← Österreich

{'item': 'VGW-242/002/17162/2017/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlVGW-242/002/17162/2017/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl aus Anlass der Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 22.12.2017 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.12.2017, GZ: VGW-242/002/RP12/15386/2017, über die Beschwerde der Frau H. W. vom 22.8.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 19.7.2017, Zahl MA 40 - Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - …, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.2.2018 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Bemessungszeiträume 1.6.2017 bis 31.1.2018 insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „unter der Bedingung der grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches“ entfällt und der monatliche Mietbeihilfenanspruch für die Monate Juni 2017 bis Dezember 2017 jeweils EUR 189,10 sowie für den Monat Jänner 2018 EUR 194,53 beträgt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Bemessungszeiträume 1.6.2017 bis 31.1.2018 insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „unter der Bedingung der grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches“ entfällt und der monatliche Mietbeihilfenanspruch für die Monate Juni 2017 bis Dezember 2017 jeweils EUR 189,10 sowie für den Monat Jänner 2018 EUR 194,53 beträgt. Hinsichtlich der Bemessungszeiträume 1.2.2018 bis 31.5.2018 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 13 WMG idF LGBl. Nr. 2/2018 (einschließlich der Bedingung der grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches) mit der Maßgabe bestätigt, dass der monatliche Mietbeihilfenanspruch für die Monate Februar 2018 bis Mai 2018 jeweils EUR 194,53 beträgt.Hinsichtlich der Bemessungszeiträume 1.2.2018 bis 31.5.2018 wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 13, WMG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018, (einschließlich der Bedingung der grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches) mit der Maßgabe bestätigt, dass der monatliche Mietbeihilfenanspruch für die Monate Februar 2018 bis Mai 2018 jeweils EUR 194,53 beträgt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19.7.2017 zur Zahl MA 40 - … auf Grund des Antrages vom 30.5.2017 für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe unter der Bedingung der grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches für den Zeitraum von 1.6.2017 bis 31.5.2018 zuerkannt. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22.8.2017, die mit Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.12.2017, GZ: VGW 242/002/RP12/15386/2017, insofern Folge gegeben wurde, als im Spruch des jeweils angefochtenen Bescheides die Wortfolge „unter der Bedingung der grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches“ zu entfallen hat. Gegen das Erkenntnis der Rechtspflegerin vom 14.12.2017 wurde seitens der MA 40 rechtzeitig Vorstellung an den zuständigen Richter erhoben. Am 6.2.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Entscheidung verkündet wurde. Gemäß § 13 WMG idF LGBl. Nr. 29/2013 war eine Zuerkennung gegen Sicherstellung nur für den Fall nicht verwertbarem unbeweglichen Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 4 WMG vorgesehen (also wenn das unbewegliche Vermögen dem Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft dient). Dieser Fall lag gegenständlich nicht vor, weil das Liegenschaftsvermögen (1/8-Anteil der BF) dem Wohnbedarf einer anderen Miteigentümerin dient. Im Hinblick auf das Wohnrecht der Frau V. K. und ihrer Tochter sowie nach den bisherigen Ergebnissen des zivilgerichtlichen Teilungsverfahrens und den dort nach wie vor ungeklärten Sach- und Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Immobilienanteil der BF derzeit und in naher Zukunft weder rechtlich noch faktisch verwertbar ist. Dem Einwand der BHV wonach § 12 Abs. 2 und 3 WMG verwertbares und unverwertbares Vermögen abschließend definiere und die Verwertbarkeit darüber hinaus nicht weiter oder konkret zu prüfen wäre, kann nicht gefolgt werden, weil praktisch häufig unbewegliches Vermögen, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte vorkommen, die infolge von