Obsah (7)
§ 134§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 102RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlVGW-031/050/1910/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ga
§ 134Abs.
1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn H. K., Wien, S.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 16. Jänner 2018, Zl. VStV/916301601853/2016, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014,, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „1. Sie haben am 06.10.2016 um 15:50 Uhr in Wien 11., Triester Straße, B 17, stadtauswärts, Höhe Lichtmast H 14, als Fahrer das Spezialkraftfahrzeug (Abschleppfahrzeug) mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., gelenkt und es konnte folgende begangene Übertretung festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass Sie am 06.10.2016 im Kontrollgerät kein Schaublatt benutzt haben. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165/2014 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 300,00 3 Tage(
- n)18 Stunde(
- n)0 § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Minute(
- n)Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Minute(
- n)Absatz eins b, KFG Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.“Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher , € 330,00.“ In der gegen dieses Straferkenntnis form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde wird bestritten, dass die vorgeworfene Übertretung begangen wurde, da es sich bei dem beanstandeten Fahrzeug um einen Abschleppwagen handle, sodass die Verwendung eines Fahrtschreibers nicht erforderlich sei. Das Verfahren stützt sich auf eine polizeiliche Anzeige vom
- Oktober
- In dieser Anzeige wird festgehalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein Spezialkraftfahrzeug (Abschleppfahrzeug) handelt, welches für die Geschwindigkeitsaufzeichnung eine Tachoscheibe bzw. Fahrerkarte benötige, jedoch von dem Arbeitszeitnachweis befreit sei. Im behördlichen Verfahren wurde für das beanstandete Fahrzeug der Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vorgelegt aus dem hervorgeht, das dieses Fahrzeug als „Spezialkraftwagen (Abschleppfahrzeug)“ im Jahr 2002 zum Verkehr zugelassen wurde. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Juni 2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Schaublatt benötige. Er verwies dazu auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien. Dabei sei das Verfahren wegen der gleichen Übertretung eingestellt worden. Dieser Stellungnahme war das zitierte Erkenntnis zu VGW-031/027/6428/2014-5 vom
- August 2014 beigeschlossen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 102Abs.
1a KFG haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist.
Paragraph 102, Absatz eins a, KFG haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Nach Artikel 3 lit. f der VO (EG) 561/2006 idF EG-VO 165/2014 (generelle Ausnahmen) gilt diese Verordnung nicht bei speziellen Pannenhilfefahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden.Nach Artikel 3 Litera f, der VO (EG) 561 aus 2006, in der Fassung EG-VO 165 aus 2014, (generelle Ausnahmen) gilt diese Verordnung nicht bei speziellen Pannenhilfefahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein spezielles Pannenhilfefahrzeug gehandelt hat, da in diesem Fall keine Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrtschreibers besteht. Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits in seinem Urteil vom 21.05.1987, Az.: 79/86, - damals noch auf Grundlage der Verordnung Nr. 1463/70 des Rates vom
- Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgerätes im Straßenverkehr - mit dem Begriff des Pannenhilfefahrzeuges auseinandergesetzt. Der Gerichtshof kommt in dieser Entscheidung zum Schluss, dass es sich bei Pannenhilfefahrzeuge um Fahrzeuge handeln müsse, welche auf Grund ihrer Bauart, ihrer Ausrüstung oder sonstigen ständigen Merkmale vorwiegend zum Abtransport von Fahrzeugen bestimmt sind, bei denen kurze Zeit zuvor durch einen Unfall oder auf sonstige Weise eine Betriebsstörung aufgetreten ist. Nach dem vorgelegten Typenschein und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers treffen diese Voraussetzungen auf das beanstandete Fahrzeug allesamt zu. Da darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass das Fahrzeug außerhalb eines Umkreises von 100 km um seinen Standort eingesetzt wurde, bestand im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrtschreibers (vgl. dazu Erk. VGW-031/027/6428/2014-5).Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits in seinem Urteil vom 21.05.1987, Az.: 79/86, - damals noch auf Grundlage der Verordnung Nr. 1463/70 des Rates vom
- Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgerätes im Straßenverkehr - mit dem Begriff des Pannenhilfefahrzeuges auseinandergesetzt. Der Gerichtshof kommt in dieser Entscheidung zum Schluss, dass es sich bei Pannenhilfefahrzeuge um Fahrzeuge handeln müsse, welche auf Grund ihrer Bauart, ihrer Ausrüstung oder sonstigen ständigen Merkmale vorwiegend zum Abtransport von Fahrzeugen bestimmt sind, bei denen kurze Zeit zuvor durch einen Unfall oder auf sonstige Weise eine Betriebsstörung aufgetreten ist. Nach dem vorgelegten Typenschein und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers treffen diese Voraussetzungen auf das beanstandete Fahrzeug allesamt zu. Da darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass das Fahrzeug außerhalb eines Umkreises von 100 km um seinen Standort eingesetzt wurde, bestand im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrtschreibers vergleiche dazu Erk. VGW-031/027/6428/2014-5). Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung konnte unter Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte unter Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 52, , Absatz 8, VwGVG. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.050.1910.2018