GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben und
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben und I.) für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.01.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 99,08 zuerkannt;römisch eins.) für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.01.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 99,08 zuerkannt; II.) für den Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018 besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe;römisch zwei.) für den Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018 besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe; III.) für den Zeitraum 01.03.2018 bis 30.06.2018 wird Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 99,08 zuerkannt.römisch drei.) für den Zeitraum 01.03.2018 bis 30.06.2018 wird Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 99,08 zuerkannt. Entscheidungsgründe Der Spruch der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung hat folgenden Wortlaut: „Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, hat am 09.11.2017 zur Zahl ... an Herrn B. A. folgenden Bescheid gerichtet: Der Antrag vom 16.10.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird
-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
GVG aufgehoben und entschieden, dass auf Antrag vom 16.10.2017
-61a WWFSG 1989 ab 01.12.2017 bis 30.11.2018 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 27,60 gewährt wird. Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und entschieden, dass auf Antrag vom 16.10.2017
Paragraphen 60 -, 61 a, WWFSG 1989 ab 01.12.2017 bis 30.11.2018 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 27,60 gewährt wird. Begründend wurde dazu ausgeführt,
GVG könne die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde binnen zweier Monate nach deren Einlangen durch eine Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben, abweisen oder nach jeder Richtung abändern. Begründend wurde dazu ausgeführt,
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG könne die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde binnen zweier Monate nach deren Einlangen durch eine Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben, abweisen oder nach jeder Richtung abändern.
1 WWFSG 1989 sei der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach den §§ 20 ff geförderten Wohnung, die bzw. der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 sei der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach den Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung, die bzw. der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
2 WWSG 1989 könne Wohnbeihilfe nach dem
Paragraph 60, Absatz 2, WWSG 1989 könne Wohnbeihilfe nach dem
3 WWFSG 1989 werde die Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.
Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG 1989 werde die Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.
5 WWFSG 1989 gelte als Wohnungsaufwand der vereinbarte oder gesetzlich zulässige erhöhte (Haupt)mietzins (einschließlich Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag)
Mietrechtsgesetz jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz.
Paragraph 60, Absatz 5, WWFSG 1989 gelte als Wohnungsaufwand der vereinbarte oder gesetzlich zulässige erhöhte (Haupt)mietzins (einschließlich Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag)
Mietrechtsgesetz jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz.
3 WWFSG 1989 betrage die angemessene Nutzfläche für eine Person 50m2.
Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 betrage die angemessene Nutzfläche für eine Person 50m2.
1 WWFSG 1989 sei das Einkommen nachzuweisen:
Paragraph 27, Absatz eins, WWFSG 1989 sei das Einkommen nachzuweisen:
Z.15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1071,69 monatlich betrage der
1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 175,90 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung EUR 203,50 betrage, wäre eine Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 27,60 zu gewähren.“Auf Grund des
Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1071,69 monatlich betrage der
Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 175,90 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung EUR 203,50 betrage, wäre eine Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 27,60 zu gewähren.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf) wie folgt ein: „Nach meinem soeben telefonisch geführten Gespräch mit Ihnen, anbei nun das hoffentlich letzte fehlende Dokument, um eine korrekte Berechnung meines – gleichbleibenden, planbaren - Haushaltseinkommens auf Basis der monatlichen Notstandshilfe durchführen zu können. Wie mir telefonisch zugesichert wurde, diente für die soeben eingegangenen Schriftstücke (MA 50...+MA 50 ...) ein fixes monatliches Haushaltseinkommen von EUR 1071,69 (basierend auf meine Ihnen zugesandten Unterlagen aus dem Jahre 2017). Dieses Haushaltseinkommen in Bezug auf das Jahr 2017/2018 ist jedoch aufgrund der nun angeführten Unterlagen erneut nicht korrekt. „Nach meinem soeben telefonisch geführten Gespräch mit Ihnen, anbei nun das hoffentlich letzte fehlende Dokument, um eine korrekte Berechnung meines – gleichbleibenden, planbaren - Haushaltseinkommens auf Basis der monatlichen Notstandshilfe durchführen zu können. Wie mir telefonisch zugesichert wurde, diente für die soeben eingegangenen Schriftstücke (MA 50...+MA 50 ...) ein fixes monatliches Haushaltseinkommen von EUR 1071,69 (basierend auf meine Ihnen zugesandten Unterlagen aus dem Jahre 2017). Dieses Haushaltseinkommen in Bezug auf das Jahr 2017 aus 2018, ist jedoch aufgrund der nun angeführten Unterlagen erneut nicht korrekt. Korrekt ist ein - fixes und berechenbares - Haushaltseinkommen in der Höhe der Notstandshilfe von EUR 29,66 täglich. Sämtliche zusätzliche Einkommen aus meiner selbständigen Tätigkeit als Kameraassistent und Tonmann können nicht als gegeben angenommen werden und sind somit nicht dem tatsächlichen Haushaltseinkommen – vorausschauend – anzurechnen. Für das Jahr 2017 gehe ich mit Ihnen – wie die Jahre davor – konform und erstatte Ihnen die zuviel überwiesene Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 542,40 selbstverständlich – durch Einstellung der Wohnbeihilfe mit 01.07.2017 – zurück; diese sollten im Laufe der nächsten Woche bei Ihnen das Einlangen finden. Die Höhe der neu berechneten Wohnbeihilfe von meinem im Herbst 2017 getätigten Antrags in Höhe von EUR 27,60 – basierend auf jene 1071,69 für das Jahr 2017/2018 ist bitte mit Hilfe des im Anhang befindlichen Dokument neu zu berechnen. Die Höhe der neu berechneten Wohnbeihilfe von meinem im Herbst 2017 getätigten Antrags in Höhe von EUR 27,60 – basierend auf jene 1071,69 für das Jahr 2017 aus 2018, ist bitte mit Hilfe des im Anhang befindlichen Dokument neu zu berechnen. Für den Fall der Fälle, ist dieses Schreiben zugleich als Einspruch in Bezug auf die Berechnung der Wohnbeihilfe für das Jahr 2017/2018 zu werten. Die Rückzahlung ist hiervon bitte als ausgeschlossen zu betrachten. Mit freundlichen Grüßen A. B.