicklichkeitskomponente samt zugehöriger elektronischer „Information“ waren der Aufmerksamkeit eines eigenständig agierenden (nicht persönlich instruierten) Spielers feststellungsgemäß entzogen. Selbst im unwahrscheinlichen Fall eines spielerseitigen Registrierens der Miniaturwalzen und/oder eines Entzifferns der elektronischen „Information“ im oberen Bildschirmbereich war einem durchschnittlich intelligenten Erwachsenen – schon aufgrund der irreführenden Wortwahl („Der Spieler kann sich ein ,Movie‘ ansehen“) - das eigenständige Herstellen eines Zusammenhangs zwischen den Miniaturwalzen und dem Lauf der großen Symbolwalzen nicht zumutbar, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Durchschnittsspieler das propagierte Zusammenspiel auch nur annähernd verstand und umzusetzen versuchte, gegen Null geht. Daran ändert - ebenfalls mangels spielerseitig nachvollziehbarer Zusammenhänge mit den Miniaturwalzen - auch der zu Beginn plakativ eingeblendete englische Titel „AM.“ nichts, dies abgesehen von der begründeten Annahme, dass gerade die feststellungsgemäß am stärksten von pathologischer Spielsucht betroffenen Personen mit niedrigem Bildungsgrad die Aussage dieses Schriftzugs gar nicht erfassen werden. Ferner ist die der Argumentation der BF implizit zu Grunde liegende Annahme, bei erwachsenen Menschen bestünde eine Nachfrage nach entgeltlichen Spielen in Miniaturgröße am Bildschirmrand, in welchen sie mit Geschick eine überdimensionale Darbietung vertikal laufender farbiger Symbole in Sekundendauer „erspielen“ könnten, schon nach (sehr gefestigten) allgemeinen Erfahrungswerten geradezu als absurd anzusehen. Gleiches gilt für die Annahme, ein Spielinteressent würde sich wegen derartiger Miniaturwalzen für ein Spiel auf einem solchen Gerät entscheiden oder eine Ablaufsteuerung über dieses Feld oder die Einholung einschlägiger „Informationen“ in Betracht ziehen. Da die Miniaturwalzen, wie in den Feststellungen ausgeführt, bei systematischer Betätigung der Play-Taste (vom Spieler unbemerkt) ohnedies in kurzen Abständen Kamerasymbole ergaben und es daher bei Außerachtlassung dieser Komponente zu keinen irritierenden Verzögerungen im großen Walzenlauf kam, beim Spieler sohin der Eindruck entstehen musste, dass die vorab ausgewählten Themenwalzen unmittelbar durch die Play-Taste ausgelöst wurden, bestand auch im weiteren Spielverlauf kein Anlass, am Gerät nach allfälligen Zusatzkomponenten Ausschau zu halten. Folglich ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Geräte von Interessenten in so gut wie allen Fällen im vollen Bewusstsein und mit der Absicht benutzt wurden (und werden sollten), darauf rein zufallsgesteuerte Themenwalzenspiele als Glücksspiele durchzuführen, und ein Aufwenden von Geschick von Spielern weder erwogen wurde noch zumutbarer Weise erwartet werden konnte. Insofern ist letztlich auch nicht ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmaß die Miniaturwalzen allenfalls tatsächlich mit Geschick beeinflussbar gewesen wären, wobei die Ermittlungen im konkreten Fall zudem ergeben haben, dass eine auf den Miniaturwalzen allenfalls erzielte Einsatzerhöhung ausschließlich durch erneuten Einsatz im rein zufallsgesteuerten Themenwalzenspiel verwertbar war. Auch die Annahme, ein Spieler könne durch (je nach Betrachtungsweise) geschicktes oder ungeschicktes Verhalten den Auslöser für das große Walzenspiel, nämlich die Kamera auf einer Miniaturwalze herbeiführen, ändert nichts am Umstand, dass gerade dann (!) zwingend eine Glücksspielkomponente, nämlich der Lauf der großen Walzen mit rein zufallsabhängigem Endergebnis, nachfolgte. Aus allen vorangehenden Erörterungen folgt, dass die Entscheidung über das Endergebnis der Spiele auf den gegenständlichen Geräten im Ergebnis intentionsgemäß wie faktisch bei nahezu allen Spielvorgängen, somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhing bzw. eine allenfalls über die Miniaturwalzen integrierte Geschicklichkeitskomponente gegenüber dem Erzielen von Zufallsergebnissen auf den großen Themenwalzen als Hauptzweck dermaßen in den Hintergrund trat, dass sie keinesfalls geeignet war, dem Spiel insgesamt die Glücksspieleigenschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt als Veranstalter nach dem ersten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in Betracht, wer das Spiel auf eigene Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt. Zugänglichmachen nach dem dritten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn eine Person das betreffende Gerät in ihrer Gewahrsame hat und es dabei Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung eines Apparats durch den Betreiber (Veranstalter) nur eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Betreiber einen vom Ertrag des Apparats unabhängigen Mietzins erhält (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwV). