G, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, in der im genannten Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung, für verfallen erklärt wurde, sowie 2) und 3) die gemeinsame Beschwerde des B. C. (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt, und der beschwerdeführenden A. GmbH vom 9.6.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.5.2017, MA 36 - ..., wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in der im genannten Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 7.3.2018Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über 1) die Beschwerde der A. GmbH mit dem Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ... (beschwerdeführende GmbH) vom 24.5.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.4.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem ein bei einer behördlichen Überprüfung am 22.6.2016 betriebsbereit vorgefundener Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 89,14 Euro
Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, in der im genannten Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung, für verfallen erklärt wurde, sowie 2) und 3) die gemeinsame Beschwerde des B. C. (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt, und der beschwerdeführenden A. GmbH vom 9.6.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.5.2017, MA 36 - ..., wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in der im genannten Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 7.3.2018 zu Recht erkannt und verkündet: I.
GVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Vermittlung von Wetten und" durch die beiden Wörter "Weiterleitung von" ersetzt wird. römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Vermittlung von Wetten und" durch die beiden Wörter "Weiterleitung von" ersetzt wird. II.
GVG wird die gemeinsame Beschwerde des Beschwerdeführers und der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis (in beiden Spruchteilen) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat an zwei Stellen die Wortfolge "Wetten und" sowie der Gesetzesverweis "und § 4" jeweils im 1. Spruchteil entfallen. In den zitierten verletzten Rechtsvorschriften wird der Verweis auf § 4 durch § 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. WettenG ersetzt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.
GVG in Verbindung mit § 9 Abs. 7 VStG haftet die beschwerdeführende GmbH für diesen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. römisch zwei.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die gemeinsame Beschwerde des Beschwerdeführers und der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis (in beiden Spruchteilen) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat an zwei Stellen die Wortfolge "Wetten und" sowie der Gesetzesverweis "und Paragraph 4, jeweils im 1. Spruchteil entfallen. In den zitierten verletzten Rechtsvorschriften wird der Verweis auf Paragraph 4, durch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG ersetzt.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die beschwerdeführende GmbH für diesen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. III.
GG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wurde am Tatort bei einer behördlichen Überprüfung am 22.6.2016 um 17:00 Uhr ein betriebsbereit vorgefundener Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 89,14 Euro
G wegen folgendem Sachverhalt entsprechend dem zweitem Absatz seines Spruchs für verfallen erklärt (die Änderungen
Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wurde am Tatort bei einer behördlichen Überprüfung am 22.6.2016 um 17:00 Uhr ein betriebsbereit vorgefundener Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 89,14 Euro
Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG wegen folgendem Sachverhalt entsprechend dem zweitem Absatz seines Spruchs für verfallen erklärt (die Änderungen
Spruchpunkt römisch eins dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): "Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Gastgewerbelokal durch die A. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, F.-gasse, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige <Vermittlung von Wetten und><Weiterleitung von> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: Kombiwette vom 22.06.2016: Italien gegen Irland, Schweden gegen Belgien, Ungarn gegen Portugal sowie Island gegen Österreich; Gesamtquote: 22,18; möglicher Gewinn: € 1.109,00; Gesamteinsatz: € 50,00], an eine Buchmacherin, und zwar an die AA. S.A. …, Uruguay, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz i.d.F. LGBI. Nr. 26/2016 vorlagen.""Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Gastgewerbelokal durch die A. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, F.-gasse, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige <Vermittlung von Wetten und><Weiterleitung von> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: Kombiwette vom 22.06.2016: Italien gegen Irland, Schweden gegen Belgien, Ungarn gegen Portugal sowie Island gegen Österreich; Gesamtquote: 22,18; möglicher Gewinn: € 1.109,00; Gesamteinsatz: € 50,00], an eine Buchmacherin, und zwar an die AA. S.A. …, Uruguay, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2016, vorlagen." Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.10.2016 legte (damals) die LPD Wien sowie übereinstimmend mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2.5.2017 (nunmehr) die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die folgende, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte
G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG samt Haftungsausspruch über die beschwerdeführende GmbH
G (
Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses im nachfolgend zitierten 1. Spruchteil des angefochtenen Straferkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.10.2016 legte (damals) die LPD Wien sowie übereinstimmend mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2.5.2017 (nunmehr) die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die folgende, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG samt Haftungsausspruch über die beschwerdeführende GmbH
Paragraph 9, Absatz 7, VStG (
Spruchpunkt römisch zwei dieses Erkenntnisses im nachfolgend zitierten 1. Spruchteil des angefochtenen Straferkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): "Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH (FN ...) und somit
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 22.06.2016 um 17:00 Uhr (Beginn der Amtshandlung) in Wien, E.-gasse ident G.-gasse, Gastgewerbebetrieb 'Cafe D.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette - gezogen um 17:11: Kombiwette Italien gegen Irland; Schweden gegen Belgien; Ungarn gegen Portugal und Island gegen Österreich; Gesamtquote 22,18 möglicher Gewinn 1.109,00 Euro, Gesamteinsatz 50,00 Euro] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung 'H.', ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin AA. S.A. …, Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die A. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 <und § 4> des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI für Wien Nr. 26/2016 idgF (Wiener Wettengesetz), verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien -- Magistratsabteilung 36, am 22.06.2016 um 17:00 Uhr in Wien, E.-gasse ident G.-gasse, Gastgewerbebetrieb 'Cafe D.').""Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH (FN ...) und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 22.06.2016 um 17:00 Uhr (Beginn der Amtshandlung) in Wien, E.-gasse ident G.-gasse, Gastgewerbebetrieb 'Cafe D.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette - gezogen um 17:11: Kombiwette Italien gegen Irland; Schweden gegen Belgien; Ungarn gegen Portugal und Island gegen Österreich; Gesamtquote 22,18 möglicher Gewinn 1.109,00 Euro, Gesamteinsatz 50,00 Euro] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung 'H.', ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin AA. S.A. …, Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die A. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach Paragraph 3, <und Paragraph 4 &, g, t,; des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI für Wien Nr. 26 aus 2016, idgF (Wiener Wettengesetz), verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien -- Magistratsabteilung 36, am 22.06.2016 um 17:00 Uhr in Wien, E.-gasse ident G.-gasse, Gastgewerbebetrieb 'Cafe D.')." Die beschwerdeführenden Parteien erhoben fristgerecht (teils gemeinsame) Beschwerden. In Vorbereitung auf die Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien übermittelte der (damalige) gemeinsame anwaltliche Vertreter am Vortag ein (gemeinsames) weiteres Vorbringen mit einer Bekanntgabe vom 6.3.
G (Ausüben) in Verbindung mit der Definition des Wettunternehmers als Vermittler von Wettkunden
G ohne Bewilligung im Sinne des § 3 leg. cit. erfüllt. Die beschwerdeführende GmbH hat eine wettunternehmerische Tätigkeit durch die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wettkunden mit einem eigenen betriebsbereiten Wettterminal an eine Buchmacherin gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes und einer ihr dafür zustehenden Provision aus den Wetterlösen (über ausschließlichen direkten Zugriff auf die Kassa des Wettterminals) ohne eine Bewilligung nach dem Wr. WettenG ausgeübt (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 11; und 11.1.2018, Ra 2017/02/0225, Rz. 10).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatbild der den beschwerdeführenden Parteien angelasteten Verwaltungsübertretung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG (Ausüben) in Verbindung mit der Definition des Wettunternehmers als Vermittler von Wettkunden
Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 Wr. WettenG ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, leg. cit. erfüllt. Die beschwerdeführende GmbH hat eine wettunternehmerische Tätigkeit durch die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wettkunden mit einem eigenen betriebsbereiten Wettterminal an eine Buchmacherin gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes und einer ihr dafür zustehenden Provision aus den Wetterlösen (über ausschließlichen direkten Zugriff auf die Kassa des Wettterminals) ohne eine Bewilligung nach dem Wr. WettenG ausgeübt (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 11; und 11.1.2018, Ra 2017/02/0225, Rz. 10). Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (abermals VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; sowie VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203/2016; und zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339/2017).Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (abermals VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; sowie VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203 aus 2016,; und zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339 aus 2017,). Die Tatbegehung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar, wobei ihm zumindest ein bewusst grob fahrlässiges Verhalten am Verstoß gegen das Wr. WettenG zur Last fällt, das mitunter wissentlich gesetzt wurde oder dann auf ein ganz besonders auffallendes Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Kenntnis und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rahmenbedingungen der Berufsausübung (als Wettunternehmerin) zurückzuführen ist. Über die im Tatzeitpunkt seit fast einem Jahr bestehende und zwischenzeitlich durch das Wr. WettenG novellierte Rechtslage sowie über die Rechtsprechung des VwGH zu anderen vergleichbaren Landesgesetzten (VwGH 20.4.2015, Ra 2015/02/0056, Pkt. 5.1; und VwGH 24.7.2015, Ra 2015/02/0135) hat sich der Beschwerdeführer in Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Motive hinweggesetzt. Die Handlungen der beschwerdeführenden Parteien hatten im Hinblick auf das gesetzliche Regelungsanliegen eine deutliche Rechtsgutsbeeinträchtigung der öffentlichen Interessen zur Folge (hierzu gehören Spieler- und Jugendschutz sowie Geldwäschebekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung - vgl. auch Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017 (Jänner 2018), 121 (140 f, 143 f und insbesondere 147 f); allgemein Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
G ist der ausgesprochene Verfall des Wettterminals samt Bargeld durch den angefochtenen Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden GmbH als Eigentümerin rechtmäßig. Die Vorschreibung der Schlosserkosten findet in § 64 Abs. 3 VStG in Verbindung mit § 76 AVG Deckung. Ohne Beiziehung eines Schlossers war die Öffnung und Erhebung der im vorangegangenen Wettbetrieb eingenommenen Wetteinsätze im beschlagnahmten Wettterminal nicht möglich, weil für solche vorhersehbaren Fälle einer behördlichen Kontrolle zumindest fahrlässig keine Schlüssel im Café am Tatort hinterlegt worden waren.
Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG ist der ausgesprochene Verfall des Wettterminals samt Bargeld durch den angefochtenen Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden GmbH als Eigentümerin rechtmäßig. Die Vorschreibung der Schlosserkosten findet in Paragraph 64, Absatz 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG Deckung. Ohne Beiziehung eines Schlossers war die Öffnung und Erhebung der im vorangegangenen Wettbetrieb eingenommenen Wetteinsätze im beschlagnahmten Wettterminal nicht möglich, weil für solche vorhersehbaren Fälle einer behördlichen Kontrolle zumindest fahrlässig keine Schlüssel im Café am Tatort hinterlegt worden waren. Ausgehend von der Tatanlastung war im angefochtenen Bescheid und Straferkenntnis die Tatumschreibung des zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/02/0189, Rz. 20) und im angefochtenen Straferkenntnis weiters auch die übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 17; sowie 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, Rz. 11; und allgemein 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, Pkt. 3) richtigzustellen. Ausgehend von der Tatanlastung war im angefochtenen Bescheid und Straferkenntnis die Tatumschreibung des zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/02/0189, Rz. 20) und im angefochtenen Straferkenntnis weiters auch die übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 17; sowie 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, Rz. 11; und allgemein 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, Pkt. 3) richtigzustellen. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die Solidarhaftung der beschwerdeführenden GmbH ergibt sich auch für den Verfahrenskostenbeitrag im Beschwerdeverfahren aus § 38 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 7 VStG.Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG und ist nach Absatz 2, leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die Solidarhaftung der beschwerdeführenden GmbH ergibt sich auch für den Verfahrenskostenbeitrag im Beschwerdeverfahren aus Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen betreffend gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung sowie zur fallbezogenen Strafbemessung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen betreffend gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung sowie zur fallbezogenen Strafbemessung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.082.8351.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.