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{'item': 'VGW-103/042/9821/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlVGW-103/042/9821/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag

§ 52Abs. 1 Z 1 (1. Fall) i

Vm § 2 Abs. 4 GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit hg Erkenntnis vom 26.4.2016, Zl. VGW-002/042/11120/2015, in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt.Aufgrund dieser Kontrolle wurde in weiterer Folge Herr römisch eins. C. mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 3.8.2015, Zl. VStV/915301121641/2015,

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit hg Erkenntnis vom 26.4.2016, Zl. VGW-002/042/11120/2015, in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt. Zudem wurde aufgrund dieser Kontrolle Herr I. C. mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 7.5.2015, Zl. VStV/915300076728/2015,

§ 52Abs. 1 Z 1 (1. Fall) i

Vm § 2 Abs. 4 GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit hg Erkenntnis vom 26.4.2016, Zl. VGW-002/042/7276/2015, in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks „01.03.2014“ die Wendung „9.1.2015“ tritt.Zudem wurde aufgrund dieser Kontrolle Herr römisch eins. C. mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 7.5.2015, Zl. VStV/915300076728/2015,

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit hg Erkenntnis vom 26.4.2016, Zl. VGW-002/042/7276/2015, in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks „01.03.2014“ die Wendung „9.1.2015“ tritt. Weiters wurde aufgrund dieser Kontrolle wurde Herr D. S. mit den Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 11.5.2015, Zl. VStV/915300076774/2015,

§ 52Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i

Vm § 2 Abs. 4 GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit dem hg Erkenntnis vom 26.4.2016, Zl. VGW-002/042/7149/2015 und VGW-002/11124/2015, in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt.Weiters wurde aufgrund dieser Kontrolle wurde Herr D. S. mit den Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 11.5.2015, Zl. VStV/915300076774/2015,

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit dem hg Erkenntnis vom 26.4.2016, Zl. VGW-002/042/7149/2015 und VGW-002/11124/2015, in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt. Weiters wurde aufgrund dieser Kontrolle wurde Herr Dr F. Ho. mit den Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 7.5.2015, Zl. VStV/915300076886/2015,

§ 52Abs. 1 Z 1 (1. Fall) i

Vm § 2 Abs. 4 GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit dem hg Erkenntnis vom 26.4.2016, Zl. VGW-002/042/7142/2015 in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt.Weiters wurde aufgrund dieser Kontrolle wurde Herr Dr F. Ho. mit den Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 7.5.2015, Zl. VStV/915300076886/2015,

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit dem hg Erkenntnis vom 26.4.2016, Zl. VGW-002/042/7142/2015 in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt. 2) Kontrolle am 13.2.2015: Am 13.02.2015 erfolgte in Wien, R.-gasse in der von der „V. GmbH“ betriebenen Peep Show „…“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... und Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG) eine Kontrolle. Anlässlich dieser Kontrolle wurden nachfolgende Glücksspielgeräte und technische Hilfsmittel vorläufig beschlagnahmt: Am 13.02.2015 erfolgte in Wien, R.-gasse in der von der „V. GmbH“ betriebenen Peep Show „…“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... und Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) eine Kontrolle. Anlässlich dieser Kontrolle wurden nachfolgende Glücksspielgeräte und technische Hilfsmittel vorläufig beschlagnahmt: a)“MA.“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung mit der Vergnügungssteuernummer (MA 6) „...“ und der Finanzamtskontrollnummer „1“

