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{'item': ['VGW-002/082/8351/2017', 'VGW-002/082/10074/2017', 'VGW-002/V/082/10075/2017']}

Obsah (7)§ 24§ 50§ 52§ 38§ 25a§ 9§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.03.2018 GeschäftszahlVGW-002/082/8351/2017; VGW-002/082/10074/2017; VGW-002/V/082/10075/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwal

§ 24Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) - Wr. Wetten

G, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, in der im genannten Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung, für verfallen erklärt wurde, sowie 2) und 3) die gemeinsame Beschwerde des B. C. (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt, und der beschwerdeführenden A. GmbH vom 9.6.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.5.2017, MA 36 - ..., wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in der im genannten Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 7.3.2018Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über 1) die Beschwerde der A. GmbH mit dem Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ... (beschwerdeführende GmbH) vom 24.5.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.4.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem ein bei einer behördlichen Überprüfung am 22.6.2016 betriebsbereit vorgefundener Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 89,14 Euro

Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, in der im genannten Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung, für verfallen erklärt wurde, sowie 2) und 3) die gemeinsame Beschwerde des B. C. (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt, und der beschwerdeführenden A. GmbH vom 9.6.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.5.2017, MA 36 - ..., wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in der im genannten Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 7.3.2018 zu Recht erkannt und verkündet: I.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Vermittlung von Wetten und" durch die beiden Wörter "Weiterleitung von" ersetzt wird. römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Vermittlung von Wetten und" durch die beiden Wörter "Weiterleitung von" ersetzt wird. II.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die gemeinsame Beschwerde des Beschwerdeführers und der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis (in beiden Spruchteilen) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat an zwei Stellen die Wortfolge "Wetten und" sowie der Gesetzesverweis "und § 4" jeweils im 1. Spruchteil entfallen. In den zitierten verletzten Rechtsvorschriften wird der Verweis auf § 4 durch § 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. WettenG ersetzt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.

§ 38Vw

GVG in Verbindung mit § 9 Abs. 7 VStG haftet die beschwerdeführende GmbH für diesen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. römisch zwei.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die gemeinsame Beschwerde des Beschwerdeführers und der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis (in beiden Spruchteilen) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat an zwei Stellen die Wortfolge "Wetten und" sowie der Gesetzesverweis "und Paragraph 4, jeweils im 1. Spruchteil entfallen. In den zitierten verletzten Rechtsvorschriften wird der Verweis auf Paragraph 4, durch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG ersetzt.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die beschwerdeführende GmbH für diesen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. III.

§ 25aVw

GG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wurde am Tatort bei einer behördlichen Überprüfung am 22.6.2016 um 17:00 Uhr ein betriebsbereit vorgefundener Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 89,14 Euro

§ 24Abs. 2 Wr. Wetten

G wegen folgendem Sachverhalt entsprechend dem zweitem Absatz seines Spruchs für verfallen erklärt (die Änderungen

Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wurde am Tatort bei einer behördlichen Überprüfung am 22.6.2016 um 17:00 Uhr ein betriebsbereit vorgefundener Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 89,14 Euro

Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG wegen folgendem Sachverhalt entsprechend dem zweitem Absatz seines Spruchs für verfallen erklärt (die Änderungen

Spruchpunkt römisch eins dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): "Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Gastgewerbelokal durch die A. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, F.-gasse, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige <Vermittlung von Wetten und><Weiterleitung von> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: Kombiwette vom 22.06.2016: Italien gegen Irland, Schweden gegen Belgien, Ungarn gegen Portugal sowie Island gegen Österreich; Gesamtquote: 22,18; möglicher Gewinn: € 1.109,00; Gesamteinsatz: € 50,00], an eine Buchmacherin, und zwar an die AA. S.A. …, Uruguay, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz i.d.F. LGBI. Nr. 26/2016 vorlagen.""Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Gastgewerbelokal durch die A. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, F.-gasse, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige <Vermittlung von Wetten und><Weiterleitung von> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: Kombiwette vom 22.06.2016: Italien gegen Irland, Schweden gegen Belgien, Ungarn gegen Portugal sowie Island gegen Österreich; Gesamtquote: 22,18; möglicher Gewinn: € 1.109,00; Gesamteinsatz: € 50,00], an eine Buchmacherin, und zwar an die AA. S.A. …, Uruguay, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2016, vorlagen." Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.10.2016 legte (damals) die LPD Wien sowie übereinstimmend mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2.5.2017 (nunmehr) die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die folgende, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte

§ 24Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. Wetten

G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG samt Haftungsausspruch über die beschwerdeführende GmbH

§ 9Abs. 7 VSt

G (

  1. Spruchteil) und schrieb ihm weiters den Ersatz von Barauslagen (
  2. Spruchteil) für Schlosserarbeiten von 180 Euro vor (die zu entfallenden Wortfolgen

Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses im nachfolgend zitierten 1. Spruchteil des angefochtenen Straferkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.10.2016 legte (damals) die LPD Wien sowie übereinstimmend mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2.5.2017 (nunmehr) die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die folgende, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG samt Haftungsausspruch über die beschwerdeführende GmbH

Paragraph 9, Absatz 7, VStG (

  1. Spruchteil) und schrieb ihm weiters den Ersatz von Barauslagen (
  2. Spruchteil) für Schlosserarbeiten von 180 Euro vor (die zu entfallenden Wortfolgen

Spruchpunkt römisch zwei dieses Erkenntnisses im nachfolgend zitierten 1. Spruchteil des angefochtenen Straferkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): "Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH (FN ...) und somit

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 22.06.2016 um 17:00 Uhr (Beginn der Amtshandlung) in Wien, E.-gasse ident G.-gasse, Gastgewerbebetrieb 'Cafe D.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette - gezogen um 17:11: Kombiwette Italien gegen Irland; Schweden gegen Belgien; Ungarn gegen Portugal und Island gegen Österreich; Gesamtquote 22,18 möglicher Gewinn 1.109,00 Euro, Gesamteinsatz 50,00 Euro] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung 'H.', ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin AA. S.A. …, Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die A. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 <und § 4> des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI für Wien Nr. 26/2016 idgF (Wiener Wettengesetz), verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien -- Magistratsabteilung 36, am 22.06.2016 um 17:00 Uhr in Wien, E.-gasse ident G.-gasse, Gastgewerbebetrieb 'Cafe D.').""Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH (FN ...) und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 22.06.2016 um 17:00 Uhr (Beginn der Amtshandlung) in Wien, E.-gasse ident G.-gasse, Gastgewerbebetrieb 'Cafe D.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette - gezogen um 17:11: Kombiwette Italien gegen Irland; Schweden gegen Belgien; Ungarn gegen Portugal und Island gegen Österreich; Gesamtquote 22,18 möglicher Gewinn 1.109,00 Euro, Gesamteinsatz 50,00 Euro] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung 'H.', ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin AA. S.A. …, Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die A. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach Paragraph 3, <und Paragraph 4 &, g, t,; des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI für Wien Nr. 26 aus 2016, idgF (Wiener Wettengesetz), verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien -- Magistratsabteilung 36, am 22.06.2016 um 17:00 Uhr in Wien, E.-gasse ident G.-gasse, Gastgewerbebetrieb 'Cafe D.')." Die beschwerdeführenden Parteien erhoben fristgerecht (teils gemeinsame) Beschwerden. In Vorbereitung auf die Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien übermittelte der (damalige) gemeinsame anwaltliche Vertreter am Vortag ein (gemeinsames) weiteres Vorbringen mit einer Bekanntgabe vom 6.3.

