1 Z 2 B-VG des Herrn M. F., Wien, O.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die am 25.06.2017 gegen den Beschwerdeführer gerichteten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Identitätsfeststellung, einschließlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, die Wegweisung, Festnahme, das Zu-Boden-bringen, die Fesselung, das Verbringen in den Arrestbereich sowie die nachfolgende Anhaltung, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde
F., Wien, O.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die am 25.06.2017 gegen den Beschwerdeführer gerichteten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Identitätsfeststellung, einschließlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, die Wegweisung, Festnahme, das Zu-Boden-bringen, die Fesselung, das Verbringen in den Arrestbereich sowie die nachfolgende Anhaltung, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG werden die am 25.06.2017 gegen den Beschwerdeführer gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Identitätsfeststellung, einschließlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, die Wegweisung und die Festnahme für rechtswidrig erklärt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG werden die am 25.06.2017 gegen den Beschwerdeführer gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Identitätsfeststellung, einschließlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, die Wegweisung und die Festnahme für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2014, dem Beschwerdeführer 1.475,20 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 2.397,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2014,, dem Beschwerdeführer 1.475,20 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 2.397,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.1. Mit dem am 28.07.2017, um 13:34 Uhr, beim Verwaltungsgericht Wien rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien und bringt dazu vor, dass er sich durch Maßnahmen, die von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, konkret von Herrn Bezirksinspektor H., am 25.06.2017, in der Zeit von ca. 19:50 Uhr und 20:20 Uhr, in Wien 20, Maria-Restituta-Platz 1, gesetzt worden seien, nämlich durch das Herausziehen seiner Kopfhörer, die erfolgte Identitätsfeststellung, die Wegweisung, die Festnahme, das Zu-Boden-bringen, die Fesselung und das Verbringen in den Arrestbereich, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung der menschlichen Würde
EMRK, auf Freiheit und Sicherheit
FrBVG und Art. 5 EMRK, auf Achtung der Privatsphäre
1 EMRK, dem Recht auf Freizügigkeit der Person
GG und Art. 2 Abs. 1 4. Zusatzprotokoll EMRK sowie in seinem einfachgesetzlichen Recht verletzt worden sei, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbare Zwangsgewalt gegen ihn
SPG und nur unter der Achtung der Verhältnismäßigkeit
SPG ausgeübt sowie seine Identität nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 SPG festgestellt und er nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 SPG weggewiesen werden dürfe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie den Zuspruch des Kostenersatzes.römisch eins.1. Mit dem am 28.07.2017, um 13:34 Uhr, beim Verwaltungsgericht Wien rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien und bringt dazu vor, dass er sich durch Maßnahmen, die von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, konkret von Herrn Bezirksinspektor H., am 25.06.2017, in der Zeit von ca. 19:50 Uhr und 20:20 Uhr, in Wien 20, Maria-Restituta-Platz 1, gesetzt worden seien, nämlich durch das Herausziehen seiner Kopfhörer, die erfolgte Identitätsfeststellung, die Wegweisung, die Festnahme, das Zu-Boden-bringen, die Fesselung und das Verbringen in den Arrestbereich, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung der menschlichen Würde
, EMRK, auf Freiheit und Sicherheit
FrBVG und Artikel 5, EMRK, auf Achtung der Privatsphäre
, Absatz eins, EMRK, dem Recht auf Freizügigkeit der Person
GG und Artikel 2, Absatz eins, 4. Zusatzprotokoll EMRK sowie in seinem einfachgesetzlichen Recht verletzt worden sei, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbare Zwangsgewalt gegen ihn
Paragraph 50, SPG und nur unter der Achtung der Verhältnismäßigkeit
Paragraph 29, SPG ausgeübt sowie seine Identität nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 35, SPG festgestellt und er nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, SPG weggewiesen werden dürfe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie den Zuspruch des Kostenersatzes. 2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 22.09.2017 eine Gegenschrift, in der sie sich gegen das Beschwerdevorbringen wendet, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand
G-AufwErsV beantragt. Weiters wurde der von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, zu VStV/917100351461/001/2017 geführte Verwaltungsstrafakt im Original vorgelegt.2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 22.09.2017 eine Gegenschrift, in der sie sich gegen das Beschwerdevorbringen wendet, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand
Paragraph eins, der VwG-AufwErsV beantragt. Weiters wurde der von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, zu VStV/917100351461/001/2017 geführte Verwaltungsstrafakt im Original vorgelegt.
