← Österreich

{'item': 'VGW-102/076/10530/2017'}

Obsah (18)Art. 130§ 28§ 35§ 25aArt. 3Art. 5Art. 8Art. 4§ 50§ 29§ 1§ 49a§ 36§ 7§ 28a§ 87§ 17Art. 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlVGW-102/076/10530/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG des Herrn M. F., Wien, O.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die am 25.06.2017 gegen den Beschwerdeführer gerichteten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Identitätsfeststellung, einschließlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, die Wegweisung, Festnahme, das Zu-Boden-bringen, die Fesselung, das Verbringen in den Arrestbereich sowie die nachfolgende Anhaltung, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des Herrn M.

F., Wien, O.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die am 25.06.2017 gegen den Beschwerdeführer gerichteten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Identitätsfeststellung, einschließlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, die Wegweisung, Festnahme, das Zu-Boden-bringen, die Fesselung, das Verbringen in den Arrestbereich sowie die nachfolgende Anhaltung, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG werden die am 25.06.2017 gegen den Beschwerdeführer gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Identitätsfeststellung, einschließlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, die Wegweisung und die Festnahme für rechtswidrig erklärt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG werden die am 25.06.2017 gegen den Beschwerdeführer gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Identitätsfeststellung, einschließlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, die Wegweisung und die Festnahme für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2014, dem Beschwerdeführer 1.475,20 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 2.397,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2014,, dem Beschwerdeführer 1.475,20 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 2.397,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.1. Mit dem am 28.07.2017, um 13:34 Uhr, beim Verwaltungsgericht Wien rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien und bringt dazu vor, dass er sich durch Maßnahmen, die von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, konkret von Herrn Bezirksinspektor H., am 25.06.2017, in der Zeit von ca. 19:50 Uhr und 20:20 Uhr, in Wien 20, Maria-Restituta-Platz 1, gesetzt worden seien, nämlich durch das Herausziehen seiner Kopfhörer, die erfolgte Identitätsfeststellung, die Wegweisung, die Festnahme, das Zu-Boden-bringen, die Fesselung und das Verbringen in den Arrestbereich, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung der menschlichen Würde

Art. 3

EMRK, auf Freiheit und Sicherheit

Art. 5Abs. 2 Pers

FrBVG und Art. 5 EMRK, auf Achtung der Privatsphäre

Art. 8Abs.

1 EMRK, dem Recht auf Freizügigkeit der Person

Art. 4Abs. 1 St

GG und Art. 2 Abs. 1 4. Zusatzprotokoll EMRK sowie in seinem einfachgesetzlichen Recht verletzt worden sei, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbare Zwangsgewalt gegen ihn

§ 50

SPG und nur unter der Achtung der Verhältnismäßigkeit

§ 29

SPG ausgeübt sowie seine Identität nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 SPG festgestellt und er nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 SPG weggewiesen werden dürfe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie den Zuspruch des Kostenersatzes.römisch eins.1. Mit dem am 28.07.2017, um 13:34 Uhr, beim Verwaltungsgericht Wien rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien und bringt dazu vor, dass er sich durch Maßnahmen, die von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, konkret von Herrn Bezirksinspektor H., am 25.06.2017, in der Zeit von ca. 19:50 Uhr und 20:20 Uhr, in Wien 20, Maria-Restituta-Platz 1, gesetzt worden seien, nämlich durch das Herausziehen seiner Kopfhörer, die erfolgte Identitätsfeststellung, die Wegweisung, die Festnahme, das Zu-Boden-bringen, die Fesselung und das Verbringen in den Arrestbereich, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung der menschlichen Würde

Artikel 3

, EMRK, auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 5, Absatz 2, Pers

FrBVG und Artikel 5, EMRK, auf Achtung der Privatsphäre

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK, dem Recht auf Freizügigkeit der Person

Artikel 4, Absatz eins, St

GG und Artikel 2, Absatz eins, 4. Zusatzprotokoll EMRK sowie in seinem einfachgesetzlichen Recht verletzt worden sei, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbare Zwangsgewalt gegen ihn

Paragraph 50, SPG und nur unter der Achtung der Verhältnismäßigkeit

Paragraph 29, SPG ausgeübt sowie seine Identität nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 35, SPG festgestellt und er nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, SPG weggewiesen werden dürfe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie den Zuspruch des Kostenersatzes. 2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 22.09.2017 eine Gegenschrift, in der sie sich gegen das Beschwerdevorbringen wendet, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand

§ 1der Vw

G-AufwErsV beantragt. Weiters wurde der von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, zu VStV/917100351461/001/2017 geführte Verwaltungsstrafakt im Original vorgelegt.2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 22.09.2017 eine Gegenschrift, in der sie sich gegen das Beschwerdevorbringen wendet, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand

Paragraph eins, der VwG-AufwErsV beantragt. Weiters wurde der von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, zu VStV/917100351461/001/2017 geführte Verwaltungsstrafakt im Original vorgelegt.

