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{'item': 'VGW-021/051/13537/2017'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 1§ 14§ 64§ 2a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlVGW-021/051/13537/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 140,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 140,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Alleininhaber des protokollierten Einzelunternehmens C., FN ..., mit Sitz in Wien, F.-gasse und Gewerbeinhaber des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" mit Standort in Wien, F.-gasse, zu verantworten, dass in der Zeit 11.07.2017 bis 25.7.2017, entgegen der Bestimmung des § 2a TNRSG wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 1Z 1 leg.

cit. sowie von verwandten Erzeugnissen

§ 1Z 1e leg.

cit. verboten ist, insofern verstoßen hat, als folgende Tabakerzeugnisse über die Internetseite www.c.eu zum Kauf angeboten wurden: E-Zigaretten ….„Sie haben als Alleininhaber des protokollierten Einzelunternehmens C., FN ..., mit Sitz in Wien, F.-gasse und Gewerbeinhaber des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" mit Standort in Wien, F.-gasse, zu verantworten, dass in der Zeit 11.07.2017 bis 25.7.2017, entgegen der Bestimmung des Paragraph 2 a, TNRSG wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen

Paragraph eins, Ziffer eins, leg. cit. sowie von verwandten Erzeugnissen

Paragraph eins, Ziffer eins e, leg. cit. verboten ist, insofern verstoßen hat, als folgende Tabakerzeugnisse über die Internetseite www.c.eu zum Kauf angeboten wurden: E-Zigaretten …. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 1 Z.2 in Verbindung mit § 2a des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden

§ 14Abs.1 z.

2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSGGeldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden

Paragraph 14, Absatz eins, z. 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). ….“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Verwirklichung des Tatbestandes mit der Begründung, man könne im Warenkorb des Online Shops keine Versandart wählen, es gebe nur „Selbstabholung“. Dazu wurde ein Ausschnitt aus der Homepage vorgelegt, in dem auf die Möglichkeit der Selbstabholung, der Abholung durch Bekannte sowie auf verschiedene Logistik- und Zustelldienste verwiesen wird. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien brachte der Beschwerdeführer vor, die Waren seien nicht durch das Unternehmen geliefert worden, sondern hätten nur auf Veranlassung des Kunden oder von diesem selbst abgeholt werden können. Die Homepage werde jetzt nicht mehr vom Unternehmen betrieben, dieses führe nur mehr Einzelhandelshops für den Detailverkauf und einen Großhandel, der unter anderem auch ein Unternehmen in der Slowakei beliefert, das die Homepage und den Online-Handel übernommen hat. Im fraglichen Zeitraum seien E-Zigaretten und Liquids in drei Fachgeschäften im Detailverkauf abgegeben worden. Die zweite Vertriebsschiene sei der Online-Handel gewesen, wobei die Kunden im Internetshop die Waren ausgesucht und mit Kreditkarte, PayPal, Sofortüberweisung oder über ähnliche Zahlungsdienste bezahlt haben. Die Waren seien dann durch das Unternehmen verpackt und im Geschäft im … Bezirk für den Kunden bereitgehalten worden. Die Abholung habe der Kunde selbst, entweder durch persönliche Boten oder natürlich auch über entsprechende Logistikdienste organisieren müssen. Bei der Abholung habe ein Ausdruck der Rechnung vorgewiesen werden müssen. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat im hier angelasteten Zeitraum als im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer unter der Firma „C.“ das Handelsgewerbe ausgeübt. Dabei wurden E-Zigaretten und die Befüllung dieser E-Zigaretten, sogenannte Liquids, an drei Standorten in Wien im Detailverkauf abgegeben, zusätzlich wurde ein Online Shop betrieben. Im Online Shop wurden die Waren vom Kunden ausgesucht, bestellt und bezahlt. Ab dem Zeitpunkt des Verbotes des Versandhandels mit E-Zigaretten und Liquids wurde die Homepage so gestaltet, dass die Lieferung der im Online-Handel bestellten und bezahlten Waren nicht mehr in dem angegebenen Verkaufspreis enthalten war, sondern der Kunde in einem zweiten Schritt den Versand der Waren über Logistikdienste oder Botendienste selbst organisieren und bezahlen musste. Zu diesem Zweck wurden auf der Homepage Links zu entsprechenden Logistikdiensten, die den Versand der Waren übernommen haben, zur Verfügung gestellt. Weiters wurde auf die Möglichkeit der Selbstabholung hingewiesen. Durch das Unternehmen wurden die bestellten Waren in einer Filiale bereitgehalten und konnten dort nicht nur vom Kunden oder von ihm persönlich beauftragter Boten, sondern auch von beauftragten Logistikdiensten, die den Versand an den Kunden durchführten, gegen Vorlage eines Rechnungscodes übernommen werden. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte der Inhalt des verlesenen Verwaltungsaktes sowie das eigene, damit übereinstimmende Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden. Rechtliche Würdigung:

