GG).römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG). B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B., geb. 1982, StA. Iran, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.2.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 21.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG iVm § 8 Abs. 7b NAG-DV und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen wurde, (protokolliert zu VGW-151/042/4869/2018) den Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B., geb. 1982, StA. Iran, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.2.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 21.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7 b, NAG-DV und Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 abgewiesen wurde, (protokolliert zu VGW-151/042/4869/2018) den B E S C H L U S S I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 VwGVG wird das Verfahren wegen des am 22.3.2018 erfolgten Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel mit dem 22.3.2018 eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Verfahren wegen des am 22.3.2018 erfolgten Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel mit dem 22.3.2018 eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG).römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich durch die zur Zl. VGW-151/042/4869/2018 eingebrachte Beschwerde bekämpften Bescheids lauten wie folgt:: „Ihr Antrag vom 21.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“
dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) wird abgewiesen, da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG(BGBI. 100/2005) idgF in Verbindung mit § 8 Abs. 7b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung - NAG-DV § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG(BGBI. 100 aus 2005,) idgF in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung - NAG-DV Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 Begründung Ihnen wurde erstmals am 01.10.2015 ein Aufenthaltstitel „Studierender“ mit der Gültigkeit von 31.08.2015 bis 31.08.2016 ausgegeben. Des Weiteren verfügten Sie über einen Aufenthaltstitel „Studierender“ mit der Gültigkeit von 01.09.2016 bis 01.09.
zuweisen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG sind Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, gilt. Gemäß §19 Absatz 2, NAG sind die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen vor der Erteilung
zuweisen. § 64 Abs. 3 NAG besagt:Paragraph 64, Absatz 3, NAG besagt: Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser
den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher
weis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;Gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher
weis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; Gemäß §74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.Gemäß §74 Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Diesbezüglich wird Ihnen folgendes mitgeteilt: Gemäß Beschluss des VWGH vom 27.4.2017 zur Zahl Ra 2017/22/0052 können bezogen auf den Vorstudienlehrgang bei externen Instituten abgelegte Sprachprüfungen nicht als Studienerfolgsnachweis
den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG qualifiziert werden. Gemäß Beschluss des VWGH vom 27.4.2017 zur Zahl Ra 2017/22/0052 können bezogen auf den Vorstudienlehrgang bei externen Instituten abgelegte Sprachprüfungen nicht als Studienerfolgsnachweis
den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG qualifiziert werden. Der
weis einer Zulassungsvoraussetzung stelle für sich noch keinen Studienerfolgsnachweis für die jeweilige Studienrichtung dar. Das von Ihnen vorgelegte ÖSD B2 Zertifikat ist im Sinne des §64 Abs. 3 NAG keinen Studienerfolg bzw. kann dies nicht als Abschluss des Vorstudienlehrgangs gewertet werden.Das von Ihnen vorgelegte ÖSD B2 Zertifikat ist im Sinne des §64 Absatz 3, NAG keinen Studienerfolg bzw. kann dies nicht als Abschluss des Vorstudienlehrgangs gewertet werden. Die in den Zulassungsbescheiden angeführte bzw. von der Universität gewährte Frist bis zur Ablegung des Vorstudienlehrganges ist unerheblich für das NAG-Verfahren. Im Zuge der NAG-Verfahren ist die Frist von 4 Semestern für die Ablegung des Vorstudienlehrgangs vorgesehen. Unser Ermittlungsverfahren hat folgendes ergeben: Am 3.1.2018 wurde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich Ihres nicht abgeschlossenen Vorstudienlehrganges an Sie versendet. Am 18.1.2018 langte bei ha. Behörde eine Schriftliche Stellungnahme ein, wo Sie unter anderem folgendes angaben: Sie würden inzwischen in der Wohnung Ihres Verlobten C. D. wohnen und Sie würden sich auf das gemeinsame „Privat- und Familienleben im Sinne der Judikatur des EGMR“ berufen. Sie hätten den Vorstudienlehrgang bei dem, dafür „zertifizierten Kursträger ÖSD abgeschlossen. Sie verweisen auf den Fall von E. F., geb.
Vm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht mehr erfüllt sind.Für die erkennende Behörde steht fest, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen
Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht mehr erfüllt sind. Bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen ist auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 24.2.2009, 2008/22/0410, 14.5.2009.Bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen ist auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche die VwGH-Erkenntnisse vom 24.2.2009, 2008/22/0410, 14.5.
