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{'item': 'VGW-152/071/9805/2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 24§ 7Art. 130§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlVGW-152/071/9805/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivic

§ 28Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb

G), abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde der Frau Mag.(FH) E. D., vertreten durch Prof. iR. Dr. K. D., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 19.05.2017, Zl. MA35/III - D 15/15, mit welchem der Antrag vom 05.04.2015 auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Ewerbes der australischen Staatsangehörigkeit

Paragraph 28, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2015

§ 28Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb

G) auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowohl

§ 28Abs. 1 als auch Abs. 2 Stb

G nicht erfüllt seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2015

Paragraph 28, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowohl

Paragraph 28, Absatz eins, als auch Absatz 2, StbG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid vom 19.05.2017 zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters am 08.06.2017 zugestellt bekommen. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 30.06.2017 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Zur Voraussetzung des § 28 Abs. 1 StbG wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bisher sehr wohl Leistungen im Beruf und in der Lehre erbracht habe, die im Interesse Österreichs liegen. Besonders die von der Beschwerdeführerin verfassten Diplomarbeiten lassen noch weitere besondere Leistungen im Interesse Österreichs erwarten. Zu § 28 Abs. 2 StbG habe die Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen. Weiters habe die Behörde auch unrichtige und nicht kongruente Schlussfolgerungen aus den durchgeführten Erhebungen gezogen. Entscheidend sei, und dies sollte auch von der belangten Behörde anerkennt werden, dass ein den individuellen Qualifikation adäquater Arbeitsplatz als besonders berücksichtigungswürdiger Grund anzuerkennen sei. Aufgrund der sehr individuellen Berufsentwicklung der Beschwerdeführerin komme für diese nur eine Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst in Betracht. Für das Erlangen eines derartigen, speziellen und hoch qualifizierten Arbeitsplatzes muss die Beschwerdeführerin die australische Staatsbürgerschaft besitzen. Die belangte Behörde habe hierzu zwar Ermittlungen durchgeführt, diese aber jeweils zum Nachteil der Beschwerdeführerin interpretiert. Die Behörde habe es unterlassen jene Daten, die von der österreichischen Botschaft in Canberra vorgelegt wurden, detaillierter zu erfassen und zu interpretieren. Die Feststellung der Behörde, dass die Beschwerdeführerin ebenso einen Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft annehmen könne, würde auf einem unzureichenden Ermittlungsverfahren beruhen. Weiters müsse dem entgegengehalten werden, dass man in besonderen Notsituationen auch trotz höherwertiger Qualifikationen auch andere Arbeitsplätze annehmen würde. Dies führe dann aber zu einer besonderen Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens. Damit sei nachvollziehbar dargelegt, dass der Zwang zur Annahme einer Tätigkeit auf niedrigerem Qualifikationsniveau eine besondere Beeinträchtigung darstelle. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheides, eine Entscheidung in der Sache selbst und die Stattgabe des Antrags auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft.Zur Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz eins, StbG wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bisher sehr wohl Leistungen im Beruf und in der Lehre erbracht habe, die im Interesse Österreichs liegen. Besonders die von der Beschwerdeführerin verfassten Diplomarbeiten lassen noch weitere besondere Leistungen im Interesse Österreichs erwarten. Zu Paragraph 28, Absatz 2, StbG habe die Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen. Weiters habe die Behörde auch unrichtige und nicht kongruente Schlussfolgerungen aus den durchgeführten Erhebungen gezogen. Entscheidend sei, und dies sollte auch von der belangten Behörde anerkennt werden, dass ein den individuellen Qualifikation adäquater Arbeitsplatz als besonders berücksichtigungswürdiger Grund anzuerkennen sei. Aufgrund der sehr individuellen Berufsentwicklung der Beschwerdeführerin komme für diese nur eine Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst in Betracht. Für das Erlangen eines derartigen, speziellen und hoch qualifizierten Arbeitsplatzes muss die Beschwerdeführerin die australische Staatsbürgerschaft besitzen. Die belangte Behörde habe hierzu zwar Ermittlungen durchgeführt, diese aber jeweils zum Nachteil der Beschwerdeführerin interpretiert. Die Behörde habe es unterlassen jene Daten, die von der österreichischen Botschaft in Canberra vorgelegt wurden, detaillierter zu erfassen und zu interpretieren. Die Feststellung der Behörde, dass die Beschwerdeführerin ebenso einen Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft annehmen könne, würde auf einem unzureichenden Ermittlungsverfahren beruhen. Weiters müsse dem entgegengehalten werden, dass man in besonderen Notsituationen auch trotz höherwertiger Qualifikationen auch andere Arbeitsplätze annehmen würde. Dies führe dann aber zu einer besonderen Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens. Damit sei nachvollziehbar dargelegt, dass der Zwang zur Annahme einer Tätigkeit auf niedrigerem Qualifikationsniveau eine besondere Beeinträchtigung darstelle. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheides, eine Entscheidung in der Sache selbst und die Stattgabe des Antrags auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt dem Feststellungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 13.07.2017 zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme wurde