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt als Veranstalter nach dem ersten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Betracht, wer das Spiel auf eigene Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt. Zugänglichmachen nach dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn eine Person das betreffende Gerät in ihrer Gewahrsame hat und es dabei Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung eines Apparats durch den Betreiber (Veranstalter) nur eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Betreiber einen vom Ertrag des Apparats unabhängigen Mietzins erhält vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwV). Die U. hat die beiden in ihrem Eigentum stehenden Spielgeräte als Unternehmerin iSd § 2 Abs. 2 GSpG, nämlich im Rahmen ihres in der Slowakei auf Dauer registrierten Unternehmensgegenstandes, sohin selbständig und nachhaltig, aufgrund einer zumindest konkludenten, auf Dauer angelegten entgeltlichen Flächennutzungsvereinbarung mit dem Lokalinhaber AJ ab einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 15.12.2015 in einem zumindest mehrere Tagesschichten des Mitarbeiters P. überdauernden Zeitraum im Lokal des AJ für Gäste frei zugänglich aufgestellt bzw. aufstellen lassen und sie zu den regulären Öffnungszeiten (11:00 bis 23:00), sohin etwa 12 Stunden täglich, auf eigene Rechnung betrieben, um aus der Durchführung der darauf angebotenen Glücksspiele Einnahmen aus aufgeladenen und verspielten Guthaben zu erzielen. Das Risiko von Gewinn und Verlust des Glücksspielbetriebs lag nach den festgestellten Umständen zweifellos und auch unstrittig in der Vermögenssphäre der U., die während der Aufstelldauer über die Geräte und die darauf eingegangenen Geldbeträge alleine verfügungsberechtigt blieb und ohne Delegierung von Betreuungspflichten an die Lokalinhabung für die laufende Wartung sorgte. AJ ließ diese Spielgeräte aufgrund der vorgenannten Vereinbarung im Rahmen seines Spiellokalbetriebes, sohin ebenfalls selbständig und nachhaltig in seinem Lokal aufgestellt, sorgte zu den Öffnungszeiten für die freie Zugänglichkeit durch volljährige Gäste und erhielt hierfür von der U. ein Entgelt für die Überlassung der Aufstellflächen; er agierte daher ebenfalls als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG. Zum Bespielen der Geräte war das Herstellen eines geldwerten Guthabens erforderlich, in Aussicht gestellt wurde - je nach Übereinstimmung des auf den Symbolwalzen erzielten Zufallsergebnisses mit dem programmierten Gewinnplan - eine Vervielfachung bzw. Erhöhung dieses Guthabens und eine Möglichkeit zur Einlösung in Bargeld. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass ein „Inaussichtstellen“ von vermögenswerten Gegenleistungen auch in Form eines Realofferts durch Aufstellen eines Automaten erfolgen kann, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler eine solche Gegenleistung berechtigter Weise erwarten kann (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0488). Hieran kann in Anbetracht des in der Branche nachhaltig etablierten typischen Glückspielautomatendesigns auch im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen; zudem haben die Ermittlungen ergeben, dass bereits zum Zeitpunkt der Wahl der konkreten Spieleinsatzhöhe Gewinnvarianten in Form von „Gewinnlinien“ angeboten wurden. Die mit der erst nachträglichen (nur im Gewinnfall erfolgenden) Einblendung von Gewinnplänen allenfalls beabsichtigte Vermeidung eines „Inaussichtstellens“ geht damit ins Leere. Somit hat die U. mit diesen Geräten in einem unbestimmten Zeitraum bis unmittelbar vor der Kontrolle (15.12.2015) iSd § 2 Abs. 1 GSpG Ausspielungen veranstaltet und AJ diese unternehmerisch zugänglich gemacht. Durch den Umstand, dass die Geräte vor der finanzpolizeilichen Kontrolle zwar an die Stromversorgung angeschlossen, jedoch nicht eingeschalten waren, wird die Tätigkeit des Veranstaltens bzw. Zugänglichmachens insofern nicht beeinträchtigt, als die Betriebsbereitschaft über die Betätigung des jeweiligen Einschaltknopfes jederzeit einfach und ohne Hindernisse herstellbar war. Sinngemäß ist hier etwa auf die Entscheidung des VwGH vom 29.3.2007, 2006/15/0088 (dort betreffend die Dauer der Vergnügungssteuerpflicht) zu verweisen, wonach das Abschalten eines Spielapparats in einem aktiven Gastbetrieb selbst bei Trennung vom Stromnetz eine jederzeit unmittelbar reversible, noch nicht die Spielbereitschaft beendende Maßnahme darstellt und gleiches gilt, wenn ein Spielapparat in einem solchen Betrieb mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird. Die telefonische Mitteilung des AJ an die Kontrollorgane, die Geräte seien zum Abtransport bereit gestanden (Bl. 40), ist als Schutzbehauptung zu werten. Mangels Konzession oder Bewilligung für Landesausspielungen – letztere sind im Bundesland Wien gesetzlich gar nicht vorgesehen – und möglicher Anwendbarkeit eines sonstigen Ausnahmetatbestandes des § 4 GSpG waren die Ausspielungen
G verboten. Dass die Spielteilnahme vom Inland aus erfolgte bzw. erfolgen sollte, steht zweifellos fest, da die Geräte in Österreich aufgestellt und zu bedienen waren. Somit ist das gesamte objektive Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 erster bzw. dritter Fall GSpG erfüllt und wurde mit beiden Geräten als Eingriffsgegenständen iSd GSpG gegen diese Bestimmungen verstoßen.Die U. hat die beiden in ihrem Eigentum stehenden Spielgeräte als Unternehmerin iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, nämlich im Rahmen ihres in der Slowakei auf Dauer registrierten Unternehmensgegenstandes, sohin selbständig und nachhaltig, aufgrund einer zumindest konkludenten, auf Dauer angelegten entgeltlichen Flächennutzungsvereinbarung mit dem Lokalinhaber AJ ab einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 15.12.2015 in einem zumindest mehrere Tagesschichten des Mitarbeiters P. überdauernden Zeitraum im Lokal des AJ für Gäste frei zugänglich aufgestellt bzw. aufstellen lassen und sie zu den regulären Öffnungszeiten (11:00 bis 23:00), sohin etwa 12 Stunden täglich, auf eigene Rechnung betrieben, um aus der Durchführung der darauf angebotenen Glücksspiele Einnahmen aus aufgeladenen und verspielten Guthaben zu erzielen. Das Risiko von Gewinn und Verlust des Glücksspielbetriebs lag nach den festgestellten Umständen zweifellos und auch unstrittig in der Vermögenssphäre der U., die während der Aufstelldauer über die Geräte und die darauf eingegangenen Geldbeträge alleine verfügungsberechtigt blieb und ohne Delegierung von Betreuungspflichten an die Lokalinhabung für die laufende Wartung sorgte. AJ ließ diese Spielgeräte aufgrund der vorgenannten Vereinbarung im Rahmen seines Spiellokalbetriebes, sohin ebenfalls selbständig und nachhaltig in seinem Lokal aufgestellt, sorgte zu den Öffnungszeiten für die freie Zugänglichkeit durch volljährige Gäste und erhielt hierfür von der U. ein Entgelt für die Überlassung der Aufstellflächen; er agierte daher ebenfalls als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG. Zum Bespielen der Geräte war das Herstellen eines geldwerten Guthabens erforderlich, in Aussicht gestellt wurde - je nach Übereinstimmung des auf den Symbolwalzen erzielten Zufallsergebnisses mit dem programmierten Gewinnplan - eine Vervielfachung bzw. Erhöhung dieses Guthabens und eine Möglichkeit zur Einlösung in Bargeld. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass ein „Inaussichtstellen“ von vermögenswerten Gegenleistungen auch in Form eines Realofferts durch Aufstellen eines Automaten erfolgen kann, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler eine solche Gegenleistung berechtigter Weise erwarten kann vergleiche VwGH 21.4.1997, 96/17/0488). Hieran kann in Anbetracht des in der Branche nachhaltig etablierten typischen Glückspielautomatendesigns auch im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen; zudem haben die Ermittlungen ergeben, dass bereits zum Zeitpunkt der Wahl der konkreten Spieleinsatzhöhe Gewinnvarianten in Form von „Gewinnlinien“ angeboten wurden. Die mit der erst nachträglichen (nur im Gewinnfall erfolgenden) Einblendung von Gewinnplänen allenfalls beabsichtigte Vermeidung eines „Inaussichtstellens“ geht damit ins Leere. Somit hat die U. mit diesen Geräten in einem unbestimmten Zeitraum bis unmittelbar vor der Kontrolle (15.12.2015) iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Ausspielungen veranstaltet und AJ diese unternehmerisch zugänglich gemacht. Durch den Umstand, dass die Geräte vor der finanzpolizeilichen Kontrolle zwar an die Stromversorgung angeschlossen, jedoch nicht eingeschalten waren, wird die Tätigkeit des Veranstaltens bzw. Zugänglichmachens insofern nicht beeinträchtigt, als die Betriebsbereitschaft über die Betätigung des jeweiligen Einschaltknopfes jederzeit einfach und ohne Hindernisse herstellbar war. Sinngemäß ist hier etwa auf die Entscheidung des VwGH vom 29.3.2007, 2006/15/0088 (dort betreffend die Dauer der Vergnügungssteuerpflicht) zu verweisen, wonach das Abschalten eines Spielapparats in einem aktiven Gastbetrieb selbst bei Trennung vom Stromnetz eine jederzeit unmittelbar reversible, noch nicht die Spielbereitschaft beendende Maßnahme darstellt und gleiches gilt, wenn ein Spielapparat in einem solchen Betrieb mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird. Die telefonische Mitteilung des AJ an die Kontrollorgane, die Geräte seien zum Abtransport bereit gestanden (Bl. 40), ist als Schutzbehauptung zu werten. Mangels Konzession oder Bewilligung für Landesausspielungen – letztere sind im Bundesland Wien gesetzlich gar nicht vorgesehen – und möglicher Anwendbarkeit eines sonstigen Ausnahmetatbestandes des Paragraph 4, GSpG waren die Ausspielungen
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG verboten. Dass die Spielteilnahme vom Inland aus erfolgte bzw. erfolgen sollte, steht zweifellos fest, da die Geräte in Österreich aufgestellt und zu bedienen waren. Somit ist das gesamte objektive Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster bzw. dritter Fall GSpG erfüllt und wurde mit beiden Geräten als Eingriffsgegenständen iSd GSpG gegen diese Bestimmungen verstoßen. Zur Beurteilung des Geringfügigkeitskriteriums des § 54 Abs. 1 GSpG ist nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I 73/2010 (RV 657) die Schwere des Eingriffs beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Ein längerfristiges (sich zumindest über mehrere Schichten eines Mitarbeiters erstreckender) Bereitstellen von Glücksspielgeräten in einem täglich etwa 12 Stunden öffentlich zugänglichen Lokal mit Einsatzmöglichkeiten bis jedenfalls 10 Euro pro Spiel ist schon keinesfalls mehr als geringfügig anzusehen. Die Tätigkeiten der BF wichen auch in mehreren Punkten wesentlich von den für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (bei Einzelaufstellung) geltenden Kriterien (§ 4 Abs. 2, § 5 GSpG) ab: Die auf beiden Geräten jedenfalls möglichen Einsätze von 10 Euro pro Spiel betrugen das Zehnfache des in § 5 Abs. 5b Z 1 GSpG festgelegten Grenzwerts. Auch gab es am Aufstellungsort feststellungsgemäß keinerlei mit den „Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen“ (§ 5 Abs. 4b GSpG) oder dem „Spielerschutz orientierten Spielverlauf“ (§ 5 Abs. 5b GSpG) vergleichbaren Maßnahmen zur Begrenzung persönlicher Spielzeiten oder Einsatzsummen bzw. entsprechende Warnsysteme. Es liegen daher keine iSd § 54 Abs. 1 GSpG geringfügigen Verstöße vor. Da auch keinerlei Indizien dafür vorliegen, dass die BF die Ausspielungen unabhängig von der Amtshandlung der Finanzpolizei auf Dauer eingestellt hätten und ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren eindeutig erkennen lassen, dass sie ihre Vorgangsweise nach wie vor als rechtmäßig erachten, ist zu befürchten, dass die beiden Spielgeräte der U. umgehend wieder in einem österreichischen Lokalbetrieb eingesetzt werden, und dient die Einziehung daher der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher oder ähnlicher Art nach § 52 Abs. 1 GSpG. Somit waren und sind alle Voraussetzungen für die Einziehung beider Geräte erfüllt.Zur