den für mich geltenden Zulassungsbedingungen erreicht. Die diesbezüglichen Bestätigungen und das ÖSD-Zertifikat wurden vorgelegt. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2017/22/0052 vom 27.04.2017 hat die Universität Wien, für mich völlig unvorhersehbar und entgegen der bisher gepflogenen Praxis, die Zulassung dahingehend geändert, dass das ÖSD-Zertifikat B2 nicht mehr ausreichen soll. Ich wurde aber in dem von der Universität Wien im Rahmen der verfassungsgesetzlichen Freiheit von Wissenschaft und Lehre für den Vorstudienlehrgang akkreditierten Institut, der G.-Gesellschaft, eben auf diese ÖSD-Prüfung vorbereitet und habe sie auch bestanden. Es wurde mir aufgrund der für mich unvorhersehbaren Änderungen der Zulassungsbedingungen ein
den für mich geltenden Zulassungsvorschriften erreicht. Sollte man dieser Argumentation nicht folgen, liegt jedenfalls im Sinne des § 64 Abs 3 NAG, ein meiner Einflusssphäre entzogenen, unvorhersehbarer Grund einer Änderung der Zulassungsbestimmungen vor, und darf der „mangelnde Studienerfolg" nicht zu meinen Lasten ausgelegt werden.“Ich wurde in dem von der Universität Wien im Rahmen der verfassungsgesetzlichen Freiheit von Wissenschaft und Lehre für den Vorstudienlehrgang akkreditierten und vorgegebenen Institut, der G.-Gesellschaft, auf die zur Zulassung für das Hauptstudium erforderliche ÖSD-Prüfung vorbereitet und habe sie auch bestanden. Damit habe ich den vorgeschriebenen Studienerfolg
den für mich geltenden Zulassungsvorschriften erreicht. Sollte man dieser Argumentation nicht folgen, liegt jedenfalls im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG, ein meiner Einflusssphäre entzogenen, unvorhersehbarer Grund einer Änderung der Zulassungsbestimmungen vor, und darf der „mangelnde Studienerfolg" nicht zu meinen Lasten ausgelegt werden.“ In der zur Zl. VGW-151/042/2624/2019 protokollierten Säumnisbeschwerde vom 23.1.2019 führte Frau A. B. aus wie folgt: „Im umseits bezeichnetem Verfahren erhebt die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 8 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Säumnisbeschwerde:„Im umseits bezeichnetem Verfahren erhebt die Beschwerdeführerin (BF) gemäß Paragraph 8, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Säumnisbeschwerde: I.) Sachverhaltrömisch eins.) Sachverhalt Ich bin die Ehefrau des deutschen Staatsbürgers Dr. C. D., der in Österreich sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt, und dem die eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Mein Ehemann verdient bei der H. ein für uns beide mehr als ausreichendes Einkommen von € 5.256,10 U$ monatlich. Ich bin seit 16.01.2018 in der Eigentumswohnung meines Ehegatten wohnhaft. Ich wurde am 06.02.2015 in Österreich zum Studium zugelassen und habe die B2 Prüfung entsprechend den damaligen Anforderungen der Wiener Universitäten bei der G.-Gesellschaft am 14.07.2017 abgelegt. Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung wurde dieser Studienerfolg nicht anerkannt, weshalb die MA 35 zur GZ … am 22.02.2018 meinen Antrag auf Verlängerung der Studentenaufenthaltsbewilligung abgelehnt hat. Dagegen ist meine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien zu VGW-151/042/4869/2018 anhängig. Am 05.06.2018 habe ich gemeinsam mit meinem Ehegatten vorgesprochen, um persönlich den beiliegenden Antrag auf Aufenthaltskarte abzugeben. Die Entgegennahme wurde verweigert, mit der Begründung, dass angesichts eines laufenden Verfahrens kein weiterer Antrag
dem NAG gestellt werden dürfe. Mein Rechtsvertreter hat daher mit Einschreiben vom 02.07.2018 den Antrag schriftlich gestellt. Mit Schreiben vom 20.11.2018 wurde hinsichtlich des am 04.07.2018 eingelangten Antrags die Aufforderung zur Behebung von Verfahrensmängeln erteilt und darauf verwiesen, ich müsse mich entscheiden ob mein am 21.08.2017 gestellter Antrag auf Studentenaufenthaltstitel, oder der am 02.07.2018 gestellte Antrag auf Aufenthaltskarte bearbeitet werden solle. Ich hätte weiters persönlich bei der Behörde vorzusprechen. Mit Stellungnahme vom 26.11.2018 hat mein Rechtsfreund neuerlich erläutert, warum die Rechtsansicht der Ma 35 unrichtig ist Ich habe am 06.12.2018 bei der MA 35 persönlich vorgesprochen, und somit „Mangel" der nicht persönlichen Antragstellung saniert. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist ist spätestens am 05.01.2019 abgelaufen. II. Rechtliches:römisch zwei. Rechtliches: Die Rechtsansicht der MA 35 beruht auf einer EU-rechtswidrigen Interpretation der Freizügigkeitsrichtlinie. § 52 NAG hält grundsätzlich richtig das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern aufgrund der FreizÜQiakeitsrichtlinie fest, dass es sich bei der Aufenthaltskarte, sowie bei der Anmeldebescheinigung lediglich um eine deklarative Dokumentation dieses Aufenthaltsrechts handelt.Die Rechtsansicht der MA 35 beruht auf einer EU-rechtswidrigen Interpretation der Freizügigkeitsrichtlinie. Paragraph 52, NAG hält grundsätzlich richtig das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern aufgrund der FreizÜQiakeitsrichtlinie fest, dass es sich bei der Aufenthaltskarte, sowie bei der Anmeldebescheinigung lediglich um eine deklarative Dokumentation dieses Aufenthaltsrechts handelt. Die Voraussetzung, dass ein bereits anhängiger Antrag auf konstitutiven Aufenthaltstitel aus einem anderen Rechtsgrund zurückgezogen werden müsste, um eine Dokumentation des EU-rechtlichen Aufenthaltsrechts zu erlangen, ist in der Freizügigkeitsrichtlinie nicht vorgesehen. Es gibt dafür auch keinerlei sachliche Rechtfertigung. Müsste ich beispielhaft meinen Antrag auf Studentenaufenthaltserlaubnis zurückziehen, würde dieser als rückwirkend nicht gestellt gelten, weshalb mein Aufenthalt rückwirkend illegal würde. Gleiches gilt für die Zurückziehung der anhängigen Beschwerde, welche ex tune Wirkung hätte, und ebenfalls rückwirkend meinen bisherigen legalen Aufenthalt zerstören würde. Zuletzt ist es mir auch unzumutbar, auf eine positive oder negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu warten, bevor mein ohnedies bestehendes Aufenthaltsrecht
