1 NKV, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn P. L. vom 30.1.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.12.2017, Zahl MBA … - S 49092/17, wegen Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, NKV, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 27.12.2017 schuldig, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. KG mit dem Sitz in Wien, K.-straße, Gewerbeinhaberin des "Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus" mit dem Standort in Wien, K.-straße ("S. Cafe"), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13b des Tabakgesetzes verstoßen, als er am 15.12.2016 um 17.10 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, K.-straße, welche über eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfüge und eine Betriebsgröße von mehr als 50 m2 aufweise, nicht dafür Sorge getragen, dass der Eingangsbereich nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entsprechend gekennzeichnet gewesen sei, da in diesem Gastraum nicht geraucht werden dürfe und demnach das Rauchverbot nicht entsprechend gekennzeichnet gewesen sei. Wegen Verletzung des § 13c Abs.
1 NKV verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 250 Euro (15 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die L. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. L., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 27.12.2017 schuldig, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. KG mit dem Sitz in Wien, K.-straße, Gewerbeinhaberin des "Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus" mit dem Standort in Wien, K.-straße ("S. Cafe"), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 b, des Tabakgesetzes verstoßen, als er am 15.12.2016 um 17.10 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, K.-straße, welche über eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfüge und eine Betriebsgröße von mehr als 50 m2 aufweise, nicht dafür Sorge getragen, dass der Eingangsbereich nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entsprechend gekennzeichnet gewesen sei, da in diesem Gastraum nicht geraucht werden dürfe und demnach das Rauchverbot nicht entsprechend gekennzeichnet gewesen sei. Wegen Verletzung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, NKV verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 250 Euro (15 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die L. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. L., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten, der sein bisheriges Vorbringen im „Parallelverfahren MBA …“ zum Beschwerdevorbringen erhebt und die darin gestellten Beweisanträge neuerlich vorbringt. Dem Straferkenntnis vom 27.12.2017, Zahl MBA … - S 49092/17, liegt die Anzeige der Privatperson N. vom 18.12.2016 zugrunde, wonach diese am 15.12.2016 um 17:10 Uhr bezüglich des Gastronomieunternehmens „S. Cafe“ in Wien, K.-straße beobachtet habe, dass das Einraumlokal beim Eingang als Raucherlokal mit grünen Raucherpiktogrammen und Warnhinweis gekennzeichnet gewesen sei und zwei Personen im Lokal geraucht hätten, obgleich das Lokal größer als 50 m² sei und daher absolutes Rauchverbot gelte. Das Lokal müsste beim Eingang mit roten Nichtraucherpiktogrammen gekennzeichnet sein. Die belangte Behörde hat in der Folge das Straferkenntnis vom 17.5.2017, Zahl MBA … - S 60982/16 erlassen. Darin wird der Beschwerdeführer, als unbeschränkt haftender Gesellschafter der L. KG, der Gewerbeinhaberin des "Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus" in Wien, K.-straße, schuldig erkannt, insofern gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes verstoßen zu haben, als am 15.12.2016 um 17.10 Uhr die Betriebsstätte, welche über einen Gastraum mit einer Fläche von ca. 80 m2 zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfüge und obwohl der Betrieb über keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 13a Abs. 3 Z 2 TNRSG verfüge und somit als Nichtrauchergastraum zu führen gewesen wäre, zwei Gästen das Rauchen gestattet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 13c Abs. 1 und Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG verletzt. Der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses ist seit 31.7.2017 rechtskräftig. Die belangte Behörde hat in der Folge das Straferkenntnis vom 17.5.2017, Zahl MBA … - S 60982/16 erlassen. Darin wird der Beschwerdeführer, als unbeschränkt haftender Gesellschafter der L. KG, der Gewerbeinhaberin des "Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus" in Wien, K.-straße, schuldig erkannt, insofern gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes verstoßen zu haben, als am 15.12.2016 um 17.10 Uhr die Betriebsstätte, welche über einen Gastraum mit einer Fläche von ca. 80 m2 zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfüge und obwohl der Betrieb über keine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, TNRSG verfüge und somit als Nichtrauchergastraum zu führen gewesen wäre, zwei Gästen das Rauchen gestattet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 13 c, Absatz eins und Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG verletzt. Der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses ist seit 31.7.2017 rechtskräftig. Nach erfolgter Veröffentlichung des (anonymisierten) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 31.7.2017, GZ: VGW-021/015/9090/2017, betreffend die Straffrage, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), richtete N. am 9.10.2017 folgendes Anbringen an die belangte Behörde: „…offenbar wurde beim unten angezeigten Sachverhalt [Anm: siehe oben wieder gegebene Anzeige vom 18.12.2016] nur ein Straferkenntnis wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot, nicht aber auch wegen Verstoßes gegen die Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung verhängt bei einer solchen Fallkonstellation sind aber unbedingt zwei Straferkenntnisse auszustellen: auch wegen Verstoßes gegen die in NKV. So ist auch die Judikatur der Verwaltungsgerichte. Es ist daher unverzüglich ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten und ein Straferkenntnis wegen Verstoßes gegen die in KV auszustellen, da der Sachverhalt noch nicht verjährt ist.