Beurteilung des Geringfügigkeitskriteriums des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ist nach den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, Regierungsvorlage 657) die Schwere des Eingriffs beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach Paragraph 4, Absatz 2, zu ermitteln. Ein längerfristiges (sich zumindest über mehrere Schichten eines Mitarbeiters erstreckender) Bereitstellen von Glücksspielgeräten in einem täglich etwa 12 Stunden öffentlich zugänglichen Lokal mit Einsatzmöglichkeiten bis jedenfalls 10 Euro pro Spiel ist schon keinesfalls mehr als geringfügig anzusehen. Die Tätigkeiten der BF wichen auch in mehreren Punkten wesentlich von den für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (bei Einzelaufstellung) geltenden Kriterien (Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, GSpG) ab: Die auf beiden Geräten jedenfalls möglichen Einsätze von 10 Euro pro Spiel betrugen das Zehnfache des in Paragraph 5, Absatz 5 b, Ziffer eins, GSpG festgelegten Grenzwerts. Auch gab es am Aufstellungsort feststellungsgemäß keinerlei mit den „Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen“ (Paragraph 5, Absatz 4 b, GSpG) oder dem „Spielerschutz orientierten Spielverlauf“ (Paragraph 5, Absatz 5 b, GSpG) vergleichbaren Maßnahmen zur Begrenzung persönlicher Spielzeiten oder Einsatzsummen bzw. entsprechende Warnsysteme. Es liegen daher keine iSd Paragraph 54, Absatz eins, GSpG geringfügigen Verstöße vor. Da auch keinerlei Indizien dafür vorliegen, dass die BF die Ausspielungen unabhängig von der Amtshandlung der Finanzpolizei auf Dauer eingestellt hätten und ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren eindeutig erkennen lassen, dass sie ihre Vorgangsweise nach wie vor als rechtmäßig erachten, ist zu befürchten, dass die beiden Spielgeräte der U. umgehend wieder in einem österreichischen Lokalbetrieb eingesetzt werden, und dient die Einziehung daher der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher oder ähnlicher Art nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG. Somit waren und sind alle Voraussetzungen für die Einziehung beider Geräte erfüllt. Zweck der Parteistellung im Einziehungsverfahren ist die Wahrung prozessualer Rechte bestimmter Personen, die in einem Naheverhältnis zu der hiervon betroffenen Sache stehen. Die Parteistellung der U. als Eigentümerin der im Einziehungsbescheid (Bescheid-Spruchpunkt 2) aufgezählten Gegenstände steht nicht in Frage. Sofern sich der Einziehungsbescheid gegen die U. richtet, war er daher (unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen hinsichtlich der vorliegenden Verstöße) durch Abweisung ihrer Beschwerde zu bestätigen. AJ als Inhaber und Beisteller der Aufstellflächen war vereinbarungsgemäß nur verpflichtet, die Aufstellung der beiden Spielgeräte in seinem Lokal zu dulden und diese zu den Öffnungszeiten für (volljährige) Gäste frei zugänglich zu halten. Da feststellungsgemäß keine Gerätemiete durch den AJ, sondern entgeltliche Raum- bzw. Flächennutzung durch die U. vorlag und dem AJ in Bezug auf die eingezogenen Geräte als solche weder dingliche, quasi-dingliche oder obligatorische Rechte noch sonstige eigenständige Verfügungsbefugnisse eingeräumt waren, fehlt ihm im Einziehungsverfahren das von der Rechtsprechung geforderte Naheverhältnis und damit die Parteistellung (vgl. VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Auch die undifferenzierte Bezeichnung des AJ als Bescheidadressat und die Zustellung des Bescheides an ihn führen nach der Rechtsprechung nicht zu seiner Parteistellung, da der Einziehungsbescheid nach der Rechtslage objektiv nicht an ihn zu richten war bzw. „die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind“. Da die Behörde auch nicht über eine strittige Parteistellung des AJ abgesprochen hat und der Einziehungsbescheid ihm gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet, war sein diesbezügliches Rechtsmittel mangels möglicher Verletzung in Rechten, Parteistellung (§ 8 AVG) und Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084; 16.11.2011, 2011/17/0111).AJ als Inhaber und Beisteller der Aufstellflächen war vereinbarungsgemäß nur verpflichtet, die Aufstellung der beiden Spielgeräte