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{'item': ['VGW-002/082/2419/2017', 'VGW-002/V/082/2420/2017', 'VGW-002/082/4022/2017', 'VGW-002/V/082/4023/2017', 'VGW-002/082/4454/2017/E', 'VGW-002/

Obsah (8)§ 24§ 50§ 45§ 25a§ 52§ 38§ 9§§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlVGW-002/082/2419/2017; VGW-002/V/082/2420/2017; VGW-002/082/4022/2017; VGW-002/V/082/4023/2017; VGW-002/082/

§ 24Abs. 2 Wr. Wetten

G für verfallen erklärt wurde,10) die Beschwerde der D. GmbH in Liqu. vom 11.9.2017 gegen den sechstangefochtenen Bescheid vom 28.8.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem ein betriebsbereit vorgefundener Wettautomat

Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG für verfallen erklärt wurde, A. zu 1) bis 6) zu Recht erkannt und verkündet: I.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird den jeweiligen (teils gemeinsamen) Beschwerden des Erst- und Zweitbeschwerdeführers sowie der erst- und zweitbeschwerdeführenden GmbH gegen das erst- und zweitangefochtene Straferkenntnis sowie gegen den drittangefochtenen Bescheid Folge gegeben, die Straferkenntnisse und dieser Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt. römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird den jeweiligen (teils gemeinsamen) Beschwerden des Erst- und Zweitbeschwerdeführers sowie der erst- und zweitbeschwerdeführenden GmbH gegen das erst- und zweitangefochtene Straferkenntnis sowie gegen den drittangefochtenen Bescheid Folge gegeben, die Straferkenntnisse und dieser Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B. zu 7) bis 10) nachfolgend zu Recht erkannt: I.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die gemeinsame Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden GmbH gegen das viertangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Wortfolge "Wetten und" an zwei Stellen im Spruchtext sowie der dort enthaltene Gesetzesverweis "und § 4" entfällt und hinter das Wort "Wettterminal" die Nennung der Eigentümerin "der D. GmbH (FN ...)" ergänzt wird. Unter den genannten verletzten Rechtsvorschriften wird der Verweis auf § 4 durch § 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. WettenG ersetzt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Zweitbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.

§ 38Vw

GVG in Verbindung mit § 9 Abs. 7 VStG haftet die zweitbeschwerdeführende GmbH für diesen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die gemeinsame Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden GmbH gegen das viertangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Wortfolge "Wetten und" an zwei Stellen im Spruchtext sowie der dort enthaltene Gesetzesverweis "und Paragraph 4, entfällt und hinter das Wort "Wettterminal" die Nennung der Eigentümerin "der D. GmbH (FN ...)" ergänzt wird. Unter den genannten verletzten Rechtsvorschriften wird der Verweis auf Paragraph 4, durch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG ersetzt.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Zweitbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die zweitbeschwerdeführende GmbH für diesen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. II.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen das fünftangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im ersten Absatz das Wort "Vermittlung" durch "Weiterleitung" ausgetauscht und hinter das Wort "Wettterminal" die Nennung der Eigentümerin "der D. GmbH (FN ...)" ergänzt wird sowie im zweiten Absatz die Wortfolge "Wetten und" an beiden Stellen im Spruchtext entfällt. Als verletzte Rechtsvorschrift sowie Strafsanktionsnorm hat jeweils § 24 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Wr. WettenG zu lauten.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen das fünftangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im ersten Absatz das Wort "Vermittlung" durch "Weiterleitung" ausgetauscht und hinter das Wort "Wettterminal" die Nennung der Eigentümerin "der D. GmbH (FN ...)" ergänzt wird sowie im zweiten Absatz die Wortfolge "Wetten und" an beiden Stellen im Spruchtext entfällt. Als verletzte Rechtsvorschrift sowie Strafsanktionsnorm hat jeweils Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Wr. WettenG zu lauten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten. III.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden GmbH gegen den sechstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Wetten und" entfällt. römisch drei.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden GmbH gegen den sechstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Wetten und" entfällt. IV.

§ 25aVw

GG ist gegen alle Spruchpunkte des Teils B dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch vier.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen alle Spruchpunkte des Teils B dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.

  1. Abgeschlossenes Beschwerdeverfahren der Buchmacherin römisch eins.
  2. Abgeschlossenes Beschwerdeverfahren der Buchmacherin Mit Beschluss vom 27.10.2017, VGW-..., hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der "DS." Gesellschaft m.b.H. (Sitz in Y., Landes- als Handelsgericht Z., FN ...) wegen eines nicht verbesserungsfähigen Mangels zurückgewiesen. Mit dem von dieser Gesellschaft bekämpften Straferkenntnis vom 4.9.2017 war ihrer damaligen Geschäftsführerin als Verantwortliche (samt Haftungsausspruch) zur Last gelegt worden, dass sich die "DS." Gesellschaft als Wettunternehmerin an der Begehung einer (näher umschriebenen) Verwaltungsübertretung der zweitbeschwerdeführenden GmbH beteiligt habe, indem sie sich als Buchmacherin von der zweitbeschwerdeführenden GmbH am 20.7.2016 um 14:35 Uhr in der ... im ... Wiener Gemeindebezirk Wettkundinnen und Wettkunden habe vermitteln lassen. Diese Entscheidung hat die "DS." Gesellschaft m.b.H. in der Folge nicht mehr bekämpft. I.
  3. Beschwerdeführenden Parteien (Spruchteil A)römisch eins.
  4. Beschwerdeführenden Parteien (Spruchteil A) Mit dem erst- und zweitangefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Erst- und Zweitbeschwerdeführer Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des GTBW-G jeweils in gleicher Höhe von 2.100 Euro samt jeweiligem Haftungsaussprüchen über die von ihnen jeweils vertretene erst- und zweitbeschwerdeführende GmbH. Zudem wurde mit dem drittangefochtenen Bescheid ein Wettautomat der erstbeschwerdeführenden GmbH beschlagnahmt. I.
  5. Zweitbeschwerdeführer (Spruchpunkt B.I)römisch eins.
  6. Zweitbeschwerdeführer (Spruchpunkt B.I) Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.10.2016 legte (damals) die LPD Wien sowie übereinstimmend mit dem viertangefochtenen Straferkenntnis vom 20.7.2017 (nunmehr) die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer die nachgenannte, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte

§ 24Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. Wetten

G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG samt Haftungsausspruch über die zweitbeschwerdeführende GmbH

§ 9Abs. 7 VSt

G (die Änderungen

Spruchpunkt B.I dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.10.2016 legte (damals) die LPD Wien sowie übereinstimmend mit dem viertangefochtenen Straferkenntnis vom 20.7.2017 (nunmehr) die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer die nachgenannte, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG samt Haftungsausspruch über die zweitbeschwerdeführende GmbH

Paragraph 9, Absatz 7, VStG (die Änderungen

Spruchpunkt B.I dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH (FN ...) … und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.07.2016 um 14:35 Uhr in Wien, ... ident ..., Gastgewerbebetrieb ‘C.’, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette, gezogen am 19.07.2016 um 19:51 Uhr: Kombiwette Portimonense SC gegen Sporting Lisbon B, KVC Westerlo gegen SV Zulte Waregem, Apoel Nicosia FC gegen The New Saints FC, FC Sheriff Tiraspol gegen Hapoel Beer Sheva und Young Boys Bern gegen Galatasaray Istanbul; Max. Quoten: 74,04; Max. Gewinn: € 370,19; Gesamteinsatz: € 5,--] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal <der D. GmbH (FN ...)> (mit der Bezeichnung ‘O.’ und der Seriennummer ...) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin 'DS.' Gesellschaft m.b.H. (FN ...) … gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die B. GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 <und § 4> des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF. LGBl. für Wien Nr. 26/2016, verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 20.07.2016 um 14:35 Uhr in Wien, ... ident ..., Gastgewerbebetrieb ‘C.’).""Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH (FN ...) … und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.07.2016 um 14:35 Uhr in Wien, ... ident ..., Gastgewerbebetrieb ‘C.’, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette, gezogen am 19.07.2016 um 19:51 Uhr: Kombiwette Portimonense SC gegen Sporting Lisbon B, KVC Westerlo gegen SV Zulte Waregem, Apoel Nicosia FC gegen The New Saints FC, FC Sheriff Tiraspol gegen Hapoel Beer Sheva und Young Boys Bern gegen Galatasaray Istanbul; Max. Quoten: 74,04; Max. Gewinn: € 370,19; Gesamteinsatz: € 5,--] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal <der D. GmbH (FN ...)> (mit der Bezeichnung ‘O.’ und der Seriennummer ...) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin 'DS.' Gesellschaft m.b.H. (FN ...) … gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die B. GmbH im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach Paragraph 3, <und Paragraph 4 &, g, t,; des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 20.07.2016 um 14:35 Uhr in Wien, ... ident ..., Gastgewerbebetrieb ‘C.’)." I.4. Erstbeschwerdeführer (Spruchpunkt B.II)römisch eins.4. Erstbeschwerdeführer (Spruchpunkt B.II) Mit dem fünftangefochtenen Straferkenntnis vom 21.7.2017 verhängte die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer - ebenso -

§ 24Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. Wetten

G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG samt Haftungsausspruch über die erstbeschwerdeführende GmbH

§ 9Abs. 7 VSt

G aufgrund der folgenden als erwiesen angenommenen Tat (die Änderungen

Spruchpunkt B.II dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext):Mit dem fünftangefochtenen Straferkenntnis vom 21.7.2017 verhängte die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer - ebenso -

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG samt Haftungsausspruch über die erstbeschwerdeführende GmbH

Paragraph 9, Absatz 7, VStG aufgrund der folgenden als erwiesen angenommenen Tat (die Änderungen

Spruchpunkt B.II dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): "Die B. GmbH (FN ...) … hat am 20.07.2016 um 14:35 Uhr in Wien, ... ident ..., Gastgewerbebetrieb ‘C.’, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige <Vermittlung>‌<Weiterleitung> von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels [Probewette, gezogen am 19.07.2016 um 19:51 Uhr: Kombiwette Portimonense SC gegen Sporting Lisbon B, KVC Westerlo gegen SV Zulte Waregem, Apoel Nicosia FC gegen The New Saints FC, FC Sheriff Tiraspol gegen Hapoel Beer Sheva und Young Boys Bern gegen Galatasaray lstanbul; Max. Quoten: 74,04; Max. Gewinn: € 370,19; Gesamteinsatz: € 5,--], an eine Buchmacherin, nämlich an die ‘DS.’ Gesellschaft m.b.H. (FN:...) … mit einem betriebsbereiten Wettterminal <der D. GmbH (FN ...)> (mit der Bezeichnung ‘O.’ und der Seriennummer ...) ausgeübt, obwohl die B. GmbH (FN ...) die dafür erforderlichen Bewilligungen der Behörde

§§ 3und 4 Wiener Wettengesetz id

F LGBI. Nr. 26/2016, nicht erwirkt hatte."Die B. GmbH (FN ...) … hat am 20.07.2016 um 14:35 Uhr in Wien, ... ident ..., Gastgewerbebetrieb ‘C.’, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige <Vermittlung>‌<Weiterleitung> von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels [Probewette, gezogen am 19.07.2016 um 19:51 Uhr: Kombiwette Portimonense SC gegen Sporting Lisbon B, KVC Westerlo gegen SV Zulte Waregem, Apoel Nicosia FC gegen The New Saints FC, FC Sheriff Tiraspol gegen Hapoel Beer Sheva und Young Boys Bern gegen Galatasaray lstanbul; Max. Quoten: 74,04; Max. Gewinn: € 370,19; Gesamteinsatz: € 5,--], an eine Buchmacherin, nämlich an die ‘DS.’ Gesellschaft m.b.H. (FN:...) … mit einem betriebsbereiten Wettterminal <der D. GmbH (FN ...)> (mit der Bezeichnung ‘O.’ und der Seriennummer ...) ausgeübt, obwohl die B. GmbH (FN ...) die dafür erforderlichen Bewilligungen der Behörde