§ 1Z. 12 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. 431/1995 id

F BGBl. I 22/2016 - Tabakgesetz gilt als „Versandhandel“ (Fernabsatz) der Versand und die Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.

Paragraph eins, Ziffer 12, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2016, - Tabakgesetz gilt als „Versandhandel“ (Fernabsatz) der Versand und die Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.

§ 2a

des Tabakgesetzes ist der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen sowie von verwandten Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z. 1e leg.cit. verboten.

Paragraph 2 a, des Tabakgesetzes ist der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen sowie von verwandten Erzeugnissen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins e, leg.cit. verboten. Tabakerzeugnissen verwandte Erzeugnisse im Sinne der Legaldefinition des § 1 lit. e Tabakgesetz sind unter anderem elektronische Zigaretten und deren Liquids. Tabakerzeugnissen verwandte Erzeugnisse im Sinne der Legaldefinition des Paragraph eins, Litera e, Tabakgesetz sind unter anderem elektronische Zigaretten und deren Liquids.

§ 14Abs.

1 Z. 2 Tabakgesetz begeht eine mit Geldstrafe bis zu 7.500,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer gegen das Versandhandelsverbot

§ 2aleg.cit.

verstößt.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Tabakgesetz begeht eine mit Geldstrafe bis zu 7.500,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer gegen das Versandhandelsverbot

