, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die zuletzt mit Bescheid vom 28.12.2017, Zahl … zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.01.2018 eingestellt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 23.02.2018, Zahl VGW-242/023/RP03/1703/2018-2, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn römisch eins. S., Wien, B.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 17.01.2018, Zahl …, mit welchem
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die zuletzt mit Bescheid vom 28.12.2017, Zahl … zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.01.2018 eingestellt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 23.02.2018, Zahl VGW-242/023/RP03/1703/2018-2, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch lautet wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch lautet wie folgt: „
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem ersten Satz des Spruches nachstehender Satz eingefügt wird:„
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem ersten Satz des Spruches nachstehender Satz eingefügt wird: Ein Anspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung besteht im Zeitraum zwischen 1. Februar 2018 und 28. September 2018 für den Fall gleichbleibender Verhältnisse nicht.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, …, vom 17. Jänner 2018, wurde zur Zahl …, die dem nunmehrigen Vorstellungswerber zuletzt mit Bescheid vom 28.12.2017, zur Zahl …, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung mit
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung mit
GVG die mündliche Verhandlung entweder in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen hat, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Einschreiter diesbezüglich bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich belehrt wurde. Abgesehen davon steht fest, dass die Auszahlung des Betrages in der Höhe von EUR 12.000,-- durch den Einschreiter nicht bestritten und letztlich auf Grund seiner Ausführungen sogar eingestanden wurde. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt sohin vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und insbesondere durch den Einschreiter selbst zusammengefasst lediglich dargelegt wird, er habe entsprechende, hier nicht weiter zu berücksichtigende Aufwendungen aus diesem Geld abzudecken gehabt und somit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt – als verfahrensgegenständlich erscheint lediglich die einfache und in Gesetz klar geregelte Rechtsfrage der Berücksichtigung von Aufwendungen, welche durch die Hilfe empfangende Person aus Vermögen, welche sie empfangen hat, getätigt wurden -, konnte die Entscheidung
GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Vorstellungswerber in der Vorstellung beantragt. Diesbezüglich ist jedoch einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG die mündliche Verhandlung entweder in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen hat, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Einschreiter diesbezüglich bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich belehrt wurde. Abgesehen davon steht fest, dass die Auszahlung des Betrages in der Höhe von EUR 12.000,-- durch den Einschreiter nicht bestritten und letztlich auf Grund seiner Ausführungen sogar eingestanden wurde. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt sohin vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und insbesondere durch den Einschreiter selbst zusammengefasst lediglich dargelegt wird, er habe entsprechende, hier nicht weiter zu berücksichtigende Aufwendungen aus diesem Geld abzudecken gehabt und somit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt – als verfahrensgegenständlich erscheint lediglich die einfache und in Gesetz klar geregelte Rechtsfrage der Berücksichtigung von Aufwendungen, welche durch die Hilfe empfangende Person aus Vermögen, welche sie empfangen hat, getätigt wurden -, konnte die Entscheidung
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1987 geborene Beschwerdeführer ist staatenlos und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
2 betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:
Paragraph 8, Absatz 2, betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:
2 Z 1 leben (Alleinstehende);a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem SchuldenregulierungsverfahrenGemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:
Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als nicht verwertbar:
Paragraph 12, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als nicht verwertbar:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
Nr. 3/2018 beläuft sich der Vermögensfreibetrag auf 4.315,20 Euro.
Paragraph 4, WMG-VO vom 2.2.2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018, beläuft sich der Vermögensfreibetrag auf 4.315,20 Euro. Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind subsidiärer Natur. Dies bedeutet, dass sämtliches Vermögen oder Einkommen, welche die Hilfe suchende oder empfangende Person bezieht, durch diese zur Deckung ihres Lebensbedarfs heranzuziehen ist. Diesbezüglich sieht das Gesetz auch ausdrücklich vor, dass auf die Mindeststandards sowohl Einkommen als auch Vermögen, soweit nicht taxativ aufgezählte Ausnahmen zum Tragen kommen, anzurechnen sind. Auch Mietbeihilfe ist der Hilfe suchenden oder empfangenden Person lediglich dann zuzuerkennen, wenn dieser Mehrbedarf nicht nachweislich durch eigene oder durch Mittel dritter Personen gedeckt werden kann. Zur Realisierung dieser Normen sieht das Gesetz weiters ausdrücklich vor, dass die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet ist, u.a. Änderungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Behörde unverzüglich und eigeninitiativ bekannt zu geben. Wie dem Akt unzweifelhaft entnehmbar und auch durch den Vorstellungswerber nicht bestritten, hat dieser am
2 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für das Jahr 2018 festgesetzten Freibetrages in der Höhe von EUR 4.315,20 verbleibt ein hier zu berücksichtigender Betrag in der Höhe von EUR 7.684,80. Da der Vorstellungswerber auf Grund seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation ohne Berücksichtigung des angesprochenen Bezuges einer Ablöse in der Höhe von EUR 12.000,-- einen monatlichen Anspruch auf Mittel der Wiener Mindestsicherung samt Mietbeihilfe auf insgesamt EUR 964,69 hätte, besteht ein Anspruch auf solche Mittel für sieben Monate und 28 Tage nicht. Zur Höhe des hier zu berücksichtigenden Vermögens ist festzuhalten, dass der Vorstellungswerber ein Vermögen in der Höhe von EUR 12.000,-- ausbezahlt erhielt. Unter Beachtung des
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für das Jahr 2018 festgesetzten Freibetrages in der Höhe von EUR 4.315,20 verbleibt ein hier zu berücksichtigender Betrag in der Höhe von EUR 7.684,
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern. Ein Anspruch des Vorstellungswerbers auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung besteht daher seit Februar 2018 bis zumindest 28. August 2018 nicht. Bereits für diesen Zeitraum ausbezahlte Leistungen sind durch die belangte Behörde
Paragraph 22, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.023.3066.2018.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.