GVG)Ausfertigung
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die separat erhobenen Beschwerden der vier beschwerdeführenden Parteien, alle vertreten durch Rechtsanwältin, gegen vier Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, jeweils wegen Übertretung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens - GTBW-G, StGBl. Nr. 388/1919, jeweils in der im Tatzeitpunkt am 15.12.2015 geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 26/2015, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21.2.2018, und zwar überDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die separat erhobenen Beschwerden der vier beschwerdeführenden Parteien, alle vertreten durch Rechtsanwältin, gegen vier Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, jeweils wegen Übertretung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens - GTBW-G, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, jeweils in der im Tatzeitpunkt am 15.12.2015 geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21.2.2018, und zwar über 1) die Beschwerde des J. E. (Erstbeschwerdeführer) vom 13.1.2017 gegen das erstangefochtene Straferkenntnis vom 5.12.2016, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG,1) die Beschwerde des J. E. (Erstbeschwerdeführer) vom 13.1.2017 gegen das erstangefochtene Straferkenntnis vom 5.12.2016, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 2) die Beschwerde des Sa. F. (Zweitbeschwerdeführer) vom 13.1.2017 gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis vom 7.12.2016, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 GTBW-G in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG,2) die Beschwerde des Sa. F. (Zweitbeschwerdeführer) vom 13.1.2017 gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis vom 7.12.2016, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 3) die Beschwerde der S. B. (Drittbeschwerdeführerin oder Beschwerdeführerin) vom 16.3.2017 gegen das drittangefochtene Straferkenntnis vom 13.2.2017, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 2 GTBW-G, und 3) die Beschwerde der S. B. (Drittbeschwerdeführerin oder Beschwerdeführerin) vom 16.3.2017 gegen das drittangefochtene Straferkenntnis vom 13.2.2017, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, GTBW-G, und 4) die Beschwerde des Si. Ö. (Viertbeschwerdeführer) vom 21.3.2017 gegen das viertangefochtene Straferkenntnis vom 17.2.2017, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 und § 2 Abs. 1 GTBW-G in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG,4) die Beschwerde des Si. Ö. (Viertbeschwerdeführer) vom 21.3.2017 gegen das viertangefochtene Straferkenntnis vom 17.2.2017, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu Recht erkannt und verkündet: I.
GVG wird der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen das erstangefochtene Straferkenntnis Folge gegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen das erstangefochtene Straferkenntnis Folge gegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG wird der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis Folge gegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.römisch zwei.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis Folge gegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. III.
GVG wird die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen das drittangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im ersten Absatz die einleitende Wortfolge "Die BA. GmbH mit Sitz in W., ..., hat" durch die beiden Wörter "Es wurde", abschließend in diesem Absatz der Verweis auf "BA. GmbH" durch den Wortlaut "Eigentümerin des Wettterminals (die V. k.s., eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...)", im zweiten Absatz die Wortfolge "durch die BA. GmbH" durch "gegen Entgelt" und zu Beginn des letzten Halbsatzes die Wortfolge "mit welchem die BA. GmbH" durch das Wort "der" ersetzt werden. Unter den zitierten verletzten Rechtsvorschriften entfällt der Verweis auf § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 GTBW-G.
GVG hat die Drittbeschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.römisch drei.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen das drittangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im ersten Absatz die einleitende Wortfolge "Die BA. GmbH mit Sitz in W., ..., hat" durch die beiden Wörter "Es wurde", abschließend in diesem Absatz der Verweis auf "BA. GmbH" durch den Wortlaut "Eigentümerin des Wettterminals (die römisch fünf. k.s., eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...)", im zweiten Absatz die Wortfolge "durch die BA. GmbH" durch "gegen Entgelt" und zu Beginn des letzten Halbsatzes die Wortfolge "mit welchem die BA. GmbH" durch das Wort "der" ersetzt werden. Unter den zitierten verletzten Rechtsvorschriften entfällt der Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, GTBW-G.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Drittbeschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten. IV.
