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{'item': 'VGW-211/026/14588/2017/VOR'}

Obsah (8)§ 129§ 28§ 25a§ 54§ 7Art. 130§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlVGW-211/026/14588/2017/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., auf

§ 129Abs. 10 i

Vm § 54 Abs. 9 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., aufgrund der Vorstellung vom 24.10.2017 über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom 12.6.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 11.5.2017, Zl. ..., mit welchem der Eigentümerin der Liegenschaft Wien, C.-gasse

Paragraph 129, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 9, BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen, I.) römisch eins.) zu Recht erkannt: IM NAMEN DER REPUBLIK 1.

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.) römisch zwei.) den BESCHLUSS gefasst:

  1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 11.5.2017, Zl. ..., wurde der Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. ... nach Abhaltung einer Ortsverhandlung

§ 129Abs.

10 in Verbindung mit § 54 Abs. 9 BO für Wien der Auftrag erteilt, binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides die Gehsteigauf- und -überfahrt, insbesondere die Randsteinauffahrtsrampe an der Front C.-gasse und die Rampe am Gehsteig im Ausmaß von ca. 15 cm Höhe und ca. 30 cm Tiefe über die gesamte Breite des vorhanden Haustores an der Front C.-gasse zu entfernen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 11.5.2017, Zl. ..., wurde der Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. ... nach Abhaltung einer Ortsverhandlung

Paragraph 129, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 9, BO für Wien der Auftrag erteilt, binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides die Gehsteigauf- und -überfahrt, insbesondere die Randsteinauffahrtsrampe an der Front C.-gasse und die Rampe am Gehsteig im Ausmaß von ca. 15 cm Höhe und ca. 30 cm Tiefe über die gesamte Breite des vorhanden Haustores an der Front C.-gasse zu entfernen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Frau A. B. frist- und formgerecht im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte aus, dass bereits ihr Vater das Wohnhaus mit straßenseitiger Einfahrt samt Tor erworben habe. In dem im Akt der Baubehörde befindlichen Plan vom 15.4.1948, welcher der Baubehörde offensichtlich am 10.3.1971 nochmals vorgelegt wurde, sei die Einfahrt deutlich ersichtlich. Dieser Plan sei auch baubehördlich genehmigt. Die Einfahrt wäre ständig benutzt worden und breit genug, um mit einem PKW in den Hof zu fahren. Als im Jahr 1948 ein Umbau bzw. Zubau beantragt wurde, sei die Einfahrt in die Liegenschaft bereits vorhanden sowie die Gehsteigrampe baulich ausgeführt gewesen. Der im Akt erliegende Plan sei genehmigt, weshalb auch die Einfahrt samt Rampe baubehördlich genehmigt wäre. Aus dem bei der belangten Behörde liegenden Bauakt gehe ebenfalls hervor, dass es die gegenständliche Einfahrt schon seit den 1940er Jahren gegeben habe, das Haus an sich sei bereits Ende des neunzehnten Jahrhunderts errichtet worden. Die Einfahrt sei bereits damals errichtet worden und als solche über all die Jahrzehnte hinweg genutzt worden. Das Gehsteigniveau samt Rampe sei auftragsgemäß errichtet worden. Es könne nicht Aufgabe des Rechtsunterworfenen sein, der Behörde nachzuweisen, dass entsprechende Genehmigungen vorlägen. Weiters könne von einem Rechtsunterworfenen auch nicht verlangt werden, weit über hundert Jahre alte Bewilligungsbescheide in seinen Unterlagen zu haben. Es sei festgestellt worden, dass auch der Plan vom 15.4.1948, mit welchem Um- bzw. Zubauten beantragt und genehmigt worden seien, im Bauakt in Verstoß geraten wäre. Dieser Plan sei der Behörde von Herrn D. zur Verfügung gestellt worden. Daher sei anzunehmen, dass ein allfälliger Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Auffahrtsrampe bei der Behörde ebenfalls in Verstoß geraten sei. Weiters sei die gegenständliche Rampe durch die Stadt Wien gewartet und saniert worden; wäre diese rechtswidrig errichtet worden, so hätte die belangte Behörde bereits wesentlich früher entsprechende Bescheide mit dem Auftrag zur Entfernung einer allenfalls rechtswidrigen Rampe erlassen. Die Auffahrtsrampe zur Einfahrt bestehe seit vielen Jahrzehnten, sei baubehördlich genehmigt und tatsächlich immer als Hauseinfahrt für PKW und Motorräder verwendet worden und werde nach wie vor verwendet, weswegen kein Grund bestehe, die Entfernung der Rampe zu beauftragen. In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht Wien durch seinen zuständigen Landesrechtspfleger mit Erkenntnis vom 12.10.2017, Zl. VGW-211/026/RP26/ 10019/2017-4 den angefochtenen Bescheid und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 24.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin dagegen Vorstellung ein und bekräftigte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Verwiesen wurde darauf, dass sämtliche Pläne ordnungsgemäß bei der Baupolizei eingebracht worden seien, da sich auf den Plänen auch die Eingangsstempel befinden würden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass bei der Baupolizei Bescheide verloren gingen. Die Beschwerdeführerin führte weiters dazu aus, dass, nachdem die Einfahrt jedenfalls genehmigt wurde, es wohl nachvollziehbar sei, dass auch die Gehsteigauf- und überfahrt genehmigt wurde, zumal diese schon seit Jahrzehnten bestehe. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in die von der belangten Behörde beigeschaffte Hauseinlage der gegenständlichen Liegenschaft. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht aufgefordert, den in ihrer Beschwerde genannten Nachweis über die Bewilligung von Um- bzw. Zubauten auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft (Plan vom 15.4.1948 samt allfälligem Bescheid) dem Verwaltungsgericht Wien jeweils im Original vorzulegen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es für den Gang des beschwerdegegenständlichen Verfahrens von wesentlichem Vorteil wäre, eine in ihren Unterlagen befindliche Bewilligung der Gehsteigauf- und -überfahrt samt Rampen vorzulegen. Am 13.12.2017 wurde von Herrn Mag. E. D., der eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorwies, sowie der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der in der Beschwerde angeführte Plan, datiert mit 15.4.1948, im Original vorgelegt und in Kopie zum hg. Beschwerdeakt genommen. Auf diesem Plan befindet sich rechts unten neben dem Datum „15.4.48“ die Stampiglie und Unterschrift des damaligen Bauführers „Architekt F. G. Stadtbaumeister“ samt Adresse. Links davon ist der deutlich lesbare Vermerk „In Amtshandlung der M.Abt. 18 gestanden zu Zl. ... am 10.3.71“ samt Paraphe angebracht. Weitere Unterlagen wurden nicht übergeben und auch nicht nachgereicht. Herr Mag. D. gab an, dass zu diesem Plan kein Bescheid vorhanden sei, da im Jahr 1948 noch keine Baubehörde existiert habe und er in seinen Unterlagen keine Bewilligung für die Gehsteigauf- und -überfahrt gefunden hätte. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 18.7.2017 wurde der Beschwerdeführerin ausgehändigt und ihr die Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte. Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Zufolge § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder dem Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