Paragraph 2 a, leg.cit. verstößt. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist ausschließlich strittig, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Online-Handel mit E-Zigaretten und deren Liquids um einen Versandhandel im Sinne der Legaldefinition in § 1 Z 12 des Tabakgesetzes handelt oder im Hinblick darauf, dass zwar der Vertragsabschluss über Internet zustande kommt, die Abholung bzw. Lieferung der Ware aber in einem zweiten Schritt durch den Kunden über Boten oder Logistikdienste selbst zu organisieren ist, ein Versandhandel im Sinne der zitierten Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht vorliegt.In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist ausschließlich strittig, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Online-Handel mit E-Zigaretten und deren Liquids um einen Versandhandel im Sinne der Legaldefinition in Paragraph eins, Ziffer 12, des Tabakgesetzes handelt oder im Hinblick darauf, dass zwar der Vertragsabschluss über Internet zustande kommt, die Abholung bzw. Lieferung der Ware aber in einem zweiten Schritt durch den Kunden über Boten oder Logistikdienste selbst zu organisieren ist, ein Versandhandel im Sinne der zitierten Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Anderem im Erkenntnis vom 13.06.2005, Zl. 2003/04/0175 und in der Entscheidung vom 08.11.2000, Zl. 99/04/0190 mit dem Begriff des „Versandhandels“ auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, unter dem Begriff des Versandhandels sei eine Betriebsform des Einzelhandels zu verstehen, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die bestellten Waren den Käufern im Versandwege zugestellt werden. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Online-Handel im Internet, der zwischenzeitlich die früher weitgehende übliche Methode der Auswahl der Produkte in Versandkatalogen abgelöst hat, die derzeit gängige und meist ausgeübte Form des „Versandhandels“ im Sinne dieser Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes ist. Das Wesen des Versandhandels liegt darin, dass der Kunde die Waren aufgrund von Beschreibungen und Darstellungen im Internet aussucht und auch der Geschäftsabschluss ohne Kontakt mit einem Verkäufer oder unmittelbarer Begutachtung des Produktes selbst erfolgt. Für das Vorliegen dieser Form des Einzelhandels kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versand und die Auslieferung der Produkte durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wird, mit dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird, oder der Versand an ein Partnerunternehmen ausgegliedert ist. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die Waren im Internet mit einem Inklusivpreis angeboten werden, der bereits die Lieferung inkludiert oder ob der Preis für die Lieferung, allenfalls auch variierend je nach Form der Lieferung und Entfernung der Kundenadresse vom Unternehmensstandort, gesondert berechnet wird. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation besteht zwischen den Botendiensten oder Logistikunternehmen, die den Versand bzw. die Lieferung übernehmen, keine Vertragsbeziehung mit dem Onlinehändler, sondern ausschließlich mit dem Kunden, der am Markt frei auswählen kann, welchen Logistikdienst er zur Belieferung mit dem im Online-Handel gekauften Produkt beauftragt. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers liegt bei einer Vertriebsform, bei der im Online-Handel gekaufte Produkte zum Versand bereitgehalten und gegen Vorlage von entsprechenden Rechnungscodes an vom Kunden beauftragte Boten oder Logistikdienste übergeben werden, ein „Versandhandel“ im Sinne der Legaldefinition des § 1 Z. 12 des Tabakgesetzes vor.Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers liegt bei einer Vertriebsform, bei der im Online-Handel gekaufte Produkte zum Versand bereitgehalten und gegen Vorlage von entsprechenden Rechnungscodes an vom Kunden beauftragte Boten oder Logistikdienste übergeben werden, ein „Versandhandel“ im Sinne der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 12, des Tabakgesetzes vor. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Regelung des § 2a iVm § 1 Z 12 des Tabakgesetzes in seinem Erkenntnis vom 14.03.2017, Zl. G164/2016 festgestellt, dass das Verbot des Versandhandels mit E-Zigaretten und Liquids weder gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz noch gegen die Grundrechte auf Eigentum sowie der Erwerbsfreiheit verstößt.Der Verfassungsgerichtshof hat zur Regelung des Paragraph 2 a, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, des Tabakgesetzes in seinem Erkenntnis vom 14.03.2017, Zl. G164/2016 festgestellt, dass das Verbot des Versandhandels mit E-Zigaretten und Liquids weder gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz noch gegen die Grundrechte auf Eigentum sowie der Erwerbsfreiheit verstößt. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zum hier in Rede stehenden Regelungssystem ausgeführt, dass damit der – nach der früheren Rechtslage zulässige – Versandhandel an Verbraucher vollständig untersagt und der Vertrieb an den Verbraucher dem Verkauf in einem Geschäftslokal vorbehalten und dadurch bewirkt wird, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Regelungssystems der Online-Handel an Verbraucher einzustellen ist (vgl. Punkt IV. 2.4.

