GVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von 500,-- Euro auf 300,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von 500,-- Euro auf 300,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Als Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4 erster Strafsatz, des Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 22/2016, anzusehen.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz, des Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2016,, anzusehen. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit 30,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der zu Spruchpunkt 2) verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 30,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der zu Spruchpunkt 2) verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die P. GmbH haftet für die über Herrn A. H. zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe von 300,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 30,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die P. GmbH haftet für die über Herrn A. H. zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe von 300,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 30,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Zu Spruchpunkt 1) ergeht folgender Beschluss
GVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus am 13.05.2017, zwischen 20:56 und 21:17 Uhr, in Wien, M.-straße („R.“), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass „I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus am 13.05.2017, zwischen 20:56 und 21:17 Uhr, in Wien, M.-straße („R.“), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass 1) in ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im größeren, vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da zumindest drei Personen in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum, die Schank, bei welcher sich das Personal in der Regel aufhält, ist dort, ein Fernsehgerät war eingeschaltet und es spielte Musik während im anderen Raum weder Musik gespielt wurde, noch der Fernseher eingeschaltet war). 2) der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als an der Tür zwischen Nichtraucherraum und Raucherraum ein rotes Nichtraucherpiktogramm (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) statt einem grünen Raucherpiktogramm mit Warnhinweis angebracht war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1) § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z.3 und Abs. 2 Z.4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung ad 1) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung ad 2) §§ 14Abs. 4, 13a Abs.1 Z.1, 13c Abs.1, 13c Abs.2 Z.7 und 13b Abs.5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in Verbindung mit § 2 Abs.1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung.ad 2) Paragraphen 14 A, b, s, 4, 13a Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1) Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden ad 2) Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden Summe der Geldstrafen: € 1.250,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 3 Stunden
4 Schlusssatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung, iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Schlusssatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 75,00, ad 2.) € 50,00 Summe der Strafkosten: € 125,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). …. Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. H. verhängte Geldstrafe von I) € 750,00 und € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von I) € 75,00 und II) € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. H. verhängte Geldstrafe von römisch eins) € 750,00 und € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von römisch eins) € 75,00 und römisch zwei) € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Soweit ursprünglich mit der Beschwerde auch Spruchpunkt 1) bekämpft wurde, wurde sie am 12.02.2018 zurückgezogen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) wurde die Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Strafbemessung zu Spruchpunkt 2) erwogen: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
4 erster Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An einer den Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes bzw. der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Kennzeichnung von Gastronomiebetrieben besteht ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse, das durch die hier angelastete Verwaltungsübertretung in nicht nur geringfügigem Maß verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als unbedeutend angesehen werden. Dem Beschwerdeführer musste bei Aufwendung auch nur eines Mindestmaßes der in einem Gewerbebetrieb erforderlichen Sorgfalt klar sein, dass die Raumaufteilung - und damit auch die Kennzeichnung von Raucher- und Nichtraucherbereichen im Gastronomielokal - nicht dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz entsprechen. Er hat daher die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der groben Fahrlässigkeit zu verantworten. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Da die nicht dem Tabakgesetz entsprechende Kennzeichnung eine unmittelbare Folge dessen ist, dass die Aufteilung in Raucher- und Nichtraucherbereiche im Gastronomiebetrieb nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt ist und der Beschwerdeführer deswegen auch bestraft wurde, konnte die wegen der fehlerhaften Kennzeichnung verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Einer weitergehenden Strafherabsetzung stand jedoch das Fehlen von Milderungsgründen entgegen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.051.10349.2017
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