  1. b)„MG.“ mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung mit der Vergnügungssteuernummer (MA 6) „...“ und der Finanzamtskontrollnummer „2“
  2. c)„MA.“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung mit der Vergnügungssteuernummer (MA 6) „...“ und der Finanzamtskontrollnummer „4“
  3. d)„MA.“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung mit der Vergnügungssteuernummer „...“ und der Finanzamtskontrollnummer „5“ sowie der Geräteschlüssel: . ein Schlüsselbundanhänger rot mit vier Schlüsseln (..., ein schwarzer Schlüssel ohne Nummer) . ein Schlüsselbundanhänger blau mit vier Schlüsseln (...) . ein blauer Steckschlüssel für die Buchhaltung . ein roter Steckschlüssel (Identifikationsschlüssel) und Eine Scheckkarte (zum Öffnen des Buchhaltungsprogrammes und um das Gerät „auf „0“ zu stellen“ und des aus den Gerätekassenladen der Geräte 1.) und 2.) entnommenen und in Verwahrung genommenen Betrages von € 80,--„ Im Hinblick auf diese Gegenstände wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.2.2015, GZ: A2/13858/2015, deren Einziehung verfügt. Den gegen diese Einziehungen erhobenen Beschwerden von Herrn I. C., von der V. Ges.m.b.H. und von der Vi. S.R.L. wurden mit hg Erkenntnis vom 26.6.2015, Zl. VGW-001/048/3653/2015 und Zl. VGW-001/V/048/3830/2015 abgewiesen.Im Hinblick auf diese Gegenstände wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.2.2015, GZ: A2/13858/2015, deren Einziehung verfügt. Den gegen diese Einziehungen erhobenen Beschwerden von Herrn römisch eins. C., von der römisch fünf. Ges.m.b.H. und von der römisch fünf i. S.R.L. wurden mit hg Erkenntnis vom 26.6.2015, Zl. VGW-001/048/3653/2015 und Zl. VGW-001/V/048/3830/2015 abgewiesen. 3) Kontrolle am 22.11.2015: Am 22.11.2015. 14.35 Uhr erfolgte in Wien, R.-gasse im Lokal „…“ neuerlich eine Kontrolle der Finanzpolizei, Team ... (Finanzamt ...). Es wurden dabei folgende vier Glücksspielgeräte wahrgenommen: ● „T.“ (mit Zubehör: Tastatur, Computermaus, Netzteil ohne Kaltgerätekabel) mit der Seriennummer „...“ und unbekannter Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ ● „T.“ (mit Zubehör: Tastatur, Computermaus, Netzteil ohne Kaltgerätekabel) mit der Seriennummer „...“ und unbekannter Typenbezeichnung“, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ ● „T.“ (mit Zubehör: Tastatur, Computermaus, Netzteil ohne Kaltgerätekabel) mit der Seriennummer „...“ und unbekannter Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ sowie ● ein Ein- und Auszahlungsgerät mit unbekannter Gehäusebezeichnung, Seriennummer und Typenbezeichnung), mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ Von den Kontrollorganen wurde ein Aktenvermerk verfasst, der in seinen wesentlichen Teilen folgendermaßen lautet: „Während der am 22.11.2015 ab 14:35 Uhr im Lokal „…“ der Firma V. Ges.m.b.H. Wien, R.-gasse durch das Finanzpolizei Team ... durch geführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Nummern (FA-KNr.1) bis (FA-KNr.3) versehenen Geräten Testspiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. FA-KN 4 war ein Ein / Auszahlungsgerät.„Während der am 22.11.2015 ab 14:35 Uhr im Lokal „…“ der Firma römisch fünf. Ges.m.b.H. Wien, R.-gasse durch das Finanzpolizei Team ... durch geführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Nummern (FA-KNr.1) bis (FA-KNr.3) versehenen Geräten Testspiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. FA-KN 4 war ein Ein / Auszahlungsgerät. Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung via Maus Tasten bzw. auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld mittels einer Karte (die der Kassier Hr. G. N. zur Verfügung gestellt hatte) über das Ein/Auszahlungsgerät, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „PLAY“-Taste und Auslösung des Spieles durch die PLAY-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde an allen Geräten bestätigt. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. “ Laut angefertigter Spieledokumentation (GSp 26) wurde an sämtlichen drei Geräten das virtuelle Walzenspiel „Golden Fruits“ gespielt. Der Mindesteinsatz betrug 50 Points, der Höchsteinsatz betrug 2.000 Points. Es war jeweils ein Höchstgewinn von 10.000 Points bzw. 400.000 Points in Aussicht gestellt. Auch diese Geräte wurden gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt.“Auch diese Geräte wurden gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt.“ Aufgrund dieser Kontrolle wurde in weiterer Folge durch den Spruchpunkt 2 des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 10.5.2016, A2/237925/2015, die Einziehung der beschlagnahmten Geräte verfügt. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der In. Kft. und der Ac. s.r.o. (in Liquidation) wurden mit hg Erkenntnis vom 21.9.2017 zu den Zln. VGW-002/079/8959/2016 und GZ: VGW-002/V/079/8961/2016 abgewiesen. Zudem wurde Herr D. S. mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 3.6.2016, Zl. VStV/915300380586/2016,

