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{'item': 'VGW-002/082/4426/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlVGW-002/082/4426/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die gemeinsame Beschwerde des R. A. und der Y. Gesellschaft m.b.H. (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...), beide vertreten durch Rechtsanwältin, vom 13.3.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 vom 9.2.2017, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens - GTBW-G, StGBl. Nr. 388/1919, in der im Tatzeitpunkt am 20.10.2015 geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 26/2015, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung heute am 28.2.2018Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die gemeinsame Beschwerde des R. A. und der Y. Gesellschaft m.b.H. (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...), beide vertreten durch Rechtsanwältin, vom 13.3.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 vom 9.2.2017, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens - GTBW-G, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der im Tatzeitpunkt am 20.10.2015 geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung heute am 28.2.2018 zu Recht erkannt und verkündet: I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G eine Geldstrafe von 5.250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche und zwei Tagen, samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH zu verantworten habe, dass diese an der Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich mitgewirkt habe, indem sich diese (also die beschwerdeführenden GmbH) als Buchmacherin von der B. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...) am 20.10.2015 um 18:30 Uhr in der ... im ... Wiener Gemeindebezirk über einen betriebsbereiten Wettautomaten Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen hat vermitteln lassen, obwohl die B. GmbH keine Bewilligung der Landesregierung für die Wettkundenvermittlung hatte. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GTBW-G eine Geldstrafe von 5.250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche und zwei Tagen, samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GTBW-G, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH zu verantworten habe, dass diese an der Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich mitgewirkt habe, indem sich diese (also die beschwerdeführenden GmbH) als Buchmacherin von der B. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...) am 20.10.2015 um 18:30 Uhr in der ... im ... Wiener Gemeindebezirk über einen betriebsbereiten Wettautomaten Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen hat vermitteln lassen, obwohl die B. GmbH keine Bewilligung der Landesregierung für die Wettkundenvermittlung hatte. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben fristgerecht Beschwerde, die am 13.3.2017 behördlich einlangte. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor (am 27.3.2017 eingelangt). Das Verwaltungsgericht Wien führte am 28.2.2018 eine öffentliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde gestellt und protokolliert. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Das der beschwerdeführenden GmbH mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verhalten konnte nicht erwiesen werden. Die Tätigkeit als Buchmacherin im Tatzeitpunkt war mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar. Die beschwerdeführende GmbH ist durch eigenes zurechenbares Verhalten nicht nachweislich als Buchmacherin aufgetreten. Eine Tätigkeit im Innenverhältnis als im Hintergrund tätige, wirtschaftlich berechtigte und verpflichtete Buchmacherin kann anhand der Ermittlungsergebnisse nicht angenommen werden. Es bestehen Geschäftsbeziehungen zwischen der beschwerdeführenden GmbH, mit dieser verbundener Gesellschaften (wie etwa der im Konkurs befindlichen W. GmbH) und der hier als Buchmacherin genannten B. s.a. in Uruguay im Bereich der Sportwetten mit einer Ausrichtung auf den Wiener Raum. Für eine - wirtschaftlich betrachtete - Zurechnung der B. s.a. und ihrer unternehmerischen Wett- bzw. Buchmachertätigkeit zur beschwerdeführenden GmbH ist aber eine laufende Geschäftsbeziehung und Zusammenarbeit zwischen diesen Gesellschaften bzw. ihren Unternehmen nicht hinreichend. Damit kann der beschwerdeführenden GmbH die Mitwirkung an der Vermittlung von Wettkunden durch Wettkundenvermittler, die dazu keine Bewilligung nach dem GTBW-G hatten, an sich selbst (als Buchmacherin) nicht angenommen bzw. angelastet werden. Auch sonst sind Handlungen im Tatzeitpunkt durch mitwirkende Unterstützung bewilligungslos agierender Wettkundenvermittler nicht ersichtlich. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Akteninhalt. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.1. Rechtlicher Rahmen § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 GTBW-G in der im Tatzeitpunkt am 20.10.2015 geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 26/2015 (mit Inkrafttreten am 8.7.2015) samt Überschrift lautet wie folgt: Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2 GTBW-G in der im Tatzeitpunkt am 20.10.2015 geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015, (mit Inkrafttreten am 8.7.2015) samt Überschrift lautet wie folgt: "Strafbestimmungen § 2.

(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Paragraph 2,
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)
(3)Derselben Strafe unterliegt:
  1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
  2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
  3. …" IV.
  4. Rechtliche Beurteilungrömisch vier.
  5. Rechtliche Beurteilung In rechtlicher Hinsicht ist das (behördlich verfolgte) Tatbild - also der objektive Tatbestand im Sinne des nach außen in Erscheinung tretenden rechtswidrigen Verhaltens - auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht erfüllt (Mitwirkung an der Wettkundevermittlung - § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G). Eine aus der Geschäftsbeziehung zwischen der beschwerdeführenden GmbH und der B. s.a. als Buchmacherin möglicherweise resultierende Mitwirkung am Abschluss von Wetten (§ 2 Abs. 3 Z 1 GTBW-G) liegt jedenfalls außerhalb der verfolgten Tatanlastung.In rechtlicher Hinsicht ist das (behördlich verfolgte) Tatbild - also der objektive Tatbestand im Sinne des nach außen in Erscheinung tretenden rechtswidrigen Verhaltens - auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht erfüllt (Mitwirkung an der Wettkundevermittlung - Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GTBW-G). Eine aus der Geschäftsbeziehung zwischen der beschwerdeführenden GmbH und der B. s.a. als Buchmacherin möglicherweise resultierende Mitwirkung am Abschluss von Wetten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, GTBW-G) liegt jedenfalls außerhalb der verfolgten Tatanlastung. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen, weil die Tat der beschwerdeführenden GmbH nicht erwiesen werden konnte. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, weil die Tat der beschwerdeführenden GmbH nicht erwiesen werden konnte. Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Folglich entfällt auch die Haftung der beschwerdeführenden GmbH für die verhängte Geldstrafe samt Kosten. Nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Folglich entfällt auch die Haftung der beschwerdeführenden GmbH für die verhängte Geldstrafe samt Kosten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren und die fallbezogene Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Vordergrund standen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren und die fallbezogene Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Vordergrund standen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.082.4426.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.