  1. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 7.3.2018 eine öffentliche Verhandlung - wie von den Parteien vorab allseitig mitgeteilt worden war - in deren Abwesenheit durch, verkündete die Entscheidung und stellte ihnen das Verhandlungsprotokoll zu. Mit Faxnachricht vom 22.3.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses und gab zugleich bekannt, dass das Vertretungsverhältnis zur beschwerdeführenden GmbH beendet worden sei (und nur die Vertretung des Beschwerdeführers aufrecht bleibe). II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Als erwiesener Sachverhalt wird die dem Beschwerdeführer bzw. der beschwerdeführenden GmbH angelastete Tat am 22.6.2016 am genannten Tatort entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheids betreffend den ausgesprochenen Verfall sowie des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe des Spruchpunkts I und II dieses Erkenntnisses festgestellt.Als erwiesener Sachverhalt wird die dem Beschwerdeführer bzw. der beschwerdeführenden GmbH angelastete Tat am 22.6.2016 am genannten Tatort entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheids betreffend den ausgesprochenen Verfall sowie des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe des Spruchpunkts römisch eins und römisch zwei dieses Erkenntnisses festgestellt. Ergänzend wird festgestellt, dass das beschlagnahmte Wettterminal im Eigentum der beschwerdeführenden GmbH stand und dass die Entnahme vereinnahmter Gelder aus der - ausschließlich ihrem Zugriff unterliegenden - Kassa - zuletzt täglich - durch Mitarbeiter bzw. den Beschwerdeführer erfolgte. Zum Verschulden wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die Änderungen der Rechtslage in Wien erstmals im GTBW-G und dann ein Monat vor dem Tatzeitpunkt durch das Wr. WettenG berufsbedingt Bescheid wusste. Er hatte zudem als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH auch eine entsprechende landesrechtliche Bewilligung im Herbst 2015 erfolglos beantragt. Der Beschwerdeführer war seit 2011 und auch im Tatzeitpunkt alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, die im Einklang mit ihrem gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand "Vermittlung von Sportwetten" im Sportwettbereich gewinnorientiert tätig war. Im Tatzeitpunkt nahm der Beschwerdeführer den Verstoß gegen das Wr. WettenG subjektiv bewusst in Kauf, insbesondere um in der Vergangenheit getätigte Investitionen der beschwerdeführenden GmbH zur Erschließung des Sportwettmarkts und der laufenden Tätigkeit hereinzuspielen (seit 2011 wurde eine Investitionssumme von 700.000 Euro angegeben). Zahlreiche Gewerbestandorte wurden fortbetrieben oder neu angezeigt. Ein zurückgelassener schriftlicher behördlicher Hinweis im Lokal am Tatort am 3.6.2016 (Übernahme gegengezeichnet durch einen Lokalmitarbeiter) blieb entweder unbemerkt oder schlicht unbeachtet, obwohl der Standort seit elf Monaten betreut (also etwa zeitgleich mit Inkrafttreten der maßgeblichen Novelle des GTBW-G begründet worden war) und zur Vermittlung bzw. Weiterleitung von Wettkunden genutzt wurde. Mitarbeiter der beschwerdeführenden GmbH suchten regelmäßig (zuletzt täglich) das Lokal zur Entleerung der Kassa des Wettterminals auf. Im Vordergrund stand das Motiv, auch ohne die erforderliche landesrechtliche Bewilligung die unternehmerische Tätigkeit fortzusetzen, was deshalb als gerechtfertigt angesehen wurde und den beschwerdeführenden Parteien "nicht zum Vorwurf gemacht werden" könne, weil eine landesrechtliche Bewilligung "unter Einhaltung eines gesetzmäßigen Verfahrens gar nicht möglich ist". Konkret wurde an besseren Standorten mit erzielbaren Einnahmen von 5.000 bis 7.000 Euro monatlich gerechnet. Schriftliche juristische Gutachten wurden nicht eingeholt oder beauftragt. Der Beschwerdeführer vertraute auf mündlichen anwaltlichen Rat, der sehr allgemein und einseitig ausfiel, weil er die vergleichbare landesrechtliche Rechtslage und die dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung etwa nach dem in diesem Punkt heranziehbaren Vlbg. WettenG bereits aus dem Jahr 2015 nicht thematisierte. Ein Antrag auf Normenprüfung zur verfassungsgerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsanschauung wurde ebenso nicht gestellt. Schließlich wird festgestellt, dass 89,14 Euro in der Kassa des behördlich beschlagnahmten Wettautomaten bei der Beschlagnahme des betriebsbereiten Wettterminals sichergestellt wurden. Zum Aufsperren der Kassa des Wettautomaten für die Ermittlung vereinnahmter Wetteinsätze (auch zur Feststellung entgeltlicher Wettabschlüsse aus dem laufenden Gerätebetrieb) fehlte im Lokal am Tatort der Schlüssel, weil nur Mitarbeiter der beschwerdeführenden GmbH Zugriff auf den Inhalt der versperrten Kassa und die Wetteinsätze hatten. Für das fachmännische Öffnen fielen angemessene Schlosserkosten von 180 Euro (brutto) an, die von der belangten Behörde getragen und bezahlt wurden. Die angegebenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers von zuletzt ca. 750 Euro netto pro Monat (bei vierzehn Bezügen pro Jahr) sind unterdurchschnittlich. Er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Es wird von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgegangen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akteninhalt und das schriftliche Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien. Die angelastete Tathandlung des Beschwerdeführers und der beschwerdeführenden GmbH mit einem in ihrem Eigentum stehenden Wettterminal am Tatort wurde nicht bestritten sondern im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht bekämpft. Die Beschwerde vom 9.6.2017 verweist auf die getätigten Investitionen (Seite 4) und den Antrag der Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH für eine landesrechtliche Bewilligung (Seite 5), wobei eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Vlbg. WettenG in Abgrenzung zum Gewerberecht (auch) im Beschwerdevorbringen fehlt. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  2. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.
  3. Rechtlicher Rahmen § 2 bis § 4, § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Wiener Wettengesetzes - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, in ihrer am 14.5.2016 in Kraft getretenen und im Tatzeitpunkt am 22.6.2016 geltenden Stammfassung haben samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 2 bis Paragraph 4,, Paragraph 22, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Wiener Wettengesetzes - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, in ihrer am 14.5.2016 in Kraft getretenen und im Tatzeitpunkt am 22.6.2016 geltenden Stammfassung haben samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut: "Begriffsbestimmungen §
  4. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:Paragraph 2, Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen: …
  5. Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
  6. Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt. … Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder WettunternehmerBewilligung für die Tätigkeit als , Wettunternehmerin oder Wettunternehmer §
  7. Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.Paragraph 3, Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Bestimmungen betreffend Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen oder WettunternehmernBestimmungen betreffend Betriebsstätten von , Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmern § 4.

