RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlVGW-211/005/317/2018/E TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde der T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei …, vom 01.12.2016, Aktenzahl …, betreffend Bauordnung für Wien, ÜW Baubestand (vorschriftswidrige Baulichkeit), den BESCHLUSS gefasst: Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG (mangels rechtswirksam erlassenen Bescheides) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (mangels rechtswirksam erlassenen Bescheides) als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit Bescheid vom 01.12.2016, Zl. … wurde der Eigentümerin des Gebäudes der Liegenschaft S.-gasse ONr. 5, EZ … der Kat. Gemeinde … gemäß § 129 Abs. 10 in Verbindung mit § 94 Abs. 4 (vormals § 101 Abs. 3) BO für Wien binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, aufgetragen:Mit Bescheid vom 01.12.2016, Zl. … wurde der Eigentümerin des Gebäudes der Liegenschaft S.-gasse ONr. 5, EZ … der Kat. Gemeinde … gemäß Paragraph 129, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 4, (vormals Paragraph 101, Absatz 3,) BO für Wien binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, aufgetragen: „I.) Die Baubewilligungen …/4/79 vom 20.5.1980, …/2/70 vom 17.12.1970, …/1/67 vom 2.6.1967 und …/1610/93 vom 5.11.1993 zur Herstellung von Fensteröffnungen in der zur Liegenschaft S.-gasse 3 gerichteten Feuermauer werden hinsichtlich der Bewilligung zur Herstellung der Feuermaueröffnungen entsprechend Punkt 1 des Bescheides widerrufen. II.)römisch zwei.) Die nunmehr konsenslosen Öffnungen in der zur Liegenschaft S.-gasse 3 gerichteten Feuermauer sind in voller Mauerstärke zu verschließen.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Beschwerde und machte neben falscher rechtlicher Beurteilung, die Nichtigkeit des Bescheides aufgrund unvollständiger Zustellung geltend. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.05.2017, GZ: VGW-211/005/389/2017A-5 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe einer Spruchkorrektur bestätigt. Dagegen wurde seitens der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den VwGH erhoben, der mit Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. Ra 2017/05/0105-9, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes aufhob und ausführte: „Ein Widerruf bezüglich der Feuermaueröffnungen ist nicht mehr vorgesehen. Eine Übergangsbestimmung in Bezug auf Öffnungen in Feuermauern, die im Geltungsbereich des § 101 Abs. 3 BO in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 bewilligt worden waren, enthält die Techniknovelle 2007 nicht. „Ein Widerruf bezüglich der Feuermaueröffnungen ist nicht mehr vorgesehen. Eine Übergangsbestimmung in Bezug auf Öffnungen in Feuermauern, die im Geltungsbereich des Paragraph 101, Absatz 3, BO in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 bewilligt worden waren, enthält die Techniknovelle 2007 nicht. Es kann aber vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, ob bzw. wieweit auf Grund der neuen Rechtslage ein Widerruf der Bewilligung von Öffnungen in Feuermauern seit dem Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 ausscheidet und ob damit allenfalls verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Rechtsstellung des Nachbarn verbunden wären. Im vorliegenden Fall ist es nämlich so, dass die gegenständlichen Öffnungen in der Feuermauer bescheidmäßig ausdrücklich nur auf Widerruf bewilligt wurden. Die normative Bedeutung dieser rechtskräftigen Bescheidsprüche wurde durch keine Regelung der Techniknovelle 2007 verändert, insbesondere lässt sich der Techniknovelle 2007 nicht entnehmen, dass rechtskräftige Widerrufsbewilligungen in definitive Bewilligungen umgewandelt worden sind. Dies bedeutet, dass die gegenständlichen Öffnungen in der Feuermauer auf Grund der Bescheidsprüche ihrer Bewilligungen widerrufen werden können. Das Revisionsvorbringen, dass nach dem Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 ein Widerruf ausscheidet, führt daher nicht zum Erfolg. Insbesondere geht auch die Argumentation, dass der Widerruf in dem Fall, dass der Eigentümer der Nachbarliegenschaft seine Zustimmung widerrufe, nicht mehr in Frage komme, ins Leere, weil in den gegenständlichen Bescheidsprüchen einerseits von einer jederzeitigen Widerrufbarkeit durch die Baubehörde ohne nähere Einschränkung die Rede ist und andererseits auf § 101 Abs. 3 BO (in der Fassung vor der Techniknovelle 2007) verwiesen wird, wobei nach dieser Bestimmung dem Widerruf des Nachbarn Bedeutung zukam. Ein Antrag des Nachbarn an die Behörde wie im vorliegenden Fall, einen Auftrag zur Zumauerung der Feuermauer zu erlassen, kann nicht