der Freizügigkeitsrichtline dokumentiert wird. §19 NAG ist daher insoweit unionsrechtswidrig und auf mich nicht anzuwenden. Beweis: Der Verwaltungsakt und die dort liegenden Urkunden Die BF stellt daher die Anträge dass die belangte Behörde ihr innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG genannten Frist die Aufenthaltskarte als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers erteilen möge; in eventu mit einer abweisenden Entscheidung die Feststellung verbinden möge, dass die BF freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EU-Bürgers, nämlich ihres Ehegatten Dr. C. D. ist, in eventu dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akte des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, sowie die Aufenthaltskarte zu erteilen.“Die BF stellt daher die Anträge dass die belangte Behörde ihr innerhalb der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG genannten Frist die Aufenthaltskarte als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers erteilen möge; in eventu mit einer abweisenden Entscheidung die Feststellung verbinden möge, dass die BF freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EU-Bürgers, nämlich ihres Ehegatten Dr. C. D. ist, in eventu dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akte des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, sowie die Aufenthaltskarte zu erteilen.“ Aus dem den Beschwerden beigeschlossen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich: Frau A. B. wurde erstmals mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien vom 31.8.2015, Zl. …, eine nationale Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.8.2016 aus dem Titel „Aufenthaltstitel – Studierende“ erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien vom 1.9.2016, Zl. …, wurde diese nationale Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.9.2017 verlängert. Frau A. B. beantragte am 21.8.2017 die Verlängerung ihrer bis zum 1.9.2017 laufenden Aufenthaltsberechtigung. Mit am 27.2.2018 zugestelltem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.2.2018, Zl. …, wurde dieser gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 8 Abs. 7b Niederlassungsgesetzdurchführungs-verordnung und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen.Mit am 27.2.2018 zugestelltem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.2.2018, Zl. …, wurde dieser gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7 b, Niederlassungsgesetzdurchführungs-verordnung und Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob Frau A. B. mit Schriftsatz vom 23.3.2018 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien. Diese Beschwerde wurde zur Gerichtszahl VGW-151/042/4869/2018 protokolliert. Am 22.3.2018 heiratete Frau A. B. den deutschen Staatsbürger Dr. C. D.. Am 31.8.2018 wurde Frau A. B. durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz infolge ihrer aufrechten Ehe mit einem Diplomaten eine „Legitimationskarte“ ausgestellt.Am 31.8.2018 wurde Frau A. B. durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz infolge ihrer aufrechten Ehe mit einem Diplomaten eine „Legitimationskarte“ ausgestellt. In weiterer Folge stellte Frau A. B. am 5.7.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit beim Landeshauptmann für Wien, welche zur Zahl … protokolliert worden ist. Diesem Antrag schloss Frau A. B. eine Kopie des deutschen Personalausweises ihres Ehegatten bei, aus welchem hervorgeht, dass dieser deutscher Staatsangehöriger ist. Da der Landeshauptmann für Wien über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten entschieden hatte, machte Frau A. B. von ihrem Recht auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde Gebrauch, und erhob mit Schriftsatz vom 23.1.2019 eine Säumnisbeschwerde. Dadurch wurde das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung anstelle der erstinstanzlichen Behörde „Landeshauptmann für Wien“ zuständig gemacht. Diese Säumnisbeschwerde wurde zur Gerichtszahl VGW-151/042/2624/2019 protokolliert. Am 28.12.2018 teilte die Magistratsabteilung 35 der Landespolizeidirektion Wien deren Verdacht mit, dass es sich bei der Ehe von Frau A. B. mit Herrn Dr. C. D. um eine Aufenthaltsehe handle. Begründet wurde dies damit, dass diese ehe kurze Zeit
der mit Schreiben vom 3.1.2018 erfolgten Information, dass die Magistratsabteilung 35 den Verlängerungsantrag von Frau A. B. abzuweisen gedenke, erfolgt sei, und zudem der gemeinsame Wohnsitz erst am 16.1.2018 begründet worden sei. Ein weiteres Beleg für diesen Verdacht wurde nicht vorgebracht. Mit Schriftsatz vom 24.1.2019 teilte das österreichische Außenministerium dem Landeshauptmann für Wien mit, dass der Gatte von Frau A. B. deutscher Staatsangehöriger ist und bei der H. angestellt sei. Er sei Inhaber einer (Diplomaten-) Legitimationskarte der grünen Kategorie. Diese Karte sei am 4.1.2019 ausgestellt worden und sei vorläufig bis zum 31.8.2019 gültig. Die Karte vermittle dem Gatten von Frau A. B. „funktionelle Immunität“. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
ziehen. (…) KAPITEL III AUFENTHALTSRECHT KAPITEL römisch drei AUFENTHALTSRECHT (…) Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
zieht.
Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm
ziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a),
weis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigeneines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate
Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
ziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer
weis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat; (…) Artikel 11 Gültigkeit der Aufenthaltskarte
, eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel
gewiesen werden kann. (…)“ 2.2. Darstellung der relevanten Vorschriften des österreichischen Rechts: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des österreichischen Niederlassungsgesetzes (NAG) lauten wie folgt: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich § 1.
I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder 2.
Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder 3.
3.
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Begriffsbestimmungen § 2.
diesem Bundesgesetz; 11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,)
diesem Bundesgesetz;
träglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen
dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen
dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. 2. der Antrag binnen zwei Wochen
dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt
Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt
Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. 7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts
den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 2.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. 2.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. (…)
weisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
weisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2
weist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt
Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
weist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt
Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. (…)
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch eine Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit gemäß § 54 NAG.Da nun aber sowohl das Verlängerungsverfahren für die Verlängerung des Aufenthaltstitels Studenten als auch das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltskarte i.S.d. Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG im Niederlassungs- und AufenthaltsG geregelt sind, gäbe es für Personen, welche gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, keinerlei Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch eine Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 54, NAG. Frau A. B. ist seit dem 31.8.2018 Inhaberin eines Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten.
dem Wortlaut des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes müsste das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der anhängigen Säumnisbeschwerde das durch den Antrag von Frau A. B. auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte i.S.d. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG eingeleitete Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet (wurde doch am 41.8..2018 Frau A. B. eine Legitimationskarte i.S.d. § 95 Fremdengesetz ausgestellt), mit dem Zeitpunkt des Erwerbs dieser Legitimationskarte am 31.8.2018 einstellen.
dem Wortlaut des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes müsste das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der anhängigen Säumnisbeschwerde das durch den Antrag von Frau A. B. auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte i.S.d. Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG eingeleitete Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet (wurde doch am 41.8..2018 Frau A. B. eine Legitimationskarte i.S.d. Paragraph 95, Fremdengesetz ausgestellt), mit dem Zeitpunkt des Erwerbs dieser Legitimationskarte am 31.8.2018 einstellen. Dieses Ergebnis wird zudem durch die Bestimmung des § 54 Abs. 1 letzter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bekräftigt. Gemäß dieser Bestimmung ist nämlich nur für Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welche ein zum Zeitpunkt des Eintritts eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts über ein Aufenthaltsrecht
dem Asylgesetz verfügen, die beantragte Dokumentation des EU-rechtlichen Aufenthaltsrechts zu auszustellen. Im Umkehrschluss ist daher Personen, welche über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz verfügen, keinesfalls eine Dokumentation des EU-rechtlichen Aufenthaltsrechts auszustellen.Dieses Ergebnis wird zudem durch die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bekräftigt. Gemäß dieser Bestimmung ist nämlich nur für Personen i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welche ein zum Zeitpunkt des Eintritts eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts über ein Aufenthaltsrecht
dem Asylgesetz verfügen, die beantragte Dokumentation des EU-rechtlichen Aufenthaltsrechts zu auszustellen. Im Umkehrschluss ist daher Personen, welche über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz verfügen, keinesfalls eine Dokumentation des EU-rechtlichen Aufenthaltsrechts auszustellen. Da, wie aus dem Spruch ersichtlich und
folgend dargelegt, das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.2.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag von Frau B. vom 21.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG i.V.m. § 8 Abs. 7b NAG-DV und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-151/042/4869/2018), gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 VwGVG wegen des am 22.3.2018 erfolgten Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel mit dem 22.3.2018 eingestellt worden ist, hat die erst am 31.8.2018 erfolgte Erlangung eines Lichtbildausweises gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz keine Auswirkung auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren mehr. Es braucht daher nicht darauf einzugehen, ob das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Falle der Nichtverehelichung mit einem deutschen Staatsangehörigen, welcher seine Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte, infolge der Erlangung dieses Ausweises am 31.8.2018 mit 31.8.2018 infolge des an diesem Tag erfolgten Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes auf Frau B. gewesen wäre.Da, wie aus dem Spruch ersichtlich und