Beschränkungen gesetzlicher oder vertraglicher Natur gegenwärtig unmöglich realisiert werden können. Diese dennoch als verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden anzurechnen, obwohl dieser keine Möglichkeit hat, daraus seinen Lebensunterhalt oder Wohnbedarf zu bestreiten, würde den Zielsetzungen des WMG diametral zuwiderlaufen. Da somit von einem nicht verwertbaren unbeweglichen Vermögen auszugehen war, aber kein Fall des § 12 Abs. 3 Z 4 iVm § 13 erster Satz WMG (in der bis 31.1.2018 geltenden Fassung) vorlag, war der Beschwerde hinsichtlich der Bemessungszeiträume 6/2017 bis 1/2018 spruchgemäß Folge zu geben, wobei die Betragsänderungen aus den angepassten Richtsätzen für 2017 und 2018 resultieren. Gemäß Paragraph 13, WMG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2013, war eine Zuerkennung gegen Sicherstellung nur für den Fall nicht verwertbarem unbeweglichen Vermögens im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, WMG vorgesehen (also wenn das unbewegliche Vermögen dem Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft dient). Dieser Fall lag gegenständlich nicht vor, weil das Liegenschaftsvermögen (1/8-Anteil der BF) dem Wohnbedarf einer anderen Miteigentümerin dient. Im Hinblick auf das Wohnrecht der Frau römisch fünf. K. und ihrer Tochter sowie nach den bisherigen Ergebnissen des zivilgerichtlichen Teilungsverfahrens und den dort nach wie vor ungeklärten Sach- und Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Immobilienanteil der BF derzeit und in naher Zukunft weder rechtlich noch faktisch verwertbar ist. Dem Einwand der BHV wonach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 WMG verwertbares und unverwertbares Vermögen abschließend definiere und die Verwertbarkeit darüber hinaus nicht weiter oder konkret zu prüfen wäre, kann nicht gefolgt werden, weil praktisch häufig unbewegliches Vermögen, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte vorkommen, die infolge von Beschränkungen gesetzlicher oder vertraglicher Natur gegenwärtig unmöglich realisiert werden können. Diese dennoch als verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden anzurechnen, obwohl dieser keine Möglichkeit hat, daraus seinen Lebensunterhalt oder Wohnbedarf zu bestreiten, würde den Zielsetzungen des WMG diametral zuwiderlaufen. Da somit von einem nicht verwertbaren unbeweglichen Vermögen auszugehen war, aber kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13, erster Satz WMG (in der bis 31.1.2018 geltenden Fassung) vorlag, war der Beschwerde hinsichtlich der Bemessungszeiträume 6 aus 2017, bis 1 aus 2018, spruchgemäß Folge zu geben, wobei die Betragsänderungen aus den angepassten Richtsätzen für 2017 und 2018 resultieren. Die Neufassung des § 13 WMG durch Art. 1 Z 26 der Novelle LGBl. Nr. 2/2018 hat für Sachverhalte und Bemessungszeiträume ab 1.2.2018 zur Folge, dass nunmehr eine Zuerkennung gegen Sicherstellung in allen Fällen nicht verwertbaren unbeweglichen Vermögens (und nicht nur im Fall des § 12 Abs. 3 Z 4 WMG) vorgesehen ist, sodass sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessungszeiträume ab 1.2.2018 auf der Grundlage des novellierten WMG als rechtmäßig erweist. Die geänderten Anspruchsbeträge ergaben sich lediglich aus den geänderten Richtsätzen für 2018 und dem aktuellen Pensionseinkommen.Die Neufassung des Paragraph 13, WMG durch Artikel eins, Ziffer 26, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018, hat für Sachverhalte und Bemessungszeiträume ab 1.2.2018 zur Folge, dass nunmehr eine Zuerkennung gegen Sicherstellung in allen Fällen nicht verwertbaren unbeweglichen Vermögens (und nicht nur im Fall des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, WMG) vorgesehen ist, sodass sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessungszeiträume ab 1.2.2018 auf der Grundlage des novellierten WMG als rechtmäßig erweist. Die geänderten Anspruchsbeträge ergaben sich lediglich aus den geänderten Richtsätzen für 2018 und dem aktuellen Pensionseinkommen. Dieses Erkenntnis tritt an die Stelle des erwähnten Erkenntnisses der Rechtspflegerin vom 14.12.2017. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.002.17162.2017.VOR

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.