F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, F.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 28.09.2016, Zahl …, mit welchem der Antrag vom 02.09.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin Nachstehendes aus: „Hiermit lege ich innerhalb der vierwöchigen Frist Beschwerde gegen den Bescheid der Abweisung der Mindestsicherung ein. Folgende Gründe führe ich hiermit an: • Ich halte mich - als rumänische Staatsbürgerin- seit 9.2.2004 rechtmäßig in Wien auf. Ich bin EWR-Bürgerin und verfüge über eine Anmeldebescheinigung, die als Dokument der Bescheinigung des Daueraufenthaltes gilt. Ich habe seit 2007 selber für mein Einkommen gesorgt und immer bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet. • Ich musste, wegen der Geburt meiner Tochter am … 2016, meine geringfügigen Beschäftigungen 8 Wochen vorher (Mutterschutz) aufgeben (bzw. meinen ehemaligen Dienstgeber bei der WGKK anzeigen, damit er mich abmeldet) und beziehe derzeit Kinderbetreuungsgeld. • Ich habe bisher noch nie in Österreich Mindestsicherung bezogen und bin jetzt das erste Mal in einer besonderen Notlage (Gewalt durch den Ex-Lebensgefährten, Verlust der Wohnung, Geburt der Tochter, derzeit Wohnplatz in einem Mutter-Kind-Haus) und brauche neben dem Kinderbetreuungsgeld die Mindestsicherung um meine Existenz zu sichern. Ich ersuche um nochmalige Prüfung meines Antrages besonders auch zur Vermeidung von sozialer Härte und Zuerkennung der Mindestsicherung ab September
Vm. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens des Amtes der Wiener Landesregierung zur Zahl MA 35 … ausgesetzt.In weiterer Folge wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Mai 2017 zur Zahl VGW–141/081/14130/2016 das gegenständliche Beschwerdeverfahren
Paragraph 38, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens des Amtes der Wiener Landesregierung zur Zahl MA 35 … ausgesetzt. Mit Eingabe vom
1 Z. 1 NAG. Des Weiteren teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Eingabe vom
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Des Weiteren teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Eingabe vom
1 Z. 1 NAG ausgestellt.Der Rechtsmittelwerberin wurde vom Landeshauptmann von Wien zuletzt am 10. November 2017 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist seit
1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1 Z 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.
2 NAG berühren der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen
Abs. 1.
Paragraph 52, Absatz 2, NAG berühren der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen
Absatz eins,
1 Z 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ist Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ist Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
4 NAG gilt für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.
Paragraph 81, Absatz 4, NAG gilt für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt
NAG erworben haben.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, NAG erworben haben. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
2 Z 2 NAG das Vorliegen einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit voraussetzt, sodass auf Grund einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses die Erwerbstätigeneigenschaft
2 NAG grundsätzlich nicht erhalten bleibt. Denn im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, dass das befristete Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag beendet wird. Weiters legte die Beschwerdeführerin selbst dar, ihr Dienstverhältnis bei der K. KG gekündigt zu haben, sodass keinesfalls von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Letztlich ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass
2 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft des Unionsbürgers nur dann erhalten bleibt, wenn sich dieser nach eingetretener und entsprechend bescheinigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Somit ist für den so begründeten Erhalt dieser Erwerbstätigeneigenschaft ein naher zeitlicher Konnex zwischen eingetretener Arbeitslosigkeit und Meldung als arbeitslos bzw. arbeitsuchend zu verlangen. Fest steht jedoch, dass die Rechtsmittelwerberin nach den von ihr zuletzt ausgeübten Dienstverhältnissen nicht beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet war. Es ist daher schon aus diesen Erwägungen heraus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht erhalten geblieben ist. Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG das Vorliegen einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit voraussetzt, sodass auf Grund einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, NAG grundsätzlich nicht erhalten bleibt. Denn im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, dass das befristete Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag beendet wird. Weiters legte die Beschwerdeführerin selbst dar, ihr Dienstverhältnis bei der K. KG gekündigt zu haben, sodass keinesfalls von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Letztlich ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass
Paragraph 51, Absatz 2, NAG die Erwerbstätigeneigenschaft des Unionsbürgers nur dann erhalten bleibt, wenn sich dieser nach eingetretener und entsprechend bescheinigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Somit ist für den so begründeten Erhalt dieser Erwerbstätigeneigenschaft ein naher zeitlicher Konnex zwischen eingetretener Arbeitslosigkeit und Meldung als arbeitslos bzw. arbeitsuchend zu verlangen. Fest steht jedoch, dass die Rechtsmittelwerberin nach den von ihr zuletzt ausgeübten Dienstverhältnissen nicht beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet war. Es ist daher schon aus diesen Erwägungen heraus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erhalten geblieben ist. Schließlich liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allfälligen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Einschreiterin vor (vgl. § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG). Diesbezüglich ist nochmals anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin in der mündlichen Verhandlung darlegte, ihr letztes Dienstverhältnis, welches bis
1 NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der §§ 51 ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist auch klarstellend festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach § 53a Abs. 1 NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Demgemäß kommt jedoch zweifelsohne der Behörde und somit auch dem Gericht in Sachen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu und ist diese daher an die diesbezügliche Feststellung des Landeshauptmannes von Wien in Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht gebunden.Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG setzt für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahre hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (Paragraphen 54, 57, NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt vergleiche VwGH vom
1 Z 2 NAG in der geltenden Fassung EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Allerdings steht fest, dass Herr F. L., mit welchem die Beschwerdeführerin bis
1 Z 2 NAG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag.Letztlich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zwar angab, dass auch ihr damaliger Ehegatte für sie aufgekommen wäre. Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der geltenden Fassung EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Allerdings steht fest, dass Herr F. L., mit welchem die Beschwerdeführerin bis
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag. Somit steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin mangels rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthalts fünf Jahre hindurch das Recht auf Daueraufenthalt
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass auch seitens des für die Ausstellung von unionsrechtlichen Dokumentationen zuständigen Landeshauptmannes von Wien das Vorliegen des Rechts auf Daueraufenthalt im Fall der Beschwerdeführerin verneint wurde. Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit am 10. November 2017 lediglich eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, wobei die Rechtsmittelwerberin selbst ihren ursprünglich eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung dahingehend modifizierte, dass ihr eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt wird.Somit steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin mangels rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthalts fünf Jahre hindurch das Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, NAG noch nicht erworben hat. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass auch seitens des für die Ausstellung von unionsrechtlichen Dokumentationen zuständigen Landeshauptmannes von Wien das Vorliegen des Rechts auf Daueraufenthalt im Fall der Beschwerdeführerin verneint wurde. Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit am 10. November 2017 lediglich eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, wobei die Rechtsmittelwerberin selbst ihren ursprünglich eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung dahingehend modifizierte, dass ihr eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt wird. Abschließend ist festzuhalten, dass die Einschreiterin nach ihren Angaben – mit Ausnahme ihrer minderjährigen Tochter - auch keine Familienangehörigen hat, die in Österreich leben und von denen sie allenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung ihres Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung ihres Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.081.14130.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.