Paragraphen 3 und 4 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2016,, nicht erwirkt hatte. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH (FN ...) … und somit

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. GmbH (FN ...) die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligungen nach § 3 und § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBI. für Wien Nr. 26/2016, insofern unternehmerisch zugänglich gemacht hat, als sie als Eigentümerin des obgenannten Wettautomaten der Wettunternehmerin B. GmbH (FN ...) als Vermittlerin von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zur gewerbsmäßigen Weiterleitung von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden zum Abschluss an die Buchmacherin 'DS.' Gesellschaft m.b.H. (FN ...) aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette, gezogen am 19.07.2016 um 19:51 Uhr: Kombiwette Portimonense SC gegen Sporting Lisbon B, KVC Westerlo gegen SV Zulte Waregem, Apoel Nicosia FC gegen The New Saints FC, FC Sheriff Tiraspol gegen Hapoel Beer Sheva und Young Boys Bern gegen Galatasaray lstanbul; Max. Quoten: 74,04; Max. Gewinn: € 370,19,--; Gesamteinsatz: € 5,--], einen betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung ‘O.’ und der Seriennummer ...) zur Verfügung gestellt hat, obwohl die B. GmbH (FN ...) die dafür erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 und § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBI für Wien Nr. 26/2016 nicht erwirkt hatte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 20.07.2016 um 14:35 Uhr in Wien, ... ident ..., Gastgewerbebetrieb ‘C.’)."Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH (FN ...) … und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. GmbH (FN ...) die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligungen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 26 aus 2016,, insofern unternehmerisch zugänglich gemacht hat, als sie als Eigentümerin des obgenannten Wettautomaten der Wettunternehmerin B. GmbH (FN ...) als Vermittlerin von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zur gewerbsmäßigen Weiterleitung von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden zum Abschluss an die Buchmacherin 'DS.' Gesellschaft m.b.H. (FN ...) aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette, gezogen am 19.07.2016 um 19:51 Uhr: Kombiwette Portimonense SC gegen Sporting Lisbon B, KVC Westerlo gegen SV Zulte Waregem, Apoel Nicosia FC gegen The New Saints FC, FC Sheriff Tiraspol gegen Hapoel Beer Sheva und Young Boys Bern gegen Galatasaray lstanbul; Max. Quoten: 74,04; Max. Gewinn: € 370,19,--; Gesamteinsatz: € 5,--], einen betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung ‘O.’ und der Seriennummer ...) zur Verfügung gestellt hat, obwohl die B. GmbH (FN ...) die dafür erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBI für Wien Nr. 26 aus 2016, nicht erwirkt hatte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 20.07.2016 um 14:35 Uhr in Wien, ... ident ..., Gastgewerbebetrieb ‘C.’)." Mit dem sechstangefochtenen Bescheid wurde das am 20.7.2016 am Tatort betriebsbereit vorgefundene Wettterminal der erstbeschwerdeführenden GmbH und das in seiner Kassa befindliche Bargeld in der Höhe von 968 Euro

§ 24Abs. 2 Wr. Wetten

G für verfallen erklärt. Mit dem sechstangefochtenen Bescheid wurde das am 20.7.2016 am Tatort betriebsbereit vorgefundene Wettterminal der erstbeschwerdeführenden GmbH und das in seiner Kassa befindliche Bargeld in der Höhe von 968 Euro

Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG für verfallen erklärt. I.