folgend dargelegt, das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.2.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag von Frau B. vom 21.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7 b, NAG-DV und Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-151/042/4869/2018), gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wegen des am 22.3.2018 erfolgten Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel mit dem 22.3.2018 eingestellt worden ist, hat die erst am 31.8.2018 erfolgte Erlangung eines Lichtbildausweises gemäß Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz keine Auswirkung auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren mehr. Es braucht daher nicht darauf einzugehen, ob das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Falle der Nichtverehelichung mit einem deutschen Staatsangehörigen, welcher seine Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte, infolge der Erlangung dieses Ausweises am 31.8.2018 mit 31.8.2018 infolge des an diesem Tag erfolgten Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes auf Frau B. gewesen wäre. Sohin ist gegenständlich nur im Hinblick auf das durch aufgrund der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgericht Wien durchzuführenden Antragsverfahren i.S.d. § 54 NAG zu prüfen, ob die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 NAG im Hinblick auf EWR-Bürger, welche über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 FPG verfügen, mit den Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG zu vereinbaren ist, und ob verneinendenfalls die des Bestimmung § 1 Abs. 2 Z 2 NAG im Hinblick auf Angehörige von EWR-Bürgern, welche über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 FPG verfügen, durch den Anwendungsvorrang des EU-Rechts verdrängt wird.Sohin ist gegenständlich nur im Hinblick auf das durch aufgrund der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgericht Wien durchzuführenden Antragsverfahren i.S.d. Paragraph 54, NAG zu prüfen, ob die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG im Hinblick auf EWR-Bürger, welche über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, FPG verfügen, mit den Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG zu vereinbaren ist, und ob verneinendenfalls die des Bestimmung Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG im Hinblick auf Angehörige von EWR-Bürgern, welche über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, FPG verfügen, durch den Anwendungsvorrang des EU-Rechts verdrängt wird. Diesbezüglich sei an den Wortlaut der Art. 1, 7, 9, 10 11, 16, 24 und 25 der Richtlinie 2004/38/EG erinnert, welcher unzweifelhaft eine unbedingte Pflicht der Mitgliedstaaten zur Ausstellung einer beantragten Aufenthaltskarte i.S.d. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG verpflichten. Zudem sind diese Regelungen sogar bis ins Detail konkretisiert und räumen diese Regelungen auch einem EWR-Bürger einen Anspruch auf Ausstellung einer solchen Aufenthaltskarte ein. Damit steht aber fest, dass den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG im Falle der Nichtumsetzung dieser Richtlinienbestimmungen eine unmittelbare Wirkung innewohnt, diese daher entgegen stehendes nationales Recht in seiner Anwendbarkeit verdrängen (Anwendungsvorrang).Diesbezüglich sei an den Wortlaut der Artikel eins, 7, 9, 10, 11, 16, 24 und 25 der Richtlinie 2004/38/EG erinnert, welcher unzweifelhaft eine unbedingte Pflicht der Mitgliedstaaten zur Ausstellung einer beantragten Aufenthaltskarte i.S.d. Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG verpflichten. Zudem sind diese Regelungen sogar bis ins Detail konkretisiert und räumen diese Regelungen auch einem EWR-Bürger einen Anspruch auf Ausstellung einer solchen Aufenthaltskarte ein. Damit steht aber fest, dass den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG im Falle der Nichtumsetzung dieser Richtlinienbestimmungen eine unmittelbare Wirkung innewohnt, diese daher entgegen stehendes nationales Recht in seiner Anwendbarkeit verdrängen (Anwendungsvorrang). Da offenkundig durch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 NAG die Vorgabe dieser Richtlinie im Hinblick auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte i.S.d. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG im Hinblick auf „Diplomaten“ nicht gehörig umgesetzt wurde, finden im Hinblick auf „Diplomaten“ die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG im Umfang der Nichtumsetzung dieser Richtlinie unmittelbar Anwendung.Da offenkundig durch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG die Vorgabe dieser Richtlinie im Hinblick auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte i.S.d. Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG im Hinblick auf „Diplomaten“ nicht gehörig umgesetzt wurde, finden im Hinblick auf „Diplomaten“ die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG im Umfang der Nichtumsetzung dieser Richtlinie unmittelbar Anwendung. Im gegenständlichen Fall hat dies zur Folge, dass im anhängigen Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte i.S.d. § 54 NAG die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 NAG nicht beachtlich ist.Im gegenständlichen Fall hat dies zur Folge, dass im anhängigen Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte i.S.d. Paragraph 54, NAG die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht beachtlich ist. 3) zu den konkreten Verfahrensgegenständen: 3.1) zu VGW-151/042/2624/2019 (Säumnisbeschwerde): Frau B. hat am 5.7.2018 beim Landeshauptmann für Wien einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG eingebracht. Frau B. aht in weiterer Folge auch persönlich bei der Behörde vorgesprochen. Es ist keinerlei Anhaltspunkt erkennbar, dass aufgrund eines Verhaltens von Frau B. das gegenständliche Verfahren verzögert oder behindert worden ist. Sohin hat die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG entschieden, und ist diese daher als säumig anzusehen.Frau B. hat am 5.7.2018 beim Landeshauptmann für Wien einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG eingebracht. Frau B. aht in weiterer Folge auch persönlich bei der Behörde vorgesprochen. Es ist keinerlei Anhaltspunkt erkennbar, dass aufgrund eines Verhaltens von Frau B. das gegenständliche Verfahren verzögert oder behindert worden ist. Sohin hat die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG entschieden, und ist diese daher als säumig anzusehen. Die Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungskompetenz auf das Verwaltungsgericht Wien liegen infolge der Vorlage des erstinstanzlichen Akts somit vor. Aus den vorgelegten Dokumenten ist ersichtlich, dass Frau B. einen deutschen Staatsangehörigen am 23.3.2018 geheiratet hat. Dieser ist in K. geboren, und hält sich laut Melderegisterauskunft
einem Voraufenthalt in Wien seit dem 14.7.2016 durchgehend in Österreich auf. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser als deutscher Staatsangehöriger seine Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, und daher einen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte i.S.d. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG hat. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass diesem laut Aktenlage auch tatsächlich durch den Landeshauptmann für Wien am 5.7.2018 eine Anmeldebescheidung gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ausgestellt worden ist. Auch ist dieser in Österreich unselbständig erwerbstätig.Aus den vorgelegten Dokumenten ist ersichtlich, dass Frau B. einen deutschen Staatsangehörigen am 23.3.2018 geheiratet hat. Dieser ist in K. geboren, und hält sich laut Melderegisterauskunft
einem Voraufenthalt in Wien seit dem 14.7.2016 durchgehend in Österreich auf. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser als deutscher Staatsangehöriger seine Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, und daher einen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte i.S.d. Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG hat. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass diesem laut Aktenlage auch tatsächlich durch den Landeshauptmann für Wien am 5.7.2018 eine Anmeldebescheidung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt worden ist. Auch ist dieser in Österreich unselbständig erwerbstätig. Da Frau B. eine Drittstaatsangehörige ist, hat diese unter der Voraussetzung, dass diese nicht vorsätzlich ihre Ehe zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltskarte i.S.d. § 54 NAG begründet hat, einen Anspruch auf Ausstellung dieser Aufenthaltskarte.Da Frau B. eine Drittstaatsangehörige ist, hat diese unter der Voraussetzung, dass diese nicht vorsätzlich ihre Ehe zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltskarte i.S.d. Paragraph 54, NAG begründet hat, einen Anspruch auf Ausstellung dieser Aufenthaltskarte. Im Gegensatz zur Ansicht der Magistratsabteilung 35 stellt
der Rechtsauslegung des erkennenden Gerichts der alleinige Umstand, dass Frau B. relativ bald
der Mitteilung der Magistratsabteilung 35, dass die Abweisung ihres Verlängerungsantrags intendiert wird, einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Gatten begründet hat, und diesen geheiratet hat, für sich allein noch kein Indiz für eine solche Heiratsmotivation dar. Eher deuten die Umstände auf das Gegenteil. Dies erstens deshalb, das sowohl Frau B. als auch ihr Gatte persischer Abkunft sind und zudem schon lange im deutschen Sprachraum leben (so wurde Frau B. in Wien geboren). Sie entstammen sohin demselben Kulturkreis und sprechen beide dieselbe Muttersprache. Zudem sind beide auch mit der deutschen Sprache und der europäischen Kultur (Frau B. wurde in Wien geboren) vertraut. Es liegt daher kein für Aufenthaltsehen typischer Fall einer Ehe von zwei aus unterschiedlichen Kulturen stammenden bzw. von zwei unterschiedlich integrierten Personen vor. Zudem spricht auch der Umstand, dass nur wenige Tage
dem Schreiben der Magistratsabteilung 35 ein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde, gegen die Annahme einer Aufenthaltsehe, denn es ist wohl anzunehmen, dass man nicht binnen weniger Tag eine „fremde“ Person findet, welche bereit ist, (regelmäßig gegen Entgelt) eine Aufenthaltsehe einzugehen. Gerade der kurze Zeitraum zwischen dem Zugang des Schreibens der Magistratsabteilung 35 und der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes lässt es mehr als naheliegend erscheinen, dass dieses Schreiben einer ohnedies bereits „in der Luft gelegenen“ Lebensvariante zum Durchbruch verholfen hat. So sei etwa daran erinnert, dass vor nicht allzu langer Zeit und wohl auch noch derzeit, der Anlass für viele Eheschließungen der Umstand der Schwangerschaft der Frau war. Erfahrungsgemäß war diese Schwangerschaft meist das letzte Steinchen, welches den ohnedies bereits im Raum stehenden Verehelichungsentschluss auch tatsächlich zum Durchbruch verholfen hat. Das erkennende Gericht sieht daher keinen Anlass, vom Vorliegen eines Verdachts auf eine Aufenthaltsehe auszugehen, und entsprechende Erhebungen zu tätigen. 3.2) zu VGW-151/042/4869/2018 (Beschwerde):
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen (vgl. ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa das Rechtsmittel gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vgl. etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222; vgl. sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160). Diese Judikatur findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