GVG wird die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers gegen das viertangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im ersten Absatz die beiden Verweise auf die BA.gmbH einleitend mit "BA. GmbH mit Sitz in W., ..." durch "V. k.s. (eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...), vertreten durch die V. s.r.o (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls nach slowakischem Recht ebenso mit Sitz in Br., ICO ...), beide mit Geschäftsanschrift ..., Br." und weiter mit "BA. GmbH" durch " V. k.s." ersetzt werden sowie im zweiten Absatz die Wortfolge "von der BA. GmbH in Wien, ... (Wettlokal 'Sp.'), " gestrichen wird. Unter den zitierten verletzten Rechtsvorschriften entfällt der Verweis auf § 2 Abs. 1 GTBW-G.
GVG hat der Viertbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.römisch vier.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers gegen das viertangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im ersten Absatz die beiden Verweise auf die BA.gmbH einleitend mit "BA. GmbH mit Sitz in W., ..." durch "V. k.s. (eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...), vertreten durch die römisch fünf. s.r.o (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls nach slowakischem Recht ebenso mit Sitz in Br., ICO ...), beide mit Geschäftsanschrift ..., Br." und weiter mit "BA. GmbH" durch " römisch fünf. k.s." ersetzt werden sowie im zweiten Absatz die Wortfolge "von der BA. GmbH in Wien, ... (Wettlokal 'Sp.'), " gestrichen wird. Unter den zitierten verletzten Rechtsvorschriften entfällt der Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Viertbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten. V.
GG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch fünf.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und maßgebliche Einstellungsgründe der gekürzten Erkenntnisausfertigung zu Spruchpunkt I und II:römisch eins. Verfahrensgang und maßgebliche Einstellungsgründe der gekürzten Erkenntnisausfertigung zu Spruchpunkt römisch eins und II: I.1. Erstbeschwerdeführer römisch eins.1. Erstbeschwerdeführer Das dem Erstbeschwerdeführer mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastete Verhalten wurde nicht gesetzt. Die für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
G maßgeblichen Gründe lauten (§ 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG):Das dem Erstbeschwerdeführer mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastete Verhalten wurde nicht gesetzt. Die für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG maßgeblichen Gründe lauten (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG): Der Erstbeschwerdeführer war im Tatzeitpunkt Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschaft (V. s.r.
G maßgeblichen Gründe lauten (§ 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG):Das dem Zweitbeschwerdeführer mit dem zweitangefochtenen Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastete Verhalten wurde nicht gesetzt. Die für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG maßgeblichen Gründe lauten (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG): Der Zweitbeschwerdeführer war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der BA.gmbH mit Sitz in W., Landes- als Handelsgericht …, FN ... (BA.). Diese Gesellschaft sollte ihre Gewerbeberechtigung für die Wettkundenvermittlung "zur Verfügung" stellen und dort einen angezeigten Gewerbestandort haben. Aufgrund der Änderung der Rechtslage in Wien wollte sie so am Tatort zur Tatzeit eine rechtmäßige Wettkundenvermittlung durch andere Vermittler und Buchmacher erreichen. Es erfolgte aber keine eigene Tätigkeit der BA. in Form der Zuführung von Wettkunden an Buchmacher, etwa gegen Erhalt einer Provision für jede abgeschlossene Wette. Insbesondere hat die BA. am Tatort zur Tatzeit keine Wettautomaten aufgestellt oder betrieben. Die mit der Verfolgungshandlung gegen den Zweitbeschwerdeführer (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.10.2016) und insoweit übereinstimmend mit dem zweitangefochtenen Straferkenntnis (abgefertigt am 13.12.2016, zugestellt am 16.12.2016) der BA. und dem Zweitbeschwerdeführer als Verantwortlichen zur Last gelegte Tat wurde nicht gesetzt, weil insoweit erwiesenermaßen keine Wettkundenvermittlung erfolgte. I.