  1. Beschwerdeverfahrenrömisch eins.
  2. Beschwerdeverfahren Alle beschwerdeführenden Parteien erhoben fristgerecht Beschwerden, wobei sie anfänglich den gleichen Rechtsanwalt mit der Vertretung in sämtlichen Beschwerdeverfahren beauftragt und bevollmächtigt hatten. Im August 2017 gab der gemeinsame anwaltliche Vertreter bekannt, dass er für den Erstbeschwerdeführer und die erstbeschwerdeführende GmbH nicht mehr einschreite. Der Erstbeschwerdeführer erhob separate Beschwerde gegen das fünftangefochtene Straferkenntnis und als selbständig vertretungsbefugter Liquidator für die erstbeschwerdeführende GmbH gegen den sechstangefochtenen Bescheid ohne anwaltliche Vertretung. Die ersten Beschwerden (in den Verwaltungsstrafverfahren) langten ab dem 3.2.2017 bei der belangten Behörde ein, die sie unter Anschluss der Akten der jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht Wien vorlegte (hier eingelangt ab dem 15.2.2017). Die Ladung zur öffentlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien wurde dem anwaltlichen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden GmbH in der ersten Jännerwoche 2018 zugestellt. Die Verhandlung war für den Montag, den 26.2.2018, um 09:00 Uhr, ausgeschrieben. Der Parteienvertreter nahm am 22.2.2018 Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Wien. Am nächsten Tag, d.h. an dem diesem Verhandlungstermin unmittelbar vorangehenden Freitag, dem 23.2.2018, um 13:16 Uhr, übermittelte er den folgenden Schriftsatz vom selben Datum mit einem Beweisantrag, einem ergänzenden Vorbringen und einer Bekanntgabe: "Im Hinblick auf das Vorbringen des [Erst- bzw.] Mitbeschwerdeführers G. U. für die [erstbeschwerdeführende] D. GmbH, dass diese selbst die Vermittlung von Wettkunden in beiden Fällen vorgenommen hat, wird daher ausdrücklich bestritten, dass die [zweitbeschwerdeführende] B. GmbH die vorgeworfene Vermittlung von Wettkunden an den Buchmacher 'DS.' Gesellschaft m.b.H. an den Vorfallstagen jeweils vorgenommen hat. Zum Beweis, dass die B. GmbH keine Vermittlung von Sportwetten an den Buchmacher 'DS.' Gesellschaft m.b.H. durchgeführt hat, weder am Tatort noch zur Tatzeit wird die Einvernahme als Zeuge des Geschäftsführers der 'DS.' Gesellschaft m.b.H., Herr SB., p.A. …, Y., beantragt. Der Geschäftsführer wird angeben, dass die B. GmbH keine Wettkunden an die 'DS.' Gesellschaft m.b.H. vermittelt hat und somit der Tatvorwurf gegen die B. GmbH unrichtig ist. Auf die beantragte Einvernahme des Zeugen AT. wird verzichtet. Infolge Terminkollision wird der Beschwerdeführer an der Verhandlung am Montag nicht teilnehmen. Es wird ersucht den Beschwerdeführervertreter beim nächsten Verhandlungstermin zur Einvernahme des Geschäftsführers SB. wieder zu laden. Der Zeuge AT. wurde vom Verzicht auf seine Einvernahme telefonisch verständigt. Wien, am 23.02.2018 E. R. B. GmbH" An der Verhandlung nahmen schließlich nur der Erstbeschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde teil. Der anwaltliche Vertreter des Zweitbeschwerdeführers und der geladene Zeuge waren nicht anwesend. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26.2.2018 die öffentliche Verhandlung mit den anwesenden Parteien durch, schloss das Beweisverfahren und verkündete wie im Spruchteil A dieses Erkenntnisses ersichtlich die Entscheidung in den zu 1) bis 6) protokollierten Beschwerdeverfahren gegen das erst- und zweitangefochtene Straferkenntnis sowie gegen den drittangefochtenen Bescheid betreffend Tatbegehung am 27.4.
  3. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde gestellt und dies im Verhandlungsprotokoll vermerkt. An den anwaltlichen Vertreter der abwesenden zweitbeschwerdeführenden Parteien wurde das Verhandlungsprotokoll per E-Mail am 28.2.2018 um 09:37 Uhr übermittelt. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: II.
  4. Spruchteil Arömisch zwei.
  5. Spruchteil A Das den beschwerdeführenden Parteien in diesen Verwaltungsstrafverfahren angelastete Verhalten der (Mitwirkung an einer) Wettkundenvermittlung ohne Bewilligung der Landesregierung konnte nicht als erwiesen festgestellt werden. Am Tatort zur Tatzeit am 27.4.2016 um 17:15 Uhr war ein Wettautomat vorhanden und aufgestellt, jedoch nicht betriebsbereit am Stromnetz angeschlossen, kein Wettkunde in der Absicht des Abschlusses oder in der Erwartung des Ausgangs einer Wette im Lokal anwesend, die Kassa des Automaten leer, ein vorgefundener Wettschein datierte von vor zwei Tagen vom 25.4.2016 um 21:11 Uhr und auch eine Probewette wurde nach Inbetriebnahme des Automaten durch die behördlichen Organe nicht vorgenommen. II.
  6. Spruchteil Brömisch zwei.
  7. Spruchteil B Als erwiesener Sachverhalt wird die den beiden Beschwerdeführern bzw. der erst- und zweitbeschwerdeführenden GmbH angelastete Tat am 20.7.2016 am genannten Tatort entsprechend der jeweiligen Tatumschreibung im Spruch des viert- und fünftangefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe des Spruchpunkts B.I und B.II dieses Erkenntnisses festgestellt. Ergänzend wird festgestellt, dass die erst- und zweitbeschwerdeführende GmbH - im Einklang mit ihrem jeweils gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand "Vermittlung von Sportwetten" - im Sportwettbereich gewinnorientiert tätig waren. Am 20.7.2016 gingen sie in einer durch die beiden Beschwerdeführer vereinbarten arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Weise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vor. Das gemeinsame Handeln bedingte sich wechselseitig und lässt sich übergreifend einer der ineinandergreifenden Tätigkeiten als Lokalinhaber, Wettterminalbetreiber, Buchmacher und "Konzessionsinhaber" zuordnen: Interessierte Lokalgäste wurden im dafür als Gewerbestandort angezeigten Café als Wettkunden über das betriebsbereit gehaltene Wettterminal an eine Buchmacherin für den Abschluss von Sportwetten weitergeleitet. Gemeinsames Ziel war die Erzielung von Provisionseinnahmen aus der Zusammenarbeit nach einem konkret vereinbaren Verteilungsschlüssel prozentuell vom vereinnahmten "Hold" (das ist die Differenz von Wetteinsätzen abzüglich Gewinnauszahlungen). Aufgrund der seit einem Jahr geänderten Rechtslage rechneten die Beschwerdeführer ganz bewusst mit einem behördlichen Einschreiten und sprachen sich für diesen Fall ab. So reagierten sie auf die Beschlagnahme des Wettterminals am 27.4.2016 in der vorgesehenen koordinierten Weise: Es wurden abgestimmte Schriftsätze und Rechtsmittel eingebracht, ein neues Gerät aus dem Lager beschafft, im Lokal aufgestellt, in Betrieb genommen und von der Buchmacherin die Freischaltung zur Inbetriebnahme erwirkt. Dadurch konnten ohne größere Unterbrechung weitere Wetteinnahmen erzielt werden. In dieser Zusammenarbeit stellte die erstbeschwerdeführende GmbH die Wettterminals zur Verfügung, die in ihrem Eigentum standen und nicht im Einsatz waren. Die darauf installierte Software stellte nach Gerätefreischaltung eine voreingestellte Verbindung zur Buchmacherin in Y. her. Für den Betrieb und das Service des Wettterminals war ein Mitarbeiter der erstbeschwerdeführenden GmbH in Wien zuständig. Anfänglich hatte zumindest auch der Lokalinhaber Zugang zur Kassa des Wettterminals. Da Geld fehlte, wurde dies nach der Beschlagnahme geändert. Für das dann neu aufgestellte Wettterminal hatte nur mehr der Servicemitarbeiter den Schlüssel. Er rechnete mit dem Lokalinhaber im Rhythmus von mehreren Tagen ab, bei höheren Gewinnen wurde er telefonisch zur Verrechnung ins Lokal gerufen. Für diese Zwecke stand ihm eine mobile Handkassa zur Verfügung. Aus dem "Hold" gebührte der zweitbeschwerdeführenden GmbH ein prozentueller Anteil, der etwas geringer war als