  1. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und des entsprechend gestellten Antrages wurde am 05.12.2017 sowie am 25.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, sein Rechtsanwalt, die belangte Behörde und Herr Bezirksinspektor H., Herr Bezirksinspektor S., Herr RevInsp Z., Herr Inspektor L. und Herr St. als Zeugen geladen wurden. Herr Inspektor L. hat sich für die mündliche Verhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die belangte Behörde wurde durch Herrn Dr. W. vertreten. 4.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass sich die Einsatzeinheit Wien -U.- am 25.06.2017, um ca. 19:45 Uhr, in Wien 20, Maria-Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, befand, um den Zustrom der Besucher zum Donauinselfest zu kontrollieren. Diese Einsatzeinheit setzte sich insbesondere aus dem Gruppenkommandanten, Herrn Bezirksinspektor H. (dem Anzeigenleger) und den weiteren Organen, Herrn Bezirksinspektor S., Herrn RevInsp. Z., Herrn Inspektor L. und Herrn St., zusammen. Der Kontrolltätigkeit der Organe lagen der Behördenauftrag zum
  3. Donauinselfest vom
  4. - 25.06.2017 und der Einsatzbefehl betreffend den großen Sicherheits- und Ordnungsdienst zum
  5. Donauinselfest vom
  6. bis 25.Juni 2017, jeweils datiert mit 19.06.2017, zu Grunde. Der genannte Behördenauftrag enthält zur Gefährdungseinschätzung (vgl. Punkt II.) und zu den Maßnahmen (vgl. Punkt V) nachstehenden Inhalt:Der genannte Behördenauftrag enthält zur Gefährdungseinschätzung vergleiche , Punkt römisch zwei.) und zu den Maßnahmen vergleiche Punkt römisch fünf) nachstehenden Inhalt: „II.) Gefährdungseinschätzung: Zur Terrorlage lt. LVT: In Wien herrscht unverändert eine erhöhte abstrakte Terrorgefahr, derzeit gibt es aber keine konkreten Hinweise oder Informationen auf bevorstehende Anschläge in Wien bzw. speziell gegen das Donausinselfest. Dieses ist jedoch trotzdem als Veranstaltung mit erhöhtem Gefährdungslevel zu betrachten, zumal es sich um ein sogenanntes „weiches Ziel“ handeln könnte. Es ist daher besondere Sensibilität hinsichtlich folgender Anzeichen gefordert: Verlassene Gepäckstücke (Rücksäcke, Taschen). Personen, die aus der Menschenmenge „hervorstechen“, sei es durch übergroße Kleidung, Kleidung die nicht der heißen Jahreszeit angepasst ist, Kleidung, die unregelmäßige, nicht zur Statur passende Wölbungen aufweist, oder Personen, die sich verhaltensauffällig benehmen (hohe Nervosität, unnatürliche eher starre Bewegungen und Blick, Vermeiden von Augenkontakt mit Polizei oder Securities). Zur sicherheits- und kriminalpolizeilichen Lage: Es ist mit strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und gegen die Staatsgewalt zu rechnen, ebenso mit einschlägiger Suchtgiftkriminalität, sowie mit den üblichen Verwaltungsübertretungen (Anstandsverletzung, aggressives Verhalten, strafbare Trunkenheit). Der freie, im Wesentlichen unkontrollierte Zutritt und die Besuchermasse im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten, sind per se schon eine Gefahr und stellen wie jedes Jahr eine besondere ordnungsdienstliche Herausforderung dar. Eine besondere Herausforderung ist jedenfalls auch durch das Zusammentreffen verschiedener Ethnien, Religionen und politischen Gruppierungen gegeben. Ein neuartiges Bedrohungspotential stellen Drohnen dar.“ … „V.) Maßnahmen ● Durchgehende Wahrnehmung, Beobachtung des gesamten Veranstaltungsablaufes und der Besucherströme ● Besondere Bedachtnahme auf Gruppenbildungen männlicher Personen mit Einkreisungstendenzen weiblicher Besucher (Antanzen) und auf Personen wie unter Pkt. II LVT Gefährdungseinschätzung beschrieben.Besondere Bedachtnahme auf Gruppenbildungen männlicher Personen mit Einkreisungstendenzen weiblicher Besucher (Antanzen) und auf Personen wie unter Pkt. römisch zwei LVT Gefährdungseinschätzung beschrieben. ● Bedachtnahme auf Ansammlungen von Angehörigen der radikalen Fußballszene ● Wahrnehmen politisch unterschiedlich ausgerichteter Personengruppen und deren Trennung ● Errichtung von „Kontrollpunkten“ zur stichprobenartigen Überprüfung ausgewählter Besucher und obgenannter Zielgruppen und als Präventions- und Fahndungsmaßnahme ● Besondere Bedachtnahme auf herrenlose Gepäcksstücke ● Durchgehende Wahrnehmung, Beobachtung der Verkehrssituation ● Gewährleistung der Einsatzdokumentation und Beweissicherung ● Ausforschung von Straftätern ● Ausforschung von Verwaltungsstraftätern“ Die für den vorliegenden Beschwerdefall relevanten Passagen des Einsatzbefehls vom 19.06.2017 lauten wie folgt: „1.4.
  7. Mögliche Gefahrenlagen 1.4.3.
  8. Terror 1.4.3.1.
  9. Allgemeines In Wien herrscht unverändert eine erhöhte abstrakte Terrorgefahr, derzeit gibt es aber keine konkreten Hinweise oder Informationen auf bevorstehende Anschläge in Wien bzw. speziell gegen das Donauinselfest. Dieses ist jedoch trotzdem als Veranstaltung mit erhöhtem Gefährdungslevel zu betrachten, zumal es sich um ein sogenanntes „weiches Ziel“ handeln könnte. Es ist daher besondere Sensibilität hinsichtlich folgender Anzeichen gefordert: „Verlassene Gepäckstücke (Rücksäcke, Taschen). Personen, die aus der Menschenmenge „hervorstechen“, sei es durch übergroße Kleidung, Kleidung die nicht der heißen Jahreszeit angepasst ist, Kleidung, die unregelmäßige, nicht zur Statur passende Wölbungen aufweist, oder Personen, die sich verhaltensauffällig benehmen (hohe Nervosität, unnatürliche eher starre Bewegungen und Blick, Vermeiden von Augenkontakt mit Polizei oder Securities).“ …. Als besonders anschlagsgefährdet werden nach ho. Ansicht „soft targets“ betrachtet. Diese weisen in der Regel einen hohen Grad an Vulnerabilität in Verbindung mit einer hohen Personenfrequenz auf und stellen daher besonders „attraktive“ Anschlagsziele dar – so auch Veranstaltungen in den Bereichen Sport, Kultur und Musik.“ …. „Aus einer Leichtigkeit der Tatmittelbeschaffung in Verbindung mit einer hohen Personendichte an einem eingegrenzten Ort ergeben sich nach ho. Auffassung ein weiters ernstzunehmendes Gefährdungspotential für die ggst. Veranstaltung.“ …. „Die Möglichkeit eines Gewaltaktes durch einen geistig abnormen Rechtsbrecher ist als permanentes Gefährdungsszenario zu bewerten. Eine seriöse Quantifizierung dieser Risikoebene ist aufgrund ihrer Komplexität und Multidimensionalität allerdings nicht möglich. Demnach wird das DIF 2017 als Veranstaltung mit erhöhtem Gefährdungslevel bewertet.“ …. „In diesem Zusammenhang wird auch auf den am 27.05.2017 beginnenden und bis 24.06.2017 dauernden Ramadan verwiesen (siehe Parallelveranstaltung unter Pkt. 1.4.3.1.
  10. Terroranschläge der letzten Zeit … 1.4.3.1.
  11. Gefahr für polizeiliche Einsatzkräfte … 1.4.3.1.
  12. Bedrohungslage gegen die LPD … 1.4.3.1.
  13. Bombendrohungen, Explosionen; … 1.4.3.1.
  14. CBRN (chemisch, biologisch, radiologisch [nicht spaltbar], nuklear [spaltbar] (ehemals ABC); … 1.4.3.
  15. Sicherhits- und kriminalpolizeiliche Lage Es ist mit strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und gegen die Staatsgewalt zu rechnen, ebenso mit einschlägiger Suchtgiftkriminalität, sowie mit den üblichen Verwaltungsübertretungen (Anstandsverletzung, aggressives Verhalten, strafbare Trunkenheit). Der freie, im Wesentlichen unkontrollierte Zutritt und die Besuchermasse im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten, sind per se schon eine Gefahr und stellen wie jedes Jahr eine besondere ordnungsdienstliche Herausforderung dar. Eine besondere Herausforderung ist jedenfalls auch durch das Zusammentreffen verschiedener Ethnien, Religionen und politischen Gruppierungen gegeben. Ein neuartiges Bedrohungspotential stellen Drohnen dar. Diese sind nach Hausordnung verboten … 1.4.3.
  16. Sonstiges 1.4.3.3.
  17. Unwetter (insbes. Regen, Starkwind, Hagel, Blitzschlag usw.) 1.4.3.3.
  18. Technische Gebrechen (Aggregate [Ausfall der Beleuchtung, Sicherheitstechnik] usw.); 1.4.3.3.
  19. Umstürzende/Einstürzende Aufbauten/Equipment; 1.4.3.3.
  20. Auseinandersetzungen unter Beteiligung einer größeren Anzahl von Veranstaltungsbesuchern 1.4.3.3.
  21. Störungen des Programmablaufes; 1.4.3.3.
  22. Überdruck; 1.4.3.3.
  23. Medizinische Notfälle; 1.4.3.3.
  24. Ertrinkende (beidseitig des Veranstaltungsgeländes Wasser [Donaustrom, Neue Donau]);“ Die Organe der Einsatzeinheit Wien, U., waren mit angelegten beschusshemmenden Westen und Langwaffen (StG 77) adjustiert. Um etwa 19:47 Uhr kam der Beschwerdeführer auf die Organe der Einsatzeinheit zu und tanzte vor ihnen. Mit seinen Armen zeichnete er Faustschläge in die Luft und nahm mit seinen Beinen Kicks vor. Dabei kam er insbesondere dem Gruppenkommandanten der Einheit immer näher und sah mit starrem Blick in seine Augen. Der Beschwerdeführer erhielt vom Gruppenkommandanten mehrfach die Aufforderung, zurückzuweichen. Er kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach. Deshalb nahm ihm der Kommandant seine Kopfhörer aus den Ohren. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer kurzfristig seine Bewegungen ein. Es wurde eine Identitätsfeststellung durchgeführt, worüber sich der Beschwerdeführer echauffierte. Währenddessen steckte sich der Beschwerdeführer seine Kopfhörer wieder in die Ohren und setzte neuerlich seinen Tanz fort, der sich durch unkontrollierte Armbewegungen, Faustschläge in der Luft, etc. beschreiben lässt. Daraufhin entfernte der Gruppenkommandant dem Beschwerdeführer neuerlich die Kopfhörer aus seinen Ohren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Grund für die Identitätsfeststellung genannt wurde. Der Beschwerdeführer bewegte sich bei seinem Tanz weiter auf das Organ zu und regte sich mit lauter, aber nicht schreiender, Stimme über sein Vorgehen auf. Der Beschwerdeführer wurde nun abgemahnt, sein Verhalten einzustellen und über die Folgen aufgeklärt, falls er sein Verhalten fortsetzen würde. Der Beschwerdeführer änderte sein Verhalten nicht. Der Kommandant beschrieb das fortgesetzte Verhalten wie folgt: „[d]er Angezeigte ging abermals mit geballten Fäusten auf mich zu und meinte, er könne sich verhalten, wie es ihm passe“. Der Beschwerdeführer wurde von der Anzeigenlegung wegen aggressivem Verhalten in Kenntnis gesetzt und vom Ort der Amtshandlung weggewiesen. Der Wegweisung wurde nicht entsprochen. Das Verhalten des Beschwerdeführers blieb unverändert. Nachdem der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine Distanz zum Gruppenkommandanten verringerte und mit seinen tanzenden, ausschlagenden Bewegungen auf diesen zukam, ergriff der Gruppenkommandant den Arm des Beschwerdeführers und sprach die vorläufige Festnahme