(1)Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden. Paragraph 4,
(1)Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
(2)Die Auflassung einer Betriebsstätte ist der Behörde durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat die Kenntnisnahme der Anzeige schriftlich zu bestätigen. … Zuständigkeiten § 22.
(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Paragraph 22,
(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2)Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien.
(2)Die Vollziehung des Paragraph 24, fällt in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien. … Strafbestimmungen § 24.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, werParagraph 24,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer 1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt; …
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden. …" Durch die mit 12.11.2016 in Kraft getretene Novelle des Wr. WettenG durch das LGBl. für Wien Nr. 48/2016 entfiel § 22 Abs. 2 Wr. WettenG betreffend Zuständigkeit zur Vollziehung des § 24 durch die Landespolizeidirektion Wien. Durch die mit 12.11.2016 in Kraft getretene Novelle des Wr. WettenG durch das LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016, entfiel Paragraph 22, Absatz 2, Wr. WettenG betreffend Zuständigkeit zur Vollziehung des Paragraph 24, durch die Landespolizeidirektion Wien. IV.2. Rechtliche Beurteilungrömisch vier.2. Rechtliche Beurteilung Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatbild der den beschwerdeführenden Parteien angelasteten Verwaltungsübertretung

§ 24Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. Wetten

G (Ausüben) in Verbindung mit der Definition des Wettunternehmers als Vermittler von Wettkunden