jener der erstbeschwerdeführenden GmbH. Die Rolle der zweitbeschwerdeführenden GmbH bestand darin, ihre Gewerbeberechtigung "zur Verfügung zu stellen". Für das Café am Tatort wurde am 19.4.2016 ihre Anzeige eines weiteren Gewerbestandorts mit Wirksamkeit vom 15.4.2016 behördlich zur Kenntnis genommen. Auf dieser rechtlichen Grundlage (Gewerbeberechtigung und Gewerbestandort) wurde die gemeinsame wettunternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Die beschwerdeführenden Parteien erreichten damit die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit in Wien. Für die zu erwartenden rechtlichen Schwierigkeiten waren die zweitbeschwerdeführenden Parteien zuständig und sagten den erstbeschwerdeführenden Parteien ein gemeinsames Vorgehen und Unterstützung zu. Die Bekämpfung behördlicher Maßnahmen wurde als besonders erfolgversprechend dargestellt und das Risiko anhaltender Nachteilen durch das Tätigwerden ohne Bewilligungen in dieser Form heruntergespielt. Zum Verschulden wird festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer in Kenntnis und mit Absicht gegen die im Tatzeitpunkt seit einem Jahr bestehende Rechtslage (nach dem GTBW-G und dann nach dem Wr. WettenG) verstoßen haben. Die Gewerbeberechtigung mit der Anzeige des gewerblichen Standorts durch die zweitbeschwerdeführenden Parteien diente lediglich als gemeinsame Verteidigungslinie gegen behördliche Maßnahmen. Nach der Beschlagnahme am 27.4.2016 kam es zu keinem Einlenken. Die Zusammenarbeit wurde durch Aufstellung und Betrieb eines neuen Wettterminals plangemäß unverändert fortgesetzt. Vorangehende behördliche Hinweise im Februar 2016 (gegengezeichnet durch den Lokalinhaber) blieben bei der Standortwahl unbemerkt oder unbeachtet. Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2015 war bekannt und wurde nicht berücksichtigt, sondern die Gegenauffassung ausgearbeitet, nach der eine Gewerbeberechtigung eine Bewilligung nach dem GTBW-G sei, die im Tatzeitpunkt als Bewilligung nach den Übergangsbestimmungen des Wr. WettenG weitergelte. Der Erstbeschwerdeführer verdient etwa 1.000 Euro netto (zwölf Mal als Gesellschafter-Geschäftsführer), hat kein Vermögen und ist gemeinsam mit seiner erwerbstätigen Lebensgefährtin für ein dreijähriges Kind sorgepflichtig. Die angegebenen Einkommensverhältnisse des Zweitbeschwerdeführers von 750 Euro netto pro Monat (bei vierzehn Jahresbezügen) sind unterdurchschnittlich. Er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Das Einkommen als selbständig vertretungsbefugter (echter Fremd-)Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden GmbH bei den zu verwalteten Investitionen im Gesellschaftsvermögen zur Erschließung des Sportwettmarkts von angegebenen 700.000 Euro ist nicht fremdüblich, auch wenn zur Plausibilisierung eine Teilzeitbeschäftigung erkennbar ist. Das gewählte Gehaltsniveau ist Teil der Strategie, im Fall einer Bestrafung in Verwaltungsstrafverfahren mit möglichst geringen Geldstrafen konfrontiert zu sein. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: III.
  8. Spruchteil Arömisch drei.
  9. Spruchteil A Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten, insoweit gänzlich unstrittigen Akteninhalt (Verhandlungsprotokoll vom 26.2.2018 - im Folgenden "Vhp", Frage 15). III.
  10. Spruchteil Brömisch drei.
  11. Spruchteil B Die Beweiswürdigung zum hier festgestellten Sachverhalt beruht auf dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Akteninhalt, insbesondere den Angaben des Erstbeschwerdeführers und dem unmittelbar gewonnen Eindruck bei seiner Darstellung der Umstände bis zum Tatzeitpunkt am 20.7.
  12. Der Erstbeschwerdeführer hat das Aufstellen und den laufenden faktischen Betrieb des Wettterminals, das Eigentum daran sowie die Freischaltung beim Buchmacher genauer dargestellt und bestätigt (Vhp, Frage 1 und Frage 2 zweiter Absatz, sowie Frage 3 und 14). Ebenso wurde der erst später eingeschränkte Zugang zur Kassa des Wettterminals nachvollziehbar erklärt (Vhp, Frage 4 und Frage 5 über Vorhalt früherer Angaben von AT.). Das Zusammenwirken der beschwerdeführenden Parteien und die Regelung der Provisionsaufteilung wurde mehrfach zu einzelnen Themen widerspruchsfrei dargestellt (Vhp, insbesondere Frage 2, Frage 4 nach dem ersten Absatz, Frage 5, Frage 10 auf Vorhalt der gemeinsamen Rechtfertigung vom 24.10.2016, und Frage 13 zur Gewerbeberechtigung). Auch auf die Rolle der Buchmacherin ging der Erstbeschwerdeführer ein (Vhp, Frage 6). Dass ihm die rechtliche Situation nicht klar war, obwohl er seit mehr als fünfzehn Jahren in der Branche auch in leitender Stellung gearbeitet hatte (Vhp, Frage 14 letzter Absatz), war mit seinen übrigen Ausführungen nicht vereinbar und wegen der verhaltenen Beantwortung der dazu gestellten Fragen wenig überzeugend. Aus seiner gesamten Darstellung, der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aktenlage und dem evidenten Vorgehen nach der behördlichen Überprüfung am 27.4.2016 wurde das festgestellte wissentliche und abgestimmte Verhalten ganz deutlich (Vhp, Fragen 7 bis 9 sowie Frage 11). Die zweitbeschwerdeführenden Parteien haben den Sachverhalt nicht bestritten. Nach dem vereinbarten gemeinsamen Tatplan sahen sie sich auch selbst als Wettkundenvermittler, wie sie selbst immer wieder betont hatten, etwa in der gemeinsamen anwaltliche Rechtfertigung vom 24.10.2016, Seite 2 Seitenmitte ("Die [zweitbeschwerdeführende] B. GmbH betrieb am 20.07.2016 in Wien, ... (C.), die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten"), oder zur abgestimmten Zusammenarbeit Seite 9 Seitenmitte ("Die [erstbeschwerdeführende] D. GmbH hat seit Bestehen der und im Vertrauen auf die Gewerbeberechtigung der B. GmbH umfangreiche Investitionen getätigt. Ebenso wurde ein Kundenstock aufgebaut, eine Vielzahl an Verträgen betreffend Wettterminals geschlossen sowie Büroinfrastruktur eingerichtet …"). Die faktische Präsenz der zweitbeschwerdeführenden Parteien im Café am Tatort war nicht näher feststellbar, erschein aber im Rahmen der beschriebenen Zusammenarbeit ohnehin kaum erforderlich gewesen (bzw. nicht weiter relevant) zu sein. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  13. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.
  14. Rechtlicher Rahmen § 2 bis § 4, § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Wiener Wettengesetzes - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, in ihrer am 14.5.2016 in Kraft getretenen und im (späteren) Tatzeitpunkt am 20.7.2016 geltenden Stammfassung haben samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 2 bis Paragraph 4,, Paragraph 22, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Wiener Wettengesetzes - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, in ihrer am 14.5.2016 in Kraft getretenen und im (späteren) Tatzeitpunkt am 20.7.2016 geltenden Stammfassung haben samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut: "Begriffsbestimmungen §
  15. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:Paragraph 2, Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen: …
  16. Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
  17. Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt. … Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder WettunternehmerBewilligung für die Tätigkeit als , Wettunternehmerin oder Wettunternehmer §
  18. Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.Paragraph 3, Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Bestimmungen betreffend Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen oder WettunternehmernBestimmungen betreffend Betriebsstätten von , Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmern § 4.