§ 24Abs. 5 Vw

GVG verzichtet.Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt dem Feststellungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 13.07.2017 zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme wurde

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtet. Mit Schriftsatz vom 09.10.2017 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin noch vor, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin geändert habe. Den Kindern der Beschwerdeführerin wurde

§ 28Abs. 1 Z 2 Stb

G die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt. In Folge wäre aber die Verleihung der australischen Staatsbürgerschaft aber nur bei einem gemeinsamen Antrag von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern möglich. Nur in wenigen Ausnahmefällen könnten die Kinder selbständig die australische Staatsbürgerschaft beantragen. Diese Ausnahmefälle würden aber nicht auf die Kinder der Beschwerdeführerin zu treffen. Dieser Umstand würde zusätzlich eine Begründung für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 28Abs. 2 Stb

G darlegen. Als Beilage werden die Bewilligungsbescheide der Kinder der Beschwerdeführerin vorgelegt sowie Informationsschreiben der australischen Regierung hinsichtlich der Beantragung der australischen Staatsbürgerschaft.Mit Schriftsatz vom 09.10.2017 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin noch vor, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin geändert habe. Den Kindern der Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt. In Folge wäre aber die Verleihung der australischen Staatsbürgerschaft aber nur bei einem gemeinsamen Antrag von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern möglich. Nur in wenigen Ausnahmefällen könnten die Kinder selbständig die australische Staatsbürgerschaft beantragen. Diese Ausnahmefälle würden aber nicht auf die Kinder der Beschwerdeführerin zu treffen. Dieser Umstand würde zusätzlich eine Begründung für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 28, Absatz 2, StbG darlegen. Als Beilage werden die Bewilligungsbescheide der Kinder der Beschwerdeführerin vorgelegt sowie Informationsschreiben der australischen Regierung hinsichtlich der Beantragung der australischen Staatsbürgerschaft. Am 26.03.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab Folgendes an: „Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage vom November bzw. Dezember 2017 gibt es im Hinblick auf die Beschwerdeführerin keinerlei Änderungen, abgesehen von der Tatsache, dass vor kurzem, aufgrund der immer zunehmenden Gewalttätigkeiten im familiären Bereich in Australien eine Royal Commission einen 2000-seitigen Bericht erstellt hat. Diesbezüglich würden sich meiner Tochter in diesem Bereich neue Jobchancen eröffnen zumal Bemühungen bestehen diesen prekären Zustand in Australien zu beseitigen. Für den Fall, dass meine Tochter die australische Staatsbürgerschaft annimmt ohne die österreichische beibehalten zu dürfen würde dies unser ganzes Familienleben beschränken. Abgesehen von mir und meiner Ehegattin leben in Österreich keine Verwandten mehr die im Stande wären sich um meine Ehegattin oder mich zu kümmern. Sollten meine Ehegattin oder ich derart krank werden, das eine Pflege erforderlich wäre so würde meine Tochter sofort aus Australien zurückkommen und diese Pflege übernehmen. Meine Ehegattin leidet an epileptischen Anfällen verursacht durch einen Herpes Virus. Ich selbst bin auch schon 70 und leide an Bluthochdruck. Ich kann auch nicht abschätzen wann dieser Fall wo meine Ehegattin und ich pflegebedürftig werden eintreten wird. Jedenfalls wäre es für meine Tochter viel schwerer ohne die österreichische Staatsbürgerschaft nach Österreich zurückzukehren. Sie ist meine einzige Tochter.“ Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte abschließend, dass er auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und somit auf die die Fortsetzung der Verhandlung verzichte und sich mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens einverstanden erkläre. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Frau E. D., geboren am ...1971 in Wien, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 7Stb