§ 35Z 3 VSt

G aus. Nachdem der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine Distanz zum Gruppenkommandanten verringerte und mit seinen tanzenden, ausschlagenden Bewegungen auf diesen zukam, ergriff der Gruppenkommandant den Arm des Beschwerdeführers und sprach die vorläufige Festnahme

Paragraph 35, Ziffer 3, VStG aus. Nach der subjektiven Einschätzung des Gruppenkommandanten meinte dieser, dass der Beschwerdeführer nun einen Schlag gegen ihn setzen wollte und er durch Verkürzen seiner Distanz zum Beschwerdeführer und Ergreifen seines Armes diesen unterbinden konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass - entsprechend dieser subjektiven Einschätzung - ein Angriff des Beschwerdeführers gegen den Gruppenkommandanten tatsächlich stattgefunden hat respektive ein solcher vom Beschwerdeführer beabsichtigt war. Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen annimmt, dass der Beschwerdeführer – gesamthaft betrachtet – sein Verhalten, nämlich seinen Tanz mit den beschriebenen Faustschlägen in die Luft, unkontrollierten Armbewegungen, Beinkicks auch in Richtung der Organe der Einsatzeinheit, insbesondere des Herrn Gruppenkommandanten, bis zum Ausspruch der vorläufigen Festnahme unverändert blieb und sich der Gruppenkommandant sowie seine Kollegen sich vom gleichbleibenden Verhalten des Beschwerdeführers provoziert, fühlten. Es fehlte indes am Vorsatz respektive an der Absicht des Beschwerdeführers einen gefährlichen Angriff gegen ein Organ, insbesondere aber gegen den Gruppenkommandanten vorzunehmen. Des Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass es mehrere Abmahnungen gegeben hat. Das Verwaltungsgericht Wien geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer einmal abgemahnt wurde. Nach Ausspruch der vorläufigen Festnahme

§ 35Z 3 VSt

G drehte sich der Beschwerdeführer weg und flüchtete in Richtung Wien 20., Wehlistraße. Die Organe der Einsatzeinheit versuchten, dem Beschwerdeführer zu folgen. Aufgrund ihrer schweren Ausrüstung kamen sie dem Beschwerdeführer nur schleppend nach. Zivilkräfte des Landeskriminalamtes, die sich in unmittelbarer Umgebung befanden, gelang es den Beschwerdeführer nach etwa 100 m anzuhalten.Nach Ausspruch der vorläufigen Festnahme

Paragraph 35, Ziffer 3, VStG drehte sich der Beschwerdeführer weg und flüchtete in Richtung Wien 20., Wehlistraße. Die Organe der Einsatzeinheit versuchten, dem Beschwerdeführer zu folgen. Aufgrund ihrer schweren Ausrüstung kamen sie dem Beschwerdeführer nur schleppend nach. Zivilkräfte des Landeskriminalamtes, die sich in unmittelbarer Umgebung befanden, gelang es den Beschwerdeführer nach etwa 100 m anzuhalten. Der Gruppenkommandant brachte sodann den Beschwerdeführer mittels Armstreckhebel zu Boden und legte diesem am Rücken Handfesseln an und arretierte diese. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Arrestantenwagen "…" in den Arrestbereich gebracht. Der diensthabende ZJ, Herr Mag. Sr., verfügte in weiterer Folge - nach Schilderung des Sachverhaltes und erfolgter Anzeigenlegung - die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anhaltung. Der Beschwerdeführer wurde daher am 25.06.2017 um 20:20 Uhr aus der Haft entlassen. 4.