(1)Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden. Paragraph 4,
(1)Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
(2)Die Auflassung einer Betriebsstätte ist der Behörde durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat die Kenntnisnahme der Anzeige schriftlich zu bestätigen. … Zuständigkeiten § 22.
(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Paragraph 22,
(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2)Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien.
(2)Die Vollziehung des Paragraph 24, fällt in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien. … Strafbestimmungen § 24.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, werParagraph 24,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer 1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt; …
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden. …" Durch die mit 12.11.2016 in Kraft getretene Novelle des Wr. WettenG durch das LGBl. für Wien Nr. 48/2016 entfiel § 22 Abs. 2 Wr. WettenG betreffend Zuständigkeit zur Vollziehung des § 24 durch die Landespolizeidirektion Wien. Durch die mit 12.11.2016 in Kraft getretene Novelle des Wr. WettenG durch das LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016, entfiel Paragraph 22, Absatz 2, Wr. WettenG betreffend Zuständigkeit zur Vollziehung des Paragraph 24, durch die Landespolizeidirektion Wien. IV.
  1. Beschwerdestattgabe (Spruchteil A)römisch vier.
  2. Beschwerdestattgabe (Spruchteil A) Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretungen der (Mitwirkung an einer) Wettkundenvermittlung nicht erfüllt. Zwar erfolgt die Wettkundenvermittlung typischerweise durch das Aufstellen und Betreiben eines Wettautomaten für Sportwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/‌0078, Rz. 20; und zuletzt 11.1.2018, Ra 2017/02/‌0225, Rz. 10; sowie 1.2.2018, Ra 2018/‌02/‌0031, Rz. 11), allerdings ist dabei stets auch Voraussetzung, dass das Gerät nicht nur (ohne Betriebsmöglichkeit) aufgestellt, sondern tatsächlich spielbereit ist, also gleich zum Abschluss einer Sportwette verwendet werden kann (VwGH 18.5.2004, 2003/05/0157). Da dies im Tatzeitpunkt am 27.4.2016 nicht der Fall war, ist den Beschwerden Folge zu geben, die Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G einzustellen und die (aufgrund der nunmehr weggefallenen Verdachtslage ausgesprochene) Beschlagnahme aufzuheben. Da dies im Tatzeitpunkt am 27.4.2016 nicht der Fall war, ist den Beschwerden Folge zu geben, die Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen und die (aufgrund der nunmehr weggefallenen Verdachtslage ausgesprochene) Beschlagnahme aufzuheben. Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren den Beschwerdeführern keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Folglich entfällt auch die ausgesprochene Haftung der erst- und zweitbeschwerdeführenden GmbH für verhängte Geldstrafen und Kosten. Nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren den Beschwerdeführern keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Folglich entfällt auch die ausgesprochene Haftung der erst- und zweitbeschwerdeführenden GmbH für verhängte Geldstrafen und Kosten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren und die fallbezogene Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Vordergrund standen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren und die fallbezogene Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Vordergrund standen. IV.