2 GTBW-G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung des § 2 Abs. 2 GTBW-G aufgrund der folgenden als erwiesen angenommenen Tat (die Änderungen
Spruchpunkt III dieses Erkenntnisses sind berücksichtigt und hervorgehoben):Mit dem drittangefochtenen Straferkenntnis vom 13.2.2017 verhängte die belangte Behörde über die Drittbeschwerdeführerin
Paragraph 2, Absatz 2, GTBW-G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, GTBW-G aufgrund der folgenden als erwiesen angenommenen Tat (die Änderungen
Spruchpunkt römisch drei dieses Erkenntnisses sind berücksichtigt und hervorgehoben): "[Die BA. GmbH mit Sitz in W., ..., hat]Es wurde am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, in Wien, ... ('X.'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, an eine Buchmacherin, nämlich die L. GmbH, mit einem betriebsbereiten Wettterminal ausgeübt (Überprüfung durch Organwalter des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, ... ('X.'), obwohl die [BA. GmbH]Eigentümerin des Wettterminals (die V. k.s., eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...) die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. "[Die BA. GmbH mit Sitz in W., ..., hat]Es wurde am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, in Wien, ... ('X.'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, an eine Buchmacherin, nämlich die L. GmbH, mit einem betriebsbereiten Wettterminal ausgeübt (Überprüfung durch Organwalter des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, ... ('X.'), obwohl die [BA. GmbH]Eigentümerin des Wettterminals (die römisch fünf. k.s., eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...) die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. Sie haben am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, in dem zur Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum 'X.' in Wien, ..., die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden [durch die BA. GmbH]gegen Entgelt zu einer Buchmacherin, nämlich der L. GmbH, erlaubt, obwohl eine diesbezügliche Bewilligung der Landesregierung nicht vorlag, indem Sie es gestatteten, dass in Ihrem Lokal ein Wettterminal betriebsbereit aufgestellt wurde, [mit welchem die BA. GmbH]der der genannten Buchmacherin Wettkundinnen und Wettkunden vermittelte, indem via Datenleitung das Wettprogramm der Buchmacherin aufgerufen werden konnte und Kundinnen und Kunden im Lokal der Abschluss von Wetten hinsichtlich des Ausganges von Fußball-, Handball-, Eishockey-, Tennisspielen usw. ermöglicht wurde." I.4. Viertbeschwerdeführerrömisch eins.4. Viertbeschwerdeführer Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.10.2016 (zugestellt am 18.11.2016) legte die belangte Behörde dem Viertbeschwerdeführer das folgende Verhalten als Übertretung des § 1 Abs. 1 GTBW-G zur Last: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.10.2016 (zugestellt am 18.11.2016) legte die belangte Behörde dem Viertbeschwerdeführer das folgende Verhalten als Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, GTBW-G zur Last: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Buchmacherin L. GmbH (FN ...) und somit als
G, BGBl Nr 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Vermittlerin V. k.s. am 15.12.2015 um 16:10 Uhr in Wien, ..., Lokal 'X.', an die Buchmacherin L. GmbH (FN ...) Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie zB Fußballspiele, gewerbsmäßig vermittelt hat, obwohl die Vermittlerin V. k.s. über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, ..., 'X.' , am 15.12.2015, um 16:10 Uhr). Die Buchmacherin - L. GmbH - hat somit an der unbefugten, gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden der Vermittlerin (BA.gmbH) mitgewirkt.""Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Buchmacherin L. GmbH (FN ...) und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Vermittlerin römisch fünf. k.s. am 15.12.2015 um 16:10 Uhr in Wien, ..., Lokal 'X.', an die Buchmacherin L. GmbH (FN ...) Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie zB Fußballspiele, gewerbsmäßig vermittelt hat, obwohl die Vermittlerin römisch fünf. k.s. über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, ..., 'X.' , am 15.12.2015, um 16:10 Uhr). Die Buchmacherin - L. GmbH - hat somit an der unbefugten, gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden der Vermittlerin (BA.gmbH) mitgewirkt." Der - anwaltlich vertretene - Viertbeschwerdeführer hatte bereits mit Rechtfertigung vom 31.3.2016 im Verwaltungsstrafverfahren Stellung genommen und erstattete zur vorgenannten behördlichen Aufforderung mit Rechtfertigung vom 1.12.2016 ein weiteres Vorbringen. Er monierte die Nennung der "Vermittlerin (BA.gmbH)" im Klammerausdruck am Ende des letzten Halbsatzes des behördlichen Tatvorwurfs, verwies auf die Eigenschaft der von ihm geführten GmbH als konzessionierte Buchmacherin in Niederösterreich und die Vermittlung der Wettkunden nach Niederösterreich, "wo auch der Wettabschluss stattfindet". Eine überschießende Auslegung der Strafbestimmung wurde eingewendet, werde damit "dem Buchmacher offenbar eine Verpflichtung auferlegt, einen unbekannten Aufenthaltsort eines Wettterminals auszuforschen". Mit dem viertangefochtenen Straferkenntnis vom 17.2.2017 verhängte die belangte Behörde über den Viertbeschwerdeführer
3 Z 2 GTBW-G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G in Verbindung mit § 9 VStG aufgrund der folgenden als erwiesen angenommenen Tat (die Änderungen
Spruchpunkt IV dieses Erkenntnisses sind berücksichtigt und hervorgehoben):Mit dem viertangefochtenen Straferkenntnis vom 17.2.2017 verhängte die belangte Behörde über den Viertbeschwerdeführer
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GTBW-G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 9, VStG aufgrund der folgenden als erwiesen angenommenen Tat (die Änderungen
Spruchpunkt römisch vier dieses Erkenntnisses sind berücksichtigt und hervorgehoben): "Die [BA. GmbH mit Sitz in W., ...]V. k.s. (eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...), vertreten durch die V. s.r.o (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls nach slowakischem Recht ebenso mit Sitz in Br., ICO ...), beide mit Geschäftsanschrift ..., Br., hat am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, in Wien, ... ('X.'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele an eine Buchmacherin, nämlich die L. GmbH, mit einem betriebsbereiten Wettterminal ausgeübt (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, ... ('X.'), obwohl die [BA. GmbH]V. k.s. die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte."Die [BA. GmbH mit Sitz in W., ...]V. k.s. (eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...), vertreten durch die römisch fünf. s.r.o (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls nach slowakischem Recht ebenso mit Sitz in Br., ICO ...), beide mit Geschäftsanschrift ..., Br., hat am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, in Wien, ... ('X.'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele an eine Buchmacherin, nämlich die L. GmbH, mit einem betriebsbereiten Wettterminal ausgeübt (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, ... ('X.'), obwohl die [BA. GmbH]V. k.s. die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH und somit
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die L. GmbH an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung mitgewirkt hat, indem sie sich als Buchmacherin [von der BA. GmbH in Wien, ... (Wettlokal "Sp."), ]am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, Wettkundinnen und Wettkunden hat vermitteln lassen."Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die L. GmbH an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung mitgewirkt hat, indem sie sich als Buchmacherin [von der BA. GmbH in Wien, ... (Wettlokal "Sp."), ]am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, Wettkundinnen und Wettkunden hat vermitteln lassen." I.