  1. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen sowie der in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2017 vorgenommenen Zeugeneinvernahmen. Unstrittig ist, dass sich die Einsatzeinheit Wien – U. – am 25.06.2017, um ca. 19:45 Uhr, in Wien 20., Maria-Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, positionierte und nach den Vorgaben des Behördenauftrages sowie des Einsatzbefehls zum
  2. Donauinselfest den Zustrom der Besucher zu kontrollieren hatten. Gleichfalls wurde die Zusammensetzung der Einsatzeinheit aus den namentlich näher genannten Organen nicht bestritten. Weiters blieb unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Kopfhörer aus den Ohren genommen wurden, eine Identitätsfeststellung durchgeführt und eine Wegweisung ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass er sich über die Identitätsfeststellung und das Verhalten der Organe echauffierte und brachte dazu vor, dass er dieses überzogen ansah und sich aus diesem Grund aufregte. Auch der Umstand, dass er den Aufforderungen, die Kopfhörer aus seinen Ohren zu nehmen, nicht nachkam, blieb unstrittig. Der Grund der Identitätsfeststellung wurde erstmals in der Gegenschrift erwähnt und mit der allgemeinen Terrorgefahr in Wien, die dort näher ausgeführt wurde, begründet. Der Gruppenkommandant führte als gesetzliche Grundlage für die Identitätsfeststellung auf die konkrete Frage in der mündlichen Verhandlung aus, dass er diese vorgenommen habe, weil an diesem Ort der Verdacht vorliegend war, dass mehrere strafbare Handlungen gesetzt werden. Ihr behördlicher Auftrag bestand auch darin, Personen mit auffälligen Verhaltensweisen, die aus der Menge hervorstechen, zu kontrollieren. Dies im Hinblick auf die in Europa bestehende Terrorlage. Der Beschwerdeführer habe genau das im Behördenauftrag geschilderte Verhalten gezeigt. In der Anzeige respektive in der Tatbeschreibung derselben finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Die Organe, insbesondere auch der Gruppenkommandant (ident mit Meldungsleger) bestätigten ferner, dass sich der Beschwerdeführer mit lauter, aber nicht schreiender Stimme, über das Vorgehen aufregte. Dass der Beschwerdeführer der ausgesprochenen Wegweisung keine Folge leistete, wurde ebenso nicht bestritten. Das Gleiche gilt für den Ausspruch der vorläufigen Festnahme und der nachfolgenden versuchten Entziehung von der Festnahme in Richtung Wien 20., Wehlistraße. Es wurde ebenso nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mittels Armstreckhebel zu Boden gebracht und diesem am Rücken Handfesseln angelegt wurden. Auch die nachfolgenden Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich seiner Verbringung in den Arrestbereich und seine Anhaltung waren unstrittig. Zum strittigen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass er vor den Organen der Einsatzeinheit tanzte bzw. diese „antanzte“. Gleichfalls bestätigen die als Zeugen einvernommenen Organe, dass der Beschwerdeführer einen Tanz vor ihnen aufführte. Das lässt den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer nicht vor den Organen vorbeibewegte, sondern sich vor diesen, in naher Distanz bewegte. Hinzu kommt, dass sowohl in der Anzeige als auch nach den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen der einvernommenen Organe, der Tanz des Beschwerdeführers so beschrieben wurde, dass dieser auf die Organe zukam und mit unkontrollierten Armen verbunden mit „Kampfelementen“, sohin mit – wie in der mündlichen Verhandlung diese Bewegungen näher dargestellt wurden - Faustschlägen und Beinkicks in die Luft, seinen Tanz vollführte. Der Beschwerdeführer kam den Organen im Zuge seines Tanzes so nahe, dass es dem Gruppenkommandanten möglich war, durch weiteres Verkürzen seiner Distanz zum Beschwerdeführer, dessen Arm zu ergreifen. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon eine Nähe erreicht haben musste, die es dem Gruppenkommandanten ermöglichte, durch Verkürzen seiner Distanz, den Beschwerdeführer auch körperlich zu erreichen. Auch deckt sich diese Annahme mit der Zeugenaussage seines Kollegen, der dazu angab, dass der Beschwerdeführer mit seinen „Fuchtelein“ schon knapper war und es schon sein konnte, dass er mit seiner Faust einen Kollegen hätte treffen können. Er beschrieb das Verhalten des Beschwerdeführers als sehr unangenehm und mit „knappen Herumfuchteln“. Obgleich er die Distanz nicht abschätzen konnte, empfand er diese zum Beschwerdeführer als „bedrohliche Nähe“. All diese nachvollziehbaren Beschreibungen lassen auf eine sehr kurze Distanz des Beschwerdeführers – in unmittelbarer Reichweite zu den Organen – schließen. Entgegen den Ausführungen des Gruppenkommandanten, der vermeinte, dass der Beschwerdeführer einen Angriff gegen ihn beabsichtigte respektive in Begriff gewesen sei, einen solchen durchzuführen, konnte diese Einschätzung von seinem Kollegen nicht bestätigt werden. Dieser führte dazu befragt aus, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht veränderte und die ganze Zeit dasselbe gewesen sei, nämlich seine tanzenden Bewegungen „mit Kampfsportelementen“. Es hätte zwar soweit kommen können, dass er auch jemanden hätte verletzen können, dass der Beschwerdeführer dies gewollt habe, wisse er nicht. Es handelte sich dabei um die Meinung seines Kollegen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien bestand nach diesen Aussagen, aufgrund der räumlichen Nähe des Beschwerdeführers zu den Organen, insbesondere zum Gruppenkommandanten – wie diese zuvor dargelegt wurde - die Möglichkeit eines körperlichen Treffers durch den Beschwerdeführer. Ein Rückschluss auf einen bevorstehenden Angriff gegenüber dem Gruppenkommandanten, der demgegenüber auf den Beschwerdeführer zukam – und damit von sich aus die Distanz noch verkürzte, aber damit keine schuf - und seinen Arm ergriff, kann indes nicht gezogen werden. Dies umso mehr, als kein Anhaltspunkt hervorkam, der auf einen beabsichtigten Angriff des Beschwerdeführers gegen den Gruppenkommandanten schließen lässt. Der Aussage des Gruppenkommandanten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer seine rechte Faust geballt, seinen Arm zurückgezogen hat, um zum Schlag auszuholen und es sich hierbei um eine andere Bewegung, als noch zuvor gehandelt hat, als er die Fäuste neben seinem Körper oder vor sich hatte, konnte nicht gefolgt werden, da sie zum einen im Widerspruch zu den Beschwerdevorbringen und zur Zeugenaussage seines Kollegen steht und diese Darstellung in die Tatbeschreibung der Anzeige hineininterpretiert werden müsste, wofür es – wie bereits ausgeführt wurde – keine Anhaltspunkte gibt. Wie in der Sachverhaltsdarstellung festgehalten wurde, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass sich der Gruppenkommandant sowie seine Kollegen sich vom gleichbleibenden Verhalten des Beschwerdeführers provoziert fühlten. Dies deshalb, weil der Gruppenkommandant selbst in der Anzeige festhielt, dass der Beschwerdeführer meinte, er könne sich verhalten, wie es ihm passe. Sein Kollege dazu bestätigend ausführte, dass der Beschwerdeführer nach der Identitätsfeststellung mit seinem Verhalten aufhören und gehen hätte können. Er dies aber nicht getan habe und sein knappes Herumfuchteln sehr unangenehm gewesen sei. Weder die mündliche Verhandlung noch aus dem gesamten vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist erkennbar, dass sich der Gruppenkommandant deeskalierend verhalten hätte, sondern vielmehr – wie dargelegt wurde - sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich seine tanzenden Bewegungen mit herumfuchtelnden Armen und Beinen, kurz: mit „Kampfsportelementen“, in kurzer Distanz zu den Organen - provoziert fühlte und sich der Gruppenkommandant daher veranlasst sah, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen zu setzen. Zur Feststellung des Verwaltungsgerichtes Wien, dass der Beschwerdeführer nur einmal abgemahnt wurde, ist auszuführen, dass dieser Umstand aus der Tatbeschreibung der Anzeige hervorgeht und mehrfache Abmahnungen, insbesondere vor Ausspruch der vorläufigen Festnahme nach § 35 Z 3 VStG, nicht hervorgehen. Der Kollege des Gruppenkommandanten konnte weiters in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Abmahnung wahrnehmen, an weitere könne er sich nicht mehr erinnern. Er führte aber ins Treffen, dass sich andere Kollegen, obgleich diese mit der Absicherung der Amtshandlung zu tun hatten, verbal beteiligt hätten. Er relativierte jedoch diese Aussage im nächsten Satz, indem er meinte, dass das Organ, „dass die Amtshandlung führt, dem Gegenüber mitteilt, was dieser zu tun hat“. Er wisse aber nicht mehr, ob er oder ein anderer Kollege sich verbal eingemischt habe. Der Gruppenkommandant meinte demgegenüber, dass weitere Abmahnungen erfolgten, aber nicht mehr wisse, wie viele. Die Ausführungen in der Anzeige würden stimmen, aber soweit er sich erinnere, haben seine Kollegen ebenfalls Mahnungen ausgesprochen, die in der Tatbeschreibung nicht erfasst worden seien. Der Beschwerdeführer sei nach der Abmahnung über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt worden und danach sei die Festnahme ausgesprochen worden. Angesichts des Anzeigentextes, der diesem widersprechenden Ausführungen des Gruppenkommandanten und der Zeugenaussage seines Kollegen, der sich lediglich an eine Abmahnung erinnern konnte, war letztlich davon auszugehen, dass es keine weiteren Abmahnungen, wie dies der Gruppenkommandant vermeint, gegeben hat.Zur Feststellung des Verwaltungsgerichtes Wien, dass der Beschwerdeführer nur einmal abgemahnt wurde, ist auszuführen, dass dieser Umstand aus der Tatbeschreibung der Anzeige hervorgeht und mehrfache Abmahnungen, insbesondere vor Ausspruch der vorläufigen Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG, nicht hervorgehen. Der Kollege des Gruppenkommandanten konnte weiters in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Abmahnung wahrnehmen, an weitere könne er sich nicht mehr erinnern. Er führte aber ins Treffen, dass sich andere Kollegen, obgleich diese mit der Absicherung der Amtshandlung zu tun hatten, verbal beteiligt hätten. Er relativierte jedoch diese Aussage im nächsten Satz, indem er meinte, dass das Organ, „dass die Amtshandlung führt, dem Gegenüber mitteilt, was dieser zu tun hat“. Er wisse aber nicht mehr, ob er oder ein anderer Kollege sich verbal eingemischt habe. Der Gruppenkommandant meinte demgegenüber, dass weitere Abmahnungen erfolgten, aber nicht mehr wisse, wie viele. Die Ausführungen in der Anzeige würden stimmen, aber soweit er sich erinnere, haben seine Kollegen ebenfalls Mahnungen ausgesprochen, die in der Tatbeschreibung nicht erfasst worden seien. Der Beschwerdeführer sei nach der Abmahnung über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt worden und danach sei die Festnahme ausgesprochen worden. Angesichts des Anzeigentextes, der diesem widersprechenden Ausführungen des Gruppenkommandanten und der Zeugenaussage seines Kollegen, der sich lediglich an eine Abmahnung erinnern konnte, war letztlich davon auszugehen, dass es keine weiteren Abmahnungen, wie dies der Gruppenkommandant vermeint, gegeben hat. II. 1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei. 1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG lauten wie folgt: „Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung§ 28a.Paragraph 28 a,

(1)Absatz eins,Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3)Absatz 3,In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Verhältnismäßigkeit§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Absatz 2,Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; 2.Ziffer 2 darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; 3.Ziffer 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4.Ziffer 4 auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; 5.Ziffer 5 die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Identitätsfeststellung§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, 1.Ziffer eins wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen; 2.Ziffer 2 wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort a)Litera a mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder b)Litera b flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen; 3.Ziffer 3 wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint; 4.Ziffer 4 wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; 5.Ziffer 5 wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich a)Litera a um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c AußStrG) oderum einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB oder Paragraph 111 c, AußStrG) oder b)Litera b um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder c)Litera c um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat. 6.Ziffer 6 wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten; 7.Ziffer 7 wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind; 8.Ziffer 8 wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den §§ 36a Abs. 3 und 4 und 38a Abs. 1 und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist;wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den Paragraphen 36 a, Absatz 3 und 4 und 38 a Absatz eins und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist; 9.Ziffer 9 wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

§ 49a

und die Durchsetzung desselben notwendig ist.wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

(2)Absatz 2,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Wegweisung§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
(1a)Absatz eins a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihre Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
(2)Absatz 2,Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst

§ 36Abs.

2 einschreitet.Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst

Paragraph 36, Absatz 2, einschreitet.

