GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.)
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.) Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.römisch zwei.) Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „
Ersatzfreiheitsstrafe von € 160,00 1 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 176,00.“ Dagegen richtete sich die Beschwerde des Herrn R. F. (in der Folge: Beschwerdeführer). Er führte darin aus, dass ein Zustellmangel vorliege, auf den er auch schon in seinem Einspruch hingewiesen habe. Er stellte weiters einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Im Behördenakt befindet sich zunächst eine Anonymverfügung, wonach der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen S-... am 19.1.2017 um 21 Uhr 6 in Wien 13., Schönbrunner Schloßstraße Höhe Bauhof 2, Richtung stadteinwärts, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten hat. Über die Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges, die I. GmbH, wurde daher eine Geldstrafe von 55,-- Euro verhängt.Im Behördenakt befindet sich zunächst eine Anonymverfügung, wonach der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen S-... am 19.1.2017 um 21 Uhr 6 in Wien 13., Schönbrunner Schloßstraße Höhe Bauhof 2, Richtung stadteinwärts, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten hat. Über die Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges, die römisch eins. GmbH, wurde daher eine Geldstrafe von 55,-- Euro verhängt. Da der Strafbetrag nicht einbezahlt wurde, erfolgt eine mit 22.3.2017 datierte Lenkererhebung an die I. GmbH. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Lenkerauskunft wurde jedoch nicht erteilt. Es erging daher die hinsichtlich der Tatanlastung zum Straferkenntnis gleichlautende Strafverfügung vom 21.6.2017 an den Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin. Diese Strafverfügung erging an den Beschwerdeführer und an die Zulassungsbesitzerin, die beide Einspruch dagegen erhoben. Da der Strafbetrag nicht einbezahlt wurde, erfolgt eine mit 22.3.2017 datierte Lenkererhebung an die römisch eins. GmbH. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Lenkerauskunft wurde jedoch nicht erteilt. Es erging daher die hinsichtlich der Tatanlastung zum Straferkenntnis gleichlautende Strafverfügung vom 21.6.2017 an den Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin. Diese Strafverfügung erging an den Beschwerdeführer und an die Zulassungsbesitzerin, die beide Einspruch dagegen erhoben. Der Beschwerdeführer führte in seinem Einspruch aus, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, die auch das Gewerbe „Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ betreibe, besonders darauf bedacht sei, sämtliche Lenkeranfragen binnen offener Frist zu beantworten. Voraussetzung dafür sei die ordnungsgemäße Zustellung und die Verständigung darüber. In einem Telefonat mit der Kanzlei der Behörde habe er die Aktenzahl über die Zustellung einer Anonymverfügung (9173001875/2017) erfragt. Auch diese sei niemals zugestellt worden. Schließlich gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er zur angelasteten Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe. Er beantragte, das Strafverfahren einzustellen.Der Beschwerdeführer führte in seinem Einspruch aus, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, die auch das Gewerbe „Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ betreibe, besonders darauf bedacht sei, sämtliche Lenkeranfragen binnen offener Frist zu beantworten. Voraussetzung dafür sei die ordnungsgemäße Zustellung und die Verständigung darüber. In einem Telefonat mit der Kanzlei der Behörde habe er die Aktenzahl über die Zustellung einer Anonymverfügung (9173001875 aus 2017,) erfragt. Auch diese sei niemals zugestellt worden. Schließlich gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er zur angelasteten Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe. Er beantragte, das Strafverfahren einzustellen. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die Behörde schloss im Zuge des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag den Rückschein der Lenkererhebung dem Akt an. Diese Lenkererhebung wurde der I. GmbH laut Rückschein aufgrund eines Nachsendeauftrages in Wien, O.-Straße, somit an die Adresse des Beschwerdeführers, zugestellt, indem sie am 29.3.2017 in der Filiale, Wien, T.-platz, hinterlegt wurde.Die Behörde schloss im Zuge des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag den Rückschein der Lenkererhebung dem Akt an. Diese Lenkererhebung wurde der römisch eins. GmbH laut Rückschein aufgrund eines Nachsendeauftrages in Wien, O.-Straße, somit an die Adresse des Beschwerdeführers, zugestellt, indem sie am 29.3.2017 in der Filiale, Wien, T.-platz, hinterlegt wurde. Mit Bescheid vom 11.1.2018, Zahl VStV/917300946850/2017, wies die Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Das Verwaltungsgericht Wien fragte im Beschwerdeverfahren bei der Post nach, ob und wann die Lenkererhebung behoben wurde. Mit Schreiben vom 12.2.2018 teilte die Post mit, dass das Poststück am 29.3.2017 in der Filiale T.-platz in Wien hinterlegt worden sei. Es sei auch dort behoben worden. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.2.2018 wurden dem Beschwerdeführer der Inhalt des Rückscheines und die Auskunft der Post zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 21.2.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Anzeige der Hinterlegung im Postkasten niemals erhalten habe und ihm damit die ihm zustehenden Rechte genommen worden seien. Die im o.a. Schreiben erwähnte Lenkererhebung sei richtig hinterlegt und auch von ihm behoben worden. Diese Hinterlegung trage aber eine andere GZ. Zu GZ VStV/917300946850/2017 habe keine Zustellung stattgefunden und der Beschwerdeführer sei auch nicht von einer Hinterlegung verständigt worden. Er stelle daher den Antrag, das Verfahren gegen ihn einzustellen. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes festzuhalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen: Der verfahrensgegenständlichen Lenkerauskunft liegt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 19.1.2017 zugrunde. Das behördliche Verwaltungstrafverfahren hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung hat die Geschäftszahl VStV/917300187519/
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat keine Herabsetzung der gegen ihn verhängten Strafe beantragt und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen kein Vorbringen erstattet. Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Personen, die eine Verwaltungsübertretung begangen haben. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 160,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden), die die in § 134 Abs. 1 KFG normierte Höchststrafe von 5.000,-- Euro nicht annähernd erreicht, war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, wie von der Behörde irrtümlich angenommen. Vielmehr weist er mehrere, im Behördenakt dokumentierte, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, unter denen sich jedoch keine einschlägige Vorstrafe befindet. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen, dass er ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse aufweist.Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 160,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden), die die in Paragraph 134, Absatz eins, KFG normierte Höchststrafe von 5.000,-- Euro nicht annähernd erreicht, war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, wie von der Behörde irrtümlich angenommen. Vielmehr weist er mehrere, im Behördenakt dokumentierte, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, unter denen sich jedoch keine einschlägige Vorstrafe befindet. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen, dass er ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse aufweist. Der Beschwerdeführer hat somit die Verwaltungsübertretung, wegen der er mit dem angefochtenen Straferkenntnis bestraft wurde, begangen. Ein Grund für die Herabsetzung der Strafhöhe ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, da die von der Behörde verhängte Geldstrafe unter 500,-- Euro lag, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und eine Verhandlung auch zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich war, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren selbst eingeräumt hat, dass er die verfahrensgegenständliche Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft erhalten hat. Es ist offenbar lediglich ein Irrtum des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geschäftszahlen der Verwaltungsstrafverfahren zur Geschwindigkeitsübertretung bzw. zur Nichterteilung der Lenkerauskunft vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, die Lenkerauskunft erteilt zu haben.
GVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.072.1522.2018
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