1.) § 25 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung, 2.) § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Miewagen und Gästewagen Betriebsordnung und 3.) § 24 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. E., Wien, W.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 22.06.2017, Zl. VStV/917300261117/2017, wegen Verwaltungsübertretungen
1.) Paragraph 25, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung, 2.) Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Miewagen und Gästewagen Betriebsordnung und 3.) Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von ad 1) € 14,--, ad 2) € 14,-- und ad 3) € 40,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von ad 1) € 14,--, ad 2) € 14,-- und ad 3) € 40,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
Ersatzfreiheitsstrafe von
G zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 380,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, es sei richtig, dass er der Taxilenker des Taxis W … TX am 12.11.2016 gewesen sei. Die im Straferkenntnis zu den Punkten 1 bis 3 vorgeworfenen Delikte seien unrichtig. Von Seiten der erkennenden Behörde sei nur die Zeugenaussage von Frau D. K. herangezogen worden. Im Strafverfahren sei durch die Zeugenaussage von Frau K. und die Rechtfertigung des Bf. festgestellt worden, dass der Bf. die Polizei verständigt und um Unterstützung und Hilfe gebeten habe. Von Seiten der erkennenden Behörde seien jedoch nicht die Zeugenaussagen der beiden Exekutivbeamten zu diesem Vorfall eingeholt worden. Diese hätten bezeugen können, dass das Hilfeersuchen seinerseits erfolgt sei, da der Fahrgast Frau K. im KFZ geschrien habe und sich nicht beruhigen ließ. Der Bf hätte in seiner Stellungnahme angegeben, dass der Fahrgast alkoholisiert gewesen sei. Dies habe er aufgrund des Geruches und des unsicheren Ganges eindeutig feststellen können. Diesbezüglich sei Frau K. von der erkennenden Behörde jedoch nicht befragt worden. Als langjähriger Taxilenker sei dem Bf. die kürzeste Strecke von Wien 3, Neulinggasse/Landstraßer Hauptstraße nach Wien 5, Margaretenstraße bekannt. Die Kundschaft habe jedoch verlangt via Gürtel zu fahren. Der Bf. habe der Kundin erklärt, dass dies ein großer Umweg sei und habe die Route via Neulinggasse – Lisztstraße vorgeschlagen. Diesem Vorschlag habe der Fahrgast zugestimmt. Der Bf. habe während der ganzen Fahrt keine unhöflichen Worte verwendet und habe sich entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Wiener Landesbetriebsordnung verhalten. Er sei von der Zeugin beschimpft und als Ausländer bezeichnet worden. Er habe der Dame erklärt, dass er österreichischer Staatsbürger sei und ihr sogar seinen österreichischen Reisepass gezeigt. In der Zeugenaussage von Frau K. sei lediglich vermerkt, dass der Bf. „sehr heftig“ und „aggressiv“ reagiert habe. Diesbezüglich seien jedoch von der erkennenden Behörde keine weiteren Nachforschungen bzw. Befragungen der Zeugin durchgeführt worden. Als die Zeugin am Schwarzenbergplatz zu schreien begonnen habe, habe der Bf. die Exekutive verständigt und um Hilfe ersucht. Da der Bf. die ihm vorgeworfenen Delikte nicht begangen habe und ihn kein Verschulden treffe, stelle er den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, es sei richtig, dass er der Taxilenker des Taxis W … TX am 12.11.2016 gewesen sei. Die im Straferkenntnis zu den Punkten 1 bis 3 vorgeworfenen Delikte seien unrichtig. Von Seiten der erkennenden Behörde sei nur die Zeugenaussage von Frau D. K. herangezogen worden. Im Strafverfahren sei durch die Zeugenaussage von Frau K. und die Rechtfertigung des Bf. festgestellt worden, dass der Bf. die Polizei verständigt und um Unterstützung und Hilfe gebeten habe. Von Seiten der erkennenden Behörde seien jedoch nicht die Zeugenaussagen der beiden Exekutivbeamten zu diesem Vorfall eingeholt worden. Diese hätten bezeugen können, dass das Hilfeersuchen seinerseits erfolgt sei, da der Fahrgast Frau K. im KFZ geschrien habe und sich nicht beruhigen ließ. Der Bf hätte in seiner Stellungnahme angegeben, dass der Fahrgast alkoholisiert gewesen sei. Dies habe er aufgrund des Geruches und des unsicheren Ganges eindeutig feststellen können. Diesbezüglich sei Frau K. von der erkennenden Behörde jedoch nicht befragt worden. Als langjähriger Taxilenker sei dem Bf. die kürzeste Strecke von Wien 3, Neulinggasse/Landstraßer Hauptstraße nach Wien 5, Margaretenstraße bekannt. Die Kundschaft habe jedoch verlangt via Gürtel zu fahren. Der Bf. habe der Kundin erklärt, dass dies ein großer Umweg sei und habe die Route via Neulinggasse – Lisztstraße vorgeschlagen. Diesem Vorschlag habe der Fahrgast zugestimmt. Der Bf. habe während der ganzen Fahrt keine unhöflichen Worte verwendet und habe sich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Landesbetriebsordnung verhalten. Er sei von der Zeugin beschimpft und als Ausländer bezeichnet worden. Er habe der Dame