§ 2Z 3 und 4 Wr. Wetten

G ohne Bewilligung im Sinne des § 3 leg. cit. erfüllt. Die beschwerdeführende GmbH hat eine wettunternehmerische Tätigkeit durch die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wettkunden mit einem eigenen betriebsbereiten Wettterminal an eine Buchmacherin gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes und einer ihr dafür zustehenden Provision aus den Wetterlösen (über ausschließlichen direkten Zugriff auf die Kassa des Wettterminals) ohne eine Bewilligung nach dem Wr. WettenG ausgeübt (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 11; und 11.1.2018, Ra 2017/02/‌0225, Rz. 10).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatbild der den beschwerdeführenden Parteien angelasteten Verwaltungsübertretung

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG (Ausüben) in Verbindung mit der Definition des Wettunternehmers als Vermittler von Wettkunden

Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 Wr. WettenG ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, leg. cit. erfüllt. Die beschwerdeführende GmbH hat eine wettunternehmerische Tätigkeit durch die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wettkunden mit einem eigenen betriebsbereiten Wettterminal an eine Buchmacherin gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes und einer ihr dafür zustehenden Provision aus den Wetterlösen (über ausschließlichen direkten Zugriff auf die Kassa des Wettterminals) ohne eine Bewilligung nach dem Wr. WettenG ausgeübt (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 11; und 11.1.2018, Ra 2017/02/‌0225, Rz. 10). Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (abermals VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; sowie VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/‌0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203/2016; und zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339/2017).Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (abermals VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; sowie VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/‌0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203 aus 2016,; und zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339 aus 2017,). Die Tatbegehung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar, wobei ihm zumindest ein bewusst grob fahrlässiges Verhalten am Verstoß gegen das Wr. WettenG zur Last fällt, das mitunter wissentlich gesetzt wurde oder dann auf ein ganz besonders auffallendes Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Kenntnis und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rahmenbedingungen der Berufsausübung (als Wettunternehmerin) zurückzuführen ist. Über die im Tatzeitpunkt seit fast einem Jahr bestehende und zwischenzeitlich durch das Wr. WettenG novellierte Rechtslage sowie über die Rechtsprechung des VwGH zu anderen vergleichbaren Landesgesetzten (VwGH 20.4.2015, Ra 2015/‌02/‌0056, Pkt. 5.1; und VwGH 24.7.2015, Ra 2015/‌02/0135) hat sich der Beschwerdeführer in Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Motive hinweggesetzt. Die Handlungen der beschwerdeführenden Parteien hatten im Hinblick auf das gesetzliche Regelungsanliegen eine deutliche Rechtsgutsbeeinträchtigung der öffentlichen Interessen zur Folge (hierzu gehören Spieler- und Jugendschutz sowie Geldwäschebekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung - vgl. auch Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017 (Jänner 2018), 121 (140 f, 143 f und insbesondere 147 f); allgemein Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2

(2016), VStG § 19 Rz. 2). Die verhängte Geldstrafe schöpft etwas weniger als 10% des gesetzlichen Strafrahmens aus und liegt damit im untersten Bereich des Strafrahmens. Die durch Maßgabe erfolgten Präzisierungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und Bescheids) sind nicht verschuldensrelevant. Die Handlungen der beschwerdeführenden Parteien hatten im Hinblick auf das gesetzliche Regelungsanliegen eine deutliche Rechtsgutsbeeinträchtigung der öffentlichen Interessen zur Folge (hierzu gehören Spieler- und Jugendschutz sowie Geldwäschebekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung - vergleiche auch Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017 (Jänner 2018), 121 (140 f, 143 f und insbesondere 147 f); allgemein Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
(2016), VStG Paragraph 19, Rz. 2). Die verhängte Geldstrafe schöpft etwas weniger als 10% des gesetzlichen Strafrahmens aus und liegt damit im untersten Bereich des Strafrahmens. Die durch Maßgabe erfolgten Präzisierungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und Bescheids) sind nicht verschuldensrelevant. Ungünstige Einkommensverhältnisse rechtfertigen nicht automatisch die Verhängung der Mindeststrafe oder einer nur ganz geringen Strafe bzw. Ermahnung (VwGH 18.4.2017, Ra 2016/02/0061). Die Unbescholtenheit im Tatzeitpunkt als Milderungsgrund wurde der Strafbemessung durchwegs zu Grunde gelegt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Die Tat wurde keinesfalls unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen: Die Tatbegehung erfolgte in einem Kontext, der den Kernbereich der Aufgaben des Beschwerdeführers als alleiniges und einziges verantwortliches Leitungsorgan der beschwerdeführenden GmbH darstellte, wobei die ganz deutlich im Vordergrund stehende Einnahmequelle der beschwerdeführenden GmbH wiederum in der (letztlich bewilligungslosen) Wettkundenvermittlung im Sportwettbereich lag. Die Verfahrensdauer von einem Jahr und acht Monaten seit der Tatbegehung ist nicht als übermäßig lang anzusehen und fällt nicht als Milderungsgrund zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Höhe nach nicht näher genannte Schulden oder offene Zahlungspflichten aus mittlerweile rechtskräftigen Verurteilungen stellen keine unverschuldeten schlechten Vermögensverhältnisse dar, die das Herabsetzen einer Geldstrafe im unteren Strafrahmen geboten erscheinen lassen. Zusammenfassend ist aufgrund des dem Beschwerdeführer anzulastenden hohen Verschuldensgrads die Strafhöhe auch bei der sehr ungünstigen Einkommenssituation schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe steht im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe.