“Für den Fall der Fälle, ist dieses Schreiben zugleich als Einspruch in Bezug auf die Berechnung der Wohnbeihilfe für das Jahr 2017 aus 2018, zu werten. Die Rückzahlung ist hiervon bitte als ausgeschlossen zu betrachten. Mit freundlichen Grüßen A. B.“ Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für den 15.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der der Rechtsmittelwerber mit Ladungsbeschluss vom 19.01.2018 geladen wurde. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 05.02.2018 übermittelte der Bf Folgendes: „Nach neuerlich erfolgter telefonischer Rücksprache unter der Telefonnummer (0043 01) 4000 DW 38710 wurde mir mitgeteilt, ich sollte Ihnen meine Problematik in Bezug auf Ihr Schreiben „Ladung“ (GZ: VGW-241/041/RP07/367/2018-1) an meine Person schriftlich erläutern. Sie bitten mich, am 15.02.2018, 08:30 Uhr – nebst Ihrer Vorladung – einen amtlichen Lichtbildausweis und die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 mitzubringen. Dies stellt mich zu jetzigem Stand vor eine unüberwindbare Aufgabe: Ich besitze jene Steuerbescheide aus diesen Jahren nicht; sie wurden nie gemacht, da ich es – aufgrund meine damaligen Situation – als sinnlos erachtete. Meine kontinuierlich fortschreitenden Arbeitnehmerveranlagungen enden mit dem Jahr 2009; mit dem Beginn meines 1,5 jährlichen Krankenstandes habe ich alle folgenden somit nicht mehr gemacht. Meine einzige Möglichkeit bestünde hier darin, sämtliche – der MA 50 bereits vorgelegten – Unterlagen über meine Einkünfte aus den Jahren danach mitzunehmen bzw. jene aus den Jahren 2014 und
Richtwertgesetz iVm. § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 203,50 (4,07x50m2) ermittelt.Der Bf bewohnt alleine gegenständliche 53,60m2 große, Genossenschaftswohnung in Wien, J.. Der unbestrittene anrechenbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck der Hausverwaltung D. reg. Gen.m.b.H. (Bl. 18 des Behördenaktes) und wurde
Richtwertgesetz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 203,50 (4,07x50m2) ermittelt. Der Bf bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum für den einen Drehtag als geringfügig Beschäftigter am 11.12.2017 von der C. Gesellschaft für Film- und Videoproduktion m.b.H. ein Einkommen in Höhe von Euro 165,85 inkl. Überstunden und Sonderzahlungen. Für den Drehtag am 11.01.2018 bekam er Euro 228,72 ebenfalls inkl. Überstunden und Sonderzahlungen. Das Taggeld des Arbeitsmarktservice wurde mit á 29,66 berechnet. Da im Februar 2018 insgesamt sechs Drehtage stattgefunden haben, wird aufgrund zu hohen Einkommens keine Wohnbeihilfe gewährt. Das ziffernmäßige Einkommen liegt noch nicht vor, es wird aber mit Zustimmung des Bf in der Parteieneinvernahme, für Februar 2018 keine Wohnbeihilfe berechnet. Das erkennende Gericht hat folgende vorliegende Einkommen von Dezember 2017, Jänner 2018 und März bis Juni 2018 zur Berechnung der ersten Jahreshälfte 2018 herangezogen. Da die Drehtage nicht laufend regelmäßig stattfinden, wird nachdrücklich auf die Verpflichtung des § 21 Abs. 3 WWFSG 1989 verwiesen, indem jede Änderung des Einkommens der Behörde innerhalb eines Monats unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen ist. Das erkennende Gericht hat folgende vorliegende Einkommen von Dezember 2017, Jänner 2018 und März bis Juni 2018 zur Berechnung der ersten Jahreshälfte 2018 herangezogen. Da die Drehtage nicht laufend regelmäßig stattfinden, wird nachdrücklich auf die Verpflichtung des Paragraph 21, Absatz 3, WWFSG 1989 verwiesen, indem jede Änderung des Einkommens der Behörde innerhalb eines Monats unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen ist. Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt und dem Ermittlungsergebnis. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: Als Einkommen gilt
Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen
2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommens-ermittlung abgezogenen Beträge
1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Als Einkommen gilt
Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommens-ermittlung abgezogenen Beträge
Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. § 60.
Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, (in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6,) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
Paragraph 13, Absatz 4 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8, Absatz 2 bis 5 sowie Absatz 7 a und Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer eins bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des Paragraph 46, Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (Paragraph 15 a, Absatz eins, MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 ist zulässig.
Z 15 WWFSG 1989 ermittelten monatlichen Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 955,56 errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 104,42. Aufgrund des sohin im Beschwerdeverfahren
Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 ermittelten monatlichen Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 955,56 errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 104,42. Im Detail: für sechs Monate wurden á 29,66 AMS Taggeld x30x6 und die beiden Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Euro 165,85 und Euro 228,72 herangezogen. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung Euro 203,50 beträgt, besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 99,08, die für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war. Die bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe wird von der neu gewährten Förderung in Abzug gebracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.367.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.