G aus. Nachdem der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine Distanz zum Gruppenkommandanten verringerte und mit seinen tanzenden, ausschlagenden Bewegungen auf diesen zukam, ergriff der Gruppenkommandant den Arm des Beschwerdeführers und sprach die vorläufige Festnahme
Paragraph 35, Ziffer 3, VStG aus. Nach der subjektiven Einschätzung des Gruppenkommandanten meinte dieser, dass der Beschwerdeführer nun einen Schlag gegen ihn setzen wollte und er durch Verkürzen seiner Distanz zum Beschwerdeführer und Ergreifen seines Armes diesen unterbinden konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass - entsprechend dieser subjektiven Einschätzung - ein Angriff des Beschwerdeführers gegen den Gruppenkommandanten tatsächlich stattgefunden hat respektive ein solcher vom Beschwerdeführer beabsichtigt war. Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen annimmt, dass der Beschwerdeführer – gesamthaft betrachtet – sein Verhalten, nämlich seinen Tanz mit den beschriebenen Faustschlägen in die Luft, unkontrollierten Armbewegungen, Beinkicks auch in Richtung der Organe der Einsatzeinheit, insbesondere des Herrn Gruppenkommandanten, bis zum Ausspruch der vorläufigen Festnahme unverändert blieb und sich der Gruppenkommandant sowie seine Kollegen sich vom gleichbleibenden Verhalten des Beschwerdeführers provoziert, fühlten. Es fehlte indes am Vorsatz respektive an der Absicht des Beschwerdeführers einen gefährlichen Angriff gegen ein Organ, insbesondere aber gegen den Gruppenkommandanten vorzunehmen. Des Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass es mehrere Abmahnungen gegeben hat. Das Verwaltungsgericht Wien geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer einmal abgemahnt wurde. Nach Ausspruch der vorläufigen Festnahme
G drehte sich der Beschwerdeführer weg und flüchtete in Richtung Wien 20., Wehlistraße. Die Organe der Einsatzeinheit versuchten, dem Beschwerdeführer zu folgen. Aufgrund ihrer schweren Ausrüstung kamen sie dem Beschwerdeführer nur schleppend nach. Zivilkräfte des Landeskriminalamtes, die sich in unmittelbarer Umgebung befanden, gelang es den Beschwerdeführer nach etwa 100 m anzuhalten.Nach Ausspruch der vorläufigen Festnahme
Paragraph 35, Ziffer 3, VStG drehte sich der Beschwerdeführer weg und flüchtete in Richtung Wien 20., Wehlistraße. Die Organe der Einsatzeinheit versuchten, dem Beschwerdeführer zu folgen. Aufgrund ihrer schweren Ausrüstung kamen sie dem Beschwerdeführer nur schleppend nach. Zivilkräfte des Landeskriminalamtes, die sich in unmittelbarer Umgebung befanden, gelang es den Beschwerdeführer nach etwa 100 m anzuhalten. Der Gruppenkommandant brachte sodann den Beschwerdeführer mittels Armstreckhebel zu Boden und legte diesem am Rücken Handfesseln an und arretierte diese. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Arrestantenwagen "…" in den Arrestbereich gebracht. Der diensthabende ZJ, Herr Mag. Sr., verfügte in weiterer Folge - nach Schilderung des Sachverhaltes und erfolgter Anzeigenlegung - die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anhaltung. Der Beschwerdeführer wurde daher am 25.06.2017 um 20:20 Uhr aus der Haft entlassen. 4.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei. 1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG lauten wie folgt: „Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung§ 28a.Paragraph 28 a,
und die Durchsetzung desselben notwendig ist.wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen
Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
2 einschreitet.Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst
Paragraph 36, Absatz 2, einschreitet.
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ….. 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III. 1.
GVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei. 1.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am 25.06.2017, die nun vorliegende Beschwerde wurde am 28.07.2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig. 2.1. Zum Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren und zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers: Zunächst gilt es im vorliegenden Beschwerdefall die Frage zu beantworten, ob eine Identitätsfeststellung
SPG vorgenommen werden durfte.Zunächst gilt es im vorliegenden Beschwerdefall die Frage zu beantworten, ob eine Identitätsfeststellung
Paragraph 35, SPG vorgenommen werden durfte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (z.B. VwGH vom 29.09.2009, Zl 2008/18/0687, VwGH vom 15.12.2014, Zl 2011/17/0333). Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ (z.B. VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar,
3 SPG in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder rechtmäßige Rechtssphäreneingriff setzt daher voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene
Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach § 28 Abs. 2 SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448 ua).Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen
Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder rechtmäßige Rechtssphäreneingriff setzt daher voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene
Paragraph 87, SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt. Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach Paragraph 28, Absatz 2, SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448 ua).
1 Z 2 lit. a SPG darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen".
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen". Mit beträchtlicher Strafe sind
SPG jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, weshalb ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person nicht erforderlich ist; unter diesem Kontext sind die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1990 zu verstehen (1316 BlgNR 17.GP), wonach an diesen Orten auch unterhalb der Schwelle des konkreten Verdachtes Identitätskontrollen vorgenommen werden können. Der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen ist aber auch für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG nicht entbehrlich (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448).Mit beträchtlicher Strafe sind
Paragraph 17, SPG jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, weshalb ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person nicht erforderlich ist; unter diesem Kontext sind die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1990 zu verstehen (1316 BlgNR 17.GP), wonach an diesen Orten auch unterhalb der Schwelle des konkreten Verdachtes Identitätskontrollen vorgenommen werden können. Der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen ist aber auch für eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG nicht entbehrlich (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448). Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus; das Gesetz ermächtigt nicht zu Razzien an gefährlichen Orten ohne konkreten Anlass (vgl. Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, 1998, Rz 449, und VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071 u.a.). Eine Identitätsfeststellung zur Vorbeugung (bloß) wahrscheinlicher Angriffe ist im Gesetz nicht vorgesehen.Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus; das Gesetz ermächtigt nicht zu Razzien an gefährlichen Orten ohne konkreten Anlass vergleiche Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, 1998, Rz 449, und VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071 u.a.). Eine Identitätsfeststellung zur Vorbeugung (bloß) wahrscheinlicher Angriffe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein konkreter Verdacht, dass sich am 25.06.2017, in Wien 20., Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, sohin am gegenständlichen Ort und an diesem Tag am Nachmittag respektive am frühen Abend, mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (vgl. § 17 SPG) ereignet haben, lag nicht vor. Dass es in der Vergangenheit bereits öfters zu Polizeieinsätzen gekommen ist, nämlich laut einer mit „Kriminalitätsstatistik im Bereich Wien 20., U/6-Station Handelskai; Zeitraum 01.01.2017 bis 25.06.2017“ betitelten Übersichtstabelle der belangten Behörde, wonach sich mehr als 800 angezeigte Tatbestände nach §§ 83, 84, 87, 91, 95, 99, 105, 106, 