  1. Beschwerdeabweisung (Spruchteil B)römisch vier.
  2. Beschwerdeabweisung (Spruchteil B) In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zur Erlassung der angefochtenen Straferkenntnisse zuständig war (§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Wr. WettenG in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung - VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068).In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zur Erlassung der angefochtenen Straferkenntnisse zuständig war (Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Wr. WettenG in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung - VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das (behördlich fristgerecht verfolgte) Tatbild der den erstbeschwerdeführenden Parteien

§ 24Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Wr. Wetten

G (Zugänglichmachen) und der den zweitbeschwerdeführenden Parteien

§ 24Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. Wetten

G (Ausüben) in Verbindung mit § 2 Z 3 und § 3 Wr. WettenG angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt:Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das (behördlich fristgerecht verfolgte) Tatbild der den erstbeschwerdeführenden Parteien

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Wr. WettenG (Zugänglichmachen) und der den zweitbeschwerdeführenden Parteien

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG (Ausüben) in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 3, Wr. WettenG angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt: Die gewerbsmäßig handelnde erstbeschwerdeführende GmbH hat (insoweit auch in Mittäterschaft als Wettunternehmerin) der zweitbeschwerdeführenden GmbH die Tätigkeit als Wettunternehmerin durch das Aufstellen und Warten ihres im Tatzeitpunkt betriebsbereiten Wettterminals unternehmerisch zugänglich gemacht, weil beide an den Wetteinnahmen der vom Wettterminal gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zur Buchmacherin weitergeleiteten Wettkunden prozentuell beteiligt waren (vgl. aus der heranziehbaren Rechtsprechung zu § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG VwGH 15.3.2013, 2012/17/0568; und 14.7.2017, Ra 2016/‌‌17/‌0264, Rz. 11 f; sowie zu § 15 Abs. 1 Vlbg. WettenG VwGH 20.10.2017, Ra 2017/‌02/0078, Rz. 20). Die gewerbsmäßig handelnde erstbeschwerdeführende GmbH hat (insoweit auch in Mittäterschaft als Wettunternehmerin) der zweitbeschwerdeführenden GmbH die Tätigkeit als Wettunternehmerin durch das Aufstellen und Warten ihres im Tatzeitpunkt betriebsbereiten Wettterminals unternehmerisch zugänglich gemacht, weil beide an den Wetteinnahmen der vom Wettterminal gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zur Buchmacherin weitergeleiteten Wettkunden prozentuell beteiligt waren vergleiche aus der heranziehbaren Rechtsprechung zu Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG VwGH 15.3.2013, 2012/17/0568; und 14.7.2017, Ra 2016/‌‌17/‌0264, Rz. 11 f; sowie zu Paragraph 15, Absatz eins, Vlbg. WettenG VwGH 20.10.2017, Ra 2017/‌02/0078, Rz. 20). Die zweitbeschwerdeführende GmbH hat eine (ihr unmittelbar zurechenbare) wettunternehmerische Tätigkeit durch die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wettkunden durch ein betriebsbereites Wettterminal der erstbeschwerdeführenden GmbH an eine Buchmacherin gegen (anteilige) Provision aus den Wetterlösen (als Mittäterin) ohne eine Bewilligung ausgeübt (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 11; und 11.1.2018, Ra 2017/02/‌0225, Rz. 10). Eine unmittelbare Täterschaft liegt in ihrem Fall vor, weil auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans die Tatbestandsverwirklichung (vorsätzlich und) gemeinschaftlich mit einer anderen (juristischen) Person, wenn auch arbeitsteilig, durchgeführt wurde (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2, VStG § 7 (Stand 1.5.2017, rdb.at) Rz. 2; Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2

(2016), VStG § 7 Rz. 5). Die zweitbeschwerdeführende GmbH hat eine (ihr unmittelbar zurechenbare) wettunternehmerische Tätigkeit durch die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wettkunden durch ein betriebsbereites Wettterminal der erstbeschwerdeführenden GmbH an eine Buchmacherin gegen (anteilige) Provision aus den Wetterlösen (als Mittäterin) ohne eine Bewilligung ausgeübt (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 11; und 11.1.2018, Ra 2017/02/‌0225, Rz. 10). Eine unmittelbare Täterschaft liegt in ihrem Fall vor, weil auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans die Tatbestandsverwirklichung (vorsätzlich und) gemeinschaftlich mit einer anderen (juristischen) Person, wenn auch arbeitsteilig, durchgeführt wurde (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2, VStG Paragraph 7, (Stand 1.5.2017, rdb.at) Rz. 2; Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
(2016), VStG Paragraph 7, Rz. 5). Die Verfolgung oder Bestrafung des Erstbeschwerdeführers als Mittäter nach demselben Delikt ist als Voraussetzung für eine Bestrafung des Zweitbeschwerdeführers nicht erforderlich. Die Gefahr einer Doppelbestrafung des Erstbeschwerdeführers (zusätzlich als Mittäter) besteht aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht. Daher kommt eine Umstellung der Tatanlastung, aber auch eine Einstellung seines Strafverfahrens (infolge Subsidiarität) nicht in Betracht (nicht vergleichbar wegen insoweit anderer Sachlage VwGH 23.1.2018, Ra 2017/02/0274, Rz. 7). Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; und 26.6.2017, Ra 2017/02/‌0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203/2016; sowie zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339/2017).Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; und 26.6.2017, Ra 2017/02/‌0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203 aus 2016,; sowie zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339 aus 2017,). Die Tatbegehung ist den Beschwerdeführern subjektiv vorwerfbar, wobei ihnen wissentliches bzw. absichtliches Verhalten am Verstoß gegen das Wr. WettenG, somit eine vorsätzliche Tatbegehung zur Last fällt. Die beschwerdeführenden Parteien haben gezielt Maßnahmen gesetzt, um ihre Erwerbstätigkeit im Sportwettbereich ohne die erforderlichen Bewilligungen auszuüben, und haben sich zu diesem Zweck mit konkret zugewiesenen und ausgeführten Tathandlungen zusammengeschlossen. Über die im Tatzeitpunkt bereits seit einem Jahr bestehende und zwischenzeitlich durch das Wr. WettenG novellierte Rechtslage sowie über die Rechtsprechung des VwGH zu anderen vergleichbaren Landesgesetzten (VwGH 20.4.2015, Ra 2015/‌02/‌0056, Pkt. 5.1; und VwGH 24.7.2015, Ra 2015/‌02/0135) haben sie sich hinweggesetzt. Selbst behördliches Einschreiten im Lokal am Tatort veranlasste sie zu keinem Überdenken und Einlenken in ihrem Handeln, sondern hatte die Fortsetzung der bewilligungslos ausgeübten Tätigkeit mit einem anderen neu aufgestellten Wettterminal zur Folge. Die Handlungen der beschwerdeführenden Parteien hatten im Hinblick auf das gesetzliche Regelungsanliegen eine deutliche Rechtsgutsbeeinträchtigung der öffentlichen Interessen zur Folge (hierzu gehören Spieler- und Jugendschutz sowie Geldwäsche- und Kriminalitätsbekämpfung). Die jeweils in gleicher Höhe verhängte Geldstrafe schöpft etwas weniger als 10% des gesetzlichen Strafrahmens aus. Aufgrund des den Beschwerdeführern anzulastenden hohen Verschuldensgrads ist die Strafhöhe auch unter Würdigung der jeweils unterschiedlichen Tatanlastung schuld- und tatangemessen. Die Präzisierungen im Spruch sind nicht verschuldensrelevant. Eine Herabsetzung kommt schließlich auch bei Zugrundelegung der angegebenen Einkommensverhältnisse nicht in Betracht. Die Unbescholtenheit im Tatzeitpunkt als Milderungsgrund wurde der Strafbemessung jeweils zu Grunde gelegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe steht im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe.