“ Daraufhin fordert die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2017 zur Rechtfertigung betreffend nachstehenden Tatvorwurf auf: Es wird ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. KG mit dem Sitz in Wien, K.-straße Gewerbeinhaberin des „Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus“ mit dem Standort in Wien, K.-straße („S. Cafe“) , insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13b des Tabakgesetzes verstoßen, als sie am 15.12.2016 um 17:10 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, K.-straße, welche über eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt und eine Betriebsgröße von mehr als 50 m² aufweist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Eingangsbereich nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigaretten auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abbildung zwei der Anlage der in KV entsprechend gekennzeichnet war, da in diesem Gastraum nicht geraucht werden darf und demnach das Rauchverbot nicht entsprechend gekennzeichnet war.Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. KG mit dem Sitz in Wien, K.-straße Gewerbeinhaberin des „Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus“ mit dem Standort in Wien, K.-straße („S. Cafe“) , insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 b, des Tabakgesetzes verstoßen, als sie am 15.12.2016 um 17:10 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, K.-straße, welche über eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt und eine Betriebsgröße von mehr als 50 m² aufweist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Eingangsbereich nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigaretten auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abbildung zwei der Anlage der in KV entsprechend gekennzeichnet war, da in diesem Gastraum nicht geraucht werden darf und demnach das Rauchverbot nicht entsprechend gekennzeichnet war. Verwaltungsübertretungen nach: § 13c Abs. 2 Z. 7 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutz (Tabak-und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG) BGBl. Nr. 431/ 1995 idgF i.V.m § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffenden Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichungsverordnung - NKV) BGBl. II Nr. 424/2008 idgF.“Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutz (Tabak-und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG) BGBl. Nr. 431/ 1995 idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffenden Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichungsverordnung - NKV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF.“ Der Beschwerdeführer repliziert in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9.11.2017, dass er zur Tatzeit davon ausgegangen sei ein Raucherlokal übernommen zu haben, zumal ihm von Frau Z. ein Schreiben gezeigt worden sei, wonach eine Genehmigung als Raucherlokal vorliege. Dazu beantrage er die Einvernahme drei näher genannter Zeugen. In der Folge erlässt die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 27.12.2017. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) lauten: „Kennzeichnungspflicht § 13b. Paragraph 13 b, …
1 NKV normierten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz insofern verletzt, "als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Eingangsbereich nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entsprechend gekennzeichnet gewesen war.Dem Beschwerdeführer wurde sowohl in der einzigen fristgerechten - gegen den Beschwerdeführer gerichteten - Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.10.2017) als auch mit dem Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe die in Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, NKV normierten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz insofern verletzt, "als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Eingangsbereich nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entsprechend gekennzeichnet gewesen war. § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 30.6.2016, Zl. Ra 2016/11/0066, mit Hinweis auf VwGH 16.6.2014, Zl. 2012/11/0159, mwN). Wesentliche Obliegenheit im Sinne des Nichtraucherschutzes gemäß § 13c Abs. 2 Z 7 TNRSG ist - bezogen auf den Beschwerdefall - dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht entsprochen wird, indem der Eingang zum Gastraum mit dem entsprechenden Symbol der NKV gekennzeichnet ist, also konkret mit dem Symbol gemäß Abb. 2 der Anlage (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund), dass im Gastraum nicht geraucht werden darf. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimmt, dass der "Spruch" (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 30.6.2016, Zl. Ra 2016/11/0066, mit Hinweis auf VwGH 16.6.2014, Zl. 2012/11/0159, mwN). Wesentliche Obliegenheit im Sinne des Nichtraucherschutzes gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG ist - bezogen auf den Beschwerdefall - dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht entsprochen wird, indem der Eingang zum Gastraum mit dem entsprechenden Symbol der NKV gekennzeichnet ist, also konkret mit dem Symbol gemäß Abb. 2 der Anlage (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund), dass im Gastraum nicht geraucht werden darf. Der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung (und das Straferkenntnis) enthalten jedoch den Vorwurf nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Eingangsbereich nicht durch jenes Symbol …( durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) … der NKV entsprechend gekennzeichnet war. Durch die doppelte Verneinung in der Tatumschreibung wurde dem Beschwerdeführer ein Verhalten vorgeworfen, das nach den bezeichneten Rechtsvorschriften nicht strafbar ist; es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.014.2453.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.