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{'item': 'VGW-152/071/1619/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlVGW-152/071/1619/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde der Frau A. D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.12.2017, Zl. MA35/III - D 75/17, mit welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) verloren hat, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2018,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde der Frau A. D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.12.2017, Zl. MA35/III - D 75/17, mit welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) verloren hat, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2018, folgendes Erkenntnis verkündet: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 29.04.1997 verloren und sie keine österreichische Staatsbürgerin sei. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 29.04.1997 verloren und sie keine österreichische Staatsbürgerin sei. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien am 01.02.2018 (einlangend) vorgelegt. Am 12.03.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Wenn ich befragt werde ob ich jemals nachdem ich aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden bin einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe so verneine ich dies. Ich kann mir auch nicht erklären wie es zu dieser Eintragung im türkischen Personenstandsregister kam. Nachdem ich die Austrittsurkunde vom türkischen Generalkonsulat bekommen habe, habe ich diese im Rathaus abgegeben. Seither habe ich das türkische Generalkonsulat nicht mehr aufgesucht. Ich bin immer mit einem österreichischen Reisepass in die Türkei gereist und habe davor ein türkisches Visum bekommen. Ich habe dem türkischen Generalkonsulat nie eine Erklärung zukommen lassen, dass ich die türkische Staatsbürgerschaft wieder annehmen möchte. Ich habe in der Türkei nie an einer Wahl teilgenommen.“ Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll: „Eine darauf gerichtete Willenserklärung, dass die türk. Staatsbürgerschaft seitens der Bf nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde niemals abgegeben. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Bf aufgrund des Verlangens der Staatsbürgerschaftsbehörde in Österreich das türk. Konsulat aufsuchte und um die Ausstellung einer Bestätigung über die Zurücklegung der türk. Staatsbürgerschaft ersuchte. Sollte sie dabei etwas unterfertigt haben, was ausschließlich auf die Ausstellung dieser Bestätigung abzielt wäre damit keinesfalls auf den Erwerb der türk. Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung verbunden. Eine sonstige Willenserklärung gab die Bf nicht ab, weiters beantragte sie in den letzten 40 Jahren seit Erwerb der österr. Staatsbürgerschaft für die Einreise in die Türkei immer die Ausstellung eines Visums. Auch dies steht im Widerspruch zu einer vermuteten abgegebenen Willenserklärung die auf den Erwerb der türk. Staatsbürgerschaft gerichtet wäre. Beweis durchgeführtes Beweisverfahren.“ Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin gab als Zeuge einvernommen Folgendes an: „Ich hatte niemals wahrgenommen, dass meine ehemalige Ehegattin und jetzige Lebenspartnerin einen Antrag auf Wiedererwerb der türk. Staatsbürgerschaft gestellt hat. Wir waren ein paar Mal im Konsulat um uns ein Visum zu holen. Sie hat mir auch nie gesagt, dass sie gerne eine türk. Staatsbürgerin wäre. Wir wurden nie seitens des Konsulats darüber befragt ob wir die türk. Staatsbürgerschaft wieder annehmen möchten. Meine Lebenspartnerin und ich haben nie ein Schreiben bekommen, dass wir die türk. Staatsbürgerschaft wieder bekommen haben. Wir waren einmal im Konsulat und haben die Austrittsurkunde von dort geholt. Ich war gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin dort. Wir haben dort nie etwas unterschreiben müssen.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte sogleich die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses . Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden fremdenrechtlichen Administrativ-akt der belangten Behörde, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Das österreichische Generalkonsulat in Istanbul übermittelte dem Amt der Wiener Landesregierung mit Schreiben vom 29.08.2017 einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfüs Kayit Örnegi), demzufolge die Beschwerdeführerin durch Ministerratsbeschluss zur Zahl 93/5... am 28.12.1993 die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat. Weiters ist dem Personenstandsregisterauszug zu entnehmen, dass ihr mit dem Ministerratsbeschluss vom 29.04.1997 zur Zahl 97/9... die erneute Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit genehmigt wurde. Laut Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz der Gemeinde Wien hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 26.03.1993 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erworben (Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. März 1993, ZI. MA 61 /IV —D 286/92), in welchem Zusammenhang sie aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden hatte. Mit Beschluss des türkischen Ministerialrates vom 28.12.1993 zur Zahl 93/5... verlor sie die türkische Staatsangehörigkeit. Mit Beschluss des türkischen Ministerialrates vom 29.04.1997 zur Zahl 97/9... wurde die Beschwerdeführerin jedoch wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde die Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit nie bewilligt worden, bzw. hat sie niemals einen solchen Antrag gestellt.Laut Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz der Gemeinde Wien hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 26.03.1993 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG erworben (Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. März 1993, ZI. MA 61 /IV —D 286/92), in welchem Zusammenhang sie aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden hatte. Mit Beschluss des türkischen Ministerialrates vom 28.12.1993 zur Zahl 93/5... verlor sie die türkische Staatsangehörigkeit. Mit Beschluss des türkischen Ministerialrates vom 29.04.1997 zur Zahl 97/9... wurde die Beschwerdeführerin jedoch wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde die Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit nie bewilligt worden, bzw. hat sie niemals einen solchen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idF BGBl. Nr. 685/1988 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, lauten: § 27.
(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.Paragraph 27,
(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2)
(3)… Die Beschwerdeführerin hat nachweislich mit (türkischen) Ministerratsbeschluss vom 29.04.1997 zur Zahl 97/9... die türkische Staatsbürgerschaft wiederangenommen und dadurch – zumal ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt wurde – die österreichische Staatsbürgerschaft gem. § 27 Abs. 1 StbG ex-lege verloren. Weder in der Beschwerde noch im weiteren Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerdeführerin ein substantielles Vorbringen diesbezüglich erstatten. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keinesfalls eine auf den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben, konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 kein Glaube geschenkt werden, zumal der (Wieder)erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nur durch einen Antrag erfolgen kann und die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass die gegenständliche Eintragung im türkischen Personenstandsregister zu Unrecht erfolgte.Die Beschwerdeführerin hat nachweislich mit (türkischen) Ministerratsbeschluss vom 29.04.1997 zur Zahl 97/9... die türkische Staatsbürgerschaft wiederangenommen und dadurch – zumal ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt wurde – die österreichische Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 27, Absatz eins, StbG ex-lege verloren. Weder in der Beschwerde noch im weiteren Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerdeführerin ein substantielles Vorbringen diesbezüglich erstatten. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keinesfalls eine auf den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben, konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 kein Glaube geschenkt werden, zumal der (Wieder)erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nur durch einen Antrag erfolgen kann und die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass die gegenständliche Eintragung im türkischen Personenstandsregister zu Unrecht erfolgte. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen und daher die Berechtigung zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 gegeben (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0338). Daher erfolgte die Erlassung eines amtswegigen Bescheides in vorliegenden Fall zu Recht. Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen und daher die Berechtigung zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1985 gegeben (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0338). Daher erfolgte die Erlassung eines amtswegigen Bescheides in vorliegenden Fall zu Recht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.1619.2018

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