§ 24Abs. 2 Wr. Wetten

G ist der ausgesprochene Verfall des Wettterminals samt Bargeld durch den angefochtenen Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden GmbH als Eigentümerin rechtmäßig. Die Vorschreibung der Schlosserkosten findet in § 64 Abs. 3 VStG in Verbindung mit § 76 AVG Deckung. Ohne Beiziehung eines Schlossers war die Öffnung und Erhebung der im vorangegangenen Wettbetrieb eingenommenen Wetteinsätze im beschlagnahmten Wettterminal nicht möglich, weil für solche vorhersehbaren Fälle einer behördlichen Kontrolle zumindest fahrlässig keine Schlüssel im Café am Tatort hinterlegt worden waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG ist der ausgesprochene Verfall des Wettterminals samt Bargeld durch den angefochtenen Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden GmbH als Eigentümerin rechtmäßig. Die Vorschreibung der Schlosserkosten findet in Paragraph 64, Absatz 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG Deckung. Ohne Beiziehung eines Schlossers war die Öffnung und Erhebung der im vorangegangenen Wettbetrieb eingenommenen Wetteinsätze im beschlagnahmten Wettterminal nicht möglich, weil für solche vorhersehbaren Fälle einer behördlichen Kontrolle zumindest fahrlässig keine Schlüssel im Café am Tatort hinterlegt worden waren. Ausgehend von der Tatanlastung war im angefochtenen Bescheid und Straferkenntnis die Tatumschreibung des zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/‌02/‌0189, Rz. 20) und im angefochtenen Straferkenntnis weiters auch die übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 17; sowie 15.11.2017, Ra 2017/‌17/‌0021, Rz. 11; und allgemein 17.12.2015, Ra 2015/‌07/‌0122, Pkt. 3) richtigzustellen. Ausgehend von der Tatanlastung war im angefochtenen Bescheid und Straferkenntnis die Tatumschreibung des zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/‌02/‌0189, Rz. 20) und im angefochtenen Straferkenntnis weiters auch die übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 17; sowie 15.11.2017, Ra 2017/‌17/‌0021, Rz. 11; und allgemein 17.12.2015, Ra 2015/‌07/‌0122, Pkt. 3) richtigzustellen. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die Solidarhaftung der beschwerdeführenden GmbH ergibt sich auch für den Verfahrenskostenbeitrag im Beschwerdeverfahren aus § 38 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 7 VStG.Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG und ist nach Absatz 2, leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die Solidarhaftung der beschwerdeführenden GmbH ergibt sich auch für den Verfahrenskostenbeitrag im Beschwerdeverfahren aus Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen betreffend gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung sowie zur fallbezogenen Strafbemessung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen betreffend gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung sowie zur fallbezogenen Strafbemessung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.082.8351.2017

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