(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.
(4)Absatz 4,Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.
(5)Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen. Unmittelbare Zwangsgewalt§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (Paragraph 33,) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3)Absatz 3,Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt. Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Absatz 2,Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“Eine Bestrafung nach Absatz eins, schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 81, aus.“ 2.
  1. Die Bestimmung des § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG lautet:2.
  2. Die Bestimmung des Paragraph 35, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG lautet: „Festnahme§ 35.Paragraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1.Ziffer eins der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2.Ziffer 2 begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3.Ziffer 3 der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“ 3.
  3. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:3.
  4. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet: „KostenKosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.
  1. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:3.
  2. Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt: „§
  3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ….. 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III. 1.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei. 1.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am 25.06.2017, die nun vorliegende Beschwerde wurde am 28.07.2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig. 2.1. Zum Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren und zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers: Zunächst gilt es im vorliegenden Beschwerdefall die Frage zu beantworten, ob eine Identitätsfeststellung

§ 35

SPG vorgenommen werden durfte.Zunächst gilt es im vorliegenden Beschwerdefall die Frage zu beantworten, ob eine Identitätsfeststellung

Paragraph 35, SPG vorgenommen werden durfte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (z.B. VwGH vom 29.09.2009, Zl 2008/18/0687, VwGH vom 15.12.2014, Zl 2011/17/0333). Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ (z.B. VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar,

  1. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791/1991, VwGH vom 28.10.2003, Zl 2001/11/0162 uva).Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ (z.B. VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568 aus 1987,), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar,
  2. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791 aus 1991,, VwGH vom 28.10.2003, Zl 2001/11/0162 uva). Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Anordnung ist demnach maßgeblich, ob sich die Polizeibeamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung der Beschwerdeführerin beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass es im Falle seiner Weigerung unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung komme (z.B. dazu VwGH vom 11.10.2005, Zl 2005/21/0071, VwGH vom 28.10.2003, Zl 2001/11/0162 uva). In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl Ra 2015/03/0048-3, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt, dass eine Aufforderung zu einem Tun dann als Befehlsgewalt zu qualifizieren ist, wenn diese nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Als maßgeblich erachtet wurde, ob die Polizeibeamten ihre Aufforderung mit der nach außen hin erkennbaren Absicht aussprachen, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht des Betroffenen zu begründen. Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung ist die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der in § 35 Abs. 2 SPG umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines bloßen Auskunftsersuchens, von unmittelbar durch Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbaren Identitätsfeststellungen zu unterscheiden, zudem sieht der Verwaltungsgerichtshof für Aufforderungen zur Identitätsbekanntgabe über der Schwelle des Ersuchens, welchen aber der eindeutige Befehlscharakter fehlt, eine Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs. 2 SPG (z.B. VwGH vom 13.12.2005, Zl 2005/01/0055 ua).Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung ist die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der in Paragraph 35, Absatz 2, SPG umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines bloßen Auskunftsersuchens, von unmittelbar durch Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbaren Identitätsfeststellungen zu unterscheiden, zudem sieht der Verwaltungsgerichtshof für Aufforderungen zur Identitätsbekanntgabe über der Schwelle des Ersuchens, welchen aber der eindeutige Befehlscharakter fehlt, eine Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG (z.B. VwGH vom 13.12.2005, Zl 2005/01/0055 ua). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurden ihm die Kopfhörer aus seinen Ohren genommen, um ihm diese klar gemeinte Aufforderung, die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als bloße Einladung bzw. bloßes Auskunftsersuchen hiezu verstanden werden konnte, zu verdeutlichen. Dies umso mehr, da der Gruppenkommandant sein Vorgehen – wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte - konkret auf die Bestimmung des § 35 SPG stützte und dazu festhielt, dass „an diesem Ort der Verdacht vorliegend war, dass mehrere strafbare Handlungen gesetzt werden.“ Zudem handelte er aufgrund des in den Feststellungen wiedergegebenen behördlichen Auftrages, Personen mit auffälligen Verhaltensweisen zu kontrollieren; dies im Hinblick auf die in Europa bestehenden Terrorlage.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurden ihm die Kopfhörer aus seinen Ohren genommen, um ihm diese klar gemeinte Aufforderung, die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als bloße Einladung bzw. bloßes Auskunftsersuchen hiezu verstanden werden konnte, zu verdeutlichen. Dies umso mehr, da der Gruppenkommandant sein Vorgehen – wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte - konkret auf die Bestimmung des Paragraph 35, SPG stützte und dazu festhielt, dass „an diesem Ort der Verdacht vorliegend war, dass mehrere strafbare Handlungen gesetzt werden.“ Zudem handelte er aufgrund des in den Feststellungen wiedergegebenen behördlichen Auftrages, Personen mit auffälligen Verhaltensweisen zu kontrollieren; dies im Hinblick auf die in Europa bestehenden Terrorlage. Vor diesem Hintergrund übte der Gruppenkommandant Befehlsgewalt aus, die er auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG stützte.Vor diesem Hintergrund übte der Gruppenkommandant Befehlsgewalt aus, die er auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG stützte. Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen

§ 28aAbs.

3 SPG in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder rechtmäßige Rechtssphäreneingriff setzt daher voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene

§ 87SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt.

Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach § 28 Abs. 2 SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448 ua).Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen

Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder rechtmäßige Rechtssphäreneingriff setzt daher voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene

Paragraph 87, SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt. Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach Paragraph 28, Absatz 2, SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448 ua).

§ 35Abs.

1 Z 2 lit. a SPG darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen".

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen". Mit beträchtlicher Strafe sind

§ 17

SPG jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, weshalb ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person nicht erforderlich ist; unter diesem Kontext sind die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1990 zu verstehen (1316 BlgNR 17.GP), wonach an diesen Orten auch unterhalb der Schwelle des konkreten Verdachtes Identitätskontrollen vorgenommen werden können. Der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen ist aber auch für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG nicht entbehrlich (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448).Mit beträchtlicher Strafe sind