erklärt, dass er österreichischer Staatsbürger sei und ihr sogar seinen österreichischen Reisepass gezeigt. In der Zeugenaussage von Frau K. sei lediglich vermerkt, dass der Bf. „sehr heftig“ und „aggressiv“ reagiert habe. Diesbezüglich seien jedoch von der erkennenden Behörde keine weiteren Nachforschungen bzw. Befragungen der Zeugin durchgeführt worden. Als die Zeugin am Schwarzenbergplatz zu schreien begonnen habe, habe der Bf. die Exekutive verständigt und um Hilfe ersucht. Da der Bf. die ihm vorgeworfenen Delikte nicht begangen habe und ihn kein Verschulden treffe, stelle er den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen. Mit Schreiben vom 18.10.2017 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe, ob es wegen des Vorfalles eine polizeiliche Aufnahme des Falles gab. Bejahendenfalls wurde um Übermittlung der bezughabenden Protokolle und Akten gebeten. Mit Schreiben vom 06.11.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien eine Abschrift des Berichtes der PI G. vom 12.11.2016 (GZ: E1/377595/2016). Mit Schreiben vom 15.11.2017 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Staatsanwaltschaft Wien um Bekanntgabe, ob in der beiliegenden Sache (Bericht der LPD Wien vom 12.11.2016) ermittelt oder ein Verfahren geführt wurde. Bejahendenfalls, wie die Sache ausgegangen sei. Mit Schreiben vom 16.11.2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass das Verfahren am 22.11.2016
AG eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 16.11.2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass das Verfahren am 22.11.2016
Paragraph 35 c, StAG eingestellt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Bf. persönlich teil und es wurde Frau D. K. als Zeugin einvernommen. Der Bf. gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Die Dame hat mich damals auf der Straße angehalten, ist in mein Taxi eingestiegen und hat als Fahrziel die Margaretenstraße genannt, wobei sie gesagt hat, über den Gürtel zu fahren. Ich soll das Taxi umdrehen und über den Gürtel zur Margaretenstraße zu fahren. Ich war unterwegs auf der Landstraßer Hauptstraße Richtung Innenstadt. Ich habe ihr gesagt über den Gürtel ist es doch ein Umweg, ich weiß eine kürzere Strecke, nämlich über die Neulinggasse und Lisztstraße. Die Dame war damit einverstanden. Von ihrem Verhalten nach gehe ich davon aus, dass sie betrunken gewesen ist. An der Kreuzung Lisztstraße/Heumarkt, bei der dort befindlichen Ampel, bin ich über die Ampel hinüber gefahren zur Lothringerstraße. Dort angekommen hat die Dame angefangen zu schreien, was ich dort mache. Sie sei Wienerin, immer das gleiche mit euch Tschuschen, ihr kennt´s euch nicht aus. Sie hat mich schreiend beschimpft. Ich fuhr dann zur Seite und sagte der Dame, dass sie jetzt aussteigen soll. Ich fahre sie nicht mehr weiter. Ich habe ihr gesagt, ich bin auch Wiener, ich kenn mich sehr wohl aus. Ich habe ihr auch gesagt, dass ich mich nicht schimpfen lasse und daher soll sie aussteigen. Sie ist nicht ausgestiegen, sie hat das Fenster geöffnet. Ich habe ihr sicher 2-3 Mal gesagt, wenn sie nicht aussteigt, dann rufe ich die Polizei. Sie ist nicht ausgestiegen und hat das Fenster aufgemacht und hat aus dem Fenster heraus gestiegen „Hilfe, Hilfe“. Daraufhin habe ich die Polizei angerufen. Ich habe über die Freisprechanlage mit der Polizei telefoniert und der Polizist hat gemeint, die Dame solle nicht so schreien. Nach 15 Minuten ist die Polizei gekommen. Ich bin im Auto gesessen. Die Dame ist ausgestiegen und hat um Hilfe herumgeschrien. Bevor die Polizei gekommen ist, wollte dann die Dame doch aussteigen und ich habe ihr gesagt, dass sie jetzt nicht weggehen kann, denn sie muss zuerst bezahlen. Wir befanden uns da beide auf der Straße und sie hatte ihr Einkaufssackerl in der Hand und ich sagte ihr, dass sie jetzt nicht weggehen kann, ich habe die Polizei gerufen und sie soll bezahlen und auf die Polizei warten. Ich habe das Sackerl nicht an mich gerissen. Ich habe das Sackerl nicht an mich gerissen. Ich habe das Sackerl nicht zerrissen, es ist irgendwie von selber zerrissen. Ich bleibe dabei, die Dame hat mir beim Einsteigen gesagt ich solle über den Gürtel fahren. Ich habe die Dame nicht angeschrien, ich war auch nicht aggressiv. Ich bin auf der Lothringerstraße nur deswegen stehen geblieben, weil die Dame mich beschimpft hat und ich habe mir das nicht gefallen lassen wollen.“ Die Zeugin D. K. gab zu Protokoll: „Ich habe das Taxi in der Landstraße Hauptstraße aufgehalten. Ich bin in das Taxi eingestiegen und habe als Ziel genannt die Margaretenstraße .... Ich habe keineswegs gesagt, dass der Taxilenker zur Zieladresse über den Gürtel fahren soll. Ich bin Wienerin und hier aufgewachsen. Meine Familie wohnt im 1.,
1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung haben sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung haben sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.