G aufgrund Abstammung von Geburt an.Frau E. D., geboren am ...1971 in Wien, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 7, StbG aufgrund Abstammung von Geburt an. Die Genannte hat ihre Schulausbildung sowie ihre akademische Ausbildung in Österreich absolviert. Die Beschwerdeführerin hat die Akademie für Sozialarbeit als Diplomsozialarbeiterin abgeschlossen. Danach hat sie am ...-Institut für Mediation, Identitätsentwicklung und Training im Ausmaß von 560 Stunden eine Ausbildung über Mediation absolviert. Im Juli 2006 schloss die Beschwerdeführer mit akademischen Grad Magistra (FH) den Masterstudiengang für Sozialarbeit an der Fachhochschule S. ab. Die Beschwerdeführerin war als Diplomsozialarbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft K. tätig. Dabei waren die Hauptaufgaben der Beschwerdeführerin die Betreuung von geschiedenen Familien, die Aushandlung der Besuchsrechte und das Verfassen von Stellungnahme über das Kindeswohl in Scheidungsverfahren. Ebenso war sie bei der Familienberatungsstelle „P.“ der I. beschäftigt. Im Zeitraum von 2004 – 2008 war die Beschwerdeführerin Lektorin an der Fachhochschule S. im Studienlehrgang Sozialarbeit. Sie war auch als Beraterin der … für Familienplanung in K., als Sachwalterin beim Verein … in Wien sowie als Nachmittagsbetreuerin in einer Volksschule in Wien beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war als Diplomsozialarbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft K. tätig. Dabei waren die Hauptaufgaben der Beschwerdeführerin die Betreuung von geschiedenen Familien, die Aushandlung der Besuchsrechte und das Verfassen von Stellungnahme über das Kindeswohl in Scheidungsverfahren. Ebenso war sie bei der Familienberatungsstelle „P.“ der römisch eins. beschäftigt. Im Zeitraum von 2004 – 2008 war die Beschwerdeführerin Lektorin an der Fachhochschule S. im Studienlehrgang Sozialarbeit. Sie war auch als Beraterin der … für Familienplanung in K., als Sachwalterin beim Verein … in Wien sowie als Nachmittagsbetreuerin in einer Volksschule in Wien beschäftigt. Sie verfasste zwei Diplomarbeiten, eine davon im Bereich der Mediation und die zweite über die Wechselwirkung zwischen der juristischen Ausbildung auf der Sozialakademie und den Anforderungen der Praxis am Beispiel der Bewährungshilfe. In ihrer Magisterarbeit analysierte sie Kommunikationswege zwischen professionellen Pflegefamilien, den unterstützenden SozialarbeiterInnen, des Pflegefamilienvereins und der Jugendwohlfahrt. Die Beschwerdeführerin hat in diversen Fachzeitschriften Artikel veröffentlicht und einige Fortbildungen absolviert. Die Beschwerdeführerin ist im Juni 2012 mit ihrem Ehegatten und den zwei Kindern nach Australien gezogen. Dort widmete sich die Beschwerdeführerin zunächst der Betreuung der Kinder. Im April 2015 bemühte sich die Beschwerdeführerin wieder um die Aufnahme einer Berufstätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Kinder die Verleihung der australischen Staatsbürgerschaft beantragt. Den Kindern der Beschwerdeführerin wurde die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 15.09.2017, Zl. MA 35/... und Zl. MA 35/... bewilligt. Im Bereich der sozialen Arbeit mit Schwerpunkt Familien, Kindeswohl eingeschränkt auf die Gegend um Queensland finden sich im Bereich des jährlichen Verdienstes von AUD 80.000 und mehr zunächst 20 offene Stellen. Davon sind zwei Stellen nicht passend, da sie nicht den Qualifikationen der Beschwerdeführerin entsprechen. Bei nur einer der Stellen ist die australische Staatsbürgerschaft Voraussetzung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit. Alle Stellen, bis auf vier Stellen weisen ein jährliches Gehalt von weniger als AUD 90.000 auf. Bei jener Stellenausschreibung, welche die australische Staatsbürgerschaft voraussetzt, beläuft sich das jährliche Gehalt auf AUD 94.586 bis AUD 102.136. Personen, welche in Australien im öffentlichen Dienst arbeiten, müssen

Section 22

(8) Public Service Act 1999 die australische Staatsbürgerschaft besitzen.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Laufbahn der Beschwerdeführerin ergeben sich aus denen von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Dokumente. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, lässt sich feststellen, dass den Kindern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt wurde. Die Feststellungen zur Arbeitsmarktsituation für SozialarbeiterInnen im Bereich Familien und Kindeswohl ergeben sich aus der Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Canberra vom 30.06.2016, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie von den Erhebungen auf dem Jobportal www.seek.com.au sowie www.apsjobs.gov.au und jobsearch.gov.au, www.aasw.asn.au . Der Public Service Act 1999 war in englischer Sprache über die Homepage der australischen Regierung abrufbar. Rechtsgrundlagen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgebliche Bestimmunge des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 lautet:Die maßgebliche Bestimmunge des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, lautet: „§ 28.