Paragraph 17, SPG jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, weshalb ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person nicht erforderlich ist; unter diesem Kontext sind die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1990 zu verstehen (1316 BlgNR 17.GP), wonach an diesen Orten auch unterhalb der Schwelle des konkreten Verdachtes Identitätskontrollen vorgenommen werden können. Der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen ist aber auch für eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG nicht entbehrlich (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448). Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus; das Gesetz ermächtigt nicht zu Razzien an gefährlichen Orten ohne konkreten Anlass (vgl. Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, 1998, Rz 449, und VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071 u.a.). Eine Identitätsfeststellung zur Vorbeugung (bloß) wahrscheinlicher Angriffe ist im Gesetz nicht vorgesehen.Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus; das Gesetz ermächtigt nicht zu Razzien an gefährlichen Orten ohne konkreten Anlass vergleiche Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, 1998, Rz 449, und VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071 u.a.). Eine Identitätsfeststellung zur Vorbeugung (bloß) wahrscheinlicher Angriffe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein konkreter Verdacht, dass sich am 25.06.2017, in Wien 20., Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, sohin am gegenständlichen Ort und an diesem Tag am Nachmittag respektive am frühen Abend, mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (vgl. § 17 SPG) ereignet haben, lag nicht vor. Dass es in der Vergangenheit bereits öfters zu Polizeieinsätzen gekommen ist, nämlich laut einer mit „Kriminalitätsstatistik im Bereich Wien 20., U/6-Station Handelskai; Zeitraum 01.01.2017 bis 25.06.2017“ betitelten Übersichtstabelle der belangten Behörde, wonach sich mehr als 800 angezeigte Tatbestände nach §§ 83, 84, 87, 91, 95, 99, 105, 106, 107, 125, 127, 128, 129, 130, 131, 133, 134, 141, 142, 143, 144, 146, 147, 169, 198, 201, 218, 223, 224, 229, 232, 236 und 269 StGB sowie nach dem WaffG und SMG, an diesem Ort ereignet haben sollen, ändert an dieser Beurteilung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts, da zum einen die Quelle (z.B. Verfasser) und die Grundlagen (z.B. Art und Weise der Datenaufbereitung) dieser vorgelegten „Statistik“ – es handelt sich um eine nicht aufgeschlüsselte Tabelle ohne konkrete Bezugsdaten - im Unklaren bleiben sowie nicht alle der aufgelisteten Tatbestände gerichtlich strafbare Handlungen erfassen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Obgleich der Nähe zum Ort der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung in Wien 20., Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, kann aus der vorgelegten Übersichtstabelle nicht ersehen werden, ob an dem von der Übersichtstabelle erfassten Ort oder an Orten, die sich in der Nähe respektive im Umkreis von diesem befinden, an dem gehäuft Straftaten stattfanden, auch im konkreten Anlassfall ein dringender Tatverdacht bestand, dass sich gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, an diesem Tag (25.06.2017, am Nachmittag respektive am frühen Abend) ereignet haben. Mangels eines solchen, der von der belangten Behörde nicht konkret ins Treffen geführt werden konnte, erschöpft sich ihr Vorbringen auf die allgemeine Verdachtslage, dass es sich um einen gefährlichen Ort handelt, an dem sehr gehäuft gerichtlich strafbare Handlungen begangen wurden, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Im Lichte dessen bot die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG keine entsprechende Rechtsgrundlage beim Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung vorzunehmen.Ein konkreter Verdacht, dass sich am 25.06.2017, in Wien 20., Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, sohin am gegenständlichen Ort und an diesem Tag am Nachmittag respektive am frühen Abend, mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen vergleiche Paragraph 17, SPG) ereignet haben, lag nicht vor. Dass es in der Vergangenheit bereits öfters zu Polizeieinsätzen gekommen ist, nämlich laut einer mit „Kriminalitätsstatistik im Bereich Wien 20., U/6-Station Handelskai; Zeitraum 01.01.2017 bis 25.06.2017“ betitelten Übersichtstabelle der belangten Behörde, wonach sich mehr als 800 angezeigte Tatbestände nach Paragraphen 83, 84, 87, 91, 95, 99, 105, 106, 107, 125, 127, 128, 129, 130, 131, 133, 134, 141, 142, 143, 144, 146, 147, 169, 198, 201, 218, 223, 224, 229, 232, 236 und 269 StGB sowie nach dem WaffG und SMG, an diesem Ort ereignet haben sollen, ändert an dieser Beurteilung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts, da zum einen die Quelle (z.B. Verfasser) und die Grundlagen (z.B. Art und Weise der Datenaufbereitung) dieser vorgelegten „Statistik“ – es handelt sich um eine nicht aufgeschlüsselte Tabelle ohne konkrete Bezugsdaten - im Unklaren bleiben sowie nicht alle der aufgelisteten Tatbestände gerichtlich strafbare Handlungen erfassen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Obgleich der Nähe zum Ort der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung in Wien 20., Restituta-Platz 1, vor dem Eingang zur U-Bahnstation der U6 Handelskai, kann aus der vorgelegten Übersichtstabelle nicht ersehen werden, ob an dem von der Übersichtstabelle erfassten Ort oder an Orten, die sich in der Nähe respektive im Umkreis von diesem befinden, an dem gehäuft Straftaten stattfanden, auch im konkreten Anlassfall ein dringender Tatverdacht bestand, dass sich gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, an diesem Tag (25.06.2017, am Nachmittag respektive am frühen Abend) ereignet haben. Mangels eines solchen, der von der belangten Behörde nicht konkret ins Treffen geführt werden konnte, erschöpft sich ihr Vorbringen auf die allgemeine Verdachtslage, dass es sich um einen gefährlichen Ort handelt, an dem sehr gehäuft gerichtlich strafbare Handlungen begangen wurden, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Im Lichte dessen bot die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG keine entsprechende Rechtsgrundlage beim Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung vorzunehmen. Daher geht auch das weitere Vorbringen der belangten Behörde sowie die Ansicht des Gruppenkommandanten ins Leere, wonach zum Zeitpunkt des Donauinselfestes in europäischen Städten eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen herrschte, zumal dieser – wenngleich aus der Medienberichterstattung bekannter Umstand – das Legalitätsprinzip

Art. 18Abs.

1 B-VG, sohin die Bindung der gesamten staatlichen Verwaltung an die Gesetze, nicht außer Kraft setzt. Demnach sind die Organe der belangten Behörde, auch vor dem Hintergrund einer abstrakten oder konkreten Terrorgefahr, in Ausübung ihrer Befugnisse an die ihnen dabei zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere nach dem Sicherheitspolizeigesetz, gebunden. Im Lichte dessen sind auch der ins Treffen geführte Behördenauftrag sowie der Einsatzbefehl zu verstehen. Diese Dokumente beinhalten insbesondere Hinweise für die Exekutivorgane über die Ausgangslage, Gefährdungseinschätzung und die allgemeine Gefahrenlage. Die im Behördenauftrag aufgezählten Maßnahmen, worunter auch die Errichtung von „Kontrollpunkten“ zur stichprobenartigen Überprüfung ausgewählter Besucher und bestimmter Zielgruppen genannt wird, kann angesichts des bereits erwähnten Legalitätsprinzips ebenso wenig so eng interpretiert werden, dass hier die Befugnisausübung ohne konkrete Verdachtslage und ohne entsprechende Rechtsgrundlage erlaubt werden würde. Soweit sich der Gruppenkommandant auf den Einsatzbefehl beruft, wonach gerade verhaltensauffällige Personen zu kontrollieren waren und der Beschwerdeführer diese Verhaltensweise an den Tag legte, ist zu bemerken, dass der Einsatzbefehl ausschließlich eine besondere Sensibilität hinsichtlich Personen, die sich verhaltensauffällig benehmen (hohe Nervosität, unnatürliche eher starre Bewegungen und Blick, Vermeiden von Augenkontakt mit Polizei und Securities) einfordert. Wenngleich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gerade nicht den Blickkontakt mit der Polizei vermied, sondern nach den Angaben des Gruppenkommandanten, diesem mit starren Blick in die Augen sah, und insofern nicht die im Einsatzbefehl beschriebene Verhaltensweise zum Ausdruck brachte, ist weiters der Aussage des Gruppenkommandanten entgegen zu halten, dass der Einsatzbefehl keine Befugnis enthält, bei diesen verhaltensauffälligen Personen, ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Identitätsfeststellungen vornehmen zu dürfen. Damit verkennt der Gruppenkommandant den normativen Inhalt des Einsatzbefehls und dies gilt – wie zuvor ausgeführt wurde - gleichsam für den zugrundeliegenden Behördenauftrag, der unter Punkt II. „Gefährdungseinschätzung“ die inhaltsgleichen Ausführungen zur besonderen Sensibilität verhaltensauffälliger Personen enthält.Daher geht auch das weitere Vorbringen der belangten Behörde sowie die Ansicht des Gruppenkommandanten ins Leere, wonach zum Zeitpunkt des Donauinselfestes in europäischen Städten eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen herrschte, zumal dieser – wenngleich aus der Medienberichterstattung bekannter Umstand – das Legalitätsprinzip