§ 54Abs. 1 Vw

GVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, als sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.Zufolge Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder dem Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, als sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Absatz 2, hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ad I.
  3. Ad römisch eins. 1.

§ 54Abs.

9 der Bauordnung für Wien hat vor der Herstellung von Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie von Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft bzw. zur Ausfahrt aus einer Liegenschaft die Behörde die Ausführung des Unterbaues im Bereich dieser Gehsteigauf- und

Paragraph 54, Absatz 9, der Bauordnung für Wien hat vor der Herstellung von Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie von Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft bzw. zur Ausfahrt aus einer Liegenschaft die Behörde die Ausführung des Unterbaues im Bereich dieser Gehsteigauf- und -überfahrten mit Bescheid bekannt zu geben. Bei der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen erfolgt diese Bekanntgabe mit der Baubewilligung. In anderen Fällen ist ein diesbezügliches Ansuchen an die Behörde zu richten, wobei die örtliche Lage der Gehsteigauf- und -überfahrt zu bezeichnen und die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Grundmiteigentümer) der zu befahrenden Liegenschaft nachzuweisen ist. Über dieses Ansuchen ist binnen vier Wochen zu entscheiden. Werden auf der Liegenschaft alle Stellplätze aufgelassen und besteht kein Erfordernis für das Be- und Entladen, sind die entsprechenden Gehsteigauf- und -überfahrten vom Grundeigentümer (allen Grundmiteigentümern) zu beseitigen.

§ 129Abs.

10 Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein.

Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften können

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach § 129 Abs. 10 BO sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Ein Bauauftrag ist auch zulässig, wenn die Baulichkeit schon jahrelang unbeanstandet existiert hat.Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften können

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 129, Absatz 10, BO sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Ein Bauauftrag ist auch zulässig, wenn die Baulichkeit schon jahrelang unbeanstandet existiert hat. Zufolge der Bestimmung des § 54 Abs. 9 der Bauordnung für Wien ist vor der Herstellung von Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie von Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft bzw. zur Ausfahrt aus einer Liegenschaft von der Behörde die Ausführung des Unterbaues im Bereich dieser Gehsteigauf- und -überfahrten mit Bescheid bekannt zu geben.Zufolge der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 9, der Bauordnung für Wien ist vor der Herstellung von Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie von Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft bzw. zur Ausfahrt aus einer Liegenschaft von der Behörde die Ausführung des Unterbaues im Bereich dieser Gehsteigauf- und -überfahrten mit Bescheid bekannt zu geben. Ein solcher Bescheid bzw. eine solche Bewilligung liegt weder im Archiv der belangten Behörde noch bei der Magistratsabteilung 28 - Straßenverwaltung und Straßenbau auf. Eine solche konnte dem Verwaltungsgericht Wien auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und ebenso der vom erkennenden Gericht beigeschafften Hauseinlage nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der belangten Behörde vom 18.7.2017 an das erkennende Gericht verwiesen, wo diese darauf hinweist, dass sich in der Hauseinlage bzw. in der Registratur zu gegenständlicher Liegenschaft kein Hinweis auf allfällig fehlende Bewilligungen findet, auch konnte seitens der Behörde kein Hinweis auf einen Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1948 gefunden werden. Im Behördenakt erliegt weiters ein Schreiben der Magistratsabteilung 28, wo diese der belangten Behörde mitteilt, dass in der bei ihr befindlichen Gehsteigdatei keine Genehmigung der Gehsteigauf- und -überfahrt aufscheint. Nach Aufforderung des erkennenden Gerichts an die Beschwerdeführerin, allfällige in ihren Unterlagen befindliche Bewilligungen der Gehsteigauf- und -überfahrt samt Rampen vorzulegen, wurde der in der Beschwerde angeführte Plan, datiert mit 15.4.1948, im Original vorgelegt. Auf diesem Originalplan befindet sich rechts unten neben dem Datum „15.4.48“ die Stampiglie und Unterschrift des damaligen Bauführers „Architekt F. G. Stadtbaumeister (samt Adresse)“. Links davon ist der deutlich lesbare Vermerk „In Amtshandlung der M.Abt. 18 gestanden zu Zl. ... am 10.3.71“ samt Paraphe angebracht. Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen auf einen ihrer Ansicht nach genehmigten Plan vom 15.4.1948 stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Plan lediglich einen Vermerk aufweist, wonach dieser am 10.3.1971 zu Zl. ... in Amtshandlung der Magistratsabteilung 18 gestanden ist. Der Vermerk „In Amtshandlung der M.Abt. 18 gestanden zu Zl. ... am 10.3.71“ bedeutet nicht, dass dieser Plan Gegenstand eines baubehördlichen Genehmigungsverfahrens war, vielmehr ist der belangten Behörde darin beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, dass die Magistratsabteilung 18 damals mit anderen Aufgaben, konkret mit Stadt- und Planungsaufgaben, betraut war. Der Plan aus 1948 war somit nicht Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts damit auch keinen Nachweis für das Nichtbestehen der beschwerdegegenständlichen Vorschriftswidrigkeiten dar. Nach Einsicht in diesen Originalplan ist das erkennende Gericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um keinen baubehördlich bewilligten Plan handelt, weil sich darauf auch kein Genehmigungsvermerk befindet. Abgesehen von diesem Plan aus dem Jahr 1948 wurde seitens der Beschwerdeführerin weder ein Bescheid noch eine Bewilligung für die Gehsteigauf- und -überfahrt samt Rampe vorgelegt und auch nicht nachgereicht. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in die beigeschaffte Hauseinlage. Daraus ergab sich u.a., dass im Jahr 2000 die Dacheindeckung des bestehenden Wohngebäudes auf beschwerdegegenständlicher Liegenschaft mit baubehördlichem Bescheid vom 16. November 2000 zur Zl. ... bewilligt wurde. Auf dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichplan für die Änderung der Dacheindeckung ist auf einem Foto der straßenseitigen Hausfassade deutlich zu erkennen, dass keine Rampe auf dem Gehsteig über die Breite des Haustores errichtet ist, wohingegen auf den von der belangten Behörde anlässlich des Ortsaugenscheins am 14.11.2016 angefertigten Fotos diese Rampe erkennbar errichtet ist. Eine Errichtung dieser Rampe kann daher erst nach dem Zeitpunkt dieser Einreichung erfolgt sein. Aus dem Jahr 2007 finden sich in der Hauseinlage Bewilligungsunterlagen zur Fundamentsanierung in Wien, C.-gasse. Abgesehen davon befindet sich auch der Plan von 1894 über die Erbauung des Hauses in den Unterlagen der belangten Behörde. Es ergibt sich sohin aus der Hauseinlage weder ein Hinweis auf eine Einreichung noch auf eine Bewilligung bezüglich der beschwerdegegenständlichen Maßnahmen. Dass die Hauseinlage unvollständig ist, konnte vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden, da sich für das erkennende Gericht bei seiner Einsicht dafür auch kein Anhaltspunkt ergeben hatte. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Frau A. B. Eigentümerin der Liegenschaft Wien, C.-gasse und der darauf befindlichen Baulichkeit ist. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat Herr Mag. E. D., der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin und Liegenschaftseigentümerin, im Zuge der Ortsverhandlung eine schriftliche auf ihn ausgestellte Vollmacht vorgelegt. Die Zustellung des Bescheides durch die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin zuhanden Herrn Mag. D. als bevollmächtigen Vertreter begegnet sohin keinen rechtlichen Bedenken, da die vorgelegte Vertretungsmacht die Zustellungsbevollmächtigung einschließt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bereits im Jahr 1948 die Einfahrt vorhanden gewesen sein soll, steht mit den hg. Feststellungen aus der Hauseinlage und dem dort einliegenden Einreichplan aus dem Jahr 2000 in Widerspruch und ist dadurch jedenfalls widerlegt. Selbst wenn eine Einfahrt vorhanden gewesen wäre, ändert dies nichts an der Bewilligungspflicht einer solchen. Dasselbe gilt für die laut Vorbringen der Beschwerdeführerin schon lange bestehende Gehsteigauf- und -überfahrt. Dem erkennenden Gericht wurde seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass eine Nachschau in der Hauseinlage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bzw. in der Registratur der Baubehörde ergeben hätte, dass keine diesbezüglichen Unterlagen aus dieser Zeit aufgefunden werden konnten, und sich dabei auch keinerlei Hinweise auf allfällig fehlende Bewilligungen ergeben hätten. In Gesamtwürdigung des Sachverhalts und auf der Basis der vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen gelangt dieses zur Auffassung, dass die belangte Behörde sohin richtigerweise davon ausgegangen ist, dass eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bisher nicht erwirkt wurde. Das Fehlen dieser behördlichen Bewilligung bewirkt, dass diese Baumaßnahmen im Sinne des § 129 Abs. 10 in Verbindung mit § 54 Abs. 9 BO vorschriftswidrig sind und der bekämpfte Bescheid zu Recht ergangen ist.In Gesamtwürdigung des Sachverhalts und auf der Basis der vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen gelangt dieses zur Auffassung, dass die belangte Behörde sohin richtigerweise davon ausgegangen ist, dass eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bisher nicht erwirkt wurde. Das Fehlen dieser behördlichen Bewilligung bewirkt, dass diese Baumaßnahmen im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 9, BO vorschriftswidrig sind und der bekämpfte Bescheid zu Recht ergangen ist. Es ist im baupolizeilichen Auftragsverfahren nicht zu prüfen, ob die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung besteht (VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2006/05/0269). Die Bewilligungsfähigkeit ist also auch keine Vorfrage für die Erlassung eines Auftrages (VwGH 6.9.2011, 2010/05/0017). Ein Beseitigungsauftrag ist daher auch dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist (VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2011/05/ 0060). Allerdings besteht während der Anhängigkeit keine Strafbarkeit und darf ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden (VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2005/05/0075). Sollte eine nachträgliche Bewilligung erwirkt werden, ist der Beseitigungsauftrag gegenstandslos (VwGH vom 6.9.2011, Zl. 2011/05/0105). Die Erfüllungsfrist von einem Monat ist für die tatsächliche Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen und wurde die Angemessenheit der Erfüllungsfrist von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen ist die Erfüllungsfrist auf die Rechtskraft des Bescheides abgestellt, welche erst mit der Zustellung dieser Entscheidung eintritt. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin durch die Einbringung der Beschwerde eine Fristverlängerung im Ausmaß der Dauer des Beschwerdeverfahrens erreicht. Ad II. 1.Ad römisch zwei. 1.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG kommt der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen, da im bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung auch nicht ausgeschlossen wurde.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen, da im bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung auch nicht ausgeschlossen wurde. Ad II.

  1. Ad römisch zwei.
  2. Der Antrag auf Kostenersatz durch das Bundesland Wien war mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von einer mündlichen Verhandlung konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK heranzuziehen sind. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Behördenaktes, insbesondere der Fotos des Ortsaugenscheins der belangten Behörde vom 14.11.2016, und der in der Hauseinlage einliegenden Urkunden geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage der Vorschriftswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Bauführungen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage des Behördenaktes, insbesondere der Fotos des Ortsaugenscheins der belangten Behörde vom 14.11.2016, und der in der Hauseinlage einliegenden Urkunden geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage der Vorschriftswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Bauführungen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.14588.2017.VOR

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