1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung besteht für das Taxigewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie der §§ 8 – 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.
Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung besteht für das Taxigewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Absatz 2, sowie der Paragraphen 8, – 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.
1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung hat der Taxilenker den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
Paragraph 25, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung hat der Taxilenker den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. Zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses: Da der Bf. nicht den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel, nämlich über den Schwarzenbergplatz, gewählt hat, sondern eine Fahrroute wählte, die ihn über den Karlsplatz führte, ist der objektive Tatbestand des § 25 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung erfüllt.Da der Bf. nicht den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel, nämlich über den Schwarzenbergplatz, gewählt hat, sondern eine Fahrroute wählte, die ihn über den Karlsplatz führte, ist der objektive Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung erfüllt. Zu Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses: Dadurch, dass sich der Bf. gegenüber Frau K. als dessen Fahrgast im Rahmen einer Diskussion unfreundlich und aggressiv verhalten hat, in weiterer Folge eine Vollbremsung machte und die Papiertasche von Frau K. an sich riss, woraufhin diese zerriss und die darin befindlichen Gegenstände herausgefallen sind, hat sich der Bf. weder rücksichtsvoll noch höflich verhalten und ist deshalb der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung erfüllt.Dadurch, dass sich der Bf. gegenüber Frau K. als dessen Fahrgast im Rahmen einer Diskussion unfreundlich und aggressiv verhalten hat, in weiterer Folge eine Vollbremsung machte und die Papiertasche von Frau K. an sich riss, woraufhin diese zerriss und die darin befindlichen Gegenstände herausgefallen sind, hat sich der Bf. weder rücksichtsvoll noch höflich verhalten und ist deshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung erfüllt. Zu Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses: Dadurch, dass der Bf. mit dem KFZ stehen geblieben ist und sich geweigert hat Frau K. als dessen Fahrgast weiter nach 1050 Wien, Margaretenstraße ..., zu befördern, hat er seine Beförderungspflicht verletzt und ist deshalb der objektive Tatbestand des § 24 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung erfüllt. Es lagen keine Ausschließungsgründe vor. Dadurch, dass der Bf. mit dem KFZ stehen geblieben ist und sich geweigert hat Frau K. als dessen Fahrgast weiter nach 1050 Wien, Margaretenstraße ..., zu befördern, hat er seine Beförderungspflicht verletzt und ist deshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung erfüllt. Es lagen keine Ausschließungsgründe vor. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen: Bei gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Bf. nicht erstattet. Es wird vom Bf. nicht dargelegt, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die kürzestmögliche Strecke zum Fahrziel zu wählen bzw. sich rücksichtsvoll und höflich zu verhalten bzw. seiner Beförderungspflicht nachzukommen. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Der Beschwerde war demnach in der Schuldfrage keine Folge zu geben. Zur Strafbemessung:
VerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrunde liegenden Taten gefährdeten in erheblicher Intensität ad 1) das durch Strafdrohung geschützte Interesse daran, dass ein Fahrgast auf kurzem Wege – unter Vermeidung von Umwegen - an sein Fahrziel gebracht wird, ad 2) das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, dass das Taxigewerbe den gesetzlichen und auf Verordnung beruhenden Bestimmungen entsprechend ausgeübt wird sowie ad 3) das durch Strafdrohung geschützte Interesse an der Beförderungspflicht, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten als solcher, auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen, bedeutend war. Insgesamt gesehen hat der Bf. durch sein Verhalten der Reputation der Wiener Taxilenker keinen guten Dienst erwiesen. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zugute, da er bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die durchschnittliche Einkommenssituation, die Vermögenslosigkeit sowie die gesetzliche Sorgepflicht für vier Kinder war der belangten Behörde bereits bekannt und wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu je 726,-- Euro sind die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keine Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht, soll doch auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass es sich bei Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung um keine Bagatelldelikte handelt. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht unverhältnismäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.021.10197.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.