Artikel 18

, Absatz eins, B-VG, sohin die Bindung der gesamten staatlichen Verwaltung an die Gesetze, nicht außer Kraft setzt. Demnach sind die Organe der belangten Behörde, auch vor dem Hintergrund einer abstrakten oder konkreten Terrorgefahr, in Ausübung ihrer Befugnisse an die ihnen dabei zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere nach dem Sicherheitspolizeigesetz, gebunden. Im Lichte dessen sind auch der ins Treffen geführte Behördenauftrag sowie der Einsatzbefehl zu verstehen. Diese Dokumente beinhalten insbesondere Hinweise für die Exekutivorgane über die Ausgangslage, Gefährdungseinschätzung und die allgemeine Gefahrenlage. Die im Behördenauftrag aufgezählten Maßnahmen, worunter auch die Errichtung von „Kontrollpunkten“ zur stichprobenartigen Überprüfung ausgewählter Besucher und bestimmter Zielgruppen genannt wird, kann angesichts des bereits erwähnten Legalitätsprinzips ebenso wenig so eng interpretiert werden, dass hier die Befugnisausübung ohne konkrete Verdachtslage und ohne entsprechende Rechtsgrundlage erlaubt werden würde. Soweit sich der Gruppenkommandant auf den Einsatzbefehl beruft, wonach gerade verhaltensauffällige Personen zu kontrollieren waren und der Beschwerdeführer diese Verhaltensweise an den Tag legte, ist zu bemerken, dass der Einsatzbefehl ausschließlich eine besondere Sensibilität hinsichtlich Personen, die sich verhaltensauffällig benehmen (hohe Nervosität, unnatürliche eher starre Bewegungen und Blick, Vermeiden von Augenkontakt mit Polizei und Securities) einfordert. Wenngleich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gerade nicht den Blickkontakt mit der Polizei vermied, sondern nach den Angaben des Gruppenkommandanten, diesem mit starren Blick in die Augen sah, und insofern nicht die im Einsatzbefehl beschriebene Verhaltensweise zum Ausdruck brachte, ist weiters der Aussage des Gruppenkommandanten entgegen zu halten, dass der Einsatzbefehl keine Befugnis enthält, bei diesen verhaltensauffälligen Personen, ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Identitätsfeststellungen vornehmen zu dürfen. Damit verkennt der Gruppenkommandant den normativen Inhalt des Einsatzbefehls und dies gilt – wie zuvor ausgeführt wurde - gleichsam für den zugrundeliegenden Behördenauftrag, der unter Punkt römisch zwei. „Gefährdungseinschätzung“ die inhaltsgleichen Ausführungen zur besonderen Sensibilität verhaltensauffälliger Personen enthält. Da der Gruppenkommandant die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers auf § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG gestützt hat und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene faktische Amtshandlung rechtmäßig war oder nicht, es ist mithin nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich die Rechtsgrundlage auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen, erübrigt es sich näher darauf einzugehen, ob ein sonstiger Rechtsgrund vorgelegen hat, der die Amtshandlung nachträglich rechtfertigen könnte.Da der Gruppenkommandant die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG gestützt hat und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene faktische Amtshandlung rechtmäßig war oder nicht, es ist mithin nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich die Rechtsgrundlage auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen, erübrigt es sich näher darauf einzugehen, ob ein sonstiger Rechtsgrund vorgelegen hat, der die Amtshandlung nachträglich rechtfertigen könnte. Vor dem Hintergrund des Gesagten, erweist sich daher auch die Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, hier: der Identitätsfeststellung, nämlich das Herausziehen der Kopfhörer aus den Ohren des Beschwerdeführers, als rechtswidrig (z.B. VwGH vom 29.06.2006, Zl 2005/01/0032). 2.2. Zur Wegweisung des Beschwerdeführers: Prüft man die Notwendigkeit der Wegweisung, so ist eine ex-ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten (z.B. VwGH vom 15.3.2012, Zl 2012/01/0004). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 29

SPG gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

§ 29Abs.

1 SPG darf ein erforderlicher Eingriff in Rechte von Menschen nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt (z.B. VfSlg. 19.738/2013, VfSlg. 18.302/2007).Prüft man die Notwendigkeit der Wegweisung, so ist eine ex-ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten (z.B. VwGH vom 15.3.2012, Zl 2012/01/0004). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 29, SPG gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Paragraph 29, Absatz eins, SPG darf ein erforderlicher Eingriff in Rechte von Menschen nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt (z.B. VfSlg. 19.738 aus 2013,, VfSlg. 18.302 aus 2007,). Des Weiteren gilt, wie zuvor bereits dargetan wurde, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur dann in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben eingreifen dürfen (vgl. § 28a Abs. 3 SPG), wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene

§ 87SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt.

Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach § 28 Abs. 2 SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448).Des Weiteren gilt, wie zuvor bereits dargetan wurde, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur dann in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben eingreifen dürfen vergleiche , Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG), wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene

Paragraph 87, SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt. Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach Paragraph 28, Absatz 2, SPG - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448). Tatbestandsmerkmal der Wegweisung nach § 38 Abs. 1 SPG ist ein verwaltungsbehördlich strafbares Verhalten einer Person nach § 81 SPG (Ordnungsstörung), sohin eine Verhaltensweise eines Menschen, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung zu stören. Die Möglichkeit der Wegweisung nach § 38 SPG besteht bei Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals, wenn dadurch eine Festnahme nach § 35 Z 3 VStG vermieden werden kann.Tatbestandsmerkmal der Wegweisung nach Paragraph 38, Absatz eins, SPG ist ein verwaltungsbehördlich strafbares Verhalten einer Person nach Paragraph 81, SPG (Ordnungsstörung), sohin eine Verhaltensweise eines Menschen, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung zu stören. Die Möglichkeit der Wegweisung nach Paragraph 38, SPG besteht bei Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals, wenn dadurch eine Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG vermieden werden kann. Nach den Bestimmungen § 3 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird oder beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern oder beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung

Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen (§ 3 Abs. 3 WLSG).Nach den Bestimmungen Paragraph 3, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird oder beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern oder beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung

Absatz eins, trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen (Paragraph 3, Absatz 3, WLSG). Der Gruppenkommandant begründete den Ausspruch der Wegweisung dahingehend, als dies das gelindere Mittel vor Ausspruch einer Festnahme gewesen sei. Das meine er allgemein und nicht in Bezug auf § 81 SPG. Eine Wegweisung sei stets das gelindere Mittel im Hinblick auf eine vorläufige Festnahme. Diese Vorgehensweise erschien ihm verhältnismäßiger. Die belangte Behörde hielt dazu in der Gegenschrift fest, dass der Beschwerdeführer zunächst abgemahnt und belehrt worden sei und sich der gewünschte Erfolg jedoch nicht eingestellt habe, weil der Beschwerdeführer abermals mit geballten Fäusten auf den Einsatzbeamten zugegangen sei. Daraufhin habe ihn der Beamte über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt und wies ihn als deeskalierende Maßnahme vom Ort der Amtshandlung weg. Als Alternative sei lediglich die Festnahme zur Verfügung gestanden, weshalb die bloße Wegweisung als die bei weitem gelindere Maßnahme nicht als rechtswidrig zu beurteilen sei.Der Gruppenkommandant begründete den Ausspruch der Wegweisung dahingehend, als dies das gelindere Mittel vor Ausspruch einer Festnahme gewesen sei. Das meine er allgemein und nicht in Bezug auf Paragraph 81, SPG. Eine Wegweisung sei stets das gelindere Mittel im Hinblick auf eine vorläufige Festnahme. Diese Vorgehensweise erschien ihm verhältnismäßiger. Die belangte Behörde hielt dazu in der Gegenschrift fest, dass der Beschwerdeführer zunächst abgemahnt und belehrt worden sei und sich der gewünschte Erfolg jedoch nicht eingestellt habe, weil der Beschwerdeführer abermals mit geballten Fäusten auf den Einsatzbeamten zugegangen sei. Daraufhin habe ihn der Beamte über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt und wies ihn als deeskalierende Maßnahme vom Ort der Amtshandlung weg. Als Alternative sei lediglich die Festnahme zur Verfügung gestanden, weshalb die bloße Wegweisung als die bei weitem gelindere Maßnahme nicht als rechtswidrig zu beurteilen sei. Weder der Gruppenkommandant noch die belangte Behörde stützen sich konkret auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 SPG bzw. des § 3 WLSG sondern halten allgemein fest, dass der Ausspruch der Wegweisung das gelindere Mittel gegenüber dem Ausspruch der Festnahme gewesen sei. Der Gruppenkommandant verdeutlichte seine Meinung noch dahingehend, als er dies ganz allgemein meine und nicht auf Bezug auf § 81 SPG. Damit verkennt das Organ – so wie auch die belangte Behörde – dass die Ausübung dieser Befugnis (hier: der Ausspruch der Wegweisung) jedoch nur dann zulässig ist, wenn und soweit die Tatbestandsmerkmale des § 38 SPG oder des § 3 WLSG vorliegen. Der allgemeine Hinweis, wonach eine Festnahme eingriffsnaher sei und daher der Wegweisung im Allgemeinen der Vorzug zu geben ist, ist insoweit unzutreffend, als jeder Rechtseingriff – soll er rechtmäßig sein – voraussetzt, dass die Tatbestandsmerkmale für die herangezogene Befugnisnorm vorliegen. Dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gestört respektive er eine Verhaltensweise entgegen den Bestimmungen des § 81 SPG oder § 3 Abs. 1 WLSG gesetzt hätte, wurde indes weder vom Gruppenkommandant releviert noch ins Treffen geführt. Dies gilt gleichsam für das Vorbringen der belangten Behörde.Weder der Gruppenkommandant noch die belangte Behörde stützen sich konkret auf die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, SPG bzw. des Paragraph 3, WLSG sondern halten allgemein fest, dass der Ausspruch der Wegweisung das gelindere Mittel gegenüber dem Ausspruch der Festnahme gewesen sei. Der Gruppenkommandant verdeutlichte seine Meinung noch dahingehend, als er dies ganz allgemein meine und nicht auf Bezug auf Paragraph 81, SPG. Damit verkennt das Organ – so wie auch die belangte Behörde – dass die Ausübung dieser Befugnis (hier: der Ausspruch der Wegweisung) jedoch nur dann zulässig ist, wenn und soweit die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 38, SPG oder des Paragraph 3, WLSG vorliegen. Der allgemeine Hinweis, wonach eine Festnahme eingriffsnaher sei und daher der Wegweisung im Allgemeinen der Vorzug zu geben ist, ist insoweit unzutreffend, als jeder Rechtseingriff – soll er rechtmäßig sein – voraussetzt, dass die Tatbestandsmerkmale für die herangezogene Befugnisnorm vorliegen. Dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gestört respektive er eine Verhaltensweise entgegen den Bestimmungen des Paragraph 81, SPG oder Paragraph 3, Absatz eins, WLSG gesetzt hätte, wurde indes weder vom Gruppenkommandant releviert noch ins Treffen geführt. Dies gilt gleichsam für das Vorbringen der belangten Behörde. Daher wurde die Wegweisung ohne rechtliche Grundlage gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen und erweist sich sohin als rechtswidrig. Da der Gruppenkommandant den Ausspruch der Wegweisung auf keine konkrete Bestimmung gestützt hat und es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts Wien ist, nachträglich die geeignete Rechtsgrundlage für die Befugnisausübung herauszufinden, erübrigt es sich auch in diesem Zusammenhang näher darauf einzugehen, ob ein sonstiger Rechtsgrund vorgelegen hat, der die Amtshandlung nachträglich rechtfertigen könnte. 2.3. Zum Ausspruch der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers nach § 35 Z 3 VStG:2.3. Zum Ausspruch der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG: Die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 35 Z 3 VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person auf frischer Tat betreten wird und diese trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder sie zu wiederholen versucht.Die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person auf frischer Tat betreten wird und diese trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder sie zu wiederholen versucht. Der Gruppenkommandant stützte den Ausspruch der vorläufigen Festnahme explizit auf die Bestimmung des § 35 Z 3 VStG und führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin aggressiv verhalten habe, sohin in seinem aggressiven Verhalten (nach § 82 SPG) verharrte.Der Gruppenkommandant stützte den Ausspruch der vorläufigen Festnahme explizit auf die Bestimmung des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG und führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin aggressiv verhalten habe, sohin in seinem aggressiven Verhalten (nach Paragraph 82, SPG) verharrte. Eine Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält. Nach der Rechtsprechung der Gerichthöfe des öffentlichen Rechts setzt der Ausspruch der Festnahme nach § 35 Z 3 VStG wegen Verharrens in einem aggressiven Verhalten voraus, dass der Festzunehmende vor dem Ausspruch der Festnahme zweimal abgemahnt werden muss, zumal die in § 35 Z 3 VStG geforderte Abmahnung als zusätzliches Tatbestandsmerkmal – neben jener nach § 82 SPG – hinzukommt.Nach der Rechtsprechung der Gerichthöfe des öffentlichen Rechts setzt der Ausspruch der Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG wegen Verharrens in einem aggressiven Verhalten voraus, dass der Festzunehmende vor dem Ausspruch der Festnahme zweimal abgemahnt werden muss, zumal die in Paragraph 35, Ziffer 3, VStG geforderte Abmahnung als zusätzliches Tatbestandsmerkmal – neben jener nach Paragraph 82, SPG – hinzukommt. Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt konnte indes nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zweimal abgemahnt worden sei, sein (aggressives) Verhalten einzustellen. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der Gruppenkommandant den Beschwerdeführer nur einmal ermahnte, sein (aggressives) Verhalten zu beenden und ihn dabei über die Anzeigenlegung in Kenntnis setzte. Die vorläufige Festnahme wurde – nach erfolgloser Wegweisung - in unmittelbarer Abfolge nach Ergreifen des Arms des Beschwerdeführers durch den Gruppenkommandanten ausgesprochen. Dass zwischen der erfolgten Wegweisung und dem Ausspruch der Festnahme nach § 35 Z 3 VStG eine weitere oder mehrere Abmahnung(