anders als ein Widerruf der ursprünglichen Nachbarzustimmung verstanden werden. Das Revisionsvorbringen, dass nach dem Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 ein Widerruf ausscheidet, führt daher nicht zum Erfolg. Insbesondere geht auch die Argumentation, dass der Widerruf in dem Fall, dass der Eigentümer der Nachbarliegenschaft seine Zustimmung widerrufe, nicht mehr in Frage komme, ins Leere, weil in den gegenständlichen Bescheidsprüchen einerseits von einer jederzeitigen Widerrufbarkeit durch die Baubehörde ohne nähere Einschränkung die Rede ist und andererseits auf Paragraph 101, Absatz 3, BO (in der Fassung vor der Techniknovelle 2007) verwiesen wird, wobei nach dieser Bestimmung dem Widerruf des Nachbarn Bedeutung zukam. Ein Antrag des Nachbarn an die Behörde wie im vorliegenden Fall, einen Auftrag zur Zumauerung der Feuermauer zu erlassen, kann nicht anders als ein Widerruf der ursprünglichen Nachbarzustimmung verstanden werden. Ein behördlicher Widerruf auf der Grundlage von im Geltungsbereich des § 101 Abs. 3 BO in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 erlassenen Bescheiden kann schließlich auch nicht unsachlich sein, wenn er im Gefolge eines Widerrufes durch den Nachbarn erfolgt, weil einerseits im Hinblick auf die Nachbarinteressen (insbesondere bezüglich Brandschutz) die Zustimmung des Nachbarn für die Bewilligung erforderlich war, und weil andererseits dem Nachbarn in diesem Zusammenhang sowie auch im Hinblick auf seine künftige Bebauung bzw. Nutzung der Nachbarliegenschaft gesetzlich zugesichert war, seine Zustimmung jederzeit zurückziehen zu können mit der Konsequenz des darauf zwingend folgenden baubehördlichen Widerrufes der Bewilligung. Ein behördlicher Widerruf auf der Grundlage von im Geltungsbereich des Paragraph 101, Absatz 3, BO in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 erlassenen Bescheiden kann schließlich auch nicht unsachlich sein, wenn er im Gefolge eines Widerrufes durch den Nachbarn erfolgt, weil einerseits im Hinblick auf die Nachbarinteressen (insbesondere bezüglich Brandschutz) die Zustimmung des Nachbarn für die Bewilligung erforderlich war, und weil andererseits dem Nachbarn in diesem Zusammenhang sowie auch im Hinblick auf seine künftige Bebauung bzw. Nutzung der Nachbarliegenschaft gesetzlich zugesichert war, seine Zustimmung jederzeit zurückziehen zu können mit der Konsequenz des darauf zwingend folgenden baubehördlichen Widerrufes der Bewilligung. Im Übrigen ist eingangs des Bescheides vom 1. Dezember 2016 (links oben) ausdrücklich die Liegenschaft S.-Gasse 5, EZ …, KG …, Grundstück Nr. … genannt (wenn auch nicht mit der Überschrift „Betreff“). Spruchgemäß wurde der Auftrag der „Eigentümerin der im Betreff genannten Liegenschaft“ erteilt. Als „Verpflichtete zur Schließung der Feuermaueröffnungen“ wurde in der Zustellverfügung ausdrücklich die Revisionswerberin angeführt. Entgegen der Auffassung der Revision ist, auch wenn das Wort „Betreff“ fehlt, schon angesichts des Umstandes, dass ein Betreff stets eingangs eines Schriftstückes steht, daher davon auszugehen, dass die spruchgemäß zunächst abstrakte Bezeichnung der Verpflichteten durch die namentliche Bezeichnung in der Zustellverfügung die notwendige Individualisierung des bescheidmäßigen Auftrages herbeigeführt hat (vgl. VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN). Es ist damit aber auch eine zweifelsfreie Bezeichnung jener Person, an die sich der Bescheid richtet, gegeben (vgl. VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758). Entgegen der Auffassung der Revision ist, auch wenn das Wort „Betreff“ fehlt, schon angesichts des Umstandes, dass ein Betreff stets eingangs eines Schriftstückes steht, daher davon auszugehen, dass die spruchgemäß zunächst abstrakte Bezeichnung der Verpflichteten durch die namentliche Bezeichnung in der Zustellverfügung die notwendige Individualisierung des bescheidmäßigen Auftrages herbeigeführt hat vergleiche VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN). Es ist damit aber auch eine zweifelsfreie Bezeichnung jener Person, an die sich der Bescheid richtet, gegeben vergleiche VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758). Zielführend ist allerdings das Revisionsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob der Revisionswerberin eine vollständige Ausfertigung des Bescheides vom 1. Dezember 2016 zugestellt worden ist. 29 § 18 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 lautet auzugsweise: 29 Paragraph 18, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet auzugsweise: „Erledigungen § 18. ... Paragraph 18, ...
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