(1)Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn„§ 28.
(1)Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
  1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, odersie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
  2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2)Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3)Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4)Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts.
(5)Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen. Rechtliche Würdigung: Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Beibehaltung (VwGH 04.04.1990, 89/01/0119).Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Beibehaltung (VwGH 04.04.1990, 89/01/0119). Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 StbG:Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG: Nach § 28 Abs. 1 Z 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits "Leistungen" erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Die letztere Voraussetzung erfordert eine Prognoseentscheidung; eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Betreffende bisher zwar noch keine "Leistungen" erbracht hat (diesfalls läge ohnedies die erste Voraussetzung vor), aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann. Das Gesetz enthält im Übrigen keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen, und was überhaupt als Leistung anzusehen ist. Im Hinblick auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 - die gegenüber der auf "außerordentliche Leistungen" abstellenden Stammfassung eine Erleichterung bringen sollte - wird man annehmen müssen, dass es ausreicht, wenn bloß durchschnittliche "Leistungen" erbracht werden (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. II, S. 302). Selbst wenn keine Leistungen erbracht wurden (und daher auch in Zukunft nicht zu erwarten sind), hat eine Bewilligung zu erfolgen, wenn ein "besonders berücksichtigungswürdiger" Grund vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Art Auffangklausel für jene Fälle schaffen, die sich zwar nicht in die Fälle der bereits erbrachten oder vom Antragsteller noch zu erwartenden Leistungen einreihen lassen, bei denen es aber doch aus anderen in der Person des Antragstellers gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Interesse der Republik liegt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten kann (Hinweis E
  1. September 1976, Zl. 1505/75 = VwSlg 9109 A/1976). In beiden Fällen muss die Beibehaltung aber im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen (vgl. Thienel, aaO; VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023). Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits "Leistungen" erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Die letztere Voraussetzung erfordert eine Prognoseentscheidung; eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Betreffende bisher zwar noch keine "Leistungen" erbracht hat (diesfalls läge ohnedies die erste Voraussetzung vor), aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann. Das Gesetz enthält im Übrigen keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen, und was überhaupt als Leistung anzusehen ist. Im Hinblick auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 - die gegenüber der auf "außerordentliche Leistungen" abstellenden Stammfassung eine Erleichterung bringen sollte - wird man annehmen müssen, dass es ausreicht, wenn bloß durchschnittliche "Leistungen" erbracht werden vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. römisch zwei, S. 302). Selbst wenn keine Leistungen erbracht wurden (und daher auch in Zukunft nicht zu erwarten sind), hat eine Bewilligung zu erfolgen, wenn ein "besonders berücksichtigungswürdiger" Grund vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Art Auffangklausel für jene Fälle schaffen, die sich zwar nicht in die Fälle der bereits erbrachten oder vom Antragsteller noch zu erwartenden Leistungen einreihen lassen, bei denen es aber doch aus anderen in der Person des Antragstellers gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Interesse der Republik liegt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten kann (Hinweis E
  2. September 1976, Zl. 1505/75 = VwSlg 9109 A/1976). In beiden Fällen muss die Beibehaltung aber im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen vergleiche Thienel, aaO; VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023). Zum Begriff des Interesses der Republik wurde von Bundesministerium für Inneres ein Kriterienkatalog erarbeitet, welcher aufgrund der wortgleichen Formulierung des §10 Abs. 6 (Fälle, in welchen die Staatsbürgerschaft aufgrund des Interesses der Republik verliehen werden) und des § 28 Abs. 1 StbG, kann diese Aufzählung herangezogen werden um den Begriff des Interesses der Republik zu definieren.Zum Begriff des Interesses der Republik wurde von Bundesministerium für Inneres ein Kriterienkatalog erarbeitet, welcher aufgrund der wortgleichen Formulierung des §10 Absatz 6, (Fälle, in welchen die Staatsbürgerschaft aufgrund des Interesses der Republik verliehen werden) und des Paragraph 28, Absatz eins, StbG, kann diese Aufzählung herangezogen werden um den Begriff des Interesses der Republik zu definieren. Dabei handelt es sich bei wissenschaftlichen Leistungen um wissenschaftliche Tätigkeiten auf Gebieten, die noch nicht erschlossen sind bzw. die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Gebieten, hohe Reputation in der internationalen wissenschaftlichen Welt, Wissenstransfer von im Ausland angeeignetem neuen Wissen nach Österreich, aktive anerkannte Forschungstätigkeiten und Lehrtätigkeit an österreichischen Hochschulen. Aus den Hinweisen auf die berufliche Tätigkeit sowie die akademische Laufbahn der Beschwerdeführerin lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennen, inwieweit diese im Interesse der Republik Österreich gelegen sind. Ein spezifisches Interesse der Republik Österreich lässt sich aus dem wenig substantiierten Vorbringen, dass eine Weiterentwicklung durch Praxis- und Theorie-Forschung zu erwarten sei, nicht erkennen. § 28 Abs. 2 – berücksichtigungswürdige Gründe im Privat- und Familienleben:Paragraph 28, Absatz 2, – berücksichtigungswürdige Gründe im Privat- und Familienleben: Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG soll extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers vermeiden, die sich aus der Nichtannahme oder Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsangehörigkeit ergeben (vgl. RV 1283 BlgNR