  1. en)erfolgte(n), wie dies der Gruppenkommandant in der mündlichen Verhandlung behauptete, konnte nicht festgestellt werden, sodass schon aus diesem Grund der Ausspruch der Festnahme als rechtswidrig zu erkennen war. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen, ob des Vorliegens der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nach § 35 Z 3 VStG, insbesondere ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich als aggressiv einzustufen war.Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt konnte indes nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zweimal abgemahnt worden sei, sein (aggressives) Verhalten einzustellen. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der Gruppenkommandant den Beschwerdeführer nur einmal ermahnte, sein (aggressives) Verhalten zu beenden und ihn dabei über die Anzeigenlegung in Kenntnis setzte. Die vorläufige Festnahme wurde – nach erfolgloser Wegweisung - in unmittelbarer Abfolge nach Ergreifen des Arms des Beschwerdeführers durch den Gruppenkommandanten ausgesprochen. Dass zwischen der erfolgten Wegweisung und dem Ausspruch der Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG eine weitere oder mehrere Abmahnung(
  2. en)erfolgte(n), wie dies der Gruppenkommandant in der mündlichen Verhandlung behauptete, konnte nicht festgestellt werden, sodass schon aus diesem Grund der Ausspruch der Festnahme als rechtswidrig zu erkennen war. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen, ob des Vorliegens der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG, insbesondere ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich als aggressiv einzustufen war. 2.4. Zu dem Zu-Boden-bringen, zur Fesselung mit Handschellen und Verbringung des Beschwerdeführers in den Arrestbereich sowie zur Anhaltung: Im Fall der Rechtswidrigkeit einer Festnahme – wie im vorliegenden Fall – sind selbst alle übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung, wie z.B. die Fesselung, Gewaltanwendung, ebenfalls rechtswidrig (z.B. VwGH vom 15.11.2000, Zl 99/01/00679). Eine isolierte Beurteilung der zur Durchsetzung der Festnahme gesetzten tatsächlichen Handlungen kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn sie der Erwirkung einer im Grunde unrechtmäßigen Freiheitsentziehung dienen. Sie bilden daher – ebenso wie die nachfolgende Anhaltung – eine Einheit mit der Festnahme und können daher keinem rechtlichen Sonderschicksal unterliegen (z.B. VwGH vom 15.11.2000, Zl 99/01/00679). Aus diesem Grund ist die rechtlich Prüfung der angewendeten Mittel und Begleitmaßnahmen, hier: das Zu-Boden-bringen, die Fesselung mit Handschellen, die Verbringung in den Arrestbereich sowie die nachfolgende Anhaltung, entbehrlich, weil bereits die Festnahme selbst als rechtswidrig befunden wurde (z.B. VfSlg. 11.518/1987, VfSlg. 10.376/1985).Aus diesem Grund ist die rechtlich Prüfung der angewendeten Mittel und Begleitmaßnahmen, hier: das Zu-Boden-bringen, die Fesselung mit Handschellen, die Verbringung in den Arrestbereich sowie die nachfolgende Anhaltung, entbehrlich, weil bereits die Festnahme selbst als rechtswidrig befunden wurde (z.B. VfSlg. 11.518 aus 1987,, VfSlg. 10.376 aus 1985,). 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Da die in Beschwerde gezogenen Identitätsfeststellung und der bekämpfte Ausspruch der Festnahme (einschließlich die angewendeten Mittel und Begleitmaßnahmen) ihrem rechtlichen Gehalt nach zwei Verwaltungsakte darstellen, war insoweit der zweifache Schriftsatzaufwand zu Gunsten des obsiegenden Beschwerdeführers festzusetzen. Da diese Verwaltungsakte gemeinsam verhandelt wurden, war der Verhandlungsaufwand nur einmal zuzusprechen (vgl. § 52 VwGG).3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV. Da die in Beschwerde gezogenen Identitätsfeststellung und der bekämpfte Ausspruch der Festnahme (einschließlich die angewendeten Mittel und Begleitmaßnahmen) ihrem rechtlichen Gehalt nach zwei Verwaltungsakte darstellen, war insoweit der zweifache Schriftsatzaufwand zu Gunsten des obsiegenden Beschwerdeführers festzusetzen. Da diese Verwaltungsakte gemeinsam verhandelt wurden, war der Verhandlungsaufwand nur einmal zuzusprechen vergleiche Paragraph 52, VwGG). 4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar.4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.076.10530.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.