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{'item': 'VGW-021/014/3257/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlVGW-021/014/3257/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn R. D. vom 26.2.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.1.2018, Zahl MBA ... - S 58239/17, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn R. D. vom 26.2.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.1.2018, Zahl MBA ... - S 58239/17, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG, zu Recht erkannt: Die Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,00 Euro auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 23.1.2018 schuldig, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeehauses im Standort Wien, M.-straße (GISA-Zl. ...), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c TNRSG verstoßen, als er am 1.12.2017 um 10.25 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im Hauptraum des Betriebes (das sei jener Raum, der sich durch Flächengröße, Lage, Ausstattung, Zugänglichkeit und Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit definiere), nicht geraucht werde, da zum genannten Zeitpunkt laut vorliegender Anzeige in diesem Raum mit 57 Verabreichungsplätzen Gästen das Rauchen durch aufgestellten Aschenbechern gestattet worden sei und auch tatsächlich in diesem Raum von acht Gästen geraucht worden wäre, obwohl in diesem Gastraum ein Rauchverbot zu bestehen habe. Der an den Raucherraum angeschlossene Nichtrauchergastraum umfasse lediglich 18 Verabreichungsplätze. Weiters habe er nicht dafür Sorge getragen, dass die in diesem Gastronomiebetrieb installierte Tür (Verbindungstür), welche Nichtrauchergastraum (Hauptraum) vom Rauchergastraum trenne, geschlossen gehalten worden sei. Somit sei nicht gewährleistet gewesen, dass Tabakraum nicht vom Raucherbereich in den Nichtraucherbereich dringe. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stun-den) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 23.1.2018 schuldig, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeehauses im Standort Wien, M.-straße (GISA-Zl. ...), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, TNRSG verstoßen, als er am 1.12.2017 um 10.25 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im Hauptraum des Betriebes (das sei jener Raum, der sich durch Flächengröße, Lage, Ausstattung, Zugänglichkeit und Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit definiere), nicht geraucht werde, da zum genannten Zeitpunkt laut vorliegender Anzeige in diesem Raum mit 57 Verabreichungsplätzen Gästen das Rauchen durch aufgestellten Aschenbechern gestattet worden sei und auch tatsächlich in diesem Raum von acht Gästen geraucht worden wäre, obwohl in diesem Gastraum ein Rauchverbot zu bestehen habe. Der an den Raucherraum angeschlossene Nichtrauchergastraum umfasse lediglich 18 Verabreichungsplätze. Weiters habe er nicht dafür Sorge getragen, dass die in diesem Gastronomiebetrieb installierte Tür (Verbindungstür), welche Nichtrauchergastraum (Hauptraum) vom Rauchergastraum trenne, geschlossen gehalten worden sei. Somit sei nicht gewährleistet gewesen, dass Tabakraum nicht vom Raucherbereich in den Nichtraucherbereich dringe. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stun-den) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet. Der Beschwerdeführer führt an, dass eine neue Mitarbeiterin Aschenbecher aufgestellt hätte und es sei ihm leider nicht möglich gewesen persönlich rechtzeitig diese vor Ort darauf hinzuweisen. Er sei einsichtig und ersuche im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation die Strafe niedriger zu bemessen. Er beabsichtige - nach Besprechung mit dem Betriebsanlagenreferat - eine weitere Abtrennung einzurichten, um den Kundenwünschen entsprechend einen etwas größeren Raucherbereich einrichten zu können, zusätzlichen Kosten erschwerten dies allerdings. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist aufgrund der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Dem Verwaltungsgericht Wien obliegt daher ausschließlich die Überprüfung der Strafzumessung sowie des Kostenausspruches. Dazu wurde erwogen: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entsprechend § 14 Abs. 4 TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Das im TNRSG normierte Rauchverbot in Räumen der Gastronomie dient dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im besonderen öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass zur Tatzeit in jenem Raum, der als Hauptraum anzusehen ist, das Rauchen gestattet wurde und darüber hinaus die Tür zum zweiten Gastraum, der über bedeutend weniger Verabreichungsräume verfügte, als der Hauptraum und als Nichtraucherbereich in Verwendung war, offen stand, sodass die dort anwesenden Gäste dem Tabakrauch aus dem Raucherraum ausgesetzt waren, war von einer besonders bedeutenden Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb sich der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung als gravierend erweist. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schuldeinsicht ist durch dessen dargelegte Motive (Wünsche der Raucher) zum beabsichtigten geplanten Betriebsanlagenumbau erheblich erschüttert. Die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurden berücksichtigt, von Vermögenslosigkeit wurde ausgegangen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung als jedenfalls angemessen. Einer Herabsetzung der Geldstrafe kam auch weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich ohnehin als besonders milde bemessen. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen ist. Der Ausspruch zum Kostenbeitrag des Beschwerdeverfahrens basiert auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Dieser Beitrag bemisst sich für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe.Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen ist. Der Ausspruch zum Kostenbeitrag des Beschwerdeverfahrens basiert auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Dieser Beitrag bemisst sich für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.014.3257.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.