  1. der Begründung dieses Erkenntnisses). In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zum hier in Rede stehenden Regelungssystem ausgeführt, dass damit der – nach der früheren Rechtslage zulässige – Versandhandel an Verbraucher vollständig untersagt und der Vertrieb an den Verbraucher dem Verkauf in einem Geschäftslokal vorbehalten und dadurch bewirkt wird, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Regelungssystems der Online-Handel an Verbraucher einzustellen ist vergleiche Punkt römisch vier. 2.4.
  2. der Begründung dieses Erkenntnisses). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in Punkt IV.2.4.6.
  3. seiner Erwägungen aus, das „Versandhandelsverbot“ im Sinne der Regelungen des Tabakgesetzes führe dazu, dass E-Zigaretten und Zubehör nicht mehr von zu Hause aus bestellt und direkt nach Hause geliefert werden können, sondern für deren Kauf der persönliche Besuch eines Einzelhandelsgeschäftes erforderlich ist, wodurch die Verfügbarkeit von E-Zigaretten und der Zugang zu diesen eingeschränkt werde.Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in Punkt römisch vier.2.4.6.
  4. seiner Erwägungen aus, das „Versandhandelsverbot“ im Sinne der Regelungen des Tabakgesetzes führe dazu, dass E-Zigaretten und Zubehör nicht mehr von zu Hause aus bestellt und direkt nach Hause geliefert werden können, sondern für deren Kauf der persönliche Besuch eines Einzelhandelsgeschäftes erforderlich ist, wodurch die Verfügbarkeit von E-Zigaretten und der Zugang zu diesen eingeschränkt werde. Die Erwägungen zur Verfassungskonformität des „Versandhandelsverbotes“ im Sinne der auch hier anzuwendenden Regelungen des Tabakgesetzes lassen keinen Zweifel daran, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass durch die §§ 2a iVm 1 Z. 12 des Tabakgesetzes ein Verbot des Onlinehandels mit E-Zigaretten und Liquids normiert wird, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Auslieferung der Ware durch den Kunden nach Abschluss des Kaufvertrages selbst organisiert wird oder die Form des Versandes vom Verkäufer vorgegeben und von diesem auch durchgeführt oder organisiert wird. Die Erwägungen zur Verfassungskonformität des „Versandhandelsverbotes“ im Sinne der auch hier anzuwendenden Regelungen des Tabakgesetzes lassen keinen Zweifel daran, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass durch die Paragraphen 2 a, in Verbindung mit 1 Ziffer 12, des Tabakgesetzes ein Verbot des Onlinehandels mit E-Zigaretten und Liquids normiert wird, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Auslieferung der Ware durch den Kunden nach Abschluss des Kaufvertrages selbst organisiert wird oder die Form des Versandes vom Verkäufer vorgegeben und von diesem auch durchgeführt oder organisiert wird. Der Beschwerdeführer hat sohin dadurch, dass er im hier angeführten Zeitraum den Onlinehandel mit E-Zigaretten und Liquids in der in den Sachverhaltsfeststellungen dargestellten Form durchgeführt hat, den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen auch nicht bescheinigen, dass ihn im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG kein Verschulden trifft.Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen auch nicht bescheinigen, dass ihn im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG kein Verschulden trifft. Der Rechtsirrtum, in dem sich der Beschwerdeführer befunden hat, wäre bei Aufwendung der in einem Gewerbebetrieb zumutbaren und dem Beschwerdeführer möglichen Sorgfalt, etwa durch Erkundungen bei den zuständigen Behörden, leicht vermeidbar gewesen und kann daher keinen Schuldausschließungsgrund darstellen. Auch andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat die Verwirklichung des objektiven Tatbestands daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen war. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Regelungen dienen dem Ziel der Gesundheitsprävention, dem eine hohe Bedeutung zukommt und wurden die durch diese Bestimmungen geschützten Interessen in nicht nur geringfügigem Ausmaß verletzt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als unbedeutend angesehen werden. Da der Rechtsirrtum, dem der Beschwerdeführer seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen zur Folge erlegen ist, leicht vermeidbar gewesen wäre, kann auch das Ausmaß des ihn treffenden Verschuldens nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Als mildernd wurde bereits von der Verwaltungsbehörde zu Recht die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer dazu keine Angaben gemacht hat, war im Rahmen der Strafbemessung von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam ungeachtet des rechtsirrtümlichen Handels des Beschwerdeführers und des Vorliegens eines Milderungsgrundes bei gleichzeitigem Fehlen von Erschwerungsgründen eine Herabsetzung der mit weniger als einem Zehntel des gesetzlichen Strafsatzes bemessenen Geldstrafe schon im Hinblick darauf, dass weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat noch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens als bloß geringfügig angesehen werden konnten, nicht in Betracht. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Da eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Regelungssystems des § 2a iVm der Legaldefinition des § 1 Z. 12 des Tabakgesetzes nicht vorliegt und der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Versandhandels keine Legaldefinition, wie sie nunmehr der Gesetzgeber des Tabakgesetzes gewählt hat, zugrunde gelegen ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Zur Rechtsfrage, ob ein durch § 2a des Tabakgesetzes verbotener Versandhandel auch dann vorliegt, wenn der Versand oder die Lieferung des Produktes an den Kunden nicht mehr durch den Verkäufer selbst erfolgt und auch nicht von diesem organisiert wird, ist daher die Revision zulässig. Da eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Regelungssystems des Paragraph 2 a, in Verbindung mit der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 12, des Tabakgesetzes nicht vorliegt und der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Versandhandels keine Legaldefinition, wie sie nunmehr der Gesetzgeber des Tabakgesetzes gewählt hat, zugrunde gelegen ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Zur Rechtsfrage, ob ein durch Paragraph 2 a, des Tabakgesetzes verbotener Versandhandel auch dann vorliegt, wenn der Versand oder die Lieferung des Produktes an den Kunden nicht mehr durch den Verkäufer selbst erfolgt und auch nicht von diesem organisiert wird, ist daher die Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.051.13537.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.