in seinem Lokal zu dulden und diese zu den Öffnungszeiten für (volljährige) Gäste frei zugänglich zu halten. Da feststellungsgemäß keine Gerätemiete durch den AJ, sondern entgeltliche Raum- bzw. Flächennutzung durch die U. vorlag und dem AJ in Bezug auf die eingezogenen Geräte als solche weder dingliche, quasi-dingliche oder obligatorische Rechte noch sonstige eigenständige Verfügungsbefugnisse eingeräumt waren, fehlt ihm im Einziehungsverfahren das von der Rechtsprechung geforderte Naheverhältnis und damit die Parteistellung vergleiche VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Auch die undifferenzierte Bezeichnung des AJ als Bescheidadressat und die Zustellung des Bescheides an ihn führen nach der Rechtsprechung nicht zu seiner Parteistellung, da der Einziehungsbescheid nach der Rechtslage objektiv nicht an ihn zu richten war bzw. „die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind“. Da die Behörde auch nicht über eine strittige Parteistellung des AJ abgesprochen hat und der Einziehungsbescheid ihm gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet, war sein diesbezügliches Rechtsmittel mangels möglicher Verletzung in Rechten, Parteistellung (Paragraph 8, AVG) und Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084; 16.11.2011, 2011/17/0111). Beschlagnahme (Bescheid-Spruchpunkt 1):
G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
G unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinn des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht
einzuziehen sind, dem Verfall.
Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht
Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall. Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG setzt nach Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung lediglich den substantiierten Verdacht eines Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht nur zu prüfen, ob dieser Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Dabei sind insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. ist auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwV). Überdies ist die Beschlagnahme eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände. Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG dient nicht nur der Sicherung des Verfalls, sondern auch einer Einziehung nach § 54 GSpG; im Fall eines Schuldspruchs kann es auch zu einem gesetzlichen Eigentumsübergang zugunsten des Bundes nach § 55 Abs. 2 GSpG kommen (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103).Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG setzt nach Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung lediglich den substantiierten Verdacht eines Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht nur zu prüfen, ob dieser Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Dabei sind insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. ist auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwV). Überdies ist die Beschlagnahme eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände. Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG dient nicht nur der Sicherung des Verfalls, sondern auch einer Einziehung nach Paragraph 54, GSpG; im Fall eines Schuldspruchs kann es auch zu einem gesetzlichen Eigentumsübergang zugunsten des Bundes nach Paragraph 55, Absatz 2, GSpG kommen vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Die Parteistellung beider BF im Beschlagnahmeverfahren ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht in Frage zu stellen. Die von den Kontrollorganen vorläufig verfügte und von der Behörde mit Bescheid „bestätigte“ Beschlagnahme erfolgte nach der Aktenlage (siehe u.a. Parteiengehör Bl. 64) im Hinblick auf die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG, welche
G dem Verfall vorgeht. § 55 Abs. 2 GSpG kommt im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Gegenstände A. a und b nicht in Betracht, da die Bestimmung nur beschlagnahmte Gegenstände betrifft, die nicht eingezogen oder für verfallen erklärt werden. Die Einziehung dieser Gegenstände wird mit der Zustellung (Erlassung) des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftig (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102), weshalb der Zweck ihrer Beschlagnahme unbeschadet des Umstands, dass der hierfür