dem VwGVG sinngemäß Anwendung (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen vergleiche ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa das Rechtsmittel gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vergleiche etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222; vergleiche sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160). Diese Judikatur findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
dem VwGVG sinngemäß Anwendung vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043). Ein Rechtsmittel ist daher nur zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber ein rechtliches Interesse hat, den jeweiligen Bescheid zu bekämpfen (vgl. u.a. VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 18.9.2002, 98/07/0160; 11.1.2012, 2010/06/0199; 26.1.2012, 2010/21/0531; 20.12.2013, 2013/02/0039). Ein Rechtsmittel ist daher nur zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber ein rechtliches Interesse hat, den jeweiligen Bescheid zu bekämpfen vergleiche u.a. VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 18.9.2002, 98/07/0160; 11.1.2012, 2010/06/0199; 26.1.2012, 2010/21/0531; 20.12.2013, 2013/02/0039). Ein mangelndes rechtliches Interesse liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Ein rechtliches Interesse für die Einbringung einer Beschwerde setzt daher das Vorliegen einer formellen Beschwer voraus (vgl. VfGH 11.6.2013, B 587/2012; VwGH 25.4.1995, 94/20/0539; 1.10.2004, 2001/12/0148; 22.4.2008, 2007/18/0403; 24.2.2009, 2008/22/0087; 25.6.2009, 2009/07/0092; 20.12.2013, 2013/02/0039). Diese formelle Beschwer muss auch noch zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen (vgl. sinngemäß VwGH 20.1.2009, 2008/07/0232)Ein mangelndes rechtliches Interesse liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Ein rechtliches Interesse für die Einbringung einer Beschwerde setzt daher das Vorliegen einer formellen Beschwer voraus vergleiche VfGH 11.6.2013, B 587 aus 2012,; VwGH 25.4.1995, 94/20/0539; 1.10.2004, 2001/12/0148; 22.4.2008, 2007/18/0403; 24.2.2009, 2008/22/0087; 25.6.2009, 2009/07/0092; 20.12.2013, 2013/02/0039). Diese formelle Beschwer muss auch noch zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen vergleiche sinngemäß VwGH 20.1.2009, 2008/07/0232) Ein rechtliches Interesse wird stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 2.7.1969, 192/66; 19.12.1990, 90/03/0247; 25.4.1995, 94/20/0539; 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).Ein rechtliches Interesse wird stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 2.7.1969, 192/66; 19.12.1990, 90/03/0247; 25.4.1995, 94/20/0539; 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100). Keine Beschwer liegt daher vor, wenn sich die (konkrete) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch eine Aufhebung des angefochtenen Rechtakts nicht ändern würde (vgl. VwGH 25.9.2007, 2006/06/0018).Keine Beschwer liegt daher vor, wenn sich die (konkrete) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch eine Aufhebung des angefochtenen Rechtakts nicht ändern würde vergleiche VwGH 25.9.2007, 2006/06/0018). Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Von einem derart mangelnden Interesse wird insbesondere in den Fällen ausgegangen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096), bzw. in den Fällen, in denen die in die Rechte des Rechtsmittelwerbers eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073), bzw. in den Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der
der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 2.7.1969, 192/66; 30.10.1984, 84/07/0235; 19.12.1990, 90/03/0247; 25.4.1995, 94/20/0539; 21.2.2008, 2008/07/0023; 10.11.2008, 2008/12/0097; 25.6.2009, 2009/07/0092; 23.7.2009, 2007/05/0173; 8.9.2010, 2010/08/0104; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074; 23.6.2014, 2011/12/0016), bzw. in den Fällen, in denen es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100); bzw. in den Fällen der
träglichen Beantragung einer bereits gesetzten Handlung (VwGH 21.9.2005, 2002/09/0210), bzw. in den Fällen, in denen der Zeitraum, für welchen eine Bewilligung begehrt worden ist, bereits abgelaufen ist, zumal diesfalls Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht ändern, weil auch in einem -
einer aufhebenden Entscheidung der Rechtsmittelinstanz - fortgesetzten Verfahren das vom Rechtsmittelwerber mit der Einbringung des Rechtsmittels verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. VwGH 25.9.2007, 2006/06/0018; 5.5.2014, 2013/03/0077), bzw. in den Fällen, in welchen das Rechtsmittel lediglich der Klärung einer in einem anderen Verfahren (etwa einem Amtshaftungsverfahren) maßgeblichen Rechts- oder Tatsachenfrage dient (vgl. VwGH 20.10.2004, 2003/04/0044; 20.5.2008, 2008/11/0073), bzw. in den Fällen, in denen es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers es keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100); bzw. in den Fällen des Rechtsmittels gegen einen Antrag abweisenden Bescheid, durch welchen rechtsrichtig der Antrag zurückgewiesen werden hätte müssen (VwGH 19.2.2014, 2013/10/0146).Von einem derart mangelnden Interesse wird insbesondere in den Fällen ausgegangen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096), bzw. in den Fällen, in denen die in die Rechte des Rechtsmittelwerbers eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073), bzw. in den Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der
der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche etwa VwGH 2.7.1969, 192/66; 30.10.1984, 84/07/0235; 19.12.1990, 90/03/0247; 25.4.1995, 94/20/0539; 21.2.2008, 2008/07/0023; 10.11.2008, 2008/12/0097; 25.6.2009, 2009/07/0092; 23.7.2009, 2007/05/0173; 8.9.2010, 2010/08/0104; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074; 23.6.2014, 2011/12/0016), bzw. in den Fällen, in denen es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100); bzw. in den Fällen der