107, 125, 127, 128, 129, 130, 131, 133, 134, 141, 142, 143, 144, 146, 147, 169, 198, 201, 218, 223, 224, 229, 232, 236 und 269 StGB sowie nach dem WaffG und SMG, an diesem Ort ereignet haben sollen, ändert an dieser Beurteilung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts, da zum einen die Quelle (z.B. Verfasser) und die Grundlagen (z.B. Art und Weise der Datenaufbereitung) dieser vorgelegten „Statistik“ – es handelt sich um eine nicht aufgeschlüsselte Tabelle ohne konkrete Bezugsdaten - im Unklaren bleiben sowie nicht alle der aufgelisteten Tatbestände gerichtlich strafbare Handlungen erfassen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Obgleich der Nähe zum Ort der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung in Wien 20., Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, kann aus der vorgelegten Übersichtstabelle nicht ersehen werden, ob an dem von der Übersichtstabelle erfassten Ort oder an Orten, die sich in der Nähe respektive im Umkreis von diesem befinden, an dem gehäuft Straftaten stattfanden, auch im konkreten Anlassfall ein dringender Tatverdacht bestand, dass sich gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, an diesem Tag (25.06.2017, am Nachmittag respektive am frühen Abend) ereignet haben. Mangels eines solchen, der von der belangten Behörde nicht konkret ins Treffen geführt werden konnte, erschöpft sich ihr Vorbringen auf die allgemeine Verdachtslage, dass es sich um einen gefährlichen Ort handelt, an dem sehr gehäuft gerichtlich strafbare Handlungen begangen wurden, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Im Lichte dessen bot die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG keine entsprechende Rechtsgrundlage beim Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung vorzunehmen.Ein konkreter Verdacht, dass sich am 25.06.2017, in Wien 20., Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, sohin am gegenständlichen Ort und an diesem Tag am Nachmittag respektive am frühen Abend, mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen vergleiche Paragraph 17, SPG) ereignet haben, lag nicht vor. Dass es in der Vergangenheit bereits öfters zu Polizeieinsätzen gekommen ist, nämlich laut einer mit „Kriminalitätsstatistik im Bereich Wien 20., U/6-Station Handelskai; Zeitraum 01.01.2017 bis 25.06.2017“ betitelten Übersichtstabelle der belangten Behörde, wonach sich mehr als 800 angezeigte Tatbestände nach Paragraphen 83, 84, 87, 91, 95, 99, 105, 106, 107, 125, 127, 128, 129, 130, 131, 133, 134, 141, 142, 143, 144, 146, 147, 169, 198, 201, 218, 223, 224, 229, 232, 236 und 269 StGB sowie nach dem WaffG und SMG, an diesem Ort ereignet haben sollen, ändert an dieser Beurteilung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts, da zum einen die Quelle (z.B. Verfasser) und die Grundlagen (z.B. Art und Weise der Datenaufbereitung) dieser vorgelegten „Statistik“ – es handelt sich um eine nicht aufgeschlüsselte Tabelle ohne konkrete Bezugsdaten - im Unklaren bleiben sowie nicht alle der aufgelisteten Tatbestände gerichtlich strafbare Handlungen erfassen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Obgleich der Nähe zum Ort der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung in Wien 20., Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, kann aus der vorgelegten Übersichtstabelle nicht ersehen werden, ob an dem von der Übersichtstabelle erfassten Ort oder an Orten, die sich in der Nähe respektive im Umkreis von diesem befinden, an dem gehäuft Straftaten stattfanden, auch im konkreten Anlassfall ein dringender Tatverdacht bestand, dass sich gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, an diesem Tag (25.06.2017, am Nachmittag respektive am frühen Abend) ereignet haben. Mangels eines solchen, der von der belangten Behörde nicht konkret ins Treffen geführt werden konnte, erschöpft sich ihr Vorbringen auf die allgemeine Verdachtslage, dass es sich um einen gefährlichen Ort handelt, an dem sehr gehäuft gerichtlich strafbare Handlungen begangen wurden, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Im Lichte dessen bot die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG keine entsprechende Rechtsgrundlage beim Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung vorzunehmen. Daher geht auch das weitere Vorbringen der belangten Behörde sowie die Ansicht des Gruppenkommandanten ins Leere, wonach zum Zeitpunkt des Donauinselfestes in europäischen Städten eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen herrschte, zumal dieser – wenngleich aus der Medienberichterstattung bekannter Umstand – das Legalitätsprinzip