G ausreichende Verdacht bei der vorläufigen Beschlagnahme (15.12.2015), bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (27./30.5.2016) sowie bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens zweifellos gegeben war, zu diesem Zeitpunkt endgültig wegfällt. Da bis dahin noch keine rechtskräftige Beschlagnahme vorliegt, werden die diesbezüglich noch anhängigen Beschwerden dahingehend erledigt, dass in untrennbarer Verbindung mit der Einziehung die Aufhebung der korrespondierenden Beschlagnahme verfügt wird. Vertritt man die Ansicht, dass die bisherigen Rechtswirkungen der Beschlagnahme mit der Zustellung des Erkenntnisses automatisch wegfallen, wären die zugehörigen Beschwerden wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurückzuweisen bzw. die Beschwerdeverfahren allenfalls wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen; andere Auswirkungen auf die Rechtsposition der BF ergäben sich (mangels Änderung der tragenden Entscheidungsgründe) dadurch nicht. Die Parteistellung beider BF im Beschlagnahmeverfahren ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht in Frage zu stellen. Die von den Kontrollorganen vorläufig verfügte und von der Behörde mit Bescheid „bestätigte“ Beschlagnahme erfolgte nach der Aktenlage (siehe u.a. Parteiengehör Bl. 64) im Hinblick auf die Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, welche
Paragraph 52, Absatz 4, GSpG dem Verfall vorgeht. Paragraph 55, Absatz 2, GSpG kommt im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Gegenstände A. a und b nicht in Betracht, da die Bestimmung nur beschlagnahmte Gegenstände betrifft, die nicht eingezogen oder für verfallen erklärt werden. Die Einziehung dieser Gegenstände wird mit der Zustellung (Erlassung) des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftig vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102), weshalb der Zweck ihrer Beschlagnahme unbeschadet des Umstands, dass der hierfür
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausreichende Verdacht bei der vorläufigen Beschlagnahme (15.12.2015), bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (27./30.5.2016) sowie bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens zweifellos gegeben war, zu diesem Zeitpunkt endgültig wegfällt. Da bis dahin noch keine rechtskräftige Beschlagnahme vorliegt, werden die diesbezüglich noch anhängigen Beschwerden dahingehend erledigt, dass in untrennbarer Verbindung mit der Einziehung die Aufhebung der korrespondierenden Beschlagnahme verfügt wird. Vertritt man die Ansicht, dass die bisherigen Rechtswirkungen der Beschlagnahme mit der Zustellung des Erkenntnisses automatisch wegfallen, wären die zugehörigen Beschwerden wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurückzuweisen bzw. die Beschwerdeverfahren allenfalls wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen; andere Auswirkungen auf die Rechtsposition der BF ergäben sich (mangels Änderung der tragenden Entscheidungsgründe) dadurch nicht. Die zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme allenfalls in den Geräten befindlichen Geldbeträge – nach Ansicht des VGW handelt es sich um zumindest hinreichend bestimmbare Werte – sind zwar Gegenstand des Beschlagnahmebescheides, jedoch nicht des Einziehungsbescheides und gehören somit auch nicht zur Sache des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Einziehung. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung verfügt hat, wurde auch in den korrespondierenden Strafbescheiden vom 2.1.2016, VStV/… und VStV/…, nicht der Verfall beschlagnahmter Geldbeträge ausgesprochen. Auch in den betreffenden Rechtsmittelverfahren kann daher der Verfall schon wegen sonstiger Überschreitung der „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“ bzw. der funktionellen Zuständigkeit des VG nicht mehr verfügt werden. Selbst bei Anwendbarkeit des § 55 Abs. 3 GSpG erfordert die dortige Vorgangsweise wohl kein durch weitere Beschlagnahme zu sicherndes „Verfahren“. Somit ist zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung auch der Zweck einer weiteren Beschlagnahme der Geldbeträge (Position A.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.