2 GTBW-G (Erlauben) und der dem Viertbeschwerdeführer
3 Z 2 GTBW-G (Mitwirken) angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt: Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das (behördlich fristgerecht verfolgte) Tatbild - also der objektive Tatbestand im Sinne des nach außen in Erscheinung tretenden rechtswidrigen Verhaltens - der der Drittbeschwerdeführerin
Paragraph 2, Absatz 2, GTBW-G (Erlauben) und der dem Viertbeschwerdeführer
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GTBW-G (Mitwirken) angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt: Die konkrete namentliche Nennung, wem die Drittbeschwerdeführerin gegen Entgelt die Wettkundenvermittlung erlaubt hat (hier letztlich der V. als Eigentümerin und Betreiberin), ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeit erkennbar durch einen betriebsbereiten Wettautomaten für Sportwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig an eine Buchmacherin erfolgt (in diese Richtung VwGH 13.12.2017, Ra 2017/02/0244, Rz. 7), was für die Wettkundenvermittlung geradezu typisch ist (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 20; und zuletzt 11.1.2018, Ra 2017/02/0225, Rz. 10; sowie 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 11), ohne dass hierfür eine landesrechtliche Bewilligung vorliegt oder nachgewiesen werden kann. Die konkrete namentliche Nennung, wem die Drittbeschwerdeführerin gegen Entgelt die Wettkundenvermittlung erlaubt hat (hier letztlich der römisch fünf. als Eigentümerin und Betreiberin), ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeit erkennbar durch einen betriebsbereiten Wettautomaten für Sportwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig an eine Buchmacherin erfolgt (in diese Richtung VwGH 13.12.2017, Ra 2017/02/0244, Rz. 7), was für die Wettkundenvermittlung geradezu typisch ist (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 20; und zuletzt 11.1.2018, Ra 2017/02/0225, Rz. 10; sowie 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 11), ohne dass hierfür eine landesrechtliche Bewilligung vorliegt oder nachgewiesen werden kann. Die Verfolgungsverjährung gegen den Erstbeschwerdeführer hebt die Strafbarkeit des Viertbeschwerdeführers nicht auf (nicht vergleichbar VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 19). Zu einer Auswechslung der Tat ist es dem Viertbeschwerdeführer gegenüber nicht gekommen (abermals bei anderer Sachlage VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 20). Dem Viertbeschwerdeführer war in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.10.2016 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Tatbestand der Mitwirkung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G angelastet worden. Die Erwähnung der BA. gemeinsam mit der sonst als Vermittlerin bezeichneten V. machte diese Verfolgungshandlung mit der zur Last gelegten Mitwirkung an der Wettkundenvermittlung durch einen (oder mehrere) Betreiber von Wettautomaten nicht unwirksam. Der Viertbeschwerdeführer konnte dadurch über das ihm vorgeworfene Verhalten nicht im Unklaren gewesen sein (VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, Rz. 20). Die Verfolgungsverjährung gegen den Erstbeschwerdeführer hebt die Strafbarkeit des Viertbeschwerdeführers nicht auf (nicht vergleichbar VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 19). Zu einer Auswechslung der Tat ist es dem Viertbeschwerdeführer gegenüber nicht gekommen (abermals bei anderer Sachlage VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 20). Dem Viertbeschwerdeführer war in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.10.2016 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Tatbestand der Mitwirkung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GTBW-G angelastet worden. Die Erwähnung der BA. gemeinsam mit der sonst als Vermittlerin bezeichneten römisch fünf. machte diese Verfolgungshandlung mit der zur Last gelegten Mitwirkung an der Wettkundenvermittlung durch einen (oder mehrere) Betreiber von Wettautomaten nicht unwirksam. Der Viertbeschwerdeführer konnte dadurch über das ihm vorgeworfene Verhalten nicht im Unklaren gewesen sein (VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, Rz. 20). Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; und 26.6.2017, Ra 2017/02/0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203/2016).Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; und 26.6.2017, Ra 2017/02/0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203 aus 2016,). Die Tatbegehung ist der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar, wobei ihnen nicht nur geringes, sondern ein schwerwiegendes Verschulden zur Last fällt. Ihnen ist nämlich ein grob fahrlässiges Verhalten am Verstoß gegen das GTBW-G vorzuhalten, das mitunter bewusst gesetzt wurde oder zumindest auf ein besonders auffallendes Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Kenntnis und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen ist. Sie haben in einem als sehr sensibel angesehenen Bereich ihr unternehmerisches Verhalten an einschlägige Verbote im Zusammenhang mit der Neuregelung von Sportwetten auch fünf Monate nach der Gesetzesänderung nicht angepasst. Die Drittbeschwerdeführerin kann sich bei Aufstellen eines betriebsbereiten Wettautomaten auf Grundlage einer entgeltlichen Vereinbarung in ihrem Lokal nicht ohne Weiteres mit Erfolg auf unverschuldete Unkenntnis der geltenden Bestimmungen berufen (VwGH 28.2.2000, 99/17/0377). Sie hat keine zumutbaren Schritte dargelegt, die ihr Vertrauen auf eine Gewerbeberechtigung im Tatzeitpunkt ansatzweise als schutzwürdig erscheinen ließen. Gleichzeitig war ihr konkreter Ansprechpartner über die Rechtslage offenbar informiert und hatte einen Antrag auf eine Bewilligung bei der Landesregierung gestellt. Die Inbetriebnahme des Wettautomaten war zwei Monate vor dem Tatzeitpunkt erfolgt und damit einige Monate nach der erwähnten Antragstellung und auch nach dem Inkrafttreten der relevanten Novelle des GTBW-G. Dem Viertbeschwerdeführer waren die Änderungen in der Rechtslage schließlich unmittelbar bekannt. Er versuchte auch die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens über die Gewerbeberechtigung der BA. herzustellen. Allerdings ließ die vor dem Tatzeitpunkt (bzw. bereits vor Inkrafttreten der Novelle des GTBW-G mit 8.7.2015) zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Vorarlberger Wettengesetz ergangene (gegenteilige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erkennen (VwGH 20.4.2015, Ra 2015/02/0056; und 24.7.2015, Ra 2015/02/0135), dass eine Gewerbeberechtigung - insbesondere ohne eine darauf abstellende Übergangsregelung in Wien - keine Berechtigung nach dem GTBW-G für die Wettkundenvermittlung vermitteln kann (zuletzt ausdrücklich VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 8 f). Zu der eingewendeten Überspannung von Buchmacherpflichten führt dies nach Ansicht des Verwaltungsgericht nicht: Vertraglich ist zunächst an entsprechende Regelungen mit (gewerblichen) Wettkundenvermittlern und Automatenbetreibern zu denken (was hier in der Kooperationsvereinbarung zwischen L. und V. hätte erfolgen können). Softwareseitig können technische Vorkehrungen getroffen werden (auf dem Wettschein war neben der Buchmacherin der Lokalname angeführt). Zudem bezog sich der "Vermittlungsvertrag" zwischen L. und T. ausdrücklich auf die Bundesländer "Wien Niederösterreich Burgenland", sodass mit einem entsprechenden regionalen Tätigwerden in Wien zu rechnen war. Der Viertbeschwerdeführer hat aber in dieser Hinsicht keine die geänderten Rechtslage beachtenden zumutbaren Schritte dargelegt, um seine Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit seinen Geschäftspartnern und ihre jeweiligen Pflichten an die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Dem Viertbeschwerdeführer waren die Änderungen in der Rechtslage schließlich unmittelbar bekannt. Er versuchte auch die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens über die Gewerbeberechtigung der BA. herzustellen. Allerdings ließ die vor dem Tatzeitpunkt (bzw. bereits vor Inkrafttreten der Novelle des GTBW-G mit 8.7.2015) zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Vorarlberger Wettengesetz ergangene (gegenteilige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erkennen (VwGH 20.4.2015, Ra 2015/02/0056; und 24.7.2015, Ra 2015/02/0135), dass eine Gewerbeberechtigung - insbesondere ohne eine darauf abstellende Übergangsregelung in Wien - keine Berechtigung nach dem GTBW-G für die Wettkundenvermittlung vermitteln kann (zuletzt ausdrücklich VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 8 f). Zu der eingewendeten Überspannung von Buchmacherpflichten führt dies nach Ansicht des Verwaltungsgericht nicht: