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{'item': 'VGW-041/083/1783/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlVGW-041/083/1783/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Jilek-Viti über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 29.01.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19.01.2018, Zl.: MBA …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet wie folgt: römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet wie folgt: „Sie haben es als der gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte zu verantworten, dass es die Gesellschaft C. KG, D.-Straße, Wien, als Dienstgeberin am 14.07.2017 unterlassen hat, die von ihr am 14.07.2017 um 19:10 Uhr in Wien, D.-Straße Beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, „Sie haben es als der gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigte zu verantworten, dass es die Gesellschaft C. KG, D.-Straße, Wien, als Dienstgeberin am 14.07.2017 unterlassen hat, die von ihr am 14.07.2017 um 19:10 Uhr in Wien, D.-Straße Beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, Herrn E. F., geb. 1986, beschäftigt als Speisenzusteller und Küchenhilfe vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass der Dienstgeber in 2 Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der Beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummer, der Name und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der oben angeführten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzte: § 33 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 3 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung. Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie die folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 730,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 19 Stunden, gemäß § 111 Abs. 2

  1. Strafsatz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung. gemäß Paragraph 111, Absatz 2,
  2. Strafsatz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: Euro 73,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch Euro 10,-- je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetragt (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 803,
  3. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 146,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 146,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e § 35 Abs. 3 ASVG in der gültigen Fassung bestimmt:Paragraph 35, Absatz 3, ASVG in der gültigen Fassung bestimmt: Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Auf Grund der im Akt aufliegenden Anzeige wurde bei der C. KG mit Sitz in Wien, D.-Straße, am 14.07.2017 der im Spruch genannte Speisenzusteller (E. F.) arbeitend angetroffen, ohne bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist daher gegeben. Der Bf hat gegenüber der WGKK eine Vollmacht abgegeben, in der er bekannt gibt, dass er die Erfüllung der nach § 33 und § 34 ASVG obliegenden Pflichten von der C. KG übertragen bekommen hat. Diese Vollmacht liegt auf Aktenseite 14 auf. In der mündlichen Verhandlung wurde dazu angegeben, dass er diese Vollmacht auch unterschrieben habe, die Tragweite wäre ihm nicht bewusst gewesen. Der Bf hat gegenüber der WGKK eine Vollmacht abgegeben, in der er bekannt gibt, dass er die Erfüllung der nach Paragraph 33 und Paragraph 34, ASVG obliegenden Pflichten von der C. KG übertragen bekommen hat. Diese Vollmacht liegt auf Aktenseite 14 auf. In der mündlichen Verhandlung wurde dazu angegeben, dass er diese Vollmacht auch unterschrieben habe, die Tragweite wäre ihm nicht bewusst gewesen. Der Spruch des Straferkenntnisses war lediglich dahingehend zu korrigieren, dass als Dienstgeberin die C. KG samt Adresse anzuführen war und nicht die Steuerberatungsfirma des Beschuldigten, da dieser lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit übernommen hat. Der Haftungsausspruch der im Straferkenntnis angeführten G. KG war zu streichen, da als Dienstgeberin weiterhin die C. KG anzusehen ist, eine Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte auf Grund der falschen Anführung der Dienstgeberin durch die belangte Behörde nicht. Im Hinblick auf die verhängte Mindeststrafe und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten war die Strafhöhe zu bestätigen. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde gewertet, erschwerend war kein Umstand. Die Kostenvorschreibungen gründen sich auf die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere behandelt die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen der Strafzumessung, die sich an die Rechtsprechung des VwGH halten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere behandelt die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen der Strafzumessung, die sich an die Rechtsprechung des VwGH halten. Die Parteien wurden zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt. Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt. Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.083.1783.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.