  3. GP, S.10).Der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 2, StbG soll extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers vermeiden, die sich aus der Nichtannahme oder Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsangehörigkeit ergeben vergleiche Regierungsvorlage 1283 BlgNR
  4. GP, S.10). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein, nicht solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind daher am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023). Nach der Rsp des VwGH sind allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung keine Beeinträchtigung im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG (vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354).Nach der Rsp des VwGH sind allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung keine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354). Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 – zu erwartende Beeinträchtigung aus der Nichtannahme der australischen Staatsbürgerschaft:Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, – zu erwartende Beeinträchtigung aus der Nichtannahme der australischen Staatsbürgerschaft: Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich Beeinträchtigungen, welche ihr aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederfahren würden, kein Vorbringen erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof sah keine derartige Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens bei Verlust der „politischen Mitspracherechte“ (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/01/0058), bei der Sicherung der Pensionsvorsorge sowie Ausübung des Wahlrechtes im anderen Staat (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023). Anders verhält es sich aber bei einem konkret zu befürchtenden Verlustes der „Green Card“ und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Einreise- bzw. Aufenthaltsrechts in die USA, bei welcher die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StbG gegeben sind (VwGH 20.09.2011, Ra 2009/01/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sah keine derartige Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens bei Verlust der „politischen Mitspracherechte“ (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/01/0058), bei der Sicherung der Pensionsvorsorge sowie Ausübung des Wahlrechtes im anderen Staat (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023). Anders verhält es sich aber bei einem konkret zu befürchtenden Verlustes der „Green Card“ und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Einreise- bzw. Aufenthaltsrechts in die USA, bei welcher die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, StbG gegeben sind (VwGH 20.09.2011, Ra 2009/01/0023). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie durch die Nichtannahme der australischen Staatsbürgerschaft keine ihrer Qualifikation entsprechende Berufstätigkeit finden würde. Aufgrund ihrer Ausbildung als Diplomsozialarbeiterin im Bereich Familien und Kinderwohlfahrt, käme für sie nur eine Beschäftigung im öffentlichen Bereich in Frage, für welche die Voraussetzung die australische Staatsbürgerschaft wäre. Wie die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien ergeben haben, sind jene Stellen im öffentlichen Dienst, für welche die australische Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist, besser bezahlt als jene Stellen in der Privatwirtschaft. Sowohl im öffentlichen Dienst wie auch in der Privatwirtschaft finden sich Stellen, welche den Qualifikationen der Beschwerdeführerin entsprechen. Es wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, in welcher Weise ihr Privat- und Familienleben konkret dadurch beeinträchtigt wird, wenn sie zwar eine ihren Qualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben würde, diese aber schlechter bezahlt wäre. Ebenso wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb die Nichtannahme der australischen Staatsbürgerschaft und in Folge die Versagung der Verleihung der australischen Staatsbürgerschaft an ihre Kinder, sie in ihrem Privat- und Familienleben extrem beeinträchtigen wird. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt nach Österreich zurückzukehren, falls ihre Eltern, welche in Österreich leben, pflegebedürftig werden, kann diesen Umstand auch nicht ändern, zumal die Beschwerdeführerin – als australische Staatsbürgerin - visumsfrei nach Österreich einreisen könnte und sie die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen

§ 10Abs. 4 Z 1 Stb

G wiedererwerben könnte.Ebenso wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb die Nichtannahme der australischen Staatsbürgerschaft und in Folge die Versagung der Verleihung der australischen Staatsbürgerschaft an ihre Kinder, sie in ihrem Privat- und Familienleben extrem beeinträchtigen wird. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt nach Österreich zurückzukehren, falls ihre Eltern, welche in Österreich leben, pflegebedürftig werden, kann diesen Umstand auch nicht ändern, zumal die Beschwerdeführerin – als australische Staatsbürgerin - visumsfrei nach Österreich einreisen könnte und sie die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen

Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StbG wiedererwerben könnte. Die gegenständliche Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.9805.2017

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