§ 52Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i

Vm § 2 Abs. 4 GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit hg Erkenntnis vom 25.9.2017, Zl. VGW-002/079/10439/2016, in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis unter Einschränkung des Tatzeitraums in der Schuldfrage bestätigt.Zudem wurde Herr D. S. mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 3.6.2016, Zl. VStV/915300380586/2016,

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (

  1. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit hg Erkenntnis vom 25.9.2017, Zl. VGW-002/079/10439/2016, in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis unter Einschränkung des Tatzeitraums in der Schuldfrage bestätigt. 4) Kontrolle am 18.9.2016: Am 18.09.2016.14.20 Uhr fand neuerlich eine Kontrolle der Finanzpolizei, Team ... statt, wobei vier Glücksspielgeräte vorgefunden werden konnten: • „L.“, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „1“ • „L.“, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „2“ • „E.“, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „3“ • „L.“, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „4“ Die Amtshandlung wurde in einem Aktenvermerk dokumentiert, der im Wesentlichen folgendermaßen lautet: „Während der am 18.09.2016 ab 14:20 Uhr im Lokal „…“ der Firma V. Gesellschaft.m.b.H. , Wien, R.-gasse durch das Finanzpolizei Team ... aufgrund diverser Anzeigen und Meldungen, sowie eines Erhebungsersuchens der BPD Wien LKA Wien - Abteilung 2, vom 06.09.2016 durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Nummern (FA-KNr.1) bis (FA-KNr.2) versehenen Geräten Spiele durchgeführt wurden, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden.„Während der am 18.09.2016 ab 14:20 Uhr im Lokal „…“ der Firma römisch fünf. Gesellschaft.m.b.H. , Wien, R.-gasse durch das Finanzpolizei Team ... aufgrund diverser Anzeigen und Meldungen, sowie eines Erhebungsersuchens der BPD Wien LKA Wien - Abteilung 2, vom 06.09.2016 durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Nummern (FA-KNr.1) bis (FA-KNr.2) versehenen Geräten Spiele durchgeführt wurden, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. FA-KN 3 war ein Ein-/Auszahlungsgerät. FA - KN 4 war ein Steuergerät um Buchungen auf den Geräten 1 und 2 vornehmen zu können. Das Lokal wurde bereits um 14:10 Uhr durch das Kontrollorgan H. (alleine) in Zivilkleidung betreten, um eine verdeckte Vorerhebung durchzuführen. Hierbei konnte durch Endesgefertigten folgendes beobachtet und festgestellt werden: Im Eingangs - Kassabereich befanden sich insgesamt 4 männliche Personen: Zwei ältere Herren welche sich in der Folge zu Beginn der Amtshandlung sofort aus dem Betrieb entfernten. Die beiden anderen waren Hr. G. N., geb. :...63, amtsbekannt, Kassier der Firma V. GmbH, und Hr. La. Er., geb.: ...62, welcher sich in der Folge als Lebensgefährte der neuen Geschäftsführerin Fr. J. Re., geb.: ...83 (H-StBg) vorstellte.Die beiden anderen waren Hr. G. N., geb. :...63, amtsbekannt, Kassier der Firma römisch fünf. GmbH, und Hr. La. Er., geb.: ...62, welcher sich in der Folge als Lebensgefährte der neuen Geschäftsführerin Fr. J. Re., geb.: ...83 (H-StBg) vorstellte. Im Bereich des Ein und Auszahlungsgerätes (FA KNr.3) saß eine männliche Person auf dem Boden, welche auf einem Mobiltelefon offensichtlich virtuelle Walzenspiele spielte. Befragt ob man hier Automatenspiele durchführen könne gab dieser an: „Wos woins, san ja beide besetzt.