1 B-VG, sohin die Bindung der gesamten staatlichen Verwaltung an die Gesetze, nicht außer Kraft setzt. Demnach sind die Organe der belangten Behörde, auch vor dem Hintergrund einer abstrakten oder konkreten Terrorgefahr, in Ausübung ihrer Befugnisse an die ihnen dabei zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere nach dem Sicherheitspolizeigesetz, gebunden. Im Lichte dessen sind auch der ins Treffen geführte Behördenauftrag sowie der Einsatzbefehl zu verstehen. Diese Dokumente beinhalten insbesondere Hinweise für die Exekutivorgane über die Ausgangslage, Gefährdungseinschätzung und die allgemeine Gefahrenlage. Die im Behördenauftrag aufgezählten Maßnahmen, worunter auch die Errichtung von „Kontrollpunkten“ zur stichprobenartigen Überprüfung ausgewählter Besucher und bestimmter Zielgruppen genannt wird, kann angesichts des bereits erwähnten Legalitätsprinzips ebenso wenig so eng interpretiert werden, dass hier die Befugnisausübung ohne konkrete Verdachtslage und ohne entsprechende Rechtsgrundlage erlaubt werden würde. Soweit sich der Gruppenkommandant auf den Einsatzbefehl beruft, wonach gerade verhaltensauffällige Personen zu kontrollieren waren und der Beschwerdeführer diese Verhaltensweise an den Tag legte, ist zu bemerken, dass der Einsatzbefehl ausschließlich eine besondere Sensibilität hinsichtlich Personen, die sich verhaltensauffällig benehmen (hohe Nervosität, unnatürliche eher starre Bewegungen und Blick, Vermeiden von Augenkontakt mit Polizei und Securities) einfordert. Wenngleich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gerade nicht den Blickkontakt mit der Polizei vermied, sondern nach den Angaben des Gruppenkommandanten, diesem mit starren Blick in die Augen sah, und insofern nicht die im Einsatzbefehl beschriebene Verhaltensweise zum Ausdruck brachte, ist weiters der Aussage des Gruppenkommandanten entgegen zu halten, dass der Einsatzbefehl keine Befugnis enthält, bei diesen verhaltensauffälligen Personen, ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Identitätsfeststellungen vornehmen zu dürfen. Damit verkennt der Gruppenkommandant den normativen Inhalt des Einsatzbefehls und dies gilt – wie zuvor ausgeführt wurde - gleichsam für den zugrundeliegenden Behördenauftrag, der unter Punkt II. „Gefährdungseinschätzung“ die inhaltsgleichen Ausführungen zur besonderen Sensibilität verhaltensauffälliger Personen enthält.Daher geht auch das weitere Vorbringen der belangten Behörde sowie die Ansicht des Gruppenkommandanten ins Leere, wonach zum Zeitpunkt des Donauinselfestes in europäischen Städten eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen herrschte, zumal dieser – wenngleich aus der Medienberichterstattung bekannter Umstand – das Legalitätsprinzip
, Absatz eins, B-VG, sohin die Bindung der gesamten staatlichen Verwaltung an die Gesetze, nicht außer Kraft setzt. Demnach sind die Organe der belangten Behörde, auch vor dem Hintergrund einer abstrakten oder konkreten Terrorgefahr, in Ausübung ihrer Befugnisse an die ihnen dabei zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere nach dem Sicherheitspolizeigesetz, gebunden. Im Lichte dessen sind auch der ins Treffen geführte Behördenauftrag sowie der Einsatzbefehl zu verstehen. Diese Dokumente beinhalten insbesondere Hinweise für die Exekutivorgane über die Ausgangslage, Gefährdungseinschätzung und die allgemeine Gefahrenlage. Die im Behördenauftrag aufgezählten Maßnahmen, worunter auch die Errichtung von „Kontrollpunkten“ zur stichprobenartigen Überprüfung ausgewählter Besucher und bestimmter Zielgruppen genannt wird, kann angesichts des bereits erwähnten Legalitätsprinzips ebenso wenig so eng interpretiert werden, dass hier die Befugnisausübung ohne konkrete Verdachtslage und ohne entsprechende Rechtsgrundlage erlaubt werden würde. Soweit sich der Gruppenkommandant auf den Einsatzbefehl beruft, wonach gerade verhaltensauffällige Personen zu kontrollieren waren und der Beschwerdeführer diese Verhaltensweise an den Tag legte, ist zu bemerken, dass der Einsatzbefehl ausschließlich eine besondere Sensibilität hinsichtlich Personen, die sich verhaltensauffällig benehmen (hohe Nervosität, unnatürliche eher starre Bewegungen und Blick, Vermeiden von Augenkontakt mit Polizei und Securities) einfordert. Wenngleich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gerade nicht den Blickkontakt mit der Polizei vermied, sondern nach den Angaben