1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde der H. S., geb. am ...1988, irakische Staatsangehörige, wohnhaft in …, Wien, vom 15.12.2017 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 15.11.2017, Zl. MA35-9/3171216-01, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9.6.2017 (einlangend) auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“
Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Rechtsgrundlage seines Spruches die Wortfolge „lit. a und“ zu entfallen und die letzte Zeile richtigerweise wie folgt zu lauten hat: „§ 75 Abs. 6 UG 2002, BGBl. I Nr. 120, idF BGBl. I Nr. 131/2015“.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Rechtsgrundlage seines Spruches die Wortfolge „lit. a und“ zu entfallen und die letzte Zeile richtigerweise wie folgt zu lauten hat: „§ 75 Absatz 6, UG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 131/2015“. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 15.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer am ...1988 geborenen Staatsangehörigen der Republik Irak, vom 9.6.2017 (einlangend) auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“
1 und 3 NAG – auszugsweise – mit folgender Begründung abgewiesen:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 15.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer am ...1988 geborenen Staatsangehörigen der Republik Irak, vom 9.6.2017 (einlangend) auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“
Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG – auszugsweise – mit folgender Begründung abgewiesen: „Laut Aktenlage und den bisherigen Ermittlungen wird festgehalten, dass Sie bislang nur ein einziges Modul besucht und zwar vom 12.-
iSd § 64 Abs. 3 NAG. Somit sind Sie besonderen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels Studierende nicht gegeben.Darüber hinaus verfügen Sie im vorangegangen Studienjahr über keinen ausreichende Studienerfolg
iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG. Somit sind Sie besonderen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels Studierende nicht gegeben. Aufgrund obiger Erwägungen gelangte die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass in Ihrem Fall wegen Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ‘Studierende‚ nicht vorliegt. […] Das Studienjahr beginnt nach der Bestimmung des § 52 UG am
3 zweiter Satz NAG eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflussphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.Hiezu ist auszuführen, dass
Paragraph 64, Absatz 3, zweiter Satz NAG eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflussphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Selbst das führt aber keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolges in solchen Fällen unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass eben diese Bestimmung auch einem Fremden, dass er oder sie - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten. Eine Schwangerschaft und Geburt eines Kindes sind daher keine Gründe für das Fehlen des Studienerfolges zu sehen, die der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen gewesen wären. Es kann in diesem Zusammenhang aber im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch weder von Unabwendbarkeit noch Unvorhergesehenheit im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG gesprochen werden.Eine Schwangerschaft und Geburt eines Kindes sind daher keine Gründe für das Fehlen des Studienerfolges zu sehen, die der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen gewesen wären. Es kann in diesem Zusammenhang aber im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch weder von Unabwendbarkeit noch Unvorhergesehenheit im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG gesprochen werden. Im Hinblick auf Ihr Vorbringen - soweit dieses Vorbringen das Studienjahr 2016/2017 betrifft - auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach psychischen Belastungen aufgrund von familiären Problemen bzw. daraus resultierende Konzentrationsschwierigkeiten nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. z.B.VwGH 6.7.2010, 2010/22/0090).Im Hinblick auf Ihr Vorbringen - soweit dieses Vorbringen das Studienjahr 2016 aus 2017, betrifft - auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach psychischen Belastungen aufgrund von familiären Problemen bzw. daraus resultierende Konzentrationsschwierigkeiten nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, NAG fallen vergleiche z.B.VwGH 6.7.2010, 2010/22/0090). […] Der nicht nachgewiesen und nicht vorhandene Studienerfolg liegt allein in Ihrem Verantwortungsbereich. Zusammenfassend steht daher laut Aktenlage fest, dass Ihr Antrag vom 09.06.2017, mangels an Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
Vm. § 8 Z 7 lit. a und lit.b NAG-DV iVm. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, nicht positiv entschieden werden kann.Zusammenfassend steht daher laut Aktenlage fest, dass Ihr Antrag vom 09.06.2017, mangels an Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a und Litera b, NAG-DV in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, nicht positiv entschieden werden kann. Aus diesen Gründen war daher Ihr Antrag abzuweisen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15.12.2017, in welcher – im Wesentlichen – wie folgt vorgebracht wurde: „Zunächst verweise ich auf den bereits vorgelegten Lehrplan, wonach das von mir inskribierte Studium derart aufgebaut ist, dass die Lehrveranstaltungen in Blocks abgehalten werden. Es ist daher nicht weiter ungewöhnlich, sondern geradezu vorgesehen, dass das von mir besuchte Modul im Zeitraum
F BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG; c) [...] 8. […]“ Der entscheidungserhebliche § 75 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, lautet in seiner verwiesenen Fassung BGBl. I Nr. 131/2015 – auszugsweise – wie folgt:Der entscheidungserhebliche Paragraph 75, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. römisch eins Nr. 120, lautet in seiner verwiesenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, – auszugsweise – wie folgt: „Zeugnisse § 75.