§ 24Abs. 2 Wr. Wetten

G ist der ausgesprochene Verfall des Wettterminals durch den sechstangefochtenen Bescheid gegenüber der erstbeschwerdeführenden GmbH als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte rechtmäßig.

Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG ist der ausgesprochene Verfall des Wettterminals durch den sechstangefochtenen Bescheid gegenüber der erstbeschwerdeführenden GmbH als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte rechtmäßig. Ausgehend von der Tatanlastung war in den angefochtenen Straferkenntnissen und im sechstangefochtenen Bescheid die Tatumschreibung des zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/‌02/‌0189, Rz. 20), in den Straferkenntnissen weiters auch die übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 17; sowie 15.11.2017, Ra 2017/‌17/‌0021, Rz. 11; und allgemein 17.12.2015, Ra 2015/‌07/‌0122, Pkt. 3) sowie zusätzlich im fünftangefochtenen Straferkenntnis die Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a Z 3 VStG (abermals VwGH 15.11.2017, Ra 2017/‌17/‌0021, Rz. 22) richtigzustellen. Ausgehend von der Tatanlastung war in den angefochtenen Straferkenntnissen und im sechstangefochtenen Bescheid die Tatumschreibung des zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/‌02/‌0189, Rz. 20), in den Straferkenntnissen weiters auch die übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 17; sowie 15.11.2017, Ra 2017/‌17/‌0021, Rz. 11; und allgemein 17.12.2015, Ra 2015/‌07/‌0122, Pkt. 3) sowie zusätzlich im fünftangefochtenen Straferkenntnis die Strafsanktionsnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG (abermals VwGH 15.11.2017, Ra 2017/‌17/‌0021, Rz. 22) richtigzustellen. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die Solidarhaftung der zweitbeschwerdeführenden GmbH ergibt sich auch für den Verfahrenskostenbeitrag im Beschwerdeverfahren aus § 38 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 7 VStG (vgl. zum - eine abschließende Regelung enthaltenden - § 52 VwGVG betreffend Verfahrenskostenbeitrag, jedoch nicht auch betreffend Solidarhaftung VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034).Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG und ist nach Absatz 2, leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die Solidarhaftung der zweitbeschwerdeführenden GmbH ergibt sich auch für den Verfahrenskostenbeitrag im Beschwerdeverfahren aus Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG vergleiche zum - eine abschließende Regelung enthaltenden - Paragraph 52, VwGVG betreffend Verfahrenskostenbeitrag, jedoch nicht auch betreffend Solidarhaftung VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034). Dem Antrag des anwaltlichen Vertreters der zweitbeschwerdeführenden Parteien vom 23.2.2018 auf Befragung des Geschäftsführers der Buchmacherin als Zeugen war nicht stattzugeben: Die unmittelbare faktische Weiterleitung von Wettkunden erfolgte im Einklang mit dem Beweisthema sowie den Angaben des Erstbeschwerdeführers unstrittig über das im Lokal am Tatort aufgestellte Wettterminal, das nach Freischaltung mit der Buchmacherin verbunden war und von der erstbeschwerdeführenden GmbH betrieben wurde. Ob der in Y. ansässige Geschäftsführer der Buchmacherin zur konkreten Zusammenarbeit zwischen der erst- und zweitbeschwerdeführenden GmbH bei der Wettkundenweiterleitung hätte Angaben machen können, wurde im Antrag nicht näher dargelegt und erscheint auf Basis der Ermittlungs- und Verhandlungsergebnisse nicht naheliegend. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden (in der verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärten) Rechtsfragen zum Tatbild der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung bzw. -weiterleitung oder des unternehmerischen Zugänglichmachens von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren und im Wesentlichen Fragen der fallbezogenen Beweiswürdigung bei der Erforschung des Sachverhalts zum Tatzeitpunkt im Vordergrund standen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden (in der verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärten) Rechtsfragen zum Tatbild der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung bzw. -weiterleitung oder des unternehmerischen Zugänglichmachens von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren und im Wesentlichen Fragen der fallbezogenen Beweiswürdigung bei der Erforschung des Sachverhalts zum Tatzeitpunkt im Vordergrund standen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.082.2419.2017

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