RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlVGW-021/035/1977/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lam
§ 13cAbs 2 Z 7 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG i
Vm § 2 Abs 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV und ad 2) §
§ 13c
Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 TNRSG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn P. S., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.12.2016, Zahl: MBA … - S 33936/16, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach ad 1) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV und ad 2) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird der nunmehr gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ad 1) verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 200 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) und die ad 2) verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 350 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden) herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet ad 1) „§ 14 Abs 4 zweiter Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 22/2016“ und ad 2) „§ 14 Abs 4 erster Strafsatz leg cit“.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der nunmehr gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ad 1) verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 200 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) und die ad 2) verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 350 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden) herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet ad 1) „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz TNRSG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 22/2016“ und ad 2) „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz leg cit“. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit 55 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 55 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die C. GMBH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die mit diesem Erkenntnis herabgesetzten Geldstrafen und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die C. GMBH haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Erkenntnis herabgesetzten Geldstrafen und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GMBH zu verantworten, dass diese Gesellschaft berechtigt zur Ausübung der Gewerbe„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GMBH zu verantworten, dass diese Gesellschaft berechtigt zur Ausübung der Gewerbe
- a)Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurant und
- b)Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurant, in Wien, F., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13 c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als diese Gesellschaft am 16.1.2016 und am 31.3.2016 nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Wien, F., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als diese Gesellschaft am 16.1.2016 und am 31.3.2016 nicht dafür Sorge getragen hat, dass 1) das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da die Kennzeichnung im Nichtraucherbereich im Restaurant gemäß § 2 Abs 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) fehlte und1) das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da die Kennzeichnung im Nichtraucherbereich im Restaurant gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) fehlte und 2) am 16.1.2016 um 22.23 Uhr in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes in welchen gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da 2 Personen handelsübliche Zigaretten im Kaffeerestaurant geraucht haben.“2) am 16.1.2016 um 22.23 Uhr in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes in welchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da 2 Personen handelsübliche Zigaretten im Kaffeerestaurant geraucht haben.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 iVm ad 1) Z 4 und ad 2) Z 7 iVm § 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV, BGBl. II Nr. 424/2008, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 14 Abs 4 Tabakgesetz zwei Geldstrafen von je 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG betreffend die C. GMBH.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, in Verbindung mit ad 1) Ziffer 4 und ad 2) Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zwei Geldstrafen von je 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die C. GMBH. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Fehlens der Nichtraucher-Plankette im Zeitpunkt der behördlichen Begutachtung Gäste stets ausreichend darüber informiert worden seien, in welchem der Bereiche nicht geraucht werden dürfe. Der Schutzzweck des § 2 Abs 2 NKV, der darin liege, Verbrauchern erkennbar zu machen, in welchen Bereichen geraucht werden dürfe und in welchen nicht, sei aufgrund der Vielzahl der zuvor umfassend ausgeführten Maßnahmen eindeutig erfüllt gewesen. Unverzüglich nach Kenntnisnahme von dessen Erforderlichkeit sei das fehlende Piktogramm im Nichtraucherbereich gut sichtbar angebracht worden. Zu Spruchpunkt 2) werde ausgeführt, dass in der betreffenden Betriebsstätte das Rauchen behördlicherseits gestattet sei. Die Betreiber hätten sich lediglich dazu entschlossen, den Tabakkonsum ihrerseits erst ab 18.00 Uhr zu erlauben, um ihren Kunden untertags eine rauchfreie Atmosphäre zu bieten. Zusätzlich seien entsprechende Belüftungsanlagen eingerichtet, die eine ständige Frischluftzufuhr gewährleisteten. Bei den bis 18.00 Uhr geltenden Rauchverbot handle es sich um eine interne, selbst auferlegte Beschränkung, die keinerlei gesetzliche Bindungswirkung entfalte. Da kein gesetzliches Rauchverbot bestehe, gegen das verstoßen werden hätte können, sei eine Subsumption des behaupteten Sachverhalts unter die angegebene Norm nicht möglich. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Fehlens der Nichtraucher-Plankette im Zeitpunkt der behördlichen Begutachtung Gäste stets ausreichend darüber informiert worden seien, in welchem der Bereiche nicht geraucht werden dürfe. Der Schutzzweck des Paragraph 2, Absatz 2, NKV, der darin liege, Verbrauchern erkennbar zu machen, in welchen Bereichen geraucht werden dürfe und in welchen nicht, sei aufgrund der Vielzahl der zuvor umfassend ausgeführten Maßnahmen eindeutig erfüllt gewesen. Unverzüglich nach Kenntnisnahme von dessen Erforderlichkeit sei das fehlende Piktogramm im Nichtraucherbereich gut sichtbar angebracht worden. Zu Spruchpunkt 2) werde ausgeführt, dass in der betreffenden Betriebsstätte das Rauchen behördlicherseits gestattet sei. Die Betreiber hätten sich lediglich dazu entschlossen, den Tabakkonsum ihrerseits erst ab 18.00 Uhr zu erlauben, um ihren Kunden untertags eine rauchfreie Atmosphäre zu bieten. Zusätzlich seien entsprechende Belüftungsanlagen eingerichtet, die eine ständige Frischluftzufuhr gewährleisteten. Bei den bis 18.00 Uhr geltenden Rauchverbot handle es sich um eine interne, selbst auferlegte Beschränkung, die keinerlei gesetzliche Bindungswirkung entfalte. Da kein gesetzliches Rauchverbot bestehe, gegen das verstoßen werden hätte können, sei eine Subsumption des behaupteten Sachverhalts unter die angegebene Norm nicht möglich. Am 27.02.2018 fand eine Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei und Frau Ing. B., Marktamtsorgan, als Zeugin einvernommen wurde. Da die Beschwerde im Anschluss an die Einvernahme der Zeugin Ing. B. seitens des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass seit Mitte 2016 im Cafe ohnehin nicht mehr geraucht werden dürfe, auf die Bekämpfung der Strafe eingeschränkt wurde und sich diese nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs 4 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 22/2016, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schädigte das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Rauchverbots, soll doch die Kennzeichnung die Gäste über die Situation im jeweiligen Lokal bzw in dessen Gasträumen informieren und damit dem Nichtraucherschutz verstärkt zum Durchbruch verhelfen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall lediglich im Nichtraucherbereich des Restaurants die entsprechende Kennzeichnung gefehlt hat, während sie am Eingang und in den übrigen Gasträumlichkeiten vorhanden war, war der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als eher gering anzusehen. Zu Spruchpunkt 2) ist festzuhalten, dass die im TNRSG normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition dienen und Nichtraucher in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden sollen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2) angelasteten Tat keinesfalls gering ist. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Aufgrund der zu Spruchpunkt 1) als strafsatzerhöhend heranzuziehenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafe zur Zahl: MBA … - S 14628/14 kommt zu Spruchpunkt 1) der zweite, bis 10.000 Euro reichende Strafsatz des § 14 Abs 4 TNRSG zur Anwendung, während zu Spruchpunkt 2) aufgrund der erstmaligen Nichteinhaltung der Bestimmungen des §
§ 13c
Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 TNRSG der erste, bis 2.000 Euro reichende Strafsatz des § 14 Abs 4 TNRSG zur Anwendung kommt.Aufgrund der zu Spruchpunkt 1) als strafsatzerhöhend heranzuziehenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafe zur Zahl: MBA … - S 14628/14 kommt zu Spruchpunkt 1) der zweite, bis 10.000 Euro reichende Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG zur Anwendung, während zu Spruchpunkt 2) aufgrund der erstmaligen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG der erste, bis 2.000 Euro reichende Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG zur Anwendung kommt. Im Hinblick darauf, dass der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1) zur Last gelegten Nichteinhaltung der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung als eher gering anzusehen ist, und es sich bei der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2) angelasteten Übertretung um die erstmalige Nichteinhaltung der Bestimmungen des §
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Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 TNRSG handelt, erscheinen die verhängten Geldstrafen im vorliegenden Fall doch zu hoch bemessen und waren diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafen kam im gegenständlichen Fall aber auch aus spezialpräventiven Gründen in Betracht, wurde doch das Rauchen im Cafe seit Mitte 2016 nicht mehr gestattet und hat sich der Beschwerdeführer zudem auch schuldeinsichtig gezeigt, was er unter anderem durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Im Hinblick darauf, dass der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1) zur Last gelegten Nichteinhaltung der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung als eher gering anzusehen ist, und es sich bei der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2) angelasteten Übertretung um die erstmalige Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG handelt, erscheinen die verhängten Geldstrafen im vorliegenden Fall doch zu hoch bemessen und waren diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafen kam im gegenständlichen Fall aber auch aus spezialpräventiven Gründen in Betracht, wurde doch das Rauchen im Cafe seit Mitte 2016 nicht mehr gestattet und hat sich der Beschwerdeführer zudem auch schuldeinsichtig gezeigt, was er unter anderem durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden ad 1) bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 TNRSG und den ad 2) bis 2.000 Euro reichenden ersten Strafsatz des § 14 Abs 4 TNRSG erscheinen die nunmehr ad 1) auf 200 Euro und ad 2) auf 350 Euro herabgesetzten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, als durchaus angemessen.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden ad 1) bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG und den ad 2) bis 2.000 Euro reichenden ersten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG erscheinen die nunmehr ad 1) auf 200 Euro und ad 2) auf 350 Euro herabgesetzten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, als durchaus angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.1977.2017