GVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 15,20 zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 15,20 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist
GG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Absatz 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG unzulässig. Im Übrigen ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.1.2018 war der Beschwerdeführer (BF) wegen Übertretung des § 52 lit. a iVm Z 10a StVO bestraft worden, weil er am 21.8.2017 von 15:29 Uhr bis 15:31 Uhr in 1220 Wien, Kaisermühlentunnel, km 1,450 bis km 3,750, Richtung Stockerau als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen MI-... die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 17 km/h überschritten hat (Section control). Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zugunsten des BF abgezogen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.1.2018 war der Beschwerdeführer (BF) wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, in Verbindung mit Ziffer 10 a, StVO bestraft worden, weil er am 21.8.2017 von 15:29 Uhr bis 15:31 Uhr in 1220 Wien, Kaisermühlentunnel, km 1,450 bis km 3,750, Richtung Stockerau als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen MI-... die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 17 km/h überschritten hat (Section control). Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zugunsten des BF abgezogen. Über den BF wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 76 und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag verhängt, wobei der nicht ordnungsgemäß einbezahlte Betrag von Euro 55 (Anonymverfügung) auf die verhängte Strafe angerechnet wurde und somit ein Gesamtbetrag in Höhe von Euro 31 im Straferkenntnis festgesetzt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass er laut Straferkenntnis die Anonymverfügung von Euro 55 ordnungsgemäß einbezahlt und laut Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sich bei der Identifikationsnummer in einer Ziffer geirrt habe, dies könne er nicht mehr kontrollieren und koste dieser angebliche Fehler Euro
Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
Absatz eins, eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
G gilt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gut geschrieben wird.
Paragraph 49 a, Absatz 6, letzter Satz VStG gilt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gut geschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützten lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrages auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46,) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis zu Euro 726, im Nichteinbringungsfall bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960).Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis zu Euro 726, im Nichteinbringungsfall bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960). Die Verwaltungsübertretung schädigt das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, sodass der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Beim BF war, was seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betrifft, von zumindest durchschnittlichem Einkommen auszugehen. Im Beschwerdeverfahren sind keine Erschwerungs- oder Milderungsgründe hinzugetreten. Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe haben sich demnach keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Behörde bei der Strafbemessung den ihr eingeräumten Bemessungsspielraum überschritten hätte, zumal die Strafe im unteren Bereich der Strafsatzes angesiedelt ist.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100 anzurechnen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100 anzurechnen. Mit Straferkenntnis vom 29.1.2018 wurde ein Strafbetrag in Höhe von Euro 76 verhängt. Die Zahlung von Euro 55 wurde
G auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (20 %) orientieren sich am verhängten Strafbetrag. Diese Kosten sind
GVG zwingend vorzuschreiben und die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG begründet.Mit Straferkenntnis vom 29.1.2018 wurde ein Strafbetrag in Höhe von Euro 76 verhängt. Die Zahlung von Euro 55 wurde
Paragraph 49 a, Absatz 9, VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (20 %) orientieren sich am verhängten Strafbetrag. Diese Kosten sind
Paragraph 52, VwGVG zwingend vorzuschreiben und die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG begründet. Strafbetrag: Euro 76 (mit Anrechnung: Euro 21) Kosten des Behördenverfahrens: Euro 10 Kosten des Beschwerdeverfahrens.: Euro 15,20 Gesamt daher: Euro 46,20 B e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 726 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in Höhe von Euro 76 verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzungen Rechten (Art. 133 Absatz 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 726 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in Höhe von Euro 76 verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzungen Rechten (Artikel 133, Absatz 6 Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Der belangten Behörde und jeder revisionslegitimierten Formalpartei steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Absatz 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.Der belangten Behörde und jeder revisionslegitimierten Formalpartei steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.074.2241.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.