des Gruppenkommandanten, diesem mit starren Blick in die Augen sah, und insofern nicht die im Einsatzbefehl beschriebene Verhaltensweise zum Ausdruck brachte, ist weiters der Aussage des Gruppenkommandanten entgegen zu halten, dass der Einsatzbefehl keine Befugnis enthält, bei diesen verhaltensauffälligen Personen, ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Identitätsfeststellungen vornehmen zu dürfen. Damit verkennt der Gruppenkommandant den normativen Inhalt des Einsatzbefehls und dies gilt – wie zuvor ausgeführt wurde - gleichsam für den zugrundeliegenden Behördenauftrag, der unter Punkt römisch zwei. „Gefährdungseinschätzung“ die inhaltsgleichen Ausführungen zur besonderen Sensibilität verhaltensauffälliger Personen enthält. Da der Gruppenkommandant die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers auf § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG gestützt hat und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene faktische Amtshandlung rechtmäßig war oder nicht, es ist mithin nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich die Rechtsgrundlage auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen, erübrigt es sich näher darauf einzugehen, ob ein sonstiger Rechtsgrund vorgelegen hat, der die Amtshandlung nachträglich rechtfertigen könnte.Da der Gruppenkommandant die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG gestützt hat und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene faktische Amtshandlung rechtmäßig war oder nicht, es ist mithin nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich die Rechtsgrundlage auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen, erübrigt es sich näher darauf einzugehen, ob ein sonstiger Rechtsgrund vorgelegen hat, der die Amtshandlung nachträglich rechtfertigen könnte. Vor dem Hintergrund des Gesagten, erweist sich daher auch die Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, hier: der Identitätsfeststellung, nämlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, als rechtswidrig (z.B. VwGH vom 29.06.2006, Zl 2005/01/0032). 2.2. Zur Wegweisung des Beschwerdeführers: Prüft man die Notwendigkeit der Wegweisung, so ist eine ex-ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten (z.B. VwGH vom 15.3.2012, Zl 2012/01/0004). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
SPG gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
1 SPG darf ein erforderlicher Eingriff in Rechte von Menschen nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt (z.B. VfSlg. 19.738/2013, VfSlg. 18.302/2007).Prüft man die Notwendigkeit der Wegweisung, so ist eine ex-ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten (z.B. VwGH vom 15.3.2012, Zl 2012/01/0004). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 29, SPG gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Paragraph 29, Absatz eins, SPG darf ein erforderlicher Eingriff in Rechte von Menschen nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt (z.B. VfSlg. 19.738 aus 2013,, VfSlg. 18.302 aus 2007,). Des Weiteren gilt, wie zuvor bereits dargetan wurde, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur dann in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben eingreifen dürfen (vgl. § 28a Abs. 3 SPG), wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene
Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach § 28 Abs. 2 SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448).Des Weiteren gilt, wie zuvor bereits dargetan wurde, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur dann in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben eingreifen dürfen vergleiche , Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG), wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene
Paragraph 87, SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt. Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach Paragraph 28, Absatz 2, SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448). Tatbestandsmerkmal der Wegweisung nach § 38 Abs. 1 SPG ist ein verwaltungsbehördlich strafbares Verhalten einer Person nach § 81 SPG (Ordnungsstörung), sohin eine Verhaltensweise eines Menschen, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung zu stören. Die Möglichkeit der Wegweisung nach § 38 SPG besteht bei Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals, wenn dadurch eine Festnahme nach § 35 Z 3 VStG vermieden werden kann.Tatbestandsmerkmal der Wegweisung nach Paragraph 38, Absatz eins, SPG ist ein verwaltungsbehördlich strafbares Verhalten einer Person nach Paragraph 81, SPG (Ordnungsstörung), sohin eine Verhaltensweise eines Menschen, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung zu stören. Die Möglichkeit der Wegweisung nach Paragraph 38, SPG besteht bei Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals, wenn dadurch eine Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG vermieden werden kann. Nach den Bestimmungen § 3 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird oder beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern oder beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung
Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen (§ 3 Abs. 3 WLSG).Nach den Bestimmungen Paragraph 3, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird oder beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern oder beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung
Absatz eins, trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen (Paragraph 3, Absatz 3, WLSG). Der Gruppenkommandant begründete den Ausspruch der Wegweisung dahingehend, als dies das gelindere Mittel vor Ausspruch einer Festnahme gewesen sei. Das meine er allgemein und nicht in Bezug auf § 81 SPG. Eine Wegweisung sei stets das gelindere Mittel im Hinblick auf eine vorläufige Festnahme. Diese Vorgehensweise erschien ihm verhältnismäßiger. Die belangte Behörde hielt dazu in der Gegenschrift fest, dass der Beschwerdeführer zunächst abgemahnt und belehrt worden sei und sich der gewünschte Erfolg jedoch nicht eingestellt habe, weil der Beschwerdeführer abermals mit geballten Fäusten auf den Einsatzbeamten zugegangen sei. Daraufhin habe ihn der Beamte über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt und wies ihn als deeskalierende Maßnahme vom Ort der Amtshandlung weg. Als Alternative sei lediglich die Festnahme zur Verfügung gestanden, weshalb die bloße Wegweisung als die bei weitem gelindere Maßnahme nicht als rechtswidrig zu beurteilen sei.Der Gruppenkommandant begründete den Ausspruch der Wegweisung dahingehend, als dies das gelindere Mittel vor Ausspruch einer Festnahme gewesen sei. Das meine er allgemein und nicht in Bezug auf Paragraph 81, SPG. Eine Wegweisung sei stets das gelindere Mittel im Hinblick auf eine vorläufige Festnahme. Diese Vorgehensweise erschien ihm verhältnismäßiger. Die belangte Behörde hielt dazu in der Gegenschrift fest, dass der Beschwerdeführer zunächst abgemahnt und belehrt worden sei und sich der gewünschte Erfolg jedoch nicht eingestellt habe, weil der Beschwerdeführer abermals mit geballten Fäusten auf den Einsatzbeamten zugegangen sei. Daraufhin habe ihn der Beamte über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt und wies ihn als deeskalierende Maßnahme vom Ort der Amtshandlung weg. Als Alternative sei lediglich die Festnahme zur Verfügung gestanden, weshalb die bloße Wegweisung als die bei weitem gelindere Maßnahme nicht als rechtswidrig zu beurteilen sei. Weder der Gruppenkommandant noch die belangte Behörde stützen sich konkret auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 SPG bzw. des § 3 WLSG sondern halten allgemein fest, dass der Ausspruch der Wegweisung das gelindere Mittel gegenüber dem Ausspruch der Festnahme gewesen sei. Der Gruppenkommandant verdeutlichte seine Meinung noch dahingehend, als er dies ganz allgemein meine und nicht auf Bezug auf § 81 SPG. Damit verkennt das Organ – so wie auch die belangte Behörde – dass die Ausübung dieser Befugnis (hier: der Ausspruch der Wegweisung) jedoch nur dann zulässig ist, wenn und soweit die Tatbestandsmerkmale des § 38 SPG oder des § 3 WLSG vorliegen. Der allgemeine Hinweis, wonach eine Festnahme eingriffsnaher sei und daher der Wegweisung im Allgemeinen der Vorzug zu geben ist, ist insoweit unzutreffend, als jeder Rechtseingriff – soll er rechtmäßig sein – voraussetzt, dass die Tatbestandsmerkmale für die herangezogene Befugnisnorm vorliegen. Dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gestört respektive er eine Verhaltensweise entgegen den Bestimmungen des § 81 SPG oder § 3 Abs. 1 WLSG gesetzt hätte, wurde indes weder vom Gruppenkommandant releviert noch ins Treffen geführt. Dies gilt gleichsam für das Vorbringen der belangten Behörde.Weder der Gruppenkommandant noch die belangte Behörde stützen sich konkret auf die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, SPG bzw. des Paragraph 3, WLSG sondern halten allgemein fest, dass der Ausspruch der Wegweisung das gelindere Mittel gegenüber dem Ausspruch der