Vertraglich ist zunächst an entsprechende Regelungen mit (gewerblichen) Wettkundenvermittlern und Automatenbetreibern zu denken (was hier in der Kooperationsvereinbarung zwischen L. und römisch fünf. hätte erfolgen können). Softwareseitig können technische Vorkehrungen getroffen werden (auf dem Wettschein war neben der Buchmacherin der Lokalname angeführt). Zudem bezog sich der "Vermittlungsvertrag" zwischen L. und T. ausdrücklich auf die Bundesländer "Wien Niederösterreich Burgenland", sodass mit einem entsprechenden regionalen Tätigwerden in Wien zu rechnen war. Der Viertbeschwerdeführer hat aber in dieser Hinsicht keine die geänderten Rechtslage beachtenden zumutbaren Schritte dargelegt, um seine Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit seinen Geschäftspartnern und ihre jeweiligen Pflichten an die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Die jeweils in gleicher Höhe verhängte Geldstrafe schöpft etwas weniger als 10% des gesetzlichen Strafrahmens aus und ist daher im unteren Bereich angesetzt. Dem steht eine deutliche Rechtsgutsbeeinträchtigung der öffentlichen Interessen (wie von der belangten Behörde bereits dargelegt hauptsächlich Spieler- und Jugendschutz sowie Geldwäsche- und Kriminalitätsbekämpfung) mit einem hohen Verschuldensgrad gegenüber. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht. Auch im Zusammenhang mit der - nur vom Viertbeschwerdeführer bekanntgegebenen - Einkommenssituation bei bestehenden Sorgepflichten war die Herabsetzung der Strafe nicht geboten. Die berücksichtigte Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien und die Verfahrensdauer fällt angesichts dessen nicht maßgeblich zu Gunsten der beiden beschwerdeführenden Parteien ins Gewicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe steht im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im vorliegenden Beschwerdefall nicht, zumal kein Anlassfall vorliegt (VfGH 18.3.1986, G 243/85, VfSlg. 10.834, Punkt IV; anders zu einem Quasi-Anlassfall etwa VfGH 12.12.2016, E 553/2016, Pkt. 6.2 f; und dazu VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022, Rz. 26; sowie zum Verwaltungsstrafverfahren und Verschuldensgrad VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, Rz. 16 f).Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im vorliegenden Beschwerdefall nicht, zumal kein Anlassfall vorliegt (VfGH 18.3.1986, G 243/85, VfSlg. 10.834, Punkt römisch vier; anders zu einem Quasi-Anlassfall etwa VfGH 12.12.2016, E 553 aus 2016,, Pkt. 6.2 f; und dazu VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022, Rz. 26; sowie zum Verwaltungsstrafverfahren und Verschuldensgrad VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, Rz. 16 f). Ebenso wenig wurden unionsrechtliche Bedenken aufgeworfen, weder hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des GTBW-G bzw. des Wr. WettenG (vgl. Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017 (Jänner 2018), 121 (140 f, 143 f und insbesondere 147 f); sowie EuGH 20.12.2017, Rs. C-322/16, Global Starnet Ltd), noch hinsichtlich etwaiger Erfordernisse zur Notifizierung der entsprechenden Gesetze(snovellen), weil es sich bei den (novellierten) Bestimmungen (des GTBW-G bzw. des Wr. WettenG) um keine technischen Vorschriften (als auch "sonstige Vorschriften" mitumfassende übergeordnete Definition) im Sinne der (konsolidierten) maßgeblichen Richtlinie (EU) 2015/1535 handelt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerrichtlinie 98/34/EG zuletzt EuGH 20.12.2017, Rs. C-255/16, Bent Falbert, Rz. 16 bis 18 sowie Rz. 29 bis 33 und 36; sowie EuGH 13.10.2016, Rs. C-303/15, M. und S., Rz. 30).Ebenso wenig wurden unionsrechtliche Bedenken aufgeworfen, weder hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des GTBW-G bzw. des Wr. WettenG vergleiche Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017 (Jänner 2018), 121 (140 f, 143 f und insbesondere 147 f); sowie EuGH 20.12.2017, Rs. C-322/16, Global Starnet Ltd), noch hinsichtlich etwaiger Erfordernisse zur Notifizierung der entsprechenden Gesetze(snovellen), weil es sich bei den (novellierten) Bestimmungen (des GTBW-G bzw. des Wr. WettenG) um keine technischen Vorschriften (als auch "sonstige Vorschriften" mitumfassende übergeordnete Definition) im Sinne der (konsolidierten) maßgeblichen Richtlinie (EU) 2015/1535 handelt vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerrichtlinie 98/34/EG zuletzt EuGH 20.12.2017, Rs. C-255/16, Bent Falbert, Rz. 16 bis 18 sowie Rz. 29 bis 33 und 36; sowie EuGH 13.10.2016, Rs. C-303/15, M. und S., Rz. 30). Ausgehend von der Tatanlastung war in den angefochtenen Straferkenntnissen die Tatumschreibung des den beschwerdeführenden Parteien zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/02/0189, Rz. 20) und die übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 17; sowie 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, Rz. 11 und Rz. 22; und allgemein 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, Pkt. 3) richtigzustellen.Ausgehend von der Tatanlastung war in den angefochtenen Straferkenntnissen die Tatumschreibung des den beschwerdeführenden Parteien zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/02/0189, Rz. 20) und die übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 17; sowie 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, Rz. 11 und Rz. 22; und allgemein 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, Pkt. 3) richtigzustellen. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte kein Haftungsausspruch der (nicht beschwerdeführenden) L. im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers (Spruchpunkt IV dieses Erkenntnisses). Eine Haftung für den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens der L. wurde daher nicht ausgesprochen. Richtigstellend wird festgehalten, dass es sich beim ausschließlich in der Begründung der mündlichen Verkündung enthaltenen Satz um einen offensichtlichen berichtigungsfähigen Fehler handelt, zumal sich der Ausspruch erkennbar auf eine im Beschwerdeverfahren nicht existente Partei bzw. nicht näher definierte "beschwerdeführenden GmbH" bezieht. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG und ist nach Absatz 2, leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte kein Haftungsausspruch der (nicht beschwerdeführenden) L. im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers (Spruchpunkt römisch vier dieses Erkenntnisses). Eine Haftung für den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens der L. wurde daher nicht ausgesprochen. Richtigstellend wird festgehalten, dass es sich beim ausschließlich in der Begründung der mündlichen Verkündung enthaltenen Satz um einen offensichtlichen berichtigungsfähigen Fehler handelt, zumal sich der Ausspruch erkennbar auf eine im Beschwerdeverfahren nicht existente Partei bzw. nicht näher definierte "beschwerdeführenden GmbH" bezieht. IV.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt V)römisch vier.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch fünf) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden (in der verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärten) Rechtsfragen betreffend Erlauben bzw. Mitwirken an der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren und im Wesentlichen Fragen der fallbezogenen Beweiswürdigung bei der Erforschung des Sachverhalts zum Tatzeitpunkt im Vordergrund standen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden (in der verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärten) Rechtsfragen betreffend Erlauben bzw. Mitwirken an der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren und im Wesentlichen Fragen der fallbezogenen Beweiswürdigung bei der Erforschung des Sachverhalts zum Tatzeitpunkt im Vordergrund standen. Hinweis Aufgrund des Verzichts aller Parteien des Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) gegen die Verfahrenseinstellungen im Spruchpunkt I und II kann die Entscheidung insoweit gekürzt ausgefertigt werden (§ 29 Abs. 5 VwGVG). Gegen die gekürzte Ausfertigung ist weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (§ 82 Abs. 3b VfGG) noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 4a VwGG) zulässig.Aufgrund des Verzichts aller Parteien des Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) gegen die Verfahrenseinstellungen im Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei kann die Entscheidung insoweit gekürzt ausgefertigt werden (Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG). Gegen die gekürzte Ausfertigung ist weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG) noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG) zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.082.1541.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.