1 NAG beantragt, sodass zu prüfen ist, ob die Erteilungsvoraussetzung des Abs. 3 par. cit., nämlich die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises, in concreto vorliegt.Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“
Paragraph 64, Absatz eins, NAG beantragt, sodass zu prüfen ist, ob die Erteilungsvoraussetzung des Absatz 3, par. cit., nämlich die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises, in concreto vorliegt. Ausgehend vom Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels am 10.6.2017 war für den Nachweis eines Studienerfolges
Vm § 8 Z 7 lit. b NAG DV und § 75 Abs. 6 UG idF BGBl. I Nr. 131/2015 zunächst das abgeschlossene Studienjahr 2015/2016 maßgeblich. Da jedoch während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde, kann nun das zuletzt abgeschlossene Studienjahr 2016/2017 zur Beurteilung des Studienerfolges der Beschwerdeführerin herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441, 5.5.2015, Ra 2014/22/0157).Ausgehend vom Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels am 10.6.2017 war für den Nachweis eines Studienerfolges
Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG DV und Paragraph 75, Absatz 6, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, zunächst das abgeschlossene Studienjahr 2015 aus 2016, maßgeblich. Da jedoch während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde, kann nun das zuletzt abgeschlossene Studienjahr 2016 aus 2017, zur Beurteilung des Studienerfolges der Beschwerdeführerin herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441, 5.5.2015, Ra 2014/22/0157). Für den demnach relevanten Zeitraum von 1.10.2016 bis inkl. 30.9.2017 (vgl. zB VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127, 5.5.2015, Ra 2014/22/0157) hat die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweis über von ihr positiv absolvierte universitäre Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen vorgelegt und demnach – unstrittig – keinen Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG im gesetzlich gebotenen Umfang erbracht.Für den demnach relevanten Zeitraum von 1.10.2016 bis inkl. 30.9.2017 vergleiche zB VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127, 5.5.2015, Ra 2014/22/0157) hat die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweis über von ihr positiv absolvierte universitäre Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen vorgelegt und demnach – unstrittig – keinen Studienerfolgsnachweis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG im gesetzlich gebotenen Umfang erbracht.
Abs. 3 letzter Satz par. cit. kann eine Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolges verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.
Absatz 3, letzter Satz par. cit. kann eine Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolges verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Die Beschwerdeführerin hat hiezu im Beschwerdeverfahren vorgebracht, sie habe aufgrund der Schwangerschaft und der anschließenden Pflege ihres Kindes keinen Studienerfolg erbringen können. Hiezu ist festzuhalten, dass insbesondere im Fall einer unter gewöhnlichen Umständen verlaufenden Schwangerschaft nicht von einem unabwendbaren, unvorhersehbaren oder der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogenen Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG auszugehen ist. Dies entspricht schon der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal es auch im Berufsleben – mit dem ein Studentenleben diesbezüglich durchaus vergleichbar scheint – erst in den letzten acht Wochen vor einer Entbindung sowie in den ersten acht Wochen nach einer Entbindung zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot kommt (vgl. dazu die §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221 [WV], idF BGBl. Nr. 577/1980). Hiezu ist festzuhalten, dass insbesondere im Fall einer unter gewöhnlichen Umständen verlaufenden Schwangerschaft nicht von einem unabwendbaren, unvorhersehbaren oder der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogenen Ereignis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG auszugehen ist. Dies entspricht schon der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal es auch im Berufsleben – mit dem ein Studentenleben diesbezüglich durchaus vergleichbar scheint – erst in den letzten acht Wochen vor einer Entbindung sowie in den ersten acht Wochen nach einer Entbindung zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot kommt vergleiche dazu die Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221 [WV], in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,). Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, während ihrer Schwangerschaft den üblichen Schwangerschaftssymptomen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb – vor allem im Hinblick darauf, dass ihr Kind erst am 30.8.2017 und damit erst gegen Ende des hier relevanten Studienjahres 2016/2017 geboren wurde – nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schwangerschaft sie gänzlich an der Erbringung eines Studienerfolges im gesamten Studienjahr 2016/2017 gehindert habe. Selbst unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzfrist des MSchG von acht Wochen vor Entbindung eines Kindes hätte die Beschwerdeführerin zumindest vom 1.10.2016 bis zum 5.7.2017 ausreichend Gelegenheit gehabt, Prüfungen abzuschließen und Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Auch die Zeiten der Pflege ihres Kindes betreffen lediglich die letzten viereinhalb Wochen des Studienjahres 2016/2017 und stellen daher ebenso wenig berücksichtigungswürdige Hindernisse im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG dar. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, während ihrer Schwangerschaft den üblichen Schwangerschaftssymptomen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb – vor allem im Hinblick darauf, dass ihr Kind erst am 30.8.2017 und damit erst gegen Ende des hier relevanten Studienjahres 2016 aus 2017, geboren wurde – nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schwangerschaft sie gänzlich an der Erbringung eines Studienerfolges im gesamten Studienjahr 2016 aus 2017, gehindert habe. Selbst unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzfrist des MSchG von acht Wochen vor Entbindung eines Kindes hätte die Beschwerdeführerin zumindest vom 1.10.2016 bis zum 5.7.2017 ausreichend Gelegenheit gehabt, Prüfungen abzuschließen und Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Auch die Zeiten der Pflege ihres Kindes betreffen lediglich die letzten viereinhalb Wochen des Studienjahres 2016 aus 2017, und stellen daher ebenso wenig berücksichtigungswürdige Hindernisse im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG dar. Ein von der Beschwerdeführerin durch die abweisende Entscheidung der belangten Behörde relevierter unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.Ein von der Beschwerdeführerin durch die abweisende Entscheidung der belangten Behörde relevierter unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachte Erkrankung der Beschwerdeführerin an der Schilddrüse, welche laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Sommersemester 2016 aufgetreten sei, schon mangels zeitlichem Konnex zum verfahrensgegenständlich relevanten Studienjahr 2016/2017 hier keine Berücksichtigung finden kann. Darüber hinaus wurde im gesamten Verfahrensverlauf kein Nachweis dieser Erkrankung vorgelegt.Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachte Erkrankung der Beschwerdeführerin an der Schilddrüse, welche laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Sommersemester 2016 aufgetreten sei, schon mangels zeitlichem Konnex zum verfahrensgegenständlich relevanten Studienjahr 2016 aus 2017, hier keine Berücksichtigung finden kann. Darüber hinaus wurde im gesamten Verfahrensverlauf kein Nachweis dieser Erkrankung vorgelegt. Es liegen demnach im konkreten Fall insgesamt keine Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG vor.Es liegen demnach im konkreten Fall insgesamt keine Gründe im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG vor. Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung, wie hier eines Studienerfolgsnachweises
GH 22.9.2009, 2009/22/0169).Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung, wie hier eines Studienerfolgsnachweises
Paragraph 64, Absatz 3, NAG, ist eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK weder gesetzlich vorgesehen noch geboten vergleiche VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169). Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag sohin – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen. Es kann demnach dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor an der „... University“ inskribiert ist und war der Spruch des angefochtenen Bescheides sohin wie oben ersichtlich zu korrigieren. Weiters war im Lichte des in § 8 Z 7 lit. b NAG DV enthaltenen statischen Verweises auf § 75 Abs. 6 UG idF BGBl. I Nr. 131/2015 eine weitere Korrektur des Spruches vorzunehmen.Es kann demnach dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor an der „... University“ inskribiert ist und war der Spruch des angefochtenen Bescheides sohin wie oben ersichtlich zu korrigieren. Weiters war im Lichte des in Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG DV enthaltenen statischen Verweises auf Paragraph 75, Absatz 6, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, eine weitere Korrektur des Spruches vorzunehmen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Artikel 6, EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist vergleiche etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor. So blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt letztlich unbestritten und wurde der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch Gelegenheit gegeben, ergänzende Beweise bzw. Nachweise beizubringen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Schließlich waren im Ergebnis anhand der vorliegenden Beweise bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären, nämlich ob der gesetzlich geforderte Studienerfolg hier gegeben ist und ob in eventu – ausgehend vom glaubhaften Beschwerdevorbringen – Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG vorliegen. Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; siehe hiezu auch VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.So blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt letztlich unbestritten und wurde der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch Gelegenheit gegeben, ergänzende Beweise bzw. Nachweise beizubringen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Schließlich waren im Ergebnis anhand der vorliegenden Beweise bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären, nämlich ob der gesetzlich geforderte Studienerfolg hier gegeben ist und ob in eventu – ausgehend vom glaubhaften Beschwerdevorbringen – Gründe im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG vorliegen. Daher stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen vergleiche zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; siehe hiezu auch VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.016.73.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.