Festnahme gewesen sei. Der Gruppenkommandant verdeutlichte seine Meinung noch dahingehend, als er dies ganz allgemein meine und nicht auf Bezug auf Paragraph 81, SPG. Damit verkennt das Organ – so wie auch die belangte Behörde – dass die Ausübung dieser Befugnis (hier: der Ausspruch der Wegweisung) jedoch nur dann zulässig ist, wenn und soweit die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 38, SPG oder des Paragraph 3, WLSG vorliegen. Der allgemeine Hinweis, wonach eine Festnahme eingriffsnaher sei und daher der Wegweisung im Allgemeinen der Vorzug zu geben ist, ist insoweit unzutreffend, als jeder Rechtseingriff – soll er rechtmäßig sein – voraussetzt, dass die Tatbestandsmerkmale für die herangezogene Befugnisnorm vorliegen. Dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gestört respektive er eine Verhaltensweise entgegen den Bestimmungen des Paragraph 81, SPG oder Paragraph 3, Absatz eins, WLSG gesetzt hätte, wurde indes weder vom Gruppenkommandant releviert noch ins Treffen geführt. Dies gilt gleichsam für das Vorbringen der belangten Behörde. Daher wurde die Wegweisung ohne rechtliche Grundlage gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen und erweist sich sohin als rechtswidrig. Da der Gruppenkommandant den Ausspruch der Wegweisung auf keine konkrete Bestimmung gestützt hat und es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts Wien ist, nachträglich die geeignete Rechtsgrundlage für die Befugnisausübung herauszufinden, erübrigt es sich auch in diesem Zusammenhang näher darauf einzugehen, ob ein sonstiger Rechtsgrund vorgelegen hat, der die Amtshandlung nachträglich rechtfertigen könnte. 2.3. Zum Ausspruch der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers nach § 35 Z 3 VStG:2.3. Zum Ausspruch der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG: Die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 35 Z 3 VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person auf frischer Tat betreten wird und diese trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder sie zu wiederholen versucht.Die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person auf frischer Tat betreten wird und diese trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder sie zu wiederholen versucht. Der Gruppenkommandant stützte den Ausspruch der vorläufigen Festnahme explizit auf die Bestimmung des § 35 Z 3 VStG und führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin aggressiv verhalten habe, sohin in seinem aggressiven Verhalten (nach § 82 SPG) verharrte.Der Gruppenkommandant stützte den Ausspruch der vorläufigen Festnahme explizit auf die Bestimmung des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG und führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin aggressiv verhalten habe, sohin in seinem aggressiven Verhalten (nach Paragraph 82, SPG) verharrte. Eine Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält. Nach der Rechtsprechung der Gerichthöfe des öffentlichen Rechts setzt der Ausspruch der Festnahme nach § 35 Z 3 VStG wegen Verharrens in einem aggressiven Verhalten voraus, dass der Festzunehmende vor dem Ausspruch der Festnahme zweimal abgemahnt werden muss, zumal die in § 35 Z 3 VStG geforderte Abmahnung als zusätzliches Tatbestandsmerkmal – neben jener nach § 82 SPG – hinzukommt.Nach der Rechtsprechung der Gerichthöfe des öffentlichen Rechts setzt der Ausspruch der Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG wegen Verharrens in einem aggressiven Verhalten voraus, dass der Festzunehmende vor dem Ausspruch der Festnahme zweimal abgemahnt werden muss, zumal die in Paragraph 35, Ziffer 3, VStG geforderte Abmahnung als zusätzliches Tatbestandsmerkmal – neben jener nach Paragraph 82, SPG – hinzukommt. Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt konnte indes nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zweimal abgemahnt worden sei, sein (aggressives) Verhalten einzustellen. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der Gruppenkommandant den Beschwerdeführer nur einmal ermahnte, sein (aggressives) Verhalten zu beenden und ihn dabei über die Anzeigenlegung in Kenntnis setzte. Die vorläufige Festnahme wurde – nach erfolgloser Wegweisung - in unmittelbarer Abfolge nach Ergreifen des Arms des Beschwerdeführers durch den Gruppenkommandanten ausgesprochen. Dass zwischen der erfolgten Wegweisung und dem Ausspruch der Festnahme nach § 35 Z 3 VStG eine weitere oder mehrere Abmahnung(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.