träglichen Beantragung einer bereits gesetzten Handlung (VwGH 21.9.2005, 2002/09/0210), bzw. in den Fällen, in denen der Zeitraum, für welchen eine Bewilligung begehrt worden ist, bereits abgelaufen ist, zumal diesfalls Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht ändern, weil auch in einem -
einer aufhebenden Entscheidung der Rechtsmittelinstanz - fortgesetzten Verfahren das vom Rechtsmittelwerber mit der Einbringung des Rechtsmittels verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann vergleiche VwGH 25.9.2007, 2006/06/0018; 5.5.2014, 2013/03/0077), bzw. in den Fällen, in welchen das Rechtsmittel lediglich der Klärung einer in einem anderen Verfahren (etwa einem Amtshaftungsverfahren) maßgeblichen Rechts- oder Tatsachenfrage dient vergleiche VwGH 20.10.2004, 2003/04/0044; 20.5.2008, 2008/11/0073), bzw. in den Fällen, in denen es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers es keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100); bzw. in den Fällen des Rechtsmittels gegen einen Antrag abweisenden Bescheid, durch welchen rechtsrichtig der Antrag zurückgewiesen werden hätte müssen (VwGH 19.2.2014, 2013/10/0146). Ein mangelndes rechtliches Interesse wird auch dann angenommen, wenn der bekämpfte Bescheid nicht mehr vollstreckbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein durch einen Ausweisungsbescheid ausgewiesener tatsächlich ausgereist ist (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0531) oder ein durch einen Ladungsbescheid Geladener der Ladung gefolgt ist und erschienen ist (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0140; 2.9.2010, 2007/19/0508) oder wenn ein Bescheid infolge des Todes des Bescheidadressaten keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. 6.11.1991, 90/13/0078; 25.9.1992, 90/17/0331; 24.2.2005, 2001/15/0160; 27.10.2008, 2008/17/0164; 25.2.2010, 2010/16/0029) oder wenn eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), deren Unterbrechung oder Aufschub des Vollzugs gemäß § 54 VStG beantragt worden ist, bereits vollstreckt worden ist (vgl. etwa VwGH 22.2.1990, 89/18/0130; 13.12.1994, 94/11/0187; 6.10.2011, 2011/06/0117) oder wenn die durch den bekämpften Bescheid ausgesprochene befristete Verpflichtung bereits abgelaufen ist (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0029; 24.10.1994, 94/10/0048; 26.6.1996, 93/07/0084; 29..6.1995, 95/07/0086, 0097; 18.9.2002, 98/07/0160) bzw. wenn der Beschwerdeführer bei einer Haftbeschwerde zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aus der Haft entlassen worden ist (VwGH 11.1.2012, 2010/06/0199) bzw. wenn der die Ausweisung bekämpfende Fremde bereits von selbst ausgereist ist (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0531).Ein mangelndes rechtliches Interesse wird auch dann angenommen, wenn der bekämpfte Bescheid nicht mehr vollstreckbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein durch einen Ausweisungsbescheid ausgewiesener tatsächlich ausgereist ist vergleiche VwGH 26.1.2012, 2010/21/0531) oder ein durch einen Ladungsbescheid Geladener der Ladung gefolgt ist und erschienen ist vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/21/0140; 2.9.2010, 2007/19/0508) oder wenn ein Bescheid infolge des Todes des Bescheidadressaten keine Rechtswirkungen mehr entfaltet vergleiche 6.11.1991, 90/13/0078; 25.9.1992, 90/17/0331; 24.2.2005, 2001/15/0160; 27.10.2008, 2008/17/0164; 25.2.2010, 2010/16/0029) oder wenn eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), deren Unterbrechung oder Aufschub des Vollzugs gemäß Paragraph 54, VStG beantragt worden ist, bereits vollstreckt worden ist vergleiche etwa VwGH 22.2.1990, 89/18/0130; 13.12.1994, 94/11/0187; 6.10.2011, 2011/06/0117) oder wenn die durch den bekämpften Bescheid ausgesprochene befristete Verpflichtung bereits abgelaufen ist vergleiche VwGH 25.4.1996, 95/07/0029; 24.10.1994, 94/10/0048; 26.6.1996, 93/07/0084; 29..6.1995, 95/07/0086, 0097; 18.9.2002, 98/07/0160) bzw. wenn der Beschwerdeführer bei einer Haftbeschwerde zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aus der Haft entlassen worden ist (VwGH 11.1.2012, 2010/06/0199) bzw. wenn der die Ausweisung bekämpfende Fremde bereits von selbst ausgereist ist (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0531). Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Dieses Rechtsschutzinteresse ist vom Rechtsmittelwerber aber in seinem Rechtsmittel zu behaupten und entsprechend darzulegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043).Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen vergleiche VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Dieses Rechtsschutzinteresse ist vom Rechtsmittelwerber aber in seinem Rechtsmittel zu behaupten und entsprechend darzulegen vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043). Von der geforderten formellen Beschwer ist dagegen etwa regelmäßig auszugehen 1) im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung von Kosten gegenüber den Rechtsmittelwerber (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0162, 16.6.2009, 2007/10/0274) bzw. 2) im Falle der Vorschreibung eines behördlichen Auftrags durch den Bescheid (VwGH 25.6.2009, 2008/07/0025). Gemäß dieser (sinngemäß auch auf Beschwerden i.S.d. VwGVG anzuwendenden) Judikatur sind daher Rechtsmittel in den Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Rechtsakts mehr hat, zurückzuweisen (VwGH 19.5.1994, 93/07/0165; 28.6.1994, 92/05/0156; 20.10.2004, 2003/04/0044; 21.9.2005, 2005/13/0113; 23.7.2009, 2007/05/0173; 26.6.2012, 2012/22/0030; 2.8.2013, 2012/21/0166; 27.10.2014, 2012/04/0143; 18.11.2014, 2012/05/0068; 19.5.2015, 2013/05/0128; 27.4.2016, 2013/10/0256). Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist im Falle der
der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der
der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Besc
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