“ In einem Raum (ohne Türen - von zwei Seiten begehbar) des Betriebes befand sich eine männliche Person (ca. 55 Jahre alt grauer Bart), welcher auf einem Barhocker vor einem Bildschirm (Gerät Nr.:2) gesessen ist, und das virtuelle Walzenspiel „Games of Ra“ spielte. Des Weiteren befand sich im selben Raum eine weibliche Person (etwa 50 Jahre alt - schlank), welche ebenfalls auf einem Barhocker vor einem Bildschirm (Gerät Nr.: 1) saß und das virtuelle Walzenspiel „Casino“ spielte. Beide rauchten und es befanden sich stark überfüllte Aschenbecher und leere Kaffeebecher auf den pultähnlichen Tischen neben den Bildschirmen. Um 14:20 Uhr wurde durch die Kontrollorgane das Lokal betreten, und die Kontrolle des Betriebes nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch den Leiter der Amtshandlung H., unter vorweisen des Dienstausweises, sowie der Kokarde bei der handelsrechtlichen Geschäftsführerin Frau J. Re.. Als sie die Kontrolle wahrgenommen hatten, wollten beide rasch das Lokal verlassen und Ihr vorhandenes Guthaben, welches Sie auf einem M-Card Gutschein vorwiesen, ausbezahlt bekommen. Die männliche Person rief: „ Wo is der jetzt hinkommen??“ Frage von Einsatzleiter H.. „Wer“. Männliche Person : „ Na der der auszahlt!“ Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kassier Hr. G. jedoch nicht in seiner Kassa, und die beiden verließen unter Zurücklassung Ihrer Gutscheine das Lokal. Seitens der Erhebungsorgane konnten keine Testspiele durchgeführt werden, da der inzwischen eingetroffene Kassier G., offensichtlich über das Steuergerät KNr.4, die Verbindung getrennt hatte. In der Folge wurde mit Fr. J., im Beisein von Hrn. La. Er. eine Niederschrift zum Sachverhalt aufgenommen. Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld mittels eines M-Card Bons, welcher über das Ein-bzw. Auszahlungsgerät bezogen werden konnte und danach mittels Scanner beim Terminal gescannt werden musste, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „PLAY“-Taste und Auslösung des Spieles durch die PLAY-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Spielerbeobachtung durch die Organe der Abgabenbehörde an allen Geräten bestätigt. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab“ Es erfolgte anlässlich dieser Kontrolle sodann eine vorläufige Beschlagnahme der Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs. 2 GSpG.Es erfolgte anlässlich dieser Kontrolle sodann eine vorläufige Beschlagnahme der Glücksspielgeräte gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG. Aufgrund dieser Kontrolle wurde in weiterer Folge mehrere Geräte gemäß § 54 Abs. 1 GSpG mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.12.2016, Zl. A2/287827/2016, eingezogen. Der Beschwerde gegen diesen Einziehungsbescheid wurde mit hg Erkenntnis vom 18.1.2018, Zl. VGW-002/059/2124/2017 und VGW-002/059/2125/2017 im Hinblick auf die Einziehung der Geräte „L., Seriennummer ...“ und „L., Seriennummer ...“ keine Folge gegeben und wurden diese Einziehungen bestätigt.Aufgrund dieser Kontrolle wurde in weiterer Folge mehrere Geräte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.12.2016, Zl. A2/287827/2016, eingezogen. Der Beschwerde gegen diesen Einziehungsbescheid wurde mit hg Erkenntnis vom 18.1.2018, Zl. VGW-002/059/2124/2017 und VGW-002/059/2125/2017 im Hinblick auf die Einziehung der Geräte „L., Seriennummer ...“ und „L., Seriennummer ...“ keine Folge gegeben und wurden diese Einziehungen bestätigt. 5) Kontrolle am 4.1.2017: Am 4.1.
  2. 16.50 Uhr erfolgte in dem Lokal „…“ in Wien, R.-gasse eine Lokalkontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion Wien über Intervention eines unbekannten Aufforderers. Laut dem anlässlich dieser Kontrolle von Organen der Landespolizeidirektion Wien erstellten Bericht, sei gleich beim Betreten des Lokals von den Sicherheitswacheorganen wahrgenommen worden, wie ein Angestellter an mehreren Knöpfen gedrückt habe und so offenbar versucht habe, die Stromversorgung der Spielapparate zu unterbrechen. Dies habe von den Sicherheitsorganen verhindert werden können. Diese haben links neben dem Eingang in mehreren Kabinen Spielcomputer wahrnehmen können. Ein anwesender Spieler habe den Sicherheitswachebeamten den Spielverlauf erklärt. Bei einer weiteren Nachschau haben demnach sodann die Sicherheitswachebeamten am Ende eines Ganges rechts noch zwei Kabinen bemerkt, in denen ebenfalls noch je ein Spielautomat installiert gewesen sei. Insgesamt seien im Lokal acht Spielautomaten vorgefunden worden. 6) Aufforderungsschreiben gemäß § 56a GSpG:6) Aufforderungsschreiben gemäß Paragraph 56 a, GSpG: Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass in weiterer Folge mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 12.4.2017 wurde die Lokalbetreiberin “V. GmbH“ gemäß § 56a Abs. 1 GSpG aufgefordert worden ist, die entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele einzustellen, andernfalls eine Betriebsschließung nach § 56a GSpG vorgenommen werden würde. Diese Aufforderung wurde der genannten Gesellschaft am 18.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt.Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass in weiterer Folge mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 12.4.2017 wurde die Lokalbetreiberin “V. GmbH“ gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG aufgefordert worden ist, die entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele einzustellen, andernfalls eine Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG vorgenommen werden würde. Diese Aufforderung wurde der genannten Gesellschaft am 18.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt. 7) Kontrolle am 18.4.2017: Am 18.04.2017 fand neuerlich eine Lokalkontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion Wien statt. Der anlässlich dieser Kontrolle verfasste Aktenvermerk lautet wie folgt: „Am 18.04.2017 um 18.44 Uhr wurden wir (Grl. Le., Insp. Leh.) von der LLZ im Zuge des Streifendienstes mit dem Stkw. ... nach Wien, R.-gasse in die dortige Peep Show bezüglich illegaler Glücksspielautomaten beordert. An der angeführten Adresse konnten in einem separaten Raum links, 20m nach dem Eingang, 3 Glückspielautomaten wahrgenommen werden. Einer davon (A., ...) war in Betrieb und wurde auch bespielt. Der Spieler entfernte sich bei Eintreffen. Mit dem anwesenden Verantwortlichen La. Er. (NiA) wurde Rücksprache gehalten. Befragt ob ihm das neue Glücksspielgesetz bekannt sei, gab er an, dass diese Automaten vom Magistrat bzw. der Finanzpolizei bereits überprüft und für in Ordnung befunden wurden, da an den Automaten kein Geld ausbezahlt wird. Dies konnte vor Ort von uns nicht überprüft werden.“ 8) Kontrolle am 19.4.2017: Am 19.04.2017 fand eine weitere Lokalkontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion Wien statt. Der anlässlich dieser Kontrolle verfasste Aktenvermerk lautet wie folgt: „Am 19.04.2017 gegen 20:00 Uhr, wurden wir (wlnsp Z. und Rvl B.) im Zuge unseres mot. Streifendienstes als ... von der LLZ nach Wien, R.-gasse zum dortigen Peep Show Lokal beordert. Einsatzgrund: Illegale Spielautomaten- Auff anonym Am Eo. eingetroffen, betraten wir das betr. Lokal und konnten in einem langen Gang, von dem nach links eine Türe in einen kleinen Raum führte, wahrnehmen. Beim Betreten der Lokalität konnten wir wahrnehmen, wie ein Mann aus dem Raum blickte, nach Drinnen verschwand und gleich wieder den Raum verließ und auf uns zukam. Dabei handelte es sich um den Angestellten St. (N.i.A). Dieser begrüßte uns und fragte nach dem Grund unseres Einschreitens. Dies wurde dem St. bekanntgegeben und wir begaben uns mit diesem zu dem o. a. Raum. Im Inneren des